BVwG W128 2137994-2

BVwGW128 2137994-227.5.2020

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2137994.2.00

 

Spruch:

W128 2137994-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.05.2019, Zl. 1063896004-150390383/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.05.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorangegangenes Verfahren

1.1. Der 2000 geborene Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar. Afghanistan habe er im Februar 2015 illegal Richtung Pakistan verlassen. Seine Eltern hätten ihn nach Europa "geschickt", da ihm in Afghanistan "Gefahr droh[e]" und er in Europa eine bessere Zukunft haben würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX , Provinz Nangarhar, und habe XXXX Jahre die Schule besucht. Sein Vater und sein Bruder hätten als LKW-Fahrer für die NATO gearbeitet; auch der Beschwerdeführer sei des Öfteren mitgefahren. Eines Tages, als sein Vater krank gewesen sei, und der Beschwerdeführer seinem Bruder beim Ausliefern der Ware geholfen habe, seien sie von den Taliban überfallen worden. Sein Bruder und er seien geschlagen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlages auf seinen Kopf ohnmächtig geworden und im Spital behandelt worden. Sein Bruder sei bei diesem Vorfall getötet worden. Einige Zeit später habe der Beschwerdeführer von seinem Nachbarn gehört, dass seine Familie von den Taliban gesucht würde. Die Nachbarn hätten seine Familie und ihn informiert, dass die Taliban kommen würden und sie sich verstecken sollten. An diesem Tag hätten die Taliban sie zuhause aufgesucht und ihre "Sachen" zerstört. Die Taliban hätten ihnen einen Drohbrief hinterlassen, dass sie sich stellen sollten. Unter diesen Talibangruppierungen befänden sich auch "Bekannte" der Familie, vermutlich seine Cousins. Diese hätten es auf die Grundstücke seiner Familie abgesehen. Da die Taliban nicht nur seinen Bruder hätten töten wollen, sondern auch den Beschwerdeführer, habe er Afghanistan verlassen. Seine Familie befinde sich nach wie vor in Nangarhar, allerdings habe sie ihre Wohnadresse gewechselt und halte sich nun in XXXX auf. Sein Vater habe sich auch eine andere Arbeit gesucht. Seine Familie sei nun weniger gefährdet.

In Österreich besuche er einen Deutschkurs und wohne in einem Quartier für Asylwerber in XXXX . Er habe keine Verwandte oder Freunde in Österreich.

In Folge legte der Beschwerdeführer seine afghanische Tazkira und einen Befund des Krankenhauses XXXX vom 10.03.2016, wonach seine linke Hand von einer schweren motorischen Ulnarisneuropathie betroffen sei, vor.

1.3. Mit Bescheid vom 30.10.2016, Zl. 1063896004-150390383/BMI-BFA_STM_AST_01, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil III.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil IV.).

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

1.5. In der Folge fand am 26.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar und habe XXXX Jahre die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Sein Vater sei für seinen Unterhalt aufgekommen. Afghanistan habe er verlassen, da die Taliban ihn gesucht hätten. Eines Nachts, als sein Vater krank gewesen sei, habe er seinen Bruder bei der Arbeit begleitet. Sie seien von XXXX nach Kabul unterwegs gewesen, als die Taliban ihnen in der Ortschaft XXXX den Weg versperrt hätten. Sie hätten die Tür des LKWs aufgemacht und den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben auf die linke Stirnseite geschlagen. Danach hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt, zu Boden geworfen und weiter geschlagen. Sie hätten ihm am Hinterkopf Verletzungen zugefügt und am Rücken mit einem Messer verletzt. Es seien etwa drei oder vier Taliban gewesen, die den Beschwerdeführer angegriffen hätten. Nach diesen Schlägen sei er bewusstlos geworden. Schließlich sei er im Spital wach geworden und habe erfahren, dass sein Bruder bei diesem Vorfall getötet worden sei. Der Vorfall habe sich Anfang oder Mitte des Jahres 2013 zugetragen. Die Tätigkeit seines Vaters sei bloß ein Vorwand gewesen, um sie zu überfallen. Vielmehr hätten die Taliban die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers in Besitz nehmen wollen. Danach habe der Beschwerdeführer etwa eineinhalb Jahre in einem Spital bzw. im Haus eines Freundes seines Vaters in XXXX gelebt. In Folge sei er wieder in sein Dorf zurückkehrt. Zunächst sei es noch sehr ruhig gewesen. Als die Dorfbewohner jedoch mitbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkehrt sei, hätten auch die Taliban davon erfahren. Die Taliban hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, da er ihre Gesichter bei dem Angriff gesehen habe. Bei diesem Angriff seien auch seine Cousins dabei gewesen. Sie hätten Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sie anzeigen oder sich an den Dorfältesten wenden würde. Sein Vater habe sich nicht getraut, die Täter anzuzeigen. Als sein Vater darüber informiert worden sei, dass die Taliban Bescheid wüssten, dass der Beschwerdeführer noch am Leben sei, hätten sie sich in einem anderen Haus versteckt. Schließlich habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer habe seit längerem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Als er das letzte Mal mit seiner Familie telefoniert habe, habe diese ihm mitgeteilt, dass sie die Taliban nicht in Ruhe lassen würden und sie erneut - obwohl sie ihren Wohnsitz schon zweimal gewechselt haben - umziehen müssten. Seine Cousins seien Mitglieder der Taliban und sie würden sie "überall ausfindig machen". Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Er habe auch versucht seine Eltern über in Afghanistan, in Pakistan oder im Iran lebende Angehörige von Personen, die sich in Österreich befänden, ausfindig zu machen. Allerdings seien seine Bemühungen erfolglos verlaufen. Weiters sei er nicht vollkommen gesund. Seine linke Hand leide an einer Nervenschädigung und sein rechter Fuß sei aufgrund einer Fraktur beeinträchtigt. Seine Beine seien bei einem Autounfall, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei, verletzt worden. Er habe damals auf der Straße gespielt und sei von einem Auto angefahren worden. Später habe sich herausgestellt, dass das auch "die Cousins" gewesen seien. Außerdem leide er an psychischen Problemen, weshalb er sich beim "Psychosozialen Dienst" in Behandlung befinde. Er sei auch auf Medikamente angewiesen. So nehme er gelegentlich Schmerztabletten (Mefenabene) sowie Tabletten (Trittico, Sertralin, Venlafaxin) gegen Schlaflosigkeit und Depressionen ein.

