BVwG W203 2226771-1

BVwGW203 2226771-12.3.2021

B-VG Art133 Abs4
UG §103

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2226771.1.00

 

Spruch:

W203 2226771-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 04.09.2019, GZ. 248835/38-19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 01.08.2018 beim Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach „Ingenieurgeodäsie“ und legte dabei u.a. eine Habilitationsschrift, bestehend aus fünf wissenschaftlichen Arbeiten, die in Fachjournalen mit wissenschaftlicher Qualitätssicherung erschienen sind, vor.

2. Der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck setzte daraufhin eine Habilitationskommission, bestehend aus fünf Universitätsprofessoren und einem Ersatzmitglied, zwei Vertretern des sogenannten „Mittelbaus“ und einem Ersatzmitglied sowie zwei Studierendenvertretern und einem Ersatzmitglied, ein.

Als Gutachterinnen und Gutachter des Fachbereichs über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten wurden folgende Personen bestellt:

XXXX (im Folgenden: Gutachterin 1).

XXXX (im Folgenden: Gutachter 2).

XXXX (im Folgenden: Gutachter 3).

Als Ersatzgutachter wurde XXXX (im Folgenden: Gutachter 4) bestellt.

Zum Vorsitzenden der Habilitationskommission wurde XXXX gewählt.

3. Das dreiseitige Gutachten der Gutachterin 1 vom 01.02.2019 (im Folgenden: Gutachten 1) kam zusammenfassend zu der Bewertung, dass die fachliche Relevanz und Qualität sowie der Innovationsgehalt der Arbeiten bereits durch das Peer-Review-Verfahren und die anschließende Publikation in anerkannten Fachzeitschriften als gewährleistet angesehen werden könnten. Die von der BF diskutierten mathematischen Verfahren würde diese – teilweise erstmalig – für neuartige Anwendungen implementieren und adaptieren. Die BF zeichne sich durch die vorgelegten Arbeiten als Expertin auf dem Gebiet der Zahlenreihenanalyse geodätischer Daten aus. Sie habe mit den vorgelegten Arbeiten gezeigt, dass sie das Habilitationsfach beherrsche. Es werde daher die Annahme der vorgelegten Arbeiten empfohlen.

Das dreiseitige Gutachten des Gutachters 2 vom 11.02.2019 (im Folgenden: Gutachten 2) gelangt zur abschließenden Gesamtbeurteilung, dass zum einen keine bis kaum eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der methodischen Ansätze zu erkennen sei und zum anderen den Arbeiten die notwendige wissenschaftliche Breite fehle. Die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation könne daher „nicht uneingeschränkt festgestellt werden“. Es könne daher weder eine klare Fortsetzung noch eine Ablehnung des Habilitationsverfahrens empfohlen werden.

Das fünfseitige Gutachten des Gutachters 3 vom 31.01.2019 (im Folgenden: Gutachten 3) gelangt zur abschließenden Wertung, dass aufgrund des nur in wenigen Ansätzen erkennbaren methodischen Fortschrittes der Kommission die Annahme der Habilitationsschrift „nicht uneingeschränkt empfohlen werden“ könne.

4. Die BF legte der Habilitationskommission ein von ihr eingeholtes, in englischer Sprache abgefasstes Gutachten von XXXX , vor, welches mit folgendem Satz endet: „The current work can be the basis of new approach for the analysis of geodetic time-series.“

5. Am 06.04.2019 gab Gutachter 2 auf Ersuchen des Vorsitzenden der Habilitationskommission eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 11.02.2019 ab, dem zu Folge er im Falle der BF eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nicht als gegeben sehe. In den Arbeiten seien keine wesentlichen neuen wissenschaftlichen Ergebnisse entwickelt worden, sondern lediglich bestehende wissenschaftliche Ansätze auf neue empirische Datensätze übertragen worden. Für eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation würde er sich des Weiteren die Abdeckung einer größeren Themenbreite für das Lehrgebiet „Ingenieurgeodäsie“ erwarten.

Am 08.04.2019 gab auch Gutachter 3 auf Ersuchen des Vorsitzenden der Habilitationskommission eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 31.01.2019 ab und führte darin aus, dass der methodische Fortschritt der Habilitationsschrift als gering einzustufen sei. Der Habilitationsschrift könne eine hervorragende Leistung nicht bescheinigt werden.

6. Da die Habilitationskommission aufgrund der divergierenden Gutachten und Stellungnahmen keine abschließende Entscheidung treffen habe können, beschloss diese am 28.03.2019, ein Ersatzgutachten des Gutachters 4 einzuholen.

