B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §13a
B-GlBG §13b
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2237526.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 01.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom XXXX 2019 für die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt XXXX (in weiterer Folge: „JA“).
3. Mit Besetzungsvorschlag vom XXXX 2019 schlug die Leiterin der JA XXXX (in weiterer Folge: „Erstgereihter“) für die ausgeschriebene Funktion vor.
4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX 2019 Beschwerde gegen den Besetzungsvorschlag ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Erstgereihte nicht bereits XXXX , sondern erst zehn Jahre später, also XXXX in den Justizwachdienst eingetreten sei. Insoweit die Anstaltsleiterin den oftmaligen Wechsel der dienstlichen Verwendung des Erstgereihten und dessen Vertretungstätigkeit im Sommer 2018 im Justizwachkommando als positiv anführte, sei man dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Veränderung seitens der Anstaltsleitung nie nachgekommen und sei die Vertretung im Justizwachkommando lediglich dem Erstgereihten angeboten worden. Die als positiv angeführten Eigenschaften hätten dem Beschwerdeführer daher zukommen können. Auch der Beschwerdeführer habe eine SAP-Schulung absolviert und dokumentiert. Er habe bedeutsame Qualifikationsmodule und Ausbildungen absolviert, die im Quervergleich keinen Niederschlag gefunden hätten. Vor dem Hintergrund des Senioritätsprinzips sei der Erstgereihte um acht Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden.
5. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission (in der Folge: „B-GlBK“) auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes am XXXX 2019.
6. Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom XXXX 2020 im Wesentlichen fest, dass die Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt XXXX mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 B-GlBG darstelle. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX als Sachbearbeiter im Wirtschaftsbereich tätig, davor sei er dem allgemeinen Justizverwaltungsdienst zugeteilt gewesen. Laut Ausschreibung sei für die Planstelle eine langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte verlangt worden. Zum Anforderungsprofil würden ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanten Rechtsquellen, sowie hohe Kompetenzen bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich zählen. Insoweit die belangte Behörde beim Erstgereihten mehr Erfahrungen festgestellt habe, hielt die B-GlBK fest, dass diese nicht nur von kurzer Dauer gewesen seien, sondern auch bereits viele Jahre zurückgelegen seien. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, dass diese eine bessere Bewertung von XXXX rechtfertigen würden. Der Erstgereihte sei lediglich drei Jahre lang in einer anderen Abteilung als der Beschwerdeführer tätig gewesen und dies bereits vor über zehn Jahren. Ansonsten sei er von 2005 bis 2018 wie der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter in der XXXX beschäftigt gewesen. Die Berufslaufbahnen würden sich kaum unterscheiden. Es habe auch an einem zeitlichen Rahmen für die Interessentensuche gefehlt. In der Interessentensuche sei als eine der Hauptaufgaben der Inspektionsdienst angeführt. Der Beschwerdeführer habe bereits 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst absolviert. Beim Erstgereihten sei diese Ausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen. Es sei nicht auf die für den konkreten Arbeitsplatz relevanten Ausbildungen eingegangen worden.
7. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf Gewährung von Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG. Dabei führte er im Wesentlichen die Begründung des Gutachtens der B-GlBK an und wiederholte, dass er bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung im Inspektionsdienst ausgebildet gewesen sei. Dies liege beim Erstgereihten nicht vor. Die relevante Berufslaufbahn des Erstgereihten sei nicht anderes als jene des Beschwerdeführers verlaufen. Es liegen Mängel bei der Bewertung vor, die sich zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Bei diskriminierungsfreier Auswahl hätte die ausgeschriebene Planstelle daher mit dem Beschwerdeführer besetzt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Diskriminierung aufgrund des Alters ein Schaden entstanden. Er begehre daher zum einen den Ersatz seines Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 B-GlBG und daher die Zahlung der Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die er bei erfolgter Betrauung mit dem oben genannten Arbeitsplatz erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen, dies betreffend den Zeitraum vom XXXX 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug. Zum anderen begehrte der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung, bei deren Bemessung gemäß § 19b B-GlBG insbesondere das den Beschwerdeführer in besonderem Maße verletzende, oben genannte dreiste Vorgehen der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde hinsichtlich der von zu Lasten des Beschwerdeführers aufgetretenen unkorrigiert gebliebenen Fehler beim Ausschreibungsverfahren und der ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers dreisten Schutzbehauptung im Zusammenhang mit der Vertretung des Traktkommandanten Berücksichtigung zu finden habe.
Ergänzend wurde angeführt, dass gerade weil bei Schadenersatz nach den oben zitierten Bestimmungen kein Verschulden vorausgesetzt werde, das aufgezeigte Verschulden in Form des Vorsatzes eine maßgebliche Vergrößerung des Schadens des Beschwerdeführers bewirkt habe, weil dessen rechtlich geschützte Interessen in besonderer Weise beeinträchtigt worden seien. Dieses vorsätzliche Handeln der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde im Interesse der Verwirklichung verpönter Ziele habe gemäß § 19b B-GlBG Niederschlag darin zu finden, dass der Schadenersatz in einer schuldangemessenen Höhe zu zahlen sei, um als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wahrgenommen werden zu können.
8. Die belangte Behörde teilte mit Mitteilung vom 10.09.2020 mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
9. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 29.09.2020 zu dieser Mitteilung eine Stellungnahme ab und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
10. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 B-GlBG, sohin dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die der Beschwerdeführer bei erfolgte Betrauung mit dem Arbeitsplatz „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in – Justizwachkommando“ (Arbeitsplatznummer: S 30010572, Bewertung: E2a/5) erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen für den Zeitraum vom XXXX 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr, einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug auszuzahlen sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 19b B-GlBG) zu gewähren, ab. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus dem Gutachten der B-GlBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Über das Vorliegen eines allfälligen Ersatzanspruches sei im Zuge eines Verfahrens zu entscheiden indem das Gutachten als Beweismittel herangezogen werde. Bereits aus den beiden beruflichen Werdegängen des Erstgereihten und des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der B-GlBK ersichtlich, dass sich die beiden Berufslaufbahnen nicht „kaum voneinander unterscheiden“, sondern vor allem in Hinblick auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes und dessen Anforderungen, sich allerdings im hohen Maß zugunsten des Erstgereihten unterscheiden würden. Der Erstgereihte habe während seiner Dienstzeit Aus–, Fort– und Weiterbildungsveranstaltungen besucht. Zusätzlich habe der Erstgereihte die Einsatzgruppe der Justizanstalt XXXX mit aufgebaut und habe diese jahrelang als Kommandant geleitet. Es sei auch auf den Umstand eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung für den Inspektionsdienst absolviert habe. Dies setze jedoch voraus, dass tatsächlich Inspektionsdienst geleistet werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Jahr 2018 mitgeteilt, dass er kein Interesse am Inspektionsdienst habe. Es seien sämtliche Bewerbungen anhand des Formulars „Bewerbungsbogen“, des Bewerbungsschreibens sowie des erstellten Quervergleichs auf Basis des einheitlichen gestalteten Formulars „Quervergleich“ herangezogen worden. Es seien daher alle wahrgenommenen Tätigkeiten, absolvierte Qualifikationsmodule, Ausbildungen, etc. des Beschwerdeführers gewürdigt worden und für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände im Quervergleich herangezogen worden. Zudem sage das Dienstalter allein aus Sicht der Dienstbehörde nicht alles über die Qualifikation aus, da auch in einer kürzeren Dienstzeit die entsprechende Erfahrung gesammelt werden könne. Es sei festgehalten worden, dass das Alter keine Rolle im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung gespielt habe, was sich auch aus den Unterlagen des Besetzungsverfahrens ergebe. Das Lebensalter sei hier zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zusammenfassend liege keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG im Hinblick auf die Betrauung des Erstgereihten mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz vor. Die Entscheidung zugunsten des Erstgereihten basiere auf rein sachlichen Gründen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass es nicht stimme, dass der Erstgereihte eine leitende Tätigkeit in einem maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe. Die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers und XXXX sei für die Dauer von 14 Jahren nicht zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe um etwa 6,5 Jahre früher als XXXX die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte – E2a – abgelegt. Zudem könne der Beschwerdeführer Qualifikationsmerkmale vorweisen, die nur er ins Treffen führen könne, nämlich die Inspektionsdienstausbildung. Ausschlaggebender Grund für die Bestellung von XXXX sei somit nicht dessen bessere Qualifikation, sondern sein im Vergleich zum Beschwerdeführer geringeres Lebensalter gewesen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sieben Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Antrag befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weiterer Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, den bekämpften Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Sachbearbeiter in der JA XXXX in der XXXX tätig.
Mit interner Interessensbekundung vom XXXX 2019 wurde die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachekommandant/in“ in der JA XXXX ausgeschrieben.
Als Hauptaufgaben und Tätigkeiten des zu besetzenden Arbeitsplatzes wurden genannt:
„Wahrnehmung aller unter Pkt. 6.5. VZO aufgelisteten Aufgaben des Justizwachkommandos im Zusammenwirken mit dem Justizwachkommandanten
Wahrnehmung der Agenden des Sicherheitsbeauftragten gem. Pkt. 3.7. VZO
Leistung von Inspektionsdienst“
In der InteressentInnensuche wurden folgende besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten genannt, die erwartet werden:
„Persönliche Eignung:
Ein hohes Maß an sozialer Kompetenz;
Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation sowie in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung;
ausgeprägte Kooperationsfähigkeiten;
organisatorisches/administratives Geschick;
ein hohes Maß an soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit;
Geschick im Umgang mit Insassen, Parteien und allen Berufsgruppen in der Justizanstalt;
Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit;
sicheres und bestimmtes Auftreten;
Durchsetzungsvermögen
Fähigkeiten zu analytischen und vernetztem Denken und Handeln;
konsequente Zielverfolgung;
ausgeprägte Organisations- und Koordinierungsfähigkeit;
Initiative und Entscheidungskraft;
hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz
Fachliche Eignung:
Langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführende Jusitzwachebeamtin/ dienstführender Justizwachebeamte, möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt;
ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanter Rechtsquellen, insbesondere des Dienst- und des Strafvollzugsrechts sowie der maßgeblichen sonstigen besonderen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der Vorschriften zum gesamten Sicherheitswesen und exekutivem Handeln in den Justizanstalten;
hohe Kompetenz bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich;
Erfahrungen in der Koordinierung komplexer Aufgabengebiete.
Fähigkeiten zu analytischen und vernetztem Denken und Handeln;
konsequente Zielverfolgung;
ausgeprägte Organisations- und Koordinierungsfähigkeit;
Initiative und Entscheidungskraft;
hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz“
In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist die Ausbildung „Ea2“ als Voraussetzung festgehalten.
In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist unter dem Punkt „Tätigkeitskatalog und Quantifizierung“ Folgendes festgehalten:
„a. Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben und administrativer Tätigkeiten
XXXX 45%
b. Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben
Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsgeschäfte durch Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht; Arbeitseinteilung; Steuerung der Entscheidungsfindung und des Arbeitsablaufes im Exekutivbereich; Führung der Mitarbeiter- und Teamgespräche im Wirkungsbereich; Gewährung von Erholungsurlaub, Zeitausgleich und Konsumation von Zeitgutschriftstunden; Ersellung von Leistungsfeststellungen; Standesführung der im Dienst befindlichen JustizwachbeamtInnen sowie Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit; Sicherstellung des geregelten Dienstablaufes durch Erstellung von Dienstanweisungen; Sicherstellung der Waffen-, Munitions-; und Einsatz- und Schlüsselgebarung sowie der Funktionalität sämtlicher technischer Anlagen 25%
c. Wahrnehmung von Exekutivdiensttätigkeiten im Rahmen vom Schicht und Wechseldienst
XXXX 15%
d. Besondere Aufgaben in der Funktion Sicherheitsbeauftragter
XXXX 15%“
Die Punkte 3.7. und 6.5. der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Besetzung geltenden VZO (Vollzugsordnung für Justizanstalten) lauteten:
„3.7. Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Anstaltsleiter hat dafür zu sorgen, daß für den Bereich der von ihm geleiteten Justizanstalt (einschließlich ihrer Außenstellen und allfällig vorhandener geschlossener Abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten) ein geeigneter Bediensteter als Sicherheitsbeauftragter bestellt ist.
(2) Justizwachebeamte, die ständige Bezugspersonen von Insassen sind, deren Tätigkeit also ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Insassen voraussetzt oder sie in emotionale Nähe zu diesen bringt, dürfen nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, den Sicherheitsbeauftragten bei seiner Tätigkeit frei von allen durch den ständigen Kontakt mit Insassen gegebenen Vertrauensverhältnissen handeln zu lassen und die Durchsetzung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen zu erleichtern. Bindet die Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten nicht die gesamte Arbeitskraft einer Person, so sind diesem Bediensteten darüber hinaus in erster Linie Aufgaben ohne überwiegenden Betreuungscharakter zuzuweisen.
(3) Erforderlichenfalls ist dem Sicherheitsbeauftragten eine zur Bewältigung des Aufgabenumfanges erforderliche Zahl von Bediensteten zur Unterstützung beizugeben.
(4) Der Anstaltsleiter hat für den Sicherheitsbeauftragten, sofern dieser nicht mit seiner gesamten Arbeitskraft diese Aufgabe erfüllt, einen täglichen Zeitraum festzusetzen, in dem dieser Beamte ausschließlich der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nachkommt. Die Länge dieses Zeitraumes bemißt sich nach der Größe und den Sicherheitsverhältnissen der Anstalt.
(5) Der Sicherheitsbeauftragte hat sämtliche die Sicherheit der Anstalt betreffenden Vorgänge und Einrichtungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Richtigkeit, die Einrichtungen auch auf ihre Funktionstüchtigkeit, zu prüfen. Ferner hat er festzustellen, inwieweit die geltenden Sicherheitsvorschriften bekannt sind und befolgt werden. Er hat den Anstaltsleiter zu beraten und Vorschläge über organisatorische, bauliche oder technische Verbesserungen der Sicherheit der Anstalt zu erstatten und sich stellungnehmend zu äußern. Insbesondere hat er Vorgänge, die für die Sicherheit von Belang sind, wie Fluchten, Fluchtversuche usw., zum Zweck der Erstellung allfälliger Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit zu untersuchen.
(6) Die Kontrolltätigkeit hat der Sicherheitsbeauftragte entweder durch unmittelbare Kontrolle (z.B. Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen) oder in Form einer Nachkontrolle (z.B. neuerliche Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen, nachdem dieser bereits von den zuständigen Beamten überprüft worden ist) auszuüben. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten entbindet andere Beamte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Sicherheitsaufgaben.
(7) Der Sicherheitsbeauftragte hat insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich festzuhalten:
a) Überprüfung der Außenwände (allenfalls Entfernen von Plakaten udgl.),
b) Überprüfung der Haftraumgitter und Haftraumtüren,
c) Untersuchung von technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit,
d) Durchsuchung von Hafträumen,
e) Durchsuchung von Insassen,
f) Durchsuchung von die Anstalt verlassenden oder in die Anstalt zurückkehrenden Insassen (besonders bei Freigang, Ausgang, Strafunterbrechung und Außenarbeit),
g) Durchsuchung von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden.(8) In Ausübung seiner Tätigkeit unterliegt der Sicherheitsbeauftragte nur den Weisungen des Anstaltsleiters. Der Sicherheitsbeauftragte ist befugt, bei der Feststellung von Mißständen, deren sofortige Behebung seiner Meinung nach erforderlich ist, durch entsprechende Weisungen Abhilfe zu schaffen. In jedem Fall hat er über die Feststellung von Mißständen und Vorschriftswidrigkeiten unverzüglich dem Anstaltsleiter zu berichten. Wird ein Bediensteter aus einem Bereich außerhalb des Justizwachkommandos zum Sicherheitsbeauftragten bestellt, so ist für eine gute und enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Justizwachkommandanten Sorge zu tragen.
