BVwG W260 2224285-1

BVwGW260 2224285-115.10.2020

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2224285.1.00

 

Spruch:

W260 2224285-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 27.08.2018, VSNR. XXXX , wegen Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung der Notstandshilfe gemäß §§38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird im Zeitraum von 16.07.2015 bis 10.11.2016 und 09.01.2017 bis 30.09.2017 widerrufen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“) steht seit 14.05.2009 laufend in Bezug von Notstandshilfe.

2. Am 01.12.2009 nahm der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ (nach Namensänderung auch „ XXXX “ und „ XXXX “, im Folgenden „ XXXX “ genannt) auf.

3. In den Verlängerungsanträgen auf Notstandshilfe vom 10.04.2012, 21.05.2013, 15.09.2014, 21.09.2015 und vom 19.09.2016 hat er jeweils angegeben, eine geringfügige Beschäftigung zu haben.

Der Beschwerdeführer erhielt Notstandshilfe in Höhe von 24,44 Euro täglich zuerkannt.

4. Mit Schreiben vom 18.10.2017 teilte das zuständige Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden kurz „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass der belangten Behörde aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.10.2017 erstmals bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2012 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt sei.

5. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2017 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er – wie dem vorgelegten Dienstzettel zu entnehmen sei, seit 21.04.2006 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt sei. Er habe nicht gewusst, dass ihn die Firma mit 01.01.2012 Vollzeit angemeldet habe. Er habe auch nicht mehr Geld bekommen, nur sein geringfügiges Gehalt. Er werde sich zwecks Klärung mit der Firma und der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz „WGKK“) in Verbindung setzen und das Ergebnis der belangten Behörde bis zum 30.11.2017 melden. Vielleicht sei dies mit der Namensänderung der Firma passiert. Sollte es keine Änderung des Vollzeit-Dienstverhältnisses geben, dann gebühre der Leistungsbezug ab 01.01.2012 nicht und der Bezug müsste rückgefordert werden. Der Beschwerdeführer wurde über die Bestimmungen § 12 Abs. 3 lit h informiert. Der Beschwerdeführer gab an, der belangten Behörde die Lohnzettel und Auflistung der Stunden von seiner geringfügigen Beschäftigung bis 31.10.2017 nachzureichen, dann werde über den Leistungsbezug ab 01.10.2017 entschieden.

6. Am 21.11.2017 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll, dass er der belangten Behörde die Lohnkonten von 2011 bis 2017 von der Firma XXXX geschickt habe. Er sei auch bei der WGKK bei der Beitragsprüfung gewesen. Er sei bei der Firma mit seinem Privat-PKW gefahren und habe Kilometergeld verrechnet. Laut WGKK sei das Kilometergeld ab einer gewissen Höhe sozialversicherungspflichtig. Daher sei er von der WGKK als Arbeiter für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 und vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 gemeldet worden. Er habe von der Firma nicht mehr Geld bekommen.

7. Am 04.12.2017 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme der WGKK vor, wonach aufgrund der Überprüfung des Dienstgebers für September 2015 ein Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt worden sei. Ein Bescheid könne vom Beschwerdeführer beantragt werden. Eine Änderung der Versicherungspflicht sei aufgrund der Feststellung und Unterlagen des Beitragsprüfers nicht absehbar.

Nach Aufforderung der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2017 die schriftliche Erlassung eines Bescheides bei der WGKK.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt und begründend ausgeführt, dass derzeit ein Verwaltungsverfahren bei der Gebietskrankenkasse anhängig sei.

9. Mit Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 und vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs.1 lit a AlVG unterliegt.

10. Der Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 wurde der belangten Behörde am 09.07.2018 per eAMS-Konto zur Vorlage gebracht.

11. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er immer bei derselben Firma XXXX gearbeitet habe. Es handle sich um eine Firma, die für Werbung/Marketing zuständig sei. Gegen den Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 werde er kein weiteres Rechtsmittel bzw. Beschwerde einbringen. Die Krankenkasse habe den Sachverhalt nochmals überprüft und festgestellt, dass er für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 und vom 01.09.2015 bis 30.09.2018 bei der Firma XXXX vollversichert worden sei. Ihm sei bewusst, dass er das dem AMS zurückzahlen müsse. Er sei über die Möglichkeit eines Ratenansuchens informiert worden.

12. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2018 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume vom 01.01.2012-09.05.2012, 15.05.2012-09.09.2012, 16.10.2012-24.01.2013, 26.01.2013-14.08.2013, 21.09.2013-21.05.2014, 13.09.2014-06.07.2015, 16.07.2015-10.11.2016 und vom 09.01.2017-30.09.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 44.945,16 verpflichtet sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 und vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und ab 01.10.2015 bis 30.09.2017 sei der Beschwerdeführer im Anschluss ohne Unterbrechung bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2018 Beschwerde und führte aus, er wäre die ganze Zeit über bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen und wäre auch dementsprechend entlohnt worden. Durch die Überprüfung seines Arbeitsgebers durch die WGKK wäre er nachträglich als vollversichert eingestuft worden. Seine Angaben bezüglich Arbeitszeiten sowie Fahrtstrecken wären von ihm nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Die Regelung der verpflichtenden Unterbrechung von 1 Monat könne ihm nicht vorgehalten werden, weil auch das AMS nicht darüber informiert gewesen wäre. Er wäre erst am 30.07.2018 von seiner Beraterin darüber informiert worden, die offenbar selbst diese Regelung nicht gekannt habe und erst nach seinem Antrag auf Leistungsanspruch durch die Abteilungsleiterin darüber informiert worden wäre. Wenn die zuständige Sachbearbeiterin selbst davon keine Kenntnis gehabt habe, könne man ihm dies nicht zum Vorhalt machen.

14. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, dass die stichprobenartige Überprüfung seiner Fahrtenbücher durch die WGKK bis zu 45% Abweichung zu den Strecken laut Routenplaner ergeben habe. Ihm sei gesagt worden, dass diese große Abweichung vor allem darauf beruhe, dass er sowohl die Strecke von zu Hause zum Arbeitsplatz als auch die Strecke vom Arbeitsplatz nach Hause in die Fahrtenbücher eingetragen habe. Oft hätten sie auch die Plakate in der Früh vom Standort der Firma in XXXX holen müssen, diese Strecke alleine betrage 24km. Er habe nicht gewusst, dass er die Fahrten von und zur Arbeit nicht in sein Fahrtenbuch hätte eintragen dürfen bzw. dass Zahlungen für diese Strecken nicht steuerbefreit seien. Er habe seine Fahrtenbücher im Excel so geführt, wie es ihm sein Arbeitgeber aufgetragen habe. Es wäre seitens seines Arbeitgebers auch nie beanstandet worden, dass er auch diese Strecken in seinen Fahrtenbüchern angeführt habe. Es wäre auch nie ein Thema im Gespräch mit seinem Arbeitgeber gewesen, dass diese Fahrten unterschiedlich zu behandeln gewesen wären. Ihm wäre monatlich sein Grundgehalt aus der geringfügigen Tätigkeit und das Kilometergeld getrennt ausbezahlt worden. Gegen den Bescheid der WGKK habe er kein Rechtsmittel ergriffen.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

15. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.10.2019 einlangend vorgelegt.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.

17. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen – falls vorhanden – den von ihm unterfertigten Dienstvertrag mit der „ XXXX “ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorzulegen.

18. Am 24.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin XXXX durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog seit 14.05.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2009 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt.

In den Verlängerungsanträgen auf Notstandshilfe vom 10.04.2012, 21.05.2013, 15.09.2014, 21.09.2015 und vom 19.09.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt gegeben, eine geringfügige Beschäftigung zu haben.

Eine Überlagerungsmeldung hinsichtlich des Beschwerdeführers langte am 16.10.2017 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018 wurde das Verfahren ausgesetzt.

