AlVG §25 Abs1
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2244771.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 iHv € 1.110,11 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.12.2020 nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 35,81 täglich. Seit 28.12.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH & Co KG.
2. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) Kenntnis von einer weiteren geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers am 18.01.2021 und dem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.01.2021.
3. Mit Schreiben vom 09.04.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
4. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit Stellung zu nehmen telefonisch Gebrauch und führte aus, am 18.01.2021 nur für eine Stunde tätig gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass er angemeldet worden sei. Er sehe nicht ein, weshalb er den Leistungsbezug für den gesamten Jänner 2021 zurückzahlen müsse und nicht nur € 19,-.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2021 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.110,11 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da das Entgelt aus seinen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Er habe die geringfügige Beschäftigung am 18.01.2021 dem AMS nicht gemeldet.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe am 18.01.2021 bei der Firma XXXX GmbH eine Probestunde für eine Vollzeitstelle absolviert. Die Firma habe ihm mitgeteilt, dass er zu diesem Zweck angemeldet und versichert sei. Er sei nicht davon ausgegangen € 19,- zu erhalten oder geringfügig angestellt zu werden. Er habe vermutet, dass ihm der überwiesene Betrag vom AMS automatisch abgezogen werde. Er habe auch nicht gewusst, dass er diesen Umstand dem AMS hätte melden müssen. Er kümmere sich nachweislich um eine Vollzeitstelle. Die Rückzahlung iHv € 1.110,11 sei für ihn nicht tragbar.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.04.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Die geringfügige Beschäftigung am 18.01.2021 habe er nicht gemeldet. Er habe dadurch im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 ein die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2021 übersteigendes Einkommen lukriert. Daher sei die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückzufordern.
8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 28.07.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.12.2020 nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 35,81 täglich.
Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 Arbeitslosengeld iHv € 1.110,11 (Tagsatz iHv € 35,81 x 31 Tage).
Im Zuge der Beantragung von Arbeitslosengeld gab der Beschwerdeführer dem AMS seine geringfügige Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der XXXX GmbH & Co KG ab 28.12.2020 bekannt.
Das AMS erlangte durch eine Überlagerungsmeldung Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 zwei Beschäftigungen mit jeweils einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze nachgegangen ist.
Im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 bezog der Beschwerdeführer € 475,43 aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG sowie € 19,09 aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH, sohin insgesamt € 494,52.
Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2021 monatlich 475,86 €.
Der Beschwerdeführer hat die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet. Er nahm die Folgen des Verschweigens maßgebender Tatsachen billigend in Kauf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. dessen Einstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeldes und zur Höhe des Tagsatzes basieren auf dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Die Höhe der Rückforderung beruht auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Die geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem Hauptverbandsauszug. Dass der Beschwerdeführer aus diesen Beschäftigungen ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der XXXX GmbH – mag sie auch nur von kurzer Dauer gewesen sein – dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH dem AMS rechtzeitig gemeldet hat ist ersichtlich, dass ihm bewusst war, dass Beschäftigungen dem AMS zu melden sind, zumal darauf auf den Anträgen explizit hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er wusste, dass ihn der Dienstgeber anmeldet, damit er versichert ist; insofern musste ihm auch bewusst sein, dass er diese Beschäftigung dem AMS melden muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich um ein Probearbeiten gehandelt hat bzw. der Beschwerdeführer angibt nicht gewusst zu haben, dass er geringfügig angemeldet werde.
Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2021 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG idgF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
...“
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
…“
„Anzeigen
§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 5 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5.
(1.) (...)
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 475,86 €). An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (...)".
3.3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum neben Arbeitslosengeld ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis.
Da sich aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens die Höhe des Notstandshilfebezuges nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte die rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.
3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 521).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Beschäftigung bei der XXXX GmbH unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung.
Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522). Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 523). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525).
Der Beschwerdeführer führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil er der belangten Behörde eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH verschwieg. Wie beweiswürdigend ausgeführt, steht der Beschwerdeführer seit 28.12.2020 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und hat dieses auch dem AMS gemeldet. Insofern ist davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung zur Meldung von (geringfügigen) Beschäftigungen klar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich um eine „Probestunde“ gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht davon ausging, dass er geringfügig angemeldet werde, zumal er wusste, dass er vom Dienstgeber angemeldet wird, um versichert zu sein. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sein dem AMS gemeldetes geringfügiges Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze quasi erfüllt und jegliches weiteres Einkommen – mag es auch nur von einer Probestunde kommen – das monatliche Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze kommen lässt.
Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.5. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Höhe des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurden der Höhe nach auch nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen
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