B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2196482.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , und 2.) XXXX , vertreten durch die unter 1.) genannte Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.03.2018 XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018, am 07.03.2019, am 08.05.2019 sowie am 16.02.2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.03.2018 dahingehend abgeändert, dass der Spruch des Bescheides, 1. Absatz, folgenden Wortlaut erhält:
„Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18. Jänner 2016, XXXX wird gemäß § 57 des AVG 1991 dahingehend bestätigt, als festgestellt wird, dass die Erhaltung der Villenanlage XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl Nr 533/23 (Denkmalschutzgesetz) idgF im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs 8 des zit. Gesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist und zwar im Einzelnen hinsichtlich der im folgenden Absatz genannten Objekte und Freiflächen.“
Im Absatz 2 des Spruches des zitierten Bescheides haben die Zeilen
„ XXXX “
zu entfallen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2016 stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: BDA) fest, dass die Erhaltung der Villenanlage XXXX – bestehend aus zwölf Einfamilienhäusern samt Nebenobjekten, Freiflächen und Einfriedungen – in XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.09.1923, BGBI. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBI. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Begründend wurde – nach einer „gutachterlichen Stellungnahme“ der Amtssachverständigen XXXX vom 14.01.2016 – ausgeführt, dass die „Villenanlage XXXX (im Folgenden: „Villenanlage“) geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung besitze und sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzes zu betrachten sei, an dessen Erhaltung auch ein öffentliches Interesse bestehe.
Der Mandatsbescheid wurde den grundbücherlichen Eigentümern der oben angeführten Liegenschaften, darunter die Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) als anteilige grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der XXXX ] an der Adresse XXXX (im Folgenden: BF1 und BF2), sowie dem Landeshauptmann von XXXX der Stadt XXXX und dem Bürgermeister der Stadt XXXX zugestellt.
2. Auf Grund gegen diesen Mandatsbescheid (u.a. durch die BF) rechtzeitig erhobener Vorstellungen leitete das BDA mit Schreiben vom 03.02.2016 das ordentliche Ermittlungsverfahren mit der Ausschreibung von Lokalaugenscheinen ein.
3. Auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren getätigten Erhebungen vor Ort und einer Einsichtnahme in relevante Literatur sowie in die Bauakten des XXXX Stadtarchivs erstellte die Amtssachverständige ein Gutachten.
In diesem Gutachten führte die Amtssachverständige in einem Befund zu der Gesamtanlage zusammengefasst aus, dass die aus zwölf Wohnhäusern ab 1912 bestehende Villenanlage planmäßig angelegt worden sei und den Auftrag dafür der Wohnungsfürsorge-Verein für XXXX gegeben habe. Im Zuge der Parzellierung und Aufschließung der Grundstücke sei es zur Trockenlegung des ehemaligen XXXX gekommen. Für die Planungen sei der namhafte XXXX beauftragt worden. In den Jahren 1912 – 1913 seien neun Objekte errichtet und die XXXX umgebaut worden, für die letzten beiden Häuser (darunter jenes an der Adresse XXXX ) sei 1914 um Baubewilligung angesucht worden, die Planungen jedoch erst nach dem Ersten Weltkrieg umgesetzt worden. Die Entwürfe dieser beiden Häuser würden nicht von XXXX stammen, die Häuser sich jedoch typologisch und funktional in die Gesamtanlage einfügen, da wesentliche Merkmale von XXXX Konzept übernommen worden seien. Die Gebäude auf den XXXX würden über ein bis zwei Geschosse über hohem Souterrain plus ausgebautes Dachgeschoss in lockerer, dem Straßenverlauf angepasster Bebauung inmitten privater Grünflächen verfügen. Kubatur und Situierung der Objekte würden Kriterien wie Besonnung und Schattenwurf auf die Nachbargrundstücke berücksichtigen. Die ziegelgedeckten Dachkörper seinen mit Ausnahme des Objektes XXXX an abgewalmter Form mit zum Teil tief herabgezogenen Mansarden ausgebildet worden. Die Grundrisse seien kompakt gewählt und würden größtenteils ein ähnliches Raumprogramm zeigen. Zu den wiederkehrenden architektonischen und formalen Elementen würden Erkerausbildungen, Loggien und Veranden, abgetreppte Konsolen und Friese, Rundbögen sowie das Motiv des Quadrats zählen. Ungeachtet der in jüngster Zeit vorgenommenen Veränderungen, seien die städtebauliche Konfiguration und die formale Charakteristik der Gesamtanlage gut ablesbar. Im Inneren der Gebäude seien Grundrisstypologie und teils bauzeitliche Ausstattung erhalten. Zum Objekt XXXX führte die Amtssachverständige aus, dass die Pläne XXXX von 1914 nicht umgesetzt worden seien, sondern der umgesetzte Plan von XXXX aus 1928 stamme. Die Planung orientiere sich jedoch hinsichtlich Situierung, Kubatur, Dachkörper, Fassadengliederung und Raumprogramm an XXXX , gegenüber dessen Planung der Baukörper um 90 Grad gedreht worden sei. Das Objekt habe einen nahezu quadratischen Grundriss, Souterrain, Hochparterre und ein ausgebautes Mansardgeschoß und verfüge über eine bauzeitliche Ausstattung (Holztreppe, teilwiese Innentüren, Parkettböden).
Im Gutachten (im engeren Sinn) hielt die Amtssachverständige fest, dass die Villenanlage über besondere geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung verfüge. Die geschichtliche Bedeutung begründete die Amtssachverständige im Hinblick auf den Zusammenhang der Anlage mit dem Wohnungsfürsorge-Verein für XXXX die künstlerische Bedeutung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Anlage, für deren Planung sich der Architekt XXXX verantwortlich zeige, um ein bedeutsames Beispiel der Jugendstilarchitektur in XXXX handle und die kulturelle Bedeutung damit, dass die Anlage das einzige Beispiel einer Cottageanlage in der Steiermark darstelle. Die vorhandenen Garagen und Carports – als nachträglich erbaute Nebengebäude – würden keine Bedeutung nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes aufweisen.
Dieses Amtssachverständigengutachten wurden den bereits unter I.1. genannten Parteien (des Verfahrens vor dem BDA) seitens der Behörde mit Schreiben vom 20.06.2016 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der darin getätigten Ausführungen der Amtssachverständigen beabsichtigt sei, den Bescheid des BDA vom 18.01.2016 dahingehend zu bestätigen, dass festgestellt werde, dass die Erhaltung der Villenanlage – in dem im Amtssachverständigengutachten näher bezeichneten Umfang – im Sinne einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen innerhalb einer – in weiterer Folge erstreckten – Frist bis zum 30.09.2016 eröffnet.
4. Mit Schreiben vom 27.11.2016 teilte die BF1 mit, dass ausdrücklich bestritten werde, dass das Haus XXXX (samt Nebenobjekten, Freifläche und Einfriedung), XXXX als essentieller Teil eines Ensembles oder einer Gebäudegruppe im Sinne des österreichischen Denkmalschutzgesetzes anzusehen sei.
In einem beigelegten, mit 25.11.2016 datierten Privatgutachten von Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. XXXX wird betreffend die Gesamtanlage ausgeführt, dass keinesfalls Einigkeit über die Anzahl der zum „Ensemble“ zuzurechnenden Einzelobjekte bestehe. So spreche die gängige Literatur von elf Häusern, Bescheid und Amtsgutachten würden hingegen von zwölf Objekten ausgehen. Die Zuordnung der Villenanlage und seine Unterschutzstellung als „seltenes Ensemble der späten Cottage-Bewegung“ seien jedenfalls richtig und müsse festgehalten werden, dass das Wesen einer Villenanlage, die als Cottage zusammengefasst werde, darin bestehe, dass sie von einem Planer zu einem Zeitpunkt als Gesamtanlage einschließlich der Freiflächen und Einfriedungen für einen gemeinnützigen Bauherrn durchkonzipiert worden sei. Zumeist werde das villenartige Wohnhaus für zwei und mehr Familien pro Objekt geplant. Für die gegenständliche Villenanlage würden diese Faktoren zutreffen. Der Wohnungsfürsorge-Verein für XXXX , wie auch der zumindest in XXXX bekannte Architekt XXXX würden die genannten Kriterien, genauso wie die Gesamtkomposition des Ensembles betreffend die Baukörper in ihrer Lage zueinander, die dadurch entstehenden Freiflächen zwischen den Baukörpern und deren straßenseitige Einfriedungen, die XXXX in Hinsicht auf eine Cottage Anlage 1912 ein für alle Mal festgelegt habe, erfüllen. Das Objekt XXXX unterscheide sich in seinen Zuschreibungen jedoch von den anderen Objekten der in Rede stehenden Villenanlage. So sei das Objekt in seiner Bausubstanz 16 Jahre jünger als die anderen Objekte der Villenanlage und stamme nicht vom Planer der Gesamtanlage, zwischen dessen Entwurf im Jahr 1914 und der ausgeführten Baumeisterplanung von 1928 noch eine weitere Baumeisterplanung von 1924 liege. Den Ausführungen der Amtssachverständigen, dass die Planung aus 1928 hinsichtlich Situierung, Kubatur, Dachkörper, Fassadengliederung und Raumprogramm orientiere, sei zu widersprechen und festzuhalten, dass der Entwurf von 1928 völlig unabhängig und keinesfalls basierend auf dem Entwurf von 1914 ausgeführt worden sei und zwar in allen fünf von der Amtssachverständigen vorgegeben Punkten, auf die in weiterer Folge seitens der Privatgutachterin näher eingegangen wird. Das Objekt sei nicht mehr als gemeinnützige Mehr-Familien-Villa, sondern als privates Zweifamilienhaus konzipiert worden sei, dessen Raumaufteilung und Erschließungssystem wesentlich verändert worden seien. Bezüglich der Sanitärausstattung und Bautechnologie des Hauses habe eine neue Baugeneration Einzug gehalten, sei die Bauausrichtung – in Bezug auf das ursprünglich an dieser Stelle vorgesehen Objekt – um 90 Grad verändert worden und falle das Haus als „traufständiges“ Haus in einem Ensemble von „giebelständigen“ Häusern aus dem Rahmen. Darüber hinaus sei das Haus in seiner gesamten Ausformulierung der Zwischenkriegsmoderne zuzuordnen, enthalte keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstils und der Sezession und weise keine für das Villenensemble typische Dachform auf.
