BVwG W257 2239016-1

BVwGW257 2239016-127.1.2022

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2239016.1.00

 

Spruch:

W257 2239016-1/8E

im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24/I, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX , vom 16.09.2020, XXXX , betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Alpinen Einsatzgruppe und musste am 22.12.2017 eine Bergung eines tödlich verletzten Bergsteigers durchführen. In Folge dieser Bergung habe der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und wäre vom 23.01.2018 bis 28.01.2018, vom 12.02.2018 bis 25.02.2018, vom 13.03.2018 bis 30.04.2018, und schließlich vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 wegen Krankenstand gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.

Mit Schreiben vom 31.01.2019 beantragte er bei der Dienstbehörde Schmerzengeld und einen Ausglich zu dem Verdienstentgang. Dem Ansuchen wurden Befunde, die Einsatzmeldung, eine Erklärung nach § 8 WHG, und ein Schreiben der Versicherungsanstalt als Anerkennung als Dienstunfall beigefügt.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 22.01.2019 wurde der Unfall gemäß § 90 B-UVG als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer wurde eine vorläufige Versehrtenrente zuerkannt, nämlich ab dem 23.03.2018 in der Höhe von 30 v.H. der Vollrente und ab dem 01.08.2018 in der Höhe von 20 v.H. der Vollrente bis zum 31.12.2018. Die vorläufige Versehrtenrente betrage daher ab dem 23.03.2018 € 542,90 und ab dem 01.08.2018 € 261,93.

Am 06.12.2019 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Ansprüche, nämlich in dem er einen Verdienstentgang in der Höhe von € 4.071,42 und ein angemessenes Schmerzengeld beantragte. Die Bergung seines verunfallten guten Freundes habe eine posttraumatische Belastungsstörung zufolge gehabt und wäre er vom Vorfallstag bis zum 31.07.2018 dienstunfähig und in psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären bis heute nicht vollständig abgeklungen. Er beantragte die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzengeldes in der Höhe von € 4.800.- Er beantragte darin auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, denn die zuständigen Amts- und Polizeiärzte sein auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet.

Mit Schreiben vom 07.01.2020 der belangten Behörde an den Beschwerdeführer wurde ihm Parteiengehör gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass für den Anlassfall Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) und § 83c GehG als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zur Anwendung gelange, denn der Unfalltag wäre am 22.12.2017 geschehen und das Gehaltsgesetz käme für alle Anlassfälle in Betracht welche sich ab dem 01.07.2018 ereigneten. Das käme für alle Anlassfälle bis zu diesem Datum in Betracht. Hinsichtlich des Verdienstentganges führt die Behörde aus, dass nach einem Urteil des OGH (Zl.: 2OB167/01Z vom 09.07.2002) die Versehrtenrente auf dem Verdienstentgang anzurechnen sei, weswegen dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Hinsichtlich des beantragten Schmerzengeldes wurde ausgeführt, das dem nicht stattgegeben werden könne, weil kein Fremdverschulden bzw. Täter/Verursacher vorhanden sei.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.01.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass Sozialleistungen (die Versehrtenrente) nicht angerechnet werden können und somit der Anspruch weiterhin bestehen würde. Hinsichtlich des Schmerzengeldes führte er aus das nach den Bestimmungen des Gesetzes ein tätlicher Angriff und ein Täter nicht erforderlich sei, den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes sehen ausdrücklich einen Dienst- oder Arbeitsunfall vor, weswegen der Antrag vom 06.12.2019 wiederholt werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör gewährt. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesministerium mit der Sache betraut wurde. Demnach wären die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes auch auf Vorfälle anzuwenden welche vor dem 01.07.2018 sich ereignet hätten. Demnach richtet sich die gesetzliche Grundlage zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht nach dem 01.07.2018. Hinsichtlich des Verdienstentganges wurde ausgeführt, dass ihm eine solcher zustehe jedoch ergäbe sich nach Neuberechnung eine beabsichtigte Zuerkennung in Höhe von € XXXX Hinsichtlich des Schmerzengeldes verblieb die Behörde bei der bisherigen Ansicht.