(9) Die Bestellung und jeder Wechsel in der Person des Sicherheitsbeauftragten sind dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(10) Jährlich zum 1. September hat der Anstaltsleiter dem Bundesministerium für Justiz über die im Berichtszeitraum durchgeführten Verbesserungen und die laufenden Kontrollen der Sicherheitsvorkehrungen in der Anstalt, den Außenstellen und gesperrten Abteilungen zu berichten. Anträge auf Durchführung baulicher und organisatorischer Maßnahmen sowie Anschaffungen sind nicht in diese Berichte aufzunehmen, sondern dem Bundesministerium für Justiz gesondert vorzulegen.
[…]
6.5. Justizwachkommando (allgemeiner Justizwachdienst)
(1) Den Exekutivbereich leitet der Justizwachkommandant. Das Justizwachkommando ist dem Justizwachkommandanten zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben. Dem Justizwachkommando angeschlossen sind jene Justizwachebeamten, die keine festen Aufgaben wahrnehmen, sondern im allgemeinen Justizwachdienst eingesetzt werden.
(2) Der Justizwachkommandant führt nach den Weisungen des Anstaltsleiters die Dienstaufsicht über sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Justizwachebeamten der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie über alle Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes. Ihm kommt die Fachaufsicht über alle im Justizwachdienst eingesetzten Justizwachebeamten zu, über jene der Anstalts- und Unternehmerbetriebe aber nur, soweit sie sich auf Aufsichts- und Betreuungsaufgaben bezieht.
(3) Er hat darauf zu achten, daß die vom Anstaltsleiter oder sonst zuständigen Bediensteten ergangenen Ersuchen, Verfügungen, Anordnungen und Weisungen von den im Justizwachdienst verwendeten Justizwachebeamten vollzogen werden.
(4) Dem Justizwachkommandanten obliegen insbesondere:
a) die Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachebeamten,
b) die Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplanes und der Dienstzeiteinteilung sowie die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit,
c) die Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung,
d) die Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen,
e) die Kontrolle der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anstalt,
f) die Unterbringung und Standführung der Insassen,
g) die Kontrolle der Durchführung von Aufnahme und Entlassung der Insassen,
h) der Vollzug von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen,
i) die Gewährleistung der Bewegung der Insassen im Freien sowie der Aktivitäten der Insassen im Rahmen der Freizeitgestaltung,
j) die Überwachung der den Insassen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt (einschließlich Telefon), sofern sie über Justizwachebeamte erfolgen,
k) die Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie von Alarm-, Krisen-, Katastrophen- (einschließlich Brandschutz-) und Funkübungen,
l) die Aufsicht über den Dienst in geschlossenen Abteilungen.
(5) Der Justizwachkommandant hat dafür Sorge zu tragen, daß die im § 102 Abs 2 StVG vorgesehenen Durchsuchungen der Insassen, ihrer Sachen und der von ihnen benutzten Räume durchgeführt werden. Gründliche Haftraumdurchsuchungen haben nicht nur bei Vorliegen eines Verdachtes zu erfolgen, sondern es ist auch ohne Verdacht wöchentlich zumindest ein Haftraum in jeder Abteilung der Anstalt (Außenstelle) eingehend zu visitieren. Die ohne Verdacht erfolgenden gründlichen Haftraumdurchsuchungen sind vom Justizwachkommandanten anzuordnen und von Justizwachebeamten, die nicht regelmäßig auf der betreffenden Abteilung Dienst versehen, durchzuführen. Inwieweit die betroffenen Insassen bei Haftraumdurchsuchungen anwesend sind und zu Handreichungen herangezogen werden, bleibt der Anordnung des Justizwachkommandanten vorbehalten.
(6) Dem Justizwachkommandanten obliegt die Kontrolle des unbewachten Aufenthaltes (Ausgänge, Freigänge, Unterbrechungen, therapeutische Unterbrechungen usw.) von Insassen außerhalb der Anstalt, sofern diese Aufgabe vom Anstaltsleiter nicht ausdrücklich anderen Bediensteten übertragen wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Observierung,
b) allfällige Begleitung bei Ausgängen nach §§ 99a, 147 StVG,
c) telefonische oder persönliche Kontrollen der Anwesenheit des Insassen an dem vorgegebenen Ort,
d) Befragungen (auch dritter Personen),
e) Alkohol- und Harnkontrollen.
Die Kontrollen sind nach Bedarf durchzuführen; anfänglich sind sie strenger zu handhaben, mit zunehmender Bewährung können sie gelockert werden. Zumindest stichprobenweise sind Kontrollmaßnahmen auch noch gegen Ende der Strafzeit durchzuführen.
(7) Der Justizwachkommandant hat dem Anstaltsleiter täglich den Stand der Justizwachebeamten und der Insassen sowie unverzüglich allfällige besondere Vorkommnisse zu melden.
(8) Für die Stellvertretung des Justizwachkommandanten gilt das für die Stellvertretung des Anstaltsleiters Angeordnete sinngemäß. Während des Nachtdienstes wird der Justizwachkommandant durch den Nachtdienstkommandanten vertreten.“
Es langten innerhalb der internen Ausschreibungsfrist 5 Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein.
Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben folgende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an:
„27.04.1998: Die Justizanstalt – Feld der ungeahnten Chancen
20.11.2001: IVV Schulung f SB GGV
20.12.2001: IVV Workshop
02.12.2002: Suizidprävention und Krisenintervention
31.01.2002: Betriebsabrechnung WS
07.02.2002: Gefangenengelderverrechnung WS
11.02.2002: Reform des Dienstreisewesen
07.02.2002: Workshop GGV
11.11.2002: Gesundheit und Bewegung
11.05.2004: Indoor – Modul XXXX
22.09.2004: E2b Praxisausbildung in Ausbildungsanstalten
28.09.2004: Projektmanagement
05.02.2005: Stressmanagement
29.03.2005: Zeitmanagement
07.11.2005: Verschiedene Vollzugsformen
16.10.2006: Verschiedene Vollzugsschwerpunkte
07.04.2008: Profis treffen Profis
13.10.2008: E2a Qualifizierungsmodul – Motivation versus Selbstverantwortung
15.06.2009: HV-SAP Anwendermodul
19.10.2010: Qualifizierungsmodul Inspektionsdienst
13.11.2012: Workshop zur Entwicklung eines Anforderungsprofils – JW neu
14.05.2014: Qualifizierung für Führungskräfte: Herausforderung Führung
20.05.2014: Menschenrechtstraining für Fachdienste, JW Kommando, TraktkommandantInnen, Betriebsgruppenleiter
23.02.2015: Suizidprävention f. ND-KommandantInnen
13.03.2018: Mein Platz in der Organisations
09.04.2018: Modul für Führungskräfte – Gesund führen
14.05.2018: Qualifizierung von Mentoren
26.11.2018: Modul für Führungskräfte: Gesund führen“
XXXX führte in seinem Bewerbungsschreiben folgende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an:
„2000-2002 Ausbildungslehrgang „Jugendvollzug“ Teil 1 – 4
2002 Veranstaltung „Krisenmanagement und Stressbewältigung“
2003 Ausbildung „Fitlehrwart“
2003 Lehrgang „Beginners – Ausbildung zum SLB“
2003 Lehrgang „RMS-Instruktor“ 1. Teil
2004 Lehrgang „RMS-Instruktor“ 2. Teil
2004 Fortbildung Einsatztrainer
2004 Veranstaltung Projektmanagement
2005 Fortbildung Einsatztrainer
2005 Ausbildung „Taiserinstruktor“
2006 Fortbildung Einsatztraining
2006 „Pandemieschulung Vogelgrippe“
2006 Veranstaltung „Planen und Durchführen von Alarm- und Krisenübungen“
2006 Ausbildung zum „Schießtrainer“
2007 Veranstaltung „Ausgesuchte Rechtsfragen für Einsatzgruppen“
2007 Fortbildung Einsatztraining
2008 Fortbildung Einsatztraining
2009 Fortbildung Einsatztraining
3/2009 Ausbildung zum „Erstsprecher in Geisellagen“
2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 1.Teil
2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 2.Teil
2010 Fortbildung Einsatztraining
2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Teamentwicklung“
2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Führung“
2011 Ausbildung zum FX Trainer
2011 Ausbildungslehrgang „Wachzimmerkommandant Teil 1 + 2“
2012 Fortbildung Einsatztraining
2012 Seminar für E1 „Management 1 – Führungstheorien und praktische Umsetzung“
2013 Veranstaltung Teamentwicklung für Einsatzgruppen
2014 Seminar Qualifizierung für Führungskräfte: Dienstrechtlicher Handlungsrahmen, interne und externe Kommunikation
2014 Seminar E1 „E1 Einsatztaktik Teil 1“
2014 Veranstaltung Qualifizierung für Führungskräfte – Personalentwicklung, Organisationsentwicklung und Veränderungsmanagement
2015 Seminar für E1 „E1 Einsatztaktik Teil 2“
2016 Veranstaltung Qualifizierung von Mentoren
2016 Erste Hilfe Auffrischung
2017 CISM Ausbildung, Teil 1
2017 Reflexionstag: Konfliktmanagement
2017 Menschenrechtstraining
2017 Veranstaltung Kompetenzerwerb: Nachtdienstkommandant/in Aufgaben, Rolle und Herausforderungen
2017 Schulung SSV Schlüsselverwaltung für die JW Kommandanten/innen, Stellvertreter/innen, bzw. Beauftragte für die Schlüsselverwaltung
2017 Veranstaltung Qualifizierung und Konfliktlotsen Teil 1-3
2018 CISM Ausbildung, Teil 2
2018 Evaluierungsveranstaltung IWV-Schlüsselverwaltung
2018 Vernetzungstreffen für Mentor/innen“
Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis XXXX war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der XXXX in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse III) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner.
In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, XXXX , zum Beschwerdeführer wurde Folgendes festgehalten:
„Als Hauptaufgabengebiete sind die Staats- und Gefangenengelderverrechnung zu nennen. Die von diesen Hauptaufgaben berührten Bereiche der Verwaltung werden mitbetreut. Anzuführen sind bzw. waren hier das Mahnwesen (samt Schriftverkehr mit der Finanzprokuratur), Vergabe und Verrechnung von Gäste- und Einbettzimmern. Die Bewältigung der Hauptaufgaben wird äußerst engagiert, routiniert, nahezu fehlerfrei und über weite Strecken selbstständig erledigt. Die Anwendung der vorgesehenen EDV-Programme (HV-SAP, IVV-GGV, IWV) erfolgt ohne Schwierigkeiten. Die Bewältigung auftretender, nicht alltäglicher Geschäftsfälle wird äußerst gut angenommen, Lösungsvorschläge sind konstruktiv, werden unter Beachtung der geltenden Rechtsnormen erarbeitet und entsprechend umgesetzt. Das im Hauptaufgabengebiet erworbene Wissen und Können ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der durch die Vergrößerung der Anstalt angefallene Verwaltungsmehraufwand wurde gut verkraftet. Mit 01.01.2019 wird das Forensische Zentrum XXXX selbstständig, so dass sich das Arbeitsfeld des Mitarbeiters wesentlich verändern wird. Im Zusammenhang mit der Eigenständigkeit der ehem. Außenstelle XXXX hat sich XXXX im Bereich der Übertragung von Wissen und Können auf Mitarbeiter der JA XXXX engagiert gezeigt, Wissens- und Informationslücken erkannt und selbständig für deren Beseitigung gesorgt. Die Vermittlung von Berufskenntnissen (Praxisbeschulung) an Auszubildende bzw. zu Beschulende wird von XXXX zielgerichtet, präzise und für den Betroffenen verständlich, durchgeführt. XXXX ist langjähriger Mitarbeiter der XXXX (vormals Kassa). Er ist als verlässlich, belastbar und überaus engagiert zu bezeichnen. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern der XXXX funktioniert friktionsfrei. Das Arbeitsklima im engen Bereich (Kassa/GGV- XXXX und 2 Mitarbeiterinnen) ist als sehr gut zu bezeichnen. Außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes ist XXXX im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes als Nachtdienstkommandant, an Wochenenden auch als Wachzimmer- bzw. Abteilungskommandant eingesetzt, als Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson tätig und arbeitet seit Jahren im Personalvertretungsorgan mit. Ob seiner absolvierten Aus-und Fortbildungen, der auch von anderen geschätzten Sach- und Fachkenntnisse und seiner sozialen Stellung und Vernetzung in der Mitarbeiterschaft erscheint er als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar.“
XXXX hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von XXXX bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im XXXX als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der XXXX /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der XXXX , zuerst als „Sachbearbeiter XXXX , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter XXXX “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. XXXX war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CISM unterrichtet.
In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, XXXX , zu XXXX wurde Folgendes festgehalten:
„Seit 01.09.2005 gehört XXXX als Sachbearbeiter der XXXX an. Hier ist er überwiegend mit Aufgaben der Staats- und Gefangenenverrechnung betraut. Neben der Hauptaufgabe „Sachbearbeiter XXXX “ war XXXX bis zum 31.12.2015 als Kommandant der Einsatzgruppe tätig. Das Ausscheiden aus der Einsatzgruppe erfolgte auf seinen Antrag. Weiters ist er als Vortragender an der Justizwachschul-Außenstelle XXXX tätig. Daneben ist der Mitarbeiter auch als Schießtrainer (Seit 2006) eingesetzt. Die mit den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ verbundenen Aufgabenstellungen (Hauptaufgabe Staats- u. Gefangenengelderverrechnung) werden mit großer Akkuratesse erledigt, wobei auch mengen- und anspruchsmäßig große Anforderungen gut verkraftet werden. Die zum Einsatz kommende EDV-Software (IVV-GGV, HV-SAP, IWV) wird sehr gut beherrscht. XXXX ist bzw. war in der XXXX sehr gut integriert und anerkannt. Gleiches gilt bzw. galt für die Funktion als Kommandanten der Einsatzgruppe. Seit 01.12.2018 wird XXXX als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle eingesetzt. Bedingt durch die Personalknappheit im Bereich des Justizwachkommandos erfolgt(e) seine zeitweilige Abstellung zur Übernahme von Agenden aus diesem Bereich. Der Mitarbeiter ist überdurchschnittlich belastbar, verlässlich und durchsetzungsfähig. Er erscheint ob seiner Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie seiner Stellung in der Mitarbeiterschaft, von der er ernst und wahrgenommen wird, als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar. Nicht zuletzt zeigt aber auch sein Engagement in den Bereichen CISM, Mentoring und Konfliktbewältigung Fähigkeiten, die einer Vorgesetztenrolle entgegenkommen.“
Die Leiterin der Justizanstalt XXXX nahm einen Quervergleich der Bewerber vor und verfasste eine Stellungnahme zur Eignung aller Bewerber. Darin stellte sie fest, dass XXXX im höchsten Ausmaß und XXXX , XXXX und XXXX im hohen Ausmaß sowie XXXX im geringerem Ausmaß geeignet waren. Sie schlug vor, XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion zu besetzen. XXXX erhielt mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 die ausgeschriebene Stelle.
Bei dem Bewerber XXXX handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber.
Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund seines Alters diskriminiert. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Es liegt auch sonst keine Diskriminierung vor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Feststellungen über seine Tätigkeit in der Justizanstalt XXXX , die stattgefundene Ausschreibung, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie den festgestellten Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Insoweit in der Stellungnahme vom 01.09.2021 zur gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wurde, dass diese undatiert und von niemanden unterzeichnet sei, vermag dieser Umstand nicht an der Richtigkeit der dargestellten Gewichtung der darin angeführten Aufgaben zu zweifeln (OZ 35). Der konkrete Inhalt der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers und des Erstgereihten ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen und Stellungnahmen (vgl. insbesondere Stellungnahme der Leitung der JA vom 19.05.2020; Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16f des Bescheides vom XXXX 2020). Die Feststellung, dass der Erstgereihte mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe war, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Darin gab er an, dass er von 2007/2008 bis 31.12.2015 Kommandant gewesen sei (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).