Mit Schreiben vom 27.11.2016 schloss sich der BF2 der Stellungnahme der BF1 und den Ausführungen der Privatgutachterin vollinhaltlich an.
5. Mit Schreiben vom 21.06.2017 nahm das BDA – mit Verweis auf Ausführungen der Amtssachverständigen XXXX – bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 27.11.2016 der BF1 bzw. des BF2 und das von diesen beiliegend übermittelte Privatgutachten Stellung. Im Privatgutachten werde die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Villenanlage nicht bestritten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Anlage aus elf – und nicht aus zwölf – Objekten bestehe, sei auszuführen, dass das BDA-Gutachten zwölf Objekte zur Anlage gehörig definiere. Dass in der gängigen Literatur von elf Objekten gesprochen werde, sei im Verfahren miteinbezogen worden, müsse der Literatur aber nicht uneingeschränkt Folge geleistet werden, noch dazu, wenn bei einer eingehenden Recherche festgestellt worden sei, dass die Anlage aus zwölf Objekten bestehe. Dass die Planung der zwei Objekte XXXX erst nach dem Ersten Weltkrieg umgesetzt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass immer zwölf Objekte geplant gewesen seien. Konkret auf das Objekt XXXX bezogen sei im Hinblick auf die Ausführungen der Privatgutachterin – aus näher dargelegten Gründen – festzuhalten, dass das Objekt sehr wohl als Teil der Gesamtanlage anzusehen sei. Die Argumentation der Privatgutachterin könnte im Falle eines Einzeldenkmals durchaus nachvollzogen werden, nicht jedoch im Kontext als Teil einer Gesamtanlage.
7. Mit Schreiben vom 23.07.2017 führten die BF1 und der BF2 – mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen in einer beiliegend übermittelten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. XXXX vom 21.07.2017 – aus, dass weiterhin ausdrücklich bestritten werde, dass das Objekt XXXX (samt Nebenobjekten, Freifläche und Einfriedung), XXXX als Teil der Villenanlage XXXX und somit als essentieller Teil eines Ensembles oder einer Gebäudegruppe im Sinne des österreichischen Denkmalschutzgesetzes anzusehen sei.
8. Bezugnehmend auf diese Ausführungen der BF1 und des BF2 bzw. auf die übermittelte ergänzende gutachterliche Stellungnahme teilte das BDA mit Schreiben vom 09.08.2017 – erneut mit Verweis auf Ausführungen der Amtssachverständigen XXXX – zusammengefasst mit, dass sich – auch unter Berücksichtigung der ergänzend übermittelten Ausführungen – keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 XXXX gab das BDA den gegen den Mandatsbescheid vom 18.01.2016 erhobenen Vorstellungen keine Folge und bestätigte den Bescheid dahingehend, als es feststellte, dass die Erhaltung der Villenanlage in XXXX Gerichtsbezirk XXXX , gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, in der Fassung BGBI. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Betreffend das Grundstück mit der XXXX wurde der unter zu Schutz stellende Umfang wie folgt bestimmt: „Wohnhaus mit umgebenen Freiflächen (ausgenommen ist die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze).“
Begründend führte das BDA zusammengefasst aus, dass die Villenanlage ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Zeugnis darstelle. Die aus zwölf Wohnhäusern mit umgebenden Freiflächen und in Teilbereichen vorhandenen bauzeitlichen Einfriedungen bestehende Villenanlage erlange durch ihren Bezug zudem Wohnfürsorge-Verein für XXXX der sich für die Errichtung von „Einfamilienhäusern in gartenstadtähnlichen Anlagen, Einküchenhäusern, Familienwohnheimen, Ledigenheimen und Wohnungen für den Mittelstand, für Beamte und Bedienstete aus Mitteln des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds“ ( XXXX ) engagiert habe, geschichtliche Bedeutung. Die Villenanlage dokumentiere die vom Wohnungsfürsorge-Verein für XXXX verfolgte Idee des Ein-/Mehrfamilienhauses in gartenstadtähnlichem Umfeld sowie den frühen Ansatz einer sozialen Wohnreform. Zudem bewahre die Anlage die Erinnerung an den bedeutenden Architekten XXXX . Die ab 1912 auf den „ XXXX nahe dem XXXX planmäßig angelegte Villenanlage stelle ein wichtiges Zeugnis für die Jugendstilarchitektur in XXXX dar, worin ihre künstlerische und architektonische Bedeutung begründet sei. Die kulturelle Bedeutung sei darin zu sehen, dass die Anlage unter Einfluss der auch in Österreich verbreiteten Gartenstadtbewegung entstanden sei und sich als seltenes Zeugnis der späten Cottage-Bewegung präsentiere. Darüber hinaus stelle die hinsichtlich ihrer städtebaulichen und architektonischen Charakteristik das einzige derartige Beispiel einer Cottageanlage in der XXXX dar.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes sei eine Tatsache, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlange. Im Hinblick auf das vorliegende Amtssachverständigengutachen und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten sei das BDA zu dem Ergebnis gelangt, dass den Ausführungen der Privatgutachter nicht gefolgt werden könne bzw. dem Amtssachverständigengutachen mehr Vertrauen sowie ein höherer Beweiswert beizumessen sei.
Von Seiten der Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass zwischen den seitens des BDA im Spruch genannten Objekten (der in Rede stehenden Villenanlage) ein Planungs- und Ausführungszusammenhang gegeben sei und diese somit jeweils als Teil des Einzeldenkmals „Anlage“ anzusehen seien bzw. ein zusammengehörendes Gefüge im Sinne des § 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz darstellen würden. Die gegenständliche Anlage sei in der XXXX einzigartig, und sei die besondere Wertigkeit der Anlage für den österreichischen Kulturbestand vor allem im Zusammentreffen der seitens des BDA angeführten Denkmaleigenschaften sowie in dem ihr zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen. Der Verlust der Anlage würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Allfälligen Beschwerden gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
10. Gegen diesen Bescheid des BDA erhoben die BF1 und der durch diese vertretene BF2 – sowie nicht verfahrensgegenständlich eine weitere Beschwerdeführerin - mit Schriftsatz vom 10.04.2018 Beschwerde und führten begründend aus, sich durch die Unterschutzstellung des Objektes der Adresse XXXX , in ihren Rechten verletzt zu erachten. Das Objekt sei aus der unter Schutz zu stellenden Anlage herauszunehmen, weil ihm jegliche geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes fehle. Dabei sei auf das im Verfahren vor der Behörde erstattete Vorbringen und ausdrücklich auf das vorgelegte Privatgutachten, dem – aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen – Vorrang gegenüber dem Amtssachverständigengutachten zu geben sei, zu verweisen. Das vom BDA geortete Ensemble könne unschwer auf jene Objekte eingeschränkt werden, denen tatsächlich denkmalschutzrechtlicher Wert zukomme. Die rechtlich gebotene Herausnahme des Objektes aus dem Ensemble würde dem verbleibenden Ensemble lediglich eine andere Gestalt geben. Zusammenfassend sei das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner wesentlichen Abweichungen von der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gesamtensembles Villenanlage für den Denkmalschutz aus der unter Schutz zu stellenden Anlage herauszunehmen. Darüber hinaus würden die BF eine fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, und zwar sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht, rügen, inwiefern die Unterschutzstellung auch im inneren Bereichs des Hauses im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Es wurden die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid insofern abzuändern, als das Haus der BF nicht als Teil der Villenanlage im Sinne des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz gestellt werde (in dem Sinne, dass das Haus aus dem übrigen unter Denkmalschutz gestellten Ensemble herausgenommen werden); in eventu die das Objekt der BF betreffende Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses auf dessen äußere Erscheinung im Sinne einer Teilunterschutzstellung einzuschränken; in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid zur Gänze oder im Umfang der Unterschutzstellung des Hauses der BF zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
11. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurden die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da sich die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin wegen besonderer Freundschaft zu einer der beschwerdeführenden Parteien für befangen erklärte, wurde der gegenständliche Fall am 06.06.2018 der nach der Geschäftsverteilung nächstfolgend zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Eine – nicht verfahrensgegenständliche - Beschwerde einer weiteren beschwerdeführenden Partei wurde am 20.11.2018 zurückgezogen und das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, XXXX eingestellt.