Mit Replik des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 08.06.2020 führte der Beschwerdeführer zum Parteiengehör aus, dass die bisherigen Vorbringen aufrecht erhalten werden.

Mit neuerlichem Parteiengehör der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 11.08.2020 wird ausgeführt, dass hinsichtlich beabsichtigten Verdienstentganges, in der Höhe von XXXX ihm zu ein Fremdverschulden vorliegen müsse, weswegen nach neuerlicher Prüfung auch der Verdienstentgang nicht zur Auszahlung gebracht werden könne.

Mit Replik des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 27.08.2020 führte dieser aus, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf dem sich die belangte Behörde beziehe (Ro 2019/12/0004, 27.04.2020) nicht anzuwenden sei. Der von der Behörde zugesicherte Verdienstentgang der Höhe von XXXX stelle eine Anerkenntnis dar, welches einseitig nicht zurückgenommen werden könne. Der Antrag vom 06.12.2019 auf Zuerkennung des Verdienstentganges und Schmerzengeldes werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge abgewiesen. Die Behörde führte im Spruch aus, dass mangels Fremdeinwirkung keine Ansprüche geltend gemacht werden können. In der Begründung wiederholte sich die Behörde im Grunde und führte hinsichtlich des Verdienstentganges im Kern aus, dass die Versehrtenrente auf dem Verdienstentgang anzurechnen sei, diese Versehrtenrente den Verdienstentgang übersteige, und somit kein Anspruch bestehe. Hinsichtlich des Schmerzengeldes führte die Behörde im Kern aus, dass kein Fremdverschulden vorliege und somit ein Solches nicht zugestanden werden könne.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers, mit dem er den Bescheid vollinhaltlich bekämpfte, wiederholte er sich im Grunde und führt im Kern aus, dass die Versehrtenrente der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter nicht auf den Verdienstentgang anzurechnen sei, weil diese Leistung von einem Dritten dem Beschwerdeführer zugestanden worden wäre und hinsichtlich des Schmerzengeldes führte er aus, dass nach dem Gehaltsgesetz kein Täter oder Verursacher notwendig wäre, um einen Anspruch zu begründen. Der Beschwerdeführer hätte durch die Bergung seines tödlich verunglückten Freundes posttraumatische Belastungsstörungen erlitten.

Der Verwaltungsakt wurde dem Verwaltungsgericht mit einer Gegenäußerung der belangten Behörde am 26.10.2021 vorgelegt. Diese Gegenäußerung der Behörde, in dem sich die Behörde inhaltlich wiederholte, wurden Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt. Auch in dieser Stellungnahme wiederholte sich im Grunde der Beschwerdeführer insofern, als für die Zuerkennung des Schmerzengeldes kein Fremdverschulden erforderlich sei und die Versehrtenrente der Unfallversicherungsanstalt nicht auf dem Verdienstentgang anzurechnen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2021 eine mündliche Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen, durch.

Der Beschwerdeführer wurde gefragt, den Hergang des Dienstunfalles vom Dezember 2017 zu schildern. Er führte aus, dass der 22.12. der Jahrestag sei. Es sei zuerst gegen Nachmittag eine Abgängigkeitsmeldung beim Posten XXXX eingegangen. Dieser hätte gefunkt, dass eine Streife vorbeigeschickt werden würde. Der Beschwerdeführer habe es per Funk mitgehört und erfahren, dass jemand im alpinen Gelände abgängig sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit dem Einsatzleiter in XXXX per Telefon abgesprochen, wobei man ihm gesagt habe, dass er den Auftrag übernehmen solle.

