AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241802.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2021, Zl 1269017401/200911111, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnite, stellte nach illegaler Einreise am 24.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse an dem auch Gegner der Regierung gewesen seien, von der Regierung festgenommen worden und daraufhin 2,5 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden sei. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 29).
2. Am 08.02.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 63). Abschließend erklärte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung (AS 79).
Im Zuge der Einvernahme wurde auf die bereits bei der Erstbefragung sichergestellte (AS 32) Kopie seines syrischen Reisepasses, XXXX , ausgestellt am 13.06.2018 in Damas-Center verwiesen (AS 81). Weitere Dokumente wurden vom BF am Tag dieser Einvernahme nicht vorgelegt, er gab jedoch nachdem er dazu befragt wurde, ob er irgendwelche Papiere habe, welche die Inhaftierung dokumentieren an: „Ich hatte eine Besuchskarte von meiner Frau, weil sie mich oft besucht hat.“ Befragt, ob er sie vorlegen könne, gab er an: „Ich habe diese leider nicht mitgenommen. Sie ist hier in Österreich. Ich kann diese morgen bereits bringen.“ Worauf ihm die Vorlage aufgetragen wurde (NS BFA, Seite 7 [AS 75]). Der BF reichte in den folgenden Tagen einen „Besucherausweis“ nach, was aber vom BFA irrtümlich nicht protokolliert wurde und kam diese auch nicht in den Akt.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 82), zugestellt am 29.05.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2021 (Postaufgabedatum) Beschwerde (AS 189) erhoben. Gleichzeitig legte der BF eine übersetzte Urkunde vor (AS 195), in der bestätigt wurde, dass der BF in Syrien zur Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
5. Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten ist am 23.04.2021 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
6. Am 06.08.2021 wurde für den 14.09.2021, eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte der Staatendokumentation Syrien, in der neuesten Version (COI-CMS https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net ), den UNHCR - Leitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 , (https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf ), sowie die EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; September 2020 (https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Syria_2020.pdf ), sowie EASO Syria, Military service -Country of Origin Information Report, April 2021 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2048969/2021_04_EASO_COI_Report_Military_Service.pdf ) hingewiesen (OZ 4). Von der eingeräumten Akteneinsicht und Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
7. Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt.
8. Am 14.09.2021 fand eine Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie des BF und dessen Rechtsvertreter statt und wurde der BF darin eingehend befragt.
Das BFA nahm nicht an der Verhandlung teil.
In der Verhandlung wurden keine Beweismittel vorgelegt, doch auf die konkrete Frage nach der erfolgten Vorlage der Besucherkarte, dies zuerst verneint, nach einer Verhandlungspause aber neuerlich auf die Vorlage der Karte am Tag nach der Einvernahme beim BFA verwiesen (VHS 12).
9. Am 16.09.2021 übermittelte das BVwG dem BFA die Verhandlungsschrift vom 14.09.2021 mit dem Ersuchen um Nachforschung und Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Behauptung des BF zur „Vorlage der Besucherkarte“.
10. Am 21.09.2021 übermittelte das BFA dem BVwG die genannte „Besucherkarte“ (Kopie und Übersetzung) und entschuldigte sich für den Irrtum (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
1.1.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (COI) zu Syrien, Stand 30.6.2021, Version 3, ergibt sich:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein kompliziertes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Ba'ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018).
Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020).
Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba'ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).
Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vgl. AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba'ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba'ath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba'ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba'ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).
Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert (AA 4.12.2020).
Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).
Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba'ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a).
Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).
Sicherheitslage
[…]
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Der Menschrenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt (SHNR 26.1.2021).
Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020).
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).
[…]
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020).
Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020).
Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court – CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Zahlreiche Berichte kritisieren das CTC und die Militärgerichte wegen Mängeln bezüglich eines fairen Verfahrens (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 4.3.2020). Die Verhandlungen sollen als Beweise oft nur unter Folter erzwungene Geständnisse enthalten (USDOS 11.3.2020) und Militärgerichte können beispielsweise die Bestellung eines Rechtsanwaltes verweigern (EIP 6.2019). Die Richter der Militärgerichte sind zudem weder unparteiisch noch unabhängig, da sie der militärischen Befehlskette unterstehen (FH 4.3.2020). Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen – insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen – sogar unmöglich (BS 29.4.2020).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden üben auf die Gerichte jedoch oft politischen Einfluss aus. Staatsanwälte und Strafverteidiger sind oft Gegenstand von Einschüchterung und Misshandlung. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen schon vorbestimmt zu sein (USDOS 30.3.2021). Das Justizsystem in Syrien kann nicht als unabhängig und transparent angesehen werden. Es steht unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige (ÖB 29.9.2020; vgl. AA 4.12.2020), und Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch angewachsene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt (ÖB 29.9.2020). Die Unabhängigkeit der syrischen Justiz war bereits vor dem Aufstand mangelhaft. Der Aufstand und der bewaffnete Konflikt in Syrien gehen mit massiver Repression, grassierender Korruption und einer Politisierung des Gerichtswesens und der Justiz durch die Regierung einher. Mittlerweile sind syrische Gerichte, ganz gleich ob Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, korrupt, nicht unabhängig, und werden für politische Zwecke missbraucht. In keinem Teil Syriens gibt es Rechtssicherheit oder verlässlichen Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vgl. BS 29.4.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist der Luftwaffennachrichtendienst dafür bekannt, der geringsten Kontrolle zu unterliegen (BS 29.4.2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein unabhängiges Gerichtsverfahren vor. Die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Regierungsbehörden verhafteten Zehntausende Menschen, u.a. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, religiöse Führer sowie Mitarbeiter von NGOs, Hilfsorganisationen und medizinischen Einrichtungen ohne diesen Zugang zu einem fairen öffentlichen Verfahren zu garantieren. Berichten zufolge werden Verdächtige auch ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) und für überlange Zeit festgehalten. Bei Vorwürfen, welche die nationale Sicherheit betreffen, wird häufig von geheimen Verhaftungen berichtet (USDOS 30.3.2021).
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Möglichkeiten zur Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS 29.4.2020).
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).
Russland, Iran, die libanesische Hizbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017).
Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019).
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF) . Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben (CIA 12.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Quta‘a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (quta‘a) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020).
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen der Polizei: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Bereitschaftspolizei ("riot police") (USDOS 13.3.2019).
Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021).
Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019).
In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue "Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020).
Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als "Verbündete", als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a).
Pro-Regime Milizen wie die NDF üben ähnliche Aufgaben wie andere regimenahe Kräfte aus, wobei ihre Kompetenzen nicht klar definiert sind (USDOS 30.3.2021). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Organe auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah sind seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion von Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes, und dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020).
Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland fokussiert vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps (Fifth Storming Corps/Fifth Assault Corps) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden können (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019). Das Vierte und das Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet (CMEC 26.3.2020a). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär, mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).
Die traditionelle Strategie Teherans besteht darin, parallele nichtstaatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten aus dem Islamic Revolutionary Guard Corps und Mitgliedern der regulären iranischen Streitkräfte – sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die Hizbollah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen oder auch höherrangigen syrischen Offizieren, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten (ISW 8.3.2017). 2017 und vor allem 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes immer stärker konfrontativ gegenüber. Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einer offenen Konfrontation zwischen Hizbollah und syrischen Truppen unter russischer Führung, im Januar 2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten und dem Fünften Korps der syrischen Armee in der Provinz Hama (BS 29.4.2020; vgl. TWP 30.7.2019).
Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Regimebehörden in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).
NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).
Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).
In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).
Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).
Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).
Korruption
Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2020 liegt Syrien mit einer Bewertung von 14 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang desto schlechter) (TI 28.1.2021).
Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig (FH 2021).
Die Mitgliedschaft in der Ba'ath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Ba'ath-Partei (USDOS 30.3.2021). Korruption hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu gewinnen (BS 29.4.2020).
Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021).
Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren, zum Beispiel in den sozialen Medien, sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021).
In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).
Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel „Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)“.]
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).
Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).
Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021).
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020).
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021).
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).
Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021).
Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).
Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).
Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund (UNHCR 3.2021).
Todesstrafe
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte die Todesstrafe vor. Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen "Weißhelmen" als Terroristen, oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden 17 Hinrichtungen bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen. Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International (AI) finden regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 4.12.2020).
AI konnte für das Jahr 2020 erneut bestätigen, dass Todesurteile verhängt wurden, verfügte aber nicht über ausreichende Informationen, um eine glaubwürdige Mindestzahl zu nennen (AI 4.2021). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht erfüllten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei weitem nicht (AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner zu verringern (TWP 23.12.2018). Häftlinge haben 2019 Warnungen aus dem Gefängnis geschmuggelt, dass Hunderte zu einer Hinrichtungsstätte, das Saydnaya-Gefängnis, gebracht werden, und frisch entlassene Häftlinge berichteten, dass sich die Hinrichtungen dort beschleunigen (TNYT 11.5.2019). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Die "Generalamnestie" vom 22.3.2020 verringert die Todesstrafe bei einer Vielzahl von Vergehen auf lebenslange harte Strafarbeit, bei anderen Vergehen, z.B. im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012, besteht die Todesstrafe fort (AA 4.12.2020).
Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von gefangengenommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 4.12.2020). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der sogenannte Islamische Staat (IS) Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder, durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 11.6.2020).
