B-KUVG §90
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2241828.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag.a Daniela Aigner, Schloßplatz 15, 4655 Vorchdorf, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 17.12.2020 auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gem. § 42 B-KUVG hinsichtlich des Bescheides vom 16.10.2001 wird zurückgewiesen und ihr Antrag vom 17.12.2020 auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gem. § 42 B-KUVK hinsichtlich des Bescheides vom 19.11.2020 und Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen ihres Dienstunfalles vom XXXX wird abgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der BVAEB vom 18.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2020 auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 42 B-KUVG hinsichtlich der Bescheide vom 16.10.2001 und 19.11.2020 und Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom XXXX abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 16.10.2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Dienstunfalles mit 10 v.H. festgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sei festgestellt worden, dass weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. bestehe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem Sachverständigen Dr. XXXX beim Erstellen des Gutachtens vom 27.08.2001 ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei, da dieser festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei Lärmarbeit ausgesetzt gewesen, sei entgegenzuhalten, dass im Gutachten vom 27.08.2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet worden sei. Es sei dabei unerheblich, dass dabei eine Berufskrankheit ursächlich angenommen worden sei, da insgesamt eine funktionelle Einschränkung des Gehörs zu bewerten sei. Ob diese aus einem einmaligen Ereignis oder einer länger dauernden wiederholten Belastung stamme, tue nichts zur Sache. Im Bescheid der BVA vom 16.10.2001 sei über die Folgen des Dienstunfalls vom XXXX abgesprochen worden, eine Berufskrankheit sei im Bescheid nicht erwähnt worden. Der Sachverhalt „Unfall“ sei von der BVA völlig richtig angenommen worden.
Das Gutachten von Dr. XXXX sei nicht alleinige Entscheidungsgrundlage gewesen. Dies sei im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX bestätigt worden.
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands im Sinne des § 42 B-KVUG liegen somit nicht vor.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde irrtümlich davon ausgehe, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % bzw. die Verschlechterung der Lärmschwerhörigkeit „nach Beendigung der Lärmarbeit“ als akausal anzusehen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Lärmschwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf den rechtskräftig festgestellten Dienstunfall am XXXX zurückzuführen, weil der Beschwerdeführer weder vor noch nach seiner Pensionierung Lärmarbeit ausgesetzt gewesen sei.
Erstmals in der ärztlichen Begutachtung durch Dr. XXXX vom 27.08.2001 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung durch obligate Schießübungen Lärm ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde sei im Bescheid vom 16.10.2001 dem Sachverständigengutachten gefolgt, was einen Irrtum der Behörde darstelle. Die Zugrundelegung des irrtümlich angenommenen Sachverhaltes habe zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente geführt. Tatsächlich sei die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nur auf den Dienstunfall zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde.
5. Die BVAEB legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 26.04.2021, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit für XXXX am XXXX während einer Panzernahkampfübung einen Dienstunfall, bei welchem er ein Detonations- bzw. Knalltrauma an beiden Ohren sowie eine Handgranatensplitterverletzung am Knie erlitt.
Der Beschwerdeführer gehörte sechs Jahre lang der XXXX an, während dieser Zuteilung nahm er auch an Schießübungen teil. Ab XXXX war der Beschwerdeführer im Innendienst tätig. Er befindet sich seit dem Jahr XXXX im Ruhestand.
1.2. Mit Erstgutachten der BVA durch Prof. Dr. XXXX vom 26.07.1973 zur Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde festgehalten, dass eine geringe Innenohrschwerhörigkeit beidseits bestehe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 0 % festgesetzt.
Im Rahmen einer Nachuntersuchung durch Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohren Dr. XXXX am 21.12.1989 wurde angeführt, dass für den Beschwerdeführer zwischen 1957 und 1963 starke Lärmbelastung bestanden habe. Weiters wurde eine geringgradige lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits festgehalten und unter Berücksichtigung des altersbedingten Hörverlusts eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % angenommen.
Mit Bescheid der BVA vom 02.04.1990 wurde der wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass die durch die Unfallfolgen bedingte Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % anzusehen ist und daher unter der gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenze liegt.
Mit HNO-Gutachten des Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX vom 19.07.1990 wurde ein prozentueller Hörverlust von 10 % und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen.
