BVwG W211 2226025-1

BVwGW211 2226025-15.2.2021

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art16
DSGVO Art5 Abs1 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2226025.1.00

 

Spruch:

W211 2226025-1/5E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO vor. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2018 einen Antrag auf Berichtigung der Schreibweise seines Nachnamens von derzeit „XXXX“ auf „XXXX“ an die ÖBB-Business Center GmbH (mitbeteiligte Partei) geschickt habe. Mit Schreiben vom XXXX 2018 habe die mitbeteiligte Partei geantwortet, dass die Berichtigung der Schreibweise nicht durgeführt werden könne, da die Verwendung der Sonderzeichen derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sehe darin eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung. Der Beschwerde beigefügt waren Kopien des an die mitbeteiligte Partei gerichteten Berichtigungsantrags und des Antwortschreibens der mitbeteiligten Partei.

2. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass der Name des Beschwerdeführers in der Schreibweise „ XXXX “ verarbeitet werde. Der Name werde in einer technischen Applikation verwendet, die zur Berechnung und Auszahlung von Entgelten und Ruhegenussansprüchen der Mitarbeiter_innen, Pensionisten und Pensionistinnen und sonstigen Anspruchsberechtigten gegenüber den Gesellschaften des ÖBB-Konzerns verwendet werde. Die eingesetzte technische Lösung (SAP HR) berücksichtige dabei weder Groß- und Kleinschreibung, noch Sonderzeichen im Namen und in der Anschrift. Es handle sich dabei um eine übliche Vorgehensweise im Rahmen der standardisierten Verwendung eines der verbreitetsten IT-Produkte im Personalwesen. Eine Umstellung sei mit erheblichen Aufwendungen verbunden und daher seitens des ÖBB-Konzern aktuell nicht angedacht. Die Daten des Beschwerdeführers seien in den Personalsystemen stets mit „ XXXX “ geführt worden, da eine Erfassung des „ XXXX “ nicht möglich sei. Eine Rückfrage beim ehemaligen Arbeitgeber im ÖBB-Konzern habe ergeben, dass dort Dokumente mit beiden Schreibweisen vorlägen. Weiter käme ein Berichtigungsanspruch nur dann in Betracht, wenn die verwendeten Daten „unrichtig“ seien, das hieße, dass die Information die Wirklichkeit nicht korrekt abbilde. Es werde darauf verwiesen, dass die Verwendung von Buchstabenkombination für Sonderzeichen weit verbreitet sei und somit nicht von einer „Unrichtigkeit“ gesprochen werden könne. Das ergebe sich im konkreten Fall überdies daraus, dass selbst der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse mit Schreibweise „ XXXX “ verwende. Ebenso enthielten selbst offizielle österreichische Ausweisedokumente in den maschinenlesbaren Teilen keine Sonderzeichen, das „ XXXX “ werde dem „ XXXX “ ausdrücklich gleichgesetzt. Festgehalten werde auch, dass ein Berichtigungsanspruch nur dort zum Tragen kommen könne, wo eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zumindest theoretisch möglich und denkbar sei. Das sei gegenständlich nicht der Fall.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei seiner E-Mail-Adresse nicht um den Namen, sondern um einen Alias-Namen handle. In seinem Personalausweis und seinem Reisepass sei die richtige Schreibweise „ XXXX “ eingetragen. Der Verweis der mitbeteiligten Partei auf die maschinenlesbaren Zeilen sei unpassend und ignoriere die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers sei es erforderlich, den korrekten Namen für die richtige Zuordnung anzugeben. Generell habe der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung seines Namens, wie es auch im § 43 ABGB festgelegt sei. Auch wenn es technisch einfacher und kostengünstiger sei, rechtfertige dies nicht, den Beschwerdeführer zur „Nummer“ zu degradieren. Er habe ein Recht auf die richtige Schreibweise seines Namens und das Recht auf Berichtigung. Wegen der Verwechslungsgefahr habe der Beschwerdeführer auch einen Nachteil durch die falsche Schreibweise seines Namens, da die mitbeteiligte Partei Ermäßigungsausweise ausstelle, wobei im konkreten Fall der Name mit „ XXXX “ angeführt werde. Dieser Ermäßigungsausweis sei nur im Zusammenhang mit einem gültigen Lichtbildausweis wirksam. In den Ausweisen sei der Name aber richtig mit „ XXXX “ geschrieben. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage die Gültigkeit des Ermäßigungsausweises nachzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verletzung seiner Rechte festzustellen, bleibe aufrecht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde die Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass es allgemein bekannt sei, dass Datenverarbeitungsprogramme Probleme mit der Verarbeitung von Sonderzeichen haben können, da viele Sonderzeichen international nicht verbreitet seien. Die mitbeteiligte Partei weise zurecht darauf hin, dass beispielsweise für die maschinenlesbaren Zeilen im Reisepass internationale, von der ICAO definierte, Buchstaben verwendet würden, die sprachspezifische Zeichen nicht kennen. So werde auch das „ XXXX “ im maschinenlesbaren Teil als „ XXXX “ geschrieben. Das „ XXXX “ stelle in diesem Zusammenhang also keine Unrichtigkeit dar, sondern diene technisch bedingt als bedeutungsgleicher Ersatz zu „ XXXX “. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Name sei im Reisepass mit „ XXXX “ eingetragen, und er sei daher nicht in der Lage die Gültigkeit des Ermäßigungsausweises nachzuweisen, sei zu sagen, dass auch daraus keine objektive Unrichtigkeit abgeleitet werden könne. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen der „Verwechslungsgefahr“ tatsächlich einen Nachteil erleide. Die passrechtlichen Bestimmungen würden ausdrücklich vorsehen, dass im Fall eines Namens, der ein scharfes „ XXXX “ enthalte, unter den amtlichen Vermerken im Reisepass auch ein Hinweis in Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen könne, dass das scharfe „ XXXX “ dem „ XXXX “ gleichzusetzen sei. Insofern sollte es auch kein Problem sein, die Gültigkeit des Ermäßigungsausweises nachzuweisen.

