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§ 6b PassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2021

§ 6b.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40236440

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