BVwG W167 2180370-2

BVwGW167 2180370-211.8.2022

ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2180370.2.00

 

Spruch:

 

W167 2180370-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX wegen Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragsnachtrag für die Beschäftigung der in der Anlage namentlich genannten Personen vorgeschrieben. Über deren Versicherungspflicht gemäß ASVG hatte die belangte Behörde betreffend eine der genannten Personen in einem gesonderten Bescheid abgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen betrieben, welches in seinen Räumlichkeiten u.a. Sprachkurse angeboten hat.

Die Organisation der Kurse und die Kalkulation der Kurskosten erfolgten durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Mitarbeiter*innen. Die Interessent*innen für diese Kurse wurden überwiegend vom AMS vermittelt, seitens des Beschwerdeführers wurde dann ein Kostenvoranschlag erstellt und dieser an die jeweiligen Interessent*innen ausgefolgt. Darin mussten für das AMS auch der Kursinhalt (z.B. Alphabetisierung, A1 etc.), die Kurszeiten und wie lange der Kurs dauern wird vermerkt werden. In die Konzept- und Angebotserstellung sowie die Vereinbarung von Inhalten und Zielsetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Interessent*innen waren die Trainer*innen nicht einbezogen.

Der Beschwerdeführer hat mit den Interessent*innen die Teilnahme an den Kursen vertraglich vereinbart. Die einzelnen Kurse wurde individuell seitens des Beschwerdeführers an die Trainer*innen vergeben. Die beschwerdegegenständlichen Kurse wurden zwar für Kursteilnehmer*innen gehalten, welche beim AMS gemeldet waren, allerdings handelte es sich dabei um keine Kurse im Rahmen eines Projekts des AMS. Das AMS hat vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung sowie eine Anwesenheitsliste der Kursteilnehmer*innen der beschwerdegegenständlichen Kurse verlangt. Eine Anwesenheitsliste wurde von den Kursteilnehmer*innen während der beschwerdegegenständlichen Kurse in jeder Stunde unterschrieben, worum sich die Trainer*innen kümmerten.

Im Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterlagen betreffend die in der Bescheidanlage genannten Trainer*innen vorgelegt.

1.2. Zur Tätigkeit des in der Bescheidanlage genannten XXXX

Es liegt ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vor, mit welchem der Bescheid der Behörde und damit die Versicherungspflicht nach dem ASVG bestätigt wurde, da eine Qualifikation der Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfolgte XXXX

1.3. Zur Tätigkeit der übrigen in der Bescheidanlage genannten Personen

Die genannten Personen waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Trainer*innen für den Beschwerdeführer tätig. Der Trainer*innen und der Beschwerdeführer sind davon ausgegangen, dass die Trainer*innen für den Beschwerdeführer selbständig tätig sind.

Mit den Trainer*innen hat der Beschwerdeführer (teilweise schriftliche) Vereinbarungen abgeschlossen. Darin war im Wesentlichen vereinbart: der Beginn der auf unbestimmte Zeit vereinbarten Tätigkeit, die Arbeit auf Honorarbasis zu einem vorgegebenen Stundensatz, Bereitstellung der Schulungsunterlagen durch den Trainer oder die Trainerin und/oder auch durch den Beschwerdeführer, und die Verpflichtung des Trainers bzw. der Trainerin für den Fall der Verhinderung eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen.

Der Stundensatz wurde den Trainer*innen vom Beschwerdeführer vorgegeben. Die Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und den Trainer*innen erfolgte monatlich im Nachhinein auf Basis der geleisteten Einheiten. Die von den Trainer*innen geleistete Stundenanzahl richtete sich nach den übernommenen Kursen. Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden wurden lediglich von den Trainer*innen selbst geführt. Am Monatsende wurde von den Trainer*innen eine Stundenliste abgeben. Zudem legten die Trainer*innen monatlich Honorarnoten an den Beschwerdeführer.

Die von den Trainer*innen übernommenen Kurse wurden in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers abgehalten. Dort wurden den Trainer*innen Beamer, Wandtafel, Flipchart, Flipchartpapier, Schreibwaren, Kursbücher sowie Kopiergeräte zur Verfügung gestellt. Es war den Trainer*innen auch möglich, die Räumlichkeiten außerhalb der eigentlichen Kurszeiten zur Vorbereitung zu nutzen. Es war den Trainer*innen nicht möglich, auf die Auswahl der Kursräumlichkeiten Einfluss zu nehmen. Die Trainer*innen verfügten selbst über keine eigenen Kursräumlichkeiten, daher war eine Abhaltung in anderen als den vorgegebenen Kursräumlichkeiten kein Thema.

