§ 6b.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40236440
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