AlVG §36
AlVG §36a
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2259366.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 22.08.2022 vorgelegte Beschwerde vom 02.06.2022 der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.08.2022, GZ: XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2022 wurde aufgrund des Antrages von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Notstandshilfe vom 11.04.2022 festgestellt, dass der BF gemäß §§ 33, 36 und 36a AlVG vom 05.05.2022 bis 31.05.2022 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 1,45 und von 01.06.2022 bis voraussichtlich 03.05.2023 Notstandshilfe von täglich EUR 33,60 gebühre.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die BF laut der von ihr gemeinsam mit ihrem Antrag auf Notstandshilfe übermittelten Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Zeitraum von 18.06.2021 bis 05.05.2022 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 32,63 bezogen habe. Dies würde im April 2022 ein Einkommen aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 978,90 (EUR 32,63 x 30) ergeben. Kinderbetreuungsgeld stelle als steuerfreier Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 einen Hinzurechnungsbetrag gemäß § 36a AlVG dar und gelte somit als Einkommen im Sinne des AlVG. Sofern das Kinderbetreuungsgeld die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteige, sei es als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen. Weites wurde seitens der belangten Behörde die Berechnungsbeträge (ohne Darlegung der Rechengänge) angeführt.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde erhob die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 02.06.2022 bzw. 03.06.2022 [sic!] das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge gegen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der BF für den Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 33,60 gebührt; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass lediglich die Höhe der täglichen Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 von EUR 1,45 angefochten werde. Im Übrigen bleibe der Bescheid (hinsichtlich der Zuerkennung der Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 ab 01.06.2022) unangefochten. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und bestehe der angefochtene Bescheid im Wesentlichen nur aus Rechtsausführungen. Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen wären diesem nicht zu entnehmen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, ob die belangte Behörde die Berechnung der Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum im Mai 2022 richtig durchgeführt hätte.
Es stehe fest, dass die BF Anspruch auf die Notstandshilfe habe. Beim Kinderbetreuungsgeld handle es sich aber um kein Einkommen im Sinne des § 36a AlVG. Selbst wenn man das Kinderbetreuungsgeld unter § 36a AlVG subsumieren würde, wäre dessen Anrechnung für den Zeitraum 05.05.2022 bis 31.05.2022 nicht möglich. Die BF habe unstrittig im April 2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 978,90 erhalten. Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG sei jedoch das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. § 36 Abs. 3 AlVG sei nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Neuantrag gestellt worden sei, was sich aus dem Satzteil „ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen“ ergeben würde. Die Bestimmung gehe somit von dem Fall aus, dass die arbeitslose Person bereits seit längerer Zeit einen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe und dann ein Einkommen erzielt hätte. Gegenständlich habe die BF jedoch nach Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes im April 2022 einen Neuantrag auf Notstandshilfe gestellt. Eine Anrechnung hätte nur dann und unter der Voraussetzung erfolgen können, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld um ein Einkommen im Sinne des § 36a AlVG handle, die BF bereits Notstandshilfe bezogen hätte und erst dann ein Einkommen erzielt (Kinderbetreuungsgeld erhalten, Anm.) hätte. Eine andere Auslegung der Bestimmung würde zu einer Ungleichbehandlung von Notstandshilfebeziehern führen.
Auch habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob die BF zur Erzielung eines Einkommens einen notwendigen, nach § 36 Abs. 3 AlVG abzugsfähigen, Aufwand zur Erzielung des Einkommens gehabt habe. Bei der Anrechnung von Einkommen sei im AlVG von zeitlicher Kongruenz auszugehen. Bekomme beispielsweise eine arbeitslose Person nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigungsentschädigung vom ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt, werde dieser Anspruch für jenen Zeitraum, für welchen dieser ausbezahlt werde, auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sodass für diesen Zeitraum ein Arbeitslosengeld entfalle. Ebenso sei es bei der Urlaubsersatzleistung.
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer „argen“ Notlage und sei auf die Gewährung der (vollen) Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angewiesen. Es sei ihr unmöglich, die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, da sie für minderjährige Kinder sorgen müsse.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit der Maßgabe ab, dass der BF im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 1,42 gebührt.
