BVwG W211 2223243-1

BVwGW211 2223243-128.7.2020

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2223243.1.00

 

Spruch:

W211 2223243-1/4E

 

 

Im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom XXXX 2019 ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO an die Österreichische Post AG (die mitbeteiligte Partei).

Mit Email vom XXXX 2019 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie wegen der hohen Anzahl an Anfragen im Zusammenhang mit einer medialen Berichterstattung die Anfrage im Einklang mit der DSGVO so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb von drei Monaten (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) beantworten werde.

Der Beschwerdeführer entgegnete der mitbeteiligten Partei mit Email vom XXXX 2019, dass seine Anfrage nur wenig komplex sei und daher weiterhin ersucht werde, die Anfrage in der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat zu beantworten.

2. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX 2019 monierte der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei ihrer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO nicht binnen eines Monats nachgekommen sei. Außerdem sei sie den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nicht nachgekommen. Im Formular wurde angekreuzt, dass eine Verletzung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Widerspruch geltend gemacht werde. Erklärend dafür, warum die Fristverlängerung durch die mitbeteiligte Partei nicht statthaft sei, wurde ausgeführt, dass für eine Fristverlängerung die Voraussetzungen von einer hohen Anzahl an Anträgen und der Komplexität der Anträge kumulativ vorliegen müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei.

3. Mit Email vom XXXX 2019 erhob der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die mitbeteiligte Partei Beschwerde an die Datenschutzbehörde und relevierte, dass die Auskunft zum Teil unrichtig und zum Teil unvollständig beantwortet worden sei. Im Übrigen werde auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom XXXX 2019 verwiesen.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte die Datenschutzbehörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 mit, dass dieses vorerst als Eingabe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren protokolliert worden sei. Es bestehe kein Anspruch auf die Feststellung, in der Vergangenheit in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Sollte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist von drei Monaten keine oder eine mangelhafte Antwort auf sein Auskunftsersuchen erhalten, könne er Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben. Die Beschwerde könne auch formlos binnen zwei Wochen zurückgezogen werden, andernfalls sei mit einer Abweisung zu rechnen.

5. Mit Email vom XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Eingabe vom XXXX 2019 jedenfalls aufrecht bleibe, weil die erteilte Auskunft mangelhaft gewesen sei. Soweit sich der Antrag vom XXXX 2019 auf die Nichterteilung einer Information nach Art. 13 DSGVO beziehe, so dauere diese Rechtswidrigkeit noch an und werde der Antrag daher nicht zurückgenommen. Das Begehren auf Feststellung der Verspätung der Auskunftserteilung werde dann zurückgenommen, wenn die Datenschutzbehörde erklären könne, ob ein_e Verantwortliche_r von sich aus das Recht habe, die Frist für die Beantwortung der Frage selbst (gemeint wohl:) auf drei Monate auszudehnen, ohne dass die belangte Behörde die Gründe hierfür überprüfen könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Nichterteilung der Auskunft ab. Begründend würde ausgeführt, dass die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 betreffend eine behauptete Mangelhaftigkeit der Auskunft als eine neue Eingabe in einem separat zu erledigenden Verfahren zu werten gewesen sei, da sich die Beschwerdesache dadurch dem Wesen nach geändert habe. In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Email vom XXXX 2019 führte die Datenschutzbehörde aus, dass es ihr nicht erlaubt sei, abstrakte Feststellungen zu treffen, die in die Nähe eines Rechtsgutachtens kommen würden. Eine bedingte Zurückziehung eines Antrags sei unwirksam. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG könne ein_e Beschwerdegegner_in bis zum Abschluss eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Das Verfahren sei dann formlos einzustellen, außer ein_e Beschwerdeführer_in äußere sich entsprechend im Verfahren, was gegenständlich passiert sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