Dieses am 29.04.2019 ergangene Ersatzgutachten (im Folgenden: Gutachten 4) attestierte den Arbeiten der BF auch die „Beinhaltung neuer wissenschaftlicher Ergebnisse“. Dabei sei ganz wesentlich die erfolgreiche „Modellierung der langen Koordinatenzeitreihe des Schüttdamms mittels Kalman-Filter und multipler Regressionsanalyse“ hervorzuheben. Dies sei deshalb so neu und bemerkenswert, weil erstmals eine Zeitreihe eines Bauwerks mit Auffälligkeiten sorgsam untersucht und aufbereitet worden sei. Der BF sei es gelungen, wegweisende Ergebnisse für Wissenschaft und Praxis zu erzielen. Somit könne einwandfrei bestätigt werden, dass die Habilitationsschrift neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalte. Es werde daher die Annahme der Habilitationsschrift und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens empfohlen.

7. Am 29.05.2019 entschied die Habilitationskommission einstimmig, dass die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der BF nicht gegeben sei.

8. Am 16.07. 2019 verwies die belangte Behörde den Beschluss der Habilitationskommission vom 29.05.2019 gemäß § 103 Abs. 10 UG mit der Bitte um erneute Befassung und Ergänzung an die Kommission zurück.

Die Habilitationskommission legte daraufhin der belangten Behörde eine ausführlichere Begründung ihres Beschlusses vor. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Schriften auf die Anwendung bestehender Methoden – wenn auch auf neue Problemstellungen – beschränkten. Diese entbehrten somit der für eine Habilitationsarbeit unbedingt notwendigen ausreichenden Innovation. Dies würde sich auch in den vorliegenden Gutachten – insbesondere jenen der Gutachter 2 und 3 - ausdrücken. Demgegenüber könne das Gutachten der Gutachterin 1 insofern nicht überzeugen, als es zwar auf das erfolgreiche Peer-Reviewing der Arbeiten verweise, aber im Prinzip lediglich die Inhalte der Arbeiten wiederhole, ohne eine signifikante eigene Wertung abzugeben und ohne eine eigene Aussage zur fachlichen Relevanz und zur Innovation der Arbeit zu treffen. Auch der Bewertung des Ersatzgutachtens des Gutachters 4 könne sich die Kommission nicht anschließen. In diesem Gutachten – welches auch nicht in die notwendige Tiefe gehe – finde sich keine nachvollziehbare Begründung, inwieweit die Arbeit tatsächlich in einem derartigen Ausmaß innovativ sei, um nicht nur eine sehr gute, sondern die geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen. Ähnliches gelte für das von der BF selbst eingeholte Gutachten von XXXX .

Ergänzend werde festgehalten, dass von den fünf eingereichten Publikationen keine in einem der internationalen Journale mit ausgeprägtem bzw. sichtbarem ingenieurgeodätischen Profil veröffentlicht worden sei, was aber bei einer Habilitationsschrift zur Ingenieurgeodäsie zumindest zum Teil erwartet werden könne.

Die Kommission sehe daher in den zentralen Punkten der Tiefe und Innovation der eingereichten Schriften die geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nicht als gegeben an. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Lehrbefugnis lägen daher im Falle der BF nicht vor.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2019, GZ. 248835/38-19 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der BF auf Erteilung der Lehrbefugnis abgewiesen, wobei begründend im Wesentlichen die Begründung des Beschlusses der Habilitationskommission wiedergegeben wurde.

10. Am 17.10.2019 erhob die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Die Frist für eine zügige Durchführung und zeitgerechte Abschließung des Habilitationsverfahrens innerhalb von sechs Monaten sei augenscheinlich nicht eingehalten worden.

Die BF sei weder über die Zusammensetzung der Habilitationskommission unterrichtet noch sei ihr mitgeteilt worden, ob jemand bzw. wer als Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an den Sitzungen der Kommission teilgenommen habe.

Dadurch, dass die BF weder über die Beurteilung der Habilitationswerke noch über die Zusammensetzung der Kommission unterrichtet worden sei, sie diese in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden.

Die Habilitationskommission sei insofern als befangen anzusehen, als deren Leiter, der bereits seit Anfang der Qualifizierungsvereinbarung als Mentor der BF tätig gewesen sei, dieses Amt zurückgelegt habe, was dessen Objektivität und Unbefangenheit in Frage stelle. Außerdem sei XXXX , der während des ganzen QV-Zeitraumes als vorgesetzter Arbeitsbereichsleiter der BF tätig gewesen sei, Kommissionsmitglied gewesen. Zwischen diesem und der BF habe es bereits seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses Probleme gegeben. Die BF sei schikaniert und bei der Erreichung der Ziele der Qualifizierungsvereinbarung blockiert und behindert worden. Aufgrund einer offenbaren Antipathie von XXXX gegenüber der BF habe er diese nur mangelhaft unterstützt. Eine daraufhin durchgeführte Mediation, um die Differenzen zu beseitigen, habe nicht den erhofften Erfolg gebracht. Auch wischen der BF und deren Mentor habe zuletzt ein angespanntes Verhältnis geherrscht, was letztlich dazu geführt habe, dass der Mentor sein Amt niedergelegt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht angemessen, dass gerade der ehemalige Mentor und der Arbeitsbereichsleiter der BF Teil der Habilitationskommission seien. Von einer Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieser beiden Kommissionsmitglieder gegenüber der BF könne nicht ausgegangen werden, weswegen Befangenheit derselben vorliege und der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leide.

