BVwG W274 2230639-1

BVwGW274 2230639-128.5.2020

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §12
DSG §13
DSG §24
DSGVO Art4 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2230639.1.00

 

Spruch:

W274 2230639-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien vom 19.03.2020, GZ D124.13652020-0.018.768, Beschwerdegegner XXXX , wegen Unzulässigkeit von Bildaufnahmen, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S :

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

Mit E-Mail vom 30.08.2019, abgesandt von der E-Mail-Adresse XXXX , führte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer - BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) unter "Anzeigensachverhalt" aus, am 29.08.2019 habe er feststellen müssen, dass der bereits zurückliegend in einer anderen Sache nach dem DSG von ihm angezeigte XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner - BG) auf einer von ihm verwendeten Holzhütte eine Videokamera montiert habe. Ein Hinweisschild auf eine Bildüberwachung fehle, außerdem erfasse die Kamera die öffentliche Straße vor dem Hüttenbereich sowie die gegenüberliegenden Parkplätze und Häuser. Der Tatort befinde sich auf der Liegenschaft neben dem Objekt XXXX bzw. auf dem öffentlichen Bereich davor. Er beantrage, die belangte Behörde wolle die Verletzung seiner Rechte feststellen. Alle notwendigen weiteren Angaben seien bereits in der Anzeige vom 06.08.2019, die einen anderen Sachverhalt betreffe, enthalten.

Mitübermittelt wurde eine auf einem Beschwerdeformular der belangten Behörde ausgeführte Beschwerde ebenso gegenüber XXXX vom 06.08.2019, mit der der BF ausführt, am 04.08.2019 habe er feststellen müssen, dass der BG im dichten pflanzlichen Bewuchs der Loggia der von ihm benutzten Wohnung eine Lücke freigelegt habe und durch diese eine Videokamera direkt auf den Eingangsbereich seiner Wohnung XXXX gerichtet habe. Beiliegend waren Fotos, wobei auf einem Foto eine Holzhütte mit einer Ausnehmung ersichtlich ist, in der sich augenscheinlich eine Kamera befindet.

Mit Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 20.09.2019 wurde dem BF aufgetragen, eine individuelle Betroffenheit näher darzulegen und Rechtsbelehrung erteilt, dass, soweit Häuser, Grundstücke oder Parkplätze anderer Personen erfasst seien, lediglich ein amtswegiges Verfahren angeregt werden könne.

Mit E-Mail vom 08.10.2019 führte der BF "in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages" aus, durch die vom BG montierte Videokamera werde sein am Parkplatz vor der Wohnanlage abgestelltes Auto erfasst, nämlich sein Mercedes-Benz C200, der auch am Foto ersichtlich sei. Außerdem werde seine Familie und er persönlich bzw. seine Besuche beim Vorbeigehen bzw. auf dem Weg vom Parkplatz zur Wohnung regelmäßig von der Kamera erfasst. Die überwachte öffentliche Straße sei der Hauptverkehrsweg von und zur Wohnanlage zu seiner Wohnung XXXX .

Nach Aufforderung des BG zur Stellungnahme vom 16.10.2019 übersandte dieser der belangten Behörde ein E-Mail vom 31.10.2019, gerichtet an die Landespolizeidirektion XXXX , in der der BG unter "Beschwerden über das Verhalten des XXXX - Polizeijurist" ausführt, XXXX habe ihn ein weiteres Mal bei der Datenschutzbehörde angezeigt. Er überwache niemanden, weder in Audio noch in Video. Es komme leider immer wieder zu Übergriffen auf sein Eigentum, daher habe er heuer im Sommer für ca. zwei Wochen eine Radaranlage, die Bewegungen rund die Garage erfasse, installiert. Er habe geglaubt, man würde seinen Hüttenbereich nicht mehr betreten, da ein leiser Glockenton zu hören sei. Er habe sich aber gewaltig geirrt, das Gegenteil sei der Fall gewesen. Das Gerät befinde sich noch in der Garage, er habe es aber deaktiviert. Es gäbe keinerlei Aufnahmen und es habe auch nie solche gegeben. Selbst wenn es eine Videoüberwachung gäbe, würde diese nur seine Einfahrt überwachen. Herr XXXX stehe nicht auf seinem Parkplatz, sondern seit dem ersten Tag böswilliger Weise auch in der Einfahrt des BG. Laut Polizei XXXX solle der BG Fehlverhalten dritter Personen dokumentieren und zur Anzeige bringen. Dies bringe nichts, da der BG keine Fotobeweise habe und Fotofallen (Videoüberwachung) verboten seien.