In Folge legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen vor:

* fachärztliche Befunde des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 22.02.2018 und 24.09.2018, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund von zwei Unfällen in den letzten zehn Jahren mehrere Frakturen sowie eine Schädelverletzung zugezogen habe und nunmehr an einem organischen Psychosyndrom nach einem Schädelhirntraume leide

* einen Befund des Gesundheitszentrums XXXX Röntgen vom 05.04.2017, wonach die Nagelung einer Fraktur am rechten Bein erkennbar sei

* einen unauffälligen Ultraschallbefund des Diagnose Zentrums XXXX vom 30.10.2017

* einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 21.12.2017, wonach die linke Hand des Beschwerdeführers an einer Ulnaris- und Medianusläsion leide

* Befunde des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 26.02.2018, 15.03.2018, 09.04.2018, wonach die linke Hand des Beschwerdeführers von einer Ulnaris- und Medianusläsion betroffen sei

Weiters legte der Beschwerdeführer ein österreichisches Sprachdiplom "Deutsch B1" vom 14.02.2018 vor. Aus diesem geht allerdings hervor, dass er die Integrationsprüfung "Deutsch B1" nicht bestanden hat.

1.6. Mit Schreiben vom 12.10.2018 wurde ein norwegisches Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach als Geburtsdatum der XXXX wahrscheinlich sei, vorlegt.

1.7. Mit Beschluss vom 21.02.2019, Zl. W163 2137994-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2016, Zl. 1063896004-150390383, als unzulässig zurück.

Begründend führte der erkennende Richter im Wesentlichen aus, aus der Tazkira des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser im Jahr 2000 geboren worden sei. Da das BFA keine Bedenken zur Echtheit und Richtigkeit der Tazkira geäußert habe, sei es dem Beschwerdeführer gelungen seine Altersangaben glaubhaft zu belegen. Unter Zugrundelegung der Altersangabe sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des BFA noch minderjährig gewesen. Somit habe die Aushändigung der Ausfertigung an den unvertretenen Beschwerdeführer nicht zur Erlassung des Bescheides geführt. Daran habe auch das Ergebnis der in Norwegen vorgenommene multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers nichts geändert. Danach sei der Beschwerdeführer am XXXX geboren und im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides noch minderjährig gewesen.

2. Nunmehriges Verfahren:

2.1. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 11.04.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Seine bisher getätigten Angaben seien korrekt; er sei aufgrund der Feindschaft mit seinen Cousins aus Afghanistan geflüchtet. Sein Vater und sein Bruder hätten LKW-Transporte für die NATO durchgeführt. Als sein Vater krank gewesen sei, seien sein Bruder und er von den Taliban, im Zuge einer Auslieferung mit dem LKW überfallen fallen. Dabei seien auch seine Cousins, die Mitglieder der Taliban seien und die es auf die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers abgesehen hätten, beteiligt gewesen. Die Taliban hätten den LKW und seinen Bruder "in Brand gesteckt". Dabei seien auch die Geburtsurkunde und die Tazkira seines Bruders verbrannt. Dem Beschwerdeführer sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und in Folge sei er in ein Krankenhaus gebracht worden. Der Überfall sei geplant gewesen, seine Familie habe zuvor auch einen Drohbrief erhalten. Die Grundstücke würden nun von seinen Cousins bewirtschaftet, allerdings verfüge sein Vater nach wie vor über den Besitznachweis. Sie hätten eine Anzeige erstattet, allerdings könne ihnen niemand helfen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von seinen Cousins getötet, da er der einzige Zeuge des Überfalls sei. Seine Verwandten hätten überall in Afghanistan Kontakte.

Er habe mittlerweile wieder einmal pro Woche Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Familie. Diese halte sich nach wie vor versteckt und wohne bei einem Freund seines Vaters. Sein Vater sei von den Taliban einmal zuhause attackiert worden. Sein Vater arbeite als "Tagelöhne", seine Mutter sei Hausfrau und seine Geschwister "seien noch klein". Den Kontakt zu seiner Familie habe er über einen Freund aus Norwegen herstellen können; dieser habe sich vor kurzem in Afghanistan befunden. Er sei nicht gesund; er sei psychisch belastet und habe Probleme mit seiner Hand und seinen Beinen. In Österreich lerne er die deutsche Sprache.

In Folge legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Fotos sowie ein Unterstützungsschreiben vom 09.04.2019 vor.

2.2. Daraufhin wies das BFA mit dem (hier) angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil VI.).

In seiner Begründung stellte das BFA zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er leide an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen und psychischen Krankheiten. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Afghanistan.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe.

Dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan: Er habe nicht glaubhaft vorgebracht, dass die Taliban tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens stets gesteigert und seine Angaben betreffend den Überfall durch die Taliban mit keinerlei Beweismittel - wie etwa eine Sterbeurkunde seines Bruders - untermauert. Das BFA verkenne jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses etwa 14 Jahre alt gewesen sei und daher keine Angaben betreffend die Beladung, Wegstrecke oder Stützpunkte der NATO-Transporte habe tätigen können. Allerdings stehe der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorfall im Jahr 2013 auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den "Grundstücksstreit" nicht nachvollziehbar. So sei unklar, warum es die Taliban zwischen 2015 und 2019 nicht geschafft hätten, die Familie des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Dieser Schluss sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu ziehen, wonach dieser selbst von einer Verfolgung durch die Taliban in Kabul ausgehe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch keinen Besitznachweis über diese Grundstücke vorlegen können, obwohl diese nach wie vor im Besitz seines Vaters stünden. Hätte eine terroristische Gruppierung tatsächlich je ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie ihn jedenfalls ausfindig machen können. Abgesehen davon sei unklar, warum der Beschwerdeführer seine restliche Familie zurückgelassen habe und alleine nach Europa geflüchtet sei.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als arbeitsfähiger und junger Mann mit Schulbildung - notfalls auch durch wenig attraktive Arbeit - selbst versorgen könne. Er könne in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Überdies habe er familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Seine Verwandten könnten ihn daher - unbeschadet der örtlichen Trennung - jedenfalls finanziell unterstützen. Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer auch auf Zuwendungen von Hilfsorganisationen und andere karitative Stellen zugreifen. Es bestehe somit keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seien über den internationalen Flughafen erreichbar. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, weshalb ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in Afghanistan verbracht habe und daher mit den Gegebenheiten vor Ort in Afghanistan vertraut sei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zutreffen würde.