Aus den Bewerbungsunterlagen ergeben sich die festgestellten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Beschwerdeführers und des Erstgereihten, an deren Absolvierung kein Zweifel besteht, sowie die festgestellten Inhalte der Stellungnahmen der unmittelbaren Zwischenvorgesetzten. Die Darstellungen des Zwischenvorgesetzten wurden im gegenständlichen Verfahren von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die festgestellten Inhalte der Vollzugsordnung für Justizanstalten - VZO ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch geltenden VZO (JMZ 42302/27/V/95, JABl. Nr 13/1996). Es waren lediglich jene Punkte festzustellen, die auch in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden. Dass diese Punkte als Hauptaufgaben des zu besetzten Arbeitsplatzes in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Aus der Mitteilung der Leiterin der JA XXXX vom XXXX 2019 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung und Anzahl der Bewerber.
2.2. Die Besteignung von XXXX begründete die Anstaltsleiterin in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2019 im Wesentlichen damit, dass XXXX in der abschließenden Gesamtschau für die ausgeschriebene Funktion aufgrund seiner persönlichen, breiten fachlichen und hohen sozialen Kompetenz sowie seiner Führungskompetenz und seinen, in einer Ausnahmesituation, gesammelten praktischen Erfahrung im Bereich des Justizwachkommandos im Vergleich zu seinen Mitbewerbern als Idealbesetzung zu bezeichnen sei. Dabei führte sie seine bisherigen Tätigkeiten sowie den Umstand, dass er die Einsatzgruppe der JA XXXX aufgebaut und geleitet sowie Agenden des Justizwachkommandos im Sommer 2018 übernommen habe, an. Er sei für diese Funktion im höchsten Ausmaß geeignet und werde seitens der Anstaltsleiterin für die Betrauung mit der Funktion „Justizwachkommandant-Stellvertreter“ vorgeschlagen. Dabei wurden auch die Berichte der Zwischenvorgesetzten der beiden Bewerber berücksichtigt. Beide Bewerber wurden von demselben Zwischenvorgesetzten beurteilt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus den Berichten des Zwischenvorgesetzten keine Reihung der Bewerber ergibt, jedoch ist festzuhalten, dass abschließend dem Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführer als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar und der Erstgereihte als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar erscheint (vgl. Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Erstgereihten).
Im Gutachten der B-GlBK vom XXXX 2020 stellte diese eine Diskriminierung aufgrund des Alters fest und führte insbesondere begründend aus, dass die von XXXX angeführten Erfahrungen als Sachbearbeiter im XXXX und als stellvertretender Sachbearbeiter in der XXXX von kurzer Dauer gewesen seien und auch bereits viele Jahre zurückliegen würden. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Rahmen von 2 Jahren XXXX und 1 Jahr XXXX gesammelten Erfahrungen eine bessere Bewertung von XXXX rechtfertigen würden. Zu den von der Gleichbehandlungsbeauftragten angeführten Zusatzausbildungen und weiteren „guten“ Seminaren des XXXX hielt die B-GlBK in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer ebenfalls „gute“ Seminare aufweise. Außerdem absolvierte er bereits im Jahr 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst, eine Tätigkeit, die in der InteressentInnensuche als eine der Hauptaufgaben angegeben gewesen sei. Bei XXXX sei die Ausbildung für den Inspektionsdienst im Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen.
Im bekämpften Bescheid wurde wiederum ergänzend ausgeführt, dass XXXX in den unterschiedlichsten Organisationsbereichen der Justizanstalt XXXX eingesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang wurden die Organisationsbereiche allgemeiner Justizwachdienst, Ordnungsstrafverfahren, Direktions- und Personalbüro, XXXX und Ausbildungsstelle genannt. Die Entscheidung zugunsten des bestgeeignetsten Bewerbers XXXX basiere auf rein sachlichen Gründen. Das Lebensalter sei zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung thematisiert worden.
2.3. Zur Feststellung der Besteignung des Erstgereihten:
2.3.1. Zur erforderlichen persönlichen Eignung:
2.3.1.1. Ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung an, dass man ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit als Dienstführender im Wochenenddienst im Rahmen der Verantwortung des Abteilungskommandanten brauche. Man müsse für die Sorgen und Nöte der Insassen da sein und man müsse da auch agieren und wissen, was zu tun sei. Man habe es auch mit schwierigen Klienten zu tun (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Diese Tätigkeit hat auch der Erstgereihte verrichtet (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der der Bewerbung des Beschwerdeführers führte er weiters an, dass als langjähriges Mitglied der Einsatzgruppe, sowie Mitglied des Dienststellenausschusses in Funktion als Vorsitzender, stv. Vorsitzender und Schriftführer, Lehrlingsausbildner und E2b Praxistrainer sei ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation unerlässlich sei. Der Erstgereihte verwies in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf seine absolvierten Ausbildungen. Dabei führte er insbesondere Kommunikationsseminare, die CISM-Ausbildung, Führungsseminare, Einsatztaktik und Gesprächsführung, die auch in seiner Bewerbung angeführt worden seien, an. Er hob das CISM-Seminar besonders hervor, bei dem man lerne, Gespräche in dramatischen Situationen zu führen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund führte die Leiterin der JA in ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Erstgereihte auch CSIM-Betreuer sei. Unter diese Betreuungstätigkeit subsumiere sie eine hohe Sozial- und Führungskompetenz (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Vorfall darstellte, in dem der Beschwerdeführer im Jahr XXXX eine Todesnachricht an die Hinterbliebenen eines Kollegen überbringen habe müssen und XXXX dies nicht habe machen können, obwohl er die CISM-Ausbildung absolviert habe, ist festzuhalten, dass die CISM-Ausbildung aus zwei Teilen besteht und laut Laufbahnbogen von XXXX der zweite Teil erst im Jahr XXXX absolviert wurde. Somit kann man den Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt des umschriebenen Vorfalles nicht mit dem Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt der Ausschreibung vergleichen, weshalb aus dem geschilderten Verhalten von XXXX keine negativen Rückschlüsse auf seine Kompetenz als CSIM-Betreuer zum Zeitpunkt der Ausschreibung geschlossen werden können (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 vorbrachte, dass das Seminar „Suizidprävention und Krisenprävention“ des Beschwerdeführers dem CISM-Seminar entspreche (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021), entgegnete die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2021, dass das vom Beschwerdeführer besuchte Seminar, „Suizidprävention und Krisenintervention“ weder im Umfang noch im Inhalt der Ausbildung zum CISM-Betreuer entspreche (OZ 21). Dieser Darstellung wurde nicht substantiiert widersprochen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.08.2021 nunmehr vor, dass die beiden oben angeführten Ausbildungen sich nach Inhalt und Zielsetzung unterscheiden würden. Sie seien nicht vergleichbar im Sinne einer „Über- und Unterordnung“ und würden sohin nebeneinanderstehen. Vielmehr sei die Ausbildung des Beschwerdeführers der CISM-Ausbildung vorgelagert, denn wenn eine Krise verhindert werden könne, sei eine entsprechende Nachbetreuung nicht notwendig (OZ 24). Das erkennende Gericht geht ebenfalls davon aus, dass es sich um nicht gleichartige Ausbildungsmodule handelt. Die entsprechende Ausbildung des Erstgereihten stellt sich als umfangreicher dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Ziel des Seminars „Suizidprävention und Krisenintervention“, das mit „Entwicklungen von Techniken und Strategien zur Gegensteuerung von Suizidhandlungen“ formuliert ist (vgl. OZ 21). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstgereihte auch durch seine über 7-jährige Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere soziale Kompetenz unter Beweis stellen musste als der Beschwerdeführer, der in der Einsatzgruppe als einfaches Mitglied fungierte (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte verfügen somit über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, wobei der Erstgereihte seine soziale Kompetenz insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe (vgl. diesbezüglich auch die nachvollziehbaren Aussagen der Leiterin der JA, Seite 29f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021) und Vortragender im Ausbildungszentrum der JA XXXX schulen konnte und somit weitere Erfahrungswerte vorweisen kann. Die Abwägung der belangten Behörde, dass der Erstgereihte aufgrund seiner zusätzlichen Ausbildung als CISM- Betreuer und Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere Eignung aufweist, erweist sich somit hinsichtlich dieser Anforderung als vertretbar.
2.3.1.2. Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation sowie in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung
Zum Punkt Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er dies nur im kleinen Bereich habe. Man müsse Ideen haben aufgrund der Personalknappheit. In der Exekutive sei es genauso. Hier müsse man die Posten richtig einteilen. Man müsse schauen, dass das Rad rennt, Überstunden dürften keine anfallen. Als Beispiel führte er die Einführung der freien Diensteinteilung unter den Mitarbeitern an (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In seiner Bewerbung führte er dazu aus, dass er eine der wichtigsten Aufgaben darin sehe, einerseits Verantwortungsbereitschaft, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz als auch Kommunikationsfähigkeit zu „demonstrieren“. Der Erstgereihte gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was er unter einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung verstehe, an, dass er die Zufriedenheit der Mitarbeiter verstehe sowie die Lockerung von eingefahrenen Prozessabläufen, wenn es im gesetzlichen Rahmen bleibe. In diesem Zusammenhang führte er als konkretes Beispiel an, dass in den letzten zwei Jahren die Wege für das Lungenröntgen erleichtert worden seien und er sich für den Austausch von Funkgeräten eingesetzt habe, dies jedoch erst im Jahr 2020 umgesetzt worden sei. Zudem habe er 20 Mitglieder der Einsatzgruppe zu führen und im Nachtdienst ebenfalls Leute zu führen, insbesondere im Wochenenddienst. Ergänzend führte er seine verrichteten Aufgaben als stellvertretender Justizwachkommandant im Juli 2018 an (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beide Bewerber führten in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen der Nachtdienste ausübten. Zudem habe der Beschwerdeführer in der XXXX Fachaufsicht über die KollegInnen und der Erstgereihte habe in seiner Funktion in der Einsatzgruppe im Rahmen von Einsätzen und Einsatztrainings Dienst- und Fachaufsicht ausgeübt (Seite 4, 9, 23 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit sich der Erstgereihte auf Maßnahmen bezieht, die sich auf einen Zeitraum nach der gegenständlichen Besetzung beziehen, können diese der gegenständlichen Abwägung nicht zu Grunde gelegt werden. Beide Bewerber konnten jedoch mit ihren Darstellungen Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung nachvollziehbar darstellen.
Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Erstgereihten sind Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation zuzusprechen. Der Beschwerdeführer konnte diese Fähigkeit einerseits aufgrund der Tätigkeit in der XXXX und der umschriebenen Einschulungstätigkeiten im Rahmen von Lehrlingsgesprächen und andererseits aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst nachweisen. Auch der Erstgereihte weist Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation auf. Einerseits aufgrund seiner bereits geschilderten Tätigkeit im XXXX , in der es zu Einvernahmen von Insassen gekommen ist und andererseits ebenfalls aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst. Zusätzlich kommt beim Erstgereihten noch hinzu, dass er als Vortragender im Ausbildungszentrum der JA XXXX beschäftigt ist und auch die Trainingseinheiten für das Einsatzkommando koordinierte. Zudem weist er konkrete Führungskräfteausbildungsmodule vor, die in der Kommunikation einen Schwerpunkt gesetzt haben (vgl. die absolvierten Veranstaltungen E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 1. und 2 Teil). Die Leiterin der JA argumentierte die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandant der Einsatzgruppe unter anderem damit, dass die Leitung auch eine Gefühlssache sei und als Kommandant der Einsatzgruppe sei man Krisensituationen ausgesetzt und man müsse für diese unentgeltliche Leistung die Mitglieder der Einsatzgruppe an der Stange halten, denn heute komme es bei Zugriffen meist zu einer Anzeige und dies belaste die Mitglieder. Man bekomme € XXXX Weihnachtsbelohnung. Deshalb bedürfe es viel Fingerspitzengefühl, dass man sich innerhalb der Einsatzgruppe aufeinander verlasse. Und dieses Fingerspitzengefühl liege ihrer Ansicht nach vor (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Auch vor diesem Hintergrund kann dem Erstgereihten ein zusätzlicher Aspekt in seiner Gewandtheit und seinem Geschick in der Kommunikation zugesprochen werden. Somit ist auch in diesem Punkt die Abwägung der belangten Behörde nachvollziehbar, indem sie die zusätzlichen Tätigkeiten des Erstgereihten als Vortragender und als Kommandant der Einsatzgruppe sowie seine zusätzlichen Fortbildungen zu seinen Gunsten abwog.
2.3.1.3. Ausgeprägte Kooperationsfähigkeiten
Der Beschwerdeführer führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer kooperativ zu anderen Kollegen, Vorgesetzten und anderen Berufsgruppen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Der Erstgereihte gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er viele Einsätze gewaltfrei lösen habe können (Seite 23f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der XXXX ergibt sich, dass in der XXXX auch ein Austausch mit anderen Behörden sowie anderen Berufsgruppen erforderlich ist. Zudem ist davon auszugehen, dass auch für die Tätigkeiten im Rahmen der Nachtdienste und der Einsatzgruppe eine ausgeprägte Kooperationsfähigkeit Voraussetzung ist, nachdem man hier insbesondere Krisensituationen ausgesetzt sein kann, die eine Zusammenarbeit mit Dritten erforderlich machen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung einen Brand in der JA im Jahr 2015 an und der Erstgereihte verwies in seinem Bewerbungsschreiben auf eine Fluchtverhinderung (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte für ihr vorbildliches Verhalten Brandfall 23.11.2015 eine Belobigung erhielten (vgl. Quervergleich). Sowohl der Erstgereihte als auch der Beschwerdeführer verfügen somit über die Voraussetzung einer ausgeprägten Kooperationsfähigkeit.
2.3.1.4. Organisatorisches/Administratives Geschick
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt an, dass wer ihn kenne wisse, dass er über ein organisatorisches und administratives Geschick verfüge. Als Nachtdienstkommandant müsse man sich sowieso immer beweisen, weil immer etwas sei, zB Einlieferungen in die Forensische. Man müsse alles einteilen, man müsse auch auf Frauen achten. Wenn man jemanden einteile, müsse man darauf achten, dass man sie auch wieder ausgleiche, weil sie fehlen würden. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch als Beispiel seine letzte Zuteilung in die Justizanstalt XXXX anführte, ist festzuhalten, dass die Zuteilung erst nach der Ausschreibung erfolgte, weshalb diese Erfahrungswerte nicht mehr in die Abwägung miteinfließen können. Der Erstgereihte gab zu diesem Eignungskriterium an, dass er diese Eignung aufgrund von Übungen und Ausbildungen, die er organisiert habe, und Neuwerber, die er durch Einsatzgruppentests vorbereitet habe, nachweisen könne. Des Weiteren führte er das Nachbesetzen bei der Diensteinteilung im Rahmen von Wochenenddiensten an, wenn sich Leute krankmelden würden (Seite 10 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Leiterin der JA gab in diesem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erstgereihten im Ordnungsstrafverfahren an, dass sich die dortigen Mitarbeiter im Disziplinarverfahren auskennen würden und stark betreffend administrative Sachen und Erlässen seien (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung des Beschwerdeführers führte dieser zu diesem Punkt an, dass speziell in Zeiten einer notwendigen effizienten Personal- und Verwaltungsführung im Strafvollzug von heute gelte, Grundsätze eines organisatorischen sowie administrativen Geschicks zu erkennen und vermehrt umzusetzen. In der Bewerbung des Erstgereihten führte er an, dass er wechselnde Anforderungen und Veränderungen neuer Situationen im Strafvollzug als Herausforderungen ansehe, welche er durch geschickte Planung, Organisation, Führung und Koordination sowie das rasche Erfassen neuer Situationen zielgerichtet umsetzen werde. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt finden sich im Bewerbungsschreiben nicht. Es kann somit bei beiden Bewerbern davon ausgegangen werden, dass diese über ein organisatorisches und administratives Geschick verfügen, wobei die belangte Behörde beim Erstgereihte ein breiteres Erfahrungsspektrum durch seine Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe und im XXXX geltend machte, auf das er zurückgreifen kann. Dieser Eignungsvorsprung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Hauptaufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes betreffend Punkt 6.5.Abs 4 der VZO (vgl. auch Punkt a. des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung), für das erkennende Gericht ebenfalls vertretbar, nachdem dort ausdrücklich die Aufgabe des Vollzuges von Ordnungstrafen angeführt ist.