13. Am 04.12.2018 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einleitend hielt der vorsitzende Richter fest, dass eine der beschwerdeführenden Parteien zwar Richterin am BVwG sei, er sich aber (nicht zuletzt aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen hinsichtlich des Rechtsschutzes) dennoch nicht für befangen erachte. Festgehalten wurde, dass in Kenntnis dieser Tatsache keinerlei Einwände wegen möglicher Befangenheit des vorsitzenden Richters seitens der Verfahrensparteien erhoben wurden.
14. Als Gegenstand der Beschwerde wurde letztlich die Unterschutzstellung (Ensemble) unter Einbeziehung des Hauses XXXX festgestellt, und diesbezüglich von den Verfahrensparteien übereinstimmend das Objekt in den Aktenunterlagen (Luftaufnahmen sowie Fotografien) lokalisiert.
Die BF verwiesen Anfangs auf ihr bisheriges Vorbringen und die Beschwerde, insbesondere auch auf ein Privatsachverständigengutachten. Diese Gutachterin sei bei keinem der vom BDA als maßgebend angesehen Kriterien, nämlich der geschichtlichen, künstlerischen, kulturellen und architektonischen Bedeutung des Objektes, der Ansicht des BDA gefolgt. Das Wesen einer Villenanlage, die als Cottage zusammengefasst werde, bestünde darin, dass sie von einem Planer zu einem Zeitpunkt als Gesamtanlage einschließlich der Freiflächen und Einfriedungen für einen gemeinnützigen Bauherrn konzipiert sei. Es gäbe eine Planung aus dem Jahr 1914, welche auch vom Architekt XXXX realisiert worden sei, allerdings mit Ausnahme des Hauses XXXX . 1923 habe der damalige Eigentümer einen abweichenden Plan hinsichtlich des betreffenden Objektes erstellt, welches erst 1928 umgesetzt worden sei. Die Gutachterin habe festgestellt, dass die Merkmale dieses Hauses in architektonischer Hinsicht völlig abweichend vom Entwurf XXXX aus 1914 sei und im Ergebnis einer modernen Bauweise aus der Zwischenkriegszeit entspräche, sowohl Innen als auch Außen. Die Gutachterin habe ausgeführt, dass hinsichtlich Dach, Drehung und Situierung wesentliche Abweichungen gegeben seien und das Haus ohne Mitwirkung des Wohnungsvereines, der die Cottagesiedlung errichten ließ, realisiert worden sei. Es sei in der Zwischenkriegszeit neu geplant und gebaut worden, ohne Rücksichtnahme auf die damaligen Ideen der Cottageplanung.
Dem widersprach der Vertreter des BDA und verwies auf die Ergebnisse des Administrativverfahrens. Es gehe gegenständlich um den Ensembleschutz, eine weitere Einschränkung der Unterschutzstellung sei nicht möglich, auch nicht hinsichtlich der Erschließung, der Raumaufteilung und der bauzeitlichen Ausstattung. Diese Eigenschaften des Objektes wären nach Ansicht der Sachverständigen des BDA bedeutsam.
Die BF verwiesen nochmals auf die Stellungnahme der Privatsachverständigengutachterin, welche eine Professur an der XXXX mit dem Forschungsschwerpunkt Österreichische Architekturgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert habe. Sie sei auch Präsidentin XXXX dem Fachbeirat XXXX . Darüber hinaus habe das BDA auch nirgends Sachverhaltsfeststellungen oder Befundaufnahmen zum Inneren des Hauses getroffen und sei die bauzeitliche Ausstattung eine aus der Zwischenkriegszeit.
Der Vertreter des BDA stellte zwar die Qualifikation der Amtssachverständigengutachterin „außer Frage“, meinte jedoch, auf die Frage des Richters, ob er die fachliche Qualifikation der Privatsachverständigengutachterin als gegeben annehme, es stünde ihm als Jurist nicht zu, „über die fachliche Eignung der Privatsachverständigengutachterin eine Aussage zu treffen“.
Daraufhin wurde die Verhandlung mangels Anwesenheit eines Fachexperten des BDA vertagt, weil ein uninformierter Vertreter des BDA hinsichtlich der fachlichen Expertise nicht geeignet war eine Darlegung der Inhalte der Entscheidung des BDA auszuführen.
15. Am 07.03.2019 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF als auch informierter Vertreter des BDA fortgesetzt.
Auf die Frage des Richters, ob die Qualifikation der Privatsachverständigen vom BDA bestritten werde, wurde festgehalten, dass das BDA die Qualifikation der Privatsachverständigen nicht bestreite.
Befragt zur Unterschutzstellung des Innenlebens des betreffenden Hauses vermeinte das BDA, dass man den Ensembleschutz und den Anlagenschutz auseinanderhalten müsse. Gegenständlich handle es sich um einen Anlagenschutz. Es sei der Bau als Einheit zu betrachten. Es handle sich um eine Villenanlage, die sich vom Konzept her ganz stark mit dem Thema Wohnen und Wohnqualität beschäftige. Deshalb würde das Innere des Hauses mit dem Konzept zusammenhängen und sei nicht vom Äußeren zu trennen. Der Baumeister XXXX , welcher das gegenständliche Objekt 16 Jahre später errichtet habe, habe sich ganz bewusst mit dem Konzept auseinandergesetzt und zeige dies auch eine gewisse Stärke des ursprünglichen Konzeptes.
Befragt vom Richter, wieso die Privatsachverständige nach Ansicht des BDA nicht Recht habe, erklärte die SV des BDA, dass der zeitliche Unterschied des Errichtens des Baues keine Relevanz auf die Bedeutung der Gesamtanlage habe. Der Baumeister XXXX sei sehr bewusst auf die bestehende Gesamtanlage eingegangen und sei ein durchaus bekannter Baumeister gewesen. Er sei auf das vorliegende Konzept des Wohnungsfürsorge-Vereines eingegangen und habe – was auch typisch für diese Zeit gewesen sei – einzelne Motive der schon bestehenden Formensprache aufgenommen und variiert.
Dieser Ansicht wurde von Seiten der BF widersprochen. Unter Verweis auf einen ergänzenden Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Privatsachverständige dargelegt habe, dass der Entwurf von XXXX genau nicht jene Idee von XXXX umgesetzt habe. Vielmehr habe XXXX ein Haus geplant und errichtet, welches in seinem Stil im Äußeren und Inneren einer modernen Bauweise der Zwischenkriegszeit entsprochen habe. Es handle sich somit um ein „Aliud“, das mit der ursprünglichen Anlagenkonzeption keinen Zusammenhang mehr aufweise.
Da die SV des BDA in einer fachlichen Ergänzung der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegen wollte, dass XXXX bei anderen Objekten in XXXX durchaus „moderner“ geplant habe, im konkreten Einzelfall jedoch ganz bewusst sich auf das Konzept der Gesamtanlage bezogen habe, wurde die Verhandlung unterbrochen und vertagt.
16. Die Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – nach Einlangen einer weiteren Stellungnahme des BDA vom 20.03.2019 betreffend „ XXXX und seines Planers XXXX “ sowie einer Replik der BF vom 08.04.2019 – am 08.05.2019 fortgesetzt. In dieser Verhandlung wurden die ergänzten Stellungnahmen dargelegt und besprochen.
Die belangte Behörde stellte dar, dass aus ihrer Sicht XXXX sich dem Gesamtkonzept der Anlage untergeordnet habe. Der erste Entwurf von XXXX von 1914 sei nicht ausgeführt worden. Ein weiterer Entwurf von 1924 (von XXXX und Stadtbaumeister XXXX ) unterscheide sich im Äußeren und Inneren sehr stark vom Entwurf XXXX . Danach sei es jedoch „augenscheinlich zu einer Rückbesinnung auf die ursprüngliche Planung von XXXX in der Anlage“ gekommen. Der Plan von XXXX aus 1928 für die neuen Eigentümer zeige sowohl im Äußeren als auch im Inneren wieder eine Annäherung an die ursprüngliche Konzeption. Dies würde sich durch ein Eingehen auf bestehende Formensprache als auch durch das innere Raumprogramm ergeben. Diese Anpassungsfähigkeit XXXX weise Dokumentationswert und Denkmalbedeutung aus.
Diesen Argumenten widersprachen die BF unter Hinweis auf die Privatgutachterin. Das Objekt XXXX könne durch seine Genesis (Bauherrschaft, Finanzierungsmodell) nicht Teil der geschichtlichen Bedeutung der Gesamtanlage sein, wenn sich deren Begründung auf eine gemeinnützige Anlage (des Wohnfürsorge-Vereines) beziehe, das gegenständliche Objekt als Teil derselben aber als privates Einfamilienhaus errichtet worden sei. Das Haus der BF sei nicht als Teil des Ensembles anzusehen, weil es nicht von der Hand des Planers der Gesamtanlage XXXX stamme, beinahe zwei Jahrzehnte später nach einer Neuplanung errichtet wurde. Die Unterschiede seien augenscheinlich: 16 Jahre jüngere Bausubstanz, anderer Planer, keine gemeinnützige Villa, sondern privates Einfamilienhaus, veränderte Baukörperausrichtung, „traufständiges“ und nicht „giebelständiges“ Haus, keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstiles und der Sezession, keine für das Villenensemble typische Dachform, der Umstand, dass die straßenseitige Einfriedung außerhalb der Gestaltungsmerkmale der Gesamtanlage stehe. Das Haus weise keine Merkmale auf, für die die Gesamtanlage als künstlerisch und kulturell bedeutsam unter Denkmalschutz gestellt wurde, und werde in Baukörper-Kubatur und Dachlandschaft als Fremdkörper der Anlage wahrgenommen.