Zur Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass keine Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verwandte, Freunde und Bekannte in Österreich und verfüge somit über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Es würden weiters keine besonderen Bemühungen erkannt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren in die österreichische Gesellschaft gut eingegliedert hätte. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege daher sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da keine der in Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt würden.

Sohin sei der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Wenn das BFA dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe keinerlei Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorgelegt, sei festzuhalten, dass das BFA seine vorgelegten Unterlagen mit keinem Wort erwähnt habe. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Unternehmen " XXXX " kontaktieren und auf diese Weise die Authentizität der vorgelegten Beweismittel prüfen. Überdies werde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der sichtbaren Kopfverletzungen des Beschwerdeführers zu beauftragen. Auf diese Weise könne überprüft werden, ob die Verletzungen von einem Gewehrkolben stammten und wie lange diese zurücklägen. Wenn das BFA dem Beschwerdeführer überdies vorhalte, dass das Ereignis im Jahr 2013 in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015 stehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Jahr 2013 nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. So habe dieser angegeben, dass er zunächst lange im Krankenhaus behandelt worden sei und sich danach bei einem Freund seines Vaters in XXXX aufgehalten habe. Zum Vorhalt des BFA, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban bzw. die Cousins bis heute nicht in der Lage gewesen wären, die Familie des Beschwerdeführers in XXXX ausfindig zu machen, sei festzuhalten, dass diese keinesfalls in Sicherheit lebe. Allerdings habe die Familie keine finanziellen Mittel um ins Ausland zu flüchten. Die Familie des Beschwerdeführers habe bereits zweimal ihren Wohnsitz wechseln müssen und führe ein verstecktes und zurückgezogenes Leben. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt, da der Vater des Beschwerdeführers für die Amerikaner gearbeitet habe. Überdies fürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch seine Cousins. Schließlich hätten seine Cousins zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Todes seines Bruders räche und Ansprüche auf die von ihnen rechtswidrig besetzten Grundstücke stelle.

Weiters habe das BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Dabei verkenne es jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen angegeben und durch ärztliche Befunde untermauert habe, psychisch sehr belastet zu sein. Überdies sei seine linke Hand "arbeitsunfähig", weil er an einer Nervenschädigung leide. Zudem habe er aufgrund einer sich in der Vergangenheit zugezogenen Fraktur Schrauben in seinen Beinen und stehe aus diesem Grund in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Da der Beschwerdeführer seine linke Hand nicht benutzen könne und ihm längeres Gehen und Stehen aufgrund von Schmerzen in den Beinen nicht zumutbar sei, sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf körperlich anstrengende Arbeit, stark eingeschränkt. Abgesehen davon seien dem angefochtenen Bescheid keine Länderberichte betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt für physisch stark beeinträchtigte Menschen zu Grunde gelegt worden. Hätte das BFA entsprechende Länderberichte beigefügt, wäre es zu dem Entschluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* ein Foto des Beschwerdeführers, auf welchem die Folgen seiner Schädelfraktur aufgrund des Vorfalls im Jahr 2013 zu sehen seien

* eine Bestätigung vom 09.11.2013, ausgestellt von der " XXXX ", für die der Vater des Beschwerdeführers gearbeitet habe. In diesem Schreiben wurde bestätigt, dass der LKW am 05.10.2013 auf der Strecke von XXXX nach Kabul in XXXX überfallen, der Fahrer getötet und das Fahrzeug angezündet worden sei

* eine handschriftliche, undatierte Bestätigung der Sitzung der Jirga der Dorfältesten des Heimatorts des Beschwerdeführers, wonach der Grundstückstreit zwischen den Cousins des Beschwerdeführers und seinem Vater bestätigt werde

* einen Kaufvertrag über den LKW seines Vaters aus dem Jahr 2011

* eine Bestätigung über die Erlaubnis für grenzüberschreitende Warentransporte zwischen Pakistan und Afghanistan, ausgestellt von pakistanischen Behörden lautend auf den Vater des Beschwerdeführers sowie dessen LKW; gültig von 03.10.2013 bis 02.01.2014

* eine korrespondierende Erlaubnis für grenzüberschreitende Warentransporte, ausgestellt von den afghanischen Behörden

* die Tazkira des Beschwerdeführers

* die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers

* den Führerschein des Vaters des Beschwerdeführers

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte XXXX Jahre lang die Schule. Er erlernte keinen Beruf und verließ Afghanistan im Februar 2015.

Der Beschwerdeführer leidet an einem organischen Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma sowie an einer Nervenschädigung (Ulnaris- und Medianusläsion) der linken Hand, die diese "funktionsunfähig" macht. Überdies verspürt er aufgrund einer sich in der Vergangenheit zugezogenen Fraktur häufig Schmerzen in seinen Beinen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden befindet sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden am 05.10.2013 von den Taliban überfallen, als sie mit dem LKW von XXXX nach Kabul in XXXX unterwegs waren. Dabei wurde sein Bruder getötet und der LKW in Brand gesteckt. Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Aufgrund dieses Überfalls erlitt der Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom. Die Narbe auf seinem Kopf ist nach wie vor ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Überfalls der Taliban auf den LKW des Unternehmens der " XXXX " ist (im Wesentlichen) glaubhaft. Sein Vater, der für die " XXXX " arbeitete und die Auslieferung hätte durchführen sollen, war dem Tag des Überfalls krank.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie Cousins des Beschwerdeführers am Überfall beteiligt waren bzw. diesen verfolgen würden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Überfall auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder kein gezielter, gegen ihre Personen gerichteter, Angriff war. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte daher nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban.