5. In seiner Beschwerde vom XXXX 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass jede_r das Recht auf Achtung seines/ihres Namens gemäß § 43 ABGB habe und auf dessen richtige Schreibweise. Die zitierte Judikatur der Datenschutzbehörde stamme aus einer Zeit, in der die technische Machbarkeit noch nicht vorhanden gewesen sei. Es sei angesichts des technischen Fortschrittes ein Leichtes, eine entsprechende Einstellung zu treffen, die die richtige Schreibweise des Namens sicherstelle. Dass die Nichtbeachtung der richtigen Schreibweise eine Namensänderung zur Folge habe, die sich zunächst nur in der Schreibweise ausdrücke und danach über Lautmalerei und Aussprache wiederum Rückwirkungen auf die Schreibweise habe, sei belegt. Die Geburtsmatrikeln, die früher von Pfarren geführt worden seien, würden ein beredtes Zeugnis hiervon ablegen. Oft hätte eine falsche Schreibweise des Namens des Matrikelführers dazu geführt, dass Geschwister durch die verschiedene Schreibweise verschiedene Namen gehabt hätten, oder sich überhaupt der Name im Laufe der Zeit geändert hätte. Gerade die DSGVO solle sicherstellen, dass personenbezogene Daten aufgefunden und gelöscht werden könnten, und nicht jede_r den Namen schreiben könne, wie er/sie wolle. In diesem Zusammenhang würde dem Schutz und der Achtung des Namens nicht entsprochen werden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Eigennamen sich nicht nach der Rechtschreibung und somit auch nicht nach den technischen Möglichkeiten richten würden, sodass ein „ XXXX “ nicht gleichbedeutend mit einem „ XXXX “ sei.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die belangte Behörde den Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in seiner Geburtsurkunde, seinem Reisepass und seinem Personalausweis mit dem Nachnamen in der Schreibweise „ XXXX “ geführt.

Der Nachname des Beschwerdeführers ist im Personalsystem des ÖBB-Konzerns, zu dem auch die mitbeteiligte Partei gehört, in der Schreibweise „ XXXX “ eingetragen. Das vom ÖBB-Konzern eingesetzte System SAP HR berücksichtigt weder Groß- und Kleinschreibung noch Sonderzeichen (wozu auch das „ XXXX “ zählt).

