AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2120373.1.00
Spruch:
W198 2120373-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Ingo Riß, gegen den Bescheid des AMS-Wien Prandaugasse vom 08.01.2016, GZ: 2015-0566-9 - 002219, wegen § 24 iVm § 25 Abs. 1 AIVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS- Wien Prandaugasse behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.06.2014 meldete sich die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto arbeitslos.
2. Bei ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in der Folge: AMS) am 27.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie gab darin an, dass sie ab 26.06.2014 geringfügig bei der XXXX beschäftigt sei.
3. Das AMS hat mit Bescheid vom 27.06.2014 festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.06.2014 bis 29.06.2014 wegen einer Urlaubsersatzleistung ruht. Mit einer Mitteilung vom 27.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 30.06.2014 in Höhe von € 28,89 täglich zuerkannt.
4. Beim ihrem ersten Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie derzeit geringfügig bei der XXXX beschäftigt sei, aber ab September 2014 eine Aufstockung auf 30 Stunden in Aussicht hätte.
4. Im Zuge der jährlichen Bestandsprüfung des Hauptverbandes erlangte das AMS am 04.07.2015 Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit 26.06.2014 bei der XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.09.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 27.06.2014 geringfügig bei der Firma XXXX arbeiten würde und nunmehr seit 01.09.2014 mit 30 Wochenstunden vollversichert beschäftigt werde. Sie hätte bereits mit ihrer Firma Kontakt aufgenommen um abzuklären, warum sie seit 27.06.2014 vollversichert angemeldet sei. Sie werde mit der Firma Rücksprache halten und dem AMS Unterlagen bis 14.10.2015 vorlegen, wenn die Beschäftigung wieder auf geringfügig umgespeichert werde.
6. Mit Bescheid des AMS vom 19.10.2015 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.08.2014 in der Höhe von Euro 1.820,07 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen hätte, da sie zeitgleich ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der namentlich angeführten Dienstgeberin gehabt hätte und sie daher erkennen hätte müssen, dass ihr im genannten Zeitraum die überwiesene Leistung nicht gebührt hätte.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.11.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie im Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.08.2014 nur ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt hätte und dies dem AMS auch gemeldet hätte. Eine Vollzeitbeschäftigung hätte erst ab 01.09.2014 begonnen. Laut Rücksprache mit ihrem Dienstgeber sei es zu einer Vollversicherung gekommen, da ihr nach Kollektivvertrag ein höherer Stundenlohn zugestanden sei und ausbezahlt werden musste. Davon hätten sie aber erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfahren. Hinzu käme, dass die Nettobeträge die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätten und ihr aus diesem Grund gar nicht auffallen konnte, dass sich auf Grund der Entgeltansprüche ein vollversichertes Dienstverhältnis ergeben hätte. Da sie weder Experte in der Lohnverrechnung wäre und auch über keine Spezialkenntnisse im Handelskollektivvertrag verfüge, hätte sie nicht erkennen können, dass sie auf Grund des Stundenlohnes vollversichert hätte werden müssen. Sie hätte weder unwahre Angaben gemacht, noch hätte sie erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zusteht, weshalb kein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG vorläge. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli und August 2014 vor, aus denen ersichtlich sei, dass ihr Gehalt monatlich € 439,48 brutto bzw. €
373,24 netto betragen hat.
8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nahm die belangte Behörde Kontakt mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin auf. Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilte dieser mit, dass die Beschwerdeführerin von der Firma von Anfang an, ab dem 26.06.2014, vollversichert angemeldet worden sei. Auch der Dienstvertrag würde belegen, dass bis 31.08.2014 keine geringfügige Beschäftigung vorlag.
9. Dieses Schreiben des Dienstgebers wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 wies sie nochmals darauf hin, dass sie davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der Beschäftigung ab 26.06.2015 zunächst um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt hätte.
10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.01.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.11.2015 abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Schreiben des Dienstgebers vom 24.11.2015 ergebe, dass keine geringfügige Anstellung beabsichtigt und die Beschwerdeführerin folglich auch von Anfang an vollversichert bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei und sowohl bei der Antragstellung am 27.06.2015 als auch zum Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 dem AMS nur eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe, so mag dies zwar ihrer subjektiven Meinung entsprochen haben, eine unverschuldete Unkenntnis vom wahren Sachverhalt läge aber nicht vor.
Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gehaltsabrechnung für Juli 2014 sei ersichtlich, dass das für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgebliche Bruttoentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Wenn die Beschwerdeführerin auf Grund des geringeren Nettoentgelts auf eine geringfügige Beschäftigung geschlossen habe, so unterlag sie einem Rechtsirrtum, der einer Rückforderung des mangels Arbeitslosigkeit zu Unrecht vom 30.06.2015 bis 31.08.2015 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.820,07 (63 Tage a € 28,89) nicht entgegenstehe.
11. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.01.2016 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht von Beginn an Kenntnis darüber hatte, dass es sich bei ihrer Beschäftigung bei der Firma XXXX sofort um ein vollversichertes Dienstverhältnis handelte. Sie sei davon ausgegangen, dass es zunächst geringfügig war und danach vollversichert.
Trotz der korrekten Abrechnung sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis handelte. Sie hätte auch mit der Geschäftsführerin Frau XXXX als auch mit der Filialleitung Frau XXXX ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart. Sie sei sich sicher, dass es sich um einen Fehler von Frau XXXX oder auch Frau XXXX handelte, oder auch um einen Fehler der Mitarbeiterin im Büro.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13. Am 03.02.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstgeberin ( XXXX ) der Beschwerdeführerin auf, den in der Stellungnahme (der Dienstgeberin) vom 24.11.2015 angesprochenen Dienstvertrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2014 vorzulegen, da nach der Aussage der Dienstgeberin vom 24.11.2015 dieser Dienstvertrag "belegen" soll, dass "faktisch" nie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vorgelegen sei.
14. Am 17.02.2016 erfolgten eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung.
15. Ebenfalls am 17.02.2016 übermittelte die XXXX den Dienstvertrag der Beschwerdeführerin ("Angestellten-Dienstvertrag" vom 23.06.2014).
16. Am 21.07.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 17.08.2016 an.
17. Am 22.07.2016 langte eine Vertagungsbitte der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein.
18. Am 28.07.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die rechtsfreundliche Vertretung zur Bekanntgabe von ladungsfähigen Adressen der Geschäftsführerin sowie der Filialleiterin der XXXX zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme auf.
19. Am 10.08.2016 gab die rechtsfreundliche Vertretung die Zeugenadressen der Filialleiterin bekannt.
20. Am 26.08.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 09.11.2016 an.
21. Am 29.09.2016 legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen vorbereitenden Schriftsatz samt Urkundenvorlage vor.
22. Am 03.11.2016 replizierte die belangte Behörde auf den vorbereitenden Schriftsatz und zur Urkundenvorlage.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, die belangte Behörde sowie die Filialleiterin der seinerzeitigen Dienstgeberin der Beschwerdeführerin ( XXXX ) in der Filiale Donauzentrum als Zeugin teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bewarb sich an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 2014 bei der Filialleiterin der XXXX in der Filiale Donauzentrum für eine Stelle als geringfügig Beschäftigte. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass sie Arbeitslosengeld bezieht und nicht über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen darf.
Die Filialleiterin hat ihr dann gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin sehr gerne beschäftigen würde, weil sie auf sie einen guten Eindruck macht, dass sie aber zu einem weiteren (detaillierterem) Gespräch über ihre Anstellung und ihren Dienstvertrag in die Meidlinger Hauptstraße, der Zentrale der XXXX , fahren und dort ihre Unterlagen übergeben muss.
Die Beschwerdeführerin hat dann mit der Geschäftsführerin der XXXX in der Meidlinger Hauptstraße die vertraglichen Details ihrer Beschäftigung vereinbart. Sie hat dabei auch Nachweise über frühere Beschäftigungsverhältnisse vorgelegt und wurde sie aufgrund kollektivvertraglicher Vorschriften und der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten als Angestellte im 10. Berufsjahr in der 2. Berufsgruppe eingereiht. Auch die Geschäftsführerin hat sie darauf hingewiesen, dass sie Arbeitslosengeld bezieht und nicht über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen darf.
Am 26.06.2014 hat die Beschwerdeführerin bei der XXXX in der Filiale Donauzentrum zu arbeiten begonnen.
Ca. 2-3 Wochen später hat die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag in der Filiale Donaustadt unterschrieben und wurde dieser unterschriebene Vertag wieder in die Meidlinger Hauptstraße, der Zentrale der XXXX , geschickt. Ihr Exemplar des Dienstvertrages wurde ihr von der Filialleiterin ca. ein bis zwei Wochen später in der Filiale im Donauzentrum übergeben.
Am 17.06.2014 meldete sich die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto arbeitslos.
Am 27.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie gab darin an, dass sie ab 26.06.2014 geringfügig bei der XXXX beschäftigt sei.
