GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP13a lita
GGG §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2205673.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.08.2018, Zl. Jv 9.308/18z-33a, betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die in der Patentrechtssache des Beschwerdeführers wegen Patentanmeldung zur Zahl A 581/2015 im Rechtsmittelverfahren zur Zahl 133 R 92/17b des Oberlandesgerichts Wien entstandenen Gebühren im Betrag von insgesamt EUR 400,00 (Pauschalgebühr nach TP 13a lit. a Z 1 sublit. i Gerichtsgebührengesetz, GGG, für das Rekursverfahren gegen einen Beschluss der technischen Abteilung des Patentamts im einseitigen Verfahren: EUR 392,00; Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG: EUR 8,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen.
In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Verfahrensgang/Sachverhalt aus:
Mit Beschluss der technischen Abteilung des Patentamts vom 19.06.2017, 3 A 581/2015-7, sei die Patentanmeldung des Beschwerdeführers A 581/2015 vom 04.09.2015 zurückgewiesen worden. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass ein Rekurs gegen diesen Beschluss zwar an das Oberlandesgericht Wien zu richten, jedoch beim Patentamt einzubringen sei.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 (Postaufgabe ebenfalls 02.08.2017) habe der Beschwerdeführer Rekurs erhoben; die Einbringung sei sowohl beim Oberlandesgericht Wien (eingelangt am 08.08.2017) als auch beim Patentamt (eingelangt am 03.08.2017) erfolgt.
Vom Oberlandesgericht Wien sei das Rechtsmittel im allgemeinen Register (Gattungszeichen "Nc") unter der Zahl 133 Nc 4/17w erfasst und mit Verfügung vom 17.08.2017 dem Patentamt zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt worden, wo es am 22.08.2017 eingelangt sei.
Vom Patentamt sei der Akt samt Rechtsmittel mit Schreiben vom 01.09.2017 dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt worden, wo er am 05.09.2017 eingelangt sei. Das Rechtsmittelverfahren sei dann zur Aktenzahl 133 R 92/17b geführt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2017 (Postaufgabe vom 27.10.), beim Patentamt am 31.10.2017 eingelangt, seien "alle Einreichungen in Österreich" zurückgezogen worden. Diese Antragsrückziehung sei beim Oberlandesgericht Wien am 24.11.2017 eingelangt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27.11.2017, 133 R 92/17b, sei die Zurückziehung der Patentanmeldung "Peripherieautark- Vortrieb" zur Kenntnis genommen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der technischen Abteilung des Patentamts festgestellt worden.
Mit dem vom Leiter der Einbringungsstelle im Namen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien erlassenen Bescheid vom 05.12.2017, Jv 54.448-33a/17, sei einem Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren nicht stattgegeben worden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid finde sich der ausdrückliche Hinweis, dass eine Beschwerde zur Zahl Jv 54.448-33a/17 einzubringen sei. Nach telefonischer Auskunft der Einbringungsstelle vom 16.08.2018 sei der Bescheid am 28.12.2017 übernommen worden. Eine Beschwerde sei dagegen nicht erhoben worden.
Da im Rechtsmittelakt selbst (Gattungszeichen "R") zwar ein Gebühreneinzug, nicht jedoch die Gebührenvorschreibung möglich sei, sei die Vorschreibung im "allgemeinen Register" mit dem Gattungszeichen "Nc" unter der Aktenzahl 133 Nc 7/17m, mit Lastschriftanzeige vom 21.12.2017 erfolgt. In seinen Eingaben vom 29.12.2017 und 30.12.2017 habe der Beschwerdeführer mit einer zum Teil recht heftigen Wortwahl darauf verwiesen, dass er die Patentanmeldung zurückgezogen habe und dies vom Rechtsmittelgericht auch bereits zur Kenntnis genommen worden sei. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu Unrecht erfolgt.
Mit Schreiben vom 03.01.2018 sei dem zur Zahlung verpflichteten Beschwerdeführer der Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden. Die als Beschwerde bezeichnete - im gegenständlichen Fall als Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige zu behandelnde - Eingabe vom 16.01.2018 (eingelangt am 17.01.2018) gegen die Gebührenvorschreibung zu A-581/2017 (richtig 581/2015), 133 R 92/17b, 133 Nc 7/17m, habe vor allem Vorwürfe gegen das Patentamt sowie die Untätigkeit politischer Repräsentanten zum Inhalt. Aufgrund der Verhaltensweisen bestimmter Mitarbeiter des Patentamts sowie auch der Untätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien werde die umgehende Aufhebung der Kostenbescheide begehrt.
Die ebenfalls in diesem Schriftsatz erhobene Beschwerde im Verfahren Jv 14.779/17g-33a (Abweisung des Antrages auf Rückzahlung entrichteter Gerichtsgebühren im Verfahren 34 R 108/15z des Oberlandesgerichts Wien) gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 02.01.2018 sei bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.
Es handle sich beim Verfahren der technischen Abteilung des Patentamts - mangels einer Gegenpartei - um ein einseitiges Verfahren, das dagegen erhobene Rechtsmittel sei nach dem 31.07.2017 eingebracht worden. Die Antragsrückziehung, die zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens geführt habe, sei im Oktober 2017 erfolgt. Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Nachlass der Gerichtsgebühren sei in Rechtskraft erwachsen.
Sodann erwog die belangte Behörde, dass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren aus § 6 Abs. 1 Z 3 GEG ergebe. TP 13a lit. a GGG regle die Gebühren für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr entstehe zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien (§ 2 Z 1 lit. k erster Halbsatz GGG). Nach § 3 Abs. 3 Z 6 GGG seien Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren nach TP 13a GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt, oder ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden werde. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr sei zwei Wochen nach dem am 05.09.2017 beim Oberlandesgericht Wien erfolgten Einlagen des Aktes samt Rechtsmittel - sohin bereits im September 2017 - entstanden. Da die Antragsrückziehung erst im Oktober 2017 erfolgt sei, sei diese aus gebührenrechtlicher Sicht zu spät erfolgt und die Pauschalgebühr vorzuschreiben gewesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ablaufes des Verfahrens sowie zur Entscheidung des Patentamtes sei auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren weder der Ablauf dieses Verfahrens noch der Inhalt der in diesem Verfahren getroffenen Entscheidung überprüft werden könne und dürfe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, der Bescheid "weise etliche kapitale Fehler" auf. Da er ein "Verbrechensopfer des Patentamts Wien unter billigender Duldung des Beitragstäters OLG Wien" geworden sei, schulde er kein Geld. Er beantrage, dass die Gebührenforderung "sofort zurückgewiesen" werde, ein näher genanntes "Fehlurteil" des OLG Wien umgehend aufgehoben und ein rechtskonformer Zustand hergestellt werde, der (namentlich genannte) "verbrecherische Mitarbeiter des PA Wien" "endlich unehrenhaft gefeuert" und "unter Verlust seiner Rentenansprüche vor ein Strafgericht gestellt" werde und Anklage gegen die "zahlreichen Mitläufer/Mittäter" erhoben werde.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Der Beschwerdeführer ergänzte bzw. korrigierte seinen Beschwerdeschriftsatz: Mit E-Mail an das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in der ursprünglichen Beschwerde noch etliche Fehler entdeckt und dasselbe "Schreiben" (gemeint: die Beschwerde) nun sinngemäß gleichlautend verbessert habe. In der Folge übersandte der Beschwerdeführer an das Oberlandesgericht Wien noch zwei weitere korrigierte Versionen der Beschwerde per E-Mail, die ebenfalls inhaltlich Beschwerdeschriftsatz entsprachen und in denen der Beschwerdeführer die richtige Schreibweise des Namens des "verbrecherischen Mitarbeiters" des Patentamtes angab. Diese E-Mails des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung bzw. im Nachhang zur Aktenvorlage bzw. Beschwerdevorlage von der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen (der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid) oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest: Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den im einseitigen Verfahren ergangenen Beschluss der technischen Abteilung des Patentamtes vom 19.06.2017 langte am 05.09.2017 beim Oberlandesgericht Wien ein. Mit Schreiben vom 26.10.2017 zog der Beschwerdeführer unter anderem diesen Rekurs zurück. Dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.12.2017 nicht stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Rechtslage:
TP 13a lit. a GGG sieht Gebühren für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor.
Gemäß TP 13a lit. a Z 1 sub lit. i GGG beträgt die Pauschalgebühr für Rekursverfahren gegen Beschlüsse der technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts im einseitigen Verfahren (mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II 2017/152 mit 01.08.2017 hinsichtlich aller Schriften und Amtshandlungen, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.07.2017 begründet wird) EUR 392,00.
Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr entsteht zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien (§ 2 Z 1 lit. k GGG).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 GGG sind Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Nach § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren gegen einen Beschluss der technischen Abteilung des Patentamtes im einseitigen Verfahren nach TP 13a lit. a Z 1 sub lit. i GGG vorgeschrieben. Bei einer Pauschalgebühr wie der hier vorliegenden handelt es sich um eine Gerichtsgebühr iSd § 1 Z 1 GEG, welche amtswegig im Justizverwaltungsweg einzubringen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG gegenüber dem Beschwerdeführer zur Einbringung der Pauschalgebühr erlassen.
Der Rekurs des Beschwerdeführers langte am 05.09.2017 beim Oberlandesgericht Wien ein. Gemäß § 2 Z 1 lit. k GGG entstand daher der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 13a lit. a Z 1 sub lit. i GGG im Betrag von EUR 392,00 bzw. die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr zwei Wochen danach (am 19.09.2017; zu diesem Zeitpunkt betrug gemäß BGBl. II 2017/152 die in Rede stehende Pauschalgebühr EUR 392,00).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs im Oktober 2017 - somit nach Entstehung der Gebührenpflicht - zurückgezogen hat, ändert an der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers daher nichts. Abgesehen davon geht aus § 3 Abs. 3 Z 6 GGG hervor, dass Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a) ohne Rücksicht darauf zu entrichten sind, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Da die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, - somit insgesamt EUR 400,00 -, zur Zahlung vorzuschreiben.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit bzw. - wie der Beschwerdeführer meint - "kapitale Fehler" der angefochtenen Gebührenvorschreibung aufzuzeigen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich behauptet, zu Grunde liegende patentrechtliche Verfahren seien falsch entschieden worden und gegen die tätig gewordenen Behörden- bzw. Gerichtsorgane wäre ein Strafverfahren zu führen, weshalb auch der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist ihm mitzuteilen, dass ein derartiges Vorbringen, das sich gegen die patentrechtlichen Verfahren richtet, für den Grund und die Höhe der gegenständlichen Zahlungspflicht nicht relevant ist. Die vom Beschwerdeführer begehrte "Zurücknahme" der vorgeschriebenen Gebühren kommt sohin nicht in Betracht.
3.4. Ergebnis:
Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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