Der angefochtene Bescheid leide auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da gemäß § 103 Abs. 8 UG „aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen“ zu entscheiden sei, was die Habilitationskommission aber missachtet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu der negativen Entscheidung gekommen sei und weshalb der fachlichen Meinung von Gutachter 2 und Gutachter 3 mehr Gewichtung bei der Beurteilung zugekommen und den drei anderen vorliegenden Gutachten keine ausreichende Glaubhaftigkeit beigemessen worden sei. Außerdem würden auch die Gutachter 2 und 3 nicht zu einem klar negativen Ergebnis gelangen. Festzuhalten sei auch, dass der Ersatzgutachter der einzige habilitierte Professor unter den Gutachtern sei, weswegen dessen Gutachten – welches auch länger und ausführlicher als jene der Gutachter 2 und 3 sei - ein besonders hoher Stellenwert beizumessen sei.

In der Folge hob die BF in der Beschwerde ausführlich die „positiven Standpunkte und Erkenntnisse“ der fünf vorliegenden Gutachten hervor und kam zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis vorlägen, da die vorgelegten Arbeiten neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthielten, die als Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation dienten.

11. Einlangend am 19.12.2019 legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Am 10.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die BF bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien sowie der Vorsitzende der Habilitationskommission als Zeuge geladen waren. Da der geladene Zeuge an der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung aus gerechtfertigten Gründen verhindert war, wurde dieser kurzfristig um eine schriftliche Fragenbeantwortung ersucht. Dabei führte er aus, dass er die BF im Prinzip schon kenne, seitdem diese an der Fakultät angestellt sei. Er sei auch für eine gewisse Zeit Mentor der BF gewesen, habe diese Funktion aber nach einer erfolglosen Supervision zurückgelegt. Die ganze Angelegenheit stelle sich aus seiner Sicht so dar, dass die Anzahl der vorgelegten Arbeiten am „untersten Limit“ gelegen sei, dass dies aber keine große Rolle spiele, solange es sich um eine herausragende Qualität handle. Als Vorsitzender habe er das Verfahren so objektiv und sachgemäß wie möglich durchgeführt und den Beschluss der Kommission, der in geheimer Abstimmung erfolgt sei, vollinhaltlich mitgetragen. Eine Habilitation der BF hätte einen großen Schaden für das Image der Fakultät bedeutet. In zwei der drei Gutachten sei zunächst die von der Habilitationsordnung geforderte explizite Aussage über eine positive oder negative Bewertung nicht enthalten gewesen. Die beiden letztlich eindeutig negativen Gutachten seien sehr ausführlich gewesen und insbesondere auf die geforderte methodische Innovation eingegangen. Das positive Gutachten sei nicht sehr tiefgehend gewesen und habe insbesondere die methodische Innovation nicht ausreichend bewertet. Die beiden negativen Gutachten seien sehr explizit auf die vorgelegten Arbeiten eingegangen, lediglich die eindeutige zusammenfassende Bewertung habe gefehlt. Für eine Erteilung der Lehrbefugnis habe die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation gefehlt, weil die angewendeten Methoden kaum innovativen Charakter gehabt hätten. Entscheidend seien aus Sicht des Kommissionsvorsitzenden die Aussagen der Gutachter gewesen, wonach die vorgelegten Arbeiten methodisch nicht ausreichend weit über die in der Dissertation der BF verwendeten Methoden hinausgingen. Der BF könne somit die ausreichende Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu dessen Weiterentwicklung nicht attestiert werden.