Die Kurszeiten wurden vom Beschwerdeführer vorgegeben, zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber den Kursteilnehmer*innen zu bestimmten Zeiten verpflichtet hatte. Bei der Abhaltung der Kurseinheiten kam den Trainer*innen – was die inhaltliche Ausgestaltung betrifft – ein hohes Maß an Flexibilität zu. Hinsichtlich der Lerninhalte bzw. Lehrmethoden waren die Trainer*innen frei und es wurden diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine Weisungen erteilt oder Kontrollen ausgeübt. Die zu verwendenden Lernbehelfe und Lernmaterialien wurden von den Trainer*innen ausgewählt und von ihnen an die Kursteilnehmer*innen ausgegeben. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht hinsichtlich übernommener Kurse wurde weder vereinbart, noch jemals gelebt. Vertretungsfälle wurden nicht nachgewiesen. Es bestand kein Konkurrenzverbot.

Es wurden vom Beschwerdeführer laufend neue Kursteilnehmer*innen in die Kurse zugewiesen. Bei Beschwerden von Teilnehmer*innen wurde mit den betroffenen Trainer*innen ein Gespräch geführt und letztlich konnten die Konsequenzen gezogen werden, dass die Zusammenarbeit beendet wurde. Dies kam auch vor.

1.4. Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheids

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Beiträgen in der Gesamthöhe von XXXX verpflichtet (der nachverrechnete und vorgeschriebene Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von XXXX ist darin nicht enthalten).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakts sowie der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Entscheidung mit welcher die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs.2 ASVG eines weiteren für den Beschwerdeführer tätigen Trainers bestätigt wurde ( XXXX ). Aus diesen beiden Verfahren ergibt sich, dass die Rahmenbedingungen für Tätigkeit der verschiedenen Trainer*innen war im Wesentlichen gleich war. Abweichungen gab es allerdings betreffend den konkreten Stundenlohn. Die Feststellungen dazu, dass die Tätigkeiten der Trainer*innen vergleichbar waren ergibt sich zudem aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 1 „Alle tätigen Damen und Herren waren wie alle auf selbständigen Basis tätig, es gab hier keine Abweichungen […]“). Der Beschwerdeführer betonte auch in den Verhandlungen der entschiedenen Fälle, dass die Rahmenbedingungen für „selbständige“ Trainer*innen gleich waren. Daran sind im Beschwerdeverfahren keine Zweifel aufgekommen. Die diesbezüglichen Feststellungen zu 1.1. und 1.3. wurden daher von den genannten Verfahren übernommen.

Soweit die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren festgestellt wurde, ist auf den Akteninhalt zu verweisen. Demnach haben sowohl sein damaliger Steuerberater (siehe E-Mail-Schriftverkehr VwAkt ON 18) als auch die belangte Behörde über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht, weitere Belege vom Beschwerdeführer zu erhalten (siehe E-Mail-Schriftverkehr VwAkt ON 21). Zur Beantwortung der Fragen der Behörde siehe E-Mail des Beschwerdeführers VwAkt ON 20. Im Verwaltungsakt liegen Kontoblätter und für zwei Personen Honorarnoten ein (ON 17, 16 und 11) sowie eine Auflistung der Behörde über Honorare der Trainer*innen (OZ 21). Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH wurden im Vorfeld der Bescheiderlassung für bestimmte namentlich genannte Personen die Beiträge storniert, da diese nicht mittels Geburtsdatum bzw. Sozialversicherungsnummer konkretisierbar waren und daher als unbekannte Aushilfen qualifiziert wurden und die entsprechenden Beitragsnachträge storniert und die endgültige Bescheidanlage erstellt wurde. Dies ist im Bescheid hinsichtlich des stornierten Betrags in der Höhe von XXXX angeführt (Bescheid S. 10).

In seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer lediglich dem Umstand der rechtlichen Qualifikation der genannten Trainer*innen als Dienstnehmer*innen entgegengetreten, nicht aber der rechnerischen Ermittlung der Beitragsnachträge.

Den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ging jeweils eine Verhandlung voraus, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen hat und somit seine diesbezüglichen Argumente vorbringen konnte. Daher konnte eine Verhandlung im Beschwerdefall entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist nur der Nachverrechnung betreffend die Trainer*innen dem Grunde nach entgegengetreten und hat in der Beschwerde angegeben, dass diese selbständig tätig waren.