[…]
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).
Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällen führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019).
Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt (AA 19.8.2020).
Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018).Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).
Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag, Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geographischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 30.3.2021). Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 19.8.2020). Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 30.3.2021).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten (USDOS 30.3.2021).
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA 19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren (AA 19.8.2020). Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020).
IDPs und Flüchtlinge
Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021). Insgesamt beläuft sich die Zahl der Binnenvertriebenen mit Stand 2020 auf 6,7 Millionen (CIA 16.2.2021). Die meisten Binnenflüchtlinge suchen in Gastgemeinden, Sammelzentren, verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS 30.3.2021).
Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der Sicherheitslage führten zu mehrmaliger Vertreibung von Personen. IDPs verließen bei einem Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat zurück, nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).
Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 12.5.2021).
Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z.B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung gewährt irakischen Flüchtlingen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Bildung, doch Aufenthaltsgenehmigungen sind nur für jene erhältlich, die legal einreisen und einen gültigen Pass haben. Diese Kriterien erfüllten nicht alle Flüchtlinge. Es wird geschätzt, dass sich 23.600 nicht-palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhalten. Diese sind mit wachsenden Risiken und verstärkten Sicherheitsmaßnahmen bei Checkpoints konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019). Das Jahr 2020 erlebte einen wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten, während der Wert der syrischen Lira [synonym verwendbar für Pfund, Anm.] auf ein während des gesamten Krieges noch nie dagewesenes Niveau sank. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation, die dazu führen könnte, dass die Zahl der Menschen unter der Kontrolle des Regimes, die unter der Armutsgrenze leben, steigt (SHRC 1.2021).
Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 7.4.2020).
Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE 28.6.2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen (CHH 26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 7.4.2020). Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.2.2021; vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS 22.1.2020).
Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die Situation unterschiedlich ist, je nachdem, wer welches Gebiet kontrolliert (BS 29.4.2020), oder weil das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken basiert, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019).
Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 29.9.2020). Wirtschaftliche Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind (AA 4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI 6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt (AA 4.12.2020).
Die Covid-19 Krise verschärft die Wirtschaftslage weiter. Der anhaltende Währungsverfall des syrischen Pfunds – allein um zwei Drittel innerhalb eines Jahres und um 97% seit Konfliktbeginn – erodiert Haushaltseinkommen, während Lebensmittelpreise stark steigen: Selbst Preise von Grundnahrungsmitteln sind innerhalb der zweiten Hälfte des Jahres 2020 um ca. 200% gestiegen. Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020).
Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS 29.4.2020).
Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten. Die Organisationen können folglich weder ein eigenes Monitoring und Evaluierungen noch unabhängige Studien über die Bevölkerung oder deren Bedürfnisse durchführen. Davon ist auch UNHCR nicht ausgenommen. Dies führt dazu, dass in manchen Gebieten die Bedarfserhebungen unvollständig sind. In manchen Fällen ist UNHCR auch gezwungen die Untersuchungen durch andere NGOs durchführen zu lassen (EIP 6.2019). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern. Russland argumentiert, dass die Hilfslieferungen von innerhalb des Landes über die Konfliktlinien hinweg erfolgen sollten. So wird die humanitäre Hilfe für 1,3 Millionen Menschen in der Region Aleppo, darunter 800.000 IDPs und 500.000 Kinder, gefährdet (EN 12.7.2020).
Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS 29.4.2020).
Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber dem Jahr 2020 dar. Mehr als 90% der Bevölkerung leben Schätzungen zufolge unterhalb der Armutsgrenze (UNOCHA 3.2021). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).
Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert. Zur Versorgunglage der vier bis fünf Mio. nicht von humanitärer Hilfe abhängiger Menschen in Syrien liegen laut UN keine Daten vor. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete. Die Zahl der akut hilfsbedürftigen Personen ist laut UNOCHA in Tartous, Lattakia und Teilen Hassakahs am niedrigsten. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).
In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen (Wind/Ibrahim 2.2020; vgl. ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020).
Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden (WKO 10.2019). Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren (Wind/Ibrahim 2.2020).
Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden (SWP 7.4.2020). In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb (SHRC 1.2021). In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 30.3.2021).
Die syrische Regierung bemüht sich den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA 2.12.2020). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO 10.2019).
Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).
Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021). Anfang 2020 waren es noch 7,9 Mio. (UNOCHA 3.2021). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime im Jahr 2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, zuzulassen (USDOS 30.3.2021).
Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Auch im Nordosten Syriens gibt es zunehmend ernste Bedenken bezüglich der steigenden Wasserknappheit. Medienberichten zufolge erreicht außerdem die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet (COAR 31.5.2021).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden (bpb 18.6.2020; vgl. SWP 7.4.2020).
Laut Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation sind mit Ende Juni 2020 von 1.790 untersuchten öffentlichen Gesundheitszentren 32% funktionsunfähig, 22% teilweise funktionsunfähig und 47% voll funktionsfähig (WHO 2020c). In Hinblick auf die Krankenhäuser waren von 113 untersuchten mit Ende Juni 2020 24% funktionsunfähig, 26% teilweise funktionsunfähig und 50% voll funktionsfähig (WHO 2020d).
Notfalltransporte sind durch einen Mangel an Krankenwagen stark beeinträchtigt, circa 40% der Ambulanzfahrzeuge sind beschädigt oder zerstört. Laut WHO können komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen chronischer Krankheiten derzeit ausschließlich in Damaskus oder den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden. In den Städten Dara‘a und Idlib ist jeweils nur ein Krankenhaus funktionsfähig. In Raqqa kann derzeit lediglich ein von Ärzte ohne Grenzen betriebenes Feldkrankenhaus außerhalb der Stadt genutzt werden. Die medizinische Versorgung in von der Opposition gehaltenen Gebieten wird weitestgehend von NGOs geleistet. Humanitäre Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Sicherstellung einer Basisgesundheitsversorgung der Menschen, die in nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten leben, werden von diesem gezielt behindert bzw. verhindert (AA 4.12.2020). Neun von zehn Patienten in Damaskus kommen aus anderen Provinzen, um Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund des hohen Bedarfs ist das Gesundheitswesen überlastet. Zum Beispiel müssen sich Verwandte an der Pflege von Kindern in der Notfallversorgung beteiligen, da das medizinische Personal nicht über ausreichende Ressourcen verfügt und die Krankenhäuser überbelegt sind. Eine Mitarbeiterin einer internationalen Organisation in Damaskus berichtete, dass in der Kinder-Notbetreuung fünf Kinder in einem Bett liegen (IO C 2.4.2019). Ansteckende Krankheiten wie Polio treten wieder auf (AA 4.12.2020).
Gezielte Angriffe des syrischen Regimes gegen zivile Gesundheitseinrichtungen dauern weiterhin an (AA 4.12.2020). Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten im Verlauf des Konfliktes klar und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor, diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar (SHRC 1.2020; vgl. AI 11.5.2020, NYT 3.6.2019, BS 29.4.2020). Im Jahr 2020 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Human Rights Committee verglichen mit früheren Jahren ein merkbarer Rückgang der Angriffe auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung dokumentiert (SHRC 1.2021).
Rückkehr
Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen (CIA 12.8.2020).
Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021). Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt (UNHCR 23.9.2020), im Jahr 2020 waren es 38.200 (UNOCHA 3.2021). Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie durch die Region bestimmt, in welche die Rückkehr erfolgt, sondern entscheidend ist vielmehr, wie Rückkehrer von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).
Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht (WB 2020). Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019).
Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). UNHCR erhielt vom Regime auch im Jahr 2020 nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und konnte daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet (AA 4.12.2020). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 29.9.2020).
Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019).
Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020).
Die Türkei beherbergt etwa 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, "freiwillige" Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020).
Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen (AA 19.5.2020). Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen (DIS 12.2020).
Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde (ICG 13.2.2020). Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In manchen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 30.3.2021).
Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist (ICG 13.2.2020). Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).
Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren "Status zu klären", bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung "Versöhnung" beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein "Versöhnungsformular" ausfüllen (DIS 6.2019). Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichten EASO gegenüber, dass wenn ein Rückkehrer über informelle Netzwerke bzw. Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, es dennoch keine Garantie gibt, dass er oder sie im Zuge der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung (ICG 13.2.2020).
Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019).
Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, "bei der Einreise gut zu behandeln" (DIS 6.2019).
Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).
Erschwerend kommt hinzu, dass eine Sicherheitsfreigabe, die von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens erteilt wurde, in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).
Laut einem Syrien-Experten dient eine Sicherheitsfreigabe, die einem Rückkehrer von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilt wird, nur dem Zweck, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert einem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort innerhalb der von der Regierung gehaltenen Gebiete physisch erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der Gebiete unter Regierungskontrolle erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern, wie z. B. kommunalen Behörden oder lokalen pro-regime Milizen, gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Erlaubnis zur Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren einem Wandel unterworfen (EASO 6.2021).
Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten (ICG 13.2.2020).
Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018). Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren (EB 8.7.2020), bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren (MEI 6.5.2020).
Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; BS 29.4.2020).
Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).
Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben (ÖB 29.9.2020).
Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018). Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten und es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020).
Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).
Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020).
Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).
Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des European Institute of Peace zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die informelle Art der Überwachung beinhaltet, dass Einzelpersonen andere an die syrischen Behörden melden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere, um regierungstreu zu erscheinen. Damit versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Institutionen wie Botschaften und Sicherheitsbehörden Informationen über dissidente Syrer sammeln, die sich im Ausland aufhalten (EASO 6.2021).
Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba'athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen (ICG 13.2.2020).
Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).
Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019).
Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).
Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben (AA 4.12.2020).
COVID-19[…]
Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 29.9.2020).
Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).
Epidemiologische Analysen deuten auf eine zweite Welle Mitte Dezember 2020 hin, als die Zahl der Fälle (3.547) die höchste war, die bisher in einem einzigen Monat gemeldet wurde. Nach einem relativen Abflauen der gemeldeten Fälle im Februar 2021 stiegen die Zahlen im Berichtszeitraum Ende März bis Anfang April 2021 wieder an, was möglicherweise auf eine dritte Welle hindeutet. Von Mai bis Mitte Juni 2021 hat die Zahl der gemeldeten Fälle wieder abgenommen, bleibt aber immer noch relativ hoch mit signifikanten Positivitätsraten bei begrenzten Tests (UNOCHA/WHO 10.6.2021).
Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021).
Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021).
Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021).
1.1.2. Leitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06“ (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021 HCR/PC/SYR/2021/06)
B. Sicherheitslage (S. 22- 24)
1) Sicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich zurückeroberter Gebiete
a) Sicherheit in durchgängig von der Regierung kontrollierten Gebieten
Mehrere Städte, einschließlich Aleppo, Damaskus, Homs, Hama und Suweida blieben während des Konflikts weitgehend unter der Kontrolle der Regierung, wurden jedoch von bewaffneten oppositionellen Gruppen aus den angrenzenden Gebieten angegriffen. Die Sicherheitslage in diesen Städten hat sich seit der Rückeroberung dieser angrenzenden Gebiete durch die Regierung relativ verbessert. In einigen Städten – einschließlich Damaskus – hat sich die Zahl der festen Kontrollstellen reduziert, was die Bewegungsfreiheit verbessert hat; allerdings wird gemeldet, dass Kontrollstellen in den Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, allgegenwärtig sind, insbesondere an strategischen Orten und in zurückeroberten Gebieten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Kontrollstellen weiterhin zur Überwachung von Migrationsbewegungen, zur Vornahme von Verhaftungen (oftmals auf der Grundlage von Fahndungslisten, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden)50 und zur Erpressung von Bestechungsgeldern genutzt.
In städtischen und vorstädtischen Gebieten finden auch gelegentlich Angriffe, unter anderem durch USBV, auf Zivilpersonen und Regierungstruppen statt.52 Diese Gebiete sind zudem von steigender Kriminalität und gelegentlichen Zusammenstößen im Rahmen von Machtkämpfen verschiedener regierungsnaher Truppen betroffen. Der israelischen Luftwaffe wird vorgeworfen, regelmäßig Angriffe auf militärische Stellungen der Regierung und regierungsnaher Truppen in ganz Syrien durchzuführen. In der Nähe der Fronten in Nordwestsyrien verüben HTS und bewaffnete oppositionelle Gruppen weiterhin Raketen- und Mörserangriffe, die sich überwiegend gegen Stellungen der Regierung richten. In allen von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Misshandlung einschließlich Folter sowie außergerichtlichen Hinrichtungen, und Berichten zufolge ist das Klima in der Zivilbevölkerung von allgegenwärtiger Angst geprägt.
1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind (Seite 101 ff)
a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung458 führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person.
Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiterhumanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler.
Laut SNHR verfolgt die Regierung eine Strategie der „methodischen Schikane und Verfolgung von Beschäftigten und Freiwilligen des medizinischen Sektors“. Seit 2011 dokumentierte SNHR die willkürliche Festnahme und das Verschwindenlassen von mehr als 3.320 medizinischen Fachkräften, einschließlich 282 Frauen. Des Weiteren dokumentierte SNHR, dass 84 medizinische Fachkräfte an den Folgen von Folter gestorben waren; “Medical personnel are often arrested and sentenced to years in prison for carrying out their professional and ethical duties – equipping hospitals, treating patients, and conducting first-aid training in besieged areas. Arrested medical personnel have been tried in military field courts, secret courts that do not announce a ruling or allow defendants to have an attorney." Laut PHR sind seit 2011 mindestens 167 Gesundheitsfachkräfte von Regierungstruppen hingerichtet oder zu Tode gefoltert worden; […] (Seite 104, RZ 468)
Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen476, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung477 einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung.
d) Besondere Bedenken in Bezug auf Personen in zurückeroberten Gebieten, die
tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind (S. 116 ff)
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert wurden, einschließlich der Provinzen Aleppo, Dera’a und Quneitra, Deir Ez-Zour, Damaskus, Damaskus-Umgebung und Homs, sind die früheren Praktiken der Menschenrechtsverletzungen wieder aufgetaucht, und Meldungen zufolge setzt die Regierung eine Vielzahl von Maßnahmen ein, „um zu bestrafen und Gehorsam zu erzwingen“.
Echte oder vermeintliche Gegner werden von der Regierung ins Visier genommen und willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, zwangsrekrutiert, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt. Einigen Meldungen zufolge werden Gebiete, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, absichtlich von der Grundversorgung und humanitären Hilfsleistungen abgeschnitten, um die Bevölkerung für ihre vermeintliche Illoyalität kollektiv zu bestrafen.
Unter Verstoß gegen Bestimmungen in Versöhnungsabkommen, die eine Rückkehr der staatlichen Beschäftigten an ihren ehemaligen Arbeitsplatz vorsehen, sind Berichten zufolge Hunderte von Lehrern, medizinischen Fachkräften und Beamten in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten entlassen oder vom Dienst suspendiert worden, weil man sie für ihre vermeintliche Illoyalitätbestrafen wollte. In zurückeroberten Gebieten wurde gemeldet, dass Personen von den Sicherheitsdiensten der Regierung überwacht und willkürlich verhaftet wurden, wenn festgestellt wurde, dass sie mit Angehörigen im Ausland oder in Gebieten kommunizierten, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Zahlreiche Berichte beschreiben die allgegenwärtigen Plünderungen und Zerstörungen von Wohnhäusern, Geschäften und landwirtschaftlichen Feldern der Personen, die nach dem Ende der Militäroffensiven von den Regierungstruppen vertrieben wurden.
[…]
Aufgrund des eindeutigen Musters, dass auf Personen abgezielt wird, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, ist UNHCR der Auffassung, dass Personen mit diesem Profil, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die derzeit oder früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe (S. 122).
1.1.3 EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; September 2020 – Auszug:
The fact of having left Syria in itself would not normally lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, this would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, and in particular Persons perceived to be opposing the government. However, in some cases, returnees could be exposed to acts which are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arrest, torture) and a nexus to a reason for persecution may be substantiated (Seite 9).
10. Doctors, other medical personnel and civil defence volunteers (Seite 82 ff)
This profile refers to doctors and medical personnel in all parts of Syria. It also refers to members of the White Helmets, also known as Syria Civil Defence, a humanitarian organisation providing support to civilians in Syria, especially after airstrikes, attacks and clashes.
Different actors have been reported to target individuals falling within the scope of this profile. The COI summary is structured by actor:
a. Targeting by government forces and affiliated armed groups
Pro-government forces systematically target healthcare infrastructure in opposition-held areas to deprive both civilians and belligerents of medical treatment. From March 2011 through August 2019, a US-based NGO documented and mapped 583 attacks on at least 350 health facilities; more than 90 % of these attacks were attributed to GoS forces. The source further reported that 912 medical personnel were killed in military attacks in the same period.
The GoS and its allies have been accused of carrying out deliberate and systematic attacks on hospitals and other medical facilities in Idlib and Hama [Targeting 9.1]. An UN investigation on seven specific incidents involving facilities on the UN deconfliction list concluded that it is ‘highly probable’ that the GoS or its allies carried out the airstrikes on four civilian facilities, including three hospitals in Idlib and Hama provinces, although it noted that the evidence was not sufficient to reach a conclusive finding. The board also found that it is ‘plausible’ that damage done to another hospital in Hama was attributable to GoS and its allies [Security 2020, Annex II].
It was also reported that in Eastern Ghouta, where the security presence is very high, there are routinely arrests of medical personnel and others suspected of affiliation with the opposition. [Targeting, 1.2.3]
The members of the White Helmets are also targeted. Arrests of members of the group were, for example, reported in Douma [Recaptured areas, 3.1.5.1]. The GoS considers the White Helmets as a terrorist organisation, because the group helps the opposition and anti-government armed groups. The group itself denies this, emphasising that it is impartial. However, it works only in the rebel-held parts of the country. Members of the group are usually evacuated to Idlib. In July 2018, there were a few hundred persons of this group, including family members, evacuated from the Golan Heights to Jordan by the Israeli military. [Recaptured areas, 2.5.3.3]
b. Targeting by non-state armed groups
The same NGO reported that anti-government armed groups were responsible for 24 attacks on medical facilities. Furthermore, ISIL attacked 10 medical facilities since the start of the conflict in 2011.