Die Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung wurden am Ende der Verhandlung den Verfahrensparteien durch Verlesen zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF an, dass sie die letzten sechs Jahre an der Universität Innsbruck als Assistenzprofessorin tätig gewesen sei. Zuvor sei sie bei einer Versicherung für Programmiertätigkeiten zuständig gewesen. Früher sei sie auch zehn Jahre an der Fakultät „Bauingenieur und Vermessungswesen“ an der Universität Laibach tätig gewesen, unterbrochen von drei Karenzen. Vor ca. vier Jahren habe sie sich dazu entschlossen, sich habilitieren lassen zu wollen. Nachgefragt, worum es bei Ihrer Habilitationsschrift inhaltlich gehe, gab die BF an, dass sie sich dabei vorrangig auf die mathematische Modellierung für die Auswertung von Zeitreihen konzentriert habe. Ihre Aufgabe sei gewesen, eine praxisnahe Lösung für die Prognose der Damm-Bewegung aus gegebenen Daten zu finden. Weil die Aufgabe sehr auf die Praxis bezogen gewesen sei, habe sie sich dazu entschieden, ein schon auf Bogenstaumauern angewandtes Modell auch für diesen Damm zu verwenden. Auch wenn das schon bekannte Methoden – nämlich HAST-Modell und Regressionsanalyse – seien, habe XXXX gemeint: „Das war eine gute Entscheidung, weil wir ein mathematisch explizit definiertes Modell und Algorithmus haben.“ Nachgefragt, worin konkret die neuen wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Habilitationsschrift gelegen seien, gab die BF an, dass hier besonders die erstmalige Anwendung des Kalman-Filters hervorzuheben sei. Nicht der Filter selbst sei die neue Errungenschaft, sondern dessen Anwendung im gegenständlichen Verfahren. Auf Nachfrage ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gab die BF an, dass XXXX zunächst ihr Mentor gewesen sei, dass es aber zu Meinungsverschiedenheiten mit ihm wegen der Veröffentlichung von bestimmten Publikationen gekommen sei und dass es auch zwischen der BF und deren Dienstvorgesetztem zu verschiedenen Konflikten gekommen sei, wobei diese Konflikte sowohl den Bereich Lehre als auch die Bereiche Forschung und Management betroffen hätten.

Als Vertreter der belangten Behörde wurde der Leiter des zentralen Rechtsdienstes an der Universität Innsbruck befragt. Dabei gab er an, dass für ihn entscheidend gewesen sei, ob die geforderte wissenschaftliche Qualifikation vorhanden sei. Es stelle sich die Frage, worin der wissenschaftliche Mehrwert der Arbeit gelegen sei. Diesbezüglich hätten die vorliegenden Gutachten voneinander abgewichen. Nachdem die Habilitationskommission der Aufforderung, ihren Beschluss ausführlicher zu begründen, nachgekommen sei, habe die belangte Behörde den Beschluss umzusetzen gehabt. Die belangte Behörde könne nur dann inhaltlich in den Beschluss der Kommission eingreifen, wenn relevante Verfahrensmängel vorliegen, dies sei aber gegenständlich nicht der Fall gewesen. Es komme auch nicht auf die jeweilige Anzahl der positiven bzw. negativen Gutachten an, da diese nicht gezählt würden. Ebenso wenig komme es auf die abschließende Beurteilung oder Empfehlung der einzelnen Gutachter an, sondern die einzelnen Argumente, die in den Gutachten enthalten sind, seien gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Der Umstand, dass die Kommission im Ergebnis ihrem Beschluss nicht einfach das zuletzt eingeholte Ersatzgutachten zugrunde gelegt habe, spreche gerade für die besondere Sorgfalt, mit der diese vorgegangen sei, weil sie auch versucht habe, die in den Gutachten enthaltenen einzelnen Argumente zu gewichten und abzuklären. Seiner Ansicht nach sei der Grund für die Aufforderung an die Gutachter 2 und 3, ihre Gutachten zu präzisieren, nicht darin gelegen, dass diese zunächst zu unpräzise oder zu unklar gewesen wären, sondern vielmehr darin, dass sie keine ausreichenden Aussagen über die Kernfrage enthalten hätten.

Zu den in der Beschwerde angesprochenen verfahrensrechtlichen Mängeln hielt der Behördenvertreter fest, dass es sich bei Habilitationsverfahren um sehr komplexe Verfahren handle, bei denen es häufig zu Fristüberschreitungen komme. Die Zuziehung einer Vertreterin des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sei gesetzlich nicht vorgesehen, es sei auch nicht bekannt, dass die von der Universität entsendete Vertreterin irgendwelche Verfahrensmängel angemeldet habe. Das „rechtliche Gehör“ erstrecke sich vor allem darauf, Stellungnahmen zu den Gutachten abgeben zu können, was auch geschehen sei. Darüber hinaus bestehe jederzeit die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und auf diesem Weg Kenntnis von der Zusammensetzung der Kommission zu erlangen. Im Rahmen des Verfahrens seien auch keine Indizien für eine Befangenheit einzelner Kommissionsmitglieder hervorgekommen.

Abschließend hielt die BF fest, dass „hervorragend“ kein klarer Begriff sei und es ihrer Ansicht nach zusätzlich auch auf weitere, objektivere Kriterien wie die Anzahl der Publikationen und das Ranking der Zeitschriften, in denen diese veröffentlicht werden, ankomme. Als Vergleichsarbeit lege sie diesbezüglich die Habilitation eines anderen Habilitationskandidaten von XXXX vor.

Vor dem Ende des Verhandlungstermins wurde den Parteien jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift ausgehändigt mit dem Hinweis, dass etwaige Korrekturen schriftlich binnen 14 Tagen geltend gemacht werden können.

