BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2239322.1.00
Spruch:
W 116 2241120-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.01.2021, GZ: 2021-0.006.965, betreffend die Nichtsuspendierung des XXXX nach mündlicher Verhandlung 28.05.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und XXXX gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (der Beschuldigte) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist derzeit auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA F) als IT-Leitbediener und Leiter der Ausbildungsstelle der Justizanstalt eingeteilt. Er ist zudem Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
2. Mit Schreiben vom 22.06.2020 teilte die Datenschutzbehörde der JA F mit, dass ihr von einem anonymen Absender ein unverschlüsselter Wechseldatenträger zugesendet wurde, der vom Absender im Ortsgebiet F gefunden worden sei. Darauf befänden sich diverse Dokumente betreffend Interna der JA F (zB. Einvernahmeprotokolle) sowie personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO und § 36 Abs. 2 Z 1 DSG. Vor diesem Hintergrund werde ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.07.2020 übermittelte die Datenschutzbehörde der JA F zwei Lichtbilder vom gegenständlichen Wechseldatenträger und teilte mit, dass auf dem Kuvert, mit dem das Speichermedium übermittelt worden sei, kein Poststempel ersichtlich sei. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Wechseldatenträger im Ortsgebiet F gefunden worden und der Absender falsch sei. Mit Schreiben vom 29.07.2020 übermittelte die Datenschutzbehörde der JA F einen Screenshot vom Inhaltsverzeichnis des USB-Sticks.Am 15.08.2020 erschien in der Krone folgender Artikel:
„USB-Stick mit brisanten Daten lag vor Gefängnis“: „Einer Top-Beamtin der JA F soll einen USB-Stick verloren haben – außerhalb der Gefängnismauern. Was sich darauf verbirgt, ist höchst brisant: neben Privatem auch Protokolle geheimer Sitzungen und Bescheide zu Insassen. Der explosive Inhalt des Datenträgers wurde nun der Krone zugespielt….
… Sie dürfte ihn außerhalb der Anstalt bei einem Fahrradständer verloren haben. Der Finder leitete ihn danach anonym an die Datenschutzbehörde weiter. Jetzt wurde der Inhalt des Sticks der „Krone“ zugespielt – und der birgt ordentlich Zündstoff.
Interne Protokolle, Bescheide und Co.
Neben Privatfotos sind andere Dateien viel bedenklicher: Protokolle zu dienstinternen Fehden, von Sitzungen mit Lichtensteins Polizeichef, Bescheide zu Fußfessel-anträgen, Anfragen von Botschaften. Ungeschwärzt und mit Namen aller Beteiligten. Für ein Schreiben mit privatem Inhalt soll sie sogar den Bundesadler auf dem Briefpapier verwendet haben. …“
3. Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 übermittelte die Leiterin der JA F einen Anlassbericht betreffend den Beschuldigten an die OStA Innsbruck. Darin wird Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Am 03.02.2020 kam am Ende einer dienstlichen Besprechung in den JA-internen Räumlichkeiten ein USB-Stick der Anstaltsleiterin abhanden. Dieser stammt aus dem Privatbesitz der Gefertigten und hatte sie ihn ab etwa Ende 2017 ua. dazu benutzt um Protokolle oder andere dienstliche Vorgänge digital offline zu erstellen, vorzubereiten bzw. zu bearbeiten. Diese dienstlichen Dateien wurden in regelmäßigen Abständen in die gesicherte Justizumgebung übertragen und dadurch vom Stick gelöscht. Ein Passwortschutz des Sticks lag nicht vor.
Bevor das Speichermedium dienstlich verwendet wurde, war es zu privaten Zwecken (zB. Zwischenspeichern von Fotos) genutzt worden - die entsprechenden Dateien waren vor Verwendungsänderung gelöscht worden.
Der in Rede stehende USB-Stick wurde von der Gefertigten stets in deren dienstlichem Taschenkalender, konkret in einer dreiseitig geschlossenen Aufsatztasche, verwahrt und nur bei Bedarf von dort herausgenommen. Am og. Tag war er zur Protokollerstellung einer Sitzung am Laptop der Anstaltsleiterin angesteckt und nach Abschluss der Schreibarbeiten bzw. im Zeitraum zwischen Unterfertigung und Erstellen einer Kopie des Sitzungsprotokolls neben dem PC auf den Tisch gelegt worden.
Zum Zeitpunkt des Abhandenkommens waren die Beamten Bezlnsp T und Bezlnsp H (der Beschuldigte) neben der Dienststellenleiterin als letzte Personen im Raum. Da alle Beteiligten zahlreiche Unterlagen auf dem Tisch ausgebreitet hatten und infolge der fortgeschrittenen Zeit am Sitzungsende eilig zusammenpackten, ging die Gefertigte zunächst davon aus, dass der Stick irrtümlich in einen dieser „Unterlagenstapel“ geraten ist, als sie wenig später dessen Fehlen bemerkte. Zu diesem Zeitpunkt war sie der festen Überzeugung, dass jener Bedienstete, der den Stick in seinem Gewahrsam hat, nach Bemerken seines Irrtums ihn wieder an sie retournieren werde. Dies geschah jedoch nicht und konnte vorerst der Verbleib des USB Sticks nicht erhoben werden. Zum Inhalt des Datenträgers im Zeitpunkt des Verschwindens siehe unten, Seite 4.
ln weiterer Folge erkrankte Bezinsp T und befand sich ab 02.03.2020 bis laufend im Krankenstand. Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde per 21.03.2020 ein Dienstgruppesystem etabliert und (der Beschuldigte) infolge bestehender Vorerkrankung dienstfrei gestellt - dieser kehrte erst Anfang Juni 2020 nach Beendigung des Dienstgruppensystems in die Dienststelle zurück.
Am 07.07.2020 langte ein Schreiben der Datenschutzbehörde (DSB) ein, wonach ein anonymer „Finder“ einen USB-Stick im Stadtgebiet von XXXX gefunden und anhin gesandt habe, auf welchem sich diverse Dokumente, die Interna der Dienststelle betreffen sowie personenbezogene Daten enthalten, befinden (Beilage ./A). Nach entsprechender Urgenz bei der DSB konnte erhoben werden, dass der Stick dort am 15.06.2020 eingelangt ist; weiters wurden Fotos durch die DSB übermittelt, sodass feststand, dass es sich um den zuvor genannten Stick der Dienststellenleiterin handelt - Beilage ./B.
Im Zuge einer weiteren Urgenz bei der DSB wurde das Inhaltsverzeichnis des Sticks anher übermittelt, wobei die Gefertigte sofort bemerkte, dass sich aktuell mehr Dateien auf dem Stick befanden, als zum Zeitpunkt als dieser abhandengekommen war - Beilage ./C.
Zwischenzeitlich hatte auch die Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug Kenntnis von den Vorgängen erhalten und eine Anzeigeerstattung urgiert, was von der Dienstellenleiterin zunächst mit Schreiben vom 30.07.2020 verzögert wurde, da sie eine forensische Analyse des Sticks in Auge gefasst hatte, um einerseits allfällige Hinweise auf die konkrete Person des „Finders“ erhalten, andererseits sich von dem ihr zur Last gelegten Fehlverhalten (sorgloser, fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten) freibeweisen zu können - Beilage ./D.
Am 15 08.2020 erschien, ausgehend von der steirischen Kronenzeitung, Redakteurin Frau K, österreichweit ein Bericht über den vermeintlichen Datenverlust bzw. den „Datenschutz-Skandal“ in der JA F. Auch die Lokalmedien, ua. das Onlineportal übernahmen den Bericht (mehr als 120 Kommentare gingen dazu auf der Homepage ein) und die Sendung „Bundesland heute“ vom gleichen Tag brachte einen Beitrag - Medienberichte she. Beilage ./E.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der in der JA G tätige Bezlnsp R gute Kontakte zur (steirischen) Verfasserin des Kroneartikels unterhält und ein Parteikollege von (dem Beschuldigten) (Fraktion WSE) ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass Bezlnsp R von der Datenweitergabe gewusst/diese koordiniert bzw. den Kontakt an Frau K vermittelt hat - she. dazu auch Ausführungen Seite 8.
Am 17.08.2020 publizierte die Kronenzeitung einen weiteren Beitrag zu diesem Thema und veröffentliche auszugsweise einen internen, sicherheitsrelevanten Bericht, betreffend Ö, weicher den Mord an einem Mitarbeiter der BH Dornbirn verübt hatte. Ab diesem Zeitpunkt stand für die Gefertigte fest, dass es sich
a, um kein zufälliges Abhandenkommen des Speichermediums gehandelt hat sowie die Daten bewusst an die Medien gespielt worden sind und
b. der Stick tatsächlich nachträglich manipuliert worden ist, da das in der Zeitung abgedruckte Exzerpt eines Berichtes etwa 2 Monate vor Abhandenkommen des Sticks von der Dienststellenleiterin vom Datenträger gelöscht worden war.
Dies wurde sodann der DSB mitgeteilt und die forensische Analyse des Speichermediums beantragt - Beilage ./F.
Nach Kontaktaufnahme mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter urgierte dieser bei der DSB die forensische Untersuchung, erhielt jedoch keine diesbezügliche Zusage. Daher wurde bei der GÖD ebenselbige im Rahmen des Rechtsschutzes beantragt und bewilligt.
Im Zuge einer - zwischenzeitlich von der DSB bewilligten - Akteneinsicht (Beilage ./G) wurde deshalb am 27.11.2020 eine Kopie des ÜSB-Sticks inkl. der Metadaten angefertigt. Das Programm zur Erlangung der Metadaten wurde vom Sachverständigen W (BSc), XXX, eingetragen in die Gutachterliste Justiz für die Fachbereiche IT-Sicherheit, Datenschutz, Verschlüsselung und Signaturerstellung, Virenschutz, forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion, Datenauswertung, zur Verfügung gestellt.
ln weiterer Folge wurden diese Metadaten BSc W zur Verfügung gestellt, der - auf diesen Daten basierend - angefügtes Sachverständigengutachten (Beilage ./H) erstellte. Ziel der forensischen Datenanalyse war es, durch Auslesen der Zeitstempel herauszufinden, wann welche der auf dem USB Stick enthaltenen Dateien erstellt worden sind, insbesondere sollte geklärt werden, ob nach dem 03.02.2020 (Zeitpunkt des Abhandenkommens) noch Dateien auf dem Stick platziert bzw. auf diesem wiederhergestellt wurden.
Weiters hatte Herr W den Auftrag nach allfällig vorhandenen Hinweisen auf konkrete Personen oder Endgeräte, die diese Dokumente oder den USB Stick nach dem 03.02.2020 bearbeitet hatten, zu suchen.
Zum besseren Verständnis darf hierzu ausgeführt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Wegnahme nur drei (sichtbare) Dateien auf dem Stick befanden: ein Ordner „DSchG“ in welchem sich das noch zu befüllende Datenverarbeitungsverzeichnis (Excel-Tabelle) der JA FDK inkl. Musterverzeichnissen befand; ein Word-Dokument „Niederschrift T_1 _2020“ und ein Word-Dokument „Protokoll DA 02_2020!“ - Beilage ./I, rote Markierungen.
Der vermeintliche Finder des Sticks hat sodann einen Ordner mit dem Titel „Vom Finder wiederhergestellt!“ erstellt und in diesem Ordner zahlreiche, zuvor durch die Gefertigte vom Stick gelöschte Dateien, platziert, nachdem er diese mit nicht ganz unerheblichen Aufwand wiederhergestellt (=sichtbar) gemacht hätte.
BSc W hat eingangs verifiziert, dass bei der Übertragung im Rahmen der Akteneinsicht keine Manipulationen stattgefunden haben bzw. keine Übertragungsfehler passiert sind - she. Beilage ./H, Seite 5. Sodann wurden sämtliche Metadaten der im Ordner „vom Finder wiederhergestellt“ enthaltenen Dateien exzerpiert und in einer Auflistung erfasst - Beilage ./J. Das bedeutet, der Gutachter hat zunächst aufgelistet welche Dateien von der Wiederherstellung betroffen waren (somit aktuell auf dem Stick vorhanden sind) und für diese Dateien aufgelistet, wann sie auf dem USB-Stick platziert wurden (Zeitstempel). Zusätzlich lautete der Auftrag an den Gutachter, Hinweise auf konkrete Personen oder Endgeräte in den wiederhergestellten Dateien zu extrahieren.
Da durch die Wiederherstellung letztlich mehr als 2000 Dateien (Fotos, Textdokumente, PDF, Tabellen etc., vgl. Beilage ./H, Seite 13) auf dem Stick vorhanden waren, hat Herr W sich beispielhaft einige wiederhergestellte Dateien im Detail angesehen. Ua. jene mit der ID 1257, welche aus dem Ordner „vom Finder wiederhergestellt!'‘ stammt. Diese wurde genauestens analysiert - she. Beilage ./H, Seite 10ff und Detailansicht des Zeitstempels Beilage ./K,
Diese Analyse zeigt, dass die in Rede stehende Datei folgende Metadaten enthält.
Sie wurde am 05.06.2020 um 14:12 Uhr (Beilage ./H, Seite 12, sechste Zeile von oben) in der Domäne „Justiz2“ vom Benutzer „ XXXX ' auf dem USB-Stick platziert und am 03.06.2020 um 11:38 Uhr zuletzt vom Justiz-User „ XXXX “ bearbeitet - she. dazu Metadaten im rechten unteren Bildrand der Beilage ./K, sowie die erklärenden Ausführungen zu den Zeitstempeln im Gutachten auf Seite 10ff.
Die Userkennung „ XXXX “ ist dem Bediensteten Bezlnsp H (der Beschuldigte) der JA F zugewiesen. (Der Beschuldigte) befand sich sowohl am 02.03.2020 (Tagdienst) als auch am 05.06.2020 (Nachtdienst) in der Dienststelle, nachdem er zuvor vom 21.03.2020 bis 31.05.2020 infolge COVID-Gruppensystem vom Dienst freigestellt war (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) – Beilage ./L.
Unter Verweis auf die bereits dargestellten Umstände liegt durch die og. Erkenntnisse des BSc W ein sehr starkes Indiz dafür vor, dass (der Beschuldigte) es war, der den Datenträger unbemerkt an sich genommen und manipuliert hat. Nur so ist das Aufscheinen seiner Justiz-Userkennung „ XXXX “ in der og. Datei des Ordners „vom Finder wiederhergestellt!" zu erklären.
Somit ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass (der Beschuldigte) dafür verantwortlich ist, dass die og. Daten auf dem Stick wiederhergestellt und der Originaldatenträger anonym an die DSB gesandt worden ist, wo er am 15.06.2020 einlangte. Weiters ist sehr wahrscheinlich, dass (der Beschuldigte) auch den Inhalt des Datenträgers samt der wiederhergestellten Dateien kopiert und diese den Medien (konkret der Kronenzeitung) zukommen lassen hat, welche diese auszugsweise österreichweit abgedruckt hat.
(Der Beschuldigte) ist der IT-Leitbediener und Leiter der Ausbildungsstelle der ho. Dienststelle. Er ist weiters Vorsitzender des ho. Dienststellenausschusses (Fraktion „Wir sind Exekutive“, kurz WSE).
Festzuhalten ist zudem, dass am 08.08.2020 (nur 1 Woche vor der og. Berichterstattung) in der Sonntagsausgabe der „Vorarlberger Neuen Tageszeitung“ (kurz: „Neue“) ein ausführlicher Bericht über das Disziplinarverfahren von Bezlnsp T abgedruckt war - Beilage ./M. Zum Disziplinarerkenntnis hatte (der Beschwerdeführer) ebenfalls Zugang, da er als Vorsitzender des DA iZ vom Ergebnis der Disziplinarverhandlung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Darüber hinaus besteht der Verdacht der laufenden, unerlaubten Datenbeschaffung durch (den Beschuldigten), da ca. ab dem Spätsommer 2020 nachstehende Wahrnehmungen gemacht werden konnten:
VB M, langjährige Mitarbeiterin der ho. Direktionsstelle, welche Zugang zu allen einlangenden Schriftstücken, den Personalakten, sämtlicher Gerichtspost und auch zum DPSA hat, wurde sowohl von der Gefertigten als auch von Mitarbeiterinnen dabei beobachtet, wie sie sich Notizen von Inhalten diverser Personalakten angefertigt, Eintragungen im DPSA (Anm: Diensteinteilungssoftware, welche auch Abrechnungsdaten der Bediensteten etc. enthält) herausgeschrieben oder Aktenstücke kopiert hat, obwohl es dafür keine (für die Beobachter) dienstliche Notwendigkeit gegeben hat. Entsprechende Aktenvermerke wurden angefertigt - vgl. Beilage ./N.