Several reports pointed out that medical personnel were arbitrarily arrested and mistreated by non-state armed groups. Attacks, killings and kidnappings of were also reported by different actors, including SNA, HTS, Turkish-backed militias and ISIL. Incidents reported in 2019 included several kidnappings of doctors, especially in Afrin and Idlib. In January 2019, ISIL had raided makeshift hospitals and dispensaries and abducted some of the wounded, doctors and paramedics.
There were also reports of incidents or attacks, which could have been indiscriminate or unintended when being carried out in connection with other military activity.
c. Targeting by unspecified armed actors
The same NGO reported around 20 attacks on medical facilities by unknown actors since the start of the conflict in 2011.
According to reports from November 2018, at least 12 doctors, as well as pharmacists and administrative health personnel were abducted in Idlib by gangs and unnamed militias during the year. In 2018, kidnapping for ransom in Idlib had increased, and another source reported 10 such cases involving ‘armed gangs’ recorded in northwest Syria in 2018. According to the source, doctors became targeted because they are well-known, comparatively well paid and inclined to express views that put them at odds with their kidnappers.
In June 2018, doctors and pharmacists in Idlib suspended their work for three days in protest against violations committed against the medical sector in the province.
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, kidnapping, killing).
Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional specifics (the risk is higher in areas affected by armed confrontations), perceived support for anti-government armed groups, the nature of activities (e.g. members of the White Helmets would generally be at higher risk), etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion, in particular when they are targeted by the GoS.
In cases where the well-founded fear is related to risks such as kidnapping for ransom, nexus to a reason for persecution would generally not be substantiated. However, individual circumstances always need to be taken into account.
Note that some medical personnel may have been involved in excludable acts, such as discriminating practices with regard to treatment of wounded or aiding and abetting torture (see the chapter VI. Exclusion).
Zusammengefasst begründet der Umstand das eine Person Syrien verlassen hat noch keinen ausreichenden Grund einer Angst vor Verfolgung. Dies ist nur der Fall, wenn weitere Umstände dazu kommen, insbesondere die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Nicht jeder ist in Syrien einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses ist abhängig von der Herkunftsregion (z.B. Verbindungen/Aufenthalt in Rebellengebieten) und fehlenden Dokumenten.
Quneitra (Seite 133, 134)
The governorate of Quneitra is located in southern Syria, bordering the governorates of Dar’a and Rural Damascus, as well as Lebanon, Jordan and the Israeli-controlled Golan Heights. The governorate is divided into two districts: Quneitra and Al-Fiq, and has an estimated population 81 000 as of 2016, according to the Syrian Central Bureau of Statistics. The city of Quneitra remained abandoned after it was destroyed by Israel in 1974.
In summer 2013, hostilities intensified in the governorate of Quneitra, with anti-government armed groups progressively seizing strategic points in the area and GoS forces continuing aerial bombardments, including on densely populated areas. In May 2017, parts of Quneitra which were controlled by anti-government armed groups were included in the ‘four zones of de-escalation’, as agreed between Russia, Iran and Turkey [see also Recaptured areas, 2.3]. The US, Russia and Jordan brokered a ceasefire, which was followed by a brief decrease of violence in the second half of 2017. In 2018, the conflict escalated again, as the GoS forces, backed by a Russian air campaign, started pushing into Quneitra after a month-long offensive. Under a deal agreed between anti-government armed groups and pro-government forces in July 2018, rebels, their families and other civilians were evacuated from Quneitra to Idlib governorate.
By mid-August 2018, the GoS had recaptured the parts of the governorate formerly held by rebels and ISIL. The governorate of Quneitra remained under the control of the GoS, however, the security situation is still considered ‘fragile’ and it is reported that the lack of respect for the reconciliation agreements is a significant factor of current fear and tension among the population.
There are reports of growing presence of pro-Iranian forces in Quneitra. Russian military police is also deployed in the governorate. There are reports of ‘sleeper cells of’ anti-government armed groups in the governorate and of sporadic attacks. Airstrikes by the Israeli forces against military and ‘Iranian-backed’ positions in Quneitra have also been reported in 2019 and 2020.
Security incidents reported in 2019-2020 include airstrikes by the Israeli forces, IED explosions, and targeted killings, in particular of former rebel faction members who had joined the GoS forces in a reconciliation process.
ACLED recorded 25 security incidents (average of 0.5 security incident per week) in Quneitra governorate in 2019, the majority of which coded as explosions/remote violence and battles. In the first two months of 2020, the number of security incidents in the governorate was 8, amounting to an average of 1 security incident per week.
In 2019, VDC recorded a total of 3 civilian fatalities and SNHR recorded a total of 5 civilian fatalities in the governorate. Compared to the official figures for the population in the governorate as from 2016, this represents respectively 4 or 6 civilian fatalities per 100 000 inhabitants.
From 2011 to 2018, the governorate of Quneitra experienced the second largest (after Idlib) proportionate influx of people, increasing its population density by 34 %. A sharp decline of IDP movements was documented in 2019, when only 39 IDP movements were recorded. With regards to returnees, 9 000 return movements were recorded in 2019, mainly from within the governorate and from Rural Damascus.
High levels of destruction of State and civilian infrastructure is reported in the governorate, leading to a lack of critical services, such as sanitation, healthcare, and drinking water. Several districts have no shops or bakeries and in some there are no functioning schools. A dire humanitarian situation and food insecurity were reported in Quneitra as of 2019 [see also IDPs and returnees, 2.3; Damascus, 3.2]. There are also reports of unexploded remnants of war found within the governorate.
Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Quneitra, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.
Damascus (S. 121 – 122)
Damascus governorate, covering Syria’s capital, is located in the south-western part of Syria and is completely surrounded by the Rural Damascus (Rif Damashq) governorate. The governorate is divided into 16 municipal districts: Barzeh, Qaboun, Jobar, Al-Shaghour, Al-Midan, Al-Qadam, Kafr Sousa, Dummar, al Mazzeh, Rukn al-Din, Al-Salihiyah, Al-Mouhajrin, Saroujah, Al-Qanawat, Old Damascus, and Al-Yarmouk camp, a refugee camp, set up in 1957 to house approximately 160 000 Palestinian refugees. The Syrian Central Bureau of Statistics estimated the population of Damascus at 2 011 000 in 2016. The capital is considered vital to the government and to the interest of its allies. At the beginning of the uprising in March 2011, numerous incidents took place in conservative neighbourhoods. Fighting taking place in the surrounding governorate of Rural Damascus had also affected the situation in the Damascus governorate. Some of the city’s suburbs witnessed recurrent skirmishes and battles and the city suffered from road closures, a proliferation of security checkpoints and an influx of thousands of IDPs.
Yarmouk became the centre of armed conflict; 140 000 Palestinian refugees and thousands of Syrians fled the area after FSA and Al Qaeda-aligned Jabhat al-Nusra captured Yarmouk in December 2012. In April 2015, ISIL conquered large parts of the camp, with the help of Jabhat al-Nusra. Since then, Yarmouk Camp has been home to ISIL, Jabhat al-Nusra (now known as HTS), FSA factions, local Palestinian factions, progovernment paramilitary fighters, and government troops, making it a microcosm of the broader conflict.
After recapturing Yarmouk by the end of May 2018, the GoS ‘reclaimed a final scrap of territory held by [ISIL] in southern Damascus, cementing total control over the capital for the first time in six years.’
As of March 2020, Damascus governorate was under the control of the GoS. A newly established local resistance group Saraya Qasioun, which operates in Rural Damascus, claimed attacks on personnel of GoSaffiliated forces in Damascus, although the reliability of the claim was questionable.
Since May 2018, when the GoS forces regained control over Damascus and most of Rural Damascus, there have been relatively few acts of violence in the city. A source indicated that the improvement in the security situation is ‘mainly because the government retook control of the last opposition-held areas in
Damascus governorate and due to the government’s clearing of armed rebels from Rural Damascus, including Eastern Ghouta’.
In 2019, only sporadic attacks have taken place on the city and governorate of Damascus. Illustrative incidents include a large explosion near a military intelligence office, claimed by an HTS ally and several car bombs and IED attacks directed against Government officials and allies of GoS. From March through mid October 2019, ISIL claimed to have conducted 3 insurgent attacks in Damascus governorate [Security 2020, 1.4.6]. In February 2020, six explosions took place in Damascus city, all of them caused by car bombs. Israeli air strikes also hit Damascus and the governorate Rural Damascus, for example targeting the Mezze Airbase and a research facility in Jamraya. According to the Carter Center, from 2018 up to November 2019, the majority of Israeli air strikes targeted Iranian and Iranian-aligned actors (such as Hezbollah) in Syria.
ACLED recorded 38 security incidents (average of 0.7 security incidents per week) in Damascus governorate in 2019, the large majority of which coded as remote violence/violence against civilians. In the first two months of 2020, the number of security incidents in the governorate was 12, amounting to an average of 1.4 security incidents per week.
In 2019, VDC recorded a total of 24 civilian fatalities and SNHR recorded a total of 15 civilian fatalities in the governorate. Compared to the official figures for the population in the governorate as from 2016, this represents respectively 1.2 or 0.8 civilian fatalities per 100 000 inhabitants. In 2019, Damascus had a relatively low number of IDP movements in Syria, registering 352 IDP movements to or within the governorate, of which 60 were IDP movements within the governorate. In 2018, about 625 000 long-term IDPs were also living in Damascus, with often poor access to basic services. Around 2 000 return movements were recorded to or within Damascus governorate in 2019, of which 445 were within the governorate, while the rest came mainly from Hasaka governorate. Return movements from
Damascus governorate were recorded mainly to Tartous (around 1 100) and Latakia (around 900) governorates.