13. Am 16.12.2020 brachte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine „Protokollrüge“ ein und legte folgende Urkunden vor: ein „Curriculum Vitae“ der BF vom 18.05.2018, ein „Curriculum Vitae“ der BF vom 05.05.2013, die Habilitationsschrift von XXXX vom Oktober 2017, einen Wikipedia-Artikel zum Thema „Scopus“ (Stand 16.12.2020), einen Wikipedia-Artikel zum Thema „Science Citation Index“ (Stand 16.12.2020), eine als „Numerische Bezugswerte“ betitelte, tabellenförmige Gegenüberstellung der Publikationen der BF einerseits und von XXXX andererseits, einen „Vorschlag zur Qualifizierungsvereinbarung“, abgeschlossen zwischen der BF und dem Arbeitsbereich für Vermessung und Geoinformation der Universität Innsbruck am 18.06.2014 sowie eine Empfehlung für die BF von XXXX vom 09.05.2013 betreffend die Ausschreibung der Stelle einer Universitätsassistentin an der Universität Innsbruck.

Zur schriftlichen Zeugenbefragung führte sie aus, dass eine solche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gerecht werde und auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstelle, weil keine Möglichkeit bestünde, selbst Fragen an den Zeugen zu stellen. Einige Aussagen des Zeugen betreffend die „Anzahl der vorgelegten Arbeiten der BF am untersten Limit“, den mit einer Habilitation der BF verbundenen Schaden für das Image der Fakultät und die Bewertung der Qualität der vorgelegten Arbeiten als „eher dünn“ würden die unsachliche Bewertung der Habilitationsschrift durch die Kommission geradezu erweisen. Als Beleg für eine Befangenheit des Vorsitzenden der Habilitationskommission verwies die BF auch auf die Habilitationsschrift von XXXX , da die Bezugswerte der in den beiden Habilitationsverfahren vorgelegten Publikationen und Arbeiten entsprechend vergleichbar wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 01.08.2018 bei der belangten Behörde die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach „Ingenieurgeodäsie“.

Am 29.05.2019 beschloss die Habilitationskommission einstimmig, dass im Falle der BF die für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderliche „hervorragende wissenschaftliche Qualifikation“ nicht gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf Erteilung der Lehrbefugnis mit der Begründung abgewiesen, dass die im Zuge des Habilitationsverfahrens vorgelegten Schriften die für eine Habilitationsarbeit unbedingt notwendigen Innovationen nicht in ausreichendem Maß enthielten.

Der BF ist es im Zuge des Habilitationsverfahrens nicht gelungen, eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung, dass es der BF im Zuge des Habilitationsverfahrens nicht gelungen ist, eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Unabdingbare Voraussetzung, um von einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation ausgehen zu können, ist u.a., dass die im Zuge des Habilitationsverfahrens vorgelegten schriftlichen Arbeiten „neue wissenschaftliche Ergebnisse“ enthalten müssen. Diesbezüglich gelangen die vorliegenden Gutachten zu divergierenden Ergebnissen. Bei einer derartigen Ausgangslage ist es Aufgabe der Habilitationskommission, klar und nachvollziehbar darzulegen, warum sie manchen Gutachten einen höheren inneren Wahrheitsgehalt beigemessen hat als anderen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die Habilitationskommission in diesem Sinn ihren Beschluss auch ausreichend und nachvollziehbar begründet und ausgeführt, warum sie vor allem den Gutachten 2 und 3 besondere Bedeutung beigemessen hat. Das Gutachten 2 begründet seine Schlussfolgerung, dass die Habilitationsschrift „keine bis kaum eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der methodischen Ansätze“ erkennen lasse, damit, dass die Arbeit fast vollständig bereits bestehende methodische Kenntnisse auf neue Überwachungsobjekte übertrage bzw. zur Detektion neuer physikalischer Effekte verwende. Die einzig als neu anzusehende Modellwahl mittels eines näher bezeichneten Verfahrens gehe überwiegend auf die Idee der Co-Autoren zurück und sei nicht von der BF selbst entwickelt worden. Das Gutachten 3 gelangt deswegen zur abschließenden Bewertung, dass die Habilitationsschrift nur in wenigen Ansätzen einen methodischen Fortschritt erkennen lasse, da in einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Veröffentlichungen der Fokus auf der richtigen und umfassenden Umsetzung bekannter und etablierter Methoden für unterschiedliche Anwendungsbereiche liege. Demgegenüber gelangt das Gutachten 1 zu dem Ergebnis, dass der Innovationsgehalt der vorgelegten Arbeiten schon durch das Peer-Review-Verfahren und die anschließende Publikation in anerkannten Fachzeitschriften als gewährleistet angesehen werden könne, ohne – abgesehen vom Hinweis, dass die BF bereits bekannte Verfahren (teilweise erstmalig) für neuartige Anwendungen implementiert und adaptiert - konkret darauf einzugehen, welche tatsächlichen Innovationen sich aus den vorgelegten Arbeiten ergeben. Schließlich attestiert das Ersatzgutachten den vorgelegten Arbeiten der BF zwar, dass die Ergebnisse der Habilitationsschrift „neu und bemerkenswert“ wären, betont aber gleichzeitig auch, dass diese vor allem auf der erstmaligen Anwendung bereits bekannter Verfahren auf ein „Bauwerk mit Auffälligkeiten“ beruhten. In dieselbe Richtung geht auch das von der BF selbst eingeholte, in englischer Sprache verfasste Privatgutachten von XXXX , wenn dieses u.a. festhält: „The main novelty is not each element (data, method, application) separately, but the attempt to describe the relationship using the geodetic data and the HAST model by applying the Bayesian method, it is a novel approach.“