17. Mit Entscheidung des BVwG vom 07.10.2019 wurde der Beschwerde Folge gegeben und das Wohnhaus in der XXXX von der Unterschutzstellung ausgenommen.
18. Gegen diese Entscheidung wendete sich die belangte Behörde mit einer ao. Revision an den VwGH.
19. Der VwGH behob mit Erkenntnis vom 24.03.2020, XXXX die Entscheidung des BVwG vom 07.10.2019 im bekämpften Umfang des Spruchpunktes A (Ausnahme des angeführten Wohnhauses samt Freiflächen von der Teilunterschutzstellung).
Im Erkenntnis führte der VwGH - zusammengefasst – aus, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sei, den Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen, wenn die gegnerische Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (mit Verweis auf VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0130). Diese Ergänzung und Auseinandersetzung sei erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur setzen eine vom verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichende Beweiswürdigung und daraus resultierende andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen durch das Verwaltungsgericht voraus, dass in der mündlichen Verhandlung eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Beweismitteln erfolge. Dazu gehöre es – wenn dem Richter das erforderliche Fachwissen fehle – einen gerichtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) als Hilfsorgan des Gerichtes zu bestellen. Im vorliegenden Fall habe die beigezogene Amtssachverständige als informierte Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen und konnte zu ihrem Gutachten Stellung nehmen. Es sei jedoch die Bestellung eines (eigenen) Sachverständigen im Gerichtsverfahren unterblieben. Zwar seien in der Entscheidung das Gutachten als unvollständig und ergänzungsbedürftig gewertet worden, aber es würden Feststellungen fehlen, ob nach der in der Fachwelt (vor)herrschenden Meinung dem beschwerdegegenständlichen Objekt im Vergleich bzw. Zusammenhang mit der übrigen Villenanlage eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukomme. Damit habe das BVwG weder dazu die in der Fachwelt (vor)herrschende Auffassung amtswegig ausreichend ermittelt, noch einen eigenen Sachverständigen für ein zusammenfassendes Gutachten bestellt und die daraus abzuleitenden, für eine abschließende rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen.
20. Nach diversen Befangenheitsanzeigen wurde die gegenständliche Rechtssache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.05.2020 neuerlich der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
21. Mit Schriftstück vom 13.07.2020 erging an die Verfahrensparteien die Einladung zum Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen. Den Parteien wurde dabei zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Verfahren in Aussicht genommen sei, den nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Lektor Dipl.-Ing. Dr. techn. XXXX aus dem Fachgebiet Denkmalschutz zu bestellen. Es wurde den Verfahrensparteien eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stünden.
22. Gegen die Bestellung des Sachverständigen wurde weder von der belangten Behörde noch von den Beschwerdeführern ein Einwand erhoben und es wurde weder die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen bezweifelt.
23. Mit Beschluss des BVwG vom 07.08.2020 wurde Univ.-Lektor Dipl.-Ing. XXXX zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und diesem zugleich mit dem gesamten Verfahrensakt ein vier Fragen umfassender Fragenkatalog übermittelt.
24. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 präzisierte das BDA – um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen – dass die Erhaltung der Villenanlage beschwerdegegenständlich sei und es sich nicht um ein Einzeldenkmal handle. Diese Eingabe wurde dem Sachverständigen zum übermittelten Verfahrensakt nachgereicht.
25. Am 28.10.2020 legte der bestellte Sachverständige mittels Email einen kurzen Zwischenbericht zum Verfahren. Er teilte – in Ergänzung eines geführten Telefonates - mit, dass er zusätzliche Unterlagen vom BDA in Hinblick auf Seite 43 des Bescheides vom 13.03.20218 (Unterscheidung Ensemble/Denkmalanlage) vom BDA am 27.10.2020 angefordert habe. Neben Akten- und Literaturstudium habe eine Befundaufnahme am 28.09.2020 vor Ort – sowohl im Objekt als auch in der Anlage - stattgefunden.
26. Durch die Eingabe der belangten Behörde, ebenfalls vom 28.10.2020, wurde der Schriftverkehr (Email) zwischen belangter Behörde und Sachverständigen (wie unter Pkt 25 beschrieben) dokumentiert und dem Gericht vorgelegt.
27. In weiterer Folge übermittelte der Sachverständige das Gutachten und den Verfahrensakt an das BVwG, wo es am 16.11.2020 einlangte.
Das vom bestellten Sachverständigen vorgelegte 39-seitige Gutachten gliedert sich in 6 Kapitel (Auftraggeber und Gutachtensgegenstand, Thema und Fragestellung; Befund; Gutachten und Begründung; Zusammenfassung; Quellen). Inhaltlich setzt sich der Befund mit der Lage des Objektes sowie seiner Umgebungssituation auseinander. Nach einem historischen Abriss zur Entstehungsgeschichte wird erläutert, dass ursprünglich 1912 und 1913 neun einzelne Häuser errichtet und geplant wurden. Für zwei Liegenschaften wurde zwar um Baubewilligung angesucht, jedoch die Bewilligung baulich nicht umgesetzt. 15 Jahre später erfolgte sodann die Bebauung dieser beiden Grundstücke (davon auch des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) nach Entwürfen anderer Planer.
Aus den vorliegenden Unterlagen würde nicht hervorgehen, dass XXXX der Urheber der Lageplanung der einzelnen Grundstücke oder des Straßenverlaufes gewesen sei und ist der tatsächliche Urheber nicht zu erschließen. Unbestritten habe Baumeister XXXX das Haus XXXX geplant (GA Seite 9).
Die Baukörper seien (zumeist) relativ kompakt ausgebildet, die meisten Objekte haben ein Mansarddach. Während die Dächer überwiegend abgewalmt seien, wäre das Dach beim gegenständlichen Objekt spitz ausgebildet. Alle Objekte seien mit rotem Tondachstein gedeckt. Je nach Perspektive ergäbe sich ein relativ heterogener Gesamteindruck (GA Seite 11).
An Hand einer umfassenden Fotodokumentation werden die Häuser samt Umgebung abgebildet und dargestellt sowie auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hingewiesen. Danach erfolgt in der Befunderhebung eine Auseinandersetzung mit den historischen Gegebenheiten und Planungsunterlagen. Demgemäß wurde 1914, vor dem ersten Weltkrieg, für das gegenständliche Grundstück ein „Einfamilienhaus“, Planverfasser: XXXX eingereicht, welches jedoch nicht zur Ausführung gelangte.
Ein 1923 bzw. 1924 eingereichtes Projekt, Planverfasser: XXXX , gelangte ebenfalls nicht zur Ausführung.
Erst das im Jahr 1928 eingereichte Projekt, Planverfasser; XXXX , wurde realisiert und „in die bestehende ‚Villenanlage XXXX ‘ hineingebaut“.
1932 erfolgten Veränderungen, etwa durch Errichtung einer Autogarage, welche nicht mehr vorhanden sei, weil sie in den 1980ern durch eine Fertigteilgarage ersetzt wurde.
In den Folgejahren kam es zu weiteren baulichen Veränderungen, welche auch Auswirkungen auf die Fassade hatten.
In weiterer Folge geht das Gutachten auf das gegenständliche Objekt in Hinblick auf seinen Stellenwert in einem regionalen und österreichweiten Vergleich und im Hinblick auf „Arbeitersiedlung“. Während bestimmte „Anlagen“ und „Siedlungsmodelle“, so auch in XXXX , angelegt wurden, um dem Wohnbedürfnis einer steigenden Bevölkerungszahl nachzukommen, sei das Objekt XXXX im Jahr 1928 von Privatpersonen erbaut worden, eingebettet in eine Nachbarschaft von Gebäuden, welche 15 Jahre, somit nach dem ersten Weltkrieg, früher errichtet wurden. In diesen Jahren seien regional und österreichweit zahlreiche einzelne Wohnhäuser im Auftrag von Privatpersonen innerhalb von Wohnsiedlungen errichtet worden.
Im „Gutachten und Begründung“ (GA Seite 33 ff) wird dargelegt, dass weder den Auftraggebern, dem Planer noch dem Objekt eine „besondere geschichtliche Bedeutung“ zukomme. Alleine aus der räumlichen Nähe zur Villenanlage ließe sich keine gemeinsame Geschichte ableiten, es gäbe keinen „Umgebungsschutz“. Das Objekt weise keine geschichtliche Verbindung zur Villenanlage auf.
Eine „geschichtliche Bedeutung“, der eine Stellung unter Denkmalschutz rechtfertigen würde, wäre nicht gegeben.
Zur „künstlerischen und architektonischen Bedeutung“ führte der Sachverständige aus, dass die vorgefundenen Bauformen und Konstruktionen zeittypisch für die Epoche seien. Im Gegensatz zu anderen Objekten in der Villenanlage sei keine Formensprache dem Jugendstil zuzuordnen. Die Situierung des Baukörpers folge der Beschaffenheit des Grundstückes, den baurechtlichen Bestimmungen und der funktionalen Zweckmäßigkeit, sie sei nach Süden orientiert. Diese Orientierung stünde im Widerspruch zu den Planungsansätzen von Architekt XXXX . Es würde die Situierung des Baukörpers keinem besonderen städtebaulichen Konzept folgen.