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.06.2018 wurde die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs.1 lit.a AlVG in der Zeit von 01.01.2012 bis 30.06.2015 und vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 festgestellt.

Der belangten Behörde wurde der Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 am 09.07.2018 per eAMS-Konto zur Vorlage gebracht und erwuchs dieser Bescheid in Rechtsraft.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum war der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 30.06.2015 und von 01.09.2015 bis 30.09.2015 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt. Im Anschluss daran, von 01.10.2015 bis 30.09.2017, war der Beschwerdeführer geringfügig beim selben Arbeitgeber beschäftigt.

Der Widerruf- und Rückforderungszeitraum erstreckt sich laut Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 01.01.2012-09.05.2012, 15.05.2012-09.09.2012, 16.10.2012-24.01.2013, 26.01.2013-14.08.2013, 21.09.2013-21.05.2014, 13.09.2014-06.07.2015, 16.07.2015-10.11.2016 und vom 09.01.2017-30.09.2017.

Das Bildungsniveau des Beschwerdeführers ist gering, insbesondere weist er keine Kenntnisse im Bereich Buchhaltung oder Steuerrecht auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung, durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 30.06.2015 und von 01.09.2015 bis 30.09.2015 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 58). Anlass für diesen Bescheid war, dass bei der XXXX , für welche der Beschwerdeführer geringfügig tätig war, eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt wurde und dabei auch die Abrechnung von beitragsfreien Kilometergeldern überprüft wurde. Bezüglich der verzeichneten und abgerechneten Kilometer ergaben sich beim Beschwerdeführer enorme Abweichungen, die dazu geführt haben, dass die abgerechneten Kilometer als beitragspflichtige Zahlungen betrachtet wurden und den Beitragsgrundlagen hinzugerechnet wurden. Dies ergab für den gegenständlichen Zeitraum eine Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers.

2.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der WGKK kein Rechtsmittel erhoben und wurde der Bescheid rechtskräftig. Unstrittig ist daher, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 30.06.2015 und von 01.09.2015 bis 30.09.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt war und unmittelbar nach Ende der vollversicherten Beschäftigung wieder geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt war und zwar von 01.07.2015 bis 31.08.2015 und von 01.10.2015 bis 30.09.2018, was sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt.

2.3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werden kann, also ob ihm vorgeworfen werden kann, dass er die Leistungen des AMS zu Unrecht erhalten hat, weil er unwahre Angaben getätigt hat, maßgebende Tatsachen verschwiegen hat oder erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistungen nicht zustehen.

Dazu ist folgendes auszuführen:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde in den Verlängerungsanträgen auf Notstandshilfe vom 10.04.2012, 21.05.2013, 15.09.2014, 21.09.2015 und vom 19.09.2016 mitgeteilt, dass er – zulässigerweise – neben dem Bezug von Notstandshilfe noch geringfügig beschäftigt ist.

Wie in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, hat der Beschwerdeführer für die Firma XXXX gearbeitet, die für den XXXX Verlag tätig ist. Der Beschwerdeführer hat an Trafiken geliefert. Vor Trafiken gibt es Metallsteher und da werden Plakate von Verlagen darübergestülpt. Jeder Fahrer bekommt seine Route zugewiesen und fährt dann mit dem Privat-PKW die diversen Trafiken an. Das ist, wie es der Beschwerdeführer ausdrückte, so, wie wenn man am Sonntag die Zeitung ausstellt.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass laut vorgelegtem Dienstzettel die vereinbarte Normalarbeitszeit fünf Tage je zwei Stunden beträgt und er wurde gefragt, ob sich das im Laufe der Beschäftigung verändert habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass sie (gemeint seine Kollegen und er selbst) nicht täglich diese Runden haben, da der Erscheinungstermin der Zeitung das vorgeben würde. Zweimal die Woche, dadurch dauere es dann 3-4 Stunden. Er habe aber nie länger als 10 Stunden pro Woche gearbeitet (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020). Die Auszahlung an den Beschwerdeführer - unabhängig von den Kilometergeldzahlungen – hat sich innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bewegt (vgl. ebenso S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

2.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde (und der WGKK) vorgeworfen, dass er bezüglich des Kilometergeldes die Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück – zu Unrecht – in das Fahrtenbuch eingetragen hat und daher „zu viel“ Kilometergeld erhalten hat, sodass es nachträglich zu einer Vollversicherung gekommen ist.

