GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §4
GSVG §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219694.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 09.04.2019, Zl. XXXX , betreffend Versicherungspflicht, und vom 10.04.2019, Zl. XXXX , betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.04.2019 sprach die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Verwiesen wurde auf § 2 Abs 1 Z 1 GSVG iVm. § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 GSVG und § 4 Abs 1 Z 7 GSVG in der in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils geltenden Fassung.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der BF habe jedenfalls im Zeitraum vom 30.05.2001 bis 05.12.2017 über die Gewerbeberechtigung „Handels- und Handelsagentengewerbe“ verfügt und sei daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer. Aktenkundig sei darüber hinaus, dass im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Wirtschaftskammer angezeigt wurde.
Mit Antrag vom 02.10.2001 habe der BF hinsichtlich seiner gewerbeberechtigten Tätigkeit ab 01.01.2001 die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG beantragt. Mit Schreiben vom 10.10.2001 habe die SVA den BF daraufhin über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2001 informiert. Zudem habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass nach Vorliegen der Steuerbescheide die Ausnahme überprüft werde und gegebenenfalls die Ausnahme rückwirkend wegfällt.
Festzustellen sei, dass die Einkünfte des BF im Jahr 2008 die in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2010 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 informiert. Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass die ab dem Kalenderjahr 2009 festgestellte Ausnahme vorläufig aufrecht bleibt.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2018) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 169,90 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Festzustellen sei somit, dass die Einkünfte im Jahr 2012 die in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 11.12.2018 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 informiert. Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass er dadurch in den letzten 60 Monaten vor dem 01.01.2013 mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert sei und somit die vorläufige Ausnahme auch für den künftigen Zeitraum wegfalle.
Mit Schreiben vom 22.03.2019 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 03.04.2019 habe der BF erklärt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 aus dem vom Finanzamt erzwungenen Herauskaufen seiner eigenen Antiquitäten stammen würden. Zudem hätte der BF nicht gewusst, dass die steuerliche Abwicklung und der Herauskauf der eigenen Möbel auf ein Jahr zugeteilt werde. Als Nachweis habe der BF eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2012 an die SVA übermittelt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den aus den übermittelten Daten des zentralen Gewerberegisters und den Daten des Einkommensteuerbescheides 2012, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVA zunächst auf § 2 Abs 1 Z 1 GSVG hinsichtlich der Versicherungspflicht von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf § 6 GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG seien auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs 4 Z 2 lit b nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag könne nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei (§ 4 Abs 1 Z 7 lit a GSVG). Die Ausnahme trete frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Werde die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginne sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragsstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG). Wie auch bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013, festgestellt habe, beziehe sich der Ausnahmeantrag nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG auf das Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne — künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen sei. Ein einmal gestellter Antrag wirke nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern sei für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und seien daher auch für jedes Kalenderjahr die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG neu zu überprüfen.
Da die Einkünfte des BF aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2012 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 169,90) jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs 4 Z 2 lit. b GSVG überschritten hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 festzustellen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daher, dass durch die in den Zeiträumen vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende GSVG-Pflichtversicherung in Summe mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen, sodass zum 01.01.2013 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 Z 7 lit. a GSVG nicht mehr gegeben seien, da innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor der Ausnahme mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen würden.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 festzustellen.
2. Mit weiterem Bescheid vom 10.4.2019 stellte die SVA die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie die monatlichen Beiträge des BF zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 im Einzelnen – näher begründet und genau aufgeschlüsselt - fest. Hinsichtlich des Bestandes der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung wurde auf den Bescheid vom 09.04.2019 (siehe oben Punkt 1) verwiesen.
3. Mit – im Wesentlichen gleich lautenden - Schreiben vom 29.4.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der SVA vom 9.4.2019 und 10.4.2019. Darin führte der BF aus, es sei richtig, dass er im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2016 sein Gewerbe nicht ruhend gemeldet habe; allerdings habe er bis zur Steuerprüfung und nachfolgender Einigung mit dem Finanzamt im November 2017 auch nicht wissen können, dass ihm seitens des Finanzamts eine Betriebsauflösung aufgedrängt werden würde. Das Finanzamt sei nämlich von einer Betriebsaufgabe mit Ende 2012 ausgegangen und habe dann der BF seine eigenen, in die Firma eingebrachten Möbel „herauskaufen“ „dürfen“, dies entsprechend versteuern müssen und die Verluste aus den Folgejahren nicht abschreiben können. Gleich nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids habe er seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Abschließend führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Hätte ich bereits im Jahr 2012 davon Kenntnis gehabt, so wäre die Rückgabe der Gewerbeberechtigung früher erfolgt.“ Abschließend beantragte der BF, „seine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer mit 31.12.2011 als beendet anzusehen“ und ihm „seine geleisteten Pflichtbeiträge zurückzahlen“.
Ergänzend führte der BF in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVA betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht vom 10.4.2019 aus, im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.4.2013 seien lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 141,52 ausgewiesen worden. Den nunmehrigen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.11.2017 habe er nur deshalb nicht bekämpft, weil er nicht gewusst habe, dass ein Jahr später – nach Ablauf sämtlicher Fristen – die SVA Forderungen an den BF stellen würde. Er beantrage die Aufhebung der Forderungen der SVA.
Beigelegt wurde der Beschwerde einerseits der Einkommensteuerbescheid 2012 („vorläufiger Bescheid“) vom 25.4.2013, mit dem gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 141,52 ausgewiesen wurden und andererseits der Einkommensteuerbescheid 2012 (endgültiger Bescheid) vom 23.11.2017, mit dem gemäß § 200 Abs 2 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 endgültig ausgewiesen sind.
4. Am 3.6.2019 legte die SVA die Akten dem BVwG vor und beantragte, das BVwG möge den Beschwerden keine Folge geben und die angefochtenen Bescheide bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF verfügte jedenfalls im Zeitraum vom 30.05.2001 bis zum 05.12.2017 über die Gewerbeberechtigung „Handels- und Handelsagentengewerbe“ und war daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 war das Gewerbe nicht ruhend gemeldet.
1.2. Am 2.10.2001 beantragte der BF die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG, woraufhin er seitens der SVA über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1.1.2001 informiert wurde.
1.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.3.2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.662,94 aus; somit wurde die damalige Grenze des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (EUR 4.188,12) überschritten. Daraufhin teilte die SVA dem BF den Wegfall der Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 mit und informierte den BF, dass die Ausnahme ab dem Kalenderjahr 2009 vorläufig aufrecht bleibe.
1.4. Der rechtskräftige (endgültige) Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 aus; somit wurde die damalige Grenze des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (EUR 4.515,12) überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unstrittig und ergeben sich zudem aus aktenkundigen Dokumenten wie insbesondere den Einkommensteuerbescheiden und Daten aus dem zentralen Gewerberegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG betreffend Versicherungspflicht:
§ 2 GSVG lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[…]
§ 4 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[…]
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden;
[…]
3.3. Rechtliche Grundlagen im GSVG betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht in der seinerzeit geltenden Fassung (Auswahl):
3.3.1. § 25 GSVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
[…]
3.3.2. § 27 GSVG lautet auszugsweise:
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
[…]
3.3.3. § 52 BMSVG lautet auszugsweise:
§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.
[…]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Betreffend Pflichtversicherung (Bescheid der SVA vom 9.4.2019):
3.4.1.1. Entscheidungswesentlich ist zum einen, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer war und das Gewerbe in diesem Zeitraum nicht ruhend gemeldet hatte. Somit besteht dem Grunde nach eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Daran vermag auch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, er hätte seinerzeit, wenn er das Vorgehen der Finanzbehörden vorhergesehen hätte, sein Gewerbe ruhend gemeldet, nichts zu ändern.
3.4.1.2. Zu prüfen bleibt nun, ob der BF im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2016 allenfalls in den Genuss der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG kommt.
Dies kann im Hinblick auf das Jahr 2012 schon vorweg verneint werden, zumal der rechtskräftige (endgültige) Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in diesem Jahr in Höhe von EUR 10.014,52 ausweist; somit wurde die damalige Grenze des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (EUR 4.515,12) überschritten. Die Pflichtversicherung für das Jahr 2012 wurde somit zutreffend festgestellt.
Aber auch für die Jahre 2013 bis 2016 hat die SVA zutreffend die Pflichtversicherung festgestellt: Wie dargelegt, bestand nicht nur vom 01.01.2012 bis 31.12.2012, sondern auch bereits vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 (in diesem Jahr ebenfalls wegen Überschreitung der Grenze nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG) eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Dies ist insofern relevant, als ein Antrag von der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG zulässigerweise (unter anderem) nur dann gestellt werden kann, wenn die betreffende Person innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert war. Zum 01.01.2013 waren die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG somit jedenfalls nicht gegeben. Wenn der BF darauf hinweist, dass der ursprüngliche (vorläufige) Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.4.2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb weit unterhalb der Grenze des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG ausgewiesen habe – erst der (endgültige) Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 aus – so ist für den BF daraus nichts zu gewinnen, zumal aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013, unmissverständlich hervorgeht, dass das Erfordernis der maximal 12-monatigen Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate auch im Nachhinein zu erfüllen ist, widrigenfalls die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen sei auch auf die Ausführungen des VwGH im erwähnten Erkenntnis vom 25.04.2007 verwiesen, wonach ein einmal gestellter Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG nicht ohne zeitliche Begrenzung fortwirkt, sondern für jedes Kalenderjahr neu zu stellen ist (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 02.05.2016, Zl. Ra 2015/08/0174). An der dargestellten Rechtslage vermag schließlich auch das Vorbringen des BF, dass er auf Drängen der Finanzbehörden seine in die Firma eingebrachten Möbel „herausgekauft“ habe, nichts zu ändern.
3.4.1.3. Folglich hat die SVA die Pflichtversicherung (auch) in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 zutreffend festgestellt und ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.4.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4.2. Betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht (Bescheid der SVA vom 10.4.2019):
Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht vom 10.4.2019 beruht darauf, dass die SVA mit Bescheid vom 9.4.2019 die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 festgestellt hat. Wie soeben ausgeführt, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlagen und den Ausspruch der Beitragspflicht im erwähnten Zeitraum sind folglich erfüllt.
Weder wurden in der Beschwerde gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Beitragspflicht bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet worden wären.
Folglich ist auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.4.2019 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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