Die Kubatur sei durch die Bauaufgabe und der offenen Bauweise in einem Gartensiedlungsgebiet bedingt und entspreche ökonomischer Zweckmäßigkeit. Eine „konzeptionelle Verbindung zur Villenanlage“ könne nicht festgestellt werden.
Die Dachkörperausbildung als Mansarddach mit Biberschwanztondachsteinen sei „regional typisch“ und „auch außerhalb der Villenanlage“ zu finden. Zierelemente in der Fassade, wie bei der Planung von Architekt XXXX seien nicht vorliegend, die markante „Fenstergestaltung“ der Villenanlage liege nicht vor. Das Objekt sei somit „in künstlerischer Hinsicht kein Teil“ der genannten Anlage.
Die Raumaufteilung sei nicht mehr erhalten, sie war zeittypisch für die späten 1920er Jahre und ohne besondere Bedeutung, ebenso wie die Materialwahl oder Konstruktion der Oberflächenelemente (zB Füllungstüren, Holzriemenboden in Fischgrätverlegung). Der erfolgte Umbau habe zu einer geänderten Wohnraumgestaltung, anderen Oberflächen sowie Wandgestaltungen geführt. Funktionsräume wurden baulich gänzlich anderes ausgestaltet.
Diese Faktoren würden weder eine künstlerische noch architektonische Bedeutung des Objektes ergeben, weder für sich selbst betrachtet noch als Teil der Villenanlage.
Zur kulturellen Bedeutung wird ausgeführt, dass das Gebäude von nicht näher bekannten Privatpersonen und einem nicht näher bekannten Baumeister geplant und errichtet wurde. Es sei auf einem unbebauten Grundstück innerhalb eines vorhandenen Siedlungsgebietes gebaut worden, es sei keine Verbindung zur Gartenstadtbewegung oder Cottage-Bewegung vorhanden.
Weder der Art der baulichen Maßnahme noch der Art oder Nutzung selbst käme eine besondere kulturelle Bedeutung zu, es gäbe auch keine geschichtliche Verbindung zur Villenanlage.
Da keine kulturelle Bedeutung gegeben wäre, sei eine Stellung unter Denkmalschutz nicht gerechtfertigt.
Dem Objekt, so der Gutachter, käme auch als Teil des Einzeldenkmales Villenanlage keine Bedeutung zu, weil es kein Teil dieser Anlage, auch nicht geschichtlich, künstlerisch oder kulturell, sei.
Zusammengefasst führt der Sachverständige aus, dass das Objekt XXXX zum Einzeldenkmal Villenanlage weder einen planerischen, noch einen funktionalen oder personellen Zusammenhalt hat. Die einzelnen Gebäude stehen zwar in einer räumlichen Nähe, die aber keine wechselseitige Bezugnahme aufweist. Sie wurden nicht gemeinsam erbaut oder abgestimmt.
Dem Objekt XXXX mangelt historische Bedeutung, es fehlt die historische Verbindung zur Villenanlage und bildet daher auch keinen Teil von ihr. Das Objekt XXXX geniest keine besondere künstlerische Bedeutung. Eine formale Einbettung in die Villenanlage ist nicht gegeben. Somit bildet sie auch keinen Teil von ihr.
Dem Objekt XXXX fehlt jede besondere kulturelle Bedeutung und es gibt keine
Verbindung zu Objekten der Villenanlage, die es rechtfertigen würde dieses Objekt als Teil davon anzusehen.
Daher ergibt sich aus dem erhobenen Befund und dem darauf aufbauend erstellten Gutachten, dass dem Objekt XXXX samt Freiflächen keine Bedeutung zukommt, die eine Stellung unter Denkmalschutz rechtfertigen würde. Auch ist die Frage zu verneinen, dass das gegenständliche Objekt als Teil der Villenanlage anzusehen sei.
28. Mit der Ladung des BVwG zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 wurde den Verfahrensparteien das Gutachten des Sachverständigen übermittelt.
29. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übermittelte die belangte Behörde mit Eingabe vom 11.02.2021 eine ausführliche Kritik zum vorliegenden Sachverständigengutachten, welche vom BVwG dem Sachverständigen übermittelt wurde.
In dieser Kritik werden sowohl die fachlichen Fähigkeiten des Sachverständigen als auch die Ausführungen im Gutachten angezweifelt. Der Gutachter habe kein zusammenfassendes Sachverständigengutachten erstellt, welches sich mit den divergierenden Gutachten auseinandergesetzt habe. Es sei dies keine Überbegutachtung und könne nicht als Entscheidungsgrundlage für das BVwG dienen. Der Sachverständige habe sich nicht entsprechend mit der konkreten Situation in XXXX und allen Aspekten der Entstehungsgeschichte beschäftigt. In weiterer Folge werden einzelne Punkte des Gutachtens herausgegriffen und einer Kritik unterzogen.
30. Am 16.02.2021 erfolgte vor Verhandlungsbeginn die Beeidigung des bestellten Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.
31. An der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 nahmen die Verfahrensparteien, der bestellte Sachverständige sowie die Privat-Sachverständige der BF teil.
Die belangte Behörde kritisierte eingangs das vorgelegte Gutachten wie in der Stellungnahme vom 11.02.2021 ausgeführt wurde. Darüber hinaus wurde die Qualifikation des Sachverständigen bezweifelt.
Der Sachverständige erläuterte daraufhin sein Gutachten und führte – unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde - aus:
„Ich darf eingangs Bezug nehmen auf die Stellungnahme des BDA: Nach facheinschlägiger Vorbildung auf dem Gebiet der Denkmalpflege im familiären Umfeld sowie vierjähriger Befassung mit der Villenbaukunst in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg in Österreich habe ich innerhalb meines Studiums der Architektur an der XXXX und an der XXXX Schwerpunkte auf dem Gebiet der Architekturgeschichte und der Denkmalpflege gelegt. Insbesondere ging es um das 19. und um das frühe 20. Jahrhundert. Vertieft habe ich meine Architekturforschung mit meiner Dissertation, die sich mit Denkmalpflege und der Verbindung von Architektur und Politik befasst. Als Architekt und Universitätslehrer liegt mein Schwerpunkt auf Denkmalpflege, Entwerfen und Bauen im historischen Bestand, Kulturgüterschutz und der Entwicklung von UNESCO-Welterbe-Stätten, Planen und Bauen, Forschen und Lehren sowie gutachterlich. Dabei nimmt die Epoche 1848 bis 1918 eine zentrale Rolle ein. Auch die zeitlichen Phasen davor und danach werden beleuchtet. Fragestellungen zur Stadterweiterung und Wohnformen insbesondere von unteren und mittleren sozialen Schichten in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg in Österreich finden bereits seit einigen Jahren ihren Ausdruck auch in Publikationen und weiteren Forschungsaktivitäten. Das erfolgt beispielsweise in Form von monatlichen Fachartikeln oder auch in Buchbeiträgen. Im interdisziplinären Ausschuss historische Gebäude der Kammer der ZiviltechnikerInnen, dem ich vorsitzen darf, wirke ich auf eine eingehende Auseinandersetzung mit gestalterischen und baulichen Besonderheiten des Wohnbaubestandes aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein. Gerade diese historischen Gebäude sind in verschiedener Hinsicht in ihrem authentischen Bestand gefährdet. Ziel unserer Arbeit ist es, Grundlagen zu erarbeiten, die geeignet sind, Veränderungsdruck zu reduzieren und Schutzinstrumente aufzubauen. Aktuell ist im XXXX das Handbuch „ XXXX “ erschienen, das ich zusammen mit XXXX , Richter des Verwaltungsgericht Wien, verfasst habe. Dem Denkmalschutzgesetz wird hier breiter Raum gewidmet.
Zum Gutachten, seinem Inhalt und seinen Schlussfolgerungen bzw. zum GA-Auftrag und dem Gegenstand: Das GA bezieht sich auf das Objekt XXXX in Bezug auf die „Villenanlage XXXX “. Wesentliche GA-Frage ist, ist das ggst. Objekt iHa die „Villenanlage XXXX “ von geschichtlicher, künstlerischer und/oder kultureller Bedeutung. Ergänzende GA-Frage ist, ist das Objekt XXXX samt Freiflächen Teil des Einzeldenkmal „Villenanlage XXXX “.
Dazu führe ich aus: Im XXXX befand sich die sog. XXXX . Nach deren Stilllegung wurde das Areal im Jahr 1912 parzelliert. In diesem Zusammenhang wurde der XXXX verfüllt und an seiner Stelle die XXXX als Aufschließungsstraße errichtet. Die ehemaligen XXXX wurden von dem Wohnungsfürsorgeverein für XXXX aufgegriffen, dieser fungierte fortan als Projektentwickler bzw. Bauträger, um Wohnhäuser zu errichten. Dieser Verein beauftragte in der Folge den XXXX Architekten XXXX mit der Planung. Das betraf auch die Liegenschaft XXXX Im Jahr 1914 wurde um Baubewilligung angesucht, aber nicht baulich umgesetzt. Die Liegenschaft wurde an Privat verkauft und nach einem Zwischenentwurf eines weiteren Planers schließlich im Jahr 1928 nach einer Planung von XXXX gebaut in Form eines Zweifamilienhauses.