1.3. Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig einen Deutschkurs, bestand allerdings die "Deutsch-B1 Prüfung" nicht. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor in XXXX , Provinz Nangarhar. Diese hält sich allerdings bei einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers auf. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als "Tagelöhner", seine Mutter ist Hausfrau und seine Geschwister gehen noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und Besitztümer. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandte/Bekannte oder Freunde in Herat oder Mazar-e Sharif. Er verfügt über keine grundlegenden Ortskenntnisse betreffend Herat oder Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum anpassungsfähig. Deswegen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Im Fall einer dortigen Ansiedlung liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch eine - vielleicht kurzfristige - Möglichkeit der Unterstützung durch afghanische und internationale Hilfsorganisationen ändert an diesen Feststellungen nichts.

1.5. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB)

- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR)

- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

- Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1)

- Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017 (Landinfo 2)

- ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: "Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif" vom 15.01.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif)

- EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 07.05.2020: "Gesellschaftliche Wahrnehmung von Personen mit psychischen Erkrankungen; Stigmatisierung, schädigende Praktiken, religiöse Aspekte, Wunderheilung; Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychischen Erkrankten, Diskriminierung" (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 07.05.2020)

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 28.02.2019: "Lage von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt" (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 28.02.2019)

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 13.09.2019: "Afghanistan - Sicherheitslage für Angehörige von US-Kollaborateuren" (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 13.09.2018)

- Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan "COVID-19" vom 09.04.2020 (vgl. Kurzinformation des BFA zu Afghanistan vom 09.04.2020)

1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).

1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

1.5.3. Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1).

1.5.3.1. Psychische Krankheiten

Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) weist in einem Artikel vom Oktober 2019 darauf hin, dass Afghanistan vom gewaltsamen Konflikt verwüstet worden sei und hält fest, dass Schätzungen zufolge die Hälfte der Bevölkerung unter Depressionen, Angstzuständen oder posttraumatischem Stress leide, was katastrophale Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Menschen haben könne. Trotzdem gebe die Regierung nur etwa 0,26 US-Dollar (etwa 0,24 Euro, Anmerkung ACCORD) pro Kopf für psychische Gesundheit aus. Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wären für ein für einkommensschwache Staaten wie Afghanistan angemessenes psychisches Gesundheitssystem Investitionen von 3 bis 4 US-Dollar (etwa 2,77 bis 3,70 Euro, Anmerkung ACCORD) pro Kopf erforderlich. Die internationalen Geldgeber hätten zwar stark in das Gesundheitssystem investiert, hätten jedoch ihre Aufmerksamkeit auf die physische und nicht auf die psychische Gesundheit gerichtet.

In einem anderen Artikel, ebenfalls vom Oktober 2019 schreibt HRW, dass dadurch, dass weite Teile des Landes mit bewaffneten Konflikten, einem schwachen Gesundheitssystem und einem Mangel an professionellen Gesundheits- und SozialarbeiterInnen konfrontiert seien, die Bedürfnisse der Bevölkerung an psychosozialen Dienstleistungen weitgehend nicht gedeckt seien. Besonders betroffen seien Menschen in ländlichen Gebieten, die etwa 75 Prozent der Bevölkerung ausmachen würden. Diskriminierende soziale Normen würden zusätzliche Barrieren für Frauen und Mädchen schaffen. Auch die Personalressourcen seien begrenzt. In ganz Afghanistan stehe laut Afghanistans nationaler Strategie für psychische Gesundheit für die Jahre 2019 bis 2023 lediglich ein psychosozialer Berater pro 46.000 Einwohner zur Verfügung. Dabei werde deren Kompetenz, eine erfolgreiche Therapie durchzuführen, durch ihre mangelnde Erfahrung und begrenzte Ausbildung beeinträchtigt. Laut WHO habe das Land nach eigenen Angaben nur etwa einen Psychiater pro 435.000 Einwohner und nur einen Psychologen pro 333.000 Einwohner. In öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen würden nur 200 Betten zur Verfügung stehen, also ein Bett pro 172.500 Einwohner.

Laut einem Eintrag auf der Website der WHO zur psychischen Gesundheit in Afghanistan vom April 2020 seien im Land nur 320 Spitalsbetten in öffentlichen und privaten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Problemen verfügbar. Zwar gebe es eine hohe Anzahl an unter psychischen Gesundheitsproblemen leidenden Menschen im Land, jedoch seien die entsprechenden Leistungen für solche Personen beschränkt und von schlechter Qualität.

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press hält in einem Artikel vom März 2019 fest, dass Leistungen für psychisch Kranke in Afghanistan so gut wie nicht existent seien, und dass es im Land kaum heimische Kapazitäten zur Prävention oder Behandlung psychischer Erkrankungen gebe, was eine bemerkenswerte Schwäche der afghanischen Gesundheitspolitik darstelle. Gleichzeitig würden psychische Störungen zu den am meisten missverstandenen Leiden in der afghanischen Gesellschaft gehören. Traditionelle medizinische Praktiken und irrationale Überzeugungen würden dominieren. In den meisten Fällen würden psychisch Kranke von Mullahs behandelt werden, und in ernsten Fällen würden sie in ein traditionelles Heilzentrum gebracht.

Khaama Press hält in dem bereits erwähnten Artikel vom März 2019 fest, dass das weit verbreitete Stigma, das mit psychischen Störungen verbunden sei, die Weiterentwicklung und Umsetzung einer psychische Erkrankungen betreffenden Gesundheitspolitik gefährde. Stigmatisierung und Diskriminierung seien Barrieren, die Interventionen zur Behandlung der Betroffenen erschweren würden, insbesondere treffe dies auf die ländlichen Gebiete Afghanistans zu. Khaama Press erwähnt weiters, dass es in Afghanistan einige kulturelle und soziale Barrieren gebe, die den meisten Opfern den Zugang zu psychosozialen Diensten verwehren würden, wie z.B. das Unvermögen, für die Behandlung zu bezahlen, mangelnde Unterstützung durch Familienmitglieder und Freunde sowie Selbststigmatisierung aufgrund der negativen und falschen Vorstellungen über psychische Erkrankungen.

