AlVG §25
AlVG §38
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2257111.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.02.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2022, Zl. XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 506,88 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 18.12.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Am 20.12.2021 erhielt das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 15.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe.
3. Mit Bescheid vom 14.02.2022 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.11.2021 bis 30.11.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 506,88 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht in vollem Ausmaß gebühre.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er seit November 2021 bei der Firma XXXX als freier Dienstnehmer beschäftigt sei und seine Arbeitszeiten flexibel wären. Er könne Dienste ablehnen, es bestehe keine Arbeitspflicht in einem bestimmten Ausmaß. Er sei davon ausgegangen, dass sein Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze keine Versicherungspflicht auslösen würde. Die Möglichkeit der Hochrechnung der Einkünfte auf den gesamten Kalendermonat sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer verwies auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auf einen Auszug aus einem Praxiskommentar, wonach eine Hochrechnung des erzielten Entgelts auf den gesamten Monat ohne Hinweise auf eine umfangreichere Arbeitspflicht nicht zulässig sei. Er sei um Korrektur des Meldestatus bei der Österreichischen Gesundheitskasse bemüht. Er beantrage die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Versicherungspflicht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 15.11.2021 bis 30.11.2021 beim Dienstgeber XXXX als vollversicherter freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis habe er Einkünfte in Höhe von € 360,66 erzielt. In diesem Monat sei der Beschwerdeführer zudem bei zwei weiteren Dienstgebern in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und habe bei Zusammenrechnung seiner Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Da der Beschwerdeführer seine Beschäftigungsaufnahmen dem AMS nicht gemeldet und somit den Überbezug durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe, sei er zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten.
6. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 15.07.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht seit dem 18.12.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (vom 15.11.2021 bis 30.11.2021) bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 31,68 täglich. Der Leistungsbezug betrug sohin in diesem Zeitraum insgesamt € 506,88 (16 x € 31,68).
Im Zuge seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS mitzuteilen.
Am 08.11.2021 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ und bezog dafür ein Entgelt in Höhe von € 94,15.
Für die Zeit von 15.11.2021 bis 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführer beim Dienstgeber „ XXXX “ als vollversicherter freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Aus diesem Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum ein Entgelt in Höhe von € 360,66.
Für die Zeit vom 17.11.2021 bis 30.11.2021 stand der Beschwerdeführer zudem in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ und bezog dafür ein Entgelt in Höhe von € 136,72.
Die Beschäftigungsaufnahmen bei „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer bezog aus den angeführten Beschäftigungsverhältnissen im November 2021 zusammengerechnet ein Entgelt in Höhe von € 591,53 (€ 94,15 + € 360,66 + € 136,72).
Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2021 bei € 475,86.
Vom 01.12.2021 bis 28.02.2022 und vom 01.04.2022 bis 02.05.2022 stand der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Information über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG findet sich im Formular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes.
Die Feststellung zur Höhe des im November 2021 bezogenen Entgelts aus dem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Höhe des Entgelts aus dem Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ ergibt sich aus der vorliegenden Gehaltsabrechnung. Die Höhe des Entgelts aus dem Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ beruht auf einem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner Beschäftigungen bei den genannten Dienstebern nicht meldete, ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten und hat im gegenständlichen Verfahren auch zu keiner Zeit behauptet, die Beschäftigungsaufnahmen gemeldet zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) …
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) bis g) ...
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) bis (5) …
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) bis g) …
(7) bis (8) …
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
3.3. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes:
Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer im November 2021 bei drei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und bezog zusammengerechnet ein Entgelt in Höhe von € 591,53. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2021 bei € 475,86 brutto. Der Beschwerdeführer verdiente daher im November 2021 um € 115,67 über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze.
Damit galt der Beschwerdeführer im November 2021 nicht als arbeitslos. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Hochrechnung des erzielten Entgelts aus seinem Dienstverhältnis bei der XXXX auf den gesamten Monat ohne Hinweise auf eine umfangreichere Arbeitspflicht nicht zulässig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass unabhängig davon die Geringfügigkeitsgrenze bereits durch Zusammenrechnung der Einkünfte aus den drei genannten Beschäftigungen überschritten wurde. Auf die Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Hochrechnung musste daher gegenständlich nicht näher eingegangen werden. Dementsprechend ist auch die Frage, ob ein Dienstgeber ( XXXX ) versehentlich eine falsche Versicherungsmeldung (Vollversicherung anstatt Geringfügigkeit) erstattet hat, gegenständlich nicht von Relevanz, da auch die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Dienstverhältnisse dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit der Zuerkennung von Notstandhilfe entgegensteht. Vor diesem Hintergrund erachtete es das Gericht daher nicht für nötig, das gegenständliche Verfahren bis zu einer etwaigen Korrektur des Meldestatus bei der Österreichischen Gesundheitskasse auszusetzen.
Dementsprechend ging auch das AMS im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (15.11.2021 bis 30.11.2021) zu widerrufen war.
3.4. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.
Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung seiner Beschäftigungen unterließ, verletzte er die ihm gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Die Rückforderung der Notstandhilfe für den Zeitraum vom 15.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 506,88 erfolgte daher zu Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er die im relevanten Zeitraum eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse dem AMS gemeldet hätte. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
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