In 2019, the hostilities in Damascus have resulted in destruction of civilian property and infrastructure with most damaged parts in the southern (Yarmouk) and eastern districts, extending toward Eastern Ghouta. In particular, the districts Jobar and to a lesser extent Al Masani, on the edge of Damascus city, have been severely damaged, according to satellite images of April and September 2018. Checkpoints run by different GoS security and intelligence services also impact civilian life in Damascus governorate.
Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Damascus at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.
Zusammengefasst geht daraus hervor, dass XXXX , die Heimatregion des BF und DAMASKUS, wo der BF kurz vor seiner Flucht aufhältig war seit Sommer 2018 wieder unter der Kontrolle der Regierung stehen. Die Situation dort aber nicht ruhig ist, sondern es immer wieder zu vereinzelten Demonstrationen, Anschlägen, Angriffen und Kämpfen kommt.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Der BF verließ Ende 2019 – aufgrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation – Syrien und hatte Österreich als Ziel, zumal hier bereits sein Bruder und zwei seiner Kinder als Asylberechtigte bzw subsidiär Schutzberechtigte aufhältig sind.
Der BF hat als Fluchtgrund angegeben, dass er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse bzw Arbeitsstätte an dem auch Gegner der Regierung gewesen seien, von der Regierung festgenommen worden und daraufhin 2 1/2 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden und dort gefoltert worden sei. Dieses Fluchtvorbringen erweist sich, wie in der Folge unter Punkt 2.2. der Beweiswürdigung näher dargestellt, als nicht glaubhaft.
Weitere Fluchtgründe gab der BF nicht an. Er gab insbesondere bei seinen Einvernahmen bei der Polizei, dem BFA oder dem BVwG niemals an, dass er oder Familienmitglieder politisch tätig gewesen gewesen seien oder Militärdienst für die Regierung oder eine andere Grupperung oder Miliz geleistet hätten (AS 78, VHS 7). Eine zuküntig drohende Verpflichtung zur Wehrdienst kann aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Herzkrankheit (61 Jahre) ebenfalls ausgeschlossen werden.
Der aus dem unter Kontrolle der Regierung stehenden XXXX stammende und kurz vor seiner Flucht in einem Vorort von DAMASKUS aufhältig gewesene BF würde in seinem Herkunftsgebiet allein aufgrund seiner Eigenschaft als Krankenpfleger zwar der bloßen Möglichkeit, aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien alleine wegen seiner illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner Rasse (Ethnie), Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
1.3. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.
Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht fest.
Der BF stammt aus XXXX (AS 67). Bis zu seiner Ausreise hat der BF in Vororten von Damaskus XXXX (VHS 9), XXXX (VHS 8) gelebt. Seine Frau lebt noch in XXXX (VHS 8).
Seine Eltern sind verstorben. Er hat drei Geschwister. Zwei Brüder, wovon einer ca. 62 Jahre alt ist und in Syrien lebt. Der andere ist anerkannter Flüchtling und lebt mit seiner Frau und seinen 4 Kindern in Österreich (AS 69).
Der BF ist verheiratet und hat vier – bereits volljährige – Kinder, die alle in Syrien geboren wurden. Seine Ehefrau und zwei Kinder leben noch in Syrien. Seine Tochter ist dort verheiratet, der Sohn ist verschwunden. Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau. Diese lebt dort allein in einer Wohnung und wird von ihren Geschwistern unterstützt (VHS 7).
Zwei seiner Kinder sowie ein Neffe leben in Österreich. Seine Tochter lebt als Asylberechtigte in Wien, ist verheiratet und hat zwei Kinder im Kindergartenalter. Sein Sohn ist subsidiär Schutzberechtigter (VHS 7).
Er hat in Syrien 12 Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine Matura, sondern die Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht und rund 30 Jahre in Syrien als Krankenpfleger gearbeitet (AS 69). Mit seiner Arbeit als Krankenpfleger hat er seinen Lebensunterhalt bestritten.
Der BF wurde 2018 herzkrank (AS 65) und hat Syrien Ende 2019/Anfang 2020 (AS 23) verlassen. Er ist nach ca. 8-monatigem Aufenthalt in der Türkei illegal nach Österreich eingereist, wo er am 24.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er ist in Österreich bis 24.03.2022 subsidiär schutzberechtigt (AS 82) und strafrechtlich unbescholten (OZ 3).
Nach dem Hinweis, dass er aufgrund seines zuerkannten Status als Subsidiärschutzberechtigter und der präkeren Sicherheitslage ohnehin im Land bleiben dürfe, gab er als Grund für seine Beschwerde an: „Ich will meine Frau nach Österreich holen, ich brauche sie bei mir.“(VHS 5)
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung basiert auf den vorliegenden Akteninhalten, deren Fundstellen mit Aktenseiten (AS) bzw der Ordnungszahl (OZ) gekennzeichnet sind und insbesondere auf einer Analyse der Aussagen des BF. Sofern Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG herangezogen werden, werden diese mit der Seite der Verhandlungsschrift (VHS) angeführt.
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen und darüber hinaus aus Einsichtnahme in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und den damit korrespondieren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 8).
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben desselben sowie die folgenden von dem BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachten Dokumente: Syrischer Reisepass des BF), XXXX , ausgestellt am 13.06.2018 (AS 81).
Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw. Aufenthaltsort in Syrien, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren.
Die Feststellung, dass nicht glaubhaft ist, dass der BF geflohen ist, weil er aufgrund eines Ereignisses in der er als gelernter Krankenpfleger Hilfe geleisten haben soll von den assadtreuen Milizen verfolgt wurde sowie anschließend inhaftiert und während der Haft gefoltert wurde, erfolgt aus den folgenden Gründen:
Der BF hat am 24.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, den er bei der Erstbefragung am selben Tag damit begründet hat, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse an dem auch Gegner der Regierung gewesen seien, von der Regierung festgenommen worden und daraufhin 2 ½ Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden sei. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 29).
Bei der Einvernahme beim BFA am 08.02.2021 hat er angegeben, dass er von 2015 bis 2018 in Haft gewesen sei, da er als Krankepfleger gearbeitet und Menschen geholfen habe. Auf die Frage, was er von 2018 bis Ende 2019 gemacht habe, gab er an, sich versteckt zu haben und danach geflüchtet zu sein (AS 72).
An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen und hätte nichts damit zu tun gehabt, da er schon zu alt gewesen sei. Er sei nur arbeiten gewesen und hätte aufgrund des Krieges viel zu tun gehabt. Er sei unschuldig verurteilt worden und es sei in Syrien nicht sicher für ihn, zumal sein Haus zerstört worden sei und er nichts mehr habe (AS 73).
Auf die Frage wieso der BF verurteilt worden sei, gab er an, dass es einen Bombenanschlag in der Nähe von dort wo er gearbeitet habe gegeben hätte. Er sei dorthin gegangen um den Menschen zu helfen und sie zu retten. Deswegen hätten sie (auf Nachfrage: „Die Sicherheitsbehörden“) ihn dann mitgenommen (AS 73).
Ebenso erst auf Nachfrage führte er an, wem er geholfen habe, und zwar: unbekannten Menschen, allen Menschen die verletzt gewesen wären und Hilfe benötigt hätten. Nachgefragt gab er an, dass es normale Zivilisten gewesen seien. Er hätte sie nicht gekannt. Er sei auch nicht arbeitstechnisch involviert gewesen, sondern sei von selbst hingegangen. Das sei 2012 passiert (AS 75).
Auf Nachfrage, die anschließend erst im Jahr 2015 stattgefundenen Verhaftung noch genauer zu schildern führte der BF Folgendes aus (AS 75):
„Ich wurde eines Tages von der Arbeit mitgenommen, ich war ganz normal arbeiten. Es kamen Personen in Zivil zu uns, sie haben mich gesucht. Ich wurde gleich mitgenommen, ich frage warum – man sagt mir, ich dürfe keine Fragen stellen und müsste mitkommen und leise sein. Ich wurde für 2 Monate von den Sicherheitsbehörden festgehalten – dort wurde ich geschlagen und geschimpft. Danach haben Sie mich für ca. 2 Jahre in ein Gefängnis gesteckt. Gesamt war ich 2 ½ Jahre dort.“
Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte er und gab an, seitens der Milizen verfolgt bzw bedroht worden zu sein. Er glaube es seien Informanten gewesen, die für die Regierung gearbeitet hätten und nur „Blödsinn über Menschen erzählt haben“. Er glaube, dies sei auch der Grund, weswegen er inhaftiert worden sei. Mit diesen Milizen habe er 2012 Kontakt gehabt (AS 77).