7. Mit Beschwerde vom XXXX 2019 monierte der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellungen und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und führte dazu zusammengefasst aus, dass Rechtsgrundlage seiner Beschwerde Art. 15 DSGVO gewesen sei und nicht der von der belangten Behörde herangezogene § 24 Abs. 6 DSG. Die Rechtsgrundlage des Beschwerderechts sei Art. 77 DSGVO, der keine Einschränkung zB betreffend die Feststellung von Rechtsverstößen in der Vergangenheit kenne. Die Rechtsansicht der Behörde finde daher keine Deckung in dieser Bestimmung. Wenn man Art. 12 Abs. 3 DSGVO betrachte, so sei davon auszugehen, dass die Gebührlichkeit der Fristverlängerung grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde überprüfbar sein müsse, da andernfalls der europäische Gesetzgeber diese nicht an Kriterien hätte binden müssen. Keine Deckung gebe es schließlich in Art. 15 DSGVO, dass die Nachholung der versäumten Handlung den Rechtsverstoß heilen könne. Die Maximalfrist der Beauskunftung von 3 Monaten dürfe nur in Ausnahmefällen angewendet werden. An der Feststellung dieser Rechtsverletzung bestehe deshalb ein Interesse, da der Beschwerdeführer wegen der Fristverlängerung erst später in die Lage versetzt worden sei, seine Rechte auf Löschung, Berichtigung bzw. das Widerspruchsrecht wahrzunehmen. Es werde angeregt, in diesen Fragen eine Vorlage an den EuGH vorzunehmen. Weiter sei über den Beschwerdepunkt zur fehlenden Erteilung der Informationen nach den Art. 13, 14 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht abgesprochen worden. Schließich sei die Datenschutzbehörde in ihrer Mitteilung vom XXXX 2019 unklar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine Information gemäß § 24 Abs. 7 DSG erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen wesentliche Parteienrechte im Verfahren nicht wahrnehmen können, da nicht klar gewesen sei, auf welches Schreiben sich die Datenschutzbehörde bezogen habe. Weiter sei kein Parteiengehör eingeräumt worden, und seien die Feststellungen im Bescheid unvollständig.

8. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer richtete mit Email vom XXXX 2019 ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei wies mit Email vom XXXX 2019 darauf hin, wegen der großen Anzahl von Anfragen in Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung die Anfrage so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb von drei Monaten zu beantworten.

Am XXXX 2019 brachte der Beschwerdeführer daraufhin eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und monierte, dass die Auskunft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat erteilt worden und die Fristverlängerung nicht statthaft sei. Außerdem sei er nicht von der Verarbeitung der Daten gemäß Art. 13 DSGVO informiert worden.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 erteilte die mitbeteiligte Partei die Auskunft.

Mit Beschwerde vom XXXX 2019 relevierte der Beschwerdeführer, dass die erteilte Auskunft unvollständig und teilweise unrichtig sei. Er verwies außerdem auf die Beschwerde vom XXXX 2019.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Nichterteilung der Auskunft ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht strittig. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

§ 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lautet (in Auszügen):

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten:

Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a)

ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

  

 

b)

sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

  

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)

die Verarbeitungszwecke;

  

 

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

  

 

c)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

  

 

d)

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

  

 

e)

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

  

 

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

  

 

g)

wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

  

 

h)

das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

  

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:

2.1. Rückwirkende Feststellung der Nichterteilung einer Auskunft; Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung

Sache vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen gewesen ist, allerdings stellt die Sache des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 mit Verweis auf VwGH, 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). Demgemäß ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichterteilung der Auskunft abgewiesen hat. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist damit auf die Angelegenheit der monierten Nichterteilung der Auskunft beschränkt.

Wie in den Feststellungen ausgeführt erteilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Email und Beilagen vom XXXX 2019 Auskunft über die bei ihr gespeicherte Daten betreffend den Beschwerdeführer. Inwieweit diese Auskunft richtig und vollständig ist, ist nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Insoweit sich der Beschwerdeführer sinngemäß darüber beschwert, dass die Auskunft verspätetet erteilt wurde, wird auf die Begründung eines hg. ergangenen Erkenntnisses vom 31.01.2020, Zl. W258 2226305-1/5E, verwiesen, der sich der gegenständlich zuständige Senat anschließt:

„Gemäß § 24 Abs 1 DSG, der gemäß § 34 Abs 5 DSG auch im Anwendungsbereich des 3. Hauptstück des DSG sinngemäß anzuwenden ist, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen das 3. Hauptstück des DSG verstößt. Gemäß § 24 Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Abs 6 leg cit legt fest, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.