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens zum Sachverhalt festgestellt, dass die BF am 11.04.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Von 18.06.2021 bis 05.05.2022 habe sie pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 32,63 täglich bezogen, sodass sich der tägliche Anrechnungsbetrag (unter Anführung des Rechenganges) für April 2022 auf EUR 32,18 belaufe. Der tägliche Anspruch der BF auf Notstandshilfe belaufe sich grundsätzlich auf täglich EUR 33,60 (abermals unter Anführung der konkreten Rechengänge). Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens von täglich EUR 32,18 verbleibe daher ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 1,42 (statt den ursprünglich im Bescheid vom 11.05.2022 angeführten EUR 1,45). Die Feststellungen würden auf dem Akteninhalt, dem Schreiben der ÖGK vom 28.04.2022 über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen.
Rechtlich wurde seitens der belangten Behörde sodann ausgeführt, bei Kinderbetreuungsgeld handle es sich um Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG und unterliege daher der Anrechnung auf den Anspruch der BF auf Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 3 AlVG. § 5 NH-VO, welcher eine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld explizit ausgeschlossen habe, sei mit 01.07.2018 aufgehoben worden. Grundlage für die Anrechnung bilde ab diesem Zeitpunkt § 36 Abs. 3 AlVG. Zum Einwand der BF, wonach es etwa auch beim Bezug von Kündigungsentschädigung zu keiner Anrechnung auf den Leistungsanspruch komme, sei auszuführen, dass der Bezug von Kündigungsentschädigung insofern Auswirkungen auf den Leistungsanspruch habe, als dieser gemäß § 16 AlVG während des Bezugszeitraumes von Kündigungsentschädigung ruhe. Um eine Doppelwirkung zu vermeiden, unterbleibe daher eine Anrechnung auf den Leistungsanspruch. Kinderbetreuungsgeld habe keine Auswirkung auf den Leistungsbezug. Der Abzug von Aufwendung sei beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Gegensatz zu etwa Einnahmen aus Vermietung nicht möglich. Der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne Anrechnung belaufe sich auf täglich EUR 33,60, nach Abzug des anrechenbaren Einkommens verbleibe daher im Mai 2022 ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1,42 täglich.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Beweisfrage. Diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde würden daher ins Leere gehen. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches vorgelegten Unterlagen über Höhe und Dauer des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes würden von der BF nicht in Zweifel gezogen werden und habe sie seit ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Jahr 2019 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Dem Bezug von Arbeitslosengeld sei eine Bemessungsgrundalge von EUR 2.073,18 zugrunde gelegen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Daraufhin beantragte die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 22.08.2022 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte zugleich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Begründend wurde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Weiters wurde auf ähnliche vom Rechtsvertreter der BF geführte Verfahren gegen die belangte Behörde in Bezug auf Rehabilitationsgeld verwiesen. In diesen Fällen habe die belangte Behörde ihre Bescheide erster Instanz korrigiert und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass Einkommen, das zu einem Ruhen der Leistung gemäß § 16 AlVG führe, nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Im gegenständlichen Verfahren habe die belangte Behörde aber argumentiert, dass Kinderbetreuungsgeld nicht unter diese Gesetzesbestimmung fallen würde und daher nach § 36 AlVG auf den Notstandshilfebezug anzurechnen wäre. Diese Rechtsansicht sei unrichtig und würde eine derartige Anrechnung zu einer eklatanten Ungleichbehandlung von Notstandshilfebeziehern führen. Im Ergebnis habe die BF wegen ihres Bezuges von Kinderbetreuungsgeld im April 2022 für den Zeitraum 05.05.2022 bis 31.05.2022 wegen der erfolgten Anrechnung de-facto keine Notstandshilfe erhalten (jedoch auch kein Kinderbetreuungsgeld mehr), sodass es der BF unmöglich gewesen sei, die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die Bestimmung des § 36 Abs. 3 AlVG sei nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Neuantrag gestellt werde. Aus dem Satzteil „ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen“ sei ersichtlich, dass die Bestimmung von der Fallkonstellation ausgehe, dass der/die Arbeitslose bereits seit längerer Zeit Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe und dann zusätzlich ein Einkommen erziele. Dieses wäre dann auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im gegenständlichen Fall habe die BF jedoch nach Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Eine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe hätte nur unter der Voraussetzung erfolgen können, wenn es sich beim Kinderbetreuungsgeld um ein Einkommen im Sinne des § 36a AlVG handle und die BF zugleich bereits Notstandshilfe bezogen hätte. Die belangte Behörde sei auch unrichtig davon ausgegangen, dass ein Abzug von Aufwendungen beim Kinderbetreuungsgeld nicht möglich sei und habe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterlassen. Auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es sich beim Kinderbetreuungsgeld um Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG handle, könne nicht beigepflichtet werden.