2.3.1.5. Geschick im Umgang mit Insassen, Parteien und allen Berufsgruppen in der Justizanstalt
Bereits die Tätigkeit in der Einsatzgruppe und im Nachtdienst erfordert ein Geschick im Umgang mit Insassen. Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der XXXX ergibt sich ebenfalls, dass in der XXXX auch ein Austausch mit anderen Berufsgruppen in der JA und Parteien erforderlich ist. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, dass er Telefonate mit Insassen, die ihr Geld nicht erhalten hätten, führe. Diese Darstellung wurde in weiterer Folge dahingehend abgeschwächt, indem er anführte, dass er meist vom sozialen Dienst kontaktierte werde, der ihm die Information betreffend konkrete Insassen weitergebe (Seite 5, 10 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Ein direkter Kontakt zu Insassen erfolgt daher im Rahmen seiner Tätigkeit in der XXXX nur gelegentlich. Im Gegensatz dazu hatte der Erstgereihte während seiner Tätigkeit im XXXX direkten Umgang mit Insassen und führte Einvernahmen mit diesen durch. In diesem Zusammenhang führte die Leiterin der JA an, dass es sich bei Ordnungsstrafverfahren um das Disziplinarverfahren der Insassen handle (Seite 17 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 hielt diese zur Tätigkeit des Erstgereihten als Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren fest, dass zu den Hauptaufgaben des Erstgereihten, die Durchführung von Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz nach dem Strafvollzugsgesetz und den Verwaltungsverfahrensgesetzen samt Dokumentation der Ordnungsstrafverfahren, Anordnung und Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen und Veranlassung der gerichtlichen Verfolgung von mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlung eines Insassen gehöre. Der Erstgereihte führte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er zur Mentorenausbildung vorgeschlagen worden sei, eine Konfliktlotsenausbildung absolviert habe, die sich mit Konflikten innerhalb der Bediensteten und innerhalb der Insassen beschäftige, und auch bis 2000 in einer Abteilung, in der 70-90 Insassen eingeteilt worden seien, tätig gewesen sei (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Besserreihung des Erstgereihten aufgrund seiner Tätigkeit im XXXX und seiner Ausbildung als Konfliktlotse durch die belangte Behörde als vertretbar.
2.3.1.6. Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit sowie sicheres und bestimmtes Auftreten
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er seine Verlässlichkeit schon im Wirtschaftsbereich bewiesen habe. Seine Abteilung sei die Abteilung mit dem höchsten Budget, da müsse beim Staat alles auf Punkt und Beistrich und Cent genau stimmen. Verlässlichkeit sei immer schon Bestandteil seiner Person gewesen. Er könne gar nicht anders. Schon als junger Kollege sei für ihn jeder Dienst wichtig gewesen. Es sei für ihn ein Kernthema. Der Erstgereihte führte zu diesem Punkt aus, dass er Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit sowie sicheres und bestimmtes Auftreten aufgrund dessen nachweisen könne, wie die Einsätze bei ihnen abgelaufen seien, wie der Umgang mit den Vorgesetzten stattgefunden habe und verwies auf seine diversen Zusatzausbildungen und Lehrgänge, die er gemacht habe. Er habe auch einen 4-wöchigen Lehrgang „Jugendstrafvollzug“ gemacht, der auch für alle zugänglich gewesen wäre, wenn sie sich angemeldet hätten. Dies sei ein sehr sensibler Bereich (Seite 11 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Zu diesem Punkt führte der Beschwerdeführer in der Bewerbung aus, dass er Verantwortungsbereitschaft zu „demonstrieren“ als eine der wichtigsten Aufgaben ansehe. In der Bewerbung des Erstgereihten führte dieser an, dass Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit für ihn als Führungskraft mit Vorbildfunktion eine unbedingte Notwendigkeit darstelle, welche er seit Jahren vorlebe. Auch der Zwischenvorgesetzte bestätigte die Verlässlichkeit der beiden Bewerber in seinen Stellungnahmen. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte dieses Kriterium vollinhaltlich erfüllen.
2.3.1.7. Durchsetzungsvermögen
Der Beschwerdeführer führte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung an, dass er Durchsetzungsvermögen gegenüber Insassen unter Beweis habe stellen müssen. Bei Kollegen oder in der Einsatzgruppe habe er keine Probleme damit gehabt. Als konkretes Beispiel nannte er, dass wenn es eine schwierige Situation mit einem Insassen gebe, die Einsatzgruppe geschickt werde. Man erhalte dafür auch eine spezielle Ausbildung. Es seien nicht alle angenehm und einfach, aber dafür habe man sich für die Einsatzgruppe entschieden. Krankheits- und altersbedingt habe er dann nach 10 Jahren gesagt, jetzt sollten die Jüngeren das machen. Er habe auch einen Suizid verhindert. Der Erstgereihte führte als konkretes Beispiel, für eine Situation, in der er sein Durchsetzungsvermögen unter Beweis habe stellen müssen, an, dass er einmal über einen Kollegen einen Amtsvermerk geschrieben habe. Davor habe er noch nie etwas über einen Kollegen schreiben müssen. Bis 2019 habe man bei 20 Mitarbeitern ständig darauf schauen müssen. Die Leute würden auch schauen, wie man in gewissen Situationen reagiere. Bei seiner Verabschiedung nach 20 Jahren Einsatzgruppe sei eine große Feier gemacht worden. Deshalb denke er, dass er gute Arbeit geleistet habe. Auch vom damaligen Leiter der JA sei ihm Dank und Anerkennung ausgesprochen worden (Seite 11 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beide Bewerber begründen somit das erforderliche Durchsetzungsvermögen vor allem mit ihrer Tätigkeit in der Einsatzgruppe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre als Mitglied in der Einsatzgruppe tätig war und der Erstgereihte insgesamt 20 Jahre und in weiterer Folge über 7 Jahre als Kommandant der Einsatzgruppe agierte. In diesem Zusammenhang ist es vertretbar, wenn die belangte Behörde die Tätigkeit des Erstgereichten als Kommandant der Einsatzgruppe für die bessere Bewertung heranzieht. Es ist davon auszugeht, dass sich der Beschwerdeführer als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere Kompetenz angeeignet hat als der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied. So führte die belangte Behörde zu seiner Funktion als Kommandant unter anderem an, dass er damit seine Führungskompetenz unter Beweis stellen habe können (Seite 25 des bekämpften Bescheides). In der Bewerbung des Erstgereihten führte dieser an, dass im Alltag einer Justizanstalt Führungskräfte, die in schwierigen Situationen Lösungen herbeizuführen hätten, wichtige Entscheidungsträger seien. Aufgrund seines analytischen Denkens, seiner Persönlichkeit, seines Verantwortungsbewusstseins, seiner absoluten Verlässlichkeit und insbesondere seines Durchsetzungsvermögens und selbstsicheren Auftretens fühle er sich als Entscheidungsträger geeignet. In der Bewerbung des Beschwerdeführers finden sich zu diesem Punkt keine konkreten Ausführungen. Auch der Zwischenvorgesetzte bezeichnete den Erstgereihten in seinem Bericht ausdrücklich als durchsetzungsfähig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass beide Bewerber über das erforderliche Durchsetzungsvermögen verfügen, wobei jedoch aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe von einer höheren Eignung im Zusammenhang mit der zu besetzenden Leitungsfunktion in diesem Punkt auszugehen ist. Somit hat die belangte Behörde vertretbar die Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe herangezogen, um eine höhere Eignung zu begründen.
2.3.2. Zur fachlichen Eignung:
2.3.2.1. Langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführende Jusitzwachebeamtin/ dienstführender Justizwachebeamte, möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt
Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis XXXX war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der XXXX in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse III) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner. Er ist auch Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom XXXX 2020 und Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).
XXXX hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von XXXX bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im XXXX als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der XXXX /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der XXXX , zuerst als „Sachbearbeiter XXXX , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter XXXX “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom XXXX 2020 und Bewerbungsschreiben des Erstgereihten). XXXX war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CSIM unterrichtet (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).
Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine etwa 24-jährige Berufspraxis als dienstführender Justizwachebeamte und XXXX eine etwa 18-jährige Berufspraxis vor. Somit erfüllen beide Bewerber die Voraussetzung einer langjährigen Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte. Auch wenn der Beschwerdeführer eine längere Tätigkeit als dienstführender Justizwachbeamter vorweist als der Erstgereihte, ist dabei jedoch zu beachten, dass XXXX zusätzlich das Kriterium erfüllt, sich diese Praxis und Erfahrung möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt angeeignet zu haben, nämlich ab seiner erfolgreichen Absolvierung der E2a-Dienstprüfung im XXXX und in der XXXX . In diesem Zusammenhang konnte XXXX auch nachvollziehbar darstellen, welche Tätigkeiten er in diesen Organisationseinheiten verrichtet hat und führte die Anstaltsleitern schlüssig an, weshalb diese beiden Tätigkeiten von Bedeutung für die Auswahl von XXXX waren. So führte sie aus, dass für den Wechsel in die Führungsebene, die Metaebene von besonderer Bedeutung sei. Es sei wichtig, die Bereiche zu kennen, denn wenn bei ihnen am Rad gedreht werde, habe das auch Bedeutung für andere Bereiche. Auch wenn diese Zeiten teilweise 10 Jahre zurückliegen würden, mache es für sie einen großen Unterschied, wenn man wisse, welche Bereiche man in der Personalabteilung habe, die Diensteinteilungen, die Aufsicht über die Dienste und auch teilweise Aufgaben des Justizwachkommandos und im Exekutivbereich erfülle. Man nehme aus jedem Bereich etwas mit. Die Mitarbeiter in der Personalabteilung würden sich im Disziplinarverfahren auskennen und seien stark betreffend administrative Sachen und Erlässe. Der Referent im Ordnungsstrafverfahren habe ein vertieftes rechtliches Wissen des StVG, weil er Bescheide erstelle und die anderen Mitarbeiter anleite, wenn sensible Meldungen geschrieben werden würden. Auch das brauche das Justizwachkommando und im Umgang mit Jüngeren stelle es auch einen Vorteil für die Führungsaufgabe dar (Seite 17 und 31f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Darstellung des Aufgabenbereiches im XXXX und in der XXXX wurde in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 nachvollziehbar vorgebracht (vgl. diesbezügliche Ausführungen zu Punkt 2.3.1.5.; Punkt 6.5. Abs. 4 der VZO in der damals geltenden Fassung). Zudem führte der Erstgereihte in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der XXXX auch mit dem Justizwachkommando zusammengearbeitet habe und wird dies auch in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 ausdrücklich als Aufgabe des Erstgereihten in seiner Funktion als stellvertretender Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro angeführt. Darin wird angeführt, dass es zu den Hauptaufgaben des Erstgereihten als stellvetretender Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro die Diensteinteilung, und zwar die Erstellung und Durchführung der Abrechnung der monatlichen Dienstpläne sowie die tägliche Dienstzeiteinteilung für die im Schicht- und Wechseldienst tätigen Bediensteten in Zusammenarbeit mit dem Justizwachkommando, tägliche Änderungstätigkeiten bei Urlaub, Krankheit, zusätzlicher Arbeitsanfall, Pflegefreistellung, Sonderurlaub, etc. der Bediensteten, Urlaubseinteilung, Führung der Urlaubsliste und Koordinierungstätigkeiten bei Abwesenheiten hinsichtlich genügender und entsprechend fachlich qualifizierter Justizwachebediensteten auf den Abteilungen und in den Betrieben gehöre. Ziele hierbei seien gewesen und seien die Sicherstellung eines reibungslosen und sicheren Ablaufes des täglichen Dienstbetriebes, Gewährleistung des rationellen und effizienten Einsatzes der Bediensteten bei der Bewältigung der umfangreichen Aufgaben im gesamten Gefangenenhausbereich, Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und korrekten Einteilung der Bediensteten zum Dienst und Bedachtnahme auf Zweckmäßig-, Sparsam- und Wirtschaftlichkeit bei Anordnung von Überstunden (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020). Somit ergibt sich aus diesen Ausführungen klar, dass die belangte Behörde zu Recht die zusätzlichen Erfahrungswerte des Erstgereihten in diesen Organisationseinheiten zum Vorteil des Erstgereihten gewichtete und ihm eine höhere fachliche Eignung zusprach.
2.3.2.2. Ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanter Rechtsquellen, insbesondere des Dienst- und des Strafvollzugsrechts sowie der maßgeblichen sonstigen besonderen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der Vorschriften zum gesamten Sicherheitswesen und exekutivem Handeln in den Justizanstalten
Der Beschwerdeführer führte zu diesem Erfordernis in der mündlichen Verhandlung an, dass das StVG ihre Bibel sei, die sie in ihrer Ausbildung lernen würden. Die Ausbildung sei 1989 gewesen und mit Jänner 1990 sei die Grundausbildung beendet gewesen. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Lage, weitere Bestimmungen anzuführen und führte folgende Rechtsquellen an: StPO, BDG, Wach- und Verhaltensvorschriften, Erlässe sowie Vollzugsordnung (VZO). Wirtschaftlich relevante Sachen seien dann für ihn maßgeblich gewesen, als er in die XXXX gekommen sei. XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er Vortragender an der Justizwachschule für Sicherheit und Strafvollzug, Waffen in Theorie und Praxis, Mentoring und CISM sei und allein deshalb müsse er immer am Laufenden sein, was die aktuellen Gesetzesbestimmungen betreffe, damit er dies in der Justizwachschule weiter vermitteln könne. Er konnte folgende Rechtsvorschriften nennen: StVG, StGB, StPO, Kassenvorschriften, BHG, Knotenplan des Bundes, Erlässe für den Teilbereich, VZO, Eskortewesen, Eskorteordnung (Seite 4f und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In seinem Bewerbungsschreiben führte XXXX aus, dass er über theoretische Kenntnisse, über ein fachliches Wissen und insbesondere über ausgezeichnete Kenntnisse der Rechtsquellen (StVG, BDG, VZO, Erlässe, Eskorteordnung sowie Waffenvorschriften) verfüge, welche er auch sehr gut vermitteln könne, da er als langjähriger Lehrbeauftragter/Vortragender an der Justizwachschule Außenstelle XXXX in den Unterrichtsgegenständen „Sicherheit im Strafvollzug“, „Waffenvorschrift und praktische Ausbildung“ sowie „Mentoring“ vortrage. Um das fachliche Wissen an Berufsanfänger weitergeben zu können, erachte er es als unabdingbar, sich selbst weiter- und fortzubilden, was er eigeninitiativ seit Jahren auch mache. In der Bewerbung des Beschwerdeführers finden sich zu diesem Punkt keine konkreten Ausführungen. Es ist davon auszugehen, dass beide Bewerber das Erfordernis erfüllen, jedoch ist vor dem Hintergrund der Vorbingen der beiden Bewerber und des Umstandes, dass XXXX selbst als Vortragender von Rechtsmaterien seit mehreren Jahren tätig ist, die von der belangten Behörde zugesprochene höhere Eignung nachvollziehbar. Dieser Umstand bestätigte sich auch indem der Beschwerdeführer auf Nachfrage anführte, dass er keine Eskorten mehr fahre und er es deshalb in der Praxis nicht mehr brauche (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Punkt 6.5. der VZO die Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen als Aufgabe angeführt wird, ist die höhere Eignung des Erstgereihten auch vor diesem Hintergrund vertretbar, nachdem er das Fach „Waffenvorschrift und praktische Ausbildung“ vorträgt (vgl. auch Punkt b des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung). Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 anführte, dass er als Nachtdienstkommandant darauf achte, wie die Kollegen ihre Waffe tragen würden und in welchem Zustand die Waffe sei, vermag dieses Vorgehen die bessere Eignung des Erstgereihten aufgrund seiner spezialisierten Kenntnisse nicht aufzuwiegen (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Insoweit die belangte Behörde bei dem Erstgereihten einen Eignungsvorsprung aufgrund seiner Vortragstätigkeit feststellt, erscheint diese Wertung somit ebenfalls nachvollziehbar.
