BVwG G303 2200240-5

BVwGG303 2200240-518.2.2021

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2200240.5.00

 

Spruch:

 

G303 2200240-5/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .10.2018 bis XXXX .10.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .10.2018, XXXX Uhr bis XXXX .10.2018, XXXX Uhr wird für rechtswidrig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .10.2018 bis XXXX .10.2018 hinsichtlich der Kostenanträge, zu Recht erkannt:

A)

Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 12.12.2007 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der BF und seine Eltern haben in Österreich am 12.12.2007, am 25.08.2013 und am 19.09.2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die rechtskräftig negativ entschieden wurden.

2. Im November 2017 wurde ein Verfahren zur Außerlandesbringung des BF und seiner Eltern eingeleitet. Am 01.02.2018 folgte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .06.2018 wurde der BF festgenommen.

4. Die gegen den Schubhaftsbescheid vom 01.06.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.07.2018, Zl. G304 2200240-1/9E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

5. Der BF stellte am 01.07.2018 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018 zurückgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W103 1401607-3/2E abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG richtet, zurückgewiesen. Im seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W103 1401607-3/23Z, vom 25.02.2020 dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 erhob der BF erneut Beschwerde gegen die seit XXXX .07.2018 erfolgte Anhaltung seiner Person in Schubhaft und beantragte deren Aufhebung.

7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, Zl. G305 2200240-2/6Z, wurde die Beschwerde des BF vom 01.10.2018 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

8. In weiterer Folge legte das BFA die Verwaltungsakten betreffend des seit XXXX .06.2018 in Schubhaft angehaltenen BF von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, Zl. G309 2200240-3/8E, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der BF am XXXX .10.2018 aus der Schubhaft entlassen wurde.

10. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 erhob der BF gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2018 bis zum Tag der Haftentlassung am XXXX .10.2018 binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Zeugin XXXX zum Beweis einzuvernehmen, dass der BF bei ihr eine Unterkunft finden würde, ein psychiatrisches Fachgutachten zum psychischen Gesundheitszustand des BF einzuholen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .10.2018 bis XXXX .10.2018 in rechtswidriger Weise erfolgte, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr von EUR 30,00 zuzuerkennen. Der BF brachte diverse Unterstützungsschreiben sowie weitere Beweismittel in Vorlage.

Begründend führte der BF in Beschwerde aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Fluchtgefahr im bekämpften Zeitraum nicht mehr vorgelegen hätten. Der BF sei stets gewillt gewesen am Verfahren mitzuwirken, hätte bei seiner Schwester in Wien Unterkunft nehmen können und sei für die Behörden jederzeit greifbar gewesen. Der BF könne nach Entlassung aus der Schubhaft von seinen Geschwistern finanziell unterstützt werden und wolle rasch eine Arbeitsstelle finden. Er sei in Österreich in besonders hohem Maße sozial verankert und es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Das Verfahren zur Einleitung eines Heimreisezertifikates sei im Februar 2018 eingeleitet worden und seien die Urgenzen der belangten Behörde wirkungslos geblieben. Das einzige Dokument der russischen Behörden sei die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der BF dem Verfahren durch Flucht hätte entziehen wollen. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Steiermark gehabt und habe sich regelmäßig bei der XXXX , seiner Meldeadresse, für die Dauer seiner Obdachlosigkeit gemeldet. Insbesondere sei der BF auch nach der Enthaftung nicht geflohen. Im Falle des BF gäbe es jedenfalls gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 2 FPG. Der BF habe einen fixen Wohnsitz in Aussicht, in Österreich würden seine Geschwister sowie seine Freundin leben. Der BF würde jedenfalls seinen Meldeverpflichtungen nachkommen und habe im Asylverfahren stets mitgewirkt und damit seine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren.

11. Am 13.12.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Das erkennende Gericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis I.) mündlich verkündet.

13. Mit Schreiben vom 24.06.2020 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal am 12.12.2007 ins Bundesgebiet ein und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, welche erfolglos blieben.

Gegen den BF bestand im entscheidungsrelevanten Zeitraum eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Das BFA leitete im November 2017 ein Verfahren zur Außerlandesbringung des BF ein.

Der BF leistete mehreren Ladungen zu Einvernahmeterminen (am 07.05.2018, 14.05.2018, 29.05.2018) der belangten Behörde nicht Folge. Die diesbezüglich vorgebrachte krankheitsbedingte Verhinderung wurde nicht bescheinigt.

Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Zeitraum vom XXXX .06.2018, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2018, XXXX Uhr, befand sich der BF in Schubhaft.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, Zl. G304 2200240-1/9E sowie vom 04.10.2018, Zl. G305 2200240-2/6Z, wurden die jeweils erhobenen Schubhaftbeschwerden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Im Bundesgebiet leben die Geschwister des BF. Die Schwester heißt XXXX und wohnt mit ihrer Familie in einer Wohnung in Wien. Sie erklärte schriftlich, dem BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum Unterkunft zu gewähren und ihn finanziell zu unterstützen.