1.3.1. Mit Bescheid der BVA vom 16.10.2001 wurde der am 15.02.2001 eingelangte Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund der Folgen eines Dienstunfalles vom XXXX gem. §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt. Die Minderung der Erwerbstätigkeit liege weiterhin bei 10 % und daher unter dem rentenbegründeden Ausmaß, weshalb kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben sei.
1.3.2. Im Rahmen der hierzu durchgeführten Nachuntersuchung durch Prim. Dr. XXXX am 14.08.2001 wurde festgehalten, dass eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links vorliege und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % betragen würde, eine Verschlechterung einer Lärmschwerhörigkeit sei nach Beendigung der Lärmarbeit XXXX als akausal anzusehen.
1.3.3. Gegen den Bescheid vom 16.10.2001 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht.
Anlässlich dieser Klage wurde ein HNO-Gutachten von Dr. XXXX , 25.01.2002, erstellt, in welchem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem Unfall 1957 ein Knalltrauma erlitten hat, weitere Schädigungen durch Schießübungen sind anzunehmen und auch aktenkundig. 1989 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Lärmschadens mit 10 % eingeschätzt. Eine wesentliche Verschlechterung konnte XXXX und zu einem späteren Zeitpunkt nicht objektiviert werden. Erst anlässlich des Gutachtens vom 14.08.2001 habe sich eine Verschlechterung der Diskrimination im Sprachaudioprogramm ergeben, die jedoch wegen ihres Auftretens nach Beendigung der Lärmarbeit als akausal angesehen worden sei. Bei der aktuellen audiometrischen Untersuchung habe sich eine wesentlich bessere Diskrimination ergeben sowohl von Zahlen als auch Einsilbern als Vergleichsbefund vom 14.08.2001, sodass beidseits ein 10%iger Hörverlust resultiert. Es sei daher insgesamt die MdE auch unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche mit unter 10 % einzuschätzen. Die MdE des Klägers sei daher aus dem Arbeitsunfall von XXXX ebenfalls mit unter 10 % einzuschätzen. Die Diskrepanz des Ergebnisses der sprachaudiometrischen Untersuchung im Vergleich zur beiliegenden Voruntersuchung von 2001 sei am ehesten auf Schwankungen zurückzuführen. Solche Schwankungen aber auch eine Zunahme eines Lärmschadens nach Ende der Lärmexposition wären als akausal anzusehen.
Am 26.04.2002 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück. Aufgrund der Zurückziehung der Klage am 26.04.2002 vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht lehnte die BVA mit Bescheid vom 27.05.2002 den Antrag vom 15.02.2001 auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund der Folgen des Dienstunfalles vom XXXX ab.
1.4.1. Mit Bescheid der BVA vom 11.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2012 auf Gewährung einer Versehrtenrechte aufgrund von Folgen des Dienstunfalles vom XXXX gem. §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt.
14.2. Anlässlich der dagegen erhobenen Klage wurde im Rahmen des eingeholten HNO-ärztlichen Fachgutachtens, vom 14.05.2013, von XXXX , unter Heranziehung der im Akt befindlichen Unterlagen sowie im Besonderen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter dem Punkt „Vorgeschichte – Jetzige Erkrankung“ auf S 5f wie folgte festgehalten: „(…) Von XXXX besuchte er dann die Militärakademie in Wiener-Neustadt, anschließend war er von 1966 bis 1994 als Offizier im Innendienst beschäftigt. Zweimal im Jahr erfolgte eine Schießübung mit seiner Dienstpistole, wobei er pro Schießübung 7 Schuss abgab unter Verwendung eines entsprechenden Gehörschutzes.“ Im Rahmen des Gutachtens bzw. der zusammenfassenden Beurteilung wurde wie folgt ausgeführt: „(…) Da der Kläger vermutet, dass das 1957 stattgefundene Detonations- bzw. Knalltrauma für seine über die Jahre sich verschlechternde Gehör verantwortlich ist, lässt sich wie folgte beantworten:
