ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2229190.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch wsmk Rae in 8010 Graz, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX , GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume XXXX bis XXXX auf dem Beitragskonto Nr. XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in dem gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am XXXX Beschwerde durch seine Rechtsvertretung.
Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 27.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 07.09.2020 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war seit XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, die Firma wurde mit XXXX – nach Durchführung eines Konkursverfahrens - geschlossen und eine Löschung im Firmenbuch durchgeführt.
Mit Beschluss des LG für ZRS XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und am XXXX mit einer Quote von XXXX % aufgehoben.
Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am XXXX nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum XXXX bis XXXX samt Beitragszuschlägen, Nebengebühren und Verzugszinsen gerechnet bis XXXX in Höhe von EUR XXXX .
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
Der BF legte keine Nachweise für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit seiner Geschäftsführung und ebenso wenig einen rechnerischen Entlastungsnachweis zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Höhe der aushaftenden Beträge ergeben sich aus der Rückstandsaufstellung vom XXXX der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX . Die Konkursquote von XXXX % und die Zahlung gemäß IESG wurden bereits berücksichtigt.
Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit des BF und zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX .
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde keine geeigneten Unterlagen, die zu seiner Entlastung im Haftungsverfahren führen konnten, vorgelegt.
Erst mit der Beschwerde vom XXXX übermittelte der BF eine Saldenliste für das Jahr 2016. Da aus dieser jedoch die Feststellung der Gleichbehandlung nicht möglich war, forderte die belangte Behörde den BF am XXXX nochmals schriftlich auf, die Beschwerde zu ergänzen bzw. einen rechnerischen Entlastungsbeweis (mit detaillierten Anforderungen) vorzulegen. Der BF ersuchte durch seine Rechtsvertretung um Fristerstreckung zur Anforderung der Unterlagen beim Steuerberater.
Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung das Anmeldeverzeichnis aus dem Konkurs, die Bilanzinformationen 2017 und ein Auszug aus dem im Konkursverfahren eingeholten Gutachten für den Zeitraum 2017.
Auch die weiteren beigebrachten Unterlagen wurden von der belangten Behörde als nicht geeignet angesehen, da sie sich zum einen nicht auf den Beurteilungszeitrum bezogen und zum anderen keine Gleichbehandlung der Gläubiger darlegen konnten (keine Rückschlüsse auf die Mittelverwendung möglich).
Der BF ergänzte in der Stellungnahme, dass ihm, wenn überhaupt, eine (nicht schädliche) Unbesonnenheit zur Last gelegt werden könne. Er habe sämtliche Sorgfaltsmaßstäbe eines redlichen und umsichtigen Geschäftsführers eingehalten, indem er sich insbesondere gegen Entgelt steuerlich durch Professionisten in derartigen komplexen Sachverhalten vertreten hat lassen. Aus all diesen Gründen besteht sohin kein Verschulden. Zudem sei nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, inwiefern vom Haftungsbetrag Quoten und Zahlungen berücksichtigt worden seien. Auch habe der BF seit der Insolvenz und Schließung des Unternehmens keinen Zugang und Einblick in die insolvenzrechtlichen Buchhaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob der BF infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten die Uneinbringlichkeit der zu entrichtenden Beiträge verschuldet hat und damit im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG haftet.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im haftungsrelevanten Zeitraum, nämlich ab XXXX durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die im gegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) entstandene Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) § 67 Rz 77a).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Mit Beschluss des LG f ZRS XXXX vom XXXX , XXXX , wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit einer Quote von XXXX % beendet. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038, VwGH vom 25.03.2019, Ra 2019/08/0059).
Jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt den Vertreter nicht von dieser Darlegungspflicht (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 4.8.2004, 2002/08/0145; 22.2.2012, 2010/08/0190; VwGH vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Im vorliegenden Fall hat der BF im behördlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung einer Fristerstreckung weder substantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung noch diesbezüglich konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt. Erst mit der Beschwerde vom XXXX übermittelte der BF eine Saldenliste für das Jahr 2016. Weder daraus, noch die dann später vorgelegten Unterlagen, wie das Anmeldeverzeichnis aus dem Konkurs, die Bilanzinformationen 2017 und der Auszug aus dem im Konkursverfahren eingeholten Gutachten für den Zeitraum 2017 sind geeignet, eine Gläubigergleichbehandlung zu belegen, da sie sich – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - zum einen nicht auf den Beurteilungszeitrum bezogen und zum anderen keine Gleichbehandlung der Gläubiger darlegen konnten, da keine Rückschlüsse auf die Mittelverwendung gezogen werden konnte.
Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vgl. das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).
Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216; VwGH vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Der BF ergänzte in der Stellungnahme, dass ihm, wenn überhaupt, eine (nicht schädliche) Unbesonnenheit zur Last gelegt werden könne. Er habe sämtliche Sorgfaltsmaßstäbe eines redlichen und umsichtigen Geschäftsführers eingehalten, indem er sich insbesondere gegen Entgelt steuerlich durch Professionisten in derartigen komplexen Sachverhalten vertreten hat lassen. Aus all diesen Gründen besteht sohin kein Verschulden. Zudem sei nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, inwiefern vom Haftungsbetrag Quoten und Zahlungen berücksichtigt worden seien. Auch habe der BF seit der Insolvenz und Schließung des Unternehmens keinen Zugang und Einblick in die insolvenzrechtlichen Buchhaltungsunterlagen.
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Er hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 22.2.2012, 2010/08/0190). Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216).
Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, 2007/08/0220, uva.). Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1994, 93/08/0177, und vom 25. September 1990, 90/08/0060) und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, 90/08/0005, und vom 14. September 2005, 2004/08/0104; VwGH vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt den Vertreter nicht von dieser Darlegungspflicht (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Das sich der BF die Dienstleistungen eines Steuerberaters in Anspruch genommen hat, entbindet ihn nicht von seinen Pflichten als Geschäftsführer. Bereits bei erster Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hätte der BF sämtliche Unterlagen sichern müssen, die geeignet sind, eine Gleichbehandlung der Gläubiger bei Mittelverwendung darzulegen. Das hat er jedoch unterlassen und beruft sich nun darauf, dass er keinen Zugang zu den Unterlagen seit Konkurseröffnung habe.
Davon ausgehend ist der BF nicht nur seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Er ist seiner Verpflichtung zur Sicherung der entsprechenden Unterlagen nicht nachgekommen. Die von ihm nach mehrmaliger Aufforderung vorgelegten Nachweise waren – wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat – zur Beurteilung des Haftungsausschlusses des BF nicht geeignet.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom XXXX zugrunde, welcher entgegen dem Vorbringen des BF die Quote des Konkursverfahrens sowie sonstige Zahlungen klar ersichtlich bereits berücksichtigt.
Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Es bedarf – wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ausgeführt hat - auch keiner weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt. Die im Bescheid enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend.
3.4. Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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