Der BF verfügte von 25.03.2008 bis 19.01.2018 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Von 19.01.2018 bis 12.06.2018 war der BF als obdachlos gemeldet und leistete zur Bestätigung seiner Anwesenheit regelmäßig Unterschriften in der Obdachloseneinrichtung der XXXX .

Der BF ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und lebte von der staatlichen Grundversorgung sowie von kirchlichen Spenden. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und ist in Österreich sozial verankert, insbesondere absolvierte er hier seine Schulausbildung und ist als Leistungssportler in einem Sportverein aktiv und nahm bei Kampfsportwettkämpfen teil. Der BF verfügt über diverse Unterstützungserklärungen.

Am 01.02.2018 folgte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF. Das seitens des BFA geführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates blieb bis zum Ende des Entscheidungszeitraumes erfolglos.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Des Weiteren wurde in die unter den Geschäftszahlen G304 2200240-1, G305 2200240-2 und G309 2200240-3 geführten Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht genommen.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Ebenso lässt sich die Feststellung zur Einreise dem unbestrittenen Akteninhalt entnehmen.

Die Feststellungen zu den negativ entschiedenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, ergibt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes GZ. W103 140 1607-3/2E vom 03.09.2018, mit welcher die seitens des BFA ausgesprochene Rückkehrscheidung bestätigt wurde.

Die Feststellung zum Schubhaftbescheid vom 01.06.2018 ergibt sich aus der einliegenden Schubhaftbescheidausfertigung im Gerichtsakt G304 2200240-1.

Die Anhaltung in Schubhaft und deren konkrete Dauer ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen, dass ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet wurde und der BF mehreren Ladungen des BFA nicht Folge geleistet hat, ergibt sich aus unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere die Angaben zu seiner Schwester, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und den glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Unterstützungserklärung der Schwester ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben vom 03.07.2018.

Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF legte eine Bestätigung über die regelmäßigen Meldungen bzw. Unterschriftsleistungen in der Obdachloseneinrichtung der XXXX vor.

Die Feststellung zu den fehlenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beruht auf einen Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Dass der BF über keine finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus den Tatsachen, dass der BF als obdachlos gemeldet war und von seinen Geschwistern finanziell unterstützt wurde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.

Dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Seine sportlichen Aktivitäten konnte der BF anhand von Vereinsbestätigungen sowie Wettkampfurkunden belegen.

Dass der BF in Österreich seine Schulausbildung absolvierte, ergibt sich daraus, dass er bereits im Alter von elf Jahren ins das Bundesgebiet einreiste und durchgehend hier lebte und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die festgestellten Unterstützungserklärungen wurden seitens des BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt.

Die Feststellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Zudem ergibt sich aus einem Schreiben der Hauptverwaltung zu Migrationsfragen von Innenministerium Russland, welches in russischer Sprache verfasst ist und seitens der Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung übersetzt wurde, vom 17.05.2018, dass eine Identitätsfeststellung beim BF nicht möglich sei. Dies wurde seitens des BFA als vorläufige Ablehnung einer HRZ-Ausstellung gewertet und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister so vermerkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, ZL. 2009/21/0280).

3.2. Stattgebung der Beschwerde (Zu I. Spruchteil A.)

Die Schubhaft des BF wurde seitens der belangten Behörde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Es bestand gegen den BF im verfahrensrelevanten Zeitraum auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und der BF leistete mehrere Ladungen der belangten Behörde nicht Folge.

Auch wenn gegenständlich Fluchtgefahr daraus ableitbar ist, darf eine Schubhaft stets nur „Ultima Ratio“ sein (vgl. VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114).

Der BF lebt jedoch seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich und hat familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben seine Schwester und seine Brüder im Bundesgebiet, welche den BF unterstützen. Auch sonst ist der BF in Österreich sozial verankert, insbesondere durch seine sportlichen Aktivitäten im Sportverein.

Der BF war auch vor seiner Inschubhaftnahme am XXXX .2018 bei einer Obdachloseneinrichtung der XXXX gemeldet und leistete zur Bestätigung seiner Anwesenheit ständig Unterschriftsleistungen. Durch diese Meldung war er auch für die Behörde greifbar.

Da insbesondere die Schwester des BF ihm eine Wohnmöglichkeit einräumte und finanzielle Unterstützung zusicherte, hätte im verfahrensrelevanten Zeitraum mit der Anordnung eines Gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des BF gab. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" durch eine Anhaltung in Schubhaft war im zu überprüfenden Zeitraum aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .10.2018, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2018, XXXX Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Zu I. Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich hier bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3.4. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Zu II. Spruchteil A.)

Über den in der Beschwerde gestellten Kostenantrag wurde im am 22.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntniss nicht abgesprochen. Daher ergeht die Entscheidung hiermit gesondert:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

 

Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde und die Anhaltung in Schubhaft hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraumes für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei.

Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Dieser umfasst einerseits die Pauschalbeträge nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (insgesamt € 1.659,60) und andererseits die entrichtete Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,--), somit in Summe € 1.689,60.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Zu II. Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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