BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
PTSG §17 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2235072.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX , vom XXXX 2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsanträge, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchteil hinsichtlich Antragspunkt 3 zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen hat, zu seinen Dienstpflichten gehört.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit 04.07.2019 im Krankenstand.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass die Pensionsversicherungsanstalt zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung über seine gesundheitliche Verfassung beauftragt worden sei. Er wurde aufgefordert, den angeordneten Untersuchungseinladungen zu den angegebenen Terminen unbedingt nachzukommen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben sei disziplinär zu ahnden (Beilage ./H der Beschwerde).
3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2020 mit, dass die Unterlagen neuerlich an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelt worden seien. In diesem Zusammenhang forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals auf, den von der Pensionsversicherungsanstalt angeordneten Untersuchungseinladungen zu den angegebenen Terminen unbedingt nachzukommen. Allfällige Verhinderungen seien rechtzeitig und vor den festgelegten Terminen sowohl der Pensionsversicherungsanstalt als auch der belangten Behörde bekanntzugeben. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von den angeordneten Untersuchungen führe zu disziplinären Konsequenzen (Beilage ./ VI des Verwaltungsakts, Beilage ./E der Beschwerde).
4. Mit Schreiben vom 27.07.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 09.07.2020. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass es für die belangte Behörde offenkundig sei, dass seine krankheitsbedingte Abwesenheit gerechtfertigt sei und in der Sphäre der Dienstbehörde liege. Demnach liege eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des BDG durch die belangte Behörde vor und sei diese Weisung willkürlich. Der Beschwerdeführer stellte folgenden Antrag
1.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er der Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien,
in eventu
2.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben seien,
in eventu
3.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
5. Die belangte Behörde wiederholte mit Schreiben vom 29.07.2020 die Weisung vom 09.07.2020 und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem von der Pensionsversicherungsanstalt angeordneten Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum XXXX am 06.08.2020 einzufinden.
6. Mit Schreiben vom 05.08.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Weisung vom 09.07.2020 bzw. die Weisungswiederholung vom 29.07.2020 und wiederholte die diesbezüglich gestellten Feststellungsanträge vom 27.07.2020.
7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 bzw. vom 05.08.2020 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurück und hinsichtlich Punkt 3 ab. Begründend führte die belangte Behörde zu den Punkten 1 und 2 im Wesentlichen aus, dass Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukomme, weshalb die Punkte 1 und 2 des Antrages des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen seien. Die Abweisung des Punktes 3 wurde zusammengefasst dahingehend begründet, dass die Weisung vom 09.07.2020 weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei noch die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße. Auch sonst liege kein Grund für eine Rechtswidrigkeit der Weisung vor. Der Beschwerdeführer sei seit 04.07.2019 durchgehend im Krankenstand. Die Dienstbehörde habe sohin zurecht an seiner dauernden Dienstfähigkeit gezweifelt und habe gemäß § 14 Abs. 3 BDG die für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständige Pensionsversicherungsanstalt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In diesem Zusammenhang sei die verfahrensgegenständliche Weisung vom 09.07.2020 erteilt worden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Dienstbehörde für seinen Krankenstand verantwortlich sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei darauf nicht näher einzugehen gewesen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Zur Zurückweisung der Antragspunkte 1 und 2 wurde zusammengefasst festgehalten, dass es gegenständlich eine schnelle Abhilfe durch die Möglichkeit einer Weisungsaufhebung brauche, weil eine solche im Gegensatz zu anderen Verfahren rasch wirke. Alles andere käme einer ungewollten Gesetzeslücke gleich, nachdem der Gesetzgeber bei Schaffung des BDG nicht damit habe rechnen müssen und dürfen, dass nach der Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem öffentlichen Dienst der Vorsitzende des Vorstandes offensichtlich mit Schädigungsabsicht eine gesetzwidrige Bestimmung schaffe, die eine längere Dienstzeit und Arbeitsbedingungen sowie Arbeitsbelastungen schaffe, die krankmachen würden. Die Zurückweisung dieser Feststellungsanträge sei daher nicht rechtmäßig gewesen und hätte darüber meritorisch entschieden werden müssen. Zur Abweisung hinsichtlich des Antragspunktes 3 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im Recht sei, wenn diese ausführe, dass die Weisung nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoße, die Weisung vom zuständigen Organ erlassen worden wäre und dass diese Weisung auch nicht gegen verfassungsgesetzliche Regelungen verstoßen würde. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass diese Weisung willkürlich erfolgt sei und dem Beschwerdeführer die Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt nicht zumutbar gewesen seien. Es seien zwei Gründe für die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich: die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Arbeitsplatzevaluierung nach jeder Rayonsvergrößerung und die Anwendung eines gesetzwidrigen Gleitzeitdurchrechnungsmodells.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der der XXXX zugewiesen ist.
Mit Schreiben vom 09.07.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
mit Schreiben des XXXX vom 05.November 2019 wurden Sie verständigt, dass die Pensionsversicherungsanstalt von uns zur Befundung und Gutachtenserstellung über Ihre gesundheitliche Verfassung beauftragt wurde.
[…] und fordern Sie in diesem Zusammenhang nochmals auf, den von der PVA angeordneten Untersuchungseinladungen zu den angegebenen Terminen unbedingt nachzukommen. […]“
Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt seit 04.07.2019 durchgehend im Krankenstand.
Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 27.07.2020 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit Schreiben vom 09.07.2020 erteilte Weisung und stellte einen aus drei Antragspunkten bestehenden Feststellungsantrag. Dieser lautet:
„Es wird daher gestellt, der
Antrag
1.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Einschreiter/Antragsteller der Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind,
in eventu wird gestellt, der
Antrag
2.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind,
in eventu wird gestellt, der
Antrag
3.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.“
Mit Schreiben vom 29.07.2020 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 09.07.2020.
Mit Schreiben vom 05.08.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Weisung vom 09.07.2020.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.07.2020 wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2020 zur Begutachtung vorgeladen.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.07.2020 wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2020 zur Begutachtung vorgeladen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020, wiederholt am 05.08.2020, hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurück und hinsichtlich Punkt 3 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Krankenstand des Beschwerdeführers sind unstrittig. Sämtliche relevante Weisungen und dagegen erhobene Remonstrationen sowie Vorladungen der Pensionsversicherungsanstalt sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zum Beweis der Verletzung verschiedener Arbeitnehmerschutzvorschriften unter anderem die Personalvertretung und einen durchzuführenden Ortsaugenschein anführt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern der Einvernahme von Personalvertretern und der Durchführung eines Ortsaugenscheins für die gegenständlichen Rechtsfragen Relevanz zukommt. Da sich der unstrittige Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
§ 14. [..]
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
[…]“
§ 17 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, idgF (PTSG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. […] (1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder XXXX beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.“
3.2. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).
Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).
3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Antragspunkte 1 und 2:
Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020, wiederholt am 05.08.2020, hinsichtlich der Punkte 1 und 2 zurückgewiesen. Sie führte dazu zusammenfassend aus, dass Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.
Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:
Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 1 und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt 2 jeweils eindeutig die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu (siehe Pkt. 3.2.).
Daher ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Antragspunkt 3:
Mit Antragspunkt 3 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
Die Weisung der belangten Behörde, mit der verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer zu angeordneten Untersuchungen bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erscheinen habe, erfolgte mit Schreiben vom 09.07.2020. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 27.07.2020 gegen diese Weisung. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich bis zur schriftlichen Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.07.2020 auf die Aussetzungswirkung gemäß § 44 Abs. 3 BDG berufen können.
Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen iSd § 14 Abs. 3 BDG nicht auszuschließen sind (wie bereits mit den in der Folge ergangenen Vorladungen der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.07.2020 und 21.07.2020 geschehen), ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195).
Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Befolgungspflicht der Weisung vom 09.07.2020 in keinem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zumal im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen ist, dass der Beschwerdeführer der Weisung vom 09.07.2020 nicht nachgekommen wäre.
Die belangte Behörde ist daher in diesem Zusammenhang zu Recht vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers ausgegangen.
Es ist in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 09.07.2020 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.
Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Die antragsgegenständliche Weisung wurde nicht von einem unzuständigen Organ erteilt und verstößt deren Befolgung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Seite 28 der Beschwerde). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Weisung nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Weisung willkürlich ergangen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren die Dienstunfähigkeit ein Rechtsbegriff ist, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt. Nichts anderes gilt für deren Qualifikation als „dauernd“. Auch wenn gemäß § 14 Abs. 3 BDG im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Beantwortung von Fragen, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, ist die Schlüssigkeit solcher Gutachten von der Dienstbehörde zu prüfen. Diese ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017 mwN).
Angesichts der gesetzlichen des § 14 Abs. 3 BDG, wonach zur Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit im vorliegenden Fall Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, kann die verfahrensgegenständliche Weisung nicht als willkürlich erkannt werden. Auch unter Beachtung der Bestimmung des § 52 BDG ergibt sich im gegenständlichen Fall keine willkürliche Verhaltensweise der belangten Behörde, wenn diese den Beschwerdeführer aufforderte, den dazu angeordneten Untersuchungen im Rahmen des Ruhestandversetzungsverfahrens Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Weisung seit 04.07.2019 durchgehen krankheitsbedingt abwesend und normiert § 52 Abs. 2 BDG 1. Satz ausdrücklich, dass der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso kann der belangten Behörde auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden.
Es liegt somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben im Wesentlichen vorbringt, dass der Grund für seine krankheitsbedingte Abwesenheit in der Sphäre der Dienstbehörde liege, vermag diese Behauptung nicht dazu führen, dass die Dienstbehörde eine Weisung, dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen habe, nicht erteilen darf. Der Auslöser der krankheitsbedingten Abwesenheit ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unrichtige Anwendung des § 52 BDG vorbringt, ist festzuhalten, dass eine ärztliche Untersuchung bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Weisung bereits über ein Jahr krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war, als nicht willkürlich anzusehen ist. Nur durch die Befolgung der gegenständlichen Weisung ist es der belangten Behörde überhaupt möglich, beurteilen zu können, ob eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ iSd § 14 BDG vorliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung nicht Gegenstand des Verfahrens war, nachdem diese nicht beantragt wurde, weshalb weitere Ausführungen unterbleiben können.
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen, mit der Maßgabe festzustellen, dass die Befolgung der Weisung vom 09.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen hat, zu seinen Dienstpflichten gehört.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil einerseits die Antragspunkte 1 und 2 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurden (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall auch betreffend den Antragspunkt 3 der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann auch hinsichtlich des Punktes 3 des Feststellungsantrags, welcher von der belangten Behörde abgewiesen wurde, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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