Er habe diesen Auftrag angenommen und im Zuge der geführten Telefonate erfahren, dass einer seiner Freunde offenbar verunfallt sei. Mit diesem sei er selbst auch einige Touren gegangen. Er habe sich seine Einsatzmittel von zuhause geholt und den Hubschrauber schnell aus XXXX angefordert und dabei ersucht, nachzusehen, ob oberflächig Lawinenabgänge rund um XXXX ersichtlich seien. Der Pilot habe dann einen Rucksack von der Luft aus gesehen und den Beschwerdeführer angefunkt, dass er sich bereitmachen solle. Der Hubschrauber sei am Sportgelände in Ischen gelandet. Damals sei Lawinenwarnstufe 3 gewesen. Es habe schlechte Sicht geherrscht und es sei sehr windig gewesen. Bei diesen schlechten Verhältnissen sei er dann vom Hubschrauber aufgenommen worden. Zusammen mit dem Bergrettungsmann der Lawinenrettung, der kein Polizist, aber eine Vertrauensperson sei, sei er dann am Berg aus dem Hubschrauber gesprungen. Das sei gegen ca. 15.00 Uhr gewesen und um 16.00 Uhr sei Einbruch der Dämmerung. Beim Ausschaufeln habe der Beschwerdeführer erkannt, dass die verunfallte Person eine schwere Kopfverletzung gehabt hätte. Der Kopf sei nach unten gelegen. Nach der Bergung hätten sie dem Piloten Bescheid gegeben, dass nichts mehr zu machen gewesen sei. Der Pilot sei dann mit dem Hubschrauber herangeflogen und sie hätten zusammen den Leichnam zu versorgt, ehe dieser ins Tal geflogen worden sei. Sie hätten eigentlich mit den Schiern hinunterfahren wollen, jedoch sei dies zu gefährlich gewesen, sodass vereinbart worden sei, dass sie vom Hubschrauber abgeholt werden würden.

Sie hätten inzwischen alles eingepackt gehabt und auch den Rucksack des toten Freundes bereitgestellt. Die Flugretter wären noch bei Dämmerung zugeflogen. Da sie viel Gepäck und auch keinen Sitzgurt gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer mit beiden Händen am Seil verhindern müssen, dass er nach hinten zurückkippe. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt durch den Anblick seines toten Kumpels noch sehr geschockt gewesen. Er sei über seine Grenzen gegangen. Während des ca. 20-minütigen Fluges habe er schon mit seinem Leben abgeschlossen gehabt. Er habe in seinem Fingern nichts mehr gespürt und gewusst, dass er dann nach hinten kippen werde und es dann erledigt sei. Sie wären zu dritt an einem Seil gehangen, jedoch sei glücklicherweise alles gut gegangen.

Am nächsten Tag habe er die Unfallerhebung gemacht. Sie wären noch einmal mit dem Hubschrauber zur Unfallstelle geflogen und er habe alles dokumentiert, fotografiert und vermessen. Es seien immer wieder Flashbacks gekommen, wie etwa die Hubschraubergeräusche oder der Wind. Er habe diesen Geruch, den man in der Nase hat, wenn der Leichnam geborgen wird, noch lange gerochen. Ich habe danach ca. fünf Monate lang nicht richtig schlafen können. Erst als er im August bei der neuen Dienststelle angefangen habe, sei es wieder aufwärtsgegangen.

Er habe „Peer Support“ seitens des Dienstgebers als Nachbetreuung in Anspruch genommen. Er habe im März damit angefangen. Zu dieser Zeit habe ihn auch seine Schwester aufgefordert, dass er sich von ihrer Freundin, die Psychologin sei, helfen lassen solle. Von März bis August habe der Beschwerdeführer dann Therapien in Anspruch genommen. Er sei auch von der Alpinen Einsatztruppe ausgestiegen. Er habe auch gesundheitliche Probleme mit dem Darm und auch Gastritis gehabt. Dies habe manchmal auch Krankenstände verursacht, die auch im Akt vorliegen würden.

Seit 01.08.2018 versehe er seinen Dienst an der XXXX .

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass sie vorab die Bergung eines Lebenden durchzuführen gehabt hätten. Der Einsatzbefehl sei jedenfalls die Bergung eines verunfallten Bergsteigers und nicht eine Totbergung gewesen.

Danach folgte der Schuss der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

2. Feststellungen

2.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2.2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Alpinen Einsatzgruppe gewesen, als er am 22.12.2017 die Bergung eines tödlich verunglückten Bergsteigers durchführen musste. Bei diesem Bergsteiger handelte es sich um seinen Freund. Der Beamte erlitt dabei eine posttraumatische Belastungsstörung und war vom 23.01.2018 bis 28.01.2018, vom 12.02.2018 bis 25.02.2018, vom 13.03.2018 bis 30.04.2018, und schließlich vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 in Krankenstand.