Wie in den Feststellungen angegeben, wurde betreffend einen genannten Trainer die Frage der Dienstnehmereigenschaft in einem gesonderten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht bejaht.

Zur Vorfrage der Qualifikation der übrigen Trainer*innen als (echte) Dienstnehmer*innen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG:

Nach der Judikatur liegt im Fall der Erteilung von Unterricht kein Werkvertrag, sondern eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160, je mwN). Dies trifft auch im Beschwerdefall auf die Tätigkeit der Trainer*innen zu (Abhaltung von Kursen).

So bleibt die Frage zu klären, ob die Trainer*innen vom Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden (§ 4 Abs. 2 ASVG) oder ob sie auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert waren (§ 4 Abs. 4 ASVG).

Betreffend den Beschwerdeführer hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit zwei Trainern auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis von (echten) Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Tätigkeiten der beschwerdegegenständlichen Trainer*innen von den beiden genannten Fällen abweichen. Vielmehr hat er auch in den entschiedenen Verfahren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Rahmenbedingungen für die „selbständigen Trainer*innen“ gleich waren. Der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt gleicht daher unstrittig in den relevanten Sachverhaltselementen jenen der bereits entschiedenen Fälle, in welchen ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG und eine Versicherungspflicht nach dem ASVG angenommen wurden.

Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204).

Im Beschwerdefall wurde zwar zwischen dem Beschwerdeführer und den Trainer*innen vereinbart, dass sie allenfalls eine Ersatzkraft zur Verfügung stellten mussten. Vertretungsfälle wurden allerdings nicht nachgewiesen. Im Ergebnis war somit nicht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis auszugehen.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).

Im Beschwerdefall wurde mit den Trainer*innen keine Regelung getroffen, mit welcher diesen ein generelles Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) entsprechend dieser Judikatur eingeräumt werden sollte. Darüber hinaus kam auch im Verfahren nichts hervor, das nahe legen könnte, dass ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht faktisch jemals gelebt worden sei. Der Beschwerdeführer hatte zudem gegenüber den Kursteilnehmer*innen seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und musste dementsprechend disponieren, dass die jeweiligen Trainer*innen für die vereinbarten Kurse zur Verfügung standen. Es ist einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass die Trainer*innen persönlich zur Tätigkeit für den Beschwerdeführer verpflichtet waren.

Es ist weiters zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (vergleiche dazu VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, mwN).

Gegenständlich waren die Trainer*innen insofern in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden, als sie die Vortragstätigkeit in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der übernommenen Kurseinheiten zu den vom Beschwerdeführer festgelegten Zeiten abgehalten haben. Es stand ihnen nicht offen, die Rahmenbedingungen frei zu gestalten, zumal sich der Beschwerdeführer als Anbieter der Sprachkurse gegenüber den Kursteilnehmer*innen zu deren Abhaltung unter den jeweils angebotenen Rahmenbedingungen verpflichtet hatte. Es wurden laufend neue Kursteilnehmer*innen zugewiesen, ohne dass die Trainer*innen darauf Einfluss nehmen konnten. Sie waren auch dazu angehalten, die entsprechenden Kurse zu den vorgegebenen Zeiten sowie in den vorgegebenen Räumlichkeiten abzuhalten. Allerdings entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei Kursen durch Kürzen der Pause(n) ein etwas früheres Ende möglich ist und daher eine geringe zeitliche Flexibilität der Trainer*innen gegeben war. Den Trainer*innen stand es wie ausgeführt unter Berücksichtigung der angeführten Umstände somit nicht frei, den Arbeitsablauf, die Arbeitsfolge und die sonstigen Rahmenbedingungen frei zu gestalten. Der Beschwerdeführer oder seine Mitarbeiter*innen haben darüber hinaus aufgrund von Beschwerden von Kursteilnehmer*innen insofern auf das arbeitsbezogene Verhalten der Trainer*innen eingewirkt, als diesbezügliche Gespräche geführt wurden und letztlich die Konsequenzen gezogen werden konnten, dass die Zusammenarbeit beendet wurde, was auch vorkam. Daher war in einer Gesamtschau von einer Einbindung der Trainer*innen in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers auszugehen.

Die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die Einbindung in die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt bejaht. Daher ist im Beschwerdefall betreffend die Tätigkeit der Trainer*innen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. beispielsweise VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080 unter Verweis auf VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247). Diese ist nicht mit Lohnabhängigkeit gleichzusetzen (vgl. VwGH 16.09.1997, 93/08/0171; VwGH 21.09.1999, 97/08/0486; VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 und VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).

