BVwG W116 2121416-1

BVwGW116 2121416-130.10.2019

ADV §3 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs4
HDG 2014 §3 Abs3
HDG 2014 §3 Abs4 Z3
HDG 2014 §5
HDG 2014 §51 Z3
HDG 2014 §6
StGB §207 Abs1
StGB §208 Abs1
StGB §33
StGB §34
StGB §57 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §2 Abs1 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2121416.1.00

 

Spruch:

W116 2121416-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anton LASCHALT und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Florian MITTERBACHER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 11.12.2015, GZ: 828-21-DKS/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird teilweise insofern stattgegeben, als gegen den Beschwerdeführer anstelle der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 51 Z 3 iVm 52 Abs 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 350 % der Bemessungsgrundlage verhängt wird.

 

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

 

1.1. Der XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX , wo als Kommandant XXXX eingeteilt war.

 

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18.06.2013, 14 Hv 114/12m, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen (anonymisiert):

 

"er hat in Klagenfurt am Wörthersee

 

I.) am 28.1.2012 die am XX.XX.1999 geborene J dadurch, dass er unter Wasser mit einem Fuß und/oder einer Hand zu ihrer Scheide hintastete und zumindest im Bereiche um die Scheide konkret betastete, sohin außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht;

 

II.) am (richtig) 28.1.2012 dadurch, dass er wiederholt sein Glied vor der am XX.XX.1999 geborenen J entblößte und daran hin und her rieb, Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen;

 

III.) am 28.1.2012 im Hallenbad der Stadt Klagenfurt, sohin öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er wiederholt sein Glied entblößte und daran hin und her rieb;

 

IV.) zumindest am 18.11.2011 pornografische Darstellungen unmündiger bzw. mündiger minderjähriger Personen mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an bzw. mit diesen und wirklichkeitsnaher Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an bzw. mit dieser handelt (vergleiche Bilddateien laut Datenauswertungsbericht ON 3) im Internet wissentlich zugegriffen.

 

Er hat hiedurch zu I.) das Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB iVm § 15 StGB, zu II.) das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 Abs 1 StGB, zu III.) das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen nach dem §218 Abs 2 StGB und zu IV.) das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3a iVm Abs 3 (erster und zweiter Fall) StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach dem § 207 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, sodass der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe 3 (drei) Monate beträgt.

 

...

 

Hingegen wird der Angeklagte von dem ferner wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe in Klagenfurt am Wörthersee am 28.1.2012 die am YY.YY.1999 geborene B dadurch, dass er wiederholt unter Wasser mit einer Hand zwischen ihre Beine griff, um ihre Scheide zu betasten, sohin außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen."

 

1.3. Mit Urteil des OGH vom 17.06.2014, 14 Os 44/14y-4, wurde der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und das Urteil vom 18.06.2013 in den Schuldsprüchen II, III und IV, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Damit erwuchs der Schuldspruch zu Anschuldigungspunkt I in Rechtskraft.

 

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10.12.2014, 14 Hv 114/12m, wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus schuldig gesprochen (anonymisiert):

 

"er hat in Klagenfurt

 

II) am 28. Jänner 2012 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er im öffentlichen Hallenbad der Stadt Klagenfurt vor der am XX.XX.1999 geborenen J wiederholt seinen Penis entblößte und "daran hin und her rieb";

 

III) am 28. Jänner 2012 vor J unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die oben unter II) geschilderte geschlechtliche Handlung vorgenommen.

 

Er hat hiedurch zu II) das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB und

 

zu III) das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach dem § 218 Abs 1 Z 2 StGB begangen

 

und wird er hiefür unter Beachtung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches zum Verbrechen des Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach dem § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB wird ein Teil von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil 3 (drei) Monate).

 

...

 

Von dem weiters wider (den Beschwerdeführer) erhobenen Anklagefaktum des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3a iVm Abs 3 (erster und zweiter Fall) StGB (Faktum IV., siehe AS 3 verso in ON 36) wird (dieser) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen."

 

1.4. Mit weiterem Urteil des OGH vom 16.06.2015 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde teilweise insofern stattgegeben, als das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch II zugrundeliegenden Tat auch unter § 218 Abs 1 Z 2 StGB (Schuldspruch III) - insoweit ersatzlos - sowie demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in der Sache selbst erkannt wurde (anonymisiert):

 

(Der Beschwerdeführer) wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der ein siebenmonatiger Teil gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wird. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. ..."

 

1.5. Bereits am 12.02.2012 war der Beschwerdeführer wegen der oa. Anschuldigungen vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorläufig vom Dienst enthoben worden. Die DKS hatte im Anschluss mit Bescheid vom 18.04.2012, GZ 698-1 l-DKS/12, gegen den Beschwerdeführer die Dienstenthebung ausgesprochen.