Das Einzeldenkmal „Villenanlage XXXX “ hat weder einen planerischen noch einen funktionalen oder personellen Zusammenhang. Daher ergibt sich aus dem erhobenen Befund und dem darauf aufbauenden erstellten GA, dass dem Objekt XXXX samt Freiflächen keine Bedeutung zukommt, die eine Stellung unter Denkmalschutz rechtfertigen würde. Auch ist die Frage zu verneinen, dass das ggst. Objekt als Teil der „Villenanlage XXXX “ anzusehen ist.
Ich zitiere in diesem Zusammenhang aus dem Amtssachverständigen-GA von Februar 2016: „Pläne des XXXX von 1914 wurden nicht ausgeführt. Der umgesetzte Plan stammt von Stadtbaumeister XXXX 1928. Die Planung orientiert sich an XXXX hinsichtlich Situierung, Kubatur, Dachkörper, Fassadengliederung, Raumprogramm.“ Dazu möchte ich im Detail ausführen:
Zur Situierung: Diese ergibt sich aus der Grundstücksgröße, baurechtlich erforderlichen Mindestabständen, den Himmelsrichtungen, insbesondere der Sonnenseite. Diese Situierung ist daher ein Ergebnis von baurechtlichen Bedingungen und planerischer Vernunft. Jeder vernünftige Planer wäre zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen. Eine Verbindung zwischen der gegebenen Situation mit jener von XXXX kann daher nicht festgestellt werden.
Zur Kubatur: Diese ergibt sich aus der Vorgabe des Auftraggebers, der Bauaufgabe und den baurechtlichen Erfordernissen. Die Kubatur des vorhandenen Baukörpers wurde nicht von Architekt XXXX festgelegt. Zum Dachkörper: Der Dachkörper ist in Form eines Mansarddaches ausgebildet. Die Giebelrichtung ist gegenüber der Planung von XXXX um 90 Grad gedreht. Diese Dachform ist, wie in meinem GA bereits ausgeführt, weder ein Spezifikum von Architekt XXXX noch von der sog. „Villenanlage XXXX “. Diese Dachform findet sich vielmehr auch in der näheren Umgebung wiederholt und eine Vielzahl von Planern haben diese Dachform gewählt. Das Mansarddach des Hauses XXXX ist auch gänzlich anders gestaltet, als bei den übrigen Objekten, die von XXXX auf den XXXX geplant worden sind, nämlich als Giebeldach, während XXXX seine Dächer durchwegs als Walmdächer ausgebildet hat. Hier besteht eindeutig ein Unterschied zu den Planungsprinzipien von XXXX
Zur Fassadengliederung: Der Fassadenentwurf von XXXX ist gekennzeichnet von gerundeten Öffnungen zu Loggien, von Fenstern mit unterschiedlichen Glasformaten und vertikalen Proportionen sowie Ausrundungen bei den Dachansätzen. Nichts von all dem ist aber bei der ausgeführten Planung von XXXX zu finden. Eine Orientierung an der Planung von XXXX besteht somit nicht.
Zum Raumprogramm: Die Planung von XXXX sieht in den beiden Wohngeschoßen unterschiedliche Grundrisse vor. Im Hochparterre sind das zwei verschiedengroße Zimmer, im Dachgeschoß zwei ähnlich große Zimmer. Im Hochparterre findet sich eine kleine Diele, im Dachgeschoß ein langgestreckter Vorraum. Das Raumprogramm umfasst zwei Zimmer, Küche, WC einerseits und eine Diele und andererseits einen Vorraum, im Dachgeschoß zusätzlich einen Abstellraum, in beiden Geschoßen Loggien. Badezimmer sind keine vorhanden. Die Planung von XXXX hingegen bildet in den beiden Wohngeschoßen ähnliche Grundrisse aus. Je zwei ähnlich große Zimmer, Küche, Bad und eine Loggia bzw. einen Balkon. Auch die Treppen sind bei XXXX und XXXX gänzlich unterschiedlich angeordnet und auch ausgebildet. In mittlerer Lage einläufig gedreht gegenüber Randlage zweiläufig gerade.
Das führt zur Schlussfolgerung, die Planung von XXXX orientiert sich somit nicht an jener von XXXX
Zum Privat-GA von November 2016, ich zitiere: „Die Neuplanung von 1928 handelt also nicht mehr im Sinne einer Ensemble-Planung.“ Aus der Zusammenfassung zitiere ich weiter: „In seiner originalen Bausubstanz 16 Jahre jünger als die anderen Objekte der Villenanlage; nicht vom Planer der Gesamtanlage; den bekannten Architekten XXXX stammt; zwischen dessen Entwurf von 1914 und der ausgeführten Baumeisterplanung von 1928 noch eine weitere Baumeisterplanung von 1924 liegt; nicht mehr als gemeinnützige Mehrfamilien Cottage-Villa, sondern als privates Zweifamilienhaus konzipiert wurde, dazwischen liegt der Entwurf für ein Einfamilienhaus; die Raumaufteilung und das Erschließungssystem wesentlich verändert wurde; bzgl. Sanitärausstattung und Bautechnologie eine völlig neue Baugeneration Einzug gehalten hat; in Bezug auf das ursprünglich an dieser Stelle vom Planer der Gesamtanlage vorgesehene Objekt seine Baukörperausrichtung um 90 Grad verändert hat und damit als „traufständiges“ Haus in einem Ensemble von „giebelständigen“ Häusern aus dem Rahmen fällt; in seiner gesamten Ausformulierung keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstils und der Sezession aufweist, sondern komplett einer gemäßigten Zwischenkriegsmoderne zuzuordnen ist; keine für das Villenensemble typische Dachform aufweist; die straßenseitige Einfriedung außerhalb der Gestaltungsmerkmale der Gesamtanlage steht.“
In der Sache sind diese Aussagen als zutreffend zu bewerten. Die Begriffe „Ensemble“ und „Gesamtanlage“ werden allerdings als Synonym verwendet. Tatsächlich sind Ensemble und Anlage verschiedenartig.
Damit schließe ich meine Ausführungen“.
Der Vertreter der belangten Behörde, ein ausgewiesener Jurist, wiederholte Zweifel an der Fähigkeit des Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens im Fachgebiet Denkmalschutz. Diesen Zweifeln begegnete der Sachverständig mit Verweis auf bisher erstellte Gutachten, ohne jedoch die genaue Zahl anzugeben. Auf den Vorhalt, dass die belangte Behörde nicht zum Termin vor Ort vom Sachverständigen eingeladen wurde, verwies dieser auf die (damals) geltenden Corona-Pandemie-Schutzmaßnahmen; die BF führte ergänzend dazu aus, dass sie „bei dieser Begehung lediglich als Partei nur dazu da [war], um die Tür zu öffnen. Der SV hat sich bei dem Ortsaugenschein jene Örtlichkeiten angesehen, die das BDA bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen eines Ortsaugenscheins durch Begehung gesehen hat. Das war eine reine Besichtigung der Örtlichkeit.“
Zur Diskussion hinsichtlich des Anlagenbegriffes vermeinte der Vertreter der belangten Behörde, dass für das Vorliegen einer Anlage keine einheitliche Grundbuchseinlagenzahl bzw. ein gemeinsames Eigentum bestehen müsste. Dem stimmte der Sachverständige insoferne zu, indem er angab, dass „das Wesen einer Anlage im Zusammenwirken unterschiedlicher Funktionen [bestünde]. Das kann gegeben sein bei einer Fabrikanlage, bei einer landwirtschaftlichen Anlage, bei einer Klosteranlage, immer sind es verschiedene Gebäudefunktionen, die zum Funktionieren des Ganzen beitragen. Bei einer Aneinanderreihung von Ein- oder auch Mehrfamilienhäusern ohne funktionale Verbindung ist das nicht gegeben.“
Abschließend warf die bf Partei ein, dass spätestens in der Verhandlung der Sachverständige all jene Kriterien, die das BDA als ausschlaggebend für die Unterschutzstellung angeführt hat im angefochtenen Bescheid nochmals beleuchtet und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise deren Qualifikation als denkmalschutzrechtlich relevant verneint. Angesichts des Werdegangs des SV bestünden nicht die geringsten Zweifel an seiner Qualifikation. Die teils untergriffigen Anwürfe des BDA seien nicht verständlich. Alle vom BDA herangezogenen Kriterien seien hinlänglich beleuchtet und denkmalschutzrechtlich bewertet worden. Schon im Erstverfahren habe das BDA der beigezogenen Privat-SV die Qualifikation nicht abgesprochen und eine ausreichende Qualifikation zuerkannt. Wenn nun der beigezogene SV in Gegenüberstellung der beiden Darstellungen der Privat-SV den Vorzug gäbe, so schließe sich die BF dieser Auffassung an. Eine fachlich inhaltliche Meinung zu dem GA sei bis dato seitens des BDA nicht erfolgt, es werde die Stattgebung der Beschwerde beantragt.
Im Gegensatz dazu wiederholte das BDA, dass das gesamte Vorbringen der belangten Behörde im bisherigen Verfahren umfassend sachlich begründet wurde, weshalb keineswegs von untergriffigen Anwürfen gesprochen werden kann. In einer Gesamtsicht eignet sich das GA des Gerichts-SV in keiner Weise zur erforderlichen Ermittlung der herrschenden Auffassung und kann dem nicht in Form einer ergänzenden Befassung des Gerichts-SV gehörig begegnet werden. Die belangte Behörde halte daher an ihrem bisherigen Vorbringen fest, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, der die entsprechenden Qualifikationserfordernisse erfülle. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Der Landeshauptmann von XXXX die Stadt XXXX und der Bürgermeister der Stadt XXXX gaben keine Stellungnahmen ab und erschienen auch nicht zu den Verhandlungen des BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Unterschutzstellung der „Villenanlage XXXX “, das XXXX einschließend.