2.3.2.3. Hohe Kompetenz bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Punkt an, dass es früher nur das Meldewesen gegeben habe, wenn es um eine Ordnungswidrigkeit der Gefangenen gehe. Er sei gelernter Kaufmann und das sei ihm schon von der Berufsausbildung mitgegeben worden. Man müsse an verschiedene Ministerien berichten, man sei ständig im Schriftverkehr, es sei das Um und Auf, dass das sitze. Man habe ihm das von Anfang an schon zugetraut. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer Beispiele aus seinem Tätigkeitsbereich in der XXXX an. XXXX brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er bis 2016 Kommandant der Einsatzgruppe gewesen sei und da hätten sie im Vorfeld immer Berichte schreiben müssen. Sie hätten bei extremeren Fällen diese Berichte der Behörden zu melden. Er habe keine Dienstanweisungen geschrieben (Seite 5 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung führte der Beschwerdeführer zu diesem Punkt aus, dass eine hohe Kompetenz bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich für ihn bis dato ein unerlässlicher Begleiter gewesen sei. In der Bewerbung von XXXX finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Es ist somit sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei XXXX davon auszugehen, dass diese das Kriterium der hohen Kompetenz bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich erfüllen.
2.3.2.4. Erfahrungen in der Koordinierung komplexer Aufgabengebiete
Zu diesem Erfordernis gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass man das täglich mitbekomme. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass man überall reinschnuppere. Man schaue sich interessehalber gewisse Sachen von Kollegen an und man sei auch sehr von Vorgesetzten unterstützt worden. Im Nachtdienst habe man die Grundlagen einer Aufnahme eines Insassen besser gelernt. Man bekomme von Anfang an alles gut mit. So habe man auch die Anordnung im Kommando mitbekommen. In diesem Zusammenhang führte XXXX in der mündlichen Verhandlung aus, dass er diese Eignung aufgrund der Planung und Durchführung von Einsatzübungen in der Einsatzgruppe sowie auch in der Justizwachschule und Trainingsgestaltung der Einsatzgruppe nachweisen habe können. Er verwies auf seine Verantwortung als Kommandant der Einsatzgruppe, in dessen Rolle sei er verantwortlich gewesen, Selbstverteidigungstechniken, taktische Verhaltensweisen und Zugriffstechniken zu vermitteln (Seite 6 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Es ist somit davon auszugehen, dass beide Bewerber über diese fachliche Eignung verfügen.
2.3.3. Zur persönlichen und fachlichen Eignung:
2.3.3.1. Fähigkeiten zu analytischem und vernetztem Denken und Handeln
Der Beschwerdeführer gab an, dass analytisches und vernetztes Denken und Handeln insbesondere in der XXXX notwendig gewesen sei. Das System sei früher sehr kompliziert gewesen, es sei extrem aufwendig gewesen, dafür habe man 2 bis 3 Tage gebraucht. Nun sei es in ein paar Stunden erledigt. Man habe selbst im Kopf mitrechnen und für jedes Konto ein Budget anfordern müssen, habe das alles mit der Schreibmaschine geschrieben und per Post in das Ministerium geschickt. Man habe sich eine eigene Statistik erstellen, eigene Aufzeichnungen machen müssen, aber mit der Zeit sei das zur Routine geworden. Der Erstgereihte führte im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bis 2016 Kommandant der Einsatzgruppe gewesen sei, er sei Unterrichtender in der Justizwacheschule im Rahmen der Sicherheit und des Strafvollzugs, in Waffen in Theorie und Praxis, Mentoring und CISM. Es sei tageweise als Vertretung im Sommer 2018 im Justizwachkommando tätig gewesen. Das hänge seiner Ansicht nach alles zusammen. Das Ganze sei für ihn analytisches und vernetztes Denken. Als Beispiel führt er an, dass wenn es bei Zugriffen um das Leben von Kollegen gehe, man schon weiterdenken müsse. Dann gehöre das zum vernetzten Denken dazu (Seite 6 und 18ff des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung des Beschwerdeführers finden sich zu diesem Punkt keine konkreten Ausführungen. In der Bewerbung des Erstgereihten führte dieser aus, dass er durch seine Nebentätigkeit in der Einsatzgruppe in der JA im Zeitraum 1996 bis 2015 geübt sei, auch in Krisensituationen professionell und überlegt, analytisch, vernetzend, eigeninitiativ, ziel- und lösungsorientiert zu handeln. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3.1.7. verwiesen. Beide Bewerber weisen somit Fähigkeiten zu analytischem und vernetztem Denken und Handeln auf, wobei der Erstgereihte hier nachvollziehbar verschiedene Tätigkeiten, wie seine Funktion als Kommandant der Einsatzgruppe und seine Tätigkeit als Vortragender im Ausbildungszentrum der JA XXXX , anführen konnte. Somit erscheint die Wertung der belangten Behörde vertretbar, indem sie sich auf diese zusätzlichen Funktionen des Erstgereihten bezieht, wodurch dieser auf einen breiteren Erfahrungswert als der Beschwerdeführer zurückgreifen kann und dadurch eine bessere Eignung vorweist.
2.3.3.2. Konsequente Zielverfolgung und ausgeprägte Organisations- und Koordinierungsfähigkeit
Zu diesem Punkt führte der Erstgereihte in der mündlichen Verhandlung an, dass er konsequent seine Ziele verfolge. Das sehe man darin, dass er viele Ausbildungen gemacht habe, die ihn zum damaligen Zeitpunkt für höhere Aufgaben qualifizieren hätten können. Als Beispiel führte er an, E1-Offiziersseminare besucht, Kommunikationsseminare und die Konfliktlotsenausbildung absolviert zu haben (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In seiner Bewerbung führte der Erstgereihte an, dass er wechselnde Anforderungen und Veränderungen neuer Situationen im Strafvollzug als Herausforderungen ansehe, welche er durch geschickte Planung, Organisation, Führung und Koordination sowie das rasche Erfassen neuer Situationen zielgerichtet umsetzen werde. Im Zusammenhang mit seinen Erfahrungen, seinem Engagement, seiner Flexibilität und Verlässlichkeit als auch seinem Verantwortungsbewusstsein, sei er daher in der Lage, Probleme deeskalierend, zielorientiert anzusprechen und lösungsorientiert zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt aus, dass die Koordinierung in der XXXX gefragt gewesen sei. Er sei die nächste Generation gewesen, die schon einen PC gehabt hätte. Man habe dadurch das System ändern müssen, sonst wäre man in den 70er Jahren festgesteckt. Man habe Vorgaben von der Bundeshaushaltsagentur gehabt und gewisse Aufzeichnungen seien dann einfacher gewesen. Es sei speziell wirtschaftsbezogen. Wenn man allgemeinen Dienst versehen habe, habe man keine Möglichkeit gehabt, etwas zu verändern. Man habe organisatorisch nicht eingreifen können. Man habe Berichte an das OLG über Veränderungen oder warum man gewisse Dinge nicht geändert habe, verfassen müssen. 1995 seien sie nur noch zu zweit an der Kassa gewesen. Sie hätten einige Vereinfachungen durchgeführt und er könne sagen, dass er sich das auf seine Schulter heften könne (Seite 6f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung des Beschwerdeführers finden sich keine konkreten Ausführungen zu diesem Punkt. Insgesamt ist dem Erstgereihten, insbesondere vor dem Hintergrund seiner zielgerichteten Fortbildungsmaßnahmen, eine höhere Eignung im Punkt „konsequente Zielverfolgung“ zuzusprechen. So absolvierte der Erstgereihte insbesondere folgende Fortbildungsseminare: Taserinstruktor, Fortbildung Einsatztraining, Ausbildung Schießtrainer, Ausbildung Erstsprecher in Geisellagen, Ausbildung FX-Trainer, Ausbildungslehrgang Wachzimmerkommandant Teil 1 und 2, Seminar E1: Management 1 - Führungstheorien und praktische Umsetzung, Teamentwicklung Einsatzgruppen, Qualifizierung von Mentoren/innen, CISM-Ausbildung, Qualifizierung zum Konfliktlotsen, Schulung SSV, Veranstaltung Kompetenzerwerb: Nachtdienstkommandant/in Aufgaben, Rolle und Herausforderungen, Menschenrechtstraining, Konfliktmanagement, Qualifizierung und Konfliktlotsen Teil 1 bis 3, Seminar Einsatztaktik Teil 1 und 2 für E1, Führungskräfteseminare: Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit Teil 1 und 2, Teamentwicklung und Führung sowie Dienstrechtlicher Handlungsrahmen, interne und externe Kommunikation. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ebenfalls Seminare für Führungskräfte absolviert: Herausforderung Führen und Gesund führen, Projektmanagement, Stressmanagement, Zeitmanagement, IVV Schulung, E2b Praxisausbildung in Ausbildungsanstalten, Entwicklung eines Anforderungsprofils - JW neu, Qualifizierung von Mentoren, Menschenrechtstraining, Suizidprävention für Nachtdienstkommandanten, E2a Qualifizierungsmodul – Motivation versus Selbstverantwortung und das Qualifizierungsmodul Inspektionsdienst. Man kann an Hand der absolvierten Aus- und Fortbildungen jedoch erkennen, dass der Erstgereihte einen größeren Umfang an absolvierten Führungskräfteseminaren und Seminaren für höherwertige Funktionen vorzuweisen hat. Somit ist es auch nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Abwägung die einschlägigen Aus- und Fortbildungen des Erstgereihten besonders hervorhob und damit eine bessere Eignung des Erstgereihten argumentiert (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.08.2021).
2.3.3.3. Initiative und Entscheidungskraft sowie ein hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob er im Jänner 2019 über ein hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz verfügt habe, zusammengefasst aus, dass er sich diese Kompetenz aufgrund der Ausbildungen und Zusatzseminare, die er gemacht habe, zutraue. Das lerne man bereits in der Grundausbildung. Er sei auch in der Personalvertretung gewesen und habe einen konsensualen Zugang und keinen streitbaren. Sein damaliger Wirtschaftsleiter habe gesagt er solle die Ausbildung als Dienstführender machen. Das habe er auch gemacht, aber es sei sowieso immer sein Ziel gewesen und man habe eine gewisse Karriereplanung. Er sei einmal mit Liegegips in die Arbeit gekommen, weil er eine Kollegin unterstützen habe wollen. Die Vorgesetzten hätten ihn sehr gelobt, die anderen Kollegen hätten das nicht gerne gesehen und er habe sich deren Zorn zugezogen. Das habe er dann nicht mehr gemacht. Mit dem politischen System sei er nicht zusammengekommen und das sei auch heute noch so. Es gebe die Redewendung „Ober sticht Unter“. Diese finde er abwertend, aber das sei zur Kenntnis zu nehmen. Als Beamter habe man Weisungen durchzuführen und er habe dann auch nichts hinterfragt, das sei eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Als konkretes Beispiel auf die Frage, wie er ein Problem in der Vergangenheit konkret gelöst habe bzw wie er seine Gestaltungskompetenz eingesetzt habe, schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, in dem er 2015 als Nachtdienstkommandant die Sicherung der Insassen aufgrund eines Hofbrandes koordinieren musste. Der Erstgereihte gab in der mündlichen Verhandlung zu diesem Erfordernis befragt an, dass alle Justizwachbeamte Problemlöser seien. Die Einsatzgruppe sei für solche Sachen besonders geschult. Bei Konflikten könne schon ein Wort ausschlaggebend sein, ob es zu einem Zugriff oder einer Eskalation komme (Seite 7 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Der Beschwerdeführer führte in seiner Bewerbung aus, dass sein Ziel sei, durch Eigeninitiative, Aufrichtigkeit, charakterlichen Bestandteil und lösungsorientierte Arbeitshaltung, sowie durch Vorbildwirkung und korrekte Dienstverrichtung, für alle Mitarbeiter(innen) ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Ein konsensuales Miteinander sei dabei ein notwendiger Faktor. XXXX führte in seiner Bewerbung dazu aus, dass er sein hohes Maß an Problemlösungskompetenz bereits in zahlreichen Einsätzen als Kommandant der Justizwache Einsatzgruppe erfolgreich unter Beweis habe stellen können. Bei Einsätzen der Einsatzgruppe sei er immer wieder gezwungen gewesen, unter Druck zu entscheiden und Lösungen herbeizuführen, was eine große Stärke von ihm sei. Bei den Lehrgängen „Konfliktlotse“ und „CISM-Betreuer“ habe er zusätzlich seine Gesprächsführung weiter verbessern können. Initiative und Entscheidungskraft, ein hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz habe er jahrelang in den verschiedenen Dienstbereichen sowie als Nachtdienstkommandant und an Wochenenden als Wachzimmer- und Abteilungskommandant unter Beweis stellen können. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer seine Initiative auch unter Beweis stellen, in dem er darauf verwies, dass man aufgrund der Personalknappheit Ideen haben müsse. Als Beispiel führte er die Einführung der freien Diensteinteilung unter den Mitarbeitern an (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beiden Bewerbern ist daher ein hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz sowie Initiative und Entscheidungskraft zuzuerkennen, wobei auch in diesem Zusammenhang bei XXXX aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe davon auszugehen ist, dass auf ein breiteres Spektrum an Erfahrungswerten zurückgreifen kann. Insoweit der Beschwerdeführer unter dem gegenständlichen Punkt seine Tätigkeit in der Personalvertretung anführte, vermag diese zusätzliche Tätigkeit jedenfalls dafür sprechen, dass er dieses Erfordernis erfüllt, jedoch vermochte er mit seinem Vorbringen keinen wesentlichen Eignungsvorsprung im Vergleich zur zusätzlichen Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe nachvollziehbar darzustellen. Somit ist es auch im Rahmen dieses Erfordernisses objektiv nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde mit der Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion eine höhere Eignung begründet.
Der Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vermochte ebenfalls keine wesentlichen Erfahrungen und Fähigkeiten darstellen, die zu einem anderen Ergebnis führen konnten und nimmt der Beschwerdeführer auch nicht im Rahmen seines Vorbringens auf konkrete Ausführungen in dem Bericht des Zwischenvorgesetzten Bezug. Die belangte Behörde nahm somit vor dem Hintergrund der erforderlichen Erfahrungs- und Eignungswerte eine objektiv nachvollziehbare und somit vertretbare Abwägung vor.
2.4. Zum Gutachten der B-GlBK
Das Gutachten der B-GlBK stellt sich für das erkennende Gericht nicht als schlüssig dar. So ist einerseits festzuhalten, dass sich die B-GlBK darauf stützt, dass die Berufslaufbahnen lediglich geringe Unterschiede vorweisen und ein Vorsprung an Erfahrung bei XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer für den Senat nicht nachvollziehbar sei. Welche Unterschiede die Kommission in dieser Abwägung als gering erachtet hat, wurde nicht konkret dargestellt. Vielmehr wurde in weiterer Folge ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass XXXX eine höhere Anzahl an Fortbildungen als der Beschwerdeführer absolviert habe, bei der Bewertung sei allerdings außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu XXXX bereits die Ausbildung für den in der Ausschreibung explizit angeführten Inspektionsdienst absolviert habe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den weiteren absolvierten Ausbildungen der beiden Bewerber im Zusammenhang mit den anderen beiden in der Ausschreibung genannten (Haupt-)Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes von der B-GlBK nicht vorgenommen wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Leistung des Inspektionsdienstes nur einen geringen Anteil der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes umfasst, kann nicht nachvollzogen werden, dass dieser Umstand eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters begründen kann.