Grundsätzlich ist eine Progredienz einer Innenohrschwerhörigkeit nach einem reinen Knalltrauma laut Literatur möglich. Am ehesten ist mit einer Progredienz dann zu rechnen, wenn die primäre Schädigung sehr erheblich war und Hörverluste von mehr als 80 dB erreicht wurden. Da die ersten Audiometrien 16 Jahre nach dem primären Gehörtraume durchgeführt wurden und sich der reale Hörverluste bei 4000 Hz von 50-60 dB ergaben, lässt sich eine durch das primäre Ereignis verursachte und in Folge dadurch eine progrediente Verschlechterung seiner Hörsituation praktisch ausschließen. Die nunmehr gemessenen Hörverluste im mittleren und tiefen Frequenzbereich sind lärmfremder Ursache, also liegt eine auch zum Teil endogene Hörstörung vor. Dies lässt sich auch von den im Akt befindlichen Tonaudiometriebefunden ersehen und ableiten, da bis 1994 im Sprachfrequenzbereich praktisch keine Störung vorlag. Die Verschlechterung muss somit auf eine endogene Störung zuzuführen sein, da wie oben ausgeführt ein durch Knalltrauma progredienter Verlauf ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung in den hohen Frequenzen durch die jährlichen Schießübungen bis 1994 lässt sich nicht gänzlich ausschließen. In der entsprechenden Tabelle zur Ermittlung des MdE-Grades aus dem Schwerhörigkeitsgrad beider Ohren ergibt sich eine Gesamt-MdE zum jetzigen Zeitpunkt von 20-30 %. Dem durch das Lärmtrauma 1957 und auch durch die immer wieder notwendigen einmal jährlichen Schießübungen würde ich die lärmbedingte MdE, also das Primärereignis 1957 und den Tinnitus auris mit 10% bemessen. (…)“
1.4.3. Nach Klagszurückziehung am 09.09.2013 vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht hat die BVA mit 15.10.2013 gem. § 72 ASGG einen Bescheid erlassen, mit dem der am 27.11.2012 eingelangte Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom XXXX gem. §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt wurde.
1.5.1. Mit Bescheid der BVA vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2017 auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund der Folgen des Dienstunfalles vom XXXX gemäß §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt.
In der hierzu ergangenen chefärztlichen Stellungnahme ist hinsichtlich eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer dokumentiert, dass ihm die Möglichkeit einer Nachuntersuchung erklärt worden sei, er dies aber nicht gewünscht und am Ende des ausführlichen Gesprächs mit Hinweis auf die zuletzt übermittelten ärztlichen Unterlagen um Ausstellung eines neuerlichen Bescheides ersucht habe
1.5.2. Im nach Klagserhebung beim Arbeits- und Sozialgericht Wels durchgeführten HNO-ärztlichen Fachgutachten vom 16.05.2018, von Dr. XXXX , wird wie folgt ausgeführt: „Eine Progredienz einer Innenohrschwerhörigkeit nach einem reinen Knallrauma ist nicht die Regel. Es ist nur dann mit einer Progredienz zu rechnen, wenn die primäre Schädigung so erheblich war und Hörverlust von mehr als 80 dB erreicht wurden (…) Da im Gutachten von 1973 bis 1974 (…) nur geringgradige Schwerhörigkeit angegeben wurde, also 16 bzw. 17 Jahre nach dem Erstereignis, ist eine Verschlechterung der Hörsituation in Bezug auf das Knalltrauma von 1957 somit auszuschließen. Es ist weiters auszuschließen, dass, sollte das Primärereignis tatsächlich eine Hörstörung von 80 dB verursacht haben, sich die Hörstörung bis 1973 wieder verbessert, um sich dann wieder zu verschlechtern. Es hätte somit im Jahr 1973 bereits eine höhergradige Schwerhörigkeit bestehen müssen, um die jetzt bestehende sich verschlechternde Hörstörung auf das Hörtrauma von 1957 zurückzuführen. Die objektivierbare Hörverschlechterung des Klägers kann somit nur bis zu seiner Pensionierung, wenn vorhanden gewesen, auf eine chronische oder rezidivierende höhere Lärmbelastung am Arbeitsplatz (auch durch Schießübungen etc.) zurückzuführen sein oder auf eine endogene Hörstörung (…). Die Verschlechterung nach seiner Pensionierung kann nur auf eine progredient verlaufende Altersschwerhörigkeit und/oder die bereits erwähnte und möglicherweise bereits davor bestandene endogene Hörstörung zurückzuführen sein. Eine Differenzierung, welche genau Ursache für die zunehmende Hörverschlechterung des Kläger verantwortlich zu machen ist, ist medizinisch leider nicht möglich. Es kann aber soweit in der Medizin möglich ein Zusammenhang mit dem Knalltrauma im Jahr 1957 und der sich verschlechternden Hörsituation des Klägers ausgeschlossen werden.“
1.5.3. Nach Zurücknahme der Klage am 18.06.2018 vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht wurde von Seiten der BVA am 21.06.2018 gem. § 72 ASGG ein Bescheid erlassen, mit dem der am 05.09.2017 eingelangte Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom XXXX gem. §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt wurde.
1.5.1. Mit Bescheid der BVA vom 19.11.2020 wurde der Antrag vom 29.09.2020 auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen eines Dienstunfalls vom XXXX gem. §§ 94 und 101 B-KUVG abgelehnt.
Begründend wurde auf den Bescheid vom 16.10.2001 verwiesen, in dem rechts eine geringgradige und links eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen als Folge des Dienstunfalles von XXXX festgestellt worden sei. Wie bereits 2013 sei mit Bescheid vom 07.02.2018 nach Klagszurückziehung anlässlich eines Verschlimmerungsantrages weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 im Ruhestand und somit nicht mehr beruflich lärmexponiert. Eine Zunahme des Hörschadens nach Ende der Lärmexposition sei nicht dem gegenständlichen Versicherungsfall anzulasten. Eine eventuelle Verschlechterung der Hörfähigkeit sei auf eine altersgemäße Progredienz zurückzuführen. Die durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 10 % anzusetzen.
1.6. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung den Antrag gem. § 42 BKUVG auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend die Bescheide der BVAEB vom 19.11.2020 und 16.10.2001.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BVAEB und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Verfahrensakt der belangten Behörde beinhaltet den umfangreichen Verfahrensgang seit dem Dienstunfall am XXXX . Die erstellten Gutachten sowie die Dokumentationen der Nachuntersuchungen liegen im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 157a B-KUVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der BVAEB.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idgF lauten:
„§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. […]
§ 94. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3).
(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
§ 101. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v.H. beträgt.
§ 102. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
§ 42. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“
3.2.2. Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend den Bescheid vom 16.10.2001:
Da § 42 B-KUVG denselben Sachverhalt wie § 101 ASVG regelt, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog anwendbar.
Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist. Ergeht ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil, ist ein Antrag nach § 101 ASVG ebenfalls unzulässig. Auch auf rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte ist § 101 ASVG nicht anzuwenden. Es kann in diesen Fällen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nach den §§ 529, 530 ZPO erhoben werden (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0189; 14.10.2009, 2007/08/0171; sowie Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG Rz4 mit Judikaturhinweisen).
Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf den Bescheid vom 16.10.2001 richtet, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Verwaltungsakt gegen diesen Bescheid Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben wurde. Mit Erhebung der Klage ist der Bescheid vom 16.10.2001 außer Kraft getreten (§71 ASGG). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist (vgl. OGH 18.03.2003, 10 ObS 50/03f).
Da der Bescheid vom 16.10.2001 durch die Klagserhebung außer Kraft getreten ist, ist der Antrag soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht unzulässig (vgl. VwGH 14.10.2009, 2007/08/0171) und ist der Spruch des Bescheides der BVAEB zu korrigieren. Insofern vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, welche überwiegend Ausführungen im Hinblick auf den Bescheid vom 16.10.2001 beinhalten, nicht zum Erfolg führen, da dieser Bescheid – wie bereits erwähnt – mit der Klagserhebung außer Kraft und auch durch die Klagszurückziehung nicht wieder in Kraft getreten ist.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend den Bescheid vom 19.11.2020:
3.2.3.1. Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nur vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes – darstellen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mwN.). Es kommt darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0391). Der seinerzeitige Irrtum muss kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gem. § 101 ASVG abzuweisen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0639).
§ 101 ASVG – und analog § 42 B-KUVG – bietet keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint. Soweit der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat, kann dies im Verfahren nach § 42 B-KUVG unter Voraussetzung, dass ein offenkundiges Versehen vorliegt, aufgegriffen werden (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0040).
3.2.3.1. Wie festgestellt, hat die Behörde im Bescheid vom 19.11.2020 auf den Bescheid vom 16.10.2001 Bezug genommen und auf jene aus 2013 bzw. vom 07.02.2018 und insbesondere ausgeführt, dass weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 im Ruhestand und nicht mehr beruflich lärmexponiert. Eine Zunahme des Hörschadens nach Ende der Lärmexposition sei nicht dem gegenständlichen Versicherungsfall anzulasten. Eine eventuelle Verschlechterung der Hörfähigkeit auf eine altersgemäße Progredienz zurückzuführen.
Eine gesonderte Nachuntersuchung hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den dem Bescheid vom 19.11.2020 zugrundeliegenden Antrag vom 29.09.2020 nicht stattgefunden, vielmehr nimmt die BVAEB durch die Wiedergabe der Begründungen des Bescheides vom 16.10.2001 und vom 07.02.2018, wobei beide Bescheide aufgrund der jeweils erfolgten Klagserhebung außer Kraft getreten sind, implizit auf die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Gutachten Bezug.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe auch im Bescheid vom 19.11.2020, in dem auf den Bescheid vom 16.10.2001 Bezug genommen wurde, im Hinblick auf die Lärmarbeit einen irrtümlich angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe, ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Relevanz hat, für welchen Zeitraum in der Nachuntersuchung vom 14.08.2001 Lärmarbeit angenommen wurde, weil auch ein Anführen der Lärmarbeit nur bis XXXX nicht dazu geführt hätte, dass die BVA den Hörverlust auf das Knalltrauma des Dienstunfalls zurückgeführt hätte, da sich bereits aus dem Gutachten vom 14.08.2001 klar ergibt, dass die Verschlechterung der Schwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmarbeit akausal ist. Eine etwaige irrtümliche Annahme einer durchgehenden Lärmarbeit, hätte somit im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch nicht begründet bzw. erhöht (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0391), da die Verschlechterung im Gutachten jedenfalls als akausal gewertet wurde. Hinzu kommt, dass die Behörde durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 07.02.2018, welcher nachdem der Beschwerdeführer zu einer Nachuntersuchung nicht bereit war, letztlich auf das im Akt einliegende Gutachten vom 14.05.2013 referiert, wonach die Zunahme des Hörschadens nach Ende der Lärmexposition nicht dem gegenständlichen Versicherungsfall anzulasten sei und eine eventuelle Verschlechterung der Hörfähigkeit auf eine altersgemäße Progredienz zurückzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19.11.2020 einem Irrtum oder Versehen unterlegen ist. Die erstellten Sachverständigengutachten, welche im Akt einliegen und auf welche der Bescheid vom 19.11.2020 durch die Bezugnahme auf die Bescheide vom aus dem Jahr 2013 bzw. den Bescheid vom 07.02.2018 referiert sind vollständig und schlüssig, die Nachuntersuchungen sind ebenso nachvollziehbar. Etwaige Differenzen in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind minimal und erscheinen jedenfalls vertretbar. Dass in den Gutachten gesicherte Erkenntnisse des Faches bzw. die Regeln der Wissenschaft nicht beachtet worden seien, ist nicht hervorgekommen. Überdies ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass, wenn die Krankheit des Beschwerdeführers aus Gründen, die nicht als offenkundiges Versehen zu werten sind, nicht festgestellt werden konnte, dies nach § 101 ASVG – bzw. § 42 B-KUVG – im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden kann, wenn die Krankheit später erkennbar wird und Gründe zur Annahme bestehen, sie sei schon seinerzeit (freilich unerkannt) vorgelegen (vgl. erneut VwGH 27.07.2001, 2001/08/0040).
Da somit weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen vorliegt – vielmehr ist nach den im Akt einliegenden Gutachten die Verschlechterung der Hörsituation des Beschwerdeführers nicht auf den Dienstunfall vom XXXX zurückzuführen – gelangt § 42 ASVG nicht zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung jedoch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten auch nicht bestritten wurde. Aufgrund der umfangreich dokumentierten Krankengeschichte des Beschwerdeführers erschien der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage von nicht besonderer Komplexität zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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