3.2.3. Daraus erhellt, dass § 24 DSG betroffenen Personen ein Recht einräumen soll, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem – hier 3. Hauptstück des – DSG erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Für diese Auslegung spricht auch der im Präsens gehaltene § 24 Abs 1 DSG „verstößt“ und nicht „verstoßen hat“ und § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich.

3.2.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage (§ 24 iVm § 34 Abs 5 iVm § 44 iVm § 42 Abs 4 DSG; § 9 PNR-G) übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden.

3.2.5. Ebenso spricht die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, auf deren Grundlage das 3. Hauptstück des DSG erlassen worden ist, in dessen Anwendungsbereich betroffenen Personen Beschwerden gemäß § 24 DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. So ist Art 52 der Richtlinie (der vom Beschwerdeführer angezogene Art 54 ist nicht einschlägig, weil er sich auf gerichtlichen Rechtsschutz und nicht auf den hier gegenständlichen Rechtsschutz vor einer Aufsichtsbehörde bezieht), der betroffenen Personen ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einräumt, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstößt, ebenso im Präsens gehalten („verstößt“). Überdies soll nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.

3.2.6. Da sich aus der Richtlinie für betroffene Personen gegenüber der Aufsichtsbehörde somit kein Recht auf einen Feststellungsbescheid betreffend eine zwischenzeitlich behobene Verletzung des Auskunftsrechts ergibt, geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art 47 GRC, der einen wirksamen Rechtbehelf nur hinsichtlich der durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten einräumt, ins Leere.

3.2.7. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich, entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten Meinung des Beschwerdeführers, aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einem Betroffenen das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs 6 DSG liegt daher ebenfalls nicht vor.“

Im Sinne des oben zitierten Absatzes „3.2.5.“ wird darauf hingewiesen, dass auch der vom gegenständlichen Beschwerdeführer herangezogene Art. 77 DSGVO davon spricht, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt – somit ist auch die hier anzuwendende Textierung im Präsens gehalten.

Mit vergleichbarer Begründung muss schließlich auch verneint werden, dass ein Anspruch auf Feststellung einer gegebenenfalls unberechtigten Fristverlängerung durch die mitbeteiligte Partei nach erfolgter Auskunft (hier im Übrigen innerhalb der angekündigten drei Monate) bestehen kann.

Auf die Anregung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof musste gegenständlich nicht eingegangen werden, da nach Ansicht des erkennenden Senats die anzuwendende Rechtslage und -interpretation, wie sie oben dargelegt wurde, ausreichend klar ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, eine nicht auch nachträglich feststellbare widerrechtliche Fristverlängerung würde – zusammengefasst – zu zu langen Fristen bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen führen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass das Datenschutzrecht auch über amtswegiges Einschreiten der belangten Behörde (insbesondere §§ 32 Abs 1 Z 1 und 33 DSG), das bis zum Verbot des Betriebs der Datenanwendung führen kann (§ 33 Abs 2 Z 3 DSG) flankiert wird, und damit Sanktionen vorsieht, wenn Verantwortliche Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig erfüllen. Das Recht auf (fristgerechte) Auskunft wird daher grundsätzlich nicht obsolet, wenn seine Einhaltung bloß von Amts wegen und nicht auch über Parteiantrag sichergestellt wird (vgl. wieder BVwG 31.01.2020, Zl. W258 2226305-1/5E). Nur ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass eben gerade im Zusammenhang mit der Datennutzung durch die mitbeteiligte Partei Anfang Jänner 2019 ein großes mediales Echo entstanden ist, dass nachvollziehbarerweise zu einem erhöhten Anstieg an Auskunftsersuchen bei der mitbeteiligten Partei geführt haben wird (vgl. dazu zB auch Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayer, DS-GVO, Art 12, K 33); so hat auch der gegenständliche Beschwerdeführer sein Ansuchen am XXXX 2019, und damit in diesem Zeitraum, gestellt. Die mitbeteiligte Partei teilte innerhalb der dafür vorgesehen Frist von einem Monat mit, dass wegen der großen Anzahl von Auskunftsersuchen eine Fristverlängerung um zwei weitere Monate in Anspruch genommen werden müsse. Die Auskunft wurde schließlich innerhalb der Frist von drei Monaten erteilt. Demnach ist weder die von der mitbeteiligten Partei mitgeteilte Fristverlängerung im Grundsatz unplausibel, noch die Auskunft tatsächlich relevant verspätet erteilt worden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass im Schrifttum die notwendige kumulative Voraussetzung beider Verlängerungskriterien für die Frist in Art. 12 Abs. 3 DSGVO, nämlich Komplexität und Anzahl der Anträge, in Frage gestellt wird (vgl. dazu Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at), K 88).