Der Beschwerdeführer konnte aber glaubhaft darlegen, dass er dies nicht bewusst getan hat und es ihm daher auch nicht zur Last gelegt werden kann.

So gab er bereits in der Beschwerdeschrift an, er wäre die ganze Zeit über bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen und wäre auch dementsprechend entlohnt worden. Durch die Überprüfung der Firma durch die WGKK wäre er nachträglich als vollversichert eingestuft worden.

Seine Angaben bezüglich Arbeitszeiten sowie Fahrtstrecken wären von ihm nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Auch bei der belangten Behörde gab er im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens am 22.10.2018 an, dass er nicht gewusst habe, dass er die Fahrten von und zur Arbeit nicht in sein Fahrtenbuch hätte eintragen dürfen bzw. dass Zahlungen für diese Strecken nicht steuerbefreit seien. Er habe seine Fahrtenbücher im Excel auch so geführt, wie es ihm sein Arbeitgeber aufgetragen habe.

Es wäre seitens seines Arbeitgebers auch nie beanstandet worden, dass er auch diese Strecken in seinen Fahrtenbüchern angeführt habe. Es wäre auch nie ein Thema im Gespräch mit seinem Arbeitgeber gewesen, dass diese Fahrten unterschiedlich zu behandeln gewesen wären. Diese Argumentation setzt sich auch in der Beschwerdeverhandlung fort. Er gab an, dass er die Fahrtenbücher von allen Jahren habe. Er habe zwei ausgedruckt, damit man sehe, warum diese Abweichungen entstanden seien. Für ihn wäre klar gewesen, dass die Arbeit beginne, wenn er in sein Privatauto steige (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Der Beschwerdeführer gab auch lebensnah an, dass ihm erst ab dem ersten Termin zur Buchprüfung bei der WKGG am 11.12.2017 bewusst gewesen sei, dass er die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch anders machen hätte müssen (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Befragt, warum in der Niederschrift bei der belangten Behörde vom 25.10.2017 ausgeführt werde, dass der Leistungsbezug ab 01.01.2012 nicht mehr gebühre, wenn es keine Änderung des Vollzeit Dienstverhältnisses geben und befragt, ob er das gesagt habe, sagte der Beschwerdeführer zwar, dass er sich an das Gespräch nicht mehr erinnern könne (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Dazu gab aber die Zeugin XXXX , Mitarbeiterin des AMS, in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie die Niederschrift am 25.10.2017 mit dem Beschwerdeführer geführt habe und der Satz, dass ihm der Leistungsbezug ab dem 01.01.2012 nicht mehr gebühre, eine Belehrung sei. „Das sei nicht etwas, das der Beschwerdeführer selbst gesagt hat. Es sei im Konnex seiner Aussagen zu verstehen“ (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage des vorsitzenden Richters, ob er das „Problem“ mit der Verrechnung mit seinem Arbeitgeber besprochen habe, dahingehend, dass ihn am meisten gestört habe, dass der Firmenchef und der Steuerberater nie ein Wort gesagt haben. Er meine damit, dass es bereits 2012 dem Steuerberater auffallen hätte müssen (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Der beisitzende Laienrichter stellte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, ob es bei der ersten Fahrt bzw. der ersten Eintragung ins Fahrtenbuch eine Selbstverständlichkeit gegeben habe, dass der Weg von zuhause mit eingetragen werde bzw. hat der Dienstgeber nachgefragt. Der Beschwerdeführer sagte dazu, dass ihm der Dienstgeber aufgetragen habe eine Excel Liste zu führen, wo Kilometer „Anfang“ und „Ende“ steht von den Trafiken bis zum Ende. Er verweise auf seine vorgelegte Unterlage aus dem Jahr 2012. Er habe das der Firma geschickt, da sei weder eine Rückfrage oder sonst was gekommen. Er habe das mit 42 Cent ausgezahlt bekommen und es wäre so jeden Monat gegangen.

