BVwG W207 2011249-1

BVwGW207 2011249-129.4.2021

BEinstG §5
BEinstG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2011249.1.00

 

Spruch:

W207 2011249-1/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald STELZER und Mag. Christa MARISCHKA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.07.2014, OB: XXXX , betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er im Hinblick auf die Höhe der für das Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Ausgleichstaxe statt „An Ausgleichstaxe sind zu entrichten: € 7.682,00,--“ zu lauten hat wie folgt:

„An Ausgleichstaxe sind zu entrichten: € 6.012,00,--.“

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.04.2014 wurde der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 7.682,00 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.

Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 eine unrichtige Feststellung der Anzahl der beschäftigten anrechenbaren begünstigten Dienstnehmer für die Monate Februar, März, Juli, August und Dezember 2013 zugrunde gelegt worden sei, dies konkret bezogen auf die begünstigte behinderte Dienstnehmerin Frau Mag. XXXX (in der Folge anonymisiert als Mag. E. bezeichnet). Diese habe während dieser Monate eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch genommen. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Annahme sei ihr – trotz der Inanspruchnahme der Bildungskarenz - für diese Zeiträume die Eigenschaft als anrechenbare begünstigte Beschäftigte gemäß § 5 BEinstG zugekommen. Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits darauf an, dass der Begünstigte „eingestellt“ (§ 1 Abs. 1 BEinstG) bzw. „beschäftigt“ (§ 5 Abs. 1 BEinstG) sei, was dann der Fall sei, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliege. Hinzu trete die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte „nach § 7 BEinstG entlohnt“ werde, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall sei, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch „gesichert“ sei, wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer. Im Ergebnis würde eine Nichtanrechnung unzweifelhaft einer mittelbaren Diskriminierung von begünstigten Behinderten betreffend die Inanspruchnahme von Bildungskarenz gleichkommen. Die in der Spalte PFLST-B ausgewiesene Summe sei daher für die angeführten Monate um jeweils eine einfach anrechenbare Person zu erhöhen und die in der Spalte PFLST-O ausgewiesene Summe korrespondierend um jeweils eine zu vermindern. Die Ausgleichstaxe 2013 sei daher nur in einem Gesamtbetrag von € 6.012,00 vorzuschreiben gewesen.

Aus einem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 05.06.2014 geht hervor, dass die Dienstnehmerin Frau Mag. E. in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.03.2013, vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 und ab 01.12.2013 (laufend) Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice bezogen hat.

Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach den durchgeführten Erhebungen Frau Mag. E. in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.03.2013, vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 und im Dezember 2013 Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Durch den Entfall des Arbeitsentgeltanspruches der begünstigten Behinderten Frau Mag. E. für die Zeit der Bildungskarenz sei die Anrechenbarkeit dieser begünstigten Behinderten auf die Pflichtzahl gemäß § 5 BEinstG nicht gegeben.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 7.682,00 vorgeschrieben.

Begründend wurde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Frau Mag. E. in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.03.2013, vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 und im Dezember 2013 Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei gemäß § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und es seien keine Einwendungen vorgebracht worden. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 ansich, wohl aber gegen die Höhe der Vorschreibung durch unrichtige Anwendung des § 5 BEinstG bei der Ermittlung der Pflichtzahl wendet.

Unter Wiederholung des Inhaltes der gegen den Bescheid vom 14.04.2014 erhobenen Vorstellung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass auf ihre im Rahmen der Vorstellung dargelegte Rechtsmeinung nicht eingegangen worden sei. Der bloße Umstand des Bezuges von Weiterbildungsgeld als alleinige Begründung der Nichtanrechnung auf die Pflichtzahl würde auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, die zur Berechnung der Pflichtzahl bei unbezahlten Abwesenheiten ergangen sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1990, Zl. 90/09/0075, komme es für die Anrechnung auf die Pflichtzahl gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits darauf an, dass der Begünstigte „eingestellt“ (§ 1 Abs. 1 BEinstG) bzw. „beschäftigt“ (§ 5 Abs. 1 BEinstG) sei, was dann der Fall sei, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliege. Hinzu trete die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte „nach § 7 BEinstG entlohnt“ werde, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall sei, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch „gesichert“ sei, wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer. All diese Sachverhaltselemente würden auf die konkrete Abwesenheit infolge Bildungskarenz vollinhaltlich zutreffen. Bei dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt handle es sich - wie auch bei der Mutterschaftskarenz deren Inanspruchnahme der Disposition der Dienstnehmerin obliege - um eine objektiv jedenfalls überwiegend der Sphäre der Dienstnehmerin zuzurechnende Verhinderung der Erbringung der Dienstleistung aufgrund der Bildungskarenz, insbesondere da diese vom Arbeitnehmer (Anmerkung: gemeint wohl Arbeitgeber) ganz konkret erst auf ausdrückliche und dokumentierte Eigeninitiative der begünstigten Dienstnehmerin gewährt worden sei. Es handle sich also eben gerade nicht um eine völlig frei verhandelte Karenzierung aus offenbar überwiegend pekuniären Vorteilsabwägungen, welche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2011, Zl. 2008/11/12 (Anmerkung: gemeint wohl 2008/11/0012) zugrunde gelegt worden sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes würde außerdem im Ergebnis die dem Arbeitgeber generell auferlegte Obliegenheit die Weiterbildung der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen zu fördern mit einer indirekten Bestrafung infolge Nichtanrechenbarkeit für die Pflichtzahl und damit Vorschreibung einer dadurch bedingten Ausgleichstaxe verbinden. Dies könne wohl kaum als mit den einschlägigen auch europarechtlichen antidiskriminatorischen Normierungen im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vereinbar betrachtet werden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den Bescheid - gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern und der Beschwerdeführerin eine entsprechend der Sach- und Rechtslage verminderte Ausgleichstaxe im Betrag von € 6.012,00 für das Kalenderjahr 2013 vorschreiben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2019, GZ.: W115 2011249-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diese Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2020, Ra 2019/11/0138-5, wurde das angefochtene Erkenntnis vom 12.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die nach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtssache wurde am 05.01.2021 der Gerichtsabteilung W207 zugewiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Dienstnehmerin Frau Mag. E. gehörte im Kalenderjahr 2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Die bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Dienstnehmerin Frau Mag. E. hat sich während der Zeiträume vom 01.02.2013 bis 31.03.2013, vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 und vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 in einer mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) befunden und hat in dieser Zeit Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde.

Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bescheide der belangten Behörde vom 14.04.2014 und 24.07.2014 inklusive der diesen Bescheiden jeweils beigelegten Berechnungsbelege sowie die Beschwerde eingesehen.

Die in den Berechnungsbelegen ausgewiesenen Daten zur Berechnung der Pflichtzahl beschäftigter Dienstnehmer und der Ausgleichstaxe sowie die Aufstellung der beschäftigten bzw. anrechenbaren begünstigten Personen wurden von der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Frage der Anrechenbarkeit der Dienstnehmerin Frau Mag. E. - nicht bestritten.

Der Sachverhalt ist daher unstrittig; strittig ist allerdings die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Mag. E. als begünstigte Behinderte und Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin auch für jene Zeiträume (01.02.2013 bis 31.03.2013, 01.07.2013 bis 31.08.2013 und 01.12.2013 bis 31.12.2013), in welchen sie sich in Bildungskarenz befand, auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG anzurechnen und daher die Ausgleichstaxe für Mag. E für diese Zeiträume nicht zu entrichten ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

Gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG werden auf die Pflichtzahl mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

a) Blinde;

b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;

c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;

e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;

f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 BEinstG sind Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

Gemäß § 7 BEinstG darf das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 407/2012, beträgt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 238 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 334 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 355 Euro.

 

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 138/2013 (AVRAG), lautet auszugsweise:

 

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

 

Unstrittig sind gegenständlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die Anzahl der Dienstnehmer, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören. Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmerin Frau Mag. E. im Kalenderjahr 2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört hat, sich während der Zeiträume vom 01.02.2013 bis 31.03.2013, vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 und vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 in Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG befunden und in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld bezogen hat.

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall hingegen die Rechtsfrage, ob Mag. E. als begünstigte Behinderte und Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin auch für jene Zeiträume (01.02.2013 bis 31.03.2013, 01.07.2013 bis 31.08.2013 und 01.12.2013 bis 31.12.2013), in welchen sie sich in Bildungskarenz befand, auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG anzurechnen war, weil diesfalls die Ausgleichstaxe für Mag. E nicht zu entrichten wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof tätigte in seinem Erkenntnis vom 16.12.2020, Ra 2019/11/0137-5, - auf das in dem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 16.12.2020, Ra 2019/11/0138-5, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wurde - folgende, für das Bundesverwaltungsgericht bindende Ausführungen:

 

„[….]

 

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten Mag. E im hier maßgebenden Kalenderjahr 2014 aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Bildungskarenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe ,gesichert‘ war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht (insoweit ist der Revisionsfall vergleichbar mit jenem die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz betreffenden Fall des zitierten hg. Erkenntnisses 2009/11/0223).

 

Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses 2008/11/0012, in welchem der begünstigte Behinderte ab dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension („seither“) karenziert war, nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt wurde und daher, so die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 BEinstG - Beschäftigung und Entlohnung gemäß § 7 leg. cit. - nicht mehr gegeben waren, lässt die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt (vgl. dazu auch Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 [2016] § 11 Rz 6f).

 

Bei der Bildungskarenz handelt es sich außerdem schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung (ebenso wie die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz in VwGH 2009/11/0223 und die Erkrankung in VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.

 

Da das angefochtene Erkenntnis somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

 

Daraus folgt, dass Mag. E. als begünstigte Behinderte und Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin auch für jenen Zeitraum im Kalenderjahr 2013 (01.02.2013 bis 31.03.2013, 01.07.2013 bis 31.08.2013 sowie 01.12.2013 bis 31.12.2013), in welchem sie sich in Bildungskarenz befand, auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG anzurechnen war. Daher ist die Ausgleichstaxe für Mag. E für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.

 

In Ansehung der von den Parteien des Verfahrens unbestrittenen Berechnungsbelege („Aufststellung der Beschäftigten/Anrechenbaren begünstigten Personen“) für die Vorschreibungsperiode 2013 ergibt sich, dass sich für diese Vorschreibungsperiode in Bezug auf die begünstigte Behinderte Mag. E. die Ausgleichstaxe (jeweils entsprechend der monatlich variierenden Gesamtzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer) für die Monate Februar, März, Juli, August und Dezember 2013 um insgesamt € 1.670,00-- reduziert (jeweils € 334,00,-- für die Monate Februar, März, Juli, August und Dezember 2013) und dass dieser Betrag vom im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrag von € 7.682,00,-- abzuziehen ist, woraus sich – wie in der Beschwerde beantragt - für das Kalenderjahr 2013 eine von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Ausgleichstaxe in der Höhe von € 6.012,00,-- ergibt.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

 

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ist von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden, sondern richtet sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung. Bei der gegenständlich zu klärenden Frage handelt es sich somit um eine Rechtsfrage, welche nunmehr durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt anzusehen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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