2.4.1. Das Argument der B-GlBK, dass die Tätigkeiten und damit zusammenhängenden Erfahrungen des Erstgereihten als Sachbearbeiter im XXXX sowie seine Tätigkeit in der XXXX nur von kurzer Dauer gewesen seien und bereits viele Jahre zurückliegen würden, kann nicht als Kriterium dienen, diese Tätigkeiten nicht unter die konkrete Anforderung im Bereich der fachlichen Eignung „Langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführende Justizwachebeamtin/ dienstführender Justizwachebeamte, möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt“ einzuordnen. In diesem Zusammenhang konnte XXXX in der mündlichen Verhandlung anführen, dass er im Rahmen dieser Tätigkeiten Erfahrungen gesammelt habe. Konkret führte er aus, dass man als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafverfahren sehr viel Exekutivarbeiten und Arbeiten mit den Insassen habe. Hier komme es zu Einvernahmen mit Insassen aufgrund von Verfehlungen im Strafvollzug und man verhänge Ordnungsstrafen (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Somit kann XXXX aufgrund seiner oben angeführten Tätigkeit im XXXX auf zusätzliche Erfahrungswerte im Umgang mit Insassen zurückgreifen. Ergänzend gab er an, dass er in der Diensteinteilung den gesamten Personalbestand für die Monats- und Tagesplanung einzuteilen gehabt habe (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Auch dieser Aufgabenbereich ist im Rahmen der Gesamtabwägung mit zu berücksichtigen. Bloß der Umstand, dass diese Tätigkeiten zum Teil nur 1 ½ Jahre angedauert haben, vermögen nicht dazu zu führen, dass es dem Erstgereihten unmöglich war, Erfahrungen zu sammeln, auf die er auch nach 10 Jahren zurückgreifen bzw. darauf aufbauen kann. Letztendlich wurde der Erstgereihte in diesen Bereichen vollwertig eingesetzt. Auch die Leiterin der JA führte die Aufgabenbereiche einerseits im XXXX und andererseits in der XXXX als Argument für die Erstreihung von XXXX in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2020 nachvollziehbar an. Der diesbezüglichen Schlussfolgerung der B-GlBK kann daher nicht gefolgt werden. Bereits vor diesem Hintergrund, sind die Berufslaufbahnen der beiden Bewerber klar zu unterscheiden und konnte XXXX zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf breitere Erfahrungswerte als der Beschwerdeführer zurückgreifen, die in weiterer Folge auch für die Bewältigung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Insbesondere ist es für eine Leitungsfunktion von Bedeutung auch andere Bereiche außerhalb des letzten eigenen Wirkungsbereiches zu kennen und finden sich die Aufgabenbereiche insbesondere in Punkt 6.5. der VZO bzw. in den festgestellten Aufgaben der Arbeitsplatzbeschreibung der zu besetzenden Funktion wieder. Für die erforderliche fachliche und persönliche Eignung des Erstgereihten stellt dies eine bessere Qualifizierung dar und ist die entsprechende Begründung der belangten Behörde objektiv nachvollziehbar.
Im Gegensatz dazu kann der Beschwerdeführer lediglich auf Erfahrungen im Bereich der XXXX zurückgreifen. Auch wenn dieser über einen längeren Zeitraum Erfahrungen in diesem Bereich angesammelt hat als XXXX , vermag er damit nicht das zusätzliche Kriterium „möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt“ zu erfüllen. Auch im Rahmen seiner umfassenden Einvernahme konnte er keine Erfahrungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter in der XXXX anführen, die dieses zusätzliche Kriterium erfüllen.
2.4.2. Zum Argument der B-GlBK, dass das absolvierte Ausbildungsmodul Inspektionsdienst des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch XXXX Erfahrungen im Inspektionsdienst haben. Insoweit der Beschwerdeführer über das Ausbildungsmodul „Inspektionsdienst“ verfügt, wird nicht verkannt, dass diese Ausbildung Voraussetzung für die Verrichtung des Inspektionsdienstes ist, jedoch ist dies nicht alleiniges Kriterium, um die Eignung zur Verrichtung des Inspektionsdienstes zu belegen. Des Weiteren geht aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervor, dass im Rahmen der Ausbildung die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2a in Justizanstalten alleinige Voraussetzung ist. Weitere Ausbildungen sind nicht ausdrücklich als Voraussetzung angeführt. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung, dass die Mitarbeit im Organisationsbereich Exekutive im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes, in Einsatzfällen sowie im Inspektionsdienst lediglich 15 % der Aufgaben ausmacht und somit nur eine geringe Gewichtung aufweist. Demgegenüber stehen die Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben und administrativen Tätigkeiten mit 45 % und Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben mit 25% (in der Ausschreibung im Wesentlichen unter dem Titel „Wahrnehmung aller unter Pkt. 6.5. VZO aufgelisteten Aufgaben des Justizwachkommandos im Zusammenwirken mit dem Justizwachkommandanten“ wiedergegeben) sowie besondere Aufgaben in der Funktion Sicherheitsbeauftragter mit 15% (in der Ausschreibung unter dem Titel „Wahrnehmung der Agenden des Sicherheitsbeauftragten gem. Pkt. 3.7. VZO“ wiedergegeben). Zwar weist der Beschwerdeführer bereits die Absolvierung des Fortbildungsmoduls „Inspektionsdienst“ auf, jedoch sind die persönlichen und fachlichen Fähigkeiten in Bezug auf alle Aufgabenbereiche des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes heranzuziehen. XXXX verfügt in den anderen – stärker gewichteten – Aufgabenbereichen über eine größere und speziellere Berufseignung als der Beschwerdeführer. Insbesondere durch seinen Einsatz als Sachbearbeiter in Ordnungsstrafverfahren, im Rahmen dessen es zu wiederholten direkten Kontakt unter anderen in Form von Einvernahmen mit Insassen gekommen ist, sowie in der XXXX , in der er Dienstpläne über eine große Anzahl von Personen erstellen und mit dem Justizwachkommando zusammenarbeiten musste, zusätzlich durch seine mehrjährige Funktion als Kommandant der Einsatzgruppe sowie seine unter Punkt 2.3.3.2. angeführten absolvierten Ausbildungen, ergibt sich eine bessere Eignung des XXXX auf persönlicher und fachlicher Ebene für die ausgeschriebene Position. Insoweit die B-GlBK in ihrem Gutachten – und auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert – anführte, dass die Eignung der Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen sei, erfüllte die belangte Behörde dieses Erfordernis, indem sie die zusätzlichen Erfahrungswerte von XXXX aus seinen früheren Funktionen als Entscheidungskriterium hervorhebt. Zu den Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes zählen insbesondere die Mitwirkung an der Erstellung von Dienstplänen und der Dienstzeiteinteilung, der Überwachung der Dienstzeiten sowie der Vollzug von Ordnungsstrafen (vgl. Pkt. 6.5. VZO und Punkt a. und b. des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung) und hat XXXX insbesondere in diesem Zusammenhang mehr Erfahrungen aufgrund seiner früheren Tätigkeiten. Zudem absolvierte er Zusatzausbildungen mit einem Schwerpunkt auf Führungstätigkeiten und er verfügt auch aufgrund seiner Vortragstätigkeit über Kompetenzen, die sich in den Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes wiederfinden. So trug er an der Justizwachschule „Waffenvorschrift und praktische Ausbildung“ vor und spiegelt sich dieser Punkt in den Aufgaben des Justizwachkommandos zu Pkt. 6.5 der VZO bzw. den festgestellten Punkt b. der Arbeitsplatzbeschreibung wider. Somit kann der Erstgereihte bereits auf konkrete Erfahrungswerte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes stehen, zurückgreifen. Auch der Beschwerdeführer nahm im Rahmen des Nachtdienstes Diensteinteilungen bzw. Aufgaben des Justizwachkommandos vor. Diese Tätigkeit hat jedoch auch der Erstgereihte verrichtet und verfügt dieser zusätzlich noch über spezielle Erfahrungswerte aufgrund seiner Tätigkeit in der XXXX und im XXXX , die der Beschwerdeführer nicht vorweisen konnte. Darüber hinaus war XXXX auch in der Einsatzgruppe tätig und kann daher auf Erfahrungen und Praxis in einer Tätigkeit zurückgreifen, in der er sich für Krisensituationen und mit Spezialtraining laufend ausgebildet hat, die ebenfalls Teil des Aufgabengebietes der ausgeschriebenen Stelle sind (vgl. Pkt. 6.5. VZO; Punkt a des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung). Zwar war auch der Beschwerdeführer in der Einsatzgruppe tätig, doch kommt bei XXXX hinzu, dass er in der Einsatzgruppe die Funktion des Kommandanten übernommen hat und Übungen und Trainings durchgeführt (Seite 20, 21 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021) bzw. organisiert hat. Seine Führungserfahrung und Kenntnisse im Rahmen von Abhaltung von Trainings, insbesondere von Krisentrainings, übersteigt somit die des Beschwerdeführers, nachdem der Beschwerdeführer lediglich Mitglied der Einsatzgruppe war.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.09.2021 anführte, dass weder die CISM-Ausbildung des Erstgereihten noch die Vortragstätigkeit an Ausbildungseinrichtungen und die Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion angeführt seien und diesen zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes keine Bedeutung zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass wie bereits weiter oben dargestellt, XXXX durch die angeführten Tätigkeiten und Fortbildungen eine persönliche und fachliche Eignung gemessen an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und den geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten nachweisen konnte, die die Eignung des Beschwerdeführers übersteigt (vgl. OZ 34). Auch der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift fest, dass zu Recht auf Ausbildungen und Seminare der Bewerber Rücksicht genommen wurde (Seite 8 der Beschwerdeschrift vom 27.11.2020). Auch der Zwischenvorgesetzte des Erstgereihten führte in seinem Bericht zum Erstgereihten aus, dass sein Engagement in den Bereichen CISM, Mentoring und Konfliktbewältigung Fähigkeiten zeige, die einer Vorgesetztenrolle entgegenkomme. Vor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise der belangten Behörde, diese Tätigkeiten und Ausbildungen der Bewertung zu Grunde zu legen nachvollziehbar und schlüssig. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung der B-GlBK nicht schlüssig, indem sie lediglich allgemein anführte, dass beide Bewerber über „gute Seminare“ verfügen würden ohne diese in Relation mit den konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes bzw. den erforderlichen Fähigkeiten zu stellen.
Der bloße Verweis, dass es nicht dem Grundsatz der Objektivität entspreche, zwar auf die vielen Zusatzausbildungen von XXXX bei der Bewertung einzugehen, nicht aber auf die für den konkreten Arbeitsplatz sehr relevante Ausbildung für den Inspektionsdienst, die der Beschwerdeführer im Gegensatz zu XXXX bereits absolviert habe, kann eine diskriminierende Handlungsweise nicht schlüssig darstellen (vgl. Seite 23f des Gutachtens der B-GlBK vom XXXX 2020). In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung die Führungskräfteseminare: „Qualifizierung für Führungskräfte: Herausforderung Führung“ und 2 Seminare mit dem Titel: „Modul für Führungskräfte – Gesund Führen“ anführte. Diese Seminare wurden im Quervergleich der Leiterin der JA angeführt. XXXX führte in seiner Bewerbung folgende Führungskräfteseminare an: „Seminar Qualifizierung für Führungskräfte: Dienstrechtlicher Handlungsrahmen, interne und externe Kommunikation“, „Veranstaltung E2a Führungskraft –„Führung“, „Veranstaltung E2a Führungskraft –„Teamentwicklung“, „Veranstaltung E2a Führungskraft – Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit Teil 2“ und „Veranstaltung E2a Führungskraft – Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit Teil 1“, wobei im Quervergleich nur die aktuellsten Seminar berücksichtigt wurden. Somit kann bereits vor diesem Hintergrund, dass auch beim Erstgereihten Seminare, die von Bedeutung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz waren, nicht ausdrücklich im Quervergleich angeführt wurden, kein diskriminierendes Handeln erkannt werden, dass zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers geführt haben soll. Insoweit sich im Quervergleich beim Beschwerdeführer zusätzliche „GÖD- Seminare“ finden, vermag die zusätzliche Aufzählung von nicht absolvierten Seminaren nicht zu einer diskriminierenden Vorgehensweise der belangten Behörde führen. Auch vor dem Hintergrund der angeführten SAP-Kenntnisse kann keine bessere Eignung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Funktion erkannt werden. Sowohl er als auch XXXX waren in der Kasse in der XXXX tätig und nutzten somit das HV-SAP. Bereits die Zeugin, XXXX , antwortete in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob die Arbeiten des Beschwerdeführers und XXXX gleich gut seien, beurteilt nach Quantität und Qualität, dass sie beide (Anm.: der Beschwerdeführer und der Erstgereihte) wissen würden, was sie tun würden. Beide hätten gute Arbeit geleistet. Das sei aber eine subjektive Meinung. Auch auf Nachfrage, führte sie aus, dass beide gleich gut gearbeitet hätten. Die Frage, ob sich diese Einschätzung auch auf das HV-SAP beziehe, bejahte die Zeugin und führte ergänzend aus, dass jeder ihr sehr gut weiterhelfen habe können, egal ob sie zum Beschwerdeführer oder XXXX gegangen sei, wenn sie eine Spezialfrage gehabt habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Somit bestätigt auch diese Aussage, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX die notwendigen SAP-Kenntnisse vorweisen konnte und ist das „Fehlen“ dieser Schulung im Quervergleich auf Seiten des Beschwerdeführers lediglich dem Umstand geschuldet, dass diese im Jahr 2009 absolviert wurde und somit aufgrund der 5-Jahresgrenze nicht im Quervergleich aufscheint. Aus dem Erstvorschlag der Leiterin der JA ergibt sich jedoch wiederum nicht, dass ihm diese Kenntnisse nicht zugesprochen worden sind. Und auch in der ergänzenden Stellungnahme der Leiterin JA vom 19.05.2020 wird nicht behauptet, dass die Besetzung von XXXX aufgrund seiner absolvierten SAP-Schulung erfolgte. Vor diesem Hintergrund vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine Diskriminierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Besetzungsverfahren zu begründen.
XXXX hat durch seine Berufserfahrung von über 10 Jahren als dienstführender Justizwachbeamter die Voraussetzung der langjährigen Praxis und Erfahrung erfüllt. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum als XXXX als Dienstführender in der XXXX tätig war, jedoch konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darstellen, dass die oben angeführten zusätzlichen Tätigkeiten und damit angeeigneten Erfahrungswerte des Erstgereihten im gegenständlichen Fall zu einer wesentlichen Erfahrungssteigerung des Erstgereihten führen und damit eine bessere persönliche oder fachliche Eignung begründen. Insoweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020 betreffend das Dienstalter des Beschwerdeführers auf ein Urteil des VG Düsseldorf hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis des deutschen Gerichtes für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
Darüber hinaus unterscheidet sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers von jener des XXXX auch insoweit, dass XXXX im Ausbildungszentrum der JA XXXX Vortragender für Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CISM ist. Somit ist davon auszugehen, dass XXXX in diesen Bereichen laufend auf dem aktuellen Stand ist und auch Erfahrungen im Umgang mit Kollegen im Rahmen seiner Funktion als Vortragender gesammelt hat.