Nachgefragt gab er an, dass dies den gesamten Zeitraum der Forderung betreffe. Sein Chef habe nichts gesagt, dass der Bezug gesperrt gewesen sei. Er verweise auf seine heutige Aussage, wonach er erst bei Bezugssperre auf das aufmerksam gemacht worden sei. Daraufhin habe er seinen Chef kontaktiert und gesagt, dass das so nicht gehe. Entweder höre er sofort mit der Arbeit auf und fahre keinen Meter mehr mit dem Privatauto, er mache das nicht mehr. Daraufhin habe er einen VW Bus bekommen, der auf die Firma angemeldet sei. Nachgefragt gebe er an, dass der Firmenbus bei ihm zuhause stehe. Nachgefragt gebe er an, mit dem neuen Bus dürfe er von zuhause aus die Kilometer eintragen, weil es ein Firmenbus sei. So habe man ihm das erklärt. Das einzige, was ihm der Chef gesagt habe, als er ihn darauf angesprochen habe, dass er ein Haufen Geld für den Beschwerdeführer nachzahlen habe müssen (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020).

Befragt, wieviel Kilometergeld der Beschwerdeführer üblicherweise monatlich durchschnittlich erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, es wären 250 bis 300 Euro.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Behördenvertreters vorgehalten, dass er bei der Niederschrift beim Parteiengehör gegenüber Frau XXXX angegeben habe, dass er nur ein geringfügiges Einkommen und nicht mehr bekommen haben. Befragt, warum er im Rahmen der Niederschrift gegenüber Frau XXXX nicht die heute erwähnte zusätzliche Zahlung des Kilometergeldes in Höhe von ca. 250-300 Euro angegeben, sagte der Beschwerdeführer, er habe immer nur seinen Dienstzettel hergezeigt, auch bei den Anträgen der Notstandshilfe betreffend.

Er habe aber gewusst was passiert, wenn er über der Geringfügigkeitsgrenze einen Zuverdienst erhalte. Daraufhin vom vorsitzenden Richter aufgefordert zu erklären, wieso er seit dem Jahr 2012 geglaubt habe, dass ein Zuverdienst von ca. bis zu 300 Euro zusätzlich zum geringfügigen Entgelt nicht zu Konsequenzen führen kann, schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass für ihn das Kilometergeld das Benzin sei, das er getankt habe, die Autoreparaturen und Rücklagen, die er dadurch bekommen habe. Eigentlich sei es immer so gewesen, dass er das Geringfügigkeitsgeld genommen habe, mehr oder weniger ins Privatauto getankt habe und dann vom Kilometergeld, was ja später gekommen sei, gelebt habe (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2020)

2.3.3. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass ihm nicht bewusst war, dass er durch die teils nicht zustehenden Kilometergeldzahlungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat und war entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein geringes Bildungsniveau verfügt, und insbesondere über keine besonderen Kenntnisse im Bereich Buchhaltung oder Steuerrecht aufweist, ergibt sich einerseits aus den Unterlagen selbst, so hat er von 1988 bis 2004 als Elektroinstallateur gearbeitet, andererseits aus dem Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

Für den erkennenden Senat ist es nämlich aus beweiswürdigender Sicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin Anbetracht seines Bildungsniveaus, so hat er, dem Antrag auf Notstandshilfe zufolge, von 1988 bis 2004 als Elektroinstallateur gearbeitet und keine besonderen Kenntnisse im Bereich Buchhaltung oder Steuerrecht aufweist, , geglaubt hat, das Kilometergeld für Benzinkosten und Reparaturkosten seines privaten PKWs verwenden zu dürfen, und dass das Kilometergeld nicht Bestandteil seines monatlichen Entgeltes ist. Dem Beschwerdeführer muss auch zugutegehalten werden, dass er – wie von seinem Dienstgeber gefordert – seit 2012 ein Fahrtenbuch geführt hat und diese Unterlagen auch seinem Dienstgeber vorgelegt hat. Weder dem Dienstgeber des Beschwerdeführers noch dem Steuerberater der Firma sind allerdings über die Jahre hinweg die genannten Unstimmigkeiten aufgefallen. Der Beschwerdeführer hat daher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und hätte er aus beweiswürdigender Sicht sein vorgeworfenes rechtswidriges Handeln weder erkennen können noch müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