VB M verlässt sodann mehrmals am Tag für längere Zeit ihren Arbeitsplatz um entweder im Keller bei den Umkleiden oder im Stiegenhaus, vermeintlich privat mit dem Handy, zu telefonieren; teilweise ist aber auch feststellbar wo im Anstaltsbereich sie sich aufhält - Fr. M ist einfach 30-40 Min „weg“. Noch ist unbekannt mit wem Frau M telefonierte oder was sie während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz gemacht hat. Auch ist nicht klar, was mit Abschriften oder Kopien passiert, welche die Bedienstete aus dem Büro verbringt.
Nunmehr ist der Gefertigten von mehreren Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass sich VB M am 18.11.2020 vormittags mit (dem Beschuldigten) im Außenbereich der JA (konkret im Bereich des Wirtschaftshofs) getroffen hat, obwohl das Betreten dieses Bereichs für zivile Bedienstete untersagt ist. Jene Bediensteten, die das Treffen wahrgenommen haben, beschrieben die Situation als „geheime Tuschelei", wobei Allen aufgefallen ist, dass es VB M sehr unrecht war, gemeinsam mit (dem Beschuldigten) gesehen zu werden.
Ergänzend zu den unter Beilage./H geschilderten Umständen liegt die Vermutung nahe, dass sich (der Beschuldigte) auch weiterhin auf fragwürdigem Weg Daten/Informationen beschafft. Nämlich, indem er sich durch VB M über Umstände informieren, wahrscheinlich von ihr auch Dokumente/Unterlagen kopieren lässt, zu denen diese infolge ihrer Tätigkeit in der Direktionsstelle Zugriff hat (Personalordner, Mails des Leitungs-FUPOs, Daten aus dem DPSA etc,), nicht jedoch (der Beschuldigte).
Aufgrund der og. Metadaten steht fest, dass das Kopieren der Daten auf den USB-Stick in der Justiz-Domäne erfolgte. Aus dem Verzeichnis der Zeitlisten (Beilage ./J) ergibt sich ab Zeile 239, dass die Daten offensichtlich auch mit einem MAC-Gerät bearbeitet wurden; (der Beschuldigte) nutzt private Apple-Geräte — vgl. Signatur im Mail vom 22.05.2020, Beilage ./O.
Es ist davon auszugehen, dass sich Hinweise auf die oben dargestellten Vorgänge (Datenmanipulation/USB Stick und sonstige Datenbeschaffung via VB M), auf dem Dienst- PC/Diensthandy und in den Büroräumlichkeiten von (dem Beschuldigten) befinden, (Anm; Allenfalls finden sich derartige Indizien auch auf privaten Endgeräten der Marke „Apple“ (des Beschuldigten), was durch die Ermittlungsbehörden zu klären sein wird - die Gefertigte hat auf diese Geräte keinen Zugriff).
Daher wurden (dem Beschuldigten) über Anordnung der Generaldirektion für den Strafvollzug mit heutigem Tag sämtliche EDV-Berechtigungen der IT-Leitbedienung sowie seines Arbeitsplatzes entzogen, die Büroräumlichkeiten versperrt, PC und Diensthandy als Beweismittel eingezogen und der Genannte bis zur Klärung des Sachverhaltes in den allgemeinen Wachdienst zur Dienstverrichtung zugewiesen.
Nach vorheriger Abstimmung mit der Generaldirektion (Dienstbehörde) wurde zeitgleich (der Beschuldigte) aus Gründen der Verfahrenssicherung vorläufig vom Dienst suspendiert, damit er nicht - allenfalls über Umwege (zB. Mitarbeiter) - Beweise für die og. Handlungen an seinem Arbeitsplatz vernichten oder Einfluss auf Beteiligte, insbesondere zur vermuteten, laufenden Datenbeschaffung, nehmen kann. Dazu ergeht der Hinweis, dass sich der Genannte das Büro mit einer Mitarbeiterin teilt, die ihm gegenüber „sehr ergeben“ ist und er offensichtlich auch einen „sehr guten Draht“ zu VB M hat
Abschließend erlaubt sich die Gefertigte die Anmerkung, dass sie keine „Verschwörungstheoretikerin“ ist, sie jedoch schon länger den Verdacht hat, dass es unerlaubte Informationsflüsse innerhalb der Dienststelle aus dem Bereich der Direktionsstelle hinaus gibt. So wurde bereits 2018 in einem anonymen Schreiben Details aus der Dienstplanung (DPSA) an die WKStA herangetragen, Beamte als korrupt bezeichnet und in den Raum gestellt, die Anstaltsleiterin decke Unregelmäßigkeiten - vgl. Beilage ./P.
Der jüngste Vorfall vom November 2020 zeigt, dass anonyme Schreiben offenbar „auf Vorrat" angelegt (Datum des Schreibens ist der 30.03.2020) und „im Bedarfsfall“ versandt werden (Einlangensdatum bei der WKStA It. Stempel 11.09.2020) - she. Beilage ,/Q.
In den letzten 3 bis 4 Monaten häufen sich Anzeigen und Verfahren und zeitgleich gibt es Wahrnehmungen über Verhaltensauffälligkeiten von bestimmten Mitarbeitern (vgl. Beilage N), was kein Zufall sein kann und aufgrund des Anlassfalles im Gesamten erst jetzt zuordenbar bzw. „Sinn machend“ geworden sind: Offenbar versuchen Mitarbeiter zielgerichtet den Ruf der Dienststellenleitung zu schädigen, die Führung der Amtsgeschäfte als schlampig/rechtswidrig darzustellen (Ziel: Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens) und decken die Behördenleitung mit Verfahren (aktuell DSB) ein, um sie so von ihrem Arbeitsplatz „wegzubekommen“. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf, dass dieses Vorgehen bereits seit Jahren in den JA'en Graz und Innsbruck praktiziert wird und dort ebenfalls die Mitglieder der Fraktion „WSE“ - somit die Parteikollegen von (dem Beschuldigten) - als Informanten der Medien/Behörden über Interna im Wege anonymer Schreiben in Verdacht der dortigen Dienststellenleiter stehen. Anders als im vorliegenden Fall, konnte dort jedoch bisher keine eindeutigen Hinweise auf konkrete Personen gefunden werden.
Die Kopie des Datenträgers samt Metadaten (Anm: Das Original befindet sich noch bei der DSB) befindet sich in Besitz der Gefertigten und kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Um Kenntnisnahme und Veranlassung wird gebeten.“
4. Mit Bescheid des BMJ vom 09.12.2020 als Dienstbehörde wurde der Beschuldigte gemäß § 112 Abs. 1Z 3 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er zuwider der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, dadurch, dass er
1. sich am 03.02.2020 einen USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt F widerrechtlich angeeignet habe, und
2. die sich auf diesem USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt sowie diese Daten/Geheimnisse der Justizanstalt F zu mehreren, derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, u.a. Medienvertreter, weitergeleitet habe,
schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 seine Dienstpflichten verletzt habe.
In der Begründung wurde zunächst der oa. Anlassbericht in seinen wesentlichen Teilen wiedergegeben. Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Aus rechtlicher Sicht ist nunmehr hiezu auszuführen, dass hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass (der Beschuldigte) die sich aus § 43 Abs 2 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten gröblich verletzt hat. …
… Strafvollzugsbedienstete wie (der Beschuldigte) haben ihre Tätigkeit sachlich und professionell auszuüben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der Justizanstalt aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der für den österreichischen Strafvollzug zuständigen Bediensteten, diese Kernaufgaben zu erfüllen, wird dann untergraben und erschüttert, wenn Beamte - unter Verletzung des Amtsgeheimnisses - personenbezogene Daten sowie Geheimnisse einer Justizanstalt (wie gegenständlich der interne, sicherheitsrelevante Bericht der Justizanstalt F betreffend des Insassen Soner Ö.) an u.a. Medienvertreter weitergeben, obwohl sie diesen gegenüber keine amtlichen Mitteilungen zu machen haben. …
… Nachdem laut dem Gutachten des Sachverständigen Peter W. (BSc) die Datei ID 1257 des Ordners „Vom Finder wiederhergestellt!" am 05.06.2020 in der Justiz-Domäne „Justiz2" vom Benutzer „ XXXX " auf dem USB-Stick platziert wurde sowie die Userkennung „ XXXX " (dem Beschuldigten) zugewiesen ist, als sich dieser weiters auch am 03.02.2020 bei der dienstlichen Besprechung mit der Leiterin der Justizanstalt XXXX und am 05.06.2020 in der Justizanstalt XXXX befand, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich Genannter am 03.02.2020 den USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt XXXX widerrechtlich aneignete, die sich auf diesem USB-Stick befindlichen teils bereits gelöschten Informationen wiederherstellte sowie diese Daten/Geheimnisse der Justizanstalt XXXX an u.a. Medienvertreter weiterleitete, obwohl er diesen gegenüber keine amtlichen Mitteilungen zu machen hat.
Abschließend ist sohin festzuhalten, dass obgeschilderte Handlungen, welcher (der Beschuldigte) verdächtig ist, das Ansehen des Amtes des Justizwachebeamten aber auch wesentliche Dienstliche gefährdet haben und es sich gegenständlich auch nicht mehr um lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen handelt, weshalb die vorläufige Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zu verfügen war.“
5. Mit Schreiben vom 09.12.2020 übermittelte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung samt Verfahrensakten an die Bundesdisziplinarbehörde.
6. Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine umfangreiche Stellungnahme an die Bundesdisziplinarbehörde. Darin wurde im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
… Klar herauszustreichen gilt, dass bloße Gerüchte und vage Vermutungen, wie dies die Anzeigerin über weite Strecken in ihrer Darstellung vom 07.12.2020 der Bundesdisziplinarbehörde und der Generaldirektion anbietet, für die Vornahme einer definitiven Suspendierung (nach objektiven Kriterien bemessen) nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Anzeigerin die Pflicht (sie ist Doktorin der Rechtswissenschaften) greifbare Anhaltspunkte für erhebliche Dienstpflichtverletzungen in subjektiver so auch in objektiver Hinsicht anzubieten, um auf einem faktenbezogenen Entscheidngsfundus Entscheidungen überhaupt treffen zu können. Ansonsten ist eine derartige Maßnahme der Suspendierung weder gerechtfertigt noch gesetzeskonform.
Ebenfalls wird der sB in weiterer Folge aufzeigen, dass seine Belassung im Dienst weder das Ansehen des Amtes beeinträchtigt noch würden wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein. Ihre Anzeige ist eine Offenbarung ihrer subjektiven Wünsche Personalagenden in dieser Weise zu lösen (offensichtlich einen unliebsamen Dienststellenausschussvorsitzenden auf diese Art zu „entfernen“), dies unter Negierung von Objektivität und faktenbasiertem Handeln. Ihre Ausführungen in ihrer Anzeige sind von Gerüchten und vage Vermutungen getragen, die jegliche kriminologische Denkweise konterkariert. Ihre Anzeige und ihr Verhalten vor Erstatten derselben leiden nachhaltig an Fiktionenen, nicht nachvollziehbaren Rückschlüssen und unter völlig haltlosen Behauptungen. …
Überaus bemerkenswert sind die diesbezüglichen Ausführungen der Anzeigerin dahingehend, dass sie selbst bereits im ersten Satz ihres geäußerten Vorhaltes in ihrer Anzeige mehrere Dienstpflichtverletzungen zu- und eingesteht und sind diese wie folgt:
a) Dienstpflichtverletzung #1:
Das Verwenden von privaten USB-Sticks als Speichermedium für dienstliche Belange ist im Lichte des „Diskettenerlasses“ einem Beamten gänzlich untersagt und verboten, und verstößt die Anzeigerin bereits gegen diesen Erlass, zumal sie selbst zugesteht, einen privaten USB-Stick für dienstliche Belange verwendet zu haben. Auf die Möglichkeit und Verpflichtung einen solchen über die BBG zu beschaffen wird hingewiesen.
b) Dienstpflichtverletzung #2:
Diese wiegt insofern überaus schwerwiegend, als dass sie einen privaten USB-Stick für dienstliche Belange verwendete, ohne den USB-Stick mit einem Passwort (wie nicht nur allseits üblich sondern verlangt) zu schützen. Diesbezüglich wird auf die auch für Beamte im Staatsdienst verpflichtend anzuwendende DSGVO hingewiesen, wonach klar normiert ist, dass USB-Sticks in jedem Fall verschlüsselt und pseudonymisiert zu sein haben. Daher wäre es die Pflicht der Anzeigerin gewesen, dies in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche und als geführte Datenschutzbeauftragte (erhöhte Sorgfaltsverpflichtung), dementsprechend adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit es nach allgemeinen Ermessen zu keiner Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt und folglich auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden (vgl. Art. 24 DSGVO iVm. Art 32 DSGVO). Auch hat sie gegen die Verpflichtung interne Daten in der Justizanstalt zu belassen verstoßen (Fundort war der Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt XXXX - dazu später).
Diese oberhalb erwähnten Dienstpflichtverletzungen der Anzeigerin sind zur Dartuung eines dem sB angelasteten Vertrauensbruches seitens des Dienstgebers zwar für sich genommen nicht relevant, jedoch offenbart dieses Verhalten die Hintergründe der lang verzögerten Anzeigenerstattung so auch deren Art und Weise der Ausführungen und der hieraus von der Anzeigerin gezogenen Rückschlüsse. …
… c) Dienstpflichtverletzung #3:
Überaus bemerkenswert ist dahingehend das Verhalten der Anzeigerin, zumal sie bereits am 03.02.2020 den Verlust des USB-Sticks bemerkte, dies bereits kurz nach dem Zusammenpacken der Unterlagen nach Sitzungsende, und begnügte sie sich mit jener Überzeugung, dass derjenige diesen nach Bemerken seiner Gewahrsame ihr retournieren werde. Für die Anzeigerin war von Anfang an klar, dass der USB-Stick entweder von Bl T oder aber von (dem Beschuldigten) (zunächst noch irrtümlich) eingepackt hätte.
Auch dahingehend ist der Anzeigerin anzulasten, dass sie mit derartigen sensiblen Daten derart leichtfertig umgegangen ist, zumal sie sich selbst nicht darum bemühte, den verlustig geratenen privaten USB-Stick durch Nachfragen beizuschaffen (sie hätte sich, wenn sie für ein Nachfragen keine Zeit gefunden hätte, sich eines anderen Beamten im Weisungswege bedienen können). Die Unglaubwürdigkeit ihrer Anzeigenausführung erlangt ihren Höhepunkt dahingehend, dass sie es nicht schaffte, sich weder bis zum 02.03.2020 noch bis zum 21.03.2020 über den Verbleib des USB-Sticks (bei) Bl T bzw. (dem Beschuldigten) zu erkundigen. Vielmehr hat sie diesen Umstand mit äußerster Gelassenheit zur Kenntnis genommen und sich damit abgefunden, dass hoch brisante Daten einem Missbrauch durch Dritte ausgesetzt waren.
Jeder von Vernunft getragenen Durchschnittsmensch (angemerkt ist, dass die Anzeigerin auch Datenschutzbeauftragte und Juristin ist) würde in einer derartigen Situation, hierzu bedarf es nicht einmal der Kenntnis von verloren gegangenen hochsensiblen Daten, umgehend den möglichen Finder kontaktieren und dementsprechende Nachforschungen anstellen. Dies tat die Anzeigerin nachweislich nicht. Warum nicht, wird sie noch zu erklären haben. …
… d) Dienstpflichtverletzung #4:
Die nächste Dienstpflichtverletzung der Anzeigerin offenbarte sich in der verzögerten Anzeigenerstattung an die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden, und wäre die Anzeigerin dazu verpflichtet gewesen, bei Kenntnis des Verlustes des USB- Sticks, umgehend, dies innerhalb von 24 Stunden, die Datenschutzbehörde zu verständigen und wurde sie auch seitens der Generaldirektion zum Handeln aufgefordert, nämlich umgehend eine Anzeige zu erstatten, welcher Anzeigenerstattung trotz Urgenz seitens der Generaldirektion die Anzeigerin nicht nachgekommen ist. Überaus merkwürdig ist das Verhalten der Anzeigerin zu qualifizieren, da sie wissentlich (bereits zu diesem Zeitpunkt) mehrere Dienstpflichten verletzt hat und kann man sich des Anscheines nicht erwehren, dass die Anzeigerin versuchte, ihr Fehlverhalten zu vertuschen.
Abgesehen davon, findet sich im gesamten Akt kein einziger Hinweis darauf, dass die Anzeigerin mit der Beauftragung einer forensischen Analyse des USB-Sticks von einem ihrer Vorgesetzten hierzu beauftragt wurde, und finden sich ebenso keine Hinweise darauf, dass ihr ein sorgloser fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten zur Last gelegt wurde. Vielmehr sprechen ihre Ausführungen für jene Einsicht, dass die Anzeigerin selbst zur Kenntnis gelangte, dass sie tatsächlich ein eklatantes Fehlverhalten an den Tag gelegt hatte, nämlich einen sorglosen und absolut fahrlässigen Umgang mit dienstlichen Daten, dies abgespeichert auf einem privaten USB-Stick ohne einen Passwortschutz zu verwenden, bzw. einen solchen überhaupt aus sicherheitstechnischen Maßnahmen eingerichtet zu haben. Eine dienstliche Notwendigkeit sich freizubeweisen bestand bis zum 30.07.2020 mangels gegen sie geführten Erhebungen nicht. Anscheinend war ihr bewusst, dass das Mitnehmen von sensiblen anstaltsinternen Daten (also das Verbringen dieser in einen öffentlichen Raum) verboten ist.
Ferner mutet es überaus merkwürdig an, dass die Anzeigerin aus privat-motivierten Gründen nicht nur den Aufforderungen und Dienstanweisungen der Generaldirektion folgte und eine Anzeigenerstattung bewusst verzögerte, sondern offensichtlich aus persönlichen Sicherheitsgründen die Erstellung eines Privatgutachtens ins Auge fasste. Dieses Verhalten ist absolut zu missbilligen.
Die Anzeigerin wird es noch zu erklären haben, warum sie einerseits die Weisungen der Generaldirektion offensichtlich missachtete, dies anscheinend gewollt, absichtlich und sohin vorsätzlich (dolus directus) und wird sie demzufolge auch zu erklären haben, was sie mit einem Privatgutachten bezwecken wollte, zumal die Staatsanwaltschaft ohnehin dementsprechende Aufträge hätte erteilen können/müssen/dürfen. Der von ihr angebotene Erklärungsfundus leidet an einer erheblichen Glaubwürdigkeit.
Bemerkenswert ist ferner, dass sie bereits selbst zur Einsicht gelangte, dass das Verwenden eines privaten USB-Sticks als ein sorgloser, fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten zu qualifizieren ist. Der Verfasser dieser Schriftsatzes geht davon aus, dass die Anzeigerin aus Gründen der Vertuschung offensichtlich bewusst nicht versuchte, die von ihr konkretisierten potentiellen Gewahrsamsnehmer (Bl T und/oder (der Beschuldigte)) auf den verlorenen privaten USB-Stick anzusprechen. Ihr war es anscheinend wichtiger vorab zu erfahren, dies im Wege einer privaten Beauftragung und Erstellung eines Privatgutachtens, welches Gefahrenpotenzial für sie in ihrem pflichtwidrigen Verhalten schlummerte. Allein dieses eigenmotivierte Handeln müsste die Bundesdisziplinarkommission zum Nachdenken anregen.
e) Dienstpflichtverletzung #5:
Dahingehend hat die Anzeigerin jene weitere Dienstpflichtverletzung zu verantworten, als dass sie (wie oberhalb beschrieben) nicht nur die Weisung der Generaldirektion bewusst missachtete, sondern hat sie entgegen den einschlägigen Erlass, privat-motivierte Ermittlungen in Gang gesetzt, welche Ermittlungen sie hätte als Vorgesetzte nie führen dürfen. Auch jener Erlass, der es Vorgesetzten verbietet, Ermittlungen gegen seine ihm dienstrechtlich untergeordneten Beamten zu führen und dementsprechend als dominus litis aufzutreten, sollte einer Anstaltsleiterin und Juristin bekannt sein. Der Verfasser dieser Stellungnahme geht auch davon aus, dass derartige Erlässe der Anzeigerin bekannt sein müssen, und hat sie sich auch vorsätzlich gegen diese Erlassvorschrift verhalten und die Grundsätze der EMRK verletzt. …
Abgesehen davon, dass derartige Ausführungen in der Anzeige bereits den Strafbestand der Verleumdung verwirklichen könnten, sind ihre Ausführungen nichts anderes, als bloße und durch keine Indizien begründeten vagen Vermutungen, und wird sich die Anzeigerin auch dementsprechend zu verantworten haben. Die Anzeige vermisst dahingehend jede logische faktenbasierte Schlussfolgerung, weswegen dies als ein bewusster strafrechtlich relevanter Angriff gegen die Integrität, zumindest des Herrn R und des (Beschuldigten), zu qualifizieren sein wird. Dies werden ohnehin die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen haben. Die von ihr gezogenen Rückschlüsse sind weder haltbar noch in sich logisch. Abgesehen davon ist für die sB nicht ersichtlich, dass der Artikel in „Die Krone“ von Frau K verfasst wurde. Daher leidet auch dieser als „Verschwörungstheorie“ zu qualifizierender Rückschluss unter einem erheblichen und logischen Denkmuster.
Wenn die Anzeigerin tatsächlich ein derartiges Gedankengut hegt, wäre sie zumindest im Ansatz verpflichtet gewesen, ihre Sichtweise zu begründen, was sie gröblichst vernachlässigte. Bei Studium der Anzeige erschleicht einem Leser das Gefühl, dass es sich beim Anzeigeninhalt um ein Rechtfertigungspamphlet der Anzeigerin handelt und nicht um eine gut fundierte Anzeigenerstattung. Ferner erschleicht dem aufmerksamen Leser der Anzeige das Gefühl, dass privat-motivierte Interessen im Vordergrund stehen, zumal diese „abstrusen Gedankenspielerein“ als ein Verhalten im Lichte des § 43a BDG zu qualifizieren sind. Weder schaffte sie es, die Fraktion WSE zu erklären, noch schaffte sie es darzutun, eine Verbindung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Bl R nachvollziehbar aufzuzeigen. Dies wird sie auch nicht können, da es eine eine rufschädigende und auf die persönliche Integrität der Anzeigerin abzielende Verbindung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Bl R schlicht und ergreifend nicht gibt, und handelt es sich hierbei um nichts anderes als eine konstruierte Rechtfertigung der Anzeigerin, um ihr Fehlverhalten zu exkulpieren.
Der hierauf aufbauende Rückschluss der Berichterstattung der Kronenzeitung im Zusammenhang mit dem Insassen Ö und dem sB ist völlig haltlos und an den Haaren herbeigezogen. Es fällt schon einem Verteidiger schwer, fundiert solche realitätsfernen Ausführungen fundiert zu entkräften, da auch diese Ausführungen seitens der Anzeigerin „luftschlossanmutende Tendenzen" aufweisen. Bei Weiterführung des Gedankens der Anzeigerin würde dies bedeuten, dass der sB bereits im Vorfeld wusste, dass auf dem privaten USB-Stick hochbrisante Daten vorhanden sind, in gelöschter und/oder nicht gelöschter Art und Weise, welche Daten er dementsprechend gegen die Anzeigerin auch hätte verwenden können. Nach Ansicht der Anzeigerin hätte er auf Basis der Kenntnis, was sich auf dem privaten USB-Stick an Daten befindet, bereits sämtliche Fäden gezogen, um rufschädigend gegen die Anzeigerin vorzugehen. Eine derartige Sichtweise entpuppt sich als eine haltlose Fiktion.
Die weiteren Ausführungen bestätigen die oberhalb vom sB nunmehr - im Rahmen seines Parteiengehörs - angebotenen und nachvollziehbar dargelegten offensichtlichen Bedenken und Befürchtungen der Anzeigerin, zumal sie selbst in ihrer Anzeige ausführte, dass sie nicht einmal bis zum 27.11.2020 der Weisung zur Anzeigenerstattung nachgekommen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt schaffte sie es, laut ihren eigenen Angaben zwar äußerst widersprüchlich, eine Kopie des privaten USB-Sticks inklusive der Metadaten anzufertigen. Auch dies ist nicht richtig, zumal sie bereits am 27.10.2020 eine derartige 1:1 Kopie, wenn man den Angaben der Anzeigerin Glauben schenken möchte, angefertigt hat. Auch dahingehend wird sie nicht umhinkommen, einen derartigen Widerspruch zu erklären.
Die Anzeigerin wird ferner nicht umhinkommen, dass sie ab Kenntnis, nämlich ab 03.02.2020 bis 07.12.2020 der Weisung der Generaldirektion nicht nachgekommen ist, und wird sie ein derartiges Verhalten auch noch zu erklären haben.
Wie die Anzeigerin in ihrer Anzeige zur Kenntnis gelangte, dass die Wiederherstellung gelöschter Daten mit einem nicht ganz unerheblichen Aufwand wiederhergestellt (sichtbar) werden konnte, wird sie ebenfalls zu erklären haben, zumal das Wiederherstellen gelöschter Daten zum Basiswissen eines jeden Computeranwenders gehört. Diese Vorgehensweise lernen Schulkinder in der Unterstufe. Auch diese Ausführung zeigt die privat-motivierten Interessen der Anzeigerin und ihre zu Recht bestehende Furcht von ihrem Fehlverhalten abzulenken und verschleiernde Ausführungen anzubieten.
Auch die in weiterer Folge geschlossenen Rückschlüsse, dass die von ihr geschilderten Fiktionen, als ein starkes Indiz dafür sprechen, dass (der Beschuldigte) jene Person sei, die den Datenträger unbemerkt an sich genommen und manipuliert hätte, halten der Wertung „faktenbezogene Tatsache“ nicht einmal ansatzweise Stand, da es sich hierbei um absolut fern jeden logischen Denkgesetzen angesiedelte Sichtweise handelt und nicht einmal die Definition von vagen Vermutungen standhält. Es handelt sich hierbei um haltlose Anschuldigungen.
Auch sämtliche Ausführungen der Anzeigerin hinsichtlich VB M und zu ihrem angeblichen (Fehl-)Verhalten sind überaus bemerkenswert, da auch hierin bereits mehrfache Dienstpflichtverletzungen der Anzeigerin sich erhellen.
f) Dienstpflichtverletzung #6:
Wenn die Anzeigerin angibt, dass VB M bereits von der gefertigten und auch von anderen Mitarbeiterin beobachtet worden sei, dass sie sich Notizen von Inhalten diverser Personalakten angefertigt hätte, Eintragungen im DPSA herausgeschrieben und/oder Aktenstücke kopiert hätte, obwohl VB M dafür keine dienstliche Notwendigkeit hatte, wäre die Anzeigerin verpflichtet gewesen, dementsprechende dienstrechtliche Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Sollte sie derartige Maßnahmen ergriffen haben so wird sie zu erklären haben, warum sie in ihrer Anzeige diese nicht anführte. Die post-hum angefertigte Aktenvermerke ersticken in ihrer eigenen Qualität und Aussagekraft. So verabsäumte sie anzugeben, ob sie VB M diesbezüglich verwarnte oder ermahnte (gegen Vertragsbedienstete können keine disziplinäre Maßnahmen im Lichte des BDG ergriffen werden). Ebenfalls muten die Ausführungen der Anzeigerin dahingehend merkwürdig an, wonach sie in ihrer Anzeige angab, dass VB M mehrmals am Tag für längere Zeit ihren Arbeitsplatz verlassen würde, um entweder im Keller bei den Umkleiden oder im Stiegenhaus vermeintlich privat mit dem Handy zu telefonieren. Warum hierauf keine dienstrechtliche Reaktion der Anzeigerin erfolgte, wird sie ebenfalls zu erklären haben. Eine unerlaubte Abwesenheit von Beamten oder Dienstnehmern vom Arbeitsplatz sind umgehend nicht nur zu melden, sondern wäre die Anzeigerin verpflichtend gewesen, dementsprechend hiergegen vorzugehen. Auch dies lässt sich der Anzeige nicht entnehmen, weswegen davon auszugehen ist, dass sie anscheinend dem angeblichen Treiben der Frau VB M sanktions- und tatenlos zusah. Dass die Anzeigerin nolens volens derartige Machenschaften gewähren lässt, dass VB M Abschriften oder Kopien anfertigt, wobei sie nicht weiß, was mit diesen Dokumenten passiert, ist haarsträubend und unglaubwürdig zugleich. Gerade sie als Personalverantwortliche hätte dafür Sorge tragen müssen, dass derartige Machenschaften sich nicht wiederholen. Da der Verfasser dieses Schriftsatzes nicht davon ausgeht, dass die Anzeigerin ein derartig nachlässiges Verhalten an den Tag legt/legte, erschließt sich die Begründung dieser Ausführungen dahin, dass dies ebenfalls eine Schutzbehauptung der Anzeigerin ist, um ihr Fehlverhalten zu kaschieren.
Ebenfalls unterließ sie anzugeben, welche Bediensteten die „geheime Tuschelei“ beobachten konnten und wäre sie hierzu auch verpflichtet gewesen. Auch dahingehend bewegt sich die Anzeigerin mit ihren Ausführungen im Bereich von Wunschvorstellungen, und ist auch ein derartiges Verhalten als kontra legem zu qualifizieren. Auch dahingehend wird sich die Anzeigerin noch vor den dementsprechenden Instanzen noch zu verantworten haben.
Dem allem nicht genug führt die Anzeigerin in offensichtlich bewusster Kenntnis in ihren unwahren Ausführungen aus, dass der sB sich weiterhin auf fragwürdigen Weg Daten und/oder Informationen beschaffen würde. Auch dies ist nichts anderes als eine reine Diffamierung des sB, welche Diffamierung nicht nur den Tatbestand der Verleumdung verwirklicht. Auch dahingehend wird sich die Anzeigerin noch dementsprechend zu verantworten haben.
Wenn die Anzeigerin davon spricht, dass sie keine Verschwörungstheoretikerin ist, so kann ihr dies bei genauem Studium ihrer Anzeige ihr zugestanden werden, sondern hinterlässt sie eher den Eindruck einer „Verschwörungspraktikerin“ zu sein. Sie selbst beschreibt sich als ein Opfer vieler Mitarbeiter, die angeblich, so ihre Sicht, zielgerichtet den Ruf der Dienststellenleitung schädigen wollen. Ebenfalls würden Mitarbeiter versuchen, die Führung der Amtsgeschäfte als schlampig/rechtswidrig darzustellen. Bei Studium der Anzeige bedarf es keiner Mitarbeiter, die die dies tatsächlich praktizieren, sondern gibt die Anzeigerin selbst mannigfaltig zu, schlampig und rechtswidrig gehandelt zu haben. Die gesamte Anzeige liest sich eher als ein Rechtfertigungspamphlet als eine gut strukturierte und fundierte und faktenbezogene Anzeige, wie sie von einem Juristen erwartet werden kann.
4. Zur Verantwortung des sB:
Richtig ist, dass der sB den privaten USB-Stick von einer Kollegin erhielt, und ist es ebenfalls richtig, dass der sB versuchte, auszuforschen, wem der private USB-Stick zugehörig ist. Alle weiteren haltlosen Vorhalte werden vom sB mit aller Vehemenz bestritten, und entspringen diese der Fiktion der Anzeigerin.
Der zugetragene Sachverhalt lässt sich kurz und bündig einfach und schlüssig erklären, indem der sB von der Kollegin Bl A den USB-Stick nach Rückkehr in die JA XXXX übergeben erhielt und versuchte er mehrere Male (wie in ähnlich gelagerten anderen Fällen zuvor auch), dies in seiner Eigenschaft als IT-Beauftragter, herauszufinden, wem der USB-Stick gehört. Aufgrund der Tatsache, dass der sB zurecht annahm, dass das Verwenden eines privaten USB-Sticks (die Werbeaufschrift lässt einen eindeutigen Rückschluss auf dieses Faktum zu) einerseits gesetzwidrig (Insassen und Beamte betreffend) und andererseits gegen den „Diskettenerlass“ (ausschließlich Beamte betreffend) spricht, und er herausgefunden hatte, dass dieser der Anstaltsleiterin eigentümlich war, hat er infolgedessen richtig dahingehend gehandelt, dass dieser den privaten USB-Stick der Datenschutzbehörde übermittelte (es war kein dienstlich genehmigtes Speichermedium).
Das Widerherstellen von Dateien, wie oberhalb kurz ausgeführt, kann durch das Programm „Recovery“ ohne weiteres wiederhergestellt werden, und handelt es sich hierbei um eine für jedermann nutzbare Software und bedarf es hierzu keine fachspezifische Kenntnis, wie dies die Anzeigerin zu verstehen aufzuzeigen versucht.
Gerade der sB ist zur allgemeinen und vorbeugenden Gefahrenforschung verpflichtet, weswegen er auch einen privaten USB-Stick naturgemäß auf den Inhalt zu untersuchen hat, und obliegt es ihm ebenfalls, zumal zwischen Besuchern und Insassen oftmals USB- Sticks ausgetauscht werden, herauszufinden, ob es ihm Lichte der allgemeinen Gefahrenabwehr notwendig ist, dementsprechende Handlungen anstaltsintern bezugnehmend der Insassen und einer Beamten- und/oder Insassengefährdung und -Sicherheit zu treffen oder nicht. Vor diesem Hintergrund war die Nachschauhaltung auf den Inhalt des privaten USB-Sticks in jedem Fall gerechtfertigt.
Abgesehen davon, wie bereits oberhalb ausgeführt, ist das Verwenden von privaten USB- Sticks nicht erlaubt und konnte man auch davon ausgehen, dass es sich hierbei bereits allem äußeren Anschein nach, um einen privaten USB-Stick eines Insassen handeln könnte. Jeder Beamte ist verpflichtet, sollte tatsächlich ein derartiges Instrument (Speichermedium) benötigt werden, so hat ein Arbeitsauftrag an die Bundesbeschaffungsagentur (BBG) gestellt zu werden, und zwar im Speziellen an die IT- Administration, welche beim BMJ angesiedelt ist. In weiterer Folge folgt zumeist der Auftrag an den Arbeitsauftragsteller einen derartigen USB-Stick käuflich zu erwerben. Das hierzu benötigte Geld wird anschließend von der Wirtschaftsstelle ausbezahlt. Sohin war die Nachschauhaltung von Daten auf dem USB-Stick auch dem äußeren Anschein nach unumwunden notwendig.
Richtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass der USB-Stick von Frau Bl A, Justizwachebeamtin der JA F, Ende März 2020 gefunden wurde, und war der Fundort außerhalb der Justizanstalt F, und zwar beim Fahrradständer direkt vor der JA - sohin im öffentlichen Bereich. Allein aus der Tatsache des Fundortes ergibt sich der Hinweis, dass die Anzeigerin unrechtmäßig Daten in den öffentlichen Raum verbrachte, sohin hat sie diese brisanten Daten, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu haben, disloziert, weswegen es nachvollziehbar anmutet, dass die Anzeigerin erst rund 10 Monate nach Bemerken des verlustig gegangenen privaten USB-Sticks eine Anzeige/Sachverhaltsdarstellung an die OStA richtete. Allein aus diesem Verhalten ergibt sich eindeutig, dass die privat-motivierten Interessen der Anzeigerin Vorrang genossen.
Wie üblich wurde dann in weiterer Folge der USB-Stick an den sB von Bl A ausgehändigt, und wurde dementsprechend, wie bereits beschrieben, agiert. Eine widerrechtliche Aneignung am 03.02.2020 des privaten USB-Sticks der Anzeigerin erfolgte durch den sB definitiv nicht. Jener Vorhalt, dass der sB die auf diesen privaten USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt hat, entspricht ebenfalls der Richtigkeit, dies im Lichte der allgemeinen Gefahrenabwehr.
Völlig aus der Luft gegriffen, ist jedoch jener Sachverhalt/Vorhalt, dass der sB zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, unter anderem an Medienvertreter, Daten weitergeleitet hätte, und gibt es hierfür kein einziges Beweissubstrat sondern lediglich vage Vermutungen.
Aus dem Gutachten des SV W ergibt sich zweifelsfrei, dass nach Übergabe des USB-Sticks an die DSB, die Übergabe erfolgte am 15.06.2020, diverse Dateien geöffnet wurden, und wird dementsprechend auf die Zeitstempel verwiesen. Bei Durchsicht der Zeitstempel ist ersichtlich, dass einige Dateien am 16.06.2020, am 28.07.2020 und am 13.10.2020, von wem auch immer, geöffnet wurden, und war dies zu einem Zeitpunkt, an welchen eine Berichterstattung einerseits noch nicht erfolgte (erste Berichte tauchten erst am 15.08. und am 17.08.2020 in den Medien auf) und der private USB-Stick der Anstaltsleiterin nicht mehr in den Händen des sB war. Auch gibt es im Verzeichnis Hinweise darauf, dass Dateien des privaten USB-Stick von einem MAC-PC geöffnet wurden, und verfügte entgegen den wahrheitswidrigen Angaben der Anzeigerin der sB nicht über einen Apple MAC-PC, sondern lediglich über ein Apple iPhone so auch über ein Apple iPad. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass an derartigen Geräten ein USB-Stick nicht integrierbar bzw. implementierbar (durch Anstecken) ist. Auch die diesbezüglichen Vermutungen der Anzeigerin, dass der sB über diverse Apple-Geräte verfügt, die einen Erklärungsfundus liefern sollten, warum diverse Dateien mit einem Apple-Gerät geöffnet worden seien, ist sohin jeglicher Boden entzogen.
Bekanntermaßen können „Maulwürfe“ überall ihr Unwesen treiben, nicht nur in Reihen der Exekutive sondern auch in der Justiz so auch in anderen Behörden. Bei Studium der gesamten Sachverhaltsdarstellung erlangt man verschärft das Gefühl, dass Animositäten der Anstaltsleiterin gegenüber dem sB ausgeübt wurden, und war für die Anstaltsleiterin das Verlorengehen ihres privaten USB-Sticks und die Tatsache, dass gewisse Tatsachen, die für sie äußerst peinlich und unangenehm zu sein scheinen, an die Öffentlichkeit gerieten, ein Einfaches, den sB alles „umzuhängen“ um von ihrem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Wenn man bedenkt, dass eine Anzeigenerstattung rund 10 Monate in Anspruch nimmt, und für diese zunächst ein Privatgutachten, welches einerseits, wenn man die Beilagen studiert, anscheinend durch den Rechtsschutz der GÖD bezahlt wurde, benötigt, um zunächst herauszufinden, wie man am besten taktisch vorzugehen hat, um seine „eigene Haut“ zu retten, so zeigt dies eindeutig auf, dass die Anzeigenerstattung so auch der Inhalt derselben nicht von Redlichkeit und allumfassender Nachvollziehbarkeit getragen ist. …
… Das Weiterleiten des privaten USB-Sticks an die Datenschutzbehörde kann prima vista nicht als eine allumfassend zu befürwortende Maßnahme durch den sB angesehen werden, dies wird nicht bestritten, jedoch erlangt diese Maßnahme des sB dann ihre Rechtfertigung, als dass natürlich befürchtet werden musste, dies ab ovo, dass dieses Missgeschick der Anzeigerin unreflektiert und ohne jegliche Konsequenz „untergeht“. Daher war vor diesem Hintergrund das Handeln des sB gerechtfertigt, nämlich das Weiterleiten des privaten USB-Sticks an die Datenschutzbehörde, da hochbrisante Dateien sich auf einem derartigen privaten USB-Stick befunden haben. Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO treffen jeden Beamten, weswegen auch ein Wahlverschulden zwischen Weiterleiten an die Datenschutzbehörde oder Weiterleitung an die Generaldirektion gegenständlich gegeben war, und hat sich der sB für die Weiterleitung an die Datenschutzbehörde entschieden, zumal der Fundort ein öffentlicher Platz war. Diese Sichtweise wird durch die angebotene Sichtweise der Anzeigerin in ihrem Pamphlet (Anzeige/Sachverhaltsdarstellung) erhärtet.
Klargestellt wird unter einem ferner, dass es dem sB niemals darum ging und auch derzeit nicht darum geht, einen Beamten, weder einen Kollegen in seiner Hierarchie noch einen seiner Vorgesetzten zu diskreditieren oder die Anzeigerin in ihrem Ruf zu schaden, sondern sieht er sich als Instrument der allgemeinen Gefahrenforschung und Gefahrenabwehr. …
… Im gegenständlichen Fall operiert die Anzeigerin lediglich mit bloßen Gerüchten und äußerst vagen Vermutungen und reichen derartige Vermutungen für die Suspendierung nicht aus, dies was den Verschwörungssachverhalt hinsichtlich des Informantentums und der Rufschädigung unter Zuhilfenahme von mehreren Beamten der JA F und diverser Pressemitarbeiter anbelangt. Auch die Verbindung zur Fraktion WSE und Machenschaften bis in die JA Graz-Jakomini (Bl R) wurden seitens der Anzeigerin unhaltbar übertrieben formuliert und „Weltuntergangsszenarien“ gleichzusetzen.
Fakt ist, dass die von der Anzeigerin geschürten Gerüchte und die angegebenen vagen Vermutungen hinsichtlich der oben ausgeführten Weiterleitung von Informationen an Medien nicht ausreichen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen, zumal diese vage Vermutung vom sB faktenbezogen entkräftet werden konnte. Sohin gilt es den Sachverhalt des Ansichnehmens des privaten USB-Sticks, das Öffnen und Wiederherstellen von diversen Dateien und das Weiterleiten des USB-Sticks an die Datenschutzbehörde gesondert zu würdigen, und reicht dieser Tatbestand nicht einmal ansatzweise für eine Suspendierung aus. Die Schwelle des § 112 Abs. 3 BDG idgF wurde durch den sB in keinster Weise überschritten und ist seine Belassung im Dienst in jedem Fall gerechtfertigt. Er hat weder das Ansehen des Amtes noch die wesentlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet. Auch in der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass jemand, zum Beispiel aus der Richterschaft, einen USB-Stick (offiziell über die BBG angekauft) verlor, und war es auch dahingehend immer wieder notwendig, dementsprechende Recherchen anzustellen, um den USB-Stick einer Person zuzuordnen und diesen an sie rückübergeben zu können. Auch hierfür war der sB zuständig und ist dies des Öfteren passiert.
Sollte die nunmehr angerufene Behörde die Befürchtung hegen, dass unter der Ägide der Anzeigerin das weitere Verrichten des Dienstes des sB aus persönlich motivierten Gründen nicht möglich sein sollte, so gereicht diese Sichtweise nicht für eine Suspendierung aus. Ganz im Gegenteil geht die oberstgerichtliche Judikatur sogar so weit, dass Maßnahmen im Lichte der Dienstzuteilungen zu ergreifen sind, auch dann, wenn keine geeignete Dienststelle für einen derartigen Beamten zur Verfügung steht und für den Dienstgeber allfällige Mehrkosten damit verbunden sind. …“
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.01.2021 wurde der Beschuldigte gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, des Inhalts der gegen den Beschuldigten erstatteten Anlassberichts sowie der vom Beschuldigten eingebrachten Stellungnahmen führte die Bundesdisziplinarbehörde in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Feststellungen zum disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt im Verdachtsbereich:
1. Die Darstellung des Sachverhaltes der Dienstbehörde, wonach sich (der Beschuldigte) den USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt F am 03.02.2020 widerrechtlich aneignete, überzeugte den erkennenden Senat nicht. Einerseits deshalb, weil es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass die Leiterin einer Justizanstalt den Verlust eines USB-Sticks mit klassifizierten Informationen ohne jegliche Reaktion im zeitnahen Bereich hinnimmt. Vielmehr hätte jeder maßgerechte Beamte unverzüglich mit den beiden in Frage kommenden Bediensteten der eigenen Dienststelle Verbindung aufgenommen, um diesen wieder zu erhalten. Andererseits ist die Erklärung des (Beschuldigten) in seiner Stellungnahme den USB-Stick von einer Kollegin erhalten zu haben durch Befragung der Kollegin Bezlnsp A einfach zu überprüfen und erscheint dem Senat durchaus plausibel.
2. Es gehört zu den dienstlichen Aufgaben des (Beschuldigten) als Leitbediener, einen innerhalb oder im Nahbereich der Justizanstalt außerhalb aufgefundenen (nach dem Aussehen als privaten) USB-Stick auf Daten zu untersuchen. Folgt man der Darstellung der Dienstbehörde - und somit der Leiterin - so hätte er auf Grund der drei am USB-Stick sichtbar vorhandenen Dateien erkennen müssen, dass es sich um jenen der Anstaltsleiterin handelt. (Der Beschwerdeführer) bestreitet in seiner Stellungnahme vom 14.01.2021 auch gar nicht, den USB-Stick als jenen der Leiterin erkannt zu haben. Er habe diesen privaten USB-Stick, da es kein dienstlich genehmigtes Speichermedium war, der Datenschutzbehörde (DSB) anonym übermittelt. Er räumt auch ein, dadurch keine allumfassend zu befürwortende Maßnahme getätigt zu haben. Warum er alle Daten sichtbar gemacht hat, wird zunächst die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben. Dem Senat ist lediglich bekannt, dass eine forensische Untersuchung eingeleitet wurde. Festzustellen ist lediglich, dass (der Beschuldigte) an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt und Fehlleistungen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu würdigen sein werden, eingeräumt hat.
3. Der Vorwurf, (der Beschwerdeführer) habe den Ausgang eines Disziplinarverfahrens bzw. dienstliche Geheimnisse im Zusammenhang mit einem Insassen an die Medien weitergeleitet, kann auf Grund der vorliegenden Akten (Anzeige mit Beilage A bis Q auf der der Bescheid basiert) nur als Vermutung und nicht als begründeter Verdacht qualifiziert werden.
4. Auch der Vorwurf der rechtswidrigen Datenbeschaffung über zivile Bedienstete der JA überzeugt nicht, da es Aufgabe der Anstaltsleitung wäre, dies zu verhindern bzw. in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu würdigen und abzustellen. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich kein Hinweis, dass zumindest die Unterbindung derartiger Dienstpflichtverletzungen erfolgt wäre.
5. (Der Beschwerdeführer) ist der Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Gemäß § 27 Abs. 1 B-PVG darf er nur mit seiner Zustimmung einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Er hat dies angeboten.
6. Dem Senat blieb auch nicht verborgen, dass das Betriebsklima wohl schon vor dem Verlust des in Rede stehenden USB-Sticks (03.02.2020) schwer belastet war.
7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Verdachtsbereich stellt sich wie folgt dar:
(Der Beschwerdeführer) erhielt Ende März 2020 den USB-Stick der Anstaltsleiter(in) von seiner Kollegin Bezlnsp A, die diesen vor der JA gefunden hatte. Nach Wiederherstellung der Daten sendete er diesen anonym an die Datenschutzbehörde.
Hierzu ist festzustellen: Spätestens nach Wiederherstellung der Dateien hätte er den Fund melden und den USB-Stick auf dem Dienstweg an eine der JA F Vorgesetzte Dienststelle senden müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet ist. Die Rechtfertigung „aus Furcht die Dienstpflichtverletzung der Leiterin könnte untergehen" gehandelt zu haben, wird als Schutzbehauptung qualifiziert. …
… Zur rechtlichen Beurteilung:
… 2. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet das vorgehaltene Verhalten zwar den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, jedoch nicht eine ausreichend gewichtige, die eine Suspendierung rechtfertigen würde. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung müssen besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention für notwendig erscheinen lassen (siehe Kucsko-Stadlmayer „Das. Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Springer-Verlag S514).
3. Dies deshalb, weil (der Beschuldigte) am Sachverhalt mitwirkte und die Notwendigkeit einer forensischen Untersuchung zumindest aus disziplinarrechtlicher Sicht entbehrlich macht. Sohin liegt keine Verdunkelungsgefahr vor. Derzeit kann nicht ausreichend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ein gerichtlich strafbarer Tatbestand tatsächlich verwirklicht wurde.
4. Durch das Einräumen einer Fehlleistung erscheint dem Senat die Wiederholungsgefahr nicht gegeben, umso mehr, als (der Beschwerdeführer) eine Dienstzuteilung anbietet. Davon ausgehend ist abzuleiten, dass er an einer Deeskalation des schwer beschädigten Betriebsklimas mitwirken will. Der Senat übersieht dabei nicht, dass eine Dienstzuteilung von (dem Beschwerdeführer) durch die Dienstbehörde aus sozialen, familiären und wirtschaftlichen Gründen schwer verwirklichbar sein wird. Die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes durch die Unterlassung der Suspendierung ist aber aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.
5. Eine Suspendierung wäre auch dann auszusprechen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet erscheint. Durch die konkrete Berichterstattung hat die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle Justizanstalt F erhalten. Wie bereits ausgeführt, besteht kein begründeter Verdacht, dass (der Beschuldigte) der Informant von Medienberichten in VORARLBERG und in der STEIERMARK war.
6. Die derzeit im Verdachtsbereich vorliegende Verhaltensweise des (Beschuldigten) erscheint daher in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht in einem solchen Ausmaß fehlerhaft zu sein, dass durch eine weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet wäre.
Spruchgemäß war daher die vorläufige Suspendierung nicht zu bestätigen.“
8. Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 brachte der Disziplinaranwalt beim BMJ gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Nach Wiedergabe des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisert):
„… In seiner Stellungnahme im Suspendierungsverfahren räumt (der Beschuldigte) selbst ein, bereits gelöschte Daten auf dem USB-Stick wiederhergestellt und das Speichermedium anonym an die Datenschutzbehörde weitergeleitet zu haben. Gerade durch die Wiederherstellung gelöschter personenbezogener Daten hat Genannter erst die massive Verletzung ihres Schutzes ermöglicht.
Durch die Wiederherstellung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und Übermittlung an die Datenschutzbehörde hat (der Beschuldigte) den verfassungsgesetzlichen Anspruch von weit mehr als hundert Betroffenen auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG unmittelbar verletzt und wäre die kritische mediale Berichterstattung, die zu einem erheblichen Imageschaden für die Strafvollzugsverwaltung im Allgemeinen als auch für die Justizanstalt XXXX im Besonderen geführt hat, ohne die Wiederherstellung der Dateien und Weiterleitung des Speichermediums nach außen nicht zustande gekommen.
Legt man wiederum die Verantwortung des (Beschuldigten), er habe den von Bezlnsp A beim Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt F gefundenen USB-Stick erhalten, zugrunde, so ist davon auszugehen, dass ihm der Datenträger und die darauf befindlichen personenbezogenen Daten ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung als IT-Leitbediener zugänglich wurden, auch dadurch, dass er mit seiner spezifischen Fachkompetenz als IT-Leitbediener gelöschte Daten wiederherstellen konnte.
Als IT-Leitbediener kommt (dem Beschuldigten) eine aktive Rolle bei der Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit im Zuständigkeitsbereich der Justizanstalt F zu und sind an einen IT-Leitbediener daher besonders hohe Anforderungen bei der Wahrung des Datengeheimnisses und umfassenden Schutzes personenbezogener Daten im Anstaltsbereich zu stellen. Weiters unterstand Genannter über seine sonstigen beruflichen Verschwiegenheitspflichten hinaus auch der Verpflichtung zur strikten Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG.
Indem (der Beschuldigte) durch Wiederherstellung personenbezogener Daten und deren unbefugte Offenlegung gegenüber außenstehenden Dritten — hiezu zählen auch die Datenschutzbehörde und deren Bedienstete - die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten iSd Art 4 Z 12 DSGVO bzw. § 36 Abs 2 Z 11 DSG erst ermöglichte, verstieß er massiv gegen das Datengeheimnis als auch überdies gröblich gegen seine Dienstpflichten und lässt ihn dieser nicht zu rechtfertigende Vertrauens- und Geheimnisbruch für eine weitere Tätigkeit als IT-Leitbediener in einer Justizanstalt (zumindest bis zur endgültigen straf- und disziplinarrechtlichen Klärung der Vorwürfe) untragbar erscheinen.
Die Bundesdisziplinarbehörde hätte daher in ihrem Beschluss die datenschutzrechtlichen Zusammenhänge und Auswirkungen der auch nach eigener Darstellung des Disziplinarbeschuldigten ihm objektiv und subjektiv vorzuwerfenden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten als auch seiner Dienstpflichten als IT-Leitbediener der Justizanstalt XXXX ausreichend berücksichtigen müssen und wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Beschluss abändern und (den Beschwerdeführer) gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendieren.“
9. Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde diese Beschwerde samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 05.02.2021 einlangten und der Gerichtsabteilung W116 unter der Geschäftszahl 2241120-1/1 zugeteilt wurden. In ihrer Stellungnahme führt die Bundesdisziplinarbehörde im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Disziplinaranwalts der Ausgangspunkt für die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten iSd Art 4 Z 12 DSGVO bzw. § 36 Abs 2 Z 11 DSG ist nicht die Wiederherstellung der Daten durch den (Beschuldigten), sondern der Umgang mit klassifizierten Informationen durch die Leiterin der Justizanstalt F sei. Diese habe einen privaten USB-Stick dazu verwendet, um hochsensible, also geheime dienstliche Daten in ihr System zu bringen. Auf diesem USB-Stick würden sich auch zahlreiche (hunderte) Urlaubsfotos befinden, weshalb mehr als hundert in ihren verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogener Daten Geschädigte zu beklagen seien. Der Disziplinaranwalt gehe davon aus, dass der (Beschuldigte) Urheber des Vertrauens- und Geheimnisbruches ist. Der erkennende Senat der BDB habe in seiner eineinhalbstündigen nichtöffentlichen Sitzung einstimmig festgestellt, dass dies lediglich eine Vermutung sei. Die Daten auf einem USB-Stick, der nicht einmal durch ein Passwort gesichert ist, wiederherzustellen, bedürfe keiner besonderen Spezialkenntnisse. Die Anstaltsleiterin habe nach Durchführung von Ermittlungen (privates Gutachten) gegen den Beschuldigten Anzeige erstattet, weil dieser einen Gewahrsamsbruch an ihrem USB-Stick begangen habe. Diese Vermutung habe sich auf Grund der Aussage der BezInsp A als unbegründet erwiesen. In Unkenntnis dieser Sachlage habe aber die Dienstbehörde den Bediensteten ohne Parteiengehör vom Dienst suspendiert. Bis dato sei nicht bekannt, ob gegen den Beschuldigten überhaupt strafrechtliche Ermittlungen geführt würden, geschweige denn, ob bereits eine Strafanzeige an die StA erstattet worden sei. Es stelle sich auch die Frage, weshalb bei Vorliegen eines derart massiven Vertrauensbruchs noch keine Disziplinaranzeige eingebracht worden sei. Zusammengefasst habe der Beschuldigte die Wiederherstellung der Daten und die Weiterleitung an die Datenschutzbehörde gestanden. Für die Bundesdisziplinarbehörde sei auf Grund der geständigen Verantwortung, fehlender Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr eine Suspendierung nicht indiziert. Der Beschuldigte biete zudem seine Dienstzuteilung an und könnte durch Verwendung als Justizwache in einem anderen Aufgabenbereich eingeteilt werden. In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung und die Ladung von namentlich genannten Personen beantragt.
10. Am 06.04.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verfahrensakten ein weiteres Mal dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie noch am selben Tag der Gerichtsabteilung W170 unter der Geschäftszahl 2241120-1/1 zugewiesen wurden. Am 08.04.2021 erstattete die Gerichtsabteilung W170 in der Sache eine Unzuständigkeitseinrede, weil es sich um die gleiche Sache handelte, die bereits zuvor der Gerichtsabteilung W116 zugewiesen worden war. Am 12.04.2921 wurde auch dieser Akt der Gerichtsabteilung W116 zugeteilt.
11. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 übermittelte der Beschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme zur vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er nach Wiederholung von bereits ausgeführtem zunächst auf seine Stellungnahme vom 13.01.2021 verwies. Der Disziplinaranwalt habe die vorliegenden Fakten in folgender Weise nicht berücksichtigt (auszugsweise im Original, anonymisert):
„Der DAnw ist der Ansicht, dass durch die Wiederherstellung von Daten durch den Bg es zu einer massiven Verletzung „ihres Schutzes“ gekommen sei. Mit Verletzung „ihres Schutzes“ spricht der DAnw eindeutig den Schutz der Anzeigerin ad personam - sohin die Anstaltsleiterin - an, der der private USB-Stick gehört. Es dürfte alleseits bekannt sein, dass es gegenständlich wohl kaum um den Schutz der Anstaltsleiterin als um den Schutz von personenbezogenen Daten geht. Abgesehen davon, vor wem soll die Anstaltsleiterin geschützt werden? Der DAnw übersieht in diesem Zusammenhang, dass der Bg ab ovo nicht hat wissen können (also vor der Wiederherstellung der Daten), wem dieser Stick zugehörig ist. Sohin kann dem Bg aufgrund der Wiederherstellung kein vorsätzliches Handeln zu seinen Lasten unterstellt werden.
Ferner führt der DAnw in seiner Beschwerde aus, dass durch die Wiederherstellung und Übermittlung der Daten an die Datenschutzbehörde weit mehr als hundert Betroffene in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG unmittelbar verletzt worden seien. Diese oberflächliche Wertung des DAnw lässt jede Faktenbezogenheit vermissen. Woher will der DAnw wissen, dass Daten von weit mehr als hundert Betroffenen wiederhergestellt worden seien? Dahingehend wird der ANTRAG auf Konkretisierung dieser Behauptung des DAnw durch ihn gestellt, welche er für seinen beantragten Ausspruch der Suspendierung als indiziell erachtet. Wissentlich aufgestellte falsche und/oder ungenaue Angaben (es reicht der dolus eventualis) sind einer dementsprechenden Würdigung durch das erkennende Gericht zu unterziehen. Für den Fall, dass sich eine falsche Prozessbehauptung erweist, so hat das erkennende Gericht im Lichte seiner Verpflichtung dementsprechende amtswegige Handlungen zu setzen. Der Bg geht daher davon aus, dass diese Diktion offensichtlich aus Übermut und Übereifer erfolgte; jedenfalls wird der DAnw seine Behauptung unter Beweis zu stellen haben.
Ferner dürfte der DAnw die Qualität und die Pflichten und Rechte einer Datenschutzbehörde missinterpretieren. Die Datenschutzbehörde sorgt, wie allgemein bekannt, für die Einhaltung des Datenschutzes in Österreich, im gegenständlichen Fall hat der Bg Daten auf einen privaten USB-Stick gefunden, und eine mögliche Datenschutzverletzung hierin erkannt. Die Datenschutzbehörde ist eine Bundesbehörde und ein Staatsorgan der Republik Österreich. Sie ist eine Datenschutz-Kontrollstelle und übt als solche Kontrollfunktionen zum Schutz von Daten aus. Sie unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit - auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. Eine Ausnahme besteht nur für Tatbestände, mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß von 5 Jahren übersteigt. Die Datenschutzbehörde hat bescheidgebende Rechte und darf Geldstrafen verhängen.
Im Lichte der DSGVO hat jeder Verstoß des Datenschutzes der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet zu werden, dies im Idealfall unter Anführung bzw. Übermittlung von Beweisen. Als Datenschutzverstoß definiert die DSGVO allgemein als Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese kann in der Vernichtung, dem Verlust (wie im gegenständlichen Fall), der Veränderung oder der Offenlegung der Daten liegen. Eine Wiederherstellung von Daten ist keine Veränderung von Daten. Fakt ist, dass eine Meldung verpflichtend zu erfolgen hatte, und ist Fakt ferner, dass der Bg sich im Lichte der DSGVO verhalten hat, und seine Annahme einer Verletzung der Verwendung von Daten (allenfalls Datenmissbrauch) anzeigte.
Die Datenschutzbehörde (die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist) als Dritte zu bezeichnen, an welche man keine Daten weiterleiten dürfe, da der DAnw hierin eine DSG-Verletzung des Bg erkennen will, würde bedeuten, dass man der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Geheimhaltung misstrauen müsste. Eine Verletzung dahingehend ist nicht erkennbar.
Nach Ansicht des DAnw sei durch die Wiederherstellung und Übermittlung der Daten es erst möglich geworden, dass die Strafvollzugsverwaltung im Allgemeinen als auch die Justizanstalt XXXX im Besonderen einen erheblichen Imageschaden erlitten hätte. Diese Sichtweise lässt völlig außer Betracht, dass, hätte die Anstaltsleiterin sich in Entsprechung ihrer gesetzlichen Vorgaben verhalten, von dem der Dienstgeber und die Kollegen und Kolleginnen auch ausgehen dürfen, so wäre es zu einem solchen Vorfall niemals gekommen. Das Unrecht des Einen zum Unrecht des Anderen zu machen um sein eigenes Unrecht in ein rechtmäßiges Verhalten umzuwandeln, ist eine spannende Sichtweise jedoch juristisch völlig unhaltbar. Hätte die Anstaltsleiterin einen offiziellen Stick verwendet, hätte sie sich sofort nach Bemerken des Abhandenkommens beim zuständigen IT-Leitbediener gemeldet und ihn dahingehend informiert, so hätte es keiner Recherche des IT-Leitbedieners bedurft. Das Fehlverhalten der Anstaltsleiterin auf den Bg abzuwälzen ist überaus befremdlich (gegenständlich unerheblich), jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht exkulpierend (die Anstaltsleiterin betreffend). Daher trifft die originäre Schuld am angeblichen Imageschaden die Anstaltsleiterin. Hätte sie sich in ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte richtig verhalten, hätte sie sämtliche Maßnahmen, zu derer sie verpflichtet war, gesetzt, hätte sie umgehend die Datenschutzbehörde verständigt, so wäre der Stick ihr ohne weiteres ausgehändigt worden. Ein mögliches Fehlverhalten durch den Bg war weder gewollt noch erfolgte dies bewusst, wenn man von einem Fehlverhalten des Bg ausgehen möchten.
Der Bg hat nicht nur den möglichen Datenmissbrauch gemeldet, sondern hat er auch als Beweis den USB-Stick mitgesandt. Dies ist weder verwerflich noch mit dem von der Anstaltsleiterin gesetzten Fehlverhalten in der Schwere mit dem Verhalten des Bg zu vergleichen.
Abgesehen davon ist die janusköpfige Sichtweise des DAnw insofern bemerkenswert, als dass er die Weiterleitung von Daten an die Datenschutzbehörde (sie ist eine Bundesbehörde und zur Verschwiegenheit verpflichtet) als rechtsmissbräuchlich und gesetzwidrig interpretiert, jedoch die Verarbeitung dieser Daten durch einen Privatgutachter, den die Anstaltsleiterin offensichtlich beauftragte, nicht als verwerflich erachtet. Auch diese Sichtweise wird der DAnw darzulegen haben.
Ferner führt der DAnw aus, dass an einen IT-Leitbediener besonders hohe Anforderungen bei der Wahrung des Datengeheimnisses und umfassenden Schutzes personenbezogener Daten im Anstaltsbereich zu stellen sei, und unterstehe er der Verpflichtung zur strikten Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG. Der DAnw sehe in der Übermittlung der Daten an außenstehende Dritte, er spricht hiermit die Datenschutzbehörde expressis verbis an, und daran anknüpfend eine Weiterbeschäftigung des Bg als IT-Leitbediener in einer Justizanstalt als untragbar. Der DAnw übersieht, dass der Bg sich nicht nur richtig verhalten hat, sondern hat er auch angeboten, um mögliche Störungen im Dienstbetrieb zu vermeiden, sich an eine andere Dienststelle dienstzuteilen zu lassen.
Am 15.01.2021 konnte die rechtsfreundliche Vertretung in den Personalakt den Bg betreffend Einsicht nehmen, und lassen die Rechercheergebnisse jene Sichtweise zu, dass es sich beim Bg um einen gewissenhaften Beamten handelt, der weder einschlägig vorbestraft noch in einer anderen Art und Weise negativ aufgefallen ist. Bei Sichtung seines Personalaktes erkennt man, dass der Bg in seinem Fortkommen (innerbetrieblich) immer bemüht war, sich regelmäßig berufsspezifisch entwickelte und stets vorbildlich agierte.
4. Klarstellung:
Der Bg führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2021 auf Seite 7 aus, dass der Fundort des privaten USB-Sticks der Nahebereich des Fahrradständers außerhalb der Justizanstalt XXXX gewesen wäre, so führte er auf Seite 16 aus, dass es sich um einen Fahrradständer im öffentlichen Bereich gehandelt hätte und ergänzte er sein Vorbringen auf Seite 21 f unter der Überschrift „j. Auffälligkeit #10“ dahingehend.
Aufgrund eines Missverständnisses entweder zwischen dem ihm von dritter Seite Erzähltem und von ihm Verstandenem oder aufgrund der Vermischung von Presseberichten und mit anderen Beamten Gesprochenem (dies kann der Bg nicht mehr nachvollziehen) ist nunmehr erweislich geworden, dass der Bg dahingehend einem Irrtum unterlegen war, und möchte er diesen aus freiwilligen Stücken - es handelt sich um ein für den gegenständlichen Sachverhalt irrelevanten Nebenschauplatz - richtigstellen. Der private USB-Stick der Anstaltsleiterin wurde nicht wie angegeben beim Fahrradständer gefunden, sondern in einem Gang in der Vollzugsstelle der JA XXXX , zu welchem nicht nur Beamte des BMJ, sondern auch Beamte des BMI, so auch Insassen, Personen mit Fußfessel und externe Angestellte von privaten Unternehmen Zugang haben. Dieser private USB-Stick der Anstaltsleiterin wurde zeitlich weit nach dem 03.02.2020 von der Zeugin Frau Bl A gefunden, und zwar dürfte dies Anfang März 2020 gewesen sein. Spannend ist nur, dass die Anstaltsleiterin diesen USB-Stick - laut ihren eigenen Angaben - seit 03.02.2020 vermissen würde. Die Frage, wo der Stick ein Monat verbracht war, ist überaus spannend; die Antwort noch mehr! Der besagte Gang wurde in der Zwischenzeit (03.02.2020 bis Anfang März 2020) unzählige Male gereinigt, und wurde er auch unzählige Male von etlichen Personen begangen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Anstaltsleiterin, das Fehlen des privaten USB-Sticks ist ihr schon am 03.02.2020 aufgefallen, sind völlig unglaubwürdig und unterstreichen die Vermutung des Bg, dass sie ihr Fehlverhalten vertuschen will.“In der Folge wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Anstaltsleiterin der JA F sowie der BezInsp A als Zeugen beantragt.
12. Mit Verfügung vom 04.05.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 28.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens sowie die beantragten Zeugen entsprechend geladen wurden. Mit Mail vom 12.05.2021 teilte die als Zeugin geladene Leiterin der JA F mit, dass es ihr aus näher genannten persönlichen Gründen nicht möglich sei, am 28.05 nach Wien zu reisen und ersuchte deshalb, ihre Zeugenaussage über Zoom leisten zu dürfen.
13. Mit schriftlicher Eingabe vom 18.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) beantragte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die Einvernahme des BezInsp T zum Beweis dafür, dass die Anstaltsleiterin den Datenstick nach der Besprechung am 03.02.2020 selbst eingepackt und mitgenommen und daher nicht der Beschuldigte diesen an sich genommen habe. Weiters beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme der BezInsp A zum Beweis dafür, dass der Datenstick in einem Gang gefunden worden sei.
14. Mit schriftlicher Eingabe vom 26.05.2021 (eingelangt am 27.05.2021) sprach sich der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen eine Einvernahme der Leiterin der JA F über Zoom aus, weil dies aus näher angeführten Gründen rechtswidrig sei. Die Rechtsgrundlage für derartige Verhandlungen via Zoom sei zwar durch das Covid-19-Begleitgesetz BGBl I 13/2020 geschafften worden, diese Bestimmung sei jedoch bis zum 31.12.2020 beschränkt gewesen und daher außer Kraft getreten. Deshalb werde der Antrag auf persönliches Erscheinen der Zeugin vor Gericht gestellt.
15. Am 28.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Disziplinaranwalts und je eines Vertreters der Dienstbehörde und der Bundesdisziplinarbehörde eine mündliche Verhandlung durch.Der Beschuldigte gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit Anfang 2000 der JA F zugeteilt. Seine Aufgaben seien die Aus- und Weiterbildung von Beamten und die Freizeitgestaltung für Insassen und auch die IT. Er warte die Geräte und schaue, dass alles funktioniert. Wenn die Nutzer Probleme hätten, dann versuche er ihnen zu helfen. Er weise auch Berechtigungen zu, die genehmigt oder vorgegeben würden. Die Stimmung an der Dienststelle sei sehr schlecht, was im Zusammenhang mit der Anstaltsleiterin stehe, die ist seit 2012 an der Dienststelle sei. Sie habe 2000/2001 an der Dienststelle angefangen und habe dann an eine andere Dienststelle gewechselt. 2012 sei sie als Anstaltsleiterin zurückgekehrt. Das Problem sei, dass sie scheinbar alte Rechnungen begleiche, die in ihrer Anfangszeit entstanden seien. Es hätten einige Mitarbeiter gekündigt. Bereits vor dem gegenständlichen Vorfall hätte auch er seine Probleme mit der Anstaltsleiterin gehabt. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, als er im Nachhinein erfahren habe, wie schlecht sie ihn bzw. seinen Arbeitsplatz bewertet habe.
Die Besprechung am 03.02.2020 sei ein Antrittsgespräch zwischen Personalvertretung und Anstaltsleitung gewesen. Dabei seien neben ihm und der Anstaltsleiterin noch deren Stellvertreter, Herr T und Herr S anwesend gewesen. Er habe bei dieser Besprechung den Datenstick der Anstaltsleiterin gar nicht wahrgenommen, sondern lediglich gesehen, dass sie einen Laptop dabei hatte. Sie habe protokolliert, was gesprochen wurde. Sie habe dann am Ende der Besprechung den Raum verlassen, weil sie das Protokoll ausgedruckt habe. Der Drucker stehe im Vorraum. Er glaube, dass sie den Raum ziemlich gleichzeitig verlassen haben. Wer als Letzter hinausgegangen sei, wisse er nicht mehr. Wann er danach wieder persönlichen Kontakt mit der Anstaltsleiterin gehabt habe, wisse er nicht mehr genau. Erinnerlich sei ihm, dass er im Zuge von Covid 19 von ihr persönlich außer Dienst gestellt worden sei. Es könne der 21.03.2020 sein, an dem er coronabedingt dienstfrei bekommen habe. Irgendwann zwischen dem 03.02.2020 und seiner Außerdienststellung habe er Kontakt mit der Dienststellenleiterin gehabt. Auf den Verbleib des Datensticks sei er nie angesprochen worden, erst nachdem es schon in den Medien gewesen sei. Glaublich sei er Anfang Juni 2020 an Dienststelle zurückgekehrt. Eigentlich sei er gegen seinen Willen außer Dienst gewesen. Er gehöre zwar einer Risikogruppe an, habe aber trotzdem an seinem Arbeitsplatz weiterarbeiten wollen, weil die JA hinsichtlich Corona eigentlich sehr sicher gewesen sei; es habe ein gutes Sicherheitskonzept gegeben. Er habe das der Anstaltsleiterin mitgeteilt, diese habe ihn aber dennoch außer Dienst gestellt. Dagegen habe sie einen anderen Mitarbeiter, der ebenfalls einer Risikogruppe angehörte, gefragt, ob er trotzdem weiterarbeiten wolle.
Er glaube, dass BezInsp A ihm den Datenstick am ersten oder zweiten Tag nach seiner Rückkehr an die Dienststelle übergeben habe. Sie habe gesagt, dass sie den Stick gefunden habe und ihm diesen gegeben, um ihn zu überprüfen. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm gesagt habe, wo sie diesen gefunden habe. Sie habe gesagt, dass sie ihn schon länger hätte. BezInsp A sei auch für IT verantwortlich, und zwar im Fall seiner Abwesenheit. Es sei jedenfalls nicht ihre Hauptaufgabe. Für ihn sei damals klar gewesen, dass sie sich den Datenstick selbst noch nicht genau angesehen habe. Ob sie ihm das ausdrücklich gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Es sei ihm nicht sonderbar vorgekommen, dass sich die Kollegin, die auch für IT verantwortlich ist, einen schon vor längerer Zeit gefundenen Datenstick nicht selbst anschaue, sondern diesen für in aufhebe. Es sei schon öfters vorgekommen, dass an der Dienststelle Speichermedien gefunden worden seien. Diese seien in der Regel ihm übergeben worden. Seine berufliche Beziehung zu Frau BezInsp A sei gut, er teile sich mit ihr das Büro. Er sei eigentlich ihr Vorgesetzter als Hauptsachbearbeiter, sie sei Sachbearbeiterin. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, der Stick sei vor der JA beim Fahrradständer gefunden worden, wogegen er nunmehr angegeben habe, dass dies ein Irrtum gewesen sei, der Stick sei in der JA in einem Gang gefunden worden, antwortete er, dass nicht mehr wisse, ob BezInsp A ihm das damals erzählt habe oder ob er aufgrund der Berichterstattung zu diesen Schluss gekommen sei. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte ergänzend vor, dass er vor kurzem mit der rechtlichen Vertreterin von BezInsp A telefoniert habe (Zoom Call), BezInsp A sei zu diesem Zeitpunkt bei der Kollegin persönlich anwesend gewesen. Im Zuge dieses Gesprächs sei ihm mitgeteilt worden, dass BezInsp A den Stick nicht beim Fahrradständer, sondern in der Justizanstalt in einem Gang gefunden hätte.
Der Beschuldigte gab weiter an, dass er ursprünglich nicht gewusst habe, wem der Stick gehörte. Es sei jedenfalls kein dienstlicher Stick gewesen, was am Aufdruck erkennbar gewesen sei. Als er ihn dann geöffnet habe, habe er gesehen, dass sich darauf Unterlagen mit Dienstbezug befanden, und zwar ein Protokoll vom Dienststellenausschuss und noch zwei, drei andere Dateien. Dass sich darüber hinaus noch gelöschte Dateien auf dem Stick befunden hatten, habe er zunächst nicht erkannt. Er habe wissen wollen, wem der Stick gehörte. Sie hätten ein Leck im Dienststellenausschuss vermutet, weil oft Inhalte von Gesprochenem vermeintlich der Dienststellenleiterin unmittelbar darauf bekannt gegeben worden seien. Es sei aber auch ein Dokument mit dem Briefkopf der Anstaltsleiterin darauf gewesen, weshalb er davon ausgehen habe können, dass der Stick vielleicht ihr gehörte. Er habe dann die Dateien mit einer einfachen Software (Recover), die man auf der Seite Chip.de herunterladen könne, wiederhergestellt. Dann sei ihm klar gewesen, dass der Stick der Anstaltsleiterin gehörte. Er habe keine Kopie erstellt und mit niemanden darüber gesprochen. Er habe auch keine Erklärung, wie die darauf gespeicherten Informationen an die Medien gelangen konnten. Er habe diesen Stick dann an die Datenschutzbehörde gesendet. Er habe keine Daten weitergegeben. BezInsp A habe ihn nicht auf den Stick angesprochen. Auf die Frage, ob es für Leitbediener Regelungen oder Weisungen gebe, wie im Falle einer festgestellten potenziellen Datenschutzverletzung vorzugehen sei, antwortete er, dass sie keine Datenschutzschulung gehabt hätten. Es sei geplant gewesen, aber das Thema sei dann eingeschlafen.
Auf die Frage, wieso er die Anstaltsleiterin nicht darauf angesprochen habe, antwortete er, dass er ihn weiterleiten wollte, weil es sonst für die Anstaltsleiterin keine Konsequenzen gegeben hätte. Auf Nachfrage ergänzte er, dass es in der Regel bei anderen Mitarbeitern für jede Kleinigkeit Konsequenzen gegeben hätte. Wenn er ihr den Stick gegeben hätte, wäre die Sache verlaufen. Auf den Stick hätten sich Daten befunden, die er nicht als Kleinigkeit bezeichnen möchte. Auf die Frage, weshalb er keine Meldung an die nächsthöhere Dienststelle gemacht habe, antwortete er, das sei im Nachhinein gesehen vielleicht ein Fehler gewesen. Als logische Stelle ist mir damals die Datenschutzbehörde eingefallen.
Er habe den Stick in ein Kuvert gepackt und dieses mit Nachweis als Paket verschickt. Er habe es auf dem Postamt in L aufgegeben. Es sei ihm nicht erklärlich, weshalb auf diesem Umschlag kein Poststempel sein sollte. Er habe den Stick anonym übermittelt, weil man wirklich ein Problem habe, wenn man mit der Anstaltsleiterin ein Problem habe. Er habe Angst vor Konsequenzen von Seiten der Anstaltsleiterin gehabt. Die Bestimmung des § 54 BDG (Dienstweg) sei ihm bekannt. Auf die Frage, ob er wirklich glaube, dass es vertuscht worden wäre, wenn er es dem Ministerium gemeldet hätte, antwortete er, dass er das nicht wisse. Ihm sei damals die Datenschutzbehörde als logische Stelle erschienen. Heute würde er es wahrscheinlich anders machen. Die Frage, ob sein Verhältnis zur Anstaltsleiterin so schlecht gewesen sei, dass er ihr bewusst schaden habe wollen, verneinte er. Eigentlich sei das berufliche Verhältnis schon professionell.
Etwa ein Sechstel der Mitarbeiter hätten Probleme mit der Anstaltsleiterin. BezInsp A habe kein Problem mit der Anstaltsleiterin, sie sei eine korrekte Person. Auf die Frage, ob sich das Betriebsklima nach diesem Vorfall verschlechtert habe, antwortete er: „Nein, das kann ich nicht sagen, die Anstaltsleitung hat sich bedeckt gehalten.“
Der Vertreter der Dienstbehörde gab auf Befragung an, sie vom gegenständlichen Vorfall über die Datenschutzbehörde im Juli 2020 erfahren hätten. Von den konkreten Vorwürfen habe die Dienstbehörde durch den Anlassbericht der Dienststellenleiterin an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 07.12.2020 Kenntnis erlangt. Davor sei es eine Ermittlung gegen unbekannt gewesen. Gegen den Beschuldigten sei ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig. Es laufe so, dass Anzeigen an die Oberstaatsanwaltschaft erstattet würden und diese verteile diese Anzeigen an die Staatsanwaltschaften. Die Dienstbehörde habe von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung nach § 76 Abs. 5 StPO bekommen. Es sei noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden, weil ein Strafverfahren anhängig sei. Auf die Frage, ob es gegen die Anstaltsleiterin disziplinarrechtliche Schritte gegeben habe, antwortete der Vertreter der Dienstbehörde, dass ihm nicht bekannt sei, dass es bereits eine Entscheidung geben würde. Disziplinaranzeige sei jedenfalls nicht erstattet worden. Der Stand des amtswegigen Prüfungsverfahrens der Datenschutzbehörde sei nicht bekannt. Für Leitbediener gebe es eine Meldepflicht und Erlässe, er könne es aber jetzt nicht im Detail sagen. In der Folge wurde die Leiterin der JA F (Mag. L) per Zoom als Zeugin einvernommen.
Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit 2012 die Leiterin der JA F sei. Den Beschuldigten kenne sie seit 2000, als sie an dieser Dienststelle als Justizwachbeamtin angefangen habe. Bis Dezember 2008 sei sie dort Justizwachbeamtin gewesen. 2012 sei sie als Leiterin zurückgekommen. Bis in etwa November 2016 habe es aus ihrer Sicht keine nennenswerten Auffälligkeiten gegeben. Im November 2016 habe es eine mündliche Ermahnung gegeben, die damals von ihrem Stellvertreter ausgesprochen worden sei, weil ich in Karenz gewesen sei. Im Jahr 2017 habe es ebenfalls von ihm Stellvertreter eine schriftliche Ermahnung gegeben. Im Februar 2019 habe es eine Disziplinarverfügung durch die Dienstbehörde gegeben, wobei als Strafe ein Verweis ausgesprochen worden sei. Das habe eine im Zeitraum von 2013 bis 2019 unerlaubt ausgeführte Nebenbeschäftigung betroffen. Die Nebenbeschäftigung sei auch nachträglich nicht bewilligt worden. Ihr berufliches Verhältnis sei vor dem gegenständlichen Vorfall durchwachsen gewesen.
Die Stimmung an der Dienststelle sei sehr gut gewesen, als sie Jahr 2012 angefangen habe, offen und guter Zusammenhalt, einzelne Personen ausgenommen. Als sie 2014 zum ersten Mal in Karenz gegangen und dann wieder zurückgekommen sei, sei es ihr etwas schlechter vorgekommen. Sie könne das nicht an konkreten Punkten festmachen, aber die Atmosphäre sei ihr schlechter vorgekommen. 2016 sei sie erneut in Karenz gegangen und als sie 2018 zurückgekommen sei, sei es wieder etwas schlechter gewesen und habe sich Ende 2018, Anfang 2019 immer schlechter entwickelt. Zum Beispiel habe es anonyme Eingaben und Beschwerden gegen andere Bedienstete gegeben. Im Winter 2019 habe es Personalvertretungswahlen gegeben und dabei hätten sich die Mandate etwas geändert. Seitdem komme ihr das Ganze noch etwas schwieriger vor. Es habe vorher unterschiedliche Auffassungen gegeben und man habe versucht, eine Lösung zu finden. In letzter Zeit sei es jedoch so gewesen, dass sie das Gefühl habe, dass man immer mehr auf Konfrontation gegangen sei. Man werfe ihr offensichtlich auch vor, dass sie zu wenig aktiv sei und zu wenig mache. Konkret meine sie, zu wenig für das Personal oder für konkrete Themen. Bei den Themen gehe es eher um politische Ziele.
Auf die Frage, ob sie mit Sicherheit sagen könne, dass ihr der USB-Stick im Zuge einer Besprechung am 03.02.2020 mit dem Beschuldigten und BezInsp T abhandengekommen sei, antwortete sie, dass sie ihn nicht verloren habe, er sei nach der Besprechung nicht mehr da gewesen. Sie habe ihn für die Besprechung benutzt, um das Protokoll auf den Stick zu speichern. Konkret habe sie das Protokoll schon auf dem Stick vorbereitet gehabt. Auf Nachfrage, ob sie sich 100% daran erinnern könne, dass ihr im Besprechungsraum aufgefallen sei, dass der Stick nicht mehr da sei, antwortete sie, dass sie ihn in diesem Stapel von Unterlagen nicht mehr gesehen habe und er sei auch nicht mehr auf dem Tisch gelegen, als sie ihre Sachen zusammengepackt habe. Sie habe den Beschuldigten oder BezInsp T in der Folge darauf nicht angesprochen, die Stimmung sei am Ende der Besprechung sehr aufgeheizt gewesen und die genannten Herren seien ihr gegenüber nicht wohlgesonnen. Sie habe sich gedacht, da sei ein Hoppala passiert und jemand habe ihn irrtümlich miteingepackt.
In der Folge gab sie an, dass ihr gerade etwas eingefallen sei und sie ihre Antwort von vorhin ergänzen wolle. Sie hätten nach der Besprechung eilig zusammengepackt. Sie habe ihre Unterlagen am Tisch zusammengeschoben und auf den Laptop gelegt. Sie sei dann mit diesem Stoß an Unterlagen auf ihren Laptop in ihr Büro gegangen und habe diesen auf ihrem Schreibtisch abgelegt. Ab diesen Zeitpunkt sei sie sich sicher, dass der Datenstick nicht mehr da gewesen sei, weil sie dann die Datei von diesem Stick in das gesicherte System übertragen habe wollen. Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Büro ungefähr eine Gehminute von dem konkreten Besprechungsraum entfernt sei. Auf konkrete Nachfrage gebe ich an, dass sie sich zwar ziemlich sicher sei, dass sie den Datenstick schon im Besprechungsraum vermisst habe. Da sie aber nun gefragt wurde, ob sie 100% sicher sei, könne sie das so nicht sagen. 100% Prozent sicher sei sie sich jedenfalls, dass sie ihn in ihrem Büro nicht mehr gehabt habe.
Dass der Stick von BezInsp A gefunden worden sein soll, sei ihr unerklärlich. Dazu wolle sie angeben, dass es am 03.02. geregnet habe. Der Datenstick habe keinen Schutzverschluss. Wenn er tatsächlich über Tage oder Wochen am asphaltieren Platz beim Fahrradständer gelegen hätte und der Witterung ausgesetzt wäre, würde er jetzt anders aussehen, er wäre nicht mehr brauchbar. Darüber hinaus wäre BezInsp A zu fragen, weshalb sie das ihr nicht gemeldet habe.
Sie habe keinen dienstlichen Datenstick an der Dienststelle gesehen und sei auch nicht auf die Idee gekommen, einen dienstlichen Datenstick zu beantragen. Die diesbezügliche Richtlinie sei erst nach dem Vorfall gekommen. Wie viele ihrer Kollegen habe sie daher auch einen privaten Stick verwendet und sich nichts dabei gedacht. Sie habe auch den Verlust des Datensticks nicht gemeldet. Auf die Frage, weshalb sie die beiden Bediensteten nicht auf den Stick angesprochen habe, antwortete sie, dass die Stimmung eher schlecht und aufgeheizt gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass jener Beamte, der den Stick habe, draufkommen werde, dass sich darauf nichts Verwerfliches befinde, und ihn ihr danach in irgendeiner Form zurückgeben würde. Die Bediensteten würden ja alle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, noch dazu, wo es hier um eine Besprechung im Zusammenhang mit der Personalvertretung bzw. Dienstellenausschuss gegangen sei, was einer zusätzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege.
Grundsätzlich gebe es eine Arbeitsplatzbeschreibung dafür, was der Leitbediener zu machen habe. In der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschuldigten stehe u.a., dass er andere Organisationseinheiten im Hause unterstütze bei missbräuchlicher Verwendung von Hard- und Software durch die Insassen. Darüber hinaus gelte für ihn und alle anderen Bediensteten eine Meldeverpflichtung. Wenn etwas im Anstaltsbereich gefunden wird, das dort nicht hingehört, dann sei das der Anstaltsleitung zu melden.
Die Frage, ob sie selbst Datenschutzbeauftragte sei, bejahte sie, das sei von der Dienstbehörde so festgelegt worden. Es gebe auch Regelungen und Weisungen, wie im Falle von potenziellen Datenschutzverletzungen vorzugehen sei. Konkret stehe glaublich im § 33, dass sie einen „Databreach“ dann zu melden habe, wenn der Verdacht bestehe, dass sensible Daten den dienstlichen Bereich verlassen haben. Sie habe keine Informationen über den Stand des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde. Gegen den Beschuldigten werde auf Grundlage ihres Anlassberichts wegen § 310 StGB ermittelt. Zwischen dem 02.03.2020 bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte covidbedingt außer Dienst gestellt worden sei, habe es eine Besprechung gegeben, wo sie, der Beschuldigte und auch andere anwesend gewesen seien, sie wisse jedoch jedoch nicht mehr genau, wann diese Besprechung gewesen sei.
Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt die Situation noch so aufgeheizt gewesen gewesen sei, dass Sie ihn nicht gefragt habe, wo der Stick sei oder ob es andere Gründe dafür gegeben habe, antwortete sie, dass es in dieser Zeit vor allem auch wegen der Covid-Situation sehr viel Arbeit und auch entsprechende Spannungen gegeben habe. Die als aufgeheizt bezeichnete Situation habe sich in dieser Zeit auch nicht verbessert. Darüber hinaus habe sie andere Sachen zu tun gehabt. Sie habe auch nicht mehr daran gedacht, nach dem Stick zu fragen. Sie sei für einige Monate Abteilungsleiterin einer Abteilung gewesen, die damals u.a. IT-Angelegenheiten mitabgewickelt habe.
Auf die Frage, ob sie wisse, dass man Daten wiederherstellen könne, antwortete sie, dass sie das erst seit dem Zeitpunkt wisse, als der Beschuldigte das mit ihrem Stick gemacht habe. Die Dienstbehörde sei auf sie zugekommen, nachdem dieses amtswegige Prüfungsverfahren von der Datenschutzbehörde eingeleitet worden sei. Auf die Frage, weshalb sie ein Privatgutachten erstellen habe lassen, antwortete sie, dass ihr nach den Angaben der Datenschutzbehörde schnell klar gewesen sei, dass sich auf diesem Datenstick mehr befunden habe, als sie darauf gespeichert hatte, zum Zeitpunkt als er abhandengekommen sei. Sie habe daher die persönliche Motivation gehabt, diesen Stick durch ein Gutachten überprüfen zu lassen, um zu klären, ob allenfalls nachträglich Daten darauf gespeichert wurden und ob sich feststellen lasse, von wem die Daten verändert worden seien. Dies vor allem auch deshalb, weil Vorwürfe im Raum gestanden seien, dass sie nachlässig gewesen sei und sich dadurch frei beweisen wollte. Vor allem auch deshalb, weil es am 15.08.2020 zu einem Artikel in der Kronen Zeitung gekommen sei, aus dessen Inhalt jedem klar sein musste, dass es dabei um sie gehe. Einen „Databreach“ habe sie der Datenschutzbehörde zu melden. Das habe sie im vorliegenden Fall nicht gemacht, weil der Databreach erst durch diesen Artikel offenbart worden sei. Von den Ermittlungen gegen den Beschuldigten wisse sie, weil sie Opfer sei und Akteneinsicht bei der STA beantragt habe.Schließlich wurde Frau BezInsp A als Zeugin einvernommen.
Sie gab an, Sachbearbeiterin der Ausbildungsstelle und hauptsächlich für die Freizeitgestaltung und für die Bibliothek zuständig zu sein. Darüber hinaus sei sie noch die Stellvertreterin des Beschuldigten. Diesen kenne sie seit 2006 als Arbeitskollegen. Sie würden sich gut verstehen. Die Stimmung an der Dienststelle würde sie auch vor dem Vorfall als durchwachsen beschreiben. Es gebe Bedienstete, die gewisse Reibereien mit der Anstaltsleitung hätten und auch diese habe gewisse Reibereien mit gewissen Bediensteten. Sie sei davon nicht direkt betroffen, sondern stehe diesbezüglich außen. Ihre Beziehung zur Anstaltsleiterin sei eher neutral. Den genauen Zeitpunkt, wann sie den Stick gefunden habe, könne sie nicht mehr sagen, aber sie wisse, dass es in der letzten Woche gewesen sei, bevor sie wegen Covid ins Gruppensystem gegangen seien. Das müsse jedenfalls vor dem 21.03. gewesen sein. Der Fundort sei in einem Gang im Halbgesperre gewesen. Es gebe dort nur diesen Gang. Sie sei alleine in diesem Gang gegangen und habe dabei den USB-Stick gefunden. Sie habe ihn dann in ihre Hosentasche gesteckt. Am Ende des Tages habe sie ihn in ihren Spind gegeben. Es sei insofern eine unangenehme Situation gewesen, als ihr klar gewesen sei, dass man einen gefundenen USB-Stick nicht einfach an einen dienstlichen Computer anstecken sollte. Diesbezüglich habe sie nicht ausreichende Computerkenntnisse, so wie der Beschuldigte, deshalb habe sie gewartet, bis dieser wieder an die Dienststelle zurückkam. Dass das schließlich bis Juni dauern sollte, sei in dieser Covid-Situation noch nicht klar gewesen. Sie habe nicht gewusst, wem der Stick gehörte und ihn auch nicht am Computer geöffnet. Anfang Juni, als der Beschuldigte wieder in den Dienst gekommen sei, habe sie ihm den Stick gegeben, wann genau wisse sie nicht. In der Zwischenzeit sei der Stick bei ihr im Spind gelegen. Eine Meldung an die Dienststellenleitung habe sie nicht in Betracht gezogen. Für sie sei das keine Option gewesen, weil der Beschuldigte der Leitbediener gewesen sei. Sie habe dem Beschuldigten bei der Übergabe erzählt, dass sie den USB-Stick im März gefunden habe und dass sie nicht wisse, wem er gehört. Sie glaube auch, dass sie ihm erzählt habe, wo sie den Stick gefunden habe, sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe ihr nicht erzählt, was er über den Inhalt herausgefunden habe, eigentlich sei es für sie keine große Sache gewesen. Sie habe auch genügend andere Arbeit gehabt. Falls es ein Gespräch gegeben hätte, könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Der Beschwerdeführer habe ihr auch nicht erzählt, was er in der Folge damit vorgehabt habe oder dass er ihn an die Datenschutzbehörde übermittelt habe.
Es gebe eine Meldeverpflichtung, wenn man potenziell unerlaubte Gegenstände im Vollzugsbereich gefunden werden, sie habe es aber trotzdem nicht gemeldet. Auf Vorhalt, dass es ja auch möglich sei, dass er einem Kollegen gehört, und die Frage, ob man dann nicht nachfrage, ob er von jemanden verloren wurde, antwortete sie: „Nein, bei mir hat sich keiner gemeldet.“
In diesem Gangbereich würden sich Insassen, Justizwachbeamte, Fremdfirmen und Personen aufhalten, die eine Fußfessel angelegt bekommen. Auf die Frage, ob jeder einen privaten USB-Stick verwenden dürfe, antwortete sie, dass es eine IT-Benutzerrichtlinie geben würde, die auch damals gegolten habe. Nach dieser wäre es grundsätzlich nicht zulässig, fremde Hardware an Dienstcomputer anzustecken. Falls eine Notwendigkeit dafür bestehe, könne das über den Leitbediener entsprechend beantragt werden. Bei solchen Anträgen werde üblicherweise auch gefragt, ob man eine entsprechende Hardware dienstlich zugewiesen bekomme oder diese selbst ankaufen dürfe, was in den meisten Fällen genehmigt werde.
Die Benutzerrichtlinie sei jedem bekannt und auf der Internetseite abrufbar. Sie glaube, dass neue Kollegen ausdrücklich darauf hingewiesen würden. Auch die Anstaltsleiterin sollte das wissen. Sie verrichte zurzeit auch die Tätigkeiten des Beschuldigten. Der Fundort des Sticks sei innerhalb der Justizanstalt gewesen.
Der Vertreter der Bundesdisziplinarbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es gebe den Verdacht einer Pflichtverletzung, nämlich, dass es der Beschuldigte es unterlassen habe, den aufgefundenen USB-Stick seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden, spätestens bei Bekanntwerden, dass dieser Stick der Anstaltsleiterin gehört. Es bestehe kein Verdacht, dass der Beschuldigte den USB-Stick rechtswidrig an sich genommen habe. Dies auch vor dem Hintergrund der Reaktion der Anstaltsleiterin, die eigentlich den Menschenverstand widerspreche. Denn wenn man den Verdacht habe, dass ein Stick, auf den sich sensible Daten finden, weggenommen wurde, dann wäre es logisch, wenn man das meldet oder die betroffenen Personen anspricht. Der Verdacht sei nicht entsprechend begründet ist. Den Verdacht der vorhin formulierten Pflichtverletzung habe der BF eingestanden. Es bestehe daher keine Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr. Der Beschuldigte könnte an der Dienststelle in anderer Funktion eingesetzt werden und habe zudem auch eine Dienstzuteilung angeboten. Darüber hinaus sei der Beschuldigte Personalvertreter. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verwiesen.
Der Disziplinaranwalt stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben. Nach dem vorliegenden Beweisverfahren sei auch der Verdacht, dass der Beschuldigte den Stick an sich genommen habe, nicht ausgeräumt. Die vorliegenden Aussagen seien diesbezüglich nicht vollkommen in Deckung zu bringen. Aber dennoch wäre es möglich, dass der Beschuldigte den Datenstick tatsächlich an sich genommen und ihn in späterer Folge selbst verloren habe, worauf er vom Bezirksinspektor A gefunden und dem Beschuldigten wieder ausgehändigt worden sei. Auch dieser Verlauf wäre durchaus möglich. Auch wenn das anschließende Verhalten der Anstaltsleiterin in Teilen durchaus als merkwürdig bezeichnet werden könne, bleibe in weiterer Folge auch der Verdacht, dass der Beschuldigte den Datenstick und die darauf befindlichen Daten nicht einer vorgesetzten Stellt gemeldet und damit gegen die Bestimmung des Dienstweges verstoßen habe. In weiterer Folge habe er den Datenstick an die Datenschutzbehörde und damit die Daten an einen Dritten übermittelt, was ebenfalls rechtswidrig sei. Auch der Verdacht, dass der Beschuldigte Informationen an die Medien weitergeleitet habe, sei nicht ausgeräumt, auch vor dem Hintergrund seiner Aussage, dass er keine Kopien von dem Stick angefertigt habe, er es auch niemanden erzählt habe und ein Datenleck bei der Datenschutzkommission als unwahrscheinlich zu betrachten sei. Diese drei Punkte würden jedenfalls als schwerwiegende Pflichtverletzungen zu bewerten sein. Darüber würden die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 BDG vorliegen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das bereits vor dem Vorfall schlechte Betriebsklima an der Dienststelle durch die Handlungen weiter verschlechtert worden sei. Hinsichtlich des Ansehens des Dienstes sei festzuhalten, dass dieses bereits durch die mediale Berichterstattung einen Schaden genommen habe. Im Hinblick auf die Funktion des Beschuldigten als Leitbediener wäre zudem auch eine Gelegenheit gegeben für weitere Pflichtverletzungen dieser Art.
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten schloss sich den Ausführungen des Vertreters der Bundesdisziplinarbehörde an. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass es keinen tatsächlich begründeten Verdacht gebe, dass der Beschuldigte den Datenstick tatsächlich an sich genommen hätte. Die diesbezügliche Anzeige stütze sich dabei auf Spekulationen, die nicht nachvollziehbar seien. So würden die Ausführungen der Anstaltsleiterin zeigen, dass sich diese dabei tatsächlich auf Verschwörungstheorien berufen würde. Auch die Ausführungen des Disziplinaranwalts über den möglichen Ablauf betreffend den Datenstick seien reine Spekulationen. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen in den Eingaben verwiesen, die allesamt aufrechterhalten würden. Fakt sei, dass der Beschuldigte das Auffinden des Datensticks nicht der vorgesetzten Dienststelle gemeldet habe und diesen an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe, was objektiv falsch gewesen sei und der Beschuldigte dies auch eingestehe. Für den Vorwurf, der Beschuldigte hätte die Daten an die Medien weitergeleitet, gebe es keine begründeten Anhaltspunkte. Auch der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass die Daten nicht kopiert worden seien. Dagegen habe er festgestellt, dass die Daten nach Übermittlung an die Datenschutzbehörde nachweislich mehrmals geöffnet worden seien, einmal auch zeitlich knapp vor der Medienberichterstattung. Auch der zeitlich Konex zwischen der möglichen Anfertigung einer Kopie durch den Beschuldigten und der schließlich stattgefundenen Medienberichterstattung erscheine nicht gegeben. Dann sei auch auf die Aussagen der Zeugin BezInsp A zu verweisen. Erstens gebe es keinen Anhaltspunkt, weshalb sie für den Beschuldigten aussagen sollte. Darüber hinaus erscheine es sonderbar, dass eine Bezirksinspektorin mehr über die Handhabung von Daten wissen sollte, als eine juristisch gebildete Dienststellenleiterin, die noch dazu einige Monate Leiterin einer IT-Abteilung war und Datenschutzbeauftragte ist. Darüber hinaus habe der Beschuldigte von sich aus eine Dienstzuteilung angeboten, um eine allfällige weitere Verschlechterung des angespannten Betriebsklimas nicht eintreten zu lassen. Diesbezüglich sei auch festzustellen, dass sich das Betriebsklima nach den Aussagen der Anstaltsleiterin bereits Anfang 2019 verschlechtert habe. Das eine weitere Verschlechterung durch den gegenständlichen Vorfall eingetreten wäre, habe sie nicht vorgebracht. Zusammengefasst bleibe der Verdacht einer Pflichtverletzung, die jedoch nicht die nötige Schwere für eine Suspendierung aufweise. In der Tathandlung könne jedenfalls keine beharrliche Pflichtverletzung des Beschuldigten erkannt werden. Die Anstaltsleiterin habe gesagt, dass der Beschuldigte wegen einer Meldepflichtverletzung bereits ermahnt worden sei. Wenn dafür eine Ermahnung ausreiche, sei eine Suspendierung jedenfalls nicht zulässig. Daher beantrage werde Abweisung beantragt.
Der Beschuldigte gab abschließend an, dass ihm heute klar sei, dass er in der Angelegenheit nicht richtig gehandelt habe, er würde das heute sicher anders machen. Er wolle jedoch klarstellen, dass er den Stick keinesfalls an sich genommen und auch keine Informationen an die Medien weitergegeben habe. Er wäre heute sehr an einer Deeskalation interessiert. Vielleicht käme auch eine Mediation in Frage. Ihm sei klar, dass unter diesen Voraussetzungen eine direkte Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung zurzeit (Anm: wohl gemeint „nicht“) möglich wäre. Deshalb habe er auch eine Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle angeregt. Allenfalls wäre auch eine Unterstellung unter dem stellvertretenden Leiter der Anstalt möglich. Möglich wäre auch eine Versetzung in die Außenstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:Der Beschuldigte steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist derzeit auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA F) als IT-Leitbediener und Leiter der Ausbildungsstelle der Justizanstalt eingeteilt. Er ist zudem Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
Am 03.02.2020 fand in der JA F eine Besprechung statt, an der unter anderen der Beschuldigte und die Leiterin der JA F teilnahmen. Am Schluss oder nach dieser Besprechung kam der Leiterin der JA F unter noch nicht geklärten Umständen ein privater USB-Stick abhanden, den sie dienstlich nutzte. Der USB-Stick war nicht passwortgeschützt. Zu diesem Zeitpunkt waren darauf ein Ordner „DSchG“ mit einer Excel-Tabelle, ein Niederschriftprotokoll und ein Besprechungsprotokoll sichtbar.
BezInsp A, eine enge Mitarbeiterin des Beschuldigten, fand diesen USB-Stick ihren eigenen Angaben zufolge irgendwann vor dem 21.03.2020 in einem Gang der JA-F und verwahrte diesen in der Folge in ihrem Spind bis der Beschuldigte, der als Angehöriger einer Covid-19 Risikogruppe ab 21.03.2020 außer Dienst gestellt worden war, Anfang Juni 2020 wieder an die Dienststelle zurückkehrte. Das habe sie deshalb so gemacht, weil sie nicht gewusst habe, wem dieser USB-Stick gehörte und auch nicht über die Computerkenntnisse des Beschuldigten verfügte. Sie habe den USB-Stick an den Beschuldigten kurz nach dessen Rückkehr an die Dienststelle ausgehändigt.
Der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben zunächst auch nicht gewusst, wem der USB-Stick gehörte. Nach einer ersten Überprüfung der auf dem USB-Stick sichtbaren Dateien stellte der Beschwerdeführer am 05.06.2020 mit einem entsprechenden Programm und dem ihm zugewiesenen Dienstcomputer die auf dem USB-Stick bereits gelöschten aber physisch noch immer gespeicherten Dateien wieder her und speicherte diese unter dem Verzeichnis „Vom Finder wiederhergestellt“ auf dem USB-Stick ab. Ab diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bewusst, dass es sich um den USB-Stick der Anstaltsleiterin handelte. Das Verzeichnis enthält 2170 Dateien, darunter private Fotos sowie ungeschwärzte dienstliche Schriftstücke wie zB. Bescheide zu Fußfesselanträgen, Protokolle von Sitzungen und niederschriftlichen Einvernahmen.
Der Beschuldigte machte keine dienstliche Meldung, sondern übermittelte den USB-Stick anonym an die Datenschutzbehörde, mit der Information, dass dieser im Stadtgebiet F gefunden worden wäre. Mit Schreiben vom 22.06.2020 leitete die Datenschutzbehörde in der Angelegenheit ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein.
Am 15.08.2020 berichtete die Kronenzeitung über den verlorenen USB-Stick. Dieser sei bei einem Fahrradständer vor der Anstalt gefunden und vom anonymen Finder an die Datenschutzbehörde übermittelt worden. Der Inhalt des Sticks sei nun auch der Krone zugespielt worden.Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die auf dem privaten USB-Stick der Anstaltsleiterin der JA F bereits gelöschten, jedoch physisch grundsätzlich nach wie vor gespeicherten privaten Fotos und dienstlichen Dokumente (darunter ungeschwärzte Bescheide betreffend Anträge auf Fußfesseln, Sitzungs- und Niederschriftsprotokolle und damit Informationen, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse der davon betroffenen Parteien bestehen kann) auf seinem dienstlichen Computer mit einem entsprechenden Programm wiederhergestellt und in der Folge vorsätzlich an Dritte - wie die Datenschutzbehörde und die Krone - weitergegeben hat, welchen er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte.Gegen den Beschuldigten ist in der Sache auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts auf § 310 StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig.Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von Einstellungsründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, sowie aus den Aussagen der befragten Parteien und Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Arbeitsplatz und den dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten ergeben sich aus dem Akt und den Aussagen des Beschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Besprechung am 03.02.2020 ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten und der Leiterin der JA F im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung das der Leiterin der JA F der von ihr auch dienstlich verwendete USB-Stick am Schluss oder nach dieser Besprechung unter noch nicht geklärten Umständen abhandenkam, ergibt sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen.
Dass zu diesem Zeitpunkt auf diesem USB-Stick lediglich die oben genannten Dokumente sichtbar waren, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in dem von der Leiterin der JA F in Auftrag gegebenen und im Akt aufliegenden Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen W sowie aus der Aussage des Beschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Dass BezInsp A diesen USB-Stick offenbar irgendwann vor dem 21.03.2020 in einem Gang der JA-F gefunden und dann in ihrem Spind verwahrt hat, bis der Beschuldigte Anfang Juni 2020 wieder an die Dienststelle zurückkehrte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagend der BezInsp A und des Beschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschuldigte in der Folge die auf diesem USB-Stick bereits gelöschten Daten mit seinem dienstlichen Computer wiederhergestellt hat, ergibt sich zum einen aus dem oben angeführten Gutachten des Sachverständigen W, wonach bei den wiederhergestellten Dateien die dienstliche Kennung des Beschuldigten aufscheint, und zum anderen aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Dass dem Beschuldigten spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass es sich dabei um den USB-Stick der Anstaltsleiterin handelte, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenso eingestanden, wie den Umstand, dass er darüber keine dienstliche Meldung machte und den USB-Stick anonym an die Datenschutzbehörde übermittelte.
Dass das Verzeichnis „vom Finder wiederhergestellt“ 2170 Dateien enthält, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen W. Dass sich darunter private Fotos sowie ungeschwärzte dienstliche Schriftstücke wie zB. Bescheide zu Fußfesselanträgen, Protokolle von Sitzungen und niederschriftlichen Einvernahmen befinden, ergibt sich aus den Angaben der Datenschutzbehörde im Zuge der Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens sowie aus dem Artikel der Krone vom 15.08.2020, und wurde zudem auch vom Beschuldigten nicht bestritten.
Dass der Beschuldigte den USB-Stick nach Wiederherstellung der Daten anonym an die Datenschutzbehörde übermittelt hat, wurde von ihm selbst eingestanden. Dass er die Daten danach auch an die Krone übermittelt hat, wird vom Beschuldigten zwar vehement in Abrede gestellt. Dass ein solcher Verdacht aufgrund der vorliegenden Aktenlage dennoch ausreichend begründet ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er vom Inhalt des USB-Sticks keine Kopie erstellt, mit niemanden darüber gesprochen und diesen ausschließlich an die Datenschutzbehörde übermittelt habe. Würde man dieser Aussage folgen, bliebe nur mehr der Schluss, dass jemand aus der Datenschutzbehörde den Inhalt des USB-Sticks an die Krone übermittelt hätte. Ein solcher Handlungsablauf kann nach derzeitigem Verfahrensstand zwar nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, ist aber dennoch als äußerst unwahrscheinlich zu betrachten.
Dazu liegen weitere Umstände vor, welche hier gegen den Beschuldigten sprechen. Aus dem oben angeführten Schreiben der Datenschutzbehörde ergibt sich, dass dieser in der anonymen Zusendung lediglich mitgeteilt worden ist, dass der anonyme Finder den USB-Stick im Ortsgebiet F gefunden habe. Dagegen verweist der Artikel der Krone auf einen Fahrradständer vor der JA F als Fundort. Und auch der Beschuldigte hat in seiner ersten Stellungnahme an die Bundesdisziplinarbehörde vom 13.01.2021 angegeben, dass der USB-Stick von BezInsp A beim Fahrradständer vor der JA F gefunden worden sei. Er hat diese Angaben in der Folge zwar insofern abgeändert, als er nun von der BezInsp A erfahren habe, dass sie den USB-Stick nicht vor der JA sondern in einem Gang der JA gefunden habe, und nun nicht mehr sagen könne, ob BezInsp A ihm das damals so erzählt habe oder ob er aufgrund der Berichterstattung zu diesen Schluss gekommen sei. Es bleibt aber jedenfalls die Frage offen, wie ein allfälliger Informant der Krone innerhalb der Datenschutzbehörde auf den Fahrradständer vor der JA als Fundort gekommen sein soll, weil eine solche Information in der anonymen Übermittlung an die Datenschutzbehörde (innerhalb des Ortsgebiets F) offenbar fehlte.
Darüber hinaus kann aufgrund der vorliegenden Aussagen auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Handlungen setzte, um der Leiterin der Justizanstalt zu schaden. So gab er in der Verhandlung an, dass an der Dienststelle ein schlechtes Betriebsklima herrsche, wofür aus seiner Sicht im Wesentlichen die Leiterin verantwortlich sei. Auch er selbst habe sich von ihr ungerecht behandelt gefühlt. Und auf die Frage, wieso er die Anstaltsleiterin nicht auf den Stick angesprochen habe, antwortete er, dass er ihn (an die Datenschutzbehörde) weiterleiten wollte, weil es sonst für die Leiterin keine Konsequenzen gegeben hätte.
Dass dem Beschuldigten durchaus bewusst gewesen sein muss, dass sich unter den wiederhergestellten Dateien auch solche befanden, deren Übermittlung an Dritte grundsätzlich unzulässig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, nämlich dass sich auf den Stick Daten befunden hätten, die er nicht als Kleinigkeit bezeichnen möchte.
Zusammengefasst waren die Angaben des Beschuldigten insgesamt nicht geeignet, um den begründeten Verdacht, dass er die ihm hier zum Vorwurf gemachten Handlungen tatsächlich begangen hat, bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften. Es haben sich auch keine weiteren Umstände ergeben, welche auf das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hindeuten würden.
Dass gegen den Beschuldigten in der Sache auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen 310 StGB bei der StA Innsbruck anhängig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussaugen des Beschuldigten, des Vertreters der Dienstbehörde und der Leiterin der JA
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Amtsverschwiegenheit
§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
…
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
2. Allgemeine Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3. Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden.
Wie oben bereits festgestellt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die auf dem privaten USB-Stick der Anstaltsleiterin der JA F bereits gelöschten, jedoch physisch grundsätzlich nach wie vor gespeicherten privaten Fotos und dienstlichen Dokumente (darunter ungeschwärzte Bescheide betreffend Anträge auf Fußfesseln, Sitzungs- und Niederschriftsprotokolle und damit Informationen, an deren Geheimhaltung eine berechtigtes Interesse der davon betroffenen Parteien bestehen kann) auf seinem dienstlichen Computer mit einem entsprechenden Programm wiederhergestellt und in der Folge vorsätzlich an Dritte - wie die Datenschutzbehörde und die Krone - weitergegeben hat, welchen er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte. Der Beschuldigte hat von den auf den auf dem USB-Stick gespeicherten Daten ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit als Leitbediener der JA F Kenntnis erlangt.
Damit steht er nicht nur im Verdacht schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, sondern auch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe begangen zu haben. Ein entsprechendes Strafverfahren ist bei der StA Innsbruck anhängig. Sollte es zu einer Verurteilung des Beschuldigten nach § 310 StGB kommen, wäre das Vorliegen eines disziplinären Überhangs nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu prüfen.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat zunächst richtig ausgeführt, dass dem Willen des Gesetzgebers entsprechend nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen können. In weiterer Folge ist sie jedoch zu dem Schluss gekommen, dass das dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Verhalten zwar den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründe, jedoch nicht einer ausreichend gewichtigen, welche eine Suspendierung rechtfertigen würde. Zudem habe der Beschuldigte am Sachverhalt mitgewirkt und die Notwendigkeit einer forensischen Untersuchung zumindest aus disziplinarrechtlicher Sicht entbehrlich macht. Es liege daher auch keine Verdunkelungsgefahr vor. Und es könne aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht ausreichend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ein gerichtlich strafbarer Tatbestand tatsächlich verwirklicht worden sei.
Dem ist auf der Grundlage der oben getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Würdigung nicht zu folgen. Zum einen wäre eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bereits grundsätzlich als eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung eines Beamten zu betrachten. Dazu tritt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Leitbediener und IT-Beauftragter für die Datensicherheit in der JA-F in besonderen Maße mitverantwortlich ist. Eine derartige Dienstpflichtverletzung wäre in seinem Fall daher in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen zentralen Dienstpflichten zu sehen. Sollte der Beschuldigte die ihm hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen haben, wäre jedenfalls von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang der Leiterin der JA F vorwirft, dass diese dienstliche Dokumente entgegen bestehender Vorschriften auf einen privaten USB-Stick gespeichert habe, welcher zudem nicht entsprechend passwortgeschützt bzw. gesichert gewesen sei, so ist diesbezüglich für seine Verantwortung nichts zu gewinnen, denn spätestens als der USB-Stick in die Gewahrsame des Beschuldigten gelangte, befanden sich die darauf befindlichen Daten und Dokumente wieder im geschützten Bereich der JA F.
Auch die Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde, dass der Beschuldigte in besonderen Maße an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt habe, kann bei der vorliegenden Aktenlage nicht geteilt werden, denn bei genauerer Betrachtung hat der Beschuldigte im Wesentlichen jene Handlungen eingestanden, deren Nachweis bereits auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel erbracht werden kann.
Zusammengefasst liegt im gegenständlichen Fall daher der begründete Verdacht von schweren Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten vor.
Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist dem Disziplinaranwalt zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die vorliegenden Beweismittel den Verdacht von insgesamt schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, sodass bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst bis zu endgültigen Klärung der strafrechtlichen und schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Vorwürfe mit einer weiteren Gefährdung des Ansehens des Amtes zu rechnen wäre. Denn wenn der Öffentlichkeit bekannt würde, dass ein Justizwachebeamter und Leitbediener einer Justizanstalt im Verdacht steht, gelöschte dienstliche Dokumente auf dem USB-Stick seiner Anstaltsleiterin wiederhergestellt zu haben, nur um diese danach anonym an die Datenschutzbehörde und Printmedien zu übermitteln, um damit entsprechende Konsequenzen für seine Vorgesetzte auszulösen, und bis zur endgültigen straf- und disziplinarrechtlichen Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst als Justizwachebeamter bzw. Leitbediener der JA versieht, muss tatsächlich mit einer weiteren Schädigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe des gesamten Strafvollzugs gerechnet werden. Darüber hinaus hat der Verdacht der vorliegenden Dienstpflichtverletzung das offenbar bereits zuvor angeschlagene Betriebsklima an der Dienststelle weiter schwer belastet. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Disziplinaranwalt Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten hier zur Last gelegten Tathandlungen, das Vertrauen seiner Vorgesetzten und damit die Möglichkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit bis zu einer endgültigen Klärung dieser Angelegenheit nicht mehr gegeben ist.
Daran vermag auch das Angebot des Beschuldigten, einer Verwendungsänderung oder Dienstzuteilung zuzustimmen, nichts zu ändern, weil nach der Judikatur des VwGH kein Anspruch auf eine solche Personalmaßnahme besteht. Siehe dazu VwGH vom 24.05.1995, 94/09/0105:
„Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlaß für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist.“
Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu erkennen, weshalb der Beschwerde des Disziplinaranwalts Folge zu geben, der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde zu beheben und die Suspendierung des Beschuldigten auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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