Die WHO schreibt im April 2020 auf ihrer Website, dass Menschen mit psychischen Störungen Stigma und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien.

In einer im medizinischen Journal Transcultural Psychiatry im Februar 2013 veröffentlichten Studie der AutorInnen Jean-Francois Trani und Parul Bakhshi von der Washington University in St. Louis zum Thema Vulnerabilität und psychische Gesundheit in Afghanistan finden sich folgende Informationen zur Behandlung von Menschen mit Beeinträchtigungen: Soziale Ausgrenzung sei das häufigste Schicksal von Personen mit angeborener Beeinträchtigung, einer sogenannten "Mayub". In dem Begriff Mayub würde das Vorliegen von unerklärten religiösen und übernatürlichen Ursachen für die Beeinträchtigung mitschwingen, wie etwa "Gottes Wille, Geister, Dschinn (übernatürliche Wesen, Anmerkung ACCORD), schwarze Magie, Schicksal". Im Gegensatz dazu könnten ''erworbene'' Formen der Beeinträchtigung ("Malul" genannt) auf einen konkreten Vorfall zurückgeführt werden (z.B. Kriegsverletzung, Arbeitsunfall etc.). Diese Unterscheidung zwischen Mayub und Malul beeinflusse alle Lebensbereiche: soziale Akzeptanz und Selbstachtung, Integration in Bildung, Zugang zu Beschäftigung sowie Ehe. Mayub würden systematisch ausgestoßen, da ihre Beeinträchtigung als schicksalshaft gelten würde und die Gesellschaft sie infolgedessen dafür verantwortlich mache. Soziale Feindseligkeit äußere sich in verbalen Beschimpfungen: Mayub würden als "nicht gesund" oder "halb menschlich" angesehen. Feindseligkeit und Scham würden wiederum zu weiterer Isolation führen. Mütter hätten zum Beispiel Angst, dass ihre beeinträchtigten Kinder in der Schule misshandelt werden könnten. Menschen mit jeglicher Art von psychischer Erkrankung, von Geisteskrankheit bis hin zu Depressionen würden mit dem umgangssprachlichen Begriff Dewana bezeichnet, was übersetzt bedeute, dass etwas im Zusammenhang "mit dem Geist falsch sei". Ein mangelndes Verständnis dieser unterschiedlichen Zustände und die mangelnde Fähigkeit, mit Menschen mit einer psychischen Erkrankung umzugehen, führe zu Vorurteilen und in der Folge zu Ausgrenzung und Marginalisierung.

Khaama Press schreibt im bereits erwähnten Artikel vom März 2019, dass psychisch kranke Personen in den meisten Fällen von Mullahs behandelt und in schweren Fällen in traditionelle Heilzentren gebracht würden. Es gebe einen berühmten Schrein namens Mia Ali in der Stadt Dschalalabad, die im Osten Afghanistans liege. Menschen würden dort Familienmitglieder hinbringen, denen es geistig nicht gut gehe, da sie glauben würden, dass psychische Gesundheitsprobleme durch eine am Schrein durchgestandene schwere Qual geheilt werden könnten. Diese traditionellen Heilszentren würden über keine Einrichtungen wie etwa Toiletten verfügen. Kranke Menschen seien an diesen heiligen Stätten tage- oder sogar monatelang angekettet (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 07.05.2020).

1.5.3.2. COVID-19

Mit Stand 9.4.2020 wurden in Afghanistan 484 COVID-19 Fälle bestätigt (15 Tote, 32 Genesene). Für die relativ geringe Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle werden von afghanisches Seite Kapazitätsprobleme bei COVID-19 Verdachtsfällen eingeräumt, die nicht getestet werden können, was die relativ niedrige Anzahl bestätigter Fälle erklärt. Aller Voraussicht nach, wird COVID-19 Afghanistan aufgrund mehrerer Faktoren besonders hart treffen: einerseits die schlechte Gesundheit, unter der viele Afghanen auch zu normalen Zeiten leiden - ansteckende Krankheiten wie Typhus oder Tuberkulose sind virulent; die Kinder- und Müttersterblichkeit ist eine der höchsten der Welt; auch sind viele Kinder in den Provinzen unterernährt, was sie anfällig für Infekte macht. Nach jahrzehntelangem Krieg gibt es Hunderttausende, die durch Verletzungen dauerhafte Schäden davongetragen haben. Unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO), prognostiziert das afghanische Gesundheitsministerium: 16 Millionen von mehr als 30 Millionen Einwohnern könnten an COVID-19 erkranken. Im schlimmsten Fall müssten 700.000 Menschen ins Krankenhaus eingeliefert werden; 220.000 davon müssten möglicherweise auf Intensivstationen behandelt werden - von diesen könnten 110.000 Menschen an den Folgen von COVID-19 sterben. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. In der Provinz Herat, die die höchste Anzahl an bestätigten COVID-19-Fällen zu verzeichnen hat, wird die Zahl der Beatmungsgeräte auf nur 12 Stück geschätzt. Einer weiteren Quelle zufolge stehen in Herat sogar nur 10 dieser Beatmungsgeräte zur Verfügung.

In der an den Iran angrenzenden Provinz Herat hat sich die Anzahl positiver Fälle des COVID-19 unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung - die Provinzdirektion bestätigte dieses Vorbringen und erklärte dies mit langwierigen Beschaffungsprozessen. Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert.

In den letzten Tagen wurde im Westen Kabuls, nach Herat, die höchste Anzahl COVID-19-Infizierter verzeichnet. Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. In der Stadt Kabul dürfen sich nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler-Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (vgl. Kurzinformation des BFA zu Afghanistan vom 09.04.2020)

1.5.4. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 17.1).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden, und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB, Kapitel 17.1).

1.5.5. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).