(…)

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(…)

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.1. Zum Widerruf hinsichtlich des Leistungszeitraumes 01.01.2012 bis 09.05.2012, 15.05.2012 bis 09.09.2012, 16.10.2012 bis 24.01.2013, 26.01.2013 bis 14.08.2013, 21.09.2013 bis 21.05.2014 und 13.09.2014 bis 06.07.2015:

Wie dem rechtskräftigten Bescheid der WGKK vom 29.06.2018 zu entnehmen ist, war das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Dienstgeber im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2015 und 01.09.2015 bis 30.09.2015 als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu qualifizieren.

Da sich aufgrund des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG für die belangte Behörde als nicht begründet herausstellte, erfolgte durch die belangte Behörde der Widerruf für den Zeitraum 01.01.2012 bis 09.05.2012, 15.05.2012 bis 09.09.2012, 16.10.2012 bis 24.01.2013, 26.01.2013 bis 14.08.2013, 21.09.2013 bis 21.05.2014 und 13.09.2014 bis 06.07.2015, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.

In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass eine Überprüfung für den Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht gerechtfertigt sei und somit dieser Zeitraum (mehr als drei Jahre) nicht „nachverrechenbar“ sei.

Der Widerruf erfolgte hinsichtlich dieses Leistungszeitraumes aus folgenden Erwägungen zu Unrecht:

Aus § 24 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz ergibt sich eine – durch das SVÄG 2017 neu geregelte – Einschränkung für die Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit selbst: Danach ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46).

Als Leistungszeitraum iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Der beschwerdegegenständliche Bescheid erging am 27.08.2018 an den Beschwerdeführer, sohin mehr als drei Jahre nach dem Ende der Leistungszeiträume 01.01.2012 bis 09.05.2012, 15.05.2012 bis 09.09.2012, 16.10.2012 bis 24.01.2013, 26.01.2013 bis 14.08.2013, 21.09.2013 bis 21.05.2014, 13.09.2014 bis 06.07.2015 und erfolgte der Widerruf hinsichtlich dieses Leistungszeitraumes zu Unrecht.

3.2.2. Zum Widerruf hinsichtlich des Leistungszeitraumes 16.07.2015 bis 10.11.2016 und 09.01.2017 bis 30.09.2017:

Vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.07.2018 war der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ende einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig, bei der Firma XXXX beschäftigt und stützt sich die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid hinsichtlich des Widerrufes betreffend dem Leistungszeitraum 01.07.2015 bis 31.08.2015 und 01.10.2015 bis 31.07.2018 auf § 12 Abs. 3 lit h AlVG, wie sie es auch in der Beschwerdevorlage ausführt (vgl. dazu Beschwerdevorlage vom 09.10.2019, Seite 5).

In der Entscheidung des VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, wird ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgeber abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt.

Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Pflichtversicherung feststellenden Bescheides ist dieser von der belangten Behörde der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0212, mwN).

Auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, der an das Vorliegen eines vorangehenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses anknüpft, ist eine Bindung an die rechtskräftige Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG anzunehmen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205).

Ausgehend davon, dass demnach ab 01.07.2015 ein wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist, hat die belangte Behörde gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu Recht für die darauf folgenden Monate der Beschäftigung beim selben Dienstgeber die Arbeitslosigkeit verneint.

Ein Widerruf auf Grundlage des § 12 Abs. 3 lit h AlVG hinsichtlich der Monate 01.07.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.07.2018 erfolgte somit zu Recht.