2.3. Es liegt kein Fremdverschulden an dem Unfall vor.

2.4. Der Unfall wurde von der Versicherungsanstalt bescheidmäßig am 22.01.2019 als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bei der XXXX am 06.12.2019 Verdienstentgang in der Höhe von € 4.071,42 samt 4% Zinsen seit 23.01.2018.

2.5. Das Parteiengehör vom 20.05.2020 an den Beschwerdeführer, insbesondere der Satz „Die vorgelegte Verdienstentgangsberechnung ... wurde erstellt wobei sich nunmehr ein beabsichtigter Zuerkennungsbetrag in der Höhe von XXXX ergibt.“, ist nicht als Bescheid zu werten.

2.6. Mit Bescheid der XXXX vom 16.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf besondere Hilfeleistung nach dem Gehaltsgesetz (GehG) 1956 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.10.2020 fristgerecht Beschwerde.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der durchgeführten mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

§ 23a (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018) und § 23b (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, lauten:

 

 

Besondere Hilfeleistungen

 

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn1. eine Beamtin oder ein Beamtera) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oderb) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

 

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

 

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. 60/2018, (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f.) führen dazu auszugsweise wie folgt aus:

"Zu §23a GehG, zu dem den §25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu §25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr.177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. §23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu §23b GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen §83c.

[...]"

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bund auf der Grundlage der §§ 23a und 23b GehG 1956 als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten habe.

Aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 geht klar hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen (weiterhin) einer Fremdeinwirkung bedarf (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f.).

Voraussetzung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a uns 23b GehG 1956 ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus.

Der Beschwerdeführer erlitt in Ausübung unmittelbarer Dienstpflichten (im Rahmen seiner zusätzlichen Funktion in der Alpinen Einsatzgruppe) einen Dienstunfall, jedoch liegt keine Fremdeinwirkung vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht erfüllt.

Zum Feststellungspunkt 2.5:

Der Beschwerdeführer führt im Schreiben vom 27.08.2020 aus, dass die Zusicherung der Behörde, nämlich ihm einen Verdienstentgang in der Höhe von € XXXX auszuzahlen, ein Anerkenntnis im Sinne des ABGB darstellen würde und ihm somit dieser Betrag zustehen würde.

Für das Gericht ist es in diesem Zusammenhang fraglich ob diese Äußerung (sh dazu in den Feststellungen unter Punkt 2.5) eine Bescheidqualität aufweist und somit bereits eine normative Kraft entfaltet.

Die Bescheidqualität ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VfGH 22.2.2013, B 1130/12; VwGH 30.6.2006, 2006/03/0029; 9.10.2001, 2001/05/0295).

Die Qualifizierung des Schreibens als Bescheid mangelt es aus objektiver Sicht allerdings gerade deswegen, weil die Behörde mit dem Schreiben dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt hat. Der Beschwerdeführer konnte somit noch nicht davon ausgehen, dass ihm tatsächlich der erwähnte Betrag zustehe, weil die Behörde mit dem Parteiengehör das Ermittlungsverfahren noch nicht als abgeschlossen zu erkennen gab. Auch aus der Formulierung ergibt sich aus objektiver Sicht kein direkter Anspruch, weil die Behörde lediglich formulierte, dass beabsichtigt sei Zuerkennungsbetrag auszuzahlen (bzw. würde sich in solchen nach der Neuberechnung ergeben). Sie führte nicht an, dass ein solcher auch ausbezahlt wird. Die Formulierung „beabsichtigt sei“ deckt sich auch mit der Intention des Parteiengehörs, aus dem heraus auch klar erkennbar sei, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach noch nicht besteht. Hätte die Behörde kein Parteiengehör gegeben und ausgeführt, dass ein solcher Betrag ausbezahlt wird, wäre dies wohl als Bescheid zu werten. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch gerade nicht gegeben.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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