Der Nachname des Beschwerdeführers wird in der SAP HR - Applikation zur Auszahlung von Ruhegenussbezügen verarbeitet. Weiter stellt die mitbeteiligte Partei Ermäßigungsausweise aus, die allen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des ÖBB-Konzerns zustehen. Auch der Beschwerdeführer hat einen solchen Ermäßigungsausweis ausgestellt bekommen, wobei sein Nachname in der Schreibweise „ XXXX “ abgedruckt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), lauten:

Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) - c) […]

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) - f) […]

(2) […]

Artikel 16 Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Der Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten verpflichtet eine_n Verantwortliche_n, dafür Sorge zu tragen, dass verarbeitete Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind. Beides stellen objektive Kriterien dar. Ob es erforderlich ist, dass Daten auf dem neuesten Stand sind, hängt vom Verarbeitungszweck ab. Sachlich richtig sind Daten dann, wenn die Daten – bzw. die in den Daten manifestierten Informationen – der Realität entsprechen. Das Kriterium der sachlichen Richtigkeit kann somit nur auf Tatsachenangaben angewendet werden, nicht aber auf Werturteile. Soweit in Daten Werturteile manifestiert sind, besteht somit keine Pflicht zur Richtigstellung, sehr wohl kann allerdings eine Pflicht bestehen, diese auf dem neuesten Stand zu halten. Unrichtig im Hinblick auf die Verarbeitungszwecke können auch unvollständige Daten sein, insbesondere wenn im Rahmen des Verarbeitungszwecks eine Entscheidung in Bezug auf den/die Betroffene_n auf der Grundlage der vorhandenen Daten signifikant anders ausfallen würde, als unter Einbeziehung der fehlenden Informationen.

Der Grundsatz der Richtigkeit wirkt sich in unterschiedlichen Phasen aus: Bereits bei der Erhebung muss ein_e Verantwortliche_r dafür Sorge tragen, dass die Daten richtig sind. Ergibt sich später die Unrichtigkeit der Daten, muss er/sie diese richtigstellen oder ansonsten löschen, und ergeben sich Hinweise auf die Unrichtigkeit, muss er/sie diesen nachgehen. Aus dem Grundsatz der Richtigkeit ergibt sich – bereits nach dem Wortlaut – eine Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüft wird und diese gegebenenfalls richtiggestellt werden. Diese Maßnahmen müssen „angemessen“ sein. Wie ausgeprägt der/die Verantwortliche aktiv die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen muss, ist somit nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, wobei der damit verbundene Aufwand, der Verarbeitungszweck und das Risiko zu berücksichtigen sind, welches sich für eine_n Betroffene_n im Hinblick auf den Verarbeitungszweck aus der Verarbeitung unrichtiger Daten ergeben kann (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitzin Knyrim,DatKomm Art 5 DSGVO Rz 43 bis 46 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Der Begriff der Unrichtigkeit ist ein unionsrechtlich autonom auszulegender Begriff, der in der DSGVO nicht definiert ist. Auch wenn der Begriff in Art. 16 Abs. 1 DSGVO diesen Unionsrechtsakten nicht entnommen ist, kann die Auslegung dieser Begriffe durch die Rechtsprechung des EuGH Hinweise die die Auslegung der Unrichtigkeit in der DSGVO geben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch steht „unrichtig“ synonym für falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend.

Zentraler Maßstab der Unrichtigkeit ist der objektive Aussagegehalt der Daten, unabhängig davon, was sie nach subjektiver Auffassung des/der Verantwortlichen aussagen (sollen). Unrichtig sind danach z.B. ein gespeichertes falsches Geburtsdatum, ein falscher Name, Wohnort oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe. Nach der notwendigen funktionalen - und damit nach üblicher Rechtsprechung des EuGH zu Tatbeständen der DS-RL tendenziell eher weiten - Auslegung des Art. 16 Satz 1 DSGVO sind auch irreführende, unklare oder missverständliche Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können (zu unvollständigen bzw. lückenhaften Daten). Unrichtig sind entsprechend auch Daten, die für sich richtig sind, jedoch durch die Verarbeitung zu einem anderen Zweck in einen anderen Zusammenhang gestellt werden, wodurch ein falsches Gesamtbild entsteht (Kontextverlust bzw. -Verfälschung) (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K12 bis 14 zu Art 16).

Auf die Bedeutsamkeit oder den Umfang der Unrichtigkeit kommt es nicht an. Unerheblich ist etwa der Charakter der betroffenen Daten, so z.B. die Tatsache, dass es sich bei einer Eintragung ins Markenregister lediglich um eine deklaratorische Angabe handelt. Auch marginale Unrichtigkeiten oder Bagatellfehler (z.B. ein falsch geschriebener Straßenname in der Anschrift) können relevant sein, soweit sie die Grundrechtsposition der betroffenen Person beeinträchtigen können. Nicht erfasst sind jedenfalls solche Fehler, z.B. grammatikalische oder orthografische Fehler, die keinen eigenen Aussagegehalt haben. Ein_e Verantwortliche_r, dessen/deren Datenverarbeitungsprogramm den Namen einen/einer Betroffenen auf den Rechnungen anstatt mit „ö“ nur mit „oe“ schreiben kann, begeht mit dieser Schreibweise keinen Grundrechtseingriff. Unerheblich ist auch die Ursache der Unrichtigkeit, so z.B. ob die Verarbeitung fehlerhafter Daten schuldhaft erfolgt ist oder nicht, sowie die Herkunft der Information, so z.B. ob sie in Form der Aussage eines/einer Dritten stehen (vgl. ebda, K16 zu Art 16).

