B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5
VwGVG §28 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2253324.1.00
Spruch:
W227 2253324-1/6EW227 2253625-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX , Erziehungsberechtigte von XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Steiermark vom 13. Oktober 2021, Zlen. VIIIHa18/578-2021 und VIIIHa18/575-2021:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit am 10. September 2021 bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingelangten Schreiben zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer minderjährigen Töchter an häuslichem Unterricht an.
2. In einem Schreiben vom 13. September 2021 ersuchte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen die Jahreszeugnisse der minderjährigen Töchter vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden untersagte die Bildungsdirektion für Steiermark die Teilnahme der Töchter der Beschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht, ordnete an, dass die beiden Töchter ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten und schloss die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden aus.
Begründend führte die Bildungsdirektion im Wesentlichen (nur) aus:
In den vorliegenden Fällen habe der zuständige Schulqualitätsmanager die Grobprüfung nicht durchführen können, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht keinerlei Daten, Hinweise oder Angaben zur Verfügung gestellt habe, um die Gleichwertigkeitsprüfungen durchführen zu können. Der Bildungsdirektion sei es somit nicht möglich gewesen, „eine den maßgeblichen Sachverhalt bezogene Entscheidung zu treffen“, weshalb der häusliche Unterricht (jeweils) zu untersagen sei.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden, in welchen sie im Wesentlichen ausführt:
Sie habe den häuslichen Unterricht ihrer Töchter rechtzeitig angezeigt. Aus dem Gesetz ergebe sich keinerlei Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der „Grobprüfung“, welche durch den Schulqualitätsmanager durchzuführen sei. Zudem habe die Bildungsdirektion eine fehlende Gleichwertigkeit des (jeweils) angezeigten häuslichen Unterrichts nicht dargelegt.
5. Mit Vorlageschreiben vom 28. März 2022 legte die Bildungsdirektion für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vor und begründete die verspätete Vorlage damit, dass die Abfertigung und damit die Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht mit dem ursprünglichen Schreiben vom 22. Oktober 2021 aufgrund eines Fehlers im Rahmen der dualen Zustellung nicht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 10. September 2021 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer schulpflichtigen minderjährigen Töchter XXXX (9. Schulstufe) und XXXX (8. Schulstufe) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an.
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit des (jeweils) angezeigten häuslichen Unterrichts ersuchte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerdeführerin lediglich, die Jahreszeugnisse der beiden minderjährigen Töchter vom vergangenen Schuljahr zu übersenden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückverweisung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).
§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt der Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) hinsichtlich der Untersagung des häuslichen Unterrichts wegen fehlender Gleichwertigkeit ein. So kann die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem Unterricht in einer im § 5 genannten Schule nicht gegeben ist.
Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74).
3.1.3. Für die gegenständlichen Fälle bedeutet dies:
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit des (jeweils) angezeigten häuslichen Unterrichts ersuchte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerdeführerin lediglich, die Jahreszeugnisse der beiden minderjährigen Töchter vom vergangenen Schuljahr zu übersenden.
Dazu sprach das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach (sinngemäß) aus, dass dies ein ungeeigneter Ermittlungsschritt ist (siehe dazu etwa BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1, wonach aus dem Schulpflichtgesetz nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorlage eines Jahreszeugnisses von Bedeutung für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Unterrichts an einer Privatschule [bzw. des häuslichen Unterrichts] sein kann).
Die Bildungsdirektion hat somit (noch) keine geeigneten Ermittlungen gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des (jeweiligen) häuslichen Unterrichts sprechen.
Folglich sind ihre Entscheidungen mit einem Ermessensfehler behaftet, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur allfälligen Erlassung neuer Bescheide an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuverweisen sind.
Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine gesetzeskonforme Ermessensausübung vorliegt, weshalb nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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