1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

1.5.7. Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).

Taliban:

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).

Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4).

Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. Natürlich behaupten die Taliban, dass ihre Nachrichtendienste in allen afghanischen Provinzen vertreten sind.

Wenngleich dies bis zu einem gewissen Maß zutrifft, unterschiedet sich diese Präsenz nach Intensität und Qualität außerordentlich stark, denn einige Provinzen sind fast völlig unter der Kontrolle der Taliban und andere kaum betroffen.

Das Ausmaß der Einschüchterungen und Verfolgungen von Zielpersonen haben wahrscheinlich ihren Höhepunkt erreicht, es sei denn, die amerikanische Präsenz in Afghanistan würde nochmals erheblich ansteigen. Die Einschüchterungen und die Verfolgung von Zielpersonen hat an strategischer Bedeutung verloren, da die Taliban nunmehr davon überzeugt sind, dass sie eine direkte Konfrontation mit den Streitkräften Kabuls gewinnen können, weswegen sie immer mehr Ressourcen zu ihren halb-regulären, mobilen Kräften kanalisieren. Der allgemeine Eindruck von Afghanistan ist, dass der Einfluss der Regierung zugunsten der Taliban abnimmt, daher sind Einschüchterungstaktiken nicht mehr so relevant. Außerdem hat sich die Regierung aus vielen ländlichen Gebieten zurückgezogen, die jetzt von den Taliban kontrolliert werden.

Die Liste der Personen, für deren Verfolgung die Taliban in den großen Städten Ressourcen investieren, umfasst einige Dutzend bis höchstens 100 Personen. Für die Taliban weniger bedeutsame Personen und ihre Familien können einer Verfolgung vermutlich durch einen Umzug in eine größere Stadt entgehen, das trifft aber vermutlich nicht auf jene Personen zu, welche auch aufgrund von persönlichen Feindschaften, Rivalitäten oder Auseinandersetzungen verfolgt werden (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 13.09.2018)

1.5.8. Provinzen und Städte

1.5.8.1. Herkunftsprovinz Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken. Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft leben in der Provinz Nangarhar. Die Provinz hat 1.668.481 Einwohner (LIB, Kapitel 3.22).

Nangarhar ist eine volatile Provinz, in der die Taliban und der ISKP aktiv sind. Diese kontrollieren manche Gebiete der Provinz. Durch staatliche Sicherheitskräfte werden Luft- und Bodenoperationen durchgeführt, bei denen Talibanaufständische und ISKP-Mitglieder getötet wurden. Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP. Im Jahr 2018 gab es 1.815 zivile Opfer. Dies entspricht einer Steigerung von 111% gegenüber 2017. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich (LIB, Kapitel 3.22).

Die Provinz Nangarhar - mit Ausnahme der Stadt Jalalabad - zählt zu jenen Provinzen, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Die Hauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Diese Stadt zählt zu jenen Landesteilen Afghanistans, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

1.5.8.2. Mazar-e Sharif/Herat Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.).

1.5.9. Blutfehde

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)

1.5.10. Situation für Rückkehrer

In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).

Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23).

1.5.10.1. Lage von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), eine nationale Menschenrechtsorganisation in Afghanistan, die sich der Förderung, dem Schutz und der Beobachtung der Menschenrechte sowie der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen widmet, veröffentlicht im Juni 2018 einem Bericht zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen in Afghanistan. Darin wird angeführt, dass in Afghanistan bisher wenig getan werde, um die Menschenrechtssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. AIHRC komme zum Ergebnis, dass mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten eines der Hauptprobleme von Menschen mit Behinderungen in Afghanistan sei.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) veröffentlicht im Jänner 2019 einen Artikel zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, allen voran Kriegsversehrten, in Afghanistan. Ein Mitarbeiter des Rehabilitationsprogramms des IKRK in Afghanistan habe dem Artikel zufolge angeführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan unter einem Mangel an Beschäftigungs-, Bildungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten leiden würden. Von Seiten der Gemeinschaft und den Familien würden diese Menschen nicht auf Ablehnung stoßen, sie würden allerdings dennoch mehr Möglichkeiten benötigen, um ihr Leben wieder in Gang zu bringen.

Die Ergebnisse der durchgeführten Studie würden zeigen, dass Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu nicht behinderten Menschen eine höhere Armutsquote aufweisen. Insbesondere von Geburt an behinderte Menschen seien stärker benachteiligt, sowohl im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen als auch im Vergleich zu Menschen mit Behinderungen aufgrund einer identifizierbaren Ursache. Dies gelte in Bezug auf alle K-Levels (K-Level sind ein von Gesundheitsdiensten verwendetes Bewertungssystem, das das Rehabilitationspotenzial einer Person angibt, Anm. ACCORD). Der Ausschluss vom Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (Bildung, Gesundheitseinrichtungen), dem Arbeitsmarkt und sozialen Aktivitäten wirke sich zudem auf das Selbstwertgefühl und das psychische Wohlbefinden von Menschen mit Behinderungen aus. Menschen mit Behinderungen hätten eine höhere Wahrscheinlichkeit von Armut betroffen zu sein und hätten häufig physische und soziale Barrieren beim Zugang zu öffentlichen Räumen zu überwinden (Anfragebeantwortung des BFA zu Afghanistan vom 28.02.2019)

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen Angaben vor dem BFA und jenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2018 zur Zl. W163 2137994-1. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründet auf seiner vorgelegten afghanischen Tazkira und seinen (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben. Das Ergebnis der in Norwegen vorgenommene multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht widerlegen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis zu Zl. W163 2137994-1).

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, gründen auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem h.g. Verfahren zu Zl. W163 2137994-1 sowie auf dem von ihm vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer gab an, im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten, da er 2013 Zeuge geworden sei, als die Taliban seinen Bruder und ihn bei einer LKW-Auslieferung für die NATO überfallen hätten. Dabei sei sein Bruder getötet und der LKW in Brand gesteckt worden. Dem Beschwerdeführer sei damals mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er infolge bewusstlos geworden sei. Bei diesem Vorfall seien auch seine Cousins, die Mitglieder der Taliban seien, beteiligt gewesen. Diese hätten es auf die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers abgesehen und diese nachfolgend in Besitz genommen. Sein Vater, der die Transporte normalerweise durchführe, sei an diesem Tag krank gewesen. Er sei auch der Besitzer der Grundstücke gewesen und verfüge nach wie vor über eine "Besitzurkunde" der Grundstücke.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den im Jahr 2013 stattgefundenen Überfall der Taliban auf seinen Bruder und ihn im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen vor dem BFA sowie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W163 2137994-1 (im Wesentlichen) glaubwürdig vorbrachte. Der Beschwerdeführer war in der Lage den ins Treffen geführten Vorfall umfassend, detailliert und seinem - damals jugendlichen Alter entsprechend - nachvollziehbar zu schildern. Überdies konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den Überfall durch ein Foto seiner Narbe am Kopf sowie durch medizinische Befunde, wonach er aufgrund eines Schädelhirntraumas an einem organischen Psychosyndrom leidet, untermauern. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag der " XXXX " betreffend den LKW sowie eine Bestätigung betreffend den Überfall vom 05.10.2013 vor. Auch konnte der Beschwerdeführer zwei (weitere) Bestätigungen der afghanischen und pakistanischen Behörden über die Erlaubnis für grenzüberschreitende Warentransporte nachreichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ins Treffen geführten Überfalls erweist sich somit (im Wesentlichen) als glaubhaft.

Damit erübrigt sich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Kopfverletzungen des Beschwerdeführers sowie der Ermittlungsauftrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sich bei der " XXXX " erkunden, ob der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorfall tatsächlich stattgefunden habe.

Dass die Cousins des Beschwerdeführers tatsächlich bei dem Überfall auf den Beschwerdeführer und dessen Bruder im Jahr 2013 beteiligt waren, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 12.07.2016 (AS 71) nur an, dass sich "Bekannte" der Familie unter den Talibangruppierungen befänden. Später führte er im Rahmen dieser Einvernahme (AS 73) aus, dass er bloß "vermute" von seinen Cousins überfallen worden zu sein. Dass seine Cousins allerdings bei dem Vorfall - bei den seinen Angaben nach nur drei oder vier Personen dabei waren (AS 385) - beteiligt waren, gab der Beschwerdeführer nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht am 26.09.2018 (AS 386) sagte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er "die Taliban, die [s]einen Bruder getötet haben, erkannt und ihre Gesichter gesehen habe." "Bei diesem Angriff seien auch seine Cousins" dabei gewesen.

Wären die Cousins tatsächlich am Überfall im Jahr 2013 beteiligt gewesen und hätte der Beschwerdeführer - wie er selbst vorbringt - ihre Gesichter erkannt, hätte er in der Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 nicht bloß eine vage Vermutung zur Beteiligung seiner Cousins am Überfall geäußert.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zufällig Opfer des Überfalls wurden und sich dieser Vorfall nicht konkret gegen ihre Personen richtete. Überdies hätten die Taliban nicht davon wissen können, dass sich der Beschwerdeführer, der bloß gelegentlich seinen Vater und seinen Bruder bei den LKW-Auslieferungen begleitete, am Tag des Überfalls tatsächlich im LKW befand. Vielmehr hätte sein Vater, der als LKW-Fahrer die Transporte für die NATO durchführte, die Auslieferungen tätigen sollen. Allerdings war sein Vater an diesem Tag krank, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers einsprang und der Beschwerdeführer diesen begleitete.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Familie und er würden nach wie vor "überall" in Afghanistan durch die Taliban verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich seine Familie bis dato in XXXX aufhält. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Familie bei einem Freund der Familie versteckt halte, allerdings hätten die Taliban (die v.a. in der Provinz Nangarhar bestens vernetzt sind) die Familie des Beschwerdeführers sicherlich ausfindig machen können. Dies wird auch durch die oben angeführten Länderberichte (Punkt II.1.5.7.) untermauert, wonach die Taliban potenziell über die nötigen Ressourcen und Fähigkeiten verfügen, um gesuchte Personen (v.a. in der Provinz Nangarhar, wo die Taliban sehr aktiv sind) aufzuspüren. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einer Arbeit als "Tagelöhner" nachgeht, weshalb dieser jedenfalls gezwungen ist, die von seinem Freund zur Verfügung gestellte Unterkunft zu verlassen. Es erscheint daher lebensfremd, dass der Vater, der bei der Firma " XXXX " angestellt war und die LKW-Transporte für gewöhnlich durchführte bis dato unbehelligt blieb.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Anschlag auf die NATO-Transportbewegung nur ein Vorwand gewesen sei, da seine Cousins, die Mitglieder der Taliban seien, vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer und dessen Bruder zu töten, um an die Grundstücke ihres Vaters zu gelangen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vater im Besitz der Grundstücke ist bzw. war. Bei einer nach wie vor bestehenden Feindschaft bzw. Verfolgungsgefahr hätten die Cousins alles daran gesetzt, den nach wie vor in XXXX lebenden Vater des Beschwerdeführer aufzugreifen. Dass seine Cousins vorgehabt hätten, (bloß) den Beschwerdeführer "wegen [ihres] Grundstück[s]" zu töten, entbehrt somit jeglicher Lebenserfahrung. Überdies ist kein Grund ersichtlich, dass die Cousins des Beschwerdeführers diesen im Falle einer Rückkehr verfolgen würden, da diese die Grundstücke nach wie vor bewirtschaften würden.

Abgesehen davon hielt sich der Beschwerdeführer nach dem Überfall im Jahr 2013 bis (kurz) vor seiner Ausreise 2015 ebenso bei dem Freund seines Vaters in XXXX auf. Hätten die Taliban oder die Cousins der Beschwerdeführer, die Mitglieder der Taliban seien, tatsächlich je ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie ihn jedenfalls vor seiner Ausreise ausfindig machen können. So hätten sich die Taliban auch an die Familie des Beschwerdeführers wenden können, um Informationen über diesen zu erhalten. Schließlich hätte der Dorfgemeinschaft spätestens im Zeitpunkt der Beerdigung seines Bruders bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer noch am Leben sei. Es ist somit nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre später - nachdem er wieder in seinen Herkunftsort zurückkehrte - einen Drohbrief erhalten habe, sich den Taliban zu stellen.

Überdies ist es auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr verfolgt würde, da er "Zeuge" des Vorfalls gewesen sei. So brachte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2018 (AS 386) vor, dass sein Vater keine Anzeige erhoben habe. In seiner ergänzenden Einvernahme vor dem BFA vom 11.04.2019 (AS 605) führte er hingegen aus, dass die Familie eine Anzeige (die er nicht belegen konnte) gegen die Täter erhoben habe, "ihnen [jedoch] niemand [...] helfen" könne (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA vom 11.04.2019 (AS 613). Auch diese Angaben erweisen sich somit als widersprüchlich. Abgesehen davon war der Vorfall nun über sieben Jahre her und der Beschwerdeführer damals erst 13 Jahre alt, es ist somit nicht glaubwürdig, dass er im Falle einer Rückkehr als "Zeuge" des Vorfalls verfolgt würde, weil die Taliban nun im Falle einer Anzeige mit Konsequenzen zu rechnen hätten.

Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf eine Verfolgung durch seine Cousins widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben, welche vom erkennenden Gericht nicht als glaubhaft gewertet werden.

Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verließ, eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers aber nicht vorlag.

Selbst bei Wahrunterstellung des Grundstücksstreites handelt es sich dabei um eine private Streitigkeit, die zu keiner Asylrelevanz führt.

2.3. Zu den Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W163 2137994-1 sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem vom 11.05.2020.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 11.05.2020.

2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

2.4.1. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsunfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 11.04.2019.

2.4.2 Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Mazar-e Sharif und Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Länderberichte ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat nicht in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. So leidet der Beschwerdeführer an einem organischen Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma sowie an einer Nervenschädigung (Ulnaris- und Medianusläsion) der linken Hand, die diese "funktionsunfähig" macht. Überdies verspürt er aufgrund einer sich in der Vergangenheit zugezogenen Fraktur häufig Schmerzen in seinen Beinen, weshalb er keine körperlichen Tätigkeiten verrichten könnte, die ein längeres Stehen oder Gehen voraussetzen. In diesem Zusammenhang ist auf die oben angeführten Länderberichte zu verweisen, wonach mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten eines der Hauptprobleme von Menschen mit Behinderungen in Afghanistan sind. Zwar lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX ; allerdings hält sich diese bei einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers auf und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und Besitztümer. Er ist somit auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützen könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer volatilen Gegend stammt, über kein Netzwerk in den Großstädten verfügt, sehr jung ist und noch nie selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Bei einer Ansiedelung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Umstände ebenso Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können. Das Problem von mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten wird derzeit aufgrund von COVID-19 maßgeblich verstärkt. Auch eine - vielleicht kurzfristige - Möglichkeit der Unterstützung durch afghanische und internationale Organisation ändert an diesen Feststellungen nichts.

In einer umfassenden Gesamtbetrachtung geht der erkennende Richter daher von aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Herkunftsregion als auch bei einer Ansiedlung außerhalb der Stadt XXXX in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

2.5. Zur Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt A I.)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 03.09.2018, Ra 2018/20/0314).

3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Gefährdung droht:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte vom Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm monierten Gründen nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden.

So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch die Taliban als bereits abstrakt nicht asylrelevant bzw. seine Angaben betreffend eine Verfolgung durch die Cousins aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten einerseits nicht als glaubhaft und andererseits nicht als asylrelevant, da selbst bei Wahrungsstellung des Grundstücksstreites mit den Cousins keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung i.S.d. GFK vorliegen würde (siehe Punkt II. 2. 2.).

Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abzuweisen.

3.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A II.).

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, m.w.N.).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji sowie vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité; m.w.N.).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N). In seinen Richtlinien "zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender" vom 19. April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen.

Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar; diese Personen können "unter bestimmten Umständen" ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

Das EASO, dessen Einschätzungen das Unionsrecht besondere Bedeutung beimisst, weist in den Country Guidance Afghanistan für Personen wie den Revisionswerber, bei dem bestimmte Erkrankungen festgestellt wurden, ein besonderes Profil auf, das sich von anderen männlichen Asylwerbern aus Afghanistan unterscheidet. Danach kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. Mit diesen Richtlinien hat sich das BVwG in adäquater Weise auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Im Falle einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar würde dem Beschwerdeführer aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage (vgl. Punkt II.1.5.8.1.) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer massive psychische und physische Probleme hat und sich die Suche nach einer geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit für ihn besonders schwer gestalten würde. So stellen mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten besonders für Menschen mit körperlichen und psychischen Problemen ein Hauptproblem dar. Dieses Problem wird derzeit durch COVID-19 maßgeblich verstärkt. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Allerdings konnte der Beschwerdeführer auch glaubhaft versichern, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen könnte, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel und Besitztümer verfügt. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan stets bei seiner Familie gelebt hat, bei seiner Ausreise noch sehr jung war und noch nie gearbeitet hat.

Eine innerstaatliche Schutzalternative würde dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand derzeit nicht zur Verfügung stehen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über kein Netzwerk, dass ihm dabei hilft, seine Grundbedürfnisse im Falle einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat befrieden zu können.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Lage geraten würde und er sich nicht selbst versorgen könnte.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar (vgl. auch VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0225).

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Damit erübrigt sich die Absprache über die Spruchteile III. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

3.3. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A III.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta entgegenstehen. In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023).

Im vorliegenden Fäll hätte selbst eine Aufklärung der einzelnen Widersprüche durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts an der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes zu ändern vermocht, zumal die vorgebrachten Flüchtgründe - selbst im Falle einer Wahrunterstellung - auf keiner asylrelevanten Verfolgung i.S.d. GFK beruhen.

Zusammenfassend hat das Gericht daher von der Durchführung einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - siehe VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0225 - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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