Dieses Vorbringen des BF würde vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte über seine Hilfeleistung und die damit zusammenhängende Inhaftierung allenfalls ein erweitertes Vorbringen darstellen. Die von ihm geschilderten Angaben überzeugen jedoch nicht, zumal er nicht konkret dargelegt hat, wieso er von ihnen bedroht worden sei bzw nicht ersichtlich wird, ob er abermals eine konkrete Bedrohung im Zusammenhang mit seiner Hilfeleistung geltend macht, oder eine zusätzliche. Sofern er nämlich diese Bedrohung im Anschluss an die geschilderte Hilfeleistung sieht, ist darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen derselben Einvernahme bereits davon gesprochen hat, er wäre erst 2015 bei seinem Arbeitsplatz bedroht und verhaftet worden. Von einer bereits unmittelbaren Bedrohung im Jahr 2012 war bislang nicht die Rede. Meint der BF hingegen einen vom usprünglichen Fluchtvorbringen unabhängigen, zusätzlichen Vorfall, vermochte der BF diesen nicht überzeugend darzustellen, zumal seine diesbezüglichen Angaben vage und detailarm blieben so dass nicht daraus geschlossen werden kann, dass sich derartiges so zugetragen hätte.
Auch die Erklärung auf die Frage, wieso er als Einzelperson für die Behörden so interessant wäre, damit, dass er den Menschen geholfen habe und „sie dann irgendwelche Menschen mitgenommen“ hätten, bleibt zu pauschal und untermauert keine konkrete und glaubhafte Bedrohung des BF.
Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2021 wurde der BF nunmehr noch einmal eingehend zu seinen Fluchgründen befragt und gab dabei Folgendes an:
Er habe ganz normal seine Arbeit als Krankenpfleger getan. Nach der Bombardierung habe er den Menschen erste Hilfe leisten wollen. Die Regierung habe geglaubt, dass er für den IS arbeite und der IS habe gedacht, dass er für die Regierung arbeite. Deshalb habe die Regierung einen Bericht gegen ihn geschrieben. Deshalb sei er verhaftet worden. Er würde von beiden Seiten gesucht werden. Jede Seite glaube, dass er für die jeweils andere arbeite. Er habe eigentlich nur seine Arbeit getan. Ihm sei auch nicht klar gewesen, wem er da helfe (VHS 8).
In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezüglich uneinheitliche Vorbingen hinzuweisen, wonach der BF bei seiner Erstbefragung angab, dass bei dem gegenständlichen Begräbnis auch „Gegner der Regierung“ (AS 27) gewesen seien, er vor dem BFA sodann angegeben hat, dass die Menschen, denen er Hilfe geleistet habe, „Zivilisten“ (AS 75) gewesen seien und er vor dem BVwG davon spricht, dass ihm vorgeworfen worden sei, er habe „Milizen geholfen“ (AS 10).
Befragt nach den Schilderungen über den Tag der Bombadierung, führte er Folgendes aus (VHS 9):
„Die Bombardierung fand in einem Vorort von Damaskus statt; dort, wo ich gewohnt habe. In XXXX , die Ortschaft heißt XXXX . Ich war in der Arbeit. Als ich die Bombardierung gehört habe, bin ich schnell hinausgegangen und habe meine Erste-Hilfe-Tasche mitgenommen und wollte einfach nur helfen. Ich habe meine Arbeit geleistet und bin dann nach Hause gegangen. Es gab sehr viele Verletzte und Tote. Nachdem ich fertig war, bin ich nach Hause gegangen. Ich bin auch am nächsten Tag normal arbeiten gegangen.“
Im August 2015 sei er dann verhaftet worden und bis Anfang 2018 in Haft gewesen. Danach habe er sich bis zur Flucht (Ende 2019/Anfang 2020) nur zuhause versteckt. Warum sich der BF über ein Jahr verstecken sollte, wo er doch offiziell aus dem Gefängnis entlassen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Schon die Schilderungen über den Tag der Festnahme (2015!) am Arbeitsplatz des BF ist wenig bildhaft, detailarm und wirkt konstruiert. („Ich habe ganz normal gearbeitet, es war ein normaler Arbeitstag. Ich habe auf Patienten aufgepasst. Es sind drei Leute zu mir gekommen und haben gefragt, ob ich Herr XXX bin. Sie haben gesagt, ich soll einfach mitkommen. Ich fragte: „Warum?“, sie haben es aber nicht beantwortet und haben gesagt, ich soll keine Fragen stellen. Ich wollte noch einem Patienten helfen, das haben sie mich aber nicht gelassen. Sie haben mich gleich mitgenommen.“ VHS 9) Hätte die Festnahme tatsächlich stattgefunden, wäre der BF in der Lage, deutlich mehr Details und Reaktionen des Umfelds während der Festnahme zu schilderen.
Auch die Ausführungen über die Zeit danach sind aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Der BF gibt an, er sei zu einer Sicherheitsbehörde gebracht und ca. 61 Tage dort gewesen, dort festgehalten und täglich („einmal in der Früh und einmal am Abend“) gefoltert worden. Hier verwundert zunächst, die genaue Erinnerung an die Anzahl der Tage.
„Die ersten 10 Tage haben sie mich nur geschlagen. Sie haben mein Bein gebrochen und haben mich auch an einem Sessel festgebunden und mich hochgehoben. Mir war nicht klar, was sie mit mir machen wollen.“ Der BF zeigte dabei in der mündlichen Verhandlung mit Gesten, wie er an einen Sessel gebunden worden sei. „Sie haben uns nur geschimpft die ganze Zeit und geschlagen. Es gab dort auch ein Stromschlaggerät, aber Gott sei Dank haben sie es nicht mit mir gemacht. Sie haben mich nur sehr oft geschlagen und mein Bein gebrochen. Früher habe ich nur sehr oft davon gehört und dann habe ich es selbst erlebt.“ Wenngleich der BF dann seine Gedanken schildert und dass er das Angebot gemacht hätte, ein leeres Protokoll zu unterschreiben, was aber abgelenht worden und auf eine müdliche Aussage bestanden worden sei, blieb die Schilderung doch oberflächlich und emtotionslos. Es wurde nur einfche naheliegende Gedanken ohne individuelle Verknüpfung mit Gefühlen oder speziellen Details genannt, die auch jemand erzählen kann, der noch nie Folter am eigenen Leib erfahren hat.
Implizit hat der BF sogar einen Hinweis geliefert, dass er das geschilderte Geschehen vom Hörensagen kannte, hätte er es selbst erlebt, hätte der Vortrag deutliche bildhafter und emotionsbegleiteter ausfallen müssen. Er hat sich in der Folge auch in einen unauflösbaren Widerspruch verwirklicht. Er hat auch keineswegs den Eindruck gemacht, als wäre er in irgendeiner Art durch die Erlebnisse traumatisiert.
Er beschrieb die Geschehnisse der Folter nur äußerst oberflächlich und gab an, dass ihm die Augen verbunden worden seien und er eine Ohrfeige kassiert habe und danach am Boden gelegen sei. „Ich kann mich bis heute nur erinnern, dass er mit dem Fuß auf meinen Kopf gestiegen ist. Danach haben sie mich in einen anderen Raum gebracht. Meine Hände waren zugebunden und ich wurde für zwei Stunden aufgehängt. Das war alles in der Früh. Am Abend haben sie genau das gleiche wieder gemacht, nur, dass die Hände hinter dem Rücken. Das war auch für 2 Stunden. Es gibt auch eine dritte Methode: Die Hände und Beine werden im Sitzen zusammengebunden und der Sessel wird einfach nach hinten gestoßen.“ (VHS 11)
Auffällig ist, wie der BF erstens wissen kann, dass „10 Referenten und 10 Inhaftierte“ sowie zusätzlich noch „10 andere Personen“, welche die Inhaftierten geschlagen hätten bei den Folterungen dabei gewesen seien sollen (VHS 12), wenn er doch während des gesamten Zeitraumes der Folterungen von der Abholung in der Zelle bis zur Zurückführung eine Augenbinde getragen habe, die ihm nicht abgenommen worden sei („Bei keiner dieser Folterungen wurde die Augenbinde abgenommen“? „Nein, nie“, VHS 12).
Es ist unmöglich 29 verschiedene Stimmen einzeln zu erkennen bzw zuzuordnen, sodass die gesamte Schilderung in sich nicht plausibel ist und darauf hindeutet, dass das Vorbringen des BF so nicht passiert ist und nicht den Tatsachen enspricht.
Der BF konnte daher über den Kern seines behaupteten Fluchtvorbringens (die Inhaftierung und die diesbezüglich behaupteten Folterungen) trotz eingehender Befragung vor dem BVwG nur ein vages und wenig detaillreiches Bild seiner Haftbedingungen und keinerlei individuelle Besonderheiten betreffend die Erlebnisse in der Haft, insbesondere der angeblichen erlittenen Folter, schildern.
Hinsichtlich seiner Gerichtsverhandlung konnte er ebensowenig lebensnahe Details oder Eindrücke vorbringen, welche darauf hinweisen würden, dass der BF dies selbst erlebt habe und sich nicht nur einer gehörten Geschichte bedient. Emotionen schilderte der BF erst auf Nachfrage „Beschreiben Sie mir Ihr Gefühl, als das Urteil gesprochen wurde und wie es danach weiterging“ (VHS 11). Darauf antwortete er, er habe geschrien und gefragt, warum er verurteilt werde, weil er unter Folter und unter Gewalt ausgesagt habe. Dann habe der Richter gesagt, dass er nicht mehr reden dürfe und dass es aus sei. Diese vagen Schilderungen überzeugen vor dem Hintergrund, dass die Verurteilung eines der emotionalen Kerngeschehen dieser Fluchtgeschichte darstellt nicht. Der BF müsste seine Gefühle und die Geschehnisse sprachlich emotionaler und reichhaltiger ausdrücken können, hätte er das tatsächlich erlebt, und nicht nur derart allgemeine Angaben darüber machen können.
Auffällig ist auch, dass der BF bei der Frage nach seinem Alltag im Gefägnis, nachfragt, „um was ganz genau“ (VHS 12) es gehe um dann bei seiner Erzählung auf nochmalige Nachfrage nur wenig konkrete Angaben zu machen, sondern sehr allgemein gehaltene Ausführungen („In der Früh habe ich Sport gemacht. Danach bin ich arbeiten gegangen. Es waren sehr viele Kranke. Ich habe mich um sie gekümmert.“) zu schildern. Wöchentliche Besuche seiner Frau – wie die vorgelegte Besucherkarte nahelegen würde – schilderte er nicht. Er wurde lt der vorgelegten Haftbestätigung zu „Zwangsarbeit“ verurteilt und ist nicht lebensnah, dass er dann noch Sport macht und in der Krankenanstalt arbeiten darf. Das deutet darauf hin, dass der BF nichts selbst Erlebtes berichtet, zumal er dann nicht nachfragen müsste, sondern aufgrund seiner Erfahrungen spontan und ungesteuert darüber sprechen könnte.
Die vom BF angegebenen Zeiträume der Inhaftierung und Anhaltung stimmen zwar im Wesentlichen miteinander überein, aus chronologischer Sicht ist jedoch Folgendes auffällig:
Dass der BF im Jahr 2015 für einen Vorfall, der sich 2012 ereignet habe, inhaftiert worden sei, erscheint insofern nicht plausibel, als dass der BF sofort für eine Verhaftung „greifbar“ gewesen wäre, zumal sich die angebliche Bombadierung in der Nähe seines Wohnortes und seines Arbeitsplatzes ereignet haben und dementsprechend keine großen Nachforschungen hätten getroffen werden müssen, um den BF als Krankenpfleger in einem Krankehaus ausfindig zu machen und allenfalls schneller zu verhaften.
Weiters erscheint der Umstand, dass der BF bis Anfang 2018 in Haft gewesen sein soll und erst Ende 2019 die Flucht angetreten habe, lebensfremd. Selbst wenn der BF ausführt, er habe sich während dieser Zeit „nur zuhause“ (VHS 13) versteckt und sei nie hinausgegangen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF – hätten ihn die Milizen tatsächlich so intensiv wie von ihm behauptet gesucht („Die Milizen haben nach mir gefragt. Ich habe sie nicht persönlich gesehen, aber ein Freund sagte es mir.“ „Sie waren bei meiner Frau, vor ca. 1 Monat“ VHS 9) – fast zwei Jahre lang nicht gefunden worden wäre und er und seine Frau dort ungestört hätten weiterleben können. Selbst wenn es plausibel ist, dass BF noch Zeit gebraucht habe, um Geld für die Flucht zu organisieren (VHS 13), erscheint der genannte Zeitraum von fast zwei Jahren nicht lebensah.
Die Angaben des BF sind daher mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen, mit tatsächlichen Verhältnissen bzw Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich.
Auf die Frage, ob er Aussagen von seinen bisherigen zwei Einvernahmen richtig stellen wollte führte er aus, dass er bisher nicht detailliert gefragt worden sei, was genau mit ihm gewesen sei. Er sei gefoltert worden, aber er sei nicht danach gefragt worden (VHS 6). Dies erweist sich jedoch als reine Schutzbehauptung, um die Steigerung seines Fluchtvorbringens insbesondere hinsichtlich der Folterungen zu rechtfertigen. Aus der Sicht des BVwG gibt es keinen erkennbaren Grund, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA an der Schilderung seiner Fluchtgründe gehindert gewesen wäre, insbesondere, weil er auch zu Beginn der Einvernahme darauf verwiesen hat, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (AS 65).
Wenn der BF vor dem BFA gefragt wird, wieso sie ihn frei gelassen hätten, gibt er damals noch an, sie hätten ihn „einfach so“ (AS 77) frei gelassen weil er „eigentlich nichts gemacht“ habe. Hingegen führt er vor dem BVwG aus, dass er früher frei gelassen worden sei, da er im Gefängnis als Krankenpfleger gearbeitet hätte (VHS 10). Würde das den Tatsachen entsprechen, ist davon auszugehen, dass es der BF auch vor dem BFA erwähnt hätte. So ist darin abermal eine künstliche Steigerung bzw nachträgliche Ergänzung des Fluchtvorbringens zu erblicken, was insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des BF hindeutet.
Dem Fluchtvorbringen fehlt es an der zu erwartenden Detailliertheit in den emotional wichtigen Teilen, an Stringenz und Plausibilität. Insgesamt konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF über Erlebtes referierte, sondern dass er sich bloß einer konstruierten (gehörten) Geschichte bediente und diese mit der allgemeinen Lage verknüpfte.
Schließlich ist mit den vom BF vorgelegten Urkunden zur Haft (Besucherkarte [OZ 6] und Haftbestätigung [AS 195]) für ihn aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
In der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2021 gab der BF, befragt, ob er irgendwelche Papiere haben würde, welche die Inhaftierung dokumentieren würden, an, dass er eine Besucherkarte von seiner Frau habe, weil sie ihn oft besucht habe. Weiters gab er an, dass er diese Besucherkarte hier in Österreich habe und sie bereits „morgen“ beim BFA vorbeibringen könnte, woraufhin ihm eine Frist für die Vorlage gewährt wurde (AS 75). Dazu ist zunächst anzuführen, dass er bereits in der Ladung auf die Notwendigkeit der Vorlage von Beweismitteln hingewiesen wurde (AS 51) und daher mehr als verwunderlich ist, dass er – war es doch zum damaligen Zeitpunkt das einzige Beweismittel, dass seine Haft untermauern hätte können – nicht mitgenommen hat.
Bereits am Beginn der Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2021 wurde der BF gefragt, ob er noch irgendwelche Unterlagen vorlegen wolle, was er verneinte. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass er bei der Einvernahme am 08.02.2021 von dieser Besucherkarte seiner Frau gesprochen habe, welche in Österreich sei und die er vorlegen könnte, diese nunmehr aber nicht im Akt wäre. Auf Nachfrage, was der BF dazu zu sagen habe, gab er an: „Dazu kann ich nichts sagen. Diese Karte kenne ich nicht.“ Das ist ein klares Indiz, dass der BF vergessen hatte, dass er dem BFA dieses Beweismittel auf Auffoderung vorgelegt hat und nährt dies den Verdacht, dass er es genau für diesen Zweck produziert hat.
Die darauffolgende Frage, ob es diese Besucherkarte überhaupt gebe, beantwortete der BF mit einem klaren und einfachen „Nein.“
Gegen Ende der Befragung – nach 12-minütiger Unterbrechung der Verhandlung (VHS 12) – tätigt der BF dann aber eine gänzlich widersprüchliche Aussage, wenn er auf die Frage, ob ihn jemand im Gefängnis besucht hat, Folgendes ausführt:
„Ja. Meine Frau. Ich habe auch eine Besucherkarte im Akt abgegeben.“ (VHS 12)
Daraufhin, dass die Besucherkarte nicht im Akt sei, entgegnete der BF: „Beim BFA wurde ich danach gefragt und einen Tag danach war ich dort und habe sie im 3. Bezirk abgegeben. Das war einen Tag nach der Verhandlung.“
Die Besucherkarte, die vom BFA tatsächlich nicht zum Akt genommen wurde, konnte nach Aufforderung durch das BVwG von belangten Behörde gefunden, übermittelt und im Zuge des Beschwerdeverfahrens zum Akt genommen werden (OZ 6). Hier lag zwar offenbar ein dem BF nicht vorwerfbares Versehen des BFA vor, jedoch ist die angebliche Unkenntnis des BF bzw Verneinung der Existenz über die Besucherkarte und die in Folge wiederaufgeflammte Erinnerung daran bzw wie selbstverstädnlich geschilderte Erwähnung der Besucherkarte, nicht in Einklang zu bringen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF in der Verhandlung angespannt bzw nervös gewesen sei, so ist doch davon auszugehen, dass er sich an ein derart zentrales Beweismittel seiner Fluchtgeschichte auch in einer angespannten Situation und nicht erst im Laufe der Verhandlung, sondern von Anfang erinnern kann. Dieser Besucherkarte kann vor diesem Hintergrund daher kein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
Des Weiteren ist auch der Inhalt dieser Besucherkarte bzw wie darauf in der Übersetzung zu lesen ist „Besucherausweis“ nicht zu entnehmen, dass den BF – wie vorgebracht – seine Frau so oft besucht habe. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, wer alles berechtigt sei, den BF zu besuchen. Dort scheinen sowohl die Ehefrau als auch die zwei Brüder und die vier Kinder des BF auf, was eine hohe Anzahl an potenziellen Besuchern darstellt. Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF dies bei der Schilderung seines Gefängnisalltages, nicht erwähnt hätte, wäre es tatsächlich so gewesen.
Auffällig ist weiters, dass den Informationen auf der Rückseite der Besucherkarte zu entnehmen ist, dass die Karte nach Ende der Haftzeit wieder an die Gefägnisverwaltung zurückgegeben werden muss – was offenbar nicht passiert ist, sonst hätte er sie nicht vorlegen können.
Selbst wenn die Besucherkarte das Eintrittsdatum im „Zentralgefägnis Damaskus“ mit 26.10.2015 aufweist und der korrekte Name des BF sowie sein Aufenthaltsort (Flügel 8, Zimmer 5) auf dem Dokument konkret angegeben wird, ist aufgrund der oben zitierten widersprüchlichen Angaben des BF nicht davon auszugehen, dass diese Besucherkarte tatsächlich während der Haft des BF ausgestellt wurde und seine Inhaftierung nachweist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nachträglich erstellt wurde, um die Fluchtgeschichte des BF zu untermauern.
Hisichtlich der erst mit der Beschwerde vorgelegten „Haftbestätigung“ (AS 195) ist Folgendes auszuführen:
In dieser mit 04.03.2018 datierten „Haftbestätigung“ wird der BF als Antragsteller genannt und der Betreff mit „Ersuchen um Bestätigung einer Klage“ geführt. Dann wird sinngemäß ausgeführt, dass der BF mit Urteil vom 30.07.2017 des „Gerichts für Terrorismusangelegenheiten“ schuldig gesprochen worden sei. Er habe terroristische Taten finanziert und Straftaten verschwiegen. Er sei zu drei Jahren und vier Monaten Zwangsarbeit sowie einer Geldstrafe von 200.000 SYR verurteilt worden, welche bezahlt worden sei. Er sei am 27.02.2018 freigelassen worden, wobei ihm eine bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei. Seine Festnahme sei am 24.08.2015 erfolgt. Die Bestätigung sei ihm auf sein Ersuchen ausgestellt worden.
Der BF gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, er habe sich die Urkunde ausstellen lassen, um zu erklären wie es in Syrien gewesen sei. Auf Nachfrage, warum er die Urkunde am 04.03.2018 angefordert habe sagte er: „Mein Anwalt in Syrien hatte das und hat es mir geschickt.“ (VHS 5)
Der neu formulierten Frage, warum der Anwalt die Urkunde angefordert habe, wich der BF insofern aus, als dass er sein Fluchtvorbringen wiederholte und ausführte, dass es eine Bombadierung gegeben habe, er den Menschen dort geholfen, erste Hilfe geleistet habe und das der Grund für seine Verhaftung gewesen sei. Als ihm abermals die Frage gestellt wurde, wann er die Urkunde bei seinem Anwalt angefordert habe, führte er aus, dass das vor dem BFA von ihm verlangt worden sei. Er habe nur einen Gefängnisausweis gehabt. Diesen habe er abgegeben, das habe aber nicht gereicht (VHS 6).
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Haftbestätigung noch einmal thematisiert. Dazu hat der BF ausführt, dass er sich nach seiner Entlassung im Jahr 2018 auch den vorgelegten Reisepass austellen habe lassen. Auf die Frage, ob er Kontakt mit dem Gericht gehabt habe gab er an, dass er nur zu Hause gewesen sei und sich dann in Syrien einen Anwalt genommen habe, damit er nicht persönlich seine Dokumente und Papiere erledigen müsse (VHS 13).
Sodann wurde der BF gefragt, wozu er die Verurteilungsbestätigung im März 2018 gebraucht habe. Seine diesbezügliche Antwort, wonach er sie anfangs nicht gebraucht habe, und erst hier erfahren habe, dass er sie brauche und er sie daraufhin habe ausstellen lassen und sein Anwalt sie ihm dann geschickt habe, ist widersprüchlich, zumal der BF damit eingesteht, dass er diese Urkunde nachträglich hat erstellen lasssen, die Datierung der Urkunde jedoch mit 04.03.2018 ausgewiesen und damit klar rückdatiert ist. Die vom BF in Aufttrag gegeben Übersetzung wiederum ist mit 14.04.2021 datiert. Der BF räumte auch ein, er besitze das Original nicht, sondern nur eine Kopie am Handy.
Über den Inhalt dieser Haftbestätigung ist auszuführen, dass darin angeführt wird, dass der BF mit Urteil vom 30.07.2018 vom „Gericht für Terrorismusangelegenheiten“ „der sekundären Interervention (laut Fußnote als „Beihilfe“ zu deuten) verurteilt worden sei, da er terroristische Taten fiannziert und Straftaten verschwiegen habe. Er sei zu drei Jahren und vier Monaten Zwangsarbeit sowie einer Geldstrafe von 2000.000 SYR verurteilt worden. Die Festnahme sei am 24.08.2015 erfolgt und der BF sei am 27.02.2018 nach bedingter Strafnachsicht freigelassen worden.
Eine Geldstrafe hat der BF jedoch weder vor der Behörde noch vor dem BVwG erwähnt. Wäre die Haftbestätigung echt und hätte der BF eine Geldstrafe auferlegt bekommen, ist davon auszugehen, dass er dies nach all den Nachfragen, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auch erzählt hätte. Ebensowenig war von Zwangsarbeit die Rede.
Die Daten der Festnahme bzw Freilassung stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen des BF überein, vermögen die aufgezeigten Ungereimtheiten aber nicht zu sanieren.
Insbesondere aufgrund der unstimmigen Angaben sowie der Rückdatierung des Dokuments geht das BVwG davon aus, dass der BF sich die Haftbestätigung im Nachhienein zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens hat anfertigen lassen, diese eine Fälschung darstellt und daher nicht geeignet ist das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern.
Es ist überdies – in Übereinstimmung mit den unter 1.1. zitierten Länderberichten – davon auszugehen, dass aufgrund der ausufernden Korruption jede Urkunde beliebigen Inhalts bei den syrischen Behörden bzw. Gerichten beschafft werden kann und die Papiere nicht den wahren Sachverhalt wiedergeben. Gleiches gilt für die „Besucherkarte“.
Es ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenso nicht glaubhaft, dass sowohl die Milizen als auch der IS ausgrechnet am BF ein gesteigertes Interesse haben, zumal nicht ersichtlich ist, wie er in Erscheinung getreten sein könnte. Das dies aufgrund der von ihm behaupteten Hilfeleistung aufgrund seines Daseins als Krankepflegers bei einer Bombardierung im Jahr 2012 geschehen ist und er 3 Jahre später (2015) deswegen verhaftet worden ist, überzeugt nicht.
Es gibt auch keine Hinweise, dass der BF bzw dessen Familie in Syrien derart einflussreich oder bekannt wäre, dass der syrische Nachrichtendienst in Österreich auf sie angesetzt wäre.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der gewährte subsidiäre Schutz aus dem angefochtenen Bescheid.
Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes den der BF in der Verhandlung vor dem BVwG hinterlassen hat, weist der Inhalt des Vorbringens nicht jene Qualitätsmerkmale auf die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist zu erwarten, dass zumindest die für den BF emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen, die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war aber aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
Der BF konnte nach den Feststellungen nicht glaubhaft machen, dass er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse bzw Arbeitsstätte im Jahr 2012 von den Milizen bzw der Regierung gesucht, drei Jahre später festgenommen wurde und daraufhin 2 1/2 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden und dort gefoltert worden sei. Dieses Fluchtvorbringen erweist sich wie oben in der Beweiswürdigung näher dargestellt als nicht glaubhaft.
Der BF hat daher nicht wie in der Beschwerde behauptet als Angehöriger des Krankenhauspersonals wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine aslyrelevante Verfolgung erlitten, zumal er diesbezüglich keine individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung glaubhaft machen konnte.
Davon abgesehen haben sich im konkreten Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des BF in seiner Heimat (dem von der Regierung kontrollierten Gebieten XXXX bzw den Vororten von DAMASKUS in Syrien) ergeben.
Schließlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass der BF jemals an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb ihres Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde.
Auch eine potenzielle Rekrutierung zum Wehrdienst ist aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Herzkrankheit des BF (61 Jahre) auszuschließen und wird von diesem auch nicht vorgebracht.
Es ist auch eine Gefährdung allein aufgrund seiner Asylantragstellung zu befürchten, zumal Asylantragstellungen den syrischen Behörden grundsätzlich nicht bekannt werden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Noch dazu hat er diese Befürchtung weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor der belangten Behörde erwähnt.
Außerdem handelt es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF dabei lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation.
Vor der Ausreise hat der BF nach den Feststellungen daher keine Verfolgung erlitten oder begründet befürchten müssen; nunmehr würde ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien zwar eine ausweglose Situation, Willkür und die Kriegssituation drohen, aber keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, weder durch seine Eigenschaft als Krankepfleger, einer Unterstellung einer oppositionellen Haltung noch wegen seiner rechtswidrigen Ausreise.
Das BVwG geht vielmehr davon aus, dass das Auftreten der Herzkrankheit des BF, die Tatsache, dass sich schon Familienangehörige in Österreich befanden und die schlechten Lebensbedingungen (insb auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung) der eigentliche Grund für die Ausreise waren.
Dem BFA kann dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn es feststellt, dass eine vom BF im Laufe seines Verfahrens geschilderte Verfolgung aus den abschließend aufgezählten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht machen konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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