BVwG W183 2244214-1

BVwGW183 2244214-11.2.2022

BDG 1979 §1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2244214.1.00

 

Spruch:

W183 2244214-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 18.06.2021, Zl. XXXX , betreffend Anträge auf Auskunft und Feststellung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides das Wort „abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ zu ersetzen ist, abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 stellte sie durch ihre Rechtsvertretung Anträge auf Auskunft und Feststellung und brachte vor, vom 01.11.2020 bis 02.11.2020 in einer Klinik einen Insassen bewacht zu haben. Sie habe einen Mund-Nasen-Schutz aus Stoff getragen. Um Mitternacht sei sie von einer Krankenschwester darüber informiert worden, dass der Insasse positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei. Seitens ihrer Dienststelle sei sie am 02.11.2020 hierüber informiert worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge an Covid-19 erkrankt, wobei sich als Symptome Fieber, Durchfall, Reizhusten, Geschmacks- und Geruchsverlust, ständige Müdigkeit und Schädigungen der Lunge manifestiert hätten. Obwohl ihre Dienststelle bereits am Vortag des Dienstantritts der Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sich auf der Station Personen aufhalten würden, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden seien, sei sie hierüber nicht informiert worden. Es sei ihr auch keine adäquate Schutzkleidung angeboten worden und sei eine Unterweisung, wie sie sich im Umgang mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen zur Verhinderung einer Übertragung des Virus auf sich selbst zu verhalten habe, unterblieben.

Die Beschwerdeführerin beantragte 1) Auskunft darüber zu erhalten, weshalb dies alles nicht erfolgte, und 2) die Feststellung, dass sie sowohl in dienstlichen als auch höchstpersönlichen Rechten verletzt wurde, weil sie vor der oben genannten Bewachung in der Klinik durch ihre Dienststelle nicht darüber aufgeklärt wurde, dass sich auf der Station der Klinik Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, weil ihr keine adäquate Schutzbekleidung angeboten wurde und weil sie nicht unterwiesen wurde, wie sie sich im Umgang mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen zu verhalten habe, um eine Übertragung des Virus auf sich selbst zu verhindern, obwohl die Justizanstalt spätestens am Morgen des 31.10.2020 wusste, dass sich auf der Station Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, was deren Infektiosität nahe legt.

2. Mit Schreiben vom 14.01.2021 und 19.03.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass von einem fahrlässigen oder vorsätzlich schuldhaften Verhalten der Dienststelle der Beschwerdeführerin nicht auszugehen sei. Bei Dienstantritt der Beschwerdeführerin habe kein erhöhter Schutzbedarf bestanden. Der Umstand, dass sich auf der Station 13B der Klinik, in der der von der Beschwerdeführerin zu bewachende Insasse aufhältig gewesen sei, positiv auf Covid-19 getestete Personen befinden würden, sei am 30.10.2020 bekannt geworden. Der Insasse sei in der Folge auf eine andere Station (13A), auf der keine infizierten Patienten aufhältig gewesen seien, verlegt worden, weshalb ab dem 30.10.2020 kein erhöhtes Infektionsrisiko für die dienstversehenden Beamten bestanden habe. Dies sei im Rahmen einer Rücksprache mit der Klinik bestätigt worden und ebenso, dass ausreichend Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen vorhanden bzw. getroffen worden seien. Der zu bewachende Insasse sei auch im letzten Zimmer auf der Station und allein untergebracht worden, um ein Übergreifen der Infektion zu verhindern. Die Bediensteten der Dienststelle seien nachweislich über Hygiene- und Schutzmaßnahmen während der Pandemie, hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen und infizierten Bediensteten/Insassen sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten Schutzmasken und -kleidung unterrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem stellvertretende Leiterin der Krankenabteilung der Justizanstalt und daher mit der Verhinderung einer Übertragung des Virus auf sich selbst – zusätzlich zu den allgemeinen Informationen – besonders intensiv vertraut gewesen.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft zurück (Spruchpunkt 1) und den Antrag auf Feststellung ab (Spruchpunkt 2). Begründend führte sie zu Spruchpunkt 1) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die begehrten Auskünfte bereits mehrfach erteilt worden seien und zu Spruchpunkt 2), dass zum Zeitpunkt des Dienstantritts kein erhöhter Schutzbedarf bestanden habe und die Beschwerdeführerin umfassend über die geltenden Covid-19-Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen worden sei.

4. Dagegen richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens lediglich auf die oberflächliche Darlegung des Geschehens aus ihrer Sicht sowie pauschale Aussagen zum Dienstbetrieb in der Justizanstalt während der Pandemie beschränkt habe. Eine stringente Argumentation sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz begehrt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Amtshaftungsverfahren habe sie ein Recht auf die begehrten Auskünfte. Es sei zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden. Hinsichtlich des Feststellungsantrags führte sie aus, dass sehr wohl ein erhöhter Schutzbedarf bestanden und die belangte Behörde diverse Fürsorgepflichten als Dienstgeber verletzt habe.

5. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (eingelangt am 09.07.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin Auskunft darüber, weshalb sie vor der Klinikbewachung vom 01.11. auf den 02.11.2020 durch ihre Dienststelle nicht darüber aufgeklärt wurde, dass sich auf der Station Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, weshalb ihr keine adäquate Schutzkleidung angeboten wurde und wieso sie nicht unterwiesen wurde, wie sie sich im Umgang mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen zu verhalten habe, um eine Übertragung des vorgenannten Virus auf sich selbst zu verhindern, obwohl die Justizanstalt spätestens am Morgen des Samstags, 31.10.2020 wusste, dass sich auf der Station Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, was deren Infektiosität nahelegt.