Festgestellt wird, dass folgender Sachverhalt unbestritten ist:
Die Villenanlage wurde von 1912 bis 1914 nach den Plänen des Architekten XXXX im Auftrag des Wohnungsfürsorge-Vereins für XXXX errichtet. Das Wohnhaus XXXX wurde jedoch in dieser Zeit nicht realisiert (GA XXXX , GA XXXX , GA XXXX ).
Das Objekt XXXX wurde nach mehrmaligem Eigentumswechsel sowie einem nicht realisierten weiteren Plan von XXXX letztlich im Jahr 1928 als privates Einfamilienhaus nach den Plänen des Baumeisters XXXX errichtet. Es unterscheidet sich durch eine zumindest 14 Jahre jüngere Bausubstanz, veränderte Baukörperausrichtung, es ist ein „traufständisches“ statt „giebelständisches“ Haus, es hat im Gegensatz zur Villenanlage keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstils und der Sezession und keine für die benachbarte Villenanlage typische Dachform (GA XXXX , GA XXXX , GA XXXX ).
Sowohl die GA XXXX als auch der gerichtlich bestellte GA XXXX sehen folgende Merkmale, die das Objekt von den Planungen des Architekten XXXX von den anderen Häusern der Villenanlage unterscheiden: Die Ausrichtung, die Situierung, die Baukubatur, die Fassadengliederung, den Dachkörper, das Raumprogramm sowie die straßenseitige Einfriedung.
Festgestellt wird, dass weder den seinerzeitigen Bauherren oder dem Planer eine besondere geschichtliche Bedeutung zukommt.
Festgestellt wird, dass das gegenständliche Objekt eine andere „Geschichte“ (Errichtung, Planung und Gestaltung, Zusammenhang mit der Villenanlage, Eigentümerstruktur) aufweist als die „Villenanlage XXXX “. Eine geschichtliche Verbindung – außer der ursprünglichen Berücksichtigung in den Planungen des Architekten XXXX , welche aber nicht realisiert wurden – ist nicht feststellbar. Eine geschichtliche Bedeutung des Objektes XXXX ist nicht gegeben.
Festgestellt wird, dass das Objekt XXXX weder einen planerischen, einen funktionalen oder personellen Zusammenhalt mit der benachbarten Villenanlage hat.
Festgestellt wird, dass die vorgefundene Bauform und Konstruktion des Objektes XXXX für die Epoche zeittypisch ist. Das Objekt ist nicht dem Jugendstil zuzuordnen, auch nicht der Jugendstilarchitektur in XXXX Das Objekt ist in künstlerischer Hinsicht nicht als Teil der Villenanlage zu betrachten, sondern ausgeführt in Form einer gemäßigten Zwischenkriegsmoderne.
Festgestellt wird, dass der Baukörper der Grundstücksbeschaffenheit, der baurechtlichen Bestimmungen und der funktionalen Zweckmäßigkeit folgt. Festgestellt wird, dass damit das errichtete Haus XXXX den Planungsansätzen des Architekten XXXX die er ursprünglich für die gesamte Villenanlage (einschließlich des XXXX ) vorgesehen hatte, in der realisierten Ausführung widerspricht.
Festgestellt wird, dass die Situierung des Baukörpers, welcher sich nach Süden orientiert, keinem besonderen städtebaulichen Konzept folgt, auch nicht den Überlegungen, die Architekt XXXX für die ursprünglich geplante Villenanlage vorsah.
Festgestellt wird, dass die Kubatur und offene Bauweise einem Gartensiedlungsgebiet sowie die kompakte Baukörperausbildung ökonomischer Zweckmäßigkeit entspricht.
Eine konzeptionelle Verbindung des Objektes XXXX zur Villenanlage ist jedenfalls nicht ausgeprägter als bei anderen Häusern in der Umgebung außerhalb der Villenanlage.
Festgestellt wird, dass das Objekt XXXX in kultureller Hinsicht keine herausragende Stellung zukommt und – auch im Vergleich zu sonstigen Gebäuden in der Umgebung - nicht als Teil der Villenanlage wahrgenommen werden kann.
Festgestellt wird, dass das Objekt XXXX nicht als Teil der „Villenanlage XXXX “ unter Denkmalschutz zu stellen ist.
Die BF sind dem Gutachten der belangten Behörde mit einem Privatgutachten auf zumindest gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich einen weiteren Gutachter bestellt. Gegen die Bestellung des Gutachters wurden ursprünglich weder von der belangten Behörde noch von den BF fachliche oder sonstige Einwendungen erhoben. Erst nach Vorliegen des Gutachtensergebnisses, welche die Ausführungen des Privatgutachtens stützte, wurden von Seiten der belangten Behörde inhaltliche Vorwürfe erhoben.
Festgestellt wird, dass das ursprüngliche Gutachten des BDA, insbesondere der erhobene Sachverhalt, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes auch nach Ansicht des BDA unvollständig und ergänzungsbedürftig war.
Zusammengefasst liegt eine unmittelbare geschichtliche, künstlerische, kulturelle und architektonische Bedeutung des Objektes XXXX im Zusammenhang mit der unter Anlagenschutz gestellten benachbarten „Villenanlage XXXX “ nicht vor.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die Akten des Administrativverfahrens, die darin enthaltenen Gutachten (samt Ergänzung) des BDA, des Bescheides des BDA sowie der Beschwerde der BF sowie der auf zumindest gleicher fachlichen Ebene vorgelegten Gutachten der Privatsachverständigen.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden am 04.12.2018, 07.03.2019, 08.05.2019 und am 16.11.2020 mündliche Verhandlungen durchgeführt.
Dem Amtssachverständigengutachten war kein Vorrang in Folge der Qualifikation der Privatsachverständigen einzuräumen, wie auch die belangte Behörde an der Qualität der Privatsachverständigen keine Zweifel oder Einwände darlegte.
Darüber hinaus wurde der Entscheidung des VwGH vom 24.03.2020 folgend vom Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Gutachter bestellt, gegen dessen Bestellung ursprünglich weder die belangte Behörde noch die BF fachliche oder sonstige Einwendungen erhoben.
Der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter erstattete sein schriftliches Gutachten am 16.11.2020. Das vorgelegte Gutachten umfasste in sechs Kapiteln u.a. einen „Befund“ und „Gutachten und Begründung“. Dieses Gutachten erfolgte nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, auf der Grundlage des vorgelegten Aktes sowie des bis dahin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Sachverhaltes. Es ist den Gesetzen der Logik folgend, nachvollziehbar und verständlich.
In der am 16.02.2021 folgenden neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung der Verfahrensparteien sowie des bestellten Gutachters erfolgte die Erörterung des Gutachtens des bestellten Gutachters. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erläuterte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Gutachter seine schriftlichen Ausführungen und ergänzte diese auch hinsichtlich der von der belangten Behörde mittlerweile gegen sein Gutachten erhobenen Kritikpunkte. Der bestellte Gutachter ging im Rahmen der Verhandlung somit auch auf die beiden bereits vorliegenden Gutachten, nämlich sowohl des BDA als auch der Privatsachverständigen, ein und konnte die unterschiedliche Betrachtungsweise aufzeigen und aufklären.
Der vom Gericht bestellte Gutachter zeigte insbesondere auf, dass die ursprünglichen Planungen nach Architekt XXXX in weiten Teilen von der realisierten Ausführung nach Baumeister XXXX in wesentlichen Punkten (Dachform, Ausrichtung des Gebäudes, Fassadengliederung, Innenraumgestaltung, etc) abweicht. Das vorhandene Gebäude gleicht zwar in manchen Elementen auch den Gebäuden der Villenanlage (zB Farbe der Dachziegel), jedoch sind manche Elemente auch bei anderen benachbarten Gebäuden in der Umgebung verwendet, welche unbestritten nicht der Villenanlage zuzurechnen wären. Das Objekt XXXX ist von Privatpersonen im Jahr 1928 als einzelnes Zweifamilienwohnhaus errichtet worden und ist eingebettet in eine Nachbarschaft von Gebäuden, die vor dem ersten Weltkrieg errichtet wurden. Die belangte Behörde ist diesen Ausführungen des bestellten Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, die BF bestätigten hingegen die Ausführungen des bestellten Gutachters mit Verweis auf ihr seinerzeit vorgelegtes Privatgutachten, gegen dessen Verfasserin und deren Qualifikation auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten war.
Der bestellte Gutachter beschäftigte sich in seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl mit dem Gutachten des BDA als auch mit dem Privatsachverständigengutachten.
Zu dem Gutachten des BDA hielt der bestellte Gutachter (hier zusammengefasst wiedergegeben, vgl. VS S 4ff) fest, dass entgegen der Ansicht des BDA-Gutachtens die Situierung, die Kubatur, der Dachkörper, die Fassadengliederung und das Raumprogramm eben nicht an der Planung von Architekt XXXX orientiert sei. Der bestellte Gutachter führte seine Feststellungen vertiefend näher aus, zusammengefasst ergibt sich:
Zur Situierung: diese ergäbe sich aus der Grundstücksgröße, den baurechtlichen Vorschriften, den Himmelsrichtungen und der Sonnenseite. Sie sei das Ergebnis baurechtlicher Bedingungen und planerischer Vernunft. Die gegebene Situation könne nicht gleich mit jener nach der Planung von XXXX festgestellt werden.