Das AMS hat mit Bescheid vom 27.06.2014 festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.06.2014 bis 29.06.2014 wegen einer Urlaubsersatzleistung ruht. Mit einer Mitteilung vom 27.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 30.06.2014 in Höhe von € 28,89 täglich zuerkannt
Bei ihrem ersten Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie derzeit geringfügig bei der XXXX beschäftigt ist und ab September 2014 eine Aufstockung auf 30 Stunden in Aussicht hätte.
Bei diesem Kontrollmeldetermin am 07.08.2014 ist keine Hauptverbandsabfrage seitens der belangten Behörde erfolgt. Erst aufgrund des automatischen Datenabgleiches der belangten Behörde mit dem Hauptverband im Juli 2015 ist festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis war, somit über der Geringfügigkeit beschäftigt war.
Das von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der XXXX im Juli und August 2014 erzielte Bruttoeinkommen betrug jeweils EUR 439,48. Das Nettoeinkommen betrug in diesen beiden Monaten jeweils EUR 373,24. Die maßgebliche (Jahr 2014) Geringfügigkeitsgrenze lag bei EUR 395,31 Brutto. Die Beschwerdeführerin verdiente daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils um EUR 44,17 über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze.
Die Beschwerdeführerin musste aufgrund dieser geringen Differenz nicht erkennen, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat und ihr daher das Arbeitslosengeld nicht gebührt hätte.
Sie befand sich zudem in einem entschuldbaren (unverschuldeten) Rechtsirrtum. Sie vermeinte, dass es auf den erzielten Nettobetrag ankäme. Die erzielten Nettobeträge haben die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und hätte es ihr auch aus diesem Grund (Rechtsirrtum) nicht auffallen müssen, dass sich auf Grund ihrer Entgeltansprüche ein vollversichertes Dienstverhältnis ergeben hat.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, den eigenen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einholung von Versicherungsdatenauszüge, durchgeführten Parteiengehören, aus Urkundenvorlagen der Beschwerdeführerin, ZMR- Abfragen, einem Auftrag an den damaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Kopie des "Original-Dienstvertrages" vom 23.06.2016) sowie aus der mündlichen Verhandlung am 09.11.2016.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26.06.2014 bis 31.08.2014 vollversichert beschäftigt war.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass sie mit dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und ihr daher für diesen Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im konkreten Fall: Arbeitslosengeld) zustehen.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie bei ihrem Aufnahmegespräch mit der Geschäftsführerin als auch mit der Filialleiterin eine bloß geringfügige Beschäftigung vereinbart hat. Sie ist daher - berechtigterweise- davon ausgegangen, dass ihr Entgelt entsprechend dieser Vereinbarung sein wird. Dass in der Filiale mit der Filialleiterin lediglich die Stundenzahl besprochen wurde, die vertraglichen Details aber mit der Geschäftsführerin besprochen wurden, haben die Beschwerdeführerin und die Filialleiterin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt.
Die als Zeugin geladene Filialleiterin hat diese Vereinbarung (eine geringfügige Beschäftigung) vor Beschäftigungsbeginn sowie auch das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Dem ist zwar zunächst entgegenzuhalten, dass man zwar ein "geringfügiges Dienstverhältnis vereinbaren" könne, wenn das geschuldete Entgelt aber tatsächlich die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, entsteht als zwingende Rechtsfolge (gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) ein vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, welches vertraglich weder im Vorhinein noch im Nachhinein abänderbar ist.
Die Beschwerdeführerin konnte aber in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, dass sie nicht erkennen konnte, dass sie mit ihrem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Für ihre Tätigkeit bei der XXXX im Juli und August 2014 erzielte sie ein Bruttoeinkommen von jeweils EUR 439,48. Das Nettoeinkommen betrug in diesen beiden Monaten jeweils EUR 373,24. Die maßgebliche (Jahr 2014) Geringfügigkeitsgrenze lag bei EUR 395,31 Brutto. Die Beschwerdeführerin verdiente daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils um EUR 44,17 über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze, was als geringfügige Überschreitung (Differenz) bewertet wird und wertet das Gericht diese geringfügige Überschreitung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht erkennen musste, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat und ihr daher das Arbeitslosengeld nicht gebührt hätte.