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Habilitationskommission den Gutachten 2 und 3 einen höheren inneren Wahrheitsgehalt beigemessen hat als den sonstigen vorliegenden Gutachten. Die Kommission ist auch nicht etwa an eine Mehrheitsmeinung in den Gutachten gebunden (vgl. dazu VwGH 26.02.2007, 2005/10/0038; 27.04.2016, 2013/10/0063), sodass – wie verfahrensgegenständlich der Fall – der Umstand, dass drei tendenziell den Antrag befürwortende Gutachten zwei den Antrag nicht befürwortenden Gutachten gegenüberstehen, nicht zwingend auch zu einem diesem Verhältnis entsprechenden Beschluss der Habilitationskommission führen muss.

Dass der Beschluss der Habilitationskommission nicht zu beanstanden ist, wird auch durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 untermauert. Während der Verhandlung konnte die BF weder die ausdrückliche Frage, worin die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse ihrer Habilitationsschrift gelegen wären noch jene, wie sie dem Vorhalt, dass sich gemäß mehrerer der eingeholten Gutachten aus der Arbeit keine grundlegenden neuen wissenschaftlichen methodischen Entwicklungen ergeben würden, zufriedenstellend beantworten. Vielmehr führte sie diesbezüglich die Anwendung eines bereits bekannten Filters bzw. die besondere Wichtigkeit der Methodenwahl aufgrund der zeitlichen Beschränkung des bearbeiteten Projekts ins Treffen und hob hervor, dass es ihrer Ansicht nach auch auf die Anzahl der Publikationen und das Ranking der Zeitschriften, in denen diese veröffentlicht werden, ankomme.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 103 Abs. 1 UG hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. müssen die vorgelegten schriftlichen Arbeiten

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

[…]

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. haben die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. hat der Senat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. erlässt das Rektorat auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß Abs. 10 leg. cit. hat das Rektorat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

Die Richtlinien für das Habilitationsverfahren gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG) an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Innsbruck vom 07.12.2016, 14. Stück, Nr. 91, lauten auszugsweise wie folgt:

„Habilitationsverfahren

§ 1. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs 1 UG). Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität Innsbruck fallen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs 2 UG).

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3 UG).

[…]

Einsetzung einer Habilitationskommission

§ 3. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs 7 und § 25 Abs 8 Z 1 UG). Die Habilitationskommission umfasst neun Mitglieder und setzt sich aus fünf, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Vertreterinnen bzw. Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG, davon mindestens eine Person mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent, und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden zusammen.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Senat entsandt. Es können nur Personen bestellt werden, die ein Fach vertreten, das dem angestrebten Habilitationsfach (oder den mehreren angestrebten Habilitationsfächern) entspricht oder mit diesem (bzw. diesen) verwandt ist oder zumindest ein Naheverhältnis zu ihm bzw. ihnen aufweist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck entsandt.

(3) Es sind keine Personen als Mitglieder der Habilitationskommission zu entsenden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(4) Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 103 Abs 5 UG sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder zu wählen.

(6) Bei den Sitzungen der Habilitationskommission sollen sämtliche Mitglieder anwesend sein.

§ 4. (1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist umgehend vom Einlangen des Antrags zu verständigen.

(2) Eine vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nominierte Vertreterin oder ein Vertreter hat das Recht, an den Sitzungen einer Habilitationskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Gutachterinnen und Gutachter

§ 5. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter nach Möglichkeit zwei, mindestens jedoch eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Dabei ist sämtlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Gutachterinnen und Gutachter zu erstatten. Bei der Ermittlung des betreffenden Personenkreises ist die Dekanin oder der Dekan jener Fakultät anzuhören, zu welcher das angestrebte Habilitationsfach die engste Beziehung aufweist.

(2) Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine einer Lehrbefugnis vergleichbare Qualifikation verfügen. Sie sollen in der scientific community anerkannte Expertinnen oder Experten mit ausreichender eigener Forschungserfahrung auf dem Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis beantragt wird, sein.

(3) Zu Gutachterinnen oder Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(4) Es dürfen nur Personen zu Gutachterinnen oder Gutachtern bestellt werden, die ihre Bereitschaft erklärt haben, diese Funktion zu übernehmen.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein.

(6) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Grundlage der vorgelegten schriftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens aber innerhalb von drei Monaten zu betrauen.

