BVwG W256 2216849-1

BVwGW256 2216849-111.12.2019

B-VG Art. 133 Abs4
DSG 2000 §1
DSGVO Art. 4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2216849.1.00

 

Spruch:

W256 2216849-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde der Landespolizeidirektion XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12. Dezember 2018, GZ: DSB- XXXX zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid

dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:

 

"Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen eine Weitergabe von Angaben über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers durch XXXX richtet, als unbegründet abgewiesen."

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit E-Mail vom 8. Juni 2018 ersuchte XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) die belangte Behörde um Bearbeitung des "unten angeführten Mails und dementsprechend zu reagieren". Es gehe darum, dass von einem Beamten der Polizeiinspektion XXXX höchstpersönliche Daten abgefragt und an Dritte Personen weitergegeben worden seien.

 

In dem ("unten angeführten") an die belangte Behörde weitergeleiteten E-Mail an das Bundesministerium für Inneres mit dem Betreff: "Möglicher Amtsmissbrauch und Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit - beschuldigte Person: Dienststellenleiter der PI XXXX " führte der Mitbeteiligte aus, es komme seit geraumer Zeit mit zwei Mitbewohnern in seiner Wohnanlage zu Problemen, weshalb er seit Wochen versucht sei, bei der PI XXXX eine Anzeige wegen Verleumdung und diversen Bedrohungen vorzubringen. Dabei werde er von der Polizei aber immer abgewimmelt. Am 6. Juni 2018 habe er erfahren müssen, dass der Dienststellenleiter seinen Vater an dessen Geheimnummer kontaktiert und diesen darüber informiert habe, dass er "pausenlos Leute anzeigen würde, [er] erneut aus der Wohnung fliegen werde, wenn er keine Ruhe gebe, [er] seit 5 Monaten von der Notstandshilfe lebe und wie [er] zu seiner Ausbildung gekommen wäre. Desweiteren würde [er] die Dienststelle immer belästigen, wenn Leute im Halte- und Parkverbot stehen würden". Insofern ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesministerium für Inneres um schriftliche Stellungnahme, warum der Dienststellenleiter ohne sein Wissen höchstpersönliche Daten seine Person betreffend dritten Personen gegenüber ausplaudere, wie dieser zur Geheimnummer seines Vaters komme und warum sein Vater überhaupt kontaktiert worden sei.

 

Aufgrund eines daraufhin ergangenen Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 übermittelte der Mitbeteiligte der belangten Behörde am 10. Juli 2018 ein von ihm befülltes Beschwerdeformular der belangten Behörde. Konkret führte er darin aus, dass sich seine Beschwerde gegen XXXX von der Polizei XXXX richte, weil dieser bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verstoße habe. Dabei verwies der Beschwerdeführer in Bezug auf den relevanten Sachverhalt auf sein bereits übermitteltes E-Mail und beantragte er, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung seiner Rechte feststellen.

 

Über Aufforderung der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 11. September 2018 aus, dass seit vielen Monaten in der Wohnhausanlage des Mitbeteiligten ein erheblicher Streit im Gange sei. Hintergrund seien zivilrechtliche Beweggründe und daraus resultierende Unstimmigkeiten mit Beschimpfungen und Bedrohungen. Am 8. Juni 2018 sei es erneut zu einem Vorfall und im Anschluss zur beschwerten Sache zwischen dem Mitbeteiligten und XXXX gekommen. Unter einem wurde ein Aktenvermerk von XXXX vorgelegt, in welchem dieser u.a. auf eine - den eigenen Angaben des Mitbeteiligten zufolge bestehende - posttraumatische Belastungsstörung des Mitbeteiligten sowie weitere Vorfälle in vergangenen Wohnhausanlagen des Mitbeteiligten hinweist sowie auch zum behaupteten Telefonat mit dem Vater des Mitbeteiligten Stellung nimmt.

 

Dazu führte der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 gegenüber der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

 

"Zusammenfassend erklärt, ist es hier zu einem großen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gekommen. Die Geheimnummer meines Vaters wurde ohne Berechtigung abgefragt, es wurde Einsicht in meine Krankenakte genommen und meine Familie über meinen höchstpersönlichen Lebensbereich informiert (Einkommensverhältnisse, Krankenstand, Vorfälle in vergangenen Wohnanlagen).

 

Ich ersuche abermals um dementsprechende Aufklärung dieser Missstände, auch in Einbindung der LPD XXXX ."

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten "stattgegeben und festgestellt, dass die [Beschwerdeführerin] den [Mitbeteiligten] dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzte, indem XXXX dem XXXX personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelte."

 

Dabei ging die belangte Behörde von folgendem Beschwerdegegenstand aus: "Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob der [Mitbeteiligte] deshalb in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt ist, weil XXXX den Vater des [Mitbeteiligten] telefonisch kontaktierte und diesem personenbezogene Daten des Beschwerdeführers mitteilte."