3.2.2. Zur Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG:

3.2.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist.

Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, mwH).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).

Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, RA 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017)

Kann das „Erkennenkönnen“ nur im Wissen um die rechtlichen Zusammenhänge erfolgen, hat die Behörde die Umstände festzustellen, die solche Rechtskenntnisse beim konkreten Leistungsbezieher erwarten lassen (vgl. zur Bezugsdauer VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0569).

Die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) ist nämlich bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte (VwGH 16. 6. 1992, 91/08/0158).

Ein geringfügiger Überbezug (hier € 49,29 für fünf geleistete Mehrstunden) hätte nicht erkannt werden müssen, ohne der Beschwerdeführerin besondere, ihr nicht zumutbare Sorgfaltspflichten aufzuerlegen. Im gegenständlichen Fall konnte außerdem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die Rechtsfolgen einer nachträglichen, für sie nicht vorhersehbaren Änderung des Ausmaßes ihres Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf ihr Arbeitslosengeld informiert wurde (Ist die geringfügige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (€ 44,17) auf den entschuldbaren Rechtsirrtum zurückzuführen, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt lag und es daher nachträglich zu einer Vollversicherung kam und war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schlechtgläubig, sodass sie aus diesem Grund schutzwürdig und der ihr vorhaltbare Sorgfaltsmaßstab anzupassen war, ist der Rückforderungstatbestand nicht erfüllt (BVwG 17.11.2016, W198 2120373-1)“ (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (16. Lfg. 2019) zu § 25 AlVG Rz 528).

3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall kann weder von einer Erschleichung durch unwahre Angaben noch vom Verschweigen maßgebender Tatbestände ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer gab zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Rahmen der Folgeanträge auf Notstandshilfe an, dass er sich in einem geringfügigen Dienstverhältnis befindet. Dass dieses nachträglich als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis qualifiziert wurde, konnte der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen.

Erst aufgrund einer Überprüfung durch die Gebietskrankenkasse wurden die gegenständlichen Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch des Beschwerdeführers bemerkt und hat der Beschwerdeführer daraufhin ein Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse angeregt und wurde diese Frage durch Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse geklärt und bis dahin von der belangten Behörde auch ausgesetzt.

Im vorliegenden Fall wurde der Übergenuss dadurch verursacht, dass das ursprünglich geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Nachhinein in den festgestellten Zeiträumen als ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu qualifizieren war. Zur Klärung der Versicherungspflicht wurde ein Verfahren bei der WGKK geführt, zu dem gegenständliches Verfahren ausgesetzt wurde.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war dem Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass er die Wegstrecke von zu Hause zum Arbeitsplatz bzw. zur Abholstation mit seinem Privat-PKW und umgekehrt nicht als Kilometergeld verrechnen hätte dürfen.

Er hat dem Antrag auf Notstandshilfe zufolge, von 1988 bis 2004 als Elektroinstallateur gearbeitet und keine besonderen Kenntnisse im Bereich Buchhaltung oder Steuerrecht, jedenfalls keine besseren Kenntnisse als der Steuerberater des Dienstgebers. Er hat diese Aufzeichnungen aber jahrelang gutgläubig gemacht, darüber ausführlich Aufzeichnungen im Fahrtenbuch geführt und diese Aufzeichnungen auch seinem Dienstgeber und dessen Steuerberater vorgelegt. Von Dienstgeber- und Steuerberaterseite wurden nie Beanstandungen getroffen. Der Beschwerdeführer hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass er das Kilometergeld nicht als Entgelt betrachtet hat, sondern für diverse Aufwendungen (Tanken, Abnützung und Reparaturen seines Privatautos) verwendet hat

Vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs und unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der Umstand, dass er das Dienstverhältnis nicht als vollversicherungspflichtig angesehen hat, sowie dass er einen daraus resultierenden potenziellen Überbezug nicht erkannt hat, nicht vorgeworfen werden.

Im Ergebnis ist damit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt und kommt damit eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 1 AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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