Der BG sandte auch an die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde bzw. die belangte Behörde Schreiben bzw. Kopien von Zeitungsartikeln, aus denen sich dienstliche Probleme des BF ergeben sollen.

Mit Schreiben vom 25.11.2019 der belangten Behörde an den BG führte diese aus, im Schreiben vom 31.10.2019 habe sich der BG kurz zur behaupteten Bildverarbeitung geäußert. Er werde neuerlich ersucht, zu den Vorwürfen des BF konkret Stellung zu nehmen, insbesondere anzugeben und durch Beweismittel zu belegen, ob die Behauptungen zutreffen; zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage betrieben werde; ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden; ob die Kamera gekennzeichnet sei und wenn ja, in welcher Weise sowie welcher Bereich durch die Aufnahme erfasst werde. Das Vorbringen, wonach es sich bei dem installierten Gerät um eine Radaranlage handle, die deaktiviert sei, sei ebenso durch geeignete Beweismittel (etwa durch Produktbeschreibung) zu belegen. Auf die Mitwirkungspflicht des BG werde verwiesen.

Mit E-Mail vom 05.12.2019 an die belangte Behörde führte der BG aus, er überwache den BF nicht, es habe niemals eine Überwachung des BF gegeben und es gäbe auch künftig keine Überwachung von ihm. Es gäbe einfach keine Bildaufzeichnung/Bildverarbeitung. Selbst wenn am Foto eine funktionierende Überwachungskamera wäre (grüner Pfeil im beigelegten Plan unten zeige Richtung Norden) könne man damit den Herrn XXXX nicht überwachen. Herr XXXX wohne im Haus 13. Dazwischen stehe auch das Carport des BG. In nördlicher Richtung befinde sich nur ein nicht vorhandener 1,6m breiter Gehsteig, dann sei eine 5m lange Garageneinfahrt, dann eine 6m breite Straße und dann ein ca. 5m breiter Parkplatz seiner Nachbarn und dann eine blickdichte 1,5m breite und 2,5 m hohe Hecke. Selbst eine funktionierende Überwachungskamera könnte an der Stelle bestenfalls ein gelegentlich vorbeifahrendes Auto seitlich filmen. Es sei eine Ferienwohnanlage, selbst der BF verbringe nur 14 Tage im Hochsommer im Haus 13 seinen Urlaub. Es gäbe nur eine Person, die in der Anlage dauernd wohne, dies sei Herr XXXX , ein Anwalt, der ihn schon lange angezeigt hätte, wenn er eine Bildaufzeichnung hätte. Die Radaranlage des BF überwache nur dessen Besitz, da es immer wieder zu Sachbeschädigungen an seinem Eigentum komme. Mit einer Radaranlage könne er keine Videoaufzeichnungen machen. Außerdem sei diese nur wenige Tage im Einsatz gewesen, aktuell ohne Strom, daher auch kein Gong mehr zu hören. Würde er seine Einfahrt mit Video überwachen, hätte er schon längst bei der Polizei den oder die Sachbeschädiger anzeigen können. Der BF mache allen seinen Nachbarn Ärger, man solle beide Bürgermeister ( XXXX sowie auch XXXX ) fragen.

Mitvorgelegt wurde durch den BG ein "Lageplan Parkplatz und Carport XXXX ".

Dieses Schreiben wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2019 "zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen" auch gemäß § 24 Abs. 7 DSG zur Kenntnis gebracht und der BF in Kenntnis gesetzt, er könne seine Beschwerde jederzeit ohne Kostenfolgen zurückziehen.