Unstrittig ist, dass die Trainer*innen vom Beschwerdeführer für die Tätigkeit entlohnt wurden. Sie verfügten selbst über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Die erforderliche Ausstattung/Infrastruktur (Beamer, Wandtafel, Flipchart, Flipchartpapier, Schreibwaren, Kursbücher sowie Kopiergeräte) sowie die Räumlichkeiten für die Kurse wurden vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Daran ändert auch nichts, wenn die Trainer*innen eigene Kursmaterialien zusammengestellt haben sollten bzw. der Beschwerdeführer angibt, dass die Nutzung der Ausstattung/Infrastruktur gleichsam bei der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Entlohnung der Trainer*innen berücksichtigt worden wäre. Die Trainer*innen erbrachte im Ergebnis die Tätigkeit für den Beschwerdeführer persönlich und gegen Entgelt. Mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel waren sie auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).

Zusammengefasst ergibt die Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG daher, dass bei der Tätigkeit der Trainer*innen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen: Die Trainer*innen verpflichteten sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt, verfügten über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatten die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Es liegt daher wie von der belangten Behörde angenommen ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis der Trainer*innen beim Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Die Beurteilung der konkreten Tätigkeit im Beschwerdefall steht auch im Einklang mit der bisherigen Judikatur des VwGH im Hinblick auf Vortragende, wobei – wie oben ausgeführt – jeweils die individuelle Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung maßgebend ist.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I 139/1997 für die Jahre XXXX ) sowie § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 für das Jahr XXXX ) nicht zur Anwendung kommt (vergleiche VwGH 09.10.2020, Ro 2016/08/0026). Beim Beschwerdeführer bzw. dem von ihm betriebenen Unternehmen handelte es sich um keine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne dieser Bestimmung betrieb, da jedenfalls von keinem breit gefächerten Angebot ausgegangen werden kann, zumal der Schwerpunkt auf diversen Sprachkursen v.a. im Bereich Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache und Englisch lag. Es ist auch kein pädagogisches Konzept erkennbar. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass jene Trainer*innen, welche bei Projekten des Arbeitsmarktservice tätig war, eine befristete Anstellung erhalten hatten. Der Beschwerdeführer bzw. sein Unternehmen sind auch nicht in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannt bzw. gehören nicht zu den dort genannten Einrichtungen, vergleiche dazu auch Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG13(2022) § 49 Rz 171e. Der Umstand alleine, dass die Kurse auf Erwachsene zugeschnitten waren, macht das Unternehmen des Beschwerdeführers noch nicht zu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinn des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG in der jeweiligen Fassung sowie der Judikatur, weshalb auch die Bestimmung über die Berücksichtigung pauschalierter Aufwandsentschädigungen nicht zur Anwendung kam.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Praxis anderer Unternehmen und dort tätige selbstständige Trainer*innen hinweist, wird festgehalten, dass im Beschwerdefall gemäß § 539a Abs. 1 ASVG auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Trainer*innen für den Beschwerdeführer abgestellt wurde.

Zusammengefasst waren die Trainer*innen aufgrund ihrer Tätigkeit daher (echte) Dienstnehmer*innen des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, weshalb Versicherungspflicht gemäß ASVG vorlag.

Die belangte Behörde hat daher dem Grunde nach zu Recht Beiträge nachverrechnet.

Zur beschwerdegegenständlichen Beitragsnachverrechnung:

Die rechnerische Ermittlung der Höhe des Nachforderungsbetrags durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Nachspeicherung der Versicherungszeiten bzw. Grundlagen wurde aufgrund der auf den Kontoblättern ersichtlichen Honorarhöhe vorgenommen (Bescheid S. 6). Die Ermittlung des Nachforderungsbetrags ist im angefochtenen Bescheid unter Angabe der Rechtsgrundlagen (§ 44 Abs. 1 ASVG, § 49 Abs. 1 ASVG, § 58 Abs. 2 und 4 ASVG, § 54 Abs. 1 ASVG, § 49 Abs 2. ASVG sowie § 6 Abs. 1 und 2 BMSVG, § 61 Abs. 1 bis 4 AKG, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG, § 1 Abs,. 1 DAG, § 5 Abs. 3 BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages) nachvollziehbar dargestellt.

Daher hat die belangte Behörde die Entrichtung von Beiträgen in der im Spruch des Bescheides genannten Höhe zu Recht vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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