Zum schließlich vorgebrachten Argument, dass der Beschwerdeführer durch die Fristverlängerung eine Kenntnis über die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten – nämlich Daten über die politische Überzeugung – verspätet erhalten habe, weshalb er seine weiteren Betroffenenrechte, wie Löschung, Berichtigung und Widerspruch, nicht habe – wohl gemeint: früher – wahrnehmen können, muss gerade wieder auf die vom Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom XXXX 2019 an die mitbeteiligte Partei relevierte Medienberichterstattung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer wohl bereits ab 07. (vgl. ua https://www.addendum.org/datenhandel/parteiaffinitaet/ , https://futurezone.at/netzpolitik/oesterreichische-post-verkauft-daten-ueber-politische-vorlieben/400370723 ) oder 09.01.2019 (https://kurier.at/politik/inland/diese-parteien-kauften-post-daten/400372577 ) in Kenntnis der entsprechenden Praxis der mitbeteiligten Partei gewesen ist und einen Antrag auf Löschung, Berichtigung oder einen Widerspruch hätte einbringen können. Erwägungsgrund 63 der DSGVO sieht jedenfalls auch vor, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen und problemlos und in regelmäßigen Abständen wahrnehmen können soll, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Das Auskunftsrecht ist allerdings auch keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme weiterer Betroffenenrechte (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at).

2.2. Zu den sonstigen Beschwerdepunkten:

Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO:

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass sein Antrag betreffend die fehlenden Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht behandelt worden sei, so ist dazu auszuführen, dass dieser – trennbare – Beschwerdepunkt nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht darauf eingegangen werden kann.

Mitteilung der DSB:

Zum vorgebrachten Verfahrensfehler der Mitteilung durch die Datenschutzbehörde ist zu sagen, dass aus dem Schreiben der Datenschutzbehörde vom XXXX 2019 zweifelsfrei hervorgeht, dass diese die Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 „vorerst als Eingabe im Beschwerdeverfahren protokolliert“ habe, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Datenschutzbehörde dabei eine unklare Angabe gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer nahm außerdem die Gelegenheit wahr und brachte am XXXX 2019 eine schriftliche Stellungnahme ins Verfahren ein. Damit ergeben sich aus den Verfahrensergebnissen keine Verletzungen relevanter Verfahrensvorschriften und Parteienrechte des Beschwerdeführers, weshalb auch die beantragte Feststellung dazu nicht zu treffen war.

Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerde betreffend Art. 13 DSGVO nicht zurückgezogen wurde:

Da das gegenständliche Verfahren den Bescheid betrifft, mit dem über die Beschwerde wegen Nichterteilung einer Auskunft abgesprochen wurde, ist die Frage, ob der Beschwerdepunkt zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zurückgezogen wurde oder nicht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 24 DSG im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks des DSG einem/einer Betroffenen das Recht auf Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Auskunft einräumt, wenn eine Auskunft während des Beschwerdeverfahrens vor der DSB erteilt worden ist bzw. ob die hiezu zur Rechtslage zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.

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