Weiters begehrte sie die Feststellung, dass sowohl ihre dienstlichen wie auch ihre höchstpersönlichen Rechten verletzt wurde, weil sie vor der Klinikbewachung vom 01.11. auf den 02.11.2020 durch ihre Dienststelle nicht darüber aufgeklärt wurde, dass sich auf der Station Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, weil ihr keine adäquate Schutzbekleidung angeboten wurde und weil sie nicht unterwiesen wurde, wie sie sich im Umgang mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen zu verhalten habe, um eine Übertragung des Virus auf sich selbst zu verhindern, obwohl die Justizanstalt spätestens am Morgen des 31.10.2020 wusste, dass sich auf der Station Personen aufhalten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, was deren Infektiosität nahe legt.

Die Beschwerdeführerin konkretisierte ihr Begehren dahingehend, dass zu keinem Zeitpunkt eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz begehrt worden sei. Sie benötige die Auskünfte, um die Verletzung der dienstlichen Fürsorgepflichten erkennen zu können, und möchte Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsverfahren geltend machen.

1.3. Mit Schreiben vom 14.01.2021 und vom 19.03.2021 nahm die belangte Behörde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und teilte ihr unter anderem mit, dass bei Dienstantritt der Beschwerdeführerin zur Überwachung kein erhöhter Schutzbedarf bestanden habe, da der von ihr zu bewachende Insasse – nachdem bekannt geworden sei, dass dieser auf einer Station mit positiv auf Covid-19 getesteten Personen aufhältig gewesen sei – auf eine andere Station verlegt worden sei. Im Bereich der Bewachung seien keine Covid-19-Patienten untergebracht gewesen. Die Klinik habe der Dienststelle ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Justizwachbeamten vor einer Infektion versichert.

Die belangte Behörde teilte auch mit, dass alle Bediensteten der Dienststelle nachweislich über Hygiene- und Schutzmaßnahmen während der Pandemie unterrichtet sowie im Umgang mit Verdachtsfällen und infizierten Insassen geschult worden seien. Es seien Schutzmasken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt worden und sei die Beschwerdeführerin zudem aufgrund ihrer Funktion als stellvertretende Leiterin der Krankenabteilung der Justizanstalt mit der Verhinderung einer Übertragung des Virus auf sich selbst – über die allgemeinen an das gesamte Personal gerichteten Informationen hinaus – intensiv vertraut gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Anträge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen waren bzw. gewesen wären.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Es ist daher im vorliegenden Fall hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags auf Auskunftserteilung zu Recht erfolgt ist.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft zielte darauf ab, eine Begründung für (behauptetes) behördliches Unterlassen und das Eingeständnis eines Verstoßes gegen die Pflicht des Dienstgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit zu sorgen (§ 3 Abs. 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz), zu erlangen, nämlich eine Begründung dafür, weshalb eine Aufklärung über positiv getestete Personen auf der Station unterblieben, ihr keine adäquate Schutzkleidung angeboten und sie nicht unterwiesen worden sei, wie sie sich im Umgang mit positiv getesteten Personen zu verhalten habe, um eine Übertragung auf sich selbst zu verhindern.

Diese Informationen begehrte die Beschwerdeführerin, um ihre Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz verlangte.

Die belangte Behörde nahm zu den gestellten Fragen mit Schreiben vom 14.01.2021 und 19.03.2021 Stellung, teilte der Beschwerdeführerin mit, dass bei ihrem Dienstantritt zur Überwachung kein erhöhter Schutzbedarf bestanden habe und schilderte – aus ihrer Sicht – die Umstände, weshalb sie zu dieser Auffassung gelangt sei. Damit beantwortete sie aber auch gleichzeitig die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen im Rahmen des Auskunftsersuchens.

Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht der belangten Behörde nicht teilt, wurden ihr die begehrten Auskünfte damit erteilt, was einer faktischen Erledigung des Begehrens entspricht. Einem Auskunftsbegehren wird auch dann entsprochen, wenn die Auskunft nicht im Sinne des Auskunftsersuchenden ausfällt.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft daher zu Recht zurückgewiesen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 21.03.2001, 2000/12/0118; VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195; VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161; VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann weiters nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).

Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind (VwGH 17.12.1996, 94/01/0797).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft die nach § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten von Dienstnehmern bestehende Fürsorgepflicht den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde. Die Wahrnehmung dieser Fürsorgepflicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstrechtsverhältnis ist ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sodass der Beamte, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, Amtshaftungsansprüche erheben kann. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung von Fürsorgepflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch den Dienstgeber (vgl. OGH 26.09.2018, 1 Ob 148/18y).

Konkret wäre die Frage einer allfälligen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber daher im Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz zu klären, weshalb die gegenständlich begehrte Feststellung nicht als notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Sinne der zitierten Judikatur zu beurteilen ist. Weshalb der Beschwerdeführerin ein solches Verfahren nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wurde eine Unzumutbarkeit von ihr auch nicht behauptet.

Mangels Feststellungsinteresses wäre der Antrag der Beschwerdeführerin daher als unzulässig zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, weshalb Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wie im Spruch ersichtlich abzuändern war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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