Die Leiterin der JA konnte mit ihren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darstellen, weshalb sie sich für XXXX als bestgeeigneten Bewerber entschieden hat. So gab sie an, dass sie einen Quervergleich vornehme. Wenn man den Vergleich anschaue, so sei die Qualifikation ausschlaggebend gewesen. Beide Bewerber seien gut, aber die Ausbildung von XXXX sei stärker auf die Funktion ausgerichtet. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass die Ausbildungen von XXXX insbesondere auf das Konfliktmanagement ausgerichtet gewesen seien und nach der Anstaltsleitung und deren Stellvertreter müsse der stellvertretende Justizwachekommandant die meisten Personen in der JA führen. Als Leiter der Einsatzgruppe und Führung von Einsätzen sei man immer kritischen Situationen ausgesetzt. Konflikte würden in der Anstalt auf der Tagesordnung stehen. Deshalb seien die Ausbildungen von XXXX für die Anstaltsleiterin für die Entscheidung maßgeblich gewesen. In der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 wurde in diesem Zusammenhang die Ausbildung als Instruktor Taser X 26, CISM-Betreuer, Konfliktlotse und Schießlehrer in der Abwägung ergänzend angeführt. Weiters führte die Leiterin der JA in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Leitung auch eine Gefühlssache sei und als Kommandant der Einsatzgruppe sei man Krisensituationen ausgesetzt und man müsse für diese unentgeltliche Leistung die Mitglieder der Einsatzgruppe an der Stange halten, denn heute komme es bei Zugriffen meist zu einer Anzeige und dies belaste die Mitglieder. Es bedürfe viel Fingerspitzengefühl, dass man sich innerhalb der Einsatzgruppe aufeinander verlasse. Und dieses Fingerspitzengefühl sei ihrer Ansicht nach vorgelegen (Seite 29f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Anstaltsleiterin konnte auch schlüssig anführen, warum die Tätigkeiten von XXXX als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafverfahren als auch die Tätigkeit in der XXXX - obwohl diese bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen und nur einen Zeitraum von wenigen Jahren umfassen - von Bedeutung für die gegenständliche Besetzung waren. So führte sie an, dass es einen großen Unterschied mache, wenn man wisse, welche Bereiche man in der Personalabteilung habe, die Diensteinteilung sowie die Aufsicht über die Dienste, auch teilweise Aufgaben des Justizwachkommandos und zum Großteil im Exekutivbereich erfülle. Die dortigen Mitarbeiter seien in administrativen Sachen und Erlässen sehr stark. Dass man auch aus jedem Bereich etwas mitnehme, könne sie auch von sich sagen. Die Justizanstalten seien ein behäbiges System, das heiße, dass sich die Bereiche auch in der Zwischenzeit nicht neu erfinden würden. Es sei aufgebautes Wissen und es sei von Vorteil, wenn man eine Führungsaufgabe übernehme. Das Ordnungsstrafverfahren könne man als Disziplinarverfahren für Insassen bezeichnen. Der dortige Referent habe ein vertieftes rechtliches Wissen des StVG, weil er die Bescheide erstelle und die anderen Mitarbeiter anleite, wenn sensible Meldungen geschrieben werden würden. Auch das brauche das Justizwachekommando, im Umgang mit Jüngeren stelle es auch einen Vorteil für die Führungsaufgabe dar. Dass XXXX über ein hohes und breites Fachwissen verfüge und überaus erfolgs- und umsetzungsorientiert sei, begründete die Anstaltsleiterin mit seiner Tätigkeit als Leiter der Einsatzgruppe sowie dem Umstand, dass er CSIM-Betreuer sei. Diese Betreuungstätigkeit subsumiere sie auch unter hohe Sozial- und Führungskompetenz. XXXX sei auch Schießtrainer. Für sie zeige das außergewöhnliches Engagement. Er mache das alles neben der Arbeit und teilweise auch wenn es nicht bezahlt werde und er es in seiner Freizeit machen müsse. Lösungsorientiert und umsetzungsorientiert sei er aufgrund der Leitung der Einsatzgruppe. Hier müsse in Krisensituationen ein Plan gemacht und dieser umgesetzt werden (Seite 32f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Zu der Darstellung der im Gutachten vorgebrachten nahezu gleichen Berufslaufbahn des Beschwerdeführers und XXXX führte die Zeugin aus, dass man zum Beschwerdeführer sagen müsse, dass er ein Spezialist in der Wirtschaft sei und XXXX wiederum breit gefächert und in der Ausbildung tätig sei. In der Ausbildung müsse man kommunizieren und motivieren. Insoweit das Inspektionsdienstseminar im Gutachten angeführt worden sei, hielt die Zeugin fest, dass sich früher jeder für das Inspektionsdienstseminar bewerben habe können. Dann habe es 2012 oder 2014 einen Erlass gegeben, der vorgesehen habe, dass man das Inspektionsdienstseminar nur absolvieren dürfe, wenn man diesen auch ausübe. Folglich habe XXXX das Seminar nicht machen dürfen (Seite 34f und 37 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Somit geht aus dieser Darstellung hervor, dass es nicht im Einflussbereich des Erstgereihten lag, das entsprechende Seminar bereits vor seiner Bewerbung absolvieren zu können und kann ihm das Nichtabsolvieren dieses Seminars zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits vor diesem Hintergrund nicht als Nachteil angerechnet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Absolvierung des Seminars Inspektionsdienst in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Anstaltsleiter damals entschieden habe, ob man auf ein Seminar geschickt werde (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Somit lag es auch zum damaligen Zeitpunkt nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag monierte, dass das Datum des Eintritts von XXXX in den Bundesdienst im Besetzungsvorschlag der Anstaltsleiterin falsch angeführt worden sei, konnte die Zeugin nachvollziehbar erklären, dass sie sich in ihrer Stellungnahme vertippt habe, aber in der Auflistung, im Quervergleich, es richtig drinnen stehe (Seite 35 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).
Insoweit der Beschwerdeführer angab, dass im Quervergleich nur die letzten 5 Jahre seiner Fort- und Weiterbildung berücksichtigt worden seien, konnte die Leiterin der JA dies damit rechtfertigen, dass es sich um eine Vorgabe der Generaldirektion gehandelt habe (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Somit kann auch in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung erkannt werden, nachdem diese Vorgabe auf alle Bewerber gleichermaßen angewendet wurde. Auch kann aufgrund des bloßen Umstandes, dass die Schulungen des Beschwerdeführers unter „GÖD Schulungen“ aufgezählt wurden, keine diskriminierende Haltung der belangten Behörde erkannt werden und lässt sich daraus nicht schließen, dass diese Fehlbezeichnung darauf abzielte, XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion betrauen zu können.
Insgesamt konnte die Leiterin der JA nachvollziehbar und schlüssig darstellen, aus welchen sachlichen Gründen sie XXXX als besser geeignet als den Beschwerdeführer beurteilt hat. Dabei ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung das Alter oder die Weltanschauung, insbesondere die politische Einstellung, der Bewerber Einfluss auf die Entscheidung genommen haben.
2.4.3. In Hinsicht auf die vertretungsweise Ausübung von Agenden des Justizwachkommandos im Sommer 2018 durch XXXX kann hier ebenfalls keine Diskriminierung des Beschwerdeführers erkannt werden. Wurde doch auch bereits dem Beschwerdeführer im Jahr XXXX ebenfalls angeboten, andere Agenden (Inspektionsdienst) im Bereich des Justizwachkommandos auszuüben, und lehnte der Beschwerdeführer diese ab. Zwar konnte der Beschwerdeführer begründen (Seite 9f des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021), weshalb er die Verrichtung des Inspektionsdienstes im Jahr 2018 ablehnte, dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass auch ihm die Verrichtung einzelner Agenden des Justizwachkommandos ermöglicht wurde. Eine bessere Eignung für die gegenständliche Funktion kann daraus allerdings nicht geschlossen werden. Letztendlich hat sich im Beschwerdeverfahren ergeben, dass XXXX nur wenige Tage Agenden des Justizwachkommandos übernommen hat. Die Leiterin der JA führte in diesem Zusammenhang an, dass diese Vertretungstätigkeit nie die Entscheidungsgrundlage für den Erstvorschlag gewesen sei (vgl. Seite 34 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Es kann jedoch keine diskriminierende Handlungsweise darin erkannt werden, indem die Leiterin der JA diese Tätigkeit positiv in ihrem Erstvorschlag erwähnte. Letztendlich hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass der Erstgereihte diese Vertretung mangelhaft verrichtet hat. Diese tageweise Tätigkeit des Erstgereihten kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht allein zu einer besseren Eignung des Erstgereihten führen, da es sich um wenige Tage handelte, die nicht geeignet sind, einen wesentlichen Erfahrungsvorsprung zu begründen, weshalb es sich in weiterer Folge auch erübrigt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Abwesenheit des Trakkommandanten bereits länger bekannt war, näher einzugehen. Es ergaben sich auch somit keine Hinweise darauf, dass diese Vertretung allein als Vorbereitung für eine anschließende Besetzung der ausgeschriebenen Funktion mit XXXX dienen sollte und blieben die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers unsubstantiiert (vgl. insbesondere Antrag vom XXXX 2019 und XXXX 2020, Seite 19f des Gutachtens der B-GlBK vom XXXX 2020, Seite 4ff des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Zudem führte der Erstgereihte in der mündlichen Verhandlung an, dass der stellvertretende Justizwachkommandant damals auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er sich vorstellen könne, diese Vertretung zu übernehmen, vorausgesetzt die Anstaltsleiterin sei damit einverstanden (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Somit kann bereits vor dem Hintergrund, dass nicht die Anstaltsleiterin den Erstgereihten auf die mögliche Vertretung angesprochen hat, sondern der damalige stellvertretende Justizwachkommandant, nicht darauf geschlossen werden, dass die Anstaltsleiterin diese Vertretung nur deshalb angeordnet hat, um den Erstgereihten einen Vorteil für eine allenfalls zukünftige Bewerbung zu verschaffen. Dieser Eindruck verfestigt sich auch durch die Aussage der Anstaltsleiterin in der mündlichen Verhandlung. So führte die Anstaltsleiterin in diesem Zusammenhang nachvollziehbar an, dass es sich um eine Entscheidung in Absprache mit dem Justizwachkommandanten XXXX gehandelt habe (Seite 33 des Verhandlungsprotokolls vom 27.09.2021). Eine diskriminierende Handlungsweise kann somit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
2.5. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
2.5.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Sachverhaltsdarstellung an die B-GlBK vom XXXX 2019 vor, dass die belangte Behörde dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Veränderung nicht erfüllt habe. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar darstellen, inwieweit die belangte Behörde ihm den Wunsch nach Veränderung nicht erfüllt habe. Im Gegenteil dazu brachte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vor, dass mehrere Funktionen vakant gewesen seien, der Beschwerdeführer sich jedoch nur für die Funktionsposten „Traktkommandant/in“, „Justizwachkommandant/in“ und „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ beworben habe. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederum aus, dass er sich nach Fähigkeiten und Interesse für andere Posten beworben habe. Er hätte sich nie beworben, wenn er irgendwo nach drei Monaten unglücklich gewesen wäre. Hierarchisch habe er das Kommando angestrebt (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Auch sein diesbezügliches Vorbringen, dass in vorangegangenen Bewerbungen seinerseits zum Teil dubiose Stellungnahmen des Zwischenvorgesetzten, wie zB. „die Zugehörigkeit einer politischen Fraktion oder dass ich zum Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und daher mit vermehrten krankheitsbedingten Absenzen zu rechnen sei“, und diese von der damaligen Vollzugsdirektion schriftlich beeinsprucht und als nicht gerechtfertigt bezeichnet worden seien, vermag im gegenständlichen Besetzungsverfahren eine diskriminierende Verhaltensweise nicht zu begründen (vgl. Antrag auf Prüfung des Gleichbehandlungsgebotes vom XXXX 2019; Seite 7 des Antrages auf Gewährung von Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG vom 30. 04.2020). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit in der JA auch außerhalb des Justizwachkommandos für Positionen zu bewerben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst anführte, dass die von ihm erwähnte Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten in einem früheren Bewerbungsverfahren von der Vollzugsdirektion schriftlich beeinsprucht worden sei, vermag auch dieser Umstand vielmehr dafür zu sprechen, dass alle Unterlagen im Rahmen von Besetzungsverfahren auf ihre Stimmigkeit überprüft werden. Dass die damalige Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten eine Rolle im gegenständlichen Besetzungsverfahren gespielt hat, brachte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor und ergibt sich eine solche Berücksichtigung auch nicht aus dem Vorbringen der belangten Behörde, weshalb es insgesamt nicht geeignet ist, eine Diskriminierung im gegenständlichen Fall aufzuzeigen. Auch aus den Beschreibungen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und des Erstgereihten ergeben sich keine Hinweise, die zu einer anderen Beurteilung führen können.
2.5.2. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit von XXXX im Justizwachkommando dessen Aufgabe in der XXXX zusätzlich übernehmen habe müssen. Dieses Vorbringen findet sich auch in seinem Antrag an die B-GlBK wieder. Inwieweit diese wie bereits oben dargestellt auf wenige Tage reduzierte Vertretungstätigkeit eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren darstellen soll, vermochte der Beschwerdeführer durch dieses allgemeine Vorbringen nicht zu begründen und wurde bereits oben ausgeführt, dass allein diese Vertretungstätigkeit für den gegenständlichen Besetzungsvorschlag nicht ausschlaggebend war. Vor diesem Hintergrund ist zur Darstellung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2021, dass der Erstgereihte tageweise die Stellvertretung des Traktkommandanten übernommen habe und dieser nicht Teil des Justizwachkommandos, weshalb dieser Vertretungstätigkeit keine Bedeutung zukomme, auf die Aussage der Leiterin der JA zu verweisen, die in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar anführte, dass die Vertretung zurzeit gewesen sei, wo der Kommandant in Pensionsurlaub gewesen sei, der Kommandant-Stv. gerade auf Urlaub gewesen sei und geplant gewesen wäre, dass der Traktkommandant die Agenden wahrnehme, dieser sei operieren gewesen (Seite 33 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Daraus folgt, dass der Traktkommandant im gegenständlichen Zeitraum Agenden des Justizwachkommandos übernehmen hätte sollen.
2.5.3. Im Antrag des Beschwerdeführers an die B-GlBK vom XXXX 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass XXXX um 8 Jahre jünger als der Beschwerdeführer und um 13 Jahre jünger als der älteste Mitbewerber sei. In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er 6 ½ Jahre früher als XXXX die Dienstprüfung in E2a abgelegt habe und somit eine signifikant erhöhte Praxis und Erfahrung als dienstführender Beamte habe. Dazu ist auf die Ausführungen in Punkt 2.3.2.1. und 2.4. zu verweisen. Die Darstellung, dass durch die Besetzung von XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion 1 bis 2 Generationen die Motivation genommen werde und eine weitere Karriereplanung nicht zulasse, kann lediglich als spekulative Behauptung gewertet werden, nachdem die Besetzung einer Funktion nichts über die tatsächliche Ausübungsdauer aussagt.