(7) Die Gutachterinnen oder Gutachter haben sich eingehend und in einer für die Habilitationskommission nachvollziehbaren Art und Weise mit dem Vorliegen der in § 103 Abs 2 und 3 UG genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und insbesondere klar dazu Stellung zu nehmen, ob eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gegeben ist und ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sind, 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3 UG).

(8) Die Gutachten sind in deutscher Sprache vorzulegen; mit Einverständnis der Habilitationskommission ist die Abfassung in englischer Sprache zulässig.

(9) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, zusätzliche Gutachten vorzulegen.

(10) Nach Vorlage aller Gutachten benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission

1. deren Mitglieder,

2. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs,

3. die Bewerberin oder den Bewerber,

4. und das Rektorat

über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten und die Gutachten fest.

(11) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist bei der oder bei dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben (§ 103 Abs 6 UG). Die Bewerberin oder der Bewerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben.

Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 6. (1) Die Habilitationskommission hat das Verfahren nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen. Sie entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen (§ 103 Abs 8 UG).

(2) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen und so zeitgerecht abzuschließen, dass die Entscheidung des Rektorats über den Habilitationsantrag innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung des Antrags erlassen werden kann.

(3) Der Beschluss der Habilitationskommission ist der Antragstellerin oder dem Antragssteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen und dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(4) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission an diese zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind (§ 103 Abs 10 UG). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beseitigung der vom Rektorat aufgezeigten Verfahrensmängel neuerlich zu entscheiden.

[…]“

3.3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.3.1. Zum Beschwerdevorbringen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Zentrale Voraussetzung für eine Erteilung der Lehrbefugnis ist neben der – verfahrensgegenständlich unstrittig gegebenen – mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der BF der Nachweis einer „hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation“. Um von einer „hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation“ sprechen zu können, müssen durchwegs außergewöhnliche Leistungen vorliegen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats [nicht PhD] zu erbringen sind (vgl. dazu Rainer in Perthold-Stoitzner [Hrsg], Kommentar zum UG, 3. Auflage, § 103, IV.9].

Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, ist in § 103 Abs. 3 UG näher umschrieben. Unstrittig sind zwei der darin genannten Kriterien – nämlich die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten (Z1) sowie der Beweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung (Z3) - erfüllt.

Verfahrensgegenständlich ist also entscheidend, ob auch das dritte dieser Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sprechen zu können, nämlich, dass die Arbeiten neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten müssen (§ 103 Abs. 3 Z 2 UG), erfüllt ist.

Die diesbezügliche Entscheidung der Habilitationskommission hat gemäß § 103 Abs. 8 UG auf den Gutachten und Stellungnahmen zu basieren. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachten zur Frage der wissenschaftlichen Qualifikation der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und – erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen – „auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen“ eindeutige Aussagen zu treffen. Dabei hat die Habilitationskommission die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung diesen „inneren Wahrheitsgehalt“ ermittelt hat und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben wird (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0043; 27.03.2014, 2011/10/0130; 27.04.2016, 2013/10/0063 mwN). Dieser Verpflichtung sind verfahrensgegenständlich sowohl die Habilitationskommission nach erfolgter Aufforderung, ihren ursprünglichen Beschluss entsprechend zu begründen, im fortgesetzten Verfahren als auch – der Habilitationskommission folgend – die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zu den eingeholten Gutachten nachgekommen.

Die von der BF vorgelegten Arbeiten enthalten – wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt – neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in ausreichendem Ausmaß. Es ist daher der Entscheidung der Habilitationskommission, die auf den den Gutachten immanenten „inneren Wahrheitsgehalt“ derselben abgestellt und die auch nachvollziehbar und vertretbar begründet hat, warum sie den Gutachten 2 und 3 einen höheren Beweiswert zukommen lässt als den drei anderen vorliegenden Gutachten, nicht entgegenzutreten.

Da die Habilitationskommission ausschließlich auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden hat (vgl. § 103 Abs. 3 UG), sind auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 16.12.2020 von der BF vorgelegten Unterlagen – zwei „Curricula Vitae“ der BF, zwei Wikipedia-Artikel zu den Themen „Scopus“ und „Science Citation Index“, eine tabellenförmige Gegenüberstellung der Publikationen der BF einerseits und eines anderen Habilitationswerbers andererseits, ein „Vorschlag zur Qualifizierungsvereinbarung“, eine Empfehlung für die BF im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung der Universität Innsbruck aus dem Jahr 2013 und die Habilitationsschrift eines anderen Habilitationswerbers aus dem Jahr 2017 – verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Da Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Antrag der BF auf Erteilung der Lehrbefugnis ist, trägt das Vorbringen der BF, dass in einem vergleichbaren Habilitationsverfahren sehr wohl die Lehrbefugnis erteilt worden wäre, nichts zur Sache bei, weil es sich dabei um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handelt, das in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht.