Die Beschwerdeanträge wurden wiederholt.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt der Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.09.2022 vorgelegt und die BF darüber zugleich informiert.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde seine vorläufige Rechtsansicht im gegenständlichen Fall mit und räumte der belangten Behörde dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, möglichst unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur oder entsprechend dokumentiertem Verwaltungshandeln oder sonstigen nachvollziehbaren Argumenten für die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein.
7. Am 29.09.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde lediglich unter Anführung der bereits von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen wiederholt, dass das Kinderbetreuungsgeld im gegenständlichen Fall auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre. Die belangte Behörde bestätigte jedoch in ihren Ausführungen, dass die BF im Zeitraum von 11.04.2022 (Datum der Geltendmachung der Notstandshilfe) bis zum 04.05.2022 über keine Kinderbetreuung verfügt und daher eine Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG nicht vorgelegen sei. Der mangelnde Leistungsbezug ab der Geltendmachung sei daher nicht dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld zuzuschreiben, sondern mangelnder Verfügbarkeit der BF. Das bezogene Kinderbetreuungsgeld sei daher im Sinne des Gesetzeswortlautes ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gewesen, welcher mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG versagt und worden sei und daher im Folgemonat auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei. Der dargelegten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne nicht gefolgt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF bezog infolge der Geburt ihres Kindes am 22.04.2021 im Zeitraum von 18.06.2021 bis zum 05.05.2022 täglich pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 32,63 (vgl. aktenkundige Geburtsurkunde des Kindes; aktenkundige Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 16.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.09.2022; darüber hinaus unstrittig).
In diesem Zeitraum bezog die BF sonst keine andere Leistung, weder aus der Sozialversicherung, noch aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.09.2022).
1.2. Am 15.04.2022 stellte die BF einen Antrag auf Notstandshilfe mit Datum der Geltendmachung ab 11.04.2022 (vgl. aktenkundiger Antrag). Die BF verfügte jedoch erst ab 05.05.2022 werktags im Zeitraum von 08:00 bis 16:00 Uhr über eine Kinderbetreuung durch eine Privatperson (vgl. aktenkundiges Formular zur Kinderbetreuung der belangten Behörde an Werktagen der belangten Behörde vom 15.04.2022; darüber hinaus unstrittig).
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022 iVm. mit der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2022 wurde im Ergebnis für den Zeitraum 05.05.2022 bis 31.05.2022 unter Anrechnung des täglichen Kinderbetreuungsgeldes im April 2022 eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR 1,42 sowie ab 01.06.2022 bis voraussichtlich 03.05.2023 eine tägliche Notstandshilfe der BF in Höhe von EUR 33,60 festgestellt (vgl. aktenkundige Bescheide; darüber hinaus unstrittig).
1.4. Der gegenständlich relevante Sachverhalt steht fest. Strittig ist gegenständlich eine Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Der relevante Sachverhalt ist unstrittig. Sofern in der Beschwerde bzw. der Beschwerdevorentscheidung ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde gerügt wird, wird jedoch nicht ausgeführt, was konkret die belangte Behörde nicht ermittelt hat und zu welchem (verfahrensrelevanten) Ergebnis die belangte Behörde dabei hätten kommen müssen, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. In Anbetracht dessen, dass gegenständlich auch beantragt wurde, es möge der BF auch für den strittigen Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 die von der belangten Behörde ab 01.06.2022 errechnete Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 gewährt werden, kann auch nicht erkannt werden, dass in der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag substanziierte Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe erhoben worden sind. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die erfolgte Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022, auf welche hiermit verwiesen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Kinderbetreuungsgeld der BF auf ihren Notstandhilfebezug im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 angerechnet hat.