Beweiswürdigend wird auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, das AMS über ihre Beschäftigung nicht zu informieren, da sie schon im Arbeitslosengeldantrag (hier wurde auch das erzielte Entgelt - zwar - als Nettobetrag - genannt), als auch bei ihrer Vorsprache beim ersten Kontrolltermin am 07.08.2014 ihre Beschäftigung ("als geringfügig") angegeben hat, sich diesbezüglich aber nicht bewusst war und auch aufgrund der bloß geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht erkennen musste, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Denn hätte sie erkannt, dass sie mit dem Entgelt aufgrund ihrer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, hätte sie - der Lebenserfahrung entsprechend- überhaupt nicht beim AMS angegeben, dass sie eine geringfügigen Beschäftigung angenommen hat, denn es war ihr sehr wohl bewusst, wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass sie das Arbeitslosengeld verlieren würde, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sie war daher tatsächlich der Meinung, dass sie unter der Geringfügigkeitsgrenze mit ihrem Entgelt (Einkommen) liegt.
Sie war sohin zu keinen Zeitpunkt "schlechtgläubig" und ist sie daher auch aus diesem Grund schutzwürdig und ist der ihr vorhaltbare Sorgfaltsmaßstab entsprechend "anzupassen".
Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass sie den Unterschied zwischen Brutto und Netto zwar kennt, ihr dieser Unterschied daher sehr wohl bekannt und bewusst war, sie aber davon ausging, dass es beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, welche den Verlust des Arbeitslosengeldbezuges bedeuten würde, auf das "ausgezahlte/ überwiesene" Entgelt (Nettobetrag) ankommt. Die Beschwerdeführerin war zuvor nie arbeitslos und auch nie geringfügig beschäftigt, was sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ableiten lässt. Ob sich die Geringfügigkeitsgrenze am Brutto- oder Nettolohn bemisst, war ihr nicht bewusst und ging sie davon aus, dass es dabei auf das "ausgezahlte/ überwiesen" Entgelt ankommt, was sie glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung darlegte. Die erzielten Nettobeträge haben die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und hätte sie auch aus diesem Grund nicht erkennen müssen, dass sich auf Grund ihrer Entgeltansprüche ein vollversichertes Dienstverhältnis ergeben hat. Sie befand sich diesbezüglich in einem Rechtsirrtum, der allerdings entschuldbar (unverschuldet) ist, weil sie die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens erwiesenermaßen ("glaubhaft dargelegt") nicht einsehen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Laut § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Widerruf:
Den Feststellungen zufolge erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses, das am 26.06.2014 begonnen hat, in den Monaten Juli und August 2014 EUR jeweils EUR 439,48 brutto. Das Nettoeinkommen betrug in diesen beiden Monaten jeweils EUR 373,24. Die maßgebliche (Jahr 2014) Geringfügigkeitsgrenze lag bei EUR 395,31 brutto. Die Beschwerdeführerin verdiente daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils um EUR 44,17 (439,48-395,31=44,17) über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze.
Damit lag in den Monaten Juli und August 2014 ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Arbeitsverhältnis vor, welches gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entgegenstand.
Dementsprechend ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (30.06.2015 bis 31.08.2014) zu widerrufen war.
b) Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).
Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme der Beschäftigung gemeldet. Wie beweiswürdigend dargestellt, hatte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht das AMS über ihre Beschäftigung nicht zu informieren, da sie schon im Arbeitslosengeldantrag (hier wurde auch das erzielte Entgelt - zwar - als Nettobetrag - genannt), als auch bei ihrer Vorsprache beim ersten Kontrolltermin am 07.08.2014 ihre Beschäftigung ("als geringfügig") angegeben hat.
Der Beschwerdeführerin war - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht bewusst und musste sie auch aufgrund der bloß geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (siehe Punkt 1.: die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze wurde lediglich um EUR 44,17 überschritten) nicht erkennen, dass sie mit ihrem Einkommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sohin ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat und ihr daher das Arbeitslosengeld nicht gebührte.
Wie ebenfalls beweiswürdigend dargelegt, war die Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt "schlechtgläubig", ist sie daher auch aus diesem Grund schutzwürdig und ist der ihr vorhaltbare Sorgfaltsmaßstab entsprechend "anzupassen" (vgl. dazu Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 25 AlVG RZ 15 und die dort zitierte Judikatur des VwGH: Schlechtgläubig iSd § 25 Abs. 1 Satz1 dritter Fall ist daher nur eine Leistungsbezieherin, die nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres einen Überbezug hätte erkennen müssen. Der Leistungsbezieherin muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen und Rechtskenntnissen vorwerfbar sein.).
Die Beschwerdeführerin befand sich zudem in einem Rechtsirrtum, der allerdings entschuldbar (unverschuldet) ist, weil sie die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens erwiesenermaßen - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht einsehen konnte.
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verpflichtet und erfolgte die Rückforderung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogenen Leistungen nicht zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich noch einmal Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 25 AlVG RZ 15 und die dort zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