Das Vorbringen der BF zeigt somit keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine Hinweise auf eine derartige Rechtswidrigkeit hervorgekommen.

3.3.2. Zum Beschwerdevorberingen der Befangenheit einzelner Mitglieder der Habilitationskommission:

Diese Bedenken der BF teilt das erkennende Gericht nicht, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes u.a. dann zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen („relative Befangenheit“). Maßgeblich für eine derartige Befangenheit ist gemäß der ständigen Judikatur, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (Hengstschläger /Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Ausgabe, 1. Teilband, RZ 14 zu § 7 AVG, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Dass die BF zu zwei der Kommissionsmitglieder über einen längeren Zeitraum in einem nahen beruflichen Umfeld gestanden ist, ist für sich genommen noch kein Indiz für eine Voreingenommenheit oder Befangenheit. Daran vermag auch der Umstand, dass es während dieser Zusammenarbeit zu mehreren Meinungsverschiedenheiten zwischen der BF und ihrem Mentor bzw. ihrem vorgesetzten Arbeitsbereichsleiter gekommen ist, nichts zu ändern, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Kommissionsmitglieder in dieser Funktion nicht dazu aufgerufen sind, ein unmittelbares Urteil über die Habilitationswerberin selbst abzugeben, sondern vielmehr auf Basis der Gutachten und Stellungnahmen eine Entscheidung zu treffen haben. Eine etwaige Befangenheit der Gutachter selbst wurde von der BF nicht vorgebracht.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die BF die Befangenheit erst in einer so späten Phase des Verfahrens erstmals vorgebracht hat. Ihr waren die Mitglieder der Kommission bekannt bzw. wäre es ein leichtes für sie gewesen, sich im Rahmen der Akteneinsicht darüber zu informieren. Hätten sich dabei aus ihrer Sicht Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit einzelner Kommissionsmitglieder ergeben, wäre es naheliegend gewesen, diesen Umstand sofort zu rügen und nicht erst im Rahmen der Beschwerde gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde.

Die Mitwirkung eines befangen Organwalters bei der Entscheidungsfindung eines Kollegialorganes stellt außerdem nur dann einen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Nichtmitwirkung dieses Organwalters das Kollegium zu einem anderen Beschluss hätte gelangen können (VwGH 19.04.1995, 94/12/0033). Davon, dass die bloße Mitwirkung der beiden von der BF als befangen angesprochenen Kommissionsmitglieder einen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der sonstigen, nicht als befangen angesprochenen Mitglieder der Kommission gehabt hätte und insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege (vgl. VwGH 21.06.2005, 2001/06/0052; 18.03.1992, 90/12/0167), ist verfahrensgegenständlich nicht auszugehen, insbesondere dann nicht, wenn man die Zusammensetzung der Kommission – fünf Universitätsprofessoren, zwei Mittelbauvertreter, zwei Studierendenvertreter - sowie den Umstand, dass die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung erfolgte, berücksichtigt. Die BF hat in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern das Aufgreifen einer etwaigen Befangenheit von zwei Mitgliedern der Habilitationskommission – sollte eine solche tatsächlich vorgelegen sein - zu einer anderen Entscheidung der Kommission geführt hätte bzw. führen hätte können. Die Kommission setzte sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen und fasste hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis an die BF einen einstimmigen Beschluss. Es ist daher denkunmöglich, dass für den Fall, dass die beiden von der BF als befangen eingestuften Kommissionsmitglieder durch zwei andere in Frage kommende Personen ersetzt worden wären, dies eine maßgebliche Änderung der Mehrheitsverhältnisse bewirkt haben könnte und die Kommission zu einem anderen, den Antrag der BF befürwortenden Beschluss gelangen hätte können. Es ist daher nicht von einer für den Ausgang des Verfahrens relevanten Befangenheit eines oder mehrerer Kommissionsmitglieder auszugehen, weswegen das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere geht.

3.3.3. Zum Beschwerdevorbringen der langen Verfahrensdauer:

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes, aber aus den Richtlinien der Universität Innsbruck betreffend das Habilitationsverfahren eine Frist ergibt, binnen der das Verfahren abzuführen ist. An die Nichteinhaltung dieser Frist ist aber keine Sanktion geknüpft, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF nichts für ihr Anliegen gewinnen lässt.

3.3.4. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör:

Wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Vertreters der belangten Behörde ergeben hat, wäre es der BF jederzeit möglich gewesen, Akteneinsicht zu nehmen und sich so über die Zusammensetzung der Kommission inklusive des Umstandes, ob an den Sitzungen auch jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen teilgenommen hat, zu informieren. Diese von der BF nicht genützte Möglichkeit wäre ihr jederzeit offen gestanden, sodass aus dem Vorgehen der belangten Behörde eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht erkennbar ist.

3.3.5. Insgesamt zeigt somit die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weswegen gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden war.

 

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

3.4.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte