BVwG W259 2247746-1

BVwGW259 2247746-130.11.2022

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2247746.1.00

 

Spruch:

 

W259 2247746-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX betreffend Feststellungsanträge, zu Recht:

 

A) I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags vom 26.02.2020 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags vom 26.02.2020 hinsichtlich Punkt 3 wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der dazugehörige Spruchteil im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 13.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX 2020 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 21.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX 2020 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.01.2020 bis 07.02.2020 und von 11.02.2020 bis 13.08.2020 im Krankenstand.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt am XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX zu unterziehen. Weiters wurde er darin informiert, dass es ihm frei stehe, zu dieser Untersuchung die ihm im Zusammenhang mit seiner aktuellen Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehenden Befunde und Gutachten mitzubringen und dem Anstaltsarzt vorzuweisen. Bei Verhinderung sei durch den behandelnden Arzt der Grund für die Reiseunfähigkeit zu bestätigen und umgehend der belangten Behörde zu übermitteln (Beilage ./G der Beschwerde).

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt am XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX zu unterziehen. Weiters wurde er darin informiert, dass es ihm frei stehe, zu dieser Untersuchung die ihm im Zusammenhang mit seiner aktuellen Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehenden Befunde und Gutachten mitzubringen und dem Anstaltsarzt vorzuweisen. Bei Verhinderung sei durch den behandelnden Arzt der Grund für die Reiseunfähigkeit zu bestätigen und umgehend der belangten Behörde zu übermitteln (Beilage ./H der Beschwerde).

4. Mit Schreiben vom 26.02.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisungen vom 13.02.2020 und 21.02.2020. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstoßen habe. Es sei für die belangte Behörde offenkundig, dass seine krankheitsbedingte Abwesenheit gerechtfertigt sei und in der Sphäre der Dienstbehörde liege. Demnach liege eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 51 BDG iVm § 52 BDG durch die belangte Behörde vor. Zudem sei der Beschwerdeführer fachärztlich krankgeschrieben und diese Krankschreibung bedürfe keine Überprüfung durch einen dafür nicht geeigneten Arzt, der offensichtlich von der belangten Behörde bezahlt werde. Der Beschwerdeführer stellte folgenden Antrag

1.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Bescherdeführer die Weisung, dass er sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien,

in eventu

2.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien,

in eventu

3.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um 13:00 Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.

5. Die belangte Behörde wiederholte mit Schreiben vom 05.03.2020 die Weisung vom 21.02.2020 und forderte den Beschwerdeführer auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt am XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zu unterziehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BDG verpflichtet sei, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Befolgung der Weisung gemäß § 44 Abs. 1 und 3 BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten gehöre und ein Zuwiderhandeln disziplinäre und besoldungsrechtliche Konsequenzen zur Folge habe.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

7. In seiner Stellungnahme vom 24.08.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen, speziellen Fall dem Beschwerdeführer ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zustehe. Das Verhalten der Dienstbehörde sei für seine Erkrankung kausal und sei dies auch der Dienstbehörde seit Langem bekannt. Die Einladung zu einer Untersuchung zum Anstaltsarzt sei daher nicht notwendig. Nachdem der Termin beim Anstaltsarzt ein zusätzlicher Stressfaktor für den Beschwerdeführer darstelle, der seinen Gesundheitszustand weiter/zusätzlich verschlechtere/beeinflusse, liege Gefahr in Verzug vor und es brauche schnelle Abhilfe vor solchen sinnlosen Anstaltsarztterminen. Ein Feststellungsverfahren garantiere keine schnelle Hilfe. Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Weisung sei durch die Fürsorgepflicht im gegenständlichen Fall indiziert. Außerdem seien weder die belangte Behörde noch das dort eingerichtete Personalamt Anstalten im Sinne des Gesetzes. Demzufolge kenne auch das BDG die Funktion „Anstaltsarzt“ nicht. Der am 10.03.2020 um 13:30 Uhr auftretende Mediziner sei kein Amtsarzt gewesen. Dieser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, um gemäß § 56 ASchG die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen und zu beurteilen. Der Weisung fehle somit eine Rechtsgrundlage. Der Anstaltsarzt sei auch kein Facharzt für Psychiatrie und sei deshalb die Weisung für den Beschwerdeführer unzumutbar. Aufgrund wiederholter Verkennung der Rechtslage liege daher Willkür vor.

8. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 26.02.2020 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurück. Zu Punkt 3 wurde festgestellt, dass die Befolgung der Weisungen vom 13.02.2020 und 21.02.2020, sich am XXXX 2020 und am XXXX 2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begehen würde. Begründend führte die belangte Behörde zu den Punkten 1 und 2 im Wesentlichen aus, dass Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukomme, weshalb die Punkte 1 und 2 des Antrages des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen seien. Die Feststellung zum Punkt 3 wurde zusammengefasst dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer von 28.01.2020 bis 07.02.2020 und ab 11.02.2020 im Krankenstand gewesen sei und die Dienstbehörde berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung gehabt habe. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Dienstbehörde für seinen Krankenstand verantwortlich sei, entbehre außerdem jeglicher Grundlage und sei demgemäß von der Dienstbehörde darauf nicht näher einzugehen gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Anstaltsarzt kein Facharzt sei, dass § 56 ASchG nicht eingehalten worden sei sowie, dass die Rechtsgrundlage für eine Weisung fehle, weil es sich um keinen Amtsarzt handle, seien allesamt unbeachtlich.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde gegen das BDG verstoße, weil der Anstaltsarzt als „Gutachter“ tätig werde. Derartige Untersuchungen dürften nach § 51 BDG nur von einem Amtsarzt durchgeführt werden, wobei der Anstaltsarzt diesen Titel aber nicht trage. Die Dienstbehörde sei nur berechtigt, vor allem zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Bediensteten, sich über den Gesundheitszustand desselben genau zu unterrichten und zu diesem Zweck eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen bzw. die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu veranlassen. Die Erläuterungen zu § 52 BDG würden es der belangten Behörde nur erlauben, Untersuchungsergebnisse anzufordern, nicht aber Informationen darüber, wie der Arzt zum Untersuchungsergebnis komme. Die Dienstbehörde hätte daher beim Anstaltsarzt kein Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag geben dürfen und hätte der Anstaltsarzt der belangten Behörde dieses Gutachten auch nicht übermitteln dürfen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

11. Am 19.05.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Urkunde vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen. Der Beschwerdeführer übermittelte die achte Weisung der belangten Behörde an ihn, sich von einem Anstaltsarzt der belangten Behörde untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es auffällig sei, dass im Zeitraum von 02.10.2019 bis 10.03.2022 innerhalb von 29 Monaten acht Weisungen erfolgt seien, obwohl er sich in diesem Zeitraum in fachärztlicher Betreuung befunden habe, fachärztliche Empfehlungen für die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bekannt seien und die belangte Behörde diese Empfehlungen aber nicht umsetze. Außerdem werde der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 im XXXX Arbeitsmarkt verwendet und gebe es für diese Verwendung keinen Verwendungscode, keine Tätigkeitsbeschreibung und kein Anforderungsprofil, auf den die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers hin überprüft werden könnte. Auch seien der Dienstbehörde die sich aus der 50 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit resultierenden Beschwerden laufend bekannt gegeben worden, aber nicht ernst genommen, sondern ignoriert worden.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der der XXXX zugewiesen ist.

Mit Schreiben vom 13.02.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung:

„Sehr geehrter Herr XXXX ,

zur Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes fordern wir Sie auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt

am Donnerstag, den XXXX 2020 um XXXX Uhr,

im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX ,

XXXX

zu unterziehen […]“

Mit Schreiben vom 21.02.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung:

„Sehr geehrter Herr XXXX ,

zur Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes fordern wir Sie auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt

am Dienstag, den XXXX 2020 um XXXX Uhr,

im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX ,

XXXX

zu unterziehen […]“

Der Beschwerdeführer befand sich von 28.01.2020 bis 07.02.2020 und von 11.02.2020 bis 13.08.2020 im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 26.02.2020 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit Schreiben vom 13.02.2020 und 21.02.2020 erteilten Weisungen und stellte einen aus drei Antragspunkten bestehenden Feststellungsantrag. Dieser lautet:

„Es wird daher gestellt der

Antrag

1.)

auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Einschreiter / Antragsteller die Weisung, dass er sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX zu unterziehen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind.

In eventu wird gestellt der

Antrag

2.)

auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass der Einschreiter sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind.

In eventu wird gestellt der

Antrag

3.)

auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass der Einschreiter sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes XXXX zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.“

Mit Schreiben vom 05.03.2020 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 21.02.2020. Der Beschwerdeführer hat den Termin beim Anstaltsarzt weisungsgemäß am XXXX 2020 wahrgenommen.

Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 26.02.2020 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurück. Hinsichtlich Punkt 3 stellte sie fest, dass die Befolgung der Weisungen vom 13.02.2020 und 21.02.2020, sich am XXXX 2020 und am XXXX 2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begehen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erteilung der beschwerderelevanten Weisungen von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.07.2021, 27.09.2021 und 07.03.2022 erneut zu ärztlichen Untersuchungen beim Anstaltsarzt vorgeladen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Krankenstand des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die in Beschwerde gezogenen Weisungen und die dagegen erhobene Remonstration sowie die übrigen Vorladungen zu ärztlichen Untersuchungen (Beilagen ./J und ./K der Beschwerde sowie OZ 2, Beilage ./Q) sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2020 ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde damit lediglich die Weisung vom 21.02.2020 betreffend die Vorladung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes am XXXX 2020 wiederholt hat. Es erfolgte keine schriftliche Wiederholung der Weisung vom 13.02.2020 seitens der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer den Termin beim Anstaltsarzt weisungsgemäß am XXXX 2020 wahrgenommen hat, ist der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.08.2021 sowie der damit übereinstimmenden Angabe im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Es waren somit die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Insoweit in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers und ein Ortsaugenschein beantragt wurden, ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden konnte. Eine weitere Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

 

„Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

 

3.2. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung hinsichtlich der Antragspunkte 1 und 2:

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 26.02.2020 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurückgewiesen. Sie führte dazu zusammenfassend aus, dass Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 1 und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt 2 jeweils eindeutig die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu (siehe Pkt. 3.2.).

Daher ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde gegen die Abweisung hinsichtlich Antragspunkt 3:

Mit Antragspunkt 3 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am Donnerstag, den XXXX 2020 und XXXX 2020 um XXXX Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur auf „die Anweisung vom 13.02.2020“, sondern auch auf die Weisung vom 21.02.2020, zumal er auch den in der Vorladung vom 21.02.2020 enthaltenen Termin – XXXX 2020 – anführt.

Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen iSd § 52 BDG nicht auszuschließen sind (wie bereits mit den in der Folge ergangenen Vorladungen der belangten Behörde vom 05.07.2021, 27.09.2021 und 07.03.2022 geschehen), ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195).

Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Befolgungspflicht der Weisung vom 13.02.2020 bzw. 21.02.2020 in keinem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zumal im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Termin beim Anstaltsarzt weisungsgemäß am XXXX 2020 wahrgenommen hat.

Die belangte Behörde ist daher in diesem Zusammenhang zu Recht vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers ausgegangen.

Es ist in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisungen der Dienstbehörde 13.02.2020 bzw. 21.02.2020 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Die antragsgegenständlichen Weisungen wurden nicht von einem unzuständigen Organ erteilt und verstößt deren Befolgung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften.

Die Weisungen der belangten Behörde, mit denen verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer sich im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde am XXXX 2020 bzw. am XXXX 2020 einer Untersuchung zu unterziehen habe, erfolgten mit Schreiben vom 13.02.2020 bzw. 21.02.2020. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 26.02.2020 gegen diese Weisungen. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen Weisungen in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Weisungen geltend gemacht hat.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde lediglich die Weisung vom 21.02.2020 nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt. Demgegenüber wurde die Weisung vom 13.02.2020 nach erfolgter Remonstration seitens der belangten Behörde nicht schriftlich wiederholt. Eine Pflicht zur Befolgung der Weisung vom 13.02.2020 ist demnach gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Befolgung der Weisung vom 13.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX 2020 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Betreffend die Weisung vom 21.02.2020 hat sich der Beschwerdeführer bis zur schriftlichen Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2020 auf die Aussetzungswirkung gemäß § 44 Abs. 3 BDG berufen können.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Weisung willkürlich ergangen sei.

Angesichts der gesetzlichen Bestimmung des § 52 BDG kann die verfahrensgegenständliche Weisung aber nicht als willkürlich erkannt werden. Der Beschwerdeführer war von 28.01.2020 bis 07.02.2020 und von 11.02.2020 bis 13.08.2020 – somit auch zum Zeitpunkt der Weisung –krankheitsbedingt abwesend und normiert § 52 Abs. 2 BDG 1. Satz ausdrücklich, dass der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Dem Beschwerdeführer traf somit für diesen Fall die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass die belangte Behörde keine Anstalt nach dem Gesetz sei, der Anstaltsarzt weder ein Facharzt für Psychiatrie noch Amtsarzt sei, sondern lediglich ein Arzt für Allgemeinmedizin sei, und dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle, um Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen und zu beurteilen, konnte er in diesem Zusammenhang keine zutreffende gesetzliche Vorschrift und auch keine höchstgerichtliche Judikatur geltend machen. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, wonach die belangte Behörde beim Anstaltsarzt kein Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag geben dürfe. Der Gesetzgeber spricht in § 52 BDG von einer „ärztlichen Untersuchung“, somit obliegt es der belangten Behörde einen Arzt zu benennen, der diese Untersuchung durchzuführen hat. Es ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise, weshalb im gegenständlichen Fall ein Arzt für Allgemeinmedizin diese Untersuchung nicht hätte durchführen können. Letztendlich vermag auch ein Allgemeinmediziner eine Aussage über den Gesundheitszustand zu treffen und konnte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht schlüssig aufzeigen, weshalb diese Aussage in seinem Fall nicht möglich gewesen sei.

Wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass der Grund für seine krankheitsbedingte Abwesenheit in der Sphäre der Dienstbehörde liege, vermag diese Behauptung nicht dazu führen, dass die Dienstbehörde eine Weisung, dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt der belangten Behörde zu unterziehen habe, nicht erteilen darf. Der Auslöser der krankheitsbedingten Abwesenheit ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unrichtige Anwendung des § 52 BDG vorbringt, ist festzuhalten, dass eine ärztliche Untersuchung bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Weisung krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war, als nicht willkürlich anzusehen ist. Nur durch die Befolgung der gegenständlichen Weisung ist es der belangten Behörde überhaupt möglich, beurteilen zu können, ob eine Dienstfähigkeit vorliegt. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es für seine Verwendung keinen Verwendungscode, keine Tätigkeitsbeschreibung und kein Anforderungsprofil gebe und seine sich aus der 50 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit resultierenden Beschwerden von der belangten Behörde nicht ernst genommen werden würden, lässt sich nicht ableiten, dass ihn die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen nicht trifft.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso kann der belangten Behörde auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer Grobprüfung der gegenständlichen Weisung zum Ergebnis, dass die Erteilung der gegenständlichen Weisung nicht willkürlich erfolgt ist.

Es liegt somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung vom 21.02.2020 befreien würde.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 21.02.2020, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX 2020 einer Untersuchung durch einen Anstaltsarzt zu unterziehen hat, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisungen nicht Gegenstand des Verfahrens war, nachdem diese nicht beantragt wurde, weshalb weitere Ausführungen dazu unterbleiben konnten.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil einerseits die Antragspunkte 1 und 2 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurden (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall auch betreffend den Antragspunkt 3 der Sachverhalt zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte auch hinsichtlich des Punktes 3 des Feststellungsantrags, welcher von der belangten Behörde abgewiesen wurde, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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