vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6a PassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Amtliche Vermerke

§ 6a.

(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

  1. 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. 2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
  3. 3. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
  4. 4. medizinische Implantate;
  5. 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
  6. 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40236439

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)