Damit ist zentraler Maßstab für das Vorliegen unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO der objektive Aussagegehalt der Daten. Dieser ist im vorliegenden Fall durch die Verwendung von „ XXXX “ statt „ XXXX “ im Nachnamen des Beschwerdeführers jedoch nicht beeinträchtigt:

Wie die mitbeteiligte Partei im Laufe des Verfahrens ausführte, wird der mit „ XXXX “ statt „ XXXX “ geschriebene Nachname des Beschwerdeführers in einer technischen Applikation verwendet, die zur Berechnung und Auszahlung von Entgelten und Ruhegenussansprüchen der Mitarbeiter_innen, Pensionistinnen und Pensionisten und sonstigen Anspruchsberechtigten gegenüber den Gesellschaften des ÖBB-Konzerns verwendet. Die eingesetzte technische Lösung (SAP HR) berücksichtigt dabei zum Zweck der Standardisierung der Schreibweise weder Groß- und Kleinschreibung, noch Sonderzeichen im Namen und in der Anschrift.

In diesem Zusammenhang verweist die mitbeteiligte Partei richtigerweise darauf, dass beispielsweise auch für die maschinenlesbaren Zeilen im Reisepass internationale, von der International Civil Aviation Organisation (ICAO) empfohlene, Blockbuchstaben verwendet werden, die sprachspezifische Zeichen nicht kennen, weshalb das „ XXXX “ im maschinenlesbaren Teil als „ XXXX “ geschrieben wird. Das „ XXXX “ stellt in diesem Zusammenhang daher keine Unrichtigkeit an sich dar, sondern dient technisch bedingt als bedeutungsgleicher Ersatz zu „ XXXX “.

Überdies erklärte die mitbeteiligte Partei, dass der Name des Beschwerdeführers in der Applikation zwar zur Auszahlung von (Ruhegenuss-) Bezügen und zur schriftlichen Kommunikation verwendet wird, zentraler Identifikator für die eigentliche Leistung, nämlich die Auszahlung der Bezüge, ist jedoch die Kontoverbindung des Beschwerdeführers, die vom Bankinstitut über eine Nummer und nicht über einen Namen zugeordnet wird. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aus der unterschiedlichen Schreibweise seines Nachnamens ein tatsächlicher Nachteil entsteht.

Weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich darauf hin, der von der mitbeteiligten Partei ausgestellte Ermäßigungsausweis, in dem sein Nachname mit „ XXXX “ angeführt werde, sei nur im Zusammenhang mit einem gültigen Lichtbildausweis, in dem sein Nachname jedoch richtig mit „ XXXX “ geschrieben werde, wirksam, und er daher nicht in der Lage, die Gültigkeit des Ermäßigungsausweises nachzuweisen, ist auszuführen, dass eine tatsächliche „Verwechslungsgefahr“ bzw. ein daraus entstehender Nachteil weder substantiiert vorgebracht wurde noch theoretisch erkannt werden kann. § 6a Abs. 2 Z 5 der Passverordnung (PassV) sieht nämlich ausdrücklich vor, dass auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ in gültigen Reisepässen auf Antrag der Passinhaber_innen insbesondere die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen eingetragen werden kann. Zu diesem Zweck wurde im Identitätsdokumentenregister ein eigener Textblock mit einem dreisprachigen Vermerk geschaffen, durch den auf die in der deutschen Sprache verwendeten „Sonderzeichen“, wie etwa das „ XXXX “ hingewiesen wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Nachweis der Gültigkeit des Ermäßigungsausweises unter Verwendung eines österreichischen Reisepasses als Identitätsnachweis als unproblematisch dar.

Demnach gelten entsprechende technisch bedingte andere Schreibweisen, wie die gegenständliche eine ist, bereits nicht als Unrichtigkeit iSd Art. 16 DSGVO, auch konnte weiter keine im Rahmen des gegenständlichen Verfahren zu prüfende Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer durch die von den ÖBB verwendete Schreibweise erkannt werden.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 16 DSVO fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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