 

Dazu stellte die belangte Behörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) fest:

 

" XXXX , Vater des [Mitbeteiligten], wurde von XXXX , amtsführender Kommandant der PI XXXX in XXXX , LPD XXXX , von der Rufnummer ... telefonisch kontaktiert, wobei der [Mitbeteiligte] davon am 6.6.2018 erfahren hat. Im Zuge des Telefongespräches ersuchte XXXX den Vater des [Mitbeteiligten], dass dieser auf den [Mitbeteiligten] einwirkt, um zu verhindern, dass der [Mitbeteiligte] erneut seine Wohnung verliert. Zudem fragte er den Vater des [Mitbeteiligten], ob es richtig ist, dass der [Mitbeteiligte] von der Sozialhilfe oder Mindestsicherung lebt oder beim AMS gemeldet ist. Er teilte auch mit, dass der [Mitbeteiligte] seiner Ansicht nach zurzeit keiner Beschäftigung nachgeht und möglicherweise Mindestsicherung empfängt.

.."

 

Dabei stützte sich die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf das unstrittige Vorbringen des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin.

 

Rechtlich führte die belangte Behörde u.a. folgendes aus:

 

"Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der [Mitbeteiligte] ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der gemäß den Feststellungen durch XXXX an XXXX übermittelten personenbezogenen Daten hat, zumal es sich dabei um Angaben betreffend die Erwerbstätigkeit des [Mitbeteiligten] sowie seine derzeitige Lebenssituation handelt. Dass es sich bei XXXX um den Vater des (volljährigen) [Mitbeteiligten] handelt, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht schon deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der [Mitbeteiligte] mit der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ihn einverstanden gewesen wäre.

 

Dem Vorbringen der [Beschwerdeführerin], wonach das Gespräch dazu gedient habe, die Situation in der Wohnhausanlage des [Mitbeteiligten] zu beruhigen, ist zu entgegnen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten an XXXX hierfür nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt war, da im Hinblick auf den vorhin ausgeführten Umstand des berechtigten Interesses jedenfalls das Grundrecht auf Datenschutz des [Mitbeteiligten] überwiegt. Es fehlt somit an der Rechtmäßigkeit der von der [Beschwerdeführerin] in diesem Ausmaß vorgenommenen Verarbeitung."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festgestellt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei die Kontaktaufnahme im vorliegenden Fall zum Zweck der Streitbeilegung im Sinne des § 26 SPG und insofern auch die in Rede stehende Datenverarbeitung zu Recht erfolgt.

 

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Vater des Mitbeteiligten wurde aufgrund von Unstimmigkeiten in der Wohnhausanlage des Mitbeteiligten vom Dienstellenleiter der Polizeiinspektion XXXX telefonisch kontaktiert. Im Zuge des Gesprächs fragte der Dienststellenleiter den Vater des Mitbeteiligten, ob es richtig sei, dass der Mitbeteiligte von der Sozialhilfe oder der Mindestsicherung lebe oder ob der Mitbeteiligte beim AMS gemeldet sei. Er teilte dem Vater auch mit, dass der Mitbeteiligte seiner Ansicht nach zurzeit keiner Beschäftigung nachgehe und möglicherweise Mindestsicherung empfange.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den - im Wesentlichen auf der diesbezüglich unbestrittenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Aktenvermerk des XXXX vom 11. September 2018 beruhenden - Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Mitbeteiligte in seiner (verbesserten) Beschwerde vom 10. Juli 2018 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch den (der Beschwerdeführerin als Sicherheitsbehörde erster Instanz gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 Z 7 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012 (SPG) zurechenbaren) Dienstellenleiter der Polizeiinspektion XXXX , weil dieser bei "der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verstoßen habe".

 

Eine konkrete Darstellung des Sachverhaltes, aus welcher sich diese Rechtsverletzung ableiten ließe, findet sich in der (verbesserten) Beschwerde nicht, sondern verweist der Mitbeteiligte darin lediglich allgemein auf sein ursprüngliches E-Mail vom 8. Juni 2018, in welchem er die belangte Behörde um Bearbeitung eines am selben Tag per E-Mail an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Begehrens um Stellungnahme über die Hintergründe eines mit seinem Vater geführten Telefonates durch den Dienststellenleiter der Polizeiinspektion XXXX ersucht hat.

 

Erst in seinem E-Mail vom 26. Oktober 2018 führt der Mitbeteiligte dazu präzisierend aus, dass es im vorliegenden Fall deshalb zu einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gekommen sei, weil u.a. die Geheimnummer seines Vaters unzulässig ermittelt worden sei sowie seine Familie über seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und zwar über seine Einkommensverhältnisse, über seinen Krankenstand und über Vorfälle in vergangenen Wohnanlagen unzulässig informiert worden sei.