Darüber hinaus werden – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine konkreten und substanziierten Einwendungen gegen die konkrete Berechnung oder die Höhe der Notstandshilfe erhoben, sodass iSd § 27 VwGVG eine diesbezügliche nähere Überprüfung durch das erkennende Gericht unterbleiben konnte.
3.2.1. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:
Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBL. I. Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) […]
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. […]
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. […]
(6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) […].“
Der mit „Ruhen des Arbeitslosengeldes“ betitelte § 16 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet:
„§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
i) des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
p) des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
q) des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) […]“
Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 33 AlVG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet:
„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)“
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 ist bei der Anrechnung von Einkommen nach § 36a AlVG des/der Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
[…]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
[…]
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
[…].“
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der im Zeitraum 15.02.2022 bis 19.07.2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit.
3.2.2. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe:
Zum unsubstanziierten Einwand der Rechtsvertretung, wonach Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG schon grundsätzlich kein anrechenbares Einkommen iSd § 36 Abs. 3 AlVG darstellen würde, wird auf die soeben dargelegten, geltenden und diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Demnach stellen Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wie im gegenständlichen Fall gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von der Einkommenssteuer befreite Leistungen dar, welche gemäß § 36a Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG explizit als anzurechnendes Einkommen auf die Notstandshilfe angeführt werden. Auch ergibt sich aus der taxativen Aufzählung des § 16 AlVG, dass der Bezug von Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz zu keinem Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe führt.
Dem Einwand der BF, wonach in anderen Verfahren der belangten Behörde die ursprünglich erfolgte Anrechnung von Rehabilitationsgeld auf die Notstandshilfe rückwirkend habe korrigiert werden müssen und dies auch für die Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld erfolgen müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Bezug von Rehabilitationsgeld – im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld – gemäß § 16 Abs. 1 lit. o AlVG einen im Gesetz angeführten Ruhenstatbestand darstellt, und demnach der Bezug von Rehabilitationsgeld Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat. Die Bestimmungen bzw. Leistungsbezüge sind somit nicht vergleichbar.
Demnach kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Kinderbetreuungsgeld gemäß § 36a Abs. 3 AlVG iVm. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ein anrechenbares Einkommen iSd. § 36 Abs. 3 AlVG darstellt und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug hat (im Gegensatz etwa zum Bezug von Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen und Rehabilitationsgeld, die jeweils zum Ruhen des Anspruches nach § 16 AlVG führen) grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.
3.2.3. Im konkreten Einzelfall ist jedoch aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 vorzunehmen:
Die BF bezog von 18.06.2021 bis 05.05.2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 32,63 täglich. Bereits am 11.04.2022 (Geltendmachung) stellte die Beschwerdeführerin zudem den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Wie aus dem aktenkundigen Formular zum Kinderbetreuungsgeld – Betreuung eines Kindes an Werktagen vom 15.04.2022 ersichtlich ist, ist die Betreuung des Kindes der BF an Werktagen von 08:00 bis 16:00 Uhr durch eine Privatperson erst ab 05.05.2022 gegeben gewesen.
§ 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld (gegenständlich Notstandshilfe; Anm.) zu haben. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld als einheitliches Ganzes zu verstehen ist, ist es nicht möglich, eine Trennung der Entscheidung nach den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Anspruchsvoraussetzung ist der Leistungsanspruch daher nicht gegeben (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 7 AlVG Rz 157).
Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 AlVG, insbesondere die Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit gegeben sind. Der mit BGBl I 2001/103 eingefügte Abs. 5 unternimmt eine Konkretisierung und legt zusätzlich fest, dass die Verfügbarkeit (im engeren Sinn) gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG von Kinderbetreuungsgeldbeziehern nur dann gegeben ist, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird bzw. eine solche Betreuung jederzeit aktiviert werden kann (Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 7 AlVG Rz 1879.
Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass – auch wenn diesbezüglich weder im Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2022 entsprechende Ausführungen erfolgten – bei der BF konkret erst mit 05.05.2022 die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 AlVG (Zurverfügungstehen zur Vermittlung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vorlag, sodass, wie auch im Spruch des Bescheides vom 11.05.2022 festgestellt wurde, der Anspruch auf Notstandshilfe erst mit 05.05.2022 entstand.
Dies wurde darüber hinaus auch von der BF nicht bestritten.
Auf die Notstandshilfe anzurechnen sind ausschließlich im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 33 AlVG Rz 652).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem konkreten Sachverhalt, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe erst mit 05.05.2022 entstanden ist bzw. der Leistungszeitraum erst mit 05.05.2022 begonnen hat, da – trotz Geltendmachung am 11.04.2022 – wesentliche Anspruchsvoraussetzungen, nämlich wie bereits ausgeführt jene der Verfügbarkeit zur Vermittlung am Arbeitsmarkt iSd. § 33 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG, erst ab 05.05.2022 vorlagen. Die BF hat aber ab 05.05.2022 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen, sodass ein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen gemäß § 36 Abs. 3 AlVG, welches im nächsten Kalendermonat, dass auf Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre, gar nicht vorliegt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im konkreten Fall der BF daher keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 vorzunehmen.
Gegenteiliges wäre der Fall, wenn der Anspruch der BF auf Notstandshilfe bereits im April 2022 (etwa ab 11.04.2022 mit der Geltendmachung) entstanden wäre und die BF zugleich mit der Notstandshilfe im April 2022 auch noch das Kinderbetreuungsgeld bezogen hätte. Dann wäre das Kinderbetreuungsgeld vom April 2022 – entsprechend der Bestimmung des § 36 Abs. 3 AlVG – im nächsten Kalendermonat, daher im Mai 2022 - tatsächlich auf die Notstandshilfe der BF anzurechnen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich im konkreten Einzelfall, dass die belangte Behörde gegenständlich zu Unrecht eine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den Notstandshilfeanspruch der BF im Zeitraum 05.05.2022 bis 31.05.2022 vorgenommen hat, da im Fall der BF kein zeitgleicher oder paralleler Bezug beider Leistungen vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF beantragt, der relevante Sachverhalt ist jedoch unstrittig, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war, zumal weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen waren. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, zumal zur konkreten Fallkonstellation keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes dazu vorliegt, ob auch eine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf den im nächsten Monat erst neu entstehenden Notstandshilfeanspruch zu erfolgen hat, wenn Kinderbetreuungsgeld zugleich nicht mehr gebührt und die Leistungen daher nicht zeitgleich bezogen wurden.
Im gegenständlichen Fall hat die so durchgeführte Anrechnung der belangten Behörde dazu geführt, dass die BF, die ab 05.05.2022 keinen Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Zeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 bei unstrittig bestehender Notlage iSd. gesetzlichen Bestimmungen des AlVG jedoch nur eine Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 1,42, insgesamt daher von EUR 38,24 (EUR 1,42 x 27 Tage) erhielt, und davon für sich und ihr Kleinkind den Lebensunterhalt von beinahe einem ganzen Monat finanzieren musste.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention der Anrechnungsbestimmungen darin zu sehen, dass nicht Notstandshilfe und zugleich ein anderes (die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Einkommen ohne Anrechnung auf die Notstandshilfe bezogen wird. Im von der belangten Behörde durchgeführten Anrechnungszeitraum von 05.05.2022 bis 31.05.2022 bezog die BF jedoch kein Kinderbetreuungsgeld oder ein anderes Einkommen mehr und der Anspruch auf Notstandshilfe entstand erst mit 05.05.2022, sodass ein zeitgleicher Bezug von Leistungen innerhalb eines Kalendermonats eben gerade nicht vorlag.
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