2.5.4. Der Zeuge, XXXX , führte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Rechtsvertreters, ob XXXX im Ausbildungszentrum gearbeitet habe, aus: „Am Papier schon.“ Erklärend führte er in weiterer Folge an, dass XXXX mit dem Posten im Ausbildungszentrum durch die Leitung besetzt worden sei. Es sei dann aber so gewesen, dass das Kommando teilweise nicht besetzt gewesen sei. Er sei damals der Bevorzugte gewesen, der für den Posten vorgesehen gewesen sei und habe dann inoffiziell im Kommandodienst als „Ablöser bzw. Vertreter“ gearbeitet. Dabei gab der Zeuge an, dass er das nicht genau sagen könne. Auf konkrete Nachfrage, ob der Erstgereihte im Ausbildungszentrum faktisch nie tätig gewesen sei, gab der Zeuge an, dass er nicht sagen könne, ob er gar nicht tätig gewesen sei. Er könne sich nur vage daran erinnern. XXXX sei kaum dort tätig gewesen (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 27.09.2021). Vor diesem Hintergrund konnte die Leiterin der JA im Rahmen ihrer ergänzenden Einvernahme am 01.10.2021 nachvollziehbar und schlüssig darstellen, dass XXXX bis zur Erstellung des Erstvorschlages Dienst in der Ausbildungsstelle verrichtet hat. Dies belegte sie durch Vorlage der Dienstpläne für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Seite 3f und 7f des Verhandlungsprotokolls vom 01.10.2021; Beilage ./V). Auch wenn XXXX nicht seine gesamte Dienstzeit als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle dort tätig war, ist es der Leiterin der JA nicht verwehrt, die konkrete Tätigkeit des Erstgereihten in der Ausbildungsstelle in ihrem Erstvorschlag zu erwähnen. Insoweit die Leiterin der JA in ihrem Erstvorschlag anführte, dass XXXX auch seine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle zu ihrer höchsten Zufriedenheit erfülle, kann darin keine Diskriminierung des Beschwerdeführers erkannt werden. In der mündlichen Verhandlung gab die Leiterin der JA nachvollziehbar an, wie sie auf diese Beurteilung kam und auch wenn es sich um den Beginn einer neuen Tätigkeit gehandelt hat, konnte die Leiterin der JA ihre positiven Wahrnehmungen darüber nachvollziehbar schildern. So gab die Leiterin der JA in der mündlichen Verhandlung an, dass es so sei, dass in der Ausbildungsstelle die Leute betreut werden müssten, das Telefon müsse ständig besetzt sein, Ausstellungsberichte müssten erstellt werden, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssten gemacht werden, mit der Strafvollzugsakademie in XXXX müsse Kontakt gehalten werden. Mit vielen dieser Aufgaben sei der Erstgereihte schon als Lehrbeauftragter tätig gewesen. Er kenne dort viele. Dadurch habe er sich leichter getan. Es hätte es aber sicher noch einen Schulungsbedarf gegeben. Dafür, dass er auch teilweise die Arbeit ganz alleine gemacht habe, habe er das zu ihrer vollsten Zufriedenheit gemacht. Sonst hätte es Beschwerden gegeben und sie wäre kontaktiert worden (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.10.2021). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge, XXXX , keine konkreten Wahrnehmungen über die Verrichtung der Aufgaben von XXXX als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle schildern konnte, die Darstellung der Leiterin der JA nachvollziehbar war und die Tätigkeit des Erstgereihten in der Ausbildungsstelle durch die Vorlage der konkreten Dienstpläne belegt wurde, war eine neuerliche Einvernahme des Zeugen, XXXX , nicht mehr erforderlich. Auch vermochte die Darstellung des Zeugen, XXXX , keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Leiterin der JA begründen.
2.5.5. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung auf Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob XXXX in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesagt habe, er (gemeint XXXX ) würde sich noch zu jung für den ausgeschriebenen Posten fühlen, an, dass er das gesagt habe. Da sei auch der Kollege XXXX anwesend gewesen, sie hätten miteinander ein Gespräch geführt, weil alle drei Bewerber für den Posten gewesen seien und da habe er das ganz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Er habe auch bei der letzten Verhandlung angegeben, dass er sich vermutlich nicht bewerben werde, in diesem Gespräch habe er gesagt, dass er sich schon alleine aufgrund des Alters nicht bewerben werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Auch der Zeuge, XXXX , gab auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers an, ob der Herr XXXX , bevor er sich um den Posten beworben habe, gesagt habe, er würde sich für den Posten zu jung fühlen, an, dass sie da zu dritt im Büro, in der Kassa gewesen seien. Dort sei er tätig gewesen. Da habe er definitiv gesagt, er fühle sich zu jung und für den Posten nicht geeignet (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 27.08.2021). Diese Darstellung vermag jedoch keine diskriminierende Handlungsweise der belangten Behörde im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren begründen und wurde dies auch in weiterer Folge nicht substantiiert vorgebracht. Der Erstgereihte führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar an, dass seine Motivation für seine Bewerbung, die Mitgestaltung und das Mitführen des Aufgabenbereiches sowie auch der finanzielle Aspekt gewesen sei. Aus seiner Sich sei er für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet als die anderen Mitbewerber, sonst hätte er sich nicht beworben (Seite 25f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die weitere Darstellung des Zeugen, dass der Erstgereihte ein „Günstling des Hauses“ sei, vermochte der Zeuge in weiterer Folge jedoch nicht nachvollziehbar darzustellen. So gab er einerseits an, dass bei dem Erstgereihten in der der Kassa ein eigenes Schlüsselverwahrungsprogramm installiert worden sei. Der Erstgereihte habe festhalten müssen, welche Schlüssel vergeben bzw. wieder zurückgegeben worden seien. Dieses Schlüsselprogramm sei nur bei ihm installiert worden und nicht bei ihnen. Dadurch sei er bereits Teil des Kommandos gewesen. Wäre das bei ihnen installiert worden und hätten sie die Schlüsselverwahrung übernommen, dann wären auch sie Teil des Kommandos und jetzt Justizwachkommandantstellvertreter. Auf die Nachfrage, ob er eigene Wahrnehmungen darüber habe, warum der Erstgereihte diese Aufgabe (Schlüsselverwahrung) übernommen habe, gab der Zeuge ausdrücklich an, vielleicht, weil der Erstgereihte für die Chefin der Beste sei. Vielleicht habe er andere Erfahrungen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 27.08.2021). Somit begründet der Zeuge seine Behauptung, warum der Erstgereihte diese zusätzliche Aufgabe übernommen hat, selbst auf die Eignung- bzw. Erfahrungswerte des Erstgereihten und kann auch darin keine diskriminierende Verhaltensweise der belangten Behörde für das gegenständliche Besetzungsverfahren erkannt werden. Auch aus den weiteren Aussagen der einvernommenen Zeugen ergaben sich keine Hinweise auf eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Besetzungsverfahren.
2.6. Zur ergänzend vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung:
Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2021 eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung vorbrachte, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1998 beschlossen habe aus der Fraktion der christlichen Gewerkschafter auszutreten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 weiters anführte, dass nachdem er 1999 mit einer eigenen Fraktion bei der Wahl angetreten sei und 5 Jahre den Vorsitz des Dienststellenausschusses übernommen habe, die damaligen Personalvertreter ihm gesagt hätten, dass er nichts mehr im Haus werden würde und deshalb habe die Personalvertretung XXXX als „Ass aus ihrem Talon“ geholt, um die Besetzung mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Dass die Personalvertretung eine aktive Rolle in der Erstellung des Erstvorschlages spielte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem war der Aussage der Anstaltsleiterin zu entnehmen, dass es keine Interventionen im Rahmen der gegenständlichen Besetzung gab und führte auch der Vertreter der belangten Behörde ergänzend an, dass die Bewerbung von XXXX vor der Bewerbung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt sei (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021; Seite 13f und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Personalvertretung den Erstgereihten als Ass aus dem Ärmel geholt hätten, erscheint unbegründet und eine Intervention von Seiten der Personalvertretung ist nicht glaubhaft. Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung damit aufgrund seiner politischen Tätigkeit bzw. Einstellung erstmals eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung neben dem Alter ergänzend geltend machte, ist festzuhalten, dass sich dazu keine Hinweise ergeben haben, dass die politische Einstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen Besetzung ausschlaggebend war. Auch die Angaben des Zeugen, XXXX , vermögen ebenfalls keine Diskriminierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Auswahlverfahren darzustellen. Insoweit er angab, dass der Erstgereihte früher bei der AUF gewesen sei und dann zu den Schwarzen gewechselt sei, kann auch daraus keine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren erkannt werden, nachdem die Erstreihung - wie bereits oben ausgeführt - auf einer objektiv nachvollziehbaren Begründung der belangten Behörde basierte und die bestqualifizierte Person von der Leiterin der JA vorgestellt wird (Seite 29f und 37 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021; Seite 13f und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021, Seite 13f und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 27.08.2021). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit einer eigenen Liste im Rahmen der Personalvertretung angetreten sei und man ihm vielmehr gesagt habe, dass er wieder zu der Liste FCG zurückkehren solle (Seite 13f und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Inwieweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund einer Diskriminierung unterlegen sein sollte, nachdem die Organe der Personalvertretung wie bereits oben angeführt keine Rolle im gegenständlichen Erstvorschlag der Leiterin der JA spielten und eine Intervention nicht feststellbar ist, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darstellen.
Zusammengefasst war bei einer sachlichen Abwägung aller Auswahlkriterien die Reihung der belangten Behörde in Form der Besetzung von XXXX mit der Funktion des stellvertretenden Justizwachkommandanten der JA XXXX vor dem Beschwerdeführer nachvollziehbar. Es konnte insgesamt keine Diskriminierung festgestellt werden. Es waren daher die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Soweit der rechtskundige Vertreter die erneute Einvernahme des Zeugen XXXX beantragte, ist darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der letzten Aussage des Zeugen, dass er nicht sagen könne, ob der Erstgereihte gar nicht in der Ausbildungsstelle tätig gewesen sei. Er könne sich nur vage daran erinnern. XXXX sei kaum dort tätig gewesen, eine zusätzliche Darstellung von eigenen Wahrnehmungen über den Umfang der Tätigkeit des Erstgereihten in der Ausbildungsstelle nicht zu erwarten ist. Zudem gehen aus den vorgelegten Diensteinteilungen die entscheidungsrelevanten Informationen hervor und ergaben die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 27.09.2021; vgl. Beilage ./V).
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit RGV vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG lauten wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
2. - 6. [...]
(2) - (4) [...]
2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. - 4. [...]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. - 7. [...]
(2) [...]
Begriffsbestimmungen
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) [...]
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
1. objektiv und angemessen ist,
2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen
1. [...]
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
[...]
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
[...]
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) - (2) [...]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4) [...]
(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7) [...]
3.1.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).
Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).
3.1.2. Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten XXXX als besser geeignet erscheinen ließen.
Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht.
Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch sein Alter oder seine Weltanschauung motiviert gewesen ist (VwGH 04.09.2014; 2013/12/0177).
Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 15.05.2013).
Der Behörde ist es jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich, „auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen“ darzulegen, warum ein Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde zu Recht nicht mit einer Stelle betraut wurde (s. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
3.1.3. Hinsichtlich der Mitbewerber, die die Stelle ebenfalls nicht bekommen haben:
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, festgehalten, dass zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen sind, die den letztlich betrauten Erstgereihten als besser geeignet erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag an die B-GlBK lediglich geltend gemacht hat, dass einige Punkte in der Stellungnahme der Leiterin der JA nicht den Tatsachen entsprechen würden. XXXX habe im Sommer 2018 diverse Agenden des Trakt- und Justizwachkommandanten übernommen. Niemand anderen sei diese Möglichkeit gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit von XXXX übernehmen müssen. Im Quervergleich seien viele Qualifikationsmodule und diverse Ausbildungen völlig unbenannt geblieben und GÖD-Schulungen genannt worden, die er nicht besucht habe. In vorangegangenen Bewerbungen seien dubiose Stellungnahmen des Zwischenvorgesetzten herangezogen worden. Diesen seien von der damaligen Vollzugsdirektion schriftlich beeinsprucht und als nicht gerechtfertigt bezeichnet worden. Es sei interessant, dass diesmal ein Augenmerk auf diverse Ausbildungen und Seminare der Bewerber geworfen worden sei, was auch durchaus eine Berechtigung aufweise. Diese Beurteilungskriterien seien jedoch bei der Postenbesetzung des Traktkommandanten der JA überhaupt keine Bedeutung zugemessen worden. Der von der Leiterin vorgeschlagene Mitbewerber sei um 8 Jahre jünger als der Beschwerdeführer und 13 Jahre jünger als er älteste Mitbewerber. Aus Sicht eines modernen, zweckmäßigen und fairen Personalmanagements könne bzw. müsse bei der Beurteilung einer objektiven Postenbesetzung durchaus auch das Alter eine Rolle spielen, wenn nicht wirklich begründete Tatsachen dagegensprechen würden. XXXX solle nun 19 Jahre im Kommando agieren und nehme dadurch 1 bis 2 Generationen jüngeren Kolleginnen und Kollegen sämtliche Motivation und lasse eine weitere Karriereplanung nicht mehr zu. Er beantragte festzustellen, dass er aus den oben angeführten Gründen diskriminiert sei.
Somit nimmt der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausschließlich auf den erfolgreichen Mitbewerber XXXX Bezug. Eine Diskriminierung gegenüber den anderen unterlegenen Mitbewerbern behauptet er zu keinem Zeitpunkt. Aus diesem Grund nimmt auch das Gutachten der B-GlBK lediglich auf die Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Bewerber XXXX , der die Funktion letztlich erhalten hat, Bezug.
Auch in seinem (verfahrensauslösenden) Antrag auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Alters vom XXXX 2020 an die Dienstbehörde verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und behauptet eine Diskriminierung gegenüber den anderen unterlegenen Mitbewerbern nicht, weshalb nicht weiter auf die Eignung der ebenfalls unterlegenen Mitbewerber einzugehen war.
3.1.4. Zum Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung:
In diesem Zusammenhang ist zunächst zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die Leiterin der JA in ihrer Zeugeneinvernahme sowie in den vorgelegten Stellungnamen und damit die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und ausführen, warum sie letztlich vertretbar davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Bewerber XXXX um den insgesamt besser geeigneten Bewerber für die konkret ausgeschriebene Stelle gehandelt hat. Die unbestritten langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers wurde daher nicht in unvertretbarer Weise mindergewichtet. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, insbesondere der politischen Einstellung des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt.
Im Gutachten der B-GlBK vom XXXX 2020 wird eine Diskriminierung aufgrund des Alters festgehalten. Die knappe und dadurch für sich genommen nicht nachvollziehbare schriftliche Begründung des Gutachtens der B-GlBK vom XXXX 2020 geht nicht auf die konkreten Voraussetzungen der fachlichen und persönlichen Eignung des Beschwerdeführers und des Erstgereihten in Zusammenschau mit den Aufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes ein. Eine weitere Diskriminierung wurde darin nicht angeführt.
Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes im vorliegenden Fall zu beachten, in der er von einer "vertretbaren Einschätzung" der Bewerber die Rede ist. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke in der Zusammenarbeit, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt (vgl. zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).
Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt vorliegenden besseren Eignung von XXXX im Hinblick auf die in der gegenständlichen Ausschreibung angeführten „fachlichen“ und „persönlichen“ Anforderungen sowie die dort wiedergegebenen „Aufgabenbereiche“ im Ergebnis zu Recht nicht auf die ausgeschriebene Stelle ernannt und zu Recht von der Behörde nachgereiht wurde. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters oder aufgrund der Weltanschauung ist vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung im Detail vorgenommenen Prüfung der Eignung der Bewerber für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Ein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) kommt nicht in Betracht.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag an die B-GlBK anführte, dass es in vorherigen Bewerbungen zu „dubiosen“ Stellungnahmen des Zwischenvorgesetzten gekommen sei, ist festzuhalten, dass vorherige bzw. nachfolgende Besetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in dem die Frage zu klären ist, ob eine Diskriminierung des Beschwerdeführers in diesem Bewerbungsverfahren stattgefunden hat, oder nicht.
Zusammengefasst konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die Leiterin der JA XXXX und damit auch die belangte Behörde vertretbar davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Bewerber XXXX um den insgesamt besser geeigneten Bewerber für die konkret ausgeschriebene Stelle gehandelt hat.
Das Alter oder die politische Einstellung des Beschwerdeführers war bei der Beurteilung der Eignung kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus Gründen des Alters oder der Weltanschauung nicht vorliegt. Darüber hinaus ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise auf sonstige Diskriminierung im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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