 

1.6. Mit GZ S90232/162-MilKdoK/StbKp&DBetr/2015 vom 10.08.2015 leitete der zuständige Einheitskommandanten wegen der oa. strafgerichtlichen Schuldsprüche und des Verdachts des Bestehens eines disziplinären Überhanges gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein. Mit GZ P620500/38-MilKdoK/Kdo/StbAbtl/2015 vom 14.08.2015 erstattete der Militärkommandant von KÄRNTEN gegen den Beschwerdeführer wegen der den oa. rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen eine Disziplinaranzeige. Mit Bescheid vom 16.10.2015, GZ 828-10-DKS/15, leitete die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS wegen des Verdachts der Begehung konkret genannter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den oa. Strafurteilen zugrundeliegenden gerichtlich strafbaren Handlungen gegen den Beschwerdeführer ein Kommissionsverfahren ein und ordnete in der Angelegenheit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an, welche am 19.11.2015 durchgeführt wurde.

 

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

 

2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 11.12.2015 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert):

 

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, dass er dadurch, dass er mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2015 für das ihm weiterhin zur Last liegende Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, von der ein siebenmonatiger Teil gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979): "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und schuldhaft eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen hat.

 

Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß § 51 Z 4a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

 

Begründend führte die DKS in diesem Bescheid Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

 

"... Zu Beginn der Disziplinarverhandlung erklärte sich (der Beschwerdeführer) zu dem Vorwurfspunkt des Einleitungsbeschlusses schuldig. Im Beweisverfahren hatte der Senat aufgrund der Bindungswirkung von der Tatsachenfeststellung, wie sie der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegt ist, auszugehen.

 

...

 

Danach hat er in Klagenfurt (I) am 28. Jänner 2012 außer dem Fall des § 206 StGB an der am XX.XX.1999 geborenen, sohin unmündigen J eine geschlechtliche Handlung "vorzunehmen versucht", "indem er unter Wasser mit einem Fuß und/oder einer Hand zu ihrer Scheide hintastete und (sie) zumindest im Bereich um die Scheide konkret betastete"; (II) am (richtig) 28. Jänner 2012 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er im öffentlichen Hallenbad vor J wiederholt seinen Penis entblößte und "daran hin und her rieb." Ergänzend gab (der Beschwerdeführer) in der Disziplinarverhandlung an, dass er durch die Umstände des Tages, dem nahen Jahrestag des Todes seines Vaters, dem beabsichtigten Grundstücksverkauf den er mit seiner Mutter zu besprechen hatte und seine Kreuzschmerzen, in einem außergewöhnlichen Zustand war, und allein sein wollte. Dabei sei ihm spontan der Gedanke gekommen, seine Kreuzschmerzen im Hallenbad selbst zu behandeln. Er habe keine Badehose dabeigehabt, und habe eine Art Tennishose ohne Innenhose verwendet. Nach einem Restaurantbesuch habe er, als er sich im Wasser zu einer Düse für die Rückenmassage stellte, Geld aus der Hosentasche verloren, und wollte es aufnehmen, wofür er Platz brauchte und so bei den Mädchen, die im Wasser waren, angestoßen sei. Andererseits habe er sie weggeschoben, um zu den einzelnen Münzen zu gelangen. Dabei habe er nicht auf einen Körperteil gezielt agiert. Auch sei er bei seinen Übungen im Wasser bei den Mädchen angestoßen, das sei aber nicht absichtlich passiert, er habe einfach Platz gebraucht, und ihn so für sich schaffen wollen bzw. ihn sich genommen. Er habe die Mädchen nicht gekannt, auch mit dem Bademeister sei er nicht bekannt, er könne sich nur erinnern, diesen bei früheren Besuchen im Hallenbad in dessen Funktion wahrgenommen zu haben. Ein möglicher Grund, dass die Mädchen und der Bademeister diese Vorwürfe gegen ihn erhoben haben bzw. so ausgesagt haben, und ihm eventuell hätten damit schaden wollen, war für (den Beschwerdeführer) nach seinen Angaben nicht erkennbar.

 

Auf die Frage, warum nicht er selbst den Platz gewechselt habe, um bei seinen Übungen nicht gestört zu werden bzw. die "Umstehenden" nicht auf sein Problem der Suche nach dem Geld im Wasser hingewiesen habe und um Platz dafür gebeten habe, gab (der Beschwerdeführer) an, dass er dies halt auf seine Art so gemacht habe. Zur Vorbereitung auf den möglichen Grundstücksverkauf habe er die Zeitung "Kärntner Bauer" gekauft, um sich über Grundstückspreise informieren zu können. Er habe, um beim Lesen Ruhe zu haben, den Mädchen eine kleine Dose zum Spielen in das Wasser zugeworfen um sie abzulenken, da es im Hallenbad keinen ausgewiesenen Ruheraum gebe, in den man sich hätte zurückziehen können.

 

Betreffend das Verhalten danach im Restaurant gab (der Beschwerdeführer) an, dass er zuerst nicht bemerkt hatte, dass sein Geschlechtsteil aus der Hