B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W115.2011249.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter STEINLECHNER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB:
XXXX , betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr XXXX gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom XXXX wurde der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) für das Kalenderjahr XXXX gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € XXXX vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr XXXX eine unrichtige Feststellung der Anzahl der beschäftigten anrechenbaren begünstigten Dienstnehmer für die Monate XXXX zugrunde gelegt worden sei. Die Dienstnehmerin Frau XXXX habe während dieser Monate eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch genommen. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Annahme sei ihr daher für diese Zeiträume die Eigenschaft als anrechenbare begünstigte Beschäftigte gemäß § 5 BEinstG zugekommen. Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits darauf an, dass der Begünstigte "eingestellt" (§ 1 Abs. 1 BEinstG) bzw. "beschäftigt" (§ 5 Abs. 1 BEinstG) sei, was dann der Fall sei, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliege. Hinzu trete die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte "nach § 7 BEinstG entlohnt" werde, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall sei, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch "gesichert" sei, wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer. Im Ergebnis würde eine Nichtanrechnung unzweifelhaft einer mittelbaren Diskriminierung von begünstigten Behinderten betreffend die Inanspruchnahme von Bildungskarenz gleichkommen. Die in der Spalte PFLST-B ausgewiesene Summe sei daher für die angeführten Monate um jeweils eine einfach anrechenbare Person zu erhöhen und die in der Spalte PFLST-O ausgewiesene Summe korrespondierend um jeweils eine zu vermindern. Die Ausgleichstaxe XXXX sei daher nur in einem Gesamtbetrag von €
XXXX vorzuschreiben gewesen.
Als Beilage wurde die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstnehmerin Frau XXXX hinsichtlich der Gewährung von Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Vorlage gebracht.
3. Aus einem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom
XXXX geht hervor, dass die Dienstnehmerin XXXX in der Zeit vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und ab XXXX (laufend) Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice bezogen hat.
4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach den durchgeführten Erhebungen Frau XXXX in der Zeit vom
XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und im XXXX Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Durch den Entfall des Arbeitsentgeltanspruches der begünstigten Behinderten Frau XXXX für die Zeit der Bildungskarenz sei die Anrechenbarkeit dieser Behinderten auf die Pflichtzahl gemäß § 5 BEinstG nicht gegeben.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr XXXX gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € XXXX vorgeschrieben.
Begründend wurde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Frau XXXX in der Zeit vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und im XXXX Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei gemäß § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und es seien keine Einwendungen vorgebracht worden. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.
6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Wiederholung des Inhaltes der gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Vorstellung wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass auf ihre im Rahmen der Vorstellung dargelegte Rechtsmeinung nicht eingegangen worden sei. Der bloße Umstand des Bezuges von Weiterbildungsgeld als alleinige Begründung der Nichtanrechnung auf die Pflichtzahl würde auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, die zur Berechnung der Pflichtzahl bei unbezahlten Abwesenheiten ergangen sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1990, Zl. 90/09/0075, komme es für die Anrechnung auf die Pflichtzahl gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG einerseits darauf an, dass der Begünstigte "eingestellt" (§ 1 Abs. 1 BEinstG) bzw. "beschäftigt" (§ 5 Abs. 1 BEinstG) sei, was dann der Fall sei, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliege. Hinzu trete die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte "nach § 7 BEinstG entlohnt" werde, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall sei, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch "gesichert" sei, wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer. All diese Sachverhaltselemente würden auf die konkrete Abwesenheit infolge Bildungskarenz vollinhaltlich zutreffen. Bei dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt handle es sich - wie auch bei der Mutterschaftskarenz deren Inanspruchnahme der Disposition der Dienstnehmerin obliege - um eine objektiv jedenfalls überwiegend der Sphäre der Dienstnehmerin zuzurechnende Verhinderung der Erbringung der Dienstleistung aufgrund der Bildungskarenz, insbesondere da diese vom Arbeitnehmer (Anmerkung: gemeint wohl Arbeitgeber) ganz konkret erst auf ausdrückliche und dokumentierte Eigeninitiative der begünstigten Dienstnehmerin gewährt worden sei. Es handle sich also eben gerade nicht um eine völlig frei verhandelte Karenzierung aus offenbar überwiegend pekuniären Vorteilsabwägungen, welche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2011, Zl. 2008/11/12 (Anmerkung: gemeint wohl 2008/11/0012) zugrunde gelegt worden sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes würde außerdem im Ergebnis die dem Arbeitgeber generell auferlegte Obliegenheit die Weiterbildung der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen zu fördern mit einer indirekten Bestrafung infolge Nichtanrechenbarkeit für die Pflichtzahl und damit Vorschreibung einer dadurch bedingten Ausgleichstaxe verbinden. Dies könne wohl kaum als mit den einschlägigen auch europarechtlichen antidiskriminatorischen Normierungen im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vereinbar betrachtet werden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den Bescheid - gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern und der Beschwerdeführerin eine entsprechend der Sach- und Rechtslage verminderte Ausgleichstaxe im Betrag von € XXXX für das Kalenderjahr XXXX vorschreiben.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr XXXX nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr XXXX ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG nicht erfüllt.
1.2. Die Dienstnehmerin Frau XXXX gehört im Kalenderjahr XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
1.3. Die Dienstnehmerin Frau XXXX hat sich während der Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) befunden und hat in dieser Zeit Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice bezogen.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass Frau XXXX während der Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX - unter Karenzierung des Dienstverhältnisses - Bildungskarenz in Anspruch nimmt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde.
Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX und XXXX inklusive der diesen Bescheiden jeweils beigelegten Berechnungsbelege sowie die Beschwerde eingesehen.
Die in den Berechnungsbelegen ausgewiesenen Daten zur Berechnung der Pflichtzahl beschäftigter Dienstnehmer und der Ausgleichstaxe sowie die Aufstellung der beschäftigten bzw. anrechenbaren begünstigten Personen wurden von der Beschwerdeführerin - abgesehen die Dienstnehmerin Frau XXXX betreffend - nicht bestritten.
Dass die Dienstnehmerin Frau XXXX im Kalenderjahr XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört sowie sich während der Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG befunden und in dieser Zeit Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice bezogen hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr XXXX im angefochtenen Bescheid ist korrekt erfolgt und ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem, diesem Bescheid beiliegenden und zu einem Bestandteil der Begründung erklärten Berechnungsbeleg und konnte daher diesem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
Gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG werden auf die Pflichtzahl mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
Gemäß § 5 Abs. 3 BEinstG sind Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
Gemäß § 7 BEinstG darf das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 407/2012, beträgt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 238 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 334 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 355 Euro.
Unstrittig sind gegenständlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die Anzahl der Dienstnehmer, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören. Ebenso unstrittig ist, dass die Dienstnehmerin Frau XXXX im Kalenderjahr XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört hat, sich während der Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG befunden und in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld bezogen hat.
Strittig ist hingegen die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin ihre aus § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BEinstG resultierende Beschäftigungspflicht auch während der Bildungskarenz von Frau XXXX erfüllt hat und diese weiterhin auf die Pflichtzahl anzurechnen war.
Wie auch im Rahmen der Beschwerde von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wurde, ist, um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, einerseits Voraussetzung, dass der oder die Betreffende "eingestellt" und beim Dienstgeber "beschäftigt" wird, andererseits, dass er oder sie nach § 7 BEinstG entlohnt wird.
Gegenständlich haben sich die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und Frau XXXX als Dienstnehmerin, im Hinblick auf die von der Dienstgeberin gewährte Bildungskarenz für die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX einvernehmlich von den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag entbunden. Fr XXXX war daher nicht aus in ihrer Sphäre gelegenen Gründen verhindert eine Dienstleistung zu erbringen. Dieser Sachverhalt ist daher nicht gleichzuhalten mit einer Erkrankung oder der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, wo die weitere Dienstleistungserbringung aus in der Sphäre des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin gelegenen Gründen verhindert wird (vgl. VwGH 18.10.1990, Zl. 90/09/0075; 28.06.2011, Zl. 2009/11/0223; 24.05.2011, Zl. 2008/11/0012).
Dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass es sich bei der vereinbarten Bildungskarenz gerade nicht um eine völlig frei verhandelte Karenzierung handeln würde, kann nicht gefolgt werden, da für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedenfalls erforderlich ist und im gegenständlichen Fall eine solche auch getroffen worden ist. In den Zeiträumen der vereinbarten Bildungskarenz haben sich somit die Beschwerdeführerin und die betreffende Dienstnehmerin einvernehmlich von den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag entbunden und kann aufgrund dieses Umstandes daher nicht davon gesprochen werden, dass die Dienstleistungserbringung aus in der Sphäre der Dienstnehmerin gelegenen Gründen verhindert wird.
Auch das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass die Bildungskarenz erst aufgrund ausdrücklicher und dokumentierter Eigeninitiative der betreffenden Dienstgeberin gewährt worden sei, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Folgen der Inanspruchnahme von Bildungskarenz durch die Dienstnehmerin zugestimmt hat.
Dem Vorbringen, dass die Nichtanrechnung auf die Pflichtzahl während der Inanspruchnahme von Bildungskarenz eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bedeuten würde, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden, da es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, während der Bildungskarenz eine andere Person, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört - allenfalls befristet - zu beschäftigen.
Da die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr XXXX im angefochtenen Bescheid korrekt erfolgt ist, bleibt die Berechnung lt. Beilage des Bescheides vom XXXX aufrecht.
Da Frau XXXX im Kalenderjahr XXXX zwar dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, jedoch während der Bildungskarenz nicht auf die Pflichtzahl anzurechnen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ist von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden, sondern richtet sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung. Bei den gegenständlich zu klärenden Fragen handelt es sich somit um Rechtsfragen, welche durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als hinreichend geklärt anzusehen sind. Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente wurden im Rahmen dieses Erkenntnisses berücksichtigt und hätte daher eine mündliche Verhandlung nichts zur Lösung des vorliegenden Falles beigetragen, weshalb die Durchführung einer solchen unterbleiben konnte. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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