Zur Kubatur: Diese ergäbe sich aus der Vorgabe des Auftraggebers, der Bauaufgabe und den baurechtlichen Erfordernissen; die bestehende Kubatur sei nicht nach der Planung von XXXX festgelegt worden.
Zum Dachkörper: Dieser sei in Form eines Masarddaches ausgebildet und gegenüber der Planung von XXXX um 90 Grad gedreht. Auch die Dachform (traufständiges versus giebelständiges Haus) des gegenständlichen Objektes sei wesentlich anders gestaltet als die der sonstigen Gebäude der Villenanlage.
Zur Fassadengliederung: Entgegen den Ausführungen der Gebäude nach Architekt XXXX mit gerundeten Öffnungen zu Loggien, von Fenstern mit unterschiedlichen Glasformaten und vertikalen Proportionen sowie Ausrundungen bei den Dachansätzen sei dies bei der Ausführung des Gebäudes von Baumeister XXXX nicht gegeben, eine Orientierung an den Plänen von XXXX nicht erkennbar.
Zum Raumprogramm: Die Planung von XXXX sah in beiden Wohngeschossen unterschiedliche Grundrisse vor, während die Ausführung von XXXX in beiden Wohngeschoßen ähnliche Grundrisse vorsah. Auch die Treppen seien in beiden Planungen gänzlich unterschiedlich angeordnet und ausgebildet.
In der Schlussfolgerung konnte der bestellte GA somit nachvollziehbar darlegen, dass die Planung und Ausführung des Baumeister XXXX sich nicht an der von Architekt XXXX orientierte, der diesbezüglichen Darstellung im Gutachten des BDA somit nicht zu folgen sei.
Der bestellte Gutachter beschäftigte sich in der mündlichen Verhandlung ebenso mit dem Gutachten der Privatsachverständigen. Der bestellte Gutachter bestätigte die in dem Privatsachverständigengutachten getroffenen Aussagen, die er im Einzelnen zitierte, als „zutreffend“ (vgl. VS S 5f), kritisierte jedoch, dass die im Privatgutachten enthaltenen Begriffe „Ensemble“ und „Gesamtanlage“ als Synonym verwendet wurden. Tatsächlich seien die Begriffe „Ensemble“ und „Anlage“ verschiedenartig.
Diese Schlussfolgerungen des bestellten Gutachters sind für das erkennende Gericht auch insoferne nachvollziehbar, als selbst das BDA seinerzeit (21.06.2017) darauf verwies, dass in der gängigen Literatur von elf und nicht zwölf Objekten zur Anlage gehörig ausgegangen werde (s. oben Punkt 5.). Zwar habe sich nach Recherche und nach Ansicht des BDA später ein anderes Bild hinsichtlich der ursprünglichen Planung (einschließlich des zwölften Objektes) entwickelt, aber ist für das BVwG durch die nach Jahren erfolgte tatsächliche Realisierung einer wesentlich geänderten Planung nach der nachvollziehbaren Darstellung des bestellten Gutachters offensichtlich, dass weiterhin nur von elf Objekten zur Anlage gehörig auszugehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist somit für die inhaltliche Entscheidung ausreichend erhoben und dargetan.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 1 Abs 3 Denkmalschutzgesetz gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
II.3.2. Zu A)
Außer Streit gestellt wurde, dass eine Villenanlage XXXX in den Jahren 1912 bis 1914 vom Architekten XXXX im Auftrag des Wohnungsfürsorge-Vereines für XXXX errichtet wurde.
Das Haus XXXX wurde zwar ursprünglich in diese Planungen einbezogen, aber nicht realisiert.
Das Objekt wurde weder nach diesen ursprünglichen Plänen noch in diesem Zeitraum errichtet, sondern erst 1928, nach dem ersten Weltkrieg in der Zwischenkriegszeit nach einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft und nach den Plänen des Baumeister XXXX nachdem eine zwischenzeitige andere Planung der Architekten XXXX und XXXX verworfen worden war.
Das errichtete Haus unterscheidet sich in wesentlichen Merkmalen von den Häusern der Villenanlage, so etwa in einer 16 Jahre jüngeren Bausubstanz und einer veränderten Baukörperausrichtung. Es ist ein „traufständisches“ statt ein „giebelständisches“ Haus, es hat keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstils und der Sezession und keine für die benachbarte Villenanlage typische Dachform und es ist auch die straßenseitige Einfriedung außerhalb der Gestaltungsmerkmale der Gesamtanlage. Die Innenraumgestaltung erweist sich ebenfalls gegenüber der ursprünglichen Planung als in wesentlichen Punkten geändert (Grundriss der beiden Wohngeschosse, Treppen).
Die vom BDA dargelegte „Anpassung“ an die Umgebung der Villenanlage, die durch das „starke Konzept des Architekten XXXX bei der Verwirklichung der Villenanlage entstanden sei und dem sich XXXX gebeugt habe soll, vermag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, weil der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass auch „andere Häuser in der Umgebung“ – außerhalb der von einem einzigen Architekten geplanten Villenanlage – einzelne vergleichbare Stilelemente ausweisen. Zu dieser (Nachkriegs-)Zeit wurden zahlreiche Häuser von Privatpersonen errichtet, die zwar Ähnlichkeiten haben, aber deshalb nicht in einem direkten Zusammenhang im Sinne einer „Villenanlage“ stehen.
Vielmehr sind die Argumente der BF, welche mittels Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht und letztlich vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt wurden, stichhaltiger, weil wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen der ursprünglichen Planung von Architekt XXXX und der Planung und Realisierung des Baumeister XXXX faktisch vorhanden sind, welche das Haus in der XXXX von den anderen Häusern der benachbarten Villenanlage unterscheidet. Diese Unterscheidungsmerkmale betreffen sowohl die Baukubatur, die Ausrichtung und Situierung, die Nichtverwendung von Stilelementen des Jugendstils und der Sezession an der Fassade, die Ausformung des Daches, das Raumprogramm sowie die Einfriedung des Objekts etc. Diese Argumente konnte die belangte Behörde letztlich trotz der ihr wiederholt eingeräumten Möglichkeiten nicht fachlich widerlegen, sondern bestätigte sie – zumindest teilweise – im Rahmen der früheren Ausführungen sogar die Unterschiede zu den bereits 1914 errichteten Häusern. Zwar versuchte die belangte Behörde darzustellen, dass XXXX als bekannter Baumeister in der Lage gewesen sei, auf die jeweilige Umgebung und bestehende Bausubstanz einzugehen. Damit war aber eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes nicht begründbar. Zu Recht führen die BF auf Grund eines schlüssigen und umfangreichen Privatsachverständigengutachtens aus, dass – sollte die Ansicht des BDA hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit des XXXX tatsächlich vorgelegen sein – dieser sämtliche Baustile nachzuvollziehen befähigt gewesen wäre. Gegenständlich hat XXXX jedoch ein Objekt errichtet, welches sich deutlich von den Häusern der Villenanlage unterscheidet. Dass auch andere Gebäude in der näheren Umgebung, die definitiv nicht zur Villenanlage im Zusammenhang stehen, teilweise ähnliche Elemente aufweisen, wie der vom Gericht bestellte Gutachter ausführte, wurde vom BDA nicht berücksichtigt und bewertet. Aber auch hinsichtlich der kulturellen und historischen Dimension konnte die belangte Behörde nicht schlüssig darlegen, wieso die Errichtung eines privaten Einfamilienhauses gleich zu behandeln wäre wie die – 14 bis 16 Jahre zuvor erfolgte - Errichtung einer Villenanlage des Wohnungsförderungs-Vereines für XXXX
Der Ansicht der Privatsachverständigen folgte letztlich im Wesentlichen auch der vom Gericht bestellte Sachverständige. Gegen dessen Bestellung hatte die belangte Behörde ursprünglich keine fachlichen oder sonstigen Einwendungen vorgebracht (diesbezüglich sei nur ergänzend bemerkt, dass die Bestellung eines weiteren Amtssachverständigen aus der gleichen Dienststelle als „Oberbegutachter“ nicht zwingend geboten und aus möglichen Befangenheitsgründen auch nicht zweckmäßig erscheint).
Der gerichtlich bestellte Gutachter kam zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass das Einzeldenkmal „Villenanlage XXXX “ weder einen planerischen, funktionellen oder personellen Zusammenhalt mit dem Objekt XXXX aufweist. Zwar stehen die einzelnen Gebäude in räumlicher Nähe, aber es besteht keine besondere wechselseitige Bezugnahme. Dem Objekt XXXX fehlt es auch an historischer, künstlerischer oder kultureller Bedeutung im Zusammenhang mit der Villenanlage.
Eine Unterschutzstellung des Objektes XXXX im Zusammenhang mit der „Villenanlage XXXX “ ist somit nicht rechtens.
Da somit eine unmittelbare geschichtliche, künstlerische, kulturelle und architektonische Bedeutung im Zusammenhang mit der unter Anlagenschutz gestellten benachbarten Villenanlage nicht vorliegt war der Beschwerde Folge zu geben und die Modifizierung im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzunehmen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vollständig erhoben und festgestellt und unterliegt der festgestellte Sachverhalt nicht der Kognitionsbefugnis des VwGH. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich der Unterschutzstellung von Denkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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