 

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid - wie schon aus dem Spruch klar hervorgeht - ausschließlich mit einer vom Mitbeteiligten beanstandeten Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Vater des Mitbeteiligten durch den Dienststellenleiter auseinandergesetzt (siehe dazu auch den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf beschränkten Beschwerdegegenstand).

 

Dabei hat sie zwar eine - gerade für die Beurteilung einer Datenschutzverletzung unerlässliche - konkrete Benennung der in Rede stehenden Daten im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht vorgenommen. Aus der Begründung, insbesondere aus dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung geht allerdings hervor, dass es sich dabei um die vom Mitbeteiligten beanstandete Weitergabe von Daten über seine Einkommensverhältnisse handeln soll (siehe dazu die im angefochtenen Bescheid (oben wiedergegebene) festgestellte Mitteilung (Weitergabe) durch den Dienststellenleiter an den Vater:

"Er teilte auch mit, dass der [Mitbeteiligte] seiner Ansicht nach zurzeit keiner Beschäftigung nachgeht und möglicherweise Mindestsicherung empfängt." sowie die rechtliche Beurteilung: "... zumal es sich dabei um Angaben betreffend die Erwerbstätigkeit des [Mitbeteiligten] handelt ...").

 

Die ansonsten vom Mitbeteiligten beanstandeten und mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 auch konkretisierten Datenschutzverletzungen fanden hingegen keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid, weshalb sie von der Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts letztendlich auch nicht umfasst sein können (siehe zur Sache des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2017, Ra 2016/03/0078 u. v.m.; siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, 2013/15/0062, wonach bei Zweifeln über den Inhalt des Spruches zu dessen Auslegung auch die Begründung heranzuziehen ist).

 

Zur insofern hier allein verfahrensgegenständlichen Behauptung des Mitbeteiligten, es liege eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung deshalb vor, weil der Dienststellenleiter seinem Vater Angaben über seine Einkommensverhältnisse weitergegeben habe, ist anzuführen, dass sich - laut den unbestrittenen Feststellungen - der Dienststelleleiter zunächst selbst erst beim Vater nach der Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten erkundigt hat und er erst anschließend dem Vater gegenüber seine Vermutung äußerte, dass der Mitbeteiligte keiner Beschäftigung nachgehe und vermutlich Mindestsicherung beziehe.

 

Das in § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. BGBl. Nr. I Nr.51/2012 (DSG) gesetzlich verankerte Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und damit einen Schutz von Personen bei der Verarbeitung sie betreffender Daten (siehe dazu auch Art 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie die ErlRV zur StF des § 1 DSG (1613 BlgNR 20. GP 34f)).

 

Personenbezogene Daten sind nach der Begriffsbestimmung des Art 4 Z 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (vgl. dazu auch § 4 Z 4 DSG in der

StF "wenn die Identität ... bestimmt oder bestimmbar ist").

 

Von einem Personenbezug kann dann ausgegangen werden, wenn Daten einer Person so zugeordnet sind, dass deren Identität für den jeweiligen Verwender direkt ersichtlich oder mit Hilfe von - vernünftiger Weise zur Verfügung stehenden - Zusatzinformationen herstellbar ist (siehe dazu Dietmar Jahnel, Datenschutzrecht, 130ff zu § 4 Z 4 DSG in der StF sowie auch Erwägungsgrund 26 zu Art 4 Z 1 DSGVO, wonach Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare Person zu betrachten sind. Dabei sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vom Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person zu identifizieren).

 

Die - auf keine solche Zusatzinformationen gestützte - bloße Vermutung, dass Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten, kann demnach keine Identifizierbarkeit und damit keinen Personenbezug begründen (siehe dazu auch Jahnel a.a.O., wonach (bezogen auf anonyme Daten) die Grenze der Rückführbarkeit dort zu ziehen ist, wo Spezialkenntnisse erforderlich sind, die nicht mehr mit zumutbarem Aufwand erworben werden könnten).

 

Die im vorliegenden Fall bloß spekulative Äußerung des Dienststellenleiters, der Mitbeteiligte gehe seiner Meinung keiner Beschäftigung nach und beziehe dieser vermutlich Mindestsicherung, kann insofern nicht als ein dem Mitbeteiligten - zugeordnetes und damit ihn - betreffendes personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO qualifiziert werden.

 

Da das Grundrecht auf Datenschutz aber - wie oben ausgeführt - allein auf die Verarbeitung personenbezogener Daten abstellt, kann der Mitbeteiligte schon allein aus diesem Grund durch eine solche Weitergabe nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.

 

zu B) zur Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob rein spekulative Angaben zu einer Person vom Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG umfasst sind.

 

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

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