Der BF führte mit E-Mail vom 17.12.2019 an die belangte Behörde zusammengefasst aus, auf untergriffige und polemische Aussagen wolle er nicht weiter eingehen. Der BG habe die Kamera mittlerweile entfernt, was der BF als einen Teilerfolg seiner Beschwerde werte. Die Kamera, deren Existenz er am 29.08.2019 feststellen habe müssen, habe die öffentliche Straße vor dem Hüttenbereich sowie die gegenüberliegenden Parkplätze und Häuser erfasst. Durch sie sei das am Parkplatz vor der Wohnanlage abgestellte Auto des BF erfasst, ebenso der BF, dessen Familie sowie Besucher beim Vorbeigehen bzw. auf dem Weg vom Parkplatz zur Wohnung. Man habe den Erfassungsbereich der Kamera zwingend beim Weggehen, Zufahren zur Wohnanlage aber auch auf dem Weg zum öffentlichen Badeplatz durchqueren müssen. Das habe auch für alle anderen Siedlungsbewohner gegolten. Der BF halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

Mit E-Mail vom 05.03.2020 legte der BF der belangten Behörde offenbar Ausdrucke von Internetseiten vor, aus denen sich Hinweise ergeben sollen, dass der BG Inhaber einer Elektronikwerkstatt bzw elektronikaffin sei.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab, gab das wechselseitige Vorbringen wieder und traf folgende Feststellungen:

"Die Verfahrensparteien bewohnen die XXXX und sind unmittelbare Nachbarn. Das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner ist seit längerer Zeit angespannt. Vom Beschwerdeführer wurden mit seiner Beschwerdeeingabe zum Beweis seiner Ausführungen unter anderem zwei Fotoaufnahmen vorgelegt."

Abgedruckt sind im Folgenden zwei Fotos, auf denen einerseits ein Teil der Holzhütte mit einer Ausnehmung sowie einer darin befindlichen Kamera sowie andererseits die Holzhütte und im Vordergrund zwei Fahrzeuge ersichtlich sind.

Weiters wurde festgestellt:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem an der vom Beschwerdeführer verwendeten Holzhütte installierten und mittlerweile entfernten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera gehandelt hat. Sohin konnte mangels Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage nicht festgestellt werden, dass Daten des Beschwerdeführers verarbeitet wurden."

In "rechtlicher Hinsicht" führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, mangels Bildverarbeitungsanlage liege eine Verarbeitung nach Art. 4 Z. 2 DSGVO durch den BG nicht vor. Aus der bloßen Möglichkeit, dass es sich bei dem in einer Fotoaufnahme sichtbaren Gerät um eine funktionstüchtige Kamera handelt, ließen sich keinesfalls Feststellungen für das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage sowie für eine tatsächliche Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers ableiten. Das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß § 45 Abs. 2 AVG, dass eine funktionstüchtige Kamera tatsächlich vorhanden gewesen sei und in weiterer Folge Daten des Beschwerdeführers erfasst habe, sei nicht erreicht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, eine Verletzung der Rechte des BF nach dem DSG bzw. der DSGVO festzustellen und dem BG derartige Störungshandlungen in Zukunft zu untersagen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führte der BF aus, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines behördlichen Ermittlungsverfahrens in einer objektiven Art und Weise zu erheben, nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Sie habe es verabsäumt, diesen etwa durch behördliche Anfragen an die zuständige Polizeiinspektion, das Bezirksgericht XXXX , durch Zeugenvernehmungen etwa von Nachbarn, einen Lokalaugenschein bzw eine mündliche Verhandlung etc. zu klären bzw. zu konkretisieren.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt mit dem Antrag vor, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Die Beschwerde wolle abgewiesen werden. Die belangte Behörde habe ein angemessenes Beweisverfahren durchgeführt, weil sie dem BF die Möglichkeit geboten habe, geeignete Beweise vorzulegen bzw. das Vorbringen des BF substantiiert zu widerlegen. Verwiesen wurde auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Aufgrund der Deaktivierung des Gerätes hätte ein Lokalaugenschein nicht zur der vom BF gewünschten Feststellung führen können.

Die Beschwerde ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 28 VwGVG Anmerkung 13 mwN).

Gemäß § 12 Abs. 1 DSG bezeichnet eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

Gemäß Abs. 2 ist eine Bildaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist oder

4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Gemäß Abs. 4 ist eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in den höchstpersönlichen Lebensbereichen unzulässig.

Gemäß § 13 Abs. 5 hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Behörde hat sich bei all diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Die Behörde hat gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind (Beweisthema), sie hat die aufzunehmenden Beweise und deren Reihenfolge festzulegen und dabei alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sachdienlich erweisen könnten. Sie ist aber nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Voraussicht nach überflüssig sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 20, (Stand 01.07.2005, rdb.at).

Soweit § 39 Abs. 2 AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für die ein Vorhandensein des Gesetzes eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß Abs. 3 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Gemäß § 46 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Fragestellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.

Gemäß § 48 und 51 AVG können sowohl Zeugen als auch Beteiligte vernommen werden, wobei die §§ 48 und 49 auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden sind.

Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren gemäß §§ 45ff AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass ein wesentlicher Bestandteil des Beschwerdegegenstandes der Umstand ist, ob der BF an der genannten Stelle eine Videokamera betrieben hat. Sie traf dazu die (Negativ-)feststellungen, es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem "installierten und mittlerweile entfernten Gerät" um eine funktionstüchtige Kamera gehandelt habe. Somit habe mangels Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage nicht festgestellt werden können, dass Daten des BF verarbeitet worden seien. Diese Negativfeststellungen gründet die Behörde auf das ihrer Ansicht nach glaubhafte Vorbringen des BG. Zwar sei auf den Fotoaufnahmen tatsächlich ein Gerät zuerkennen, das die Vermutung eines Objektivs einer Videokamera nahelege. Der BG habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass er bei Vorliegen einer Videokamera anhand der dadurch verfügbaren Aufnahmen des Täters vergangener Sachbeschädigungen diesen wohl hätte ausforschen und bei der Polizei anzeigen können. Weiters sei aufgrund des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses anzunehmen, dass der BG Aufnahmen einer Videokamera als Beweis gegen den BF verwendet hätte, dies angesichts seines Vorwurfs, der Beschwerdeführer parke immer wieder widerrechtlich vor bzw. in seiner Einfahrt. Dies sei aber seitens des BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden.

Der BF führte in seiner Beschwerde aus, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu erheben, nicht einmal ansatzweise nachgekommen, sie habe es versäumt, behördliche Anfragen an die zuständige Polizeiinspektion, das Bezirksgericht bzw Zeugenvernehmungen von Nachbarn vorzunehmen und einen Lokalaugenschein bzw. eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Dem trat die belangte Behörde in erster Linie unter Verweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Umstand entgegen, der BF habe das Vorbringen des (gemeint BG) nicht substantiiert widerlegt. Damit verkennt die belangte Behörde die Bedeutung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie die ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Der BF behauptete unter Vorlage eines Fotos, das eine Holzhütte mit Ausnehmung und einer optisch als Kamera erkennbaren Einrichtung zeigt, die Anbringung und Nutzung einer Videokamera in einer vom BG verwendeten Holzhütte (Datenschutzbeschwerde vom 30.08.2019 und Stellungnahme vom 17.12.2019). In dieser Stellungnahme räumt der BF zwar ein, dass der BG die Kamera mittlerweile entfernt habe, hält aber seine Verfahrensanträge vollinhaltlich aufrecht. Der BG bestritt (in erster Linie in seiner Stellungnahme vom 05.12.2019) eine "Überwachung des Herrn XXXX ". Es gäbe keine Bildaufzeichnung und es habe nie eine gegeben. Weiters begründet der BG, weshalb man den BF auch bei Vorliegen einer funktionierenden Überwachungskamera in dieser Situation nicht hätte überwachen können.

Objektive Beweise dafür, dass im Beschwerdezeitpunkt eine für Videoaufnahmen taugliche Kamera an oder in der Holzhütte installiert bzw. nicht installiert war, sind im elektronischen Akt nicht enthalten. Die belangte Behörde beschränkte ihre Ermittlungen auf mehrmaliges Einholen von Stellungnahmen und meinte letztlich in der Aktenvorlage, sie habe dem BF die Möglichkeit gegeben, geeignete Beweise vorzulegen bzw. das Vorbringen des (gemeint) BG substantiiert zu widerlegen. Diesen Aufforderungen sei die Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.

Der entscheidende Senat teilt diese Sichtweise nicht:

Relevant sind hier zunächst nicht Fragen der freien Beweiswürdigung bzw. des Beweismaßes, sondern Frage des Umfanges der Ermittlungspflicht. Diese ist im Einzelfall aufgrund des Tatsachenvorbringens sowie des Bestreitungsvorbringens und der Überlegung, welche Beweisaufnahmen möglich sind, zu bestimmen.

Jedenfalls stand der belangten Behörde die Möglichkeit der Befragung der Beteiligten, des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners, als Beweismittel im Sinne des § 51 AVG offen. Regelmäßig wird einem Beschwerdeführer betreffend die Unzulässigkeit einer Bildverarbeitung kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehen, als Lichtbilder der Anlage bzw. die Vernehmung von Parteien und Zeugen betreffend eine augenscheinlich zur Bildaufnahme geeignete Anlage. Mit welchen geeigneten Beweisen der BF das Bestreitungsvorbringen des BG substantiiert widerlegen hätte können, lässt die belangte Behörde offen. Das Bestreitungsvorbringen des BG ist - insbesondere bezogen auf die diesem mit Auftrag vom 16.10.2019 gestellten Fragen - nicht konkret. Auf die weitgehende Nichterfüllung der Aufforderung zur Stellungnahme an den BG ging die belangte Behörde in ihrer Begründung gar nicht ein. Die Behauptung des BG, es habe keine Bildaufzeichnung gegeben ist allgemein gehalten und lässt einen großen Interpretationsspielraum offen. Die Behauptung, der BG habe eine "Radaranlage" betrieben, ist jedenfalls aufklärungsbedürftig, ebenso das Vorbringen, es sei ein "Gong" zu hören gewesen. Die schriftlichen Erklärungen unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Lageplan sind ohne nähere Erläuterungen abschließend nicht beurteilbar. Der BF verwies unter Vorlage von Ausdrucken aus dem Internet auf die Elektronikaffinität des BG.

All diese Umstände hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, das Ermittlungsverfahren nicht lediglich auf die Einholung von Stellungnahmen zu beschränken, sondern Beweise aufzunehmen. Zumindest wären dabei der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner zu befragen gewesen. Ob sich daraus Anhaltspunkte für weitere Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Durchführung dieses Beweises nicht beurteilbar. Auch die Beurteilung der Frage, ob die Befragung der genannten Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zweckmäßigerweise durchzuführen wäre, ist der Behörde zu überlassen. Ausgehend von diesem vorzunehmenden Ermittlungsverfahren, wird die belangte Behörde den sodann zu erlassenden Bescheid auf eine tragfähige Beweiswürdigung unter Einbeziehung der gewonnenen Beweisergebnisse zu stützen haben.

Die Unterlassung dieser zumindest erforderlichen Ermittlungsschritte begründet krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zu § 28 Abs 3 VwGVG. Die Frage des Beweismaßes bzw. der freien Beweiswürdigung ist erst auf Basis einer Erfüllung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu stellen und bezieht sich allein auf die Gewichtung der Beweisergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts schwierigere Terminfindung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch im Interesse der Raschheit iSd des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG begründet.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von § 28 VwGVG sowie den oben genannten Bestimmungen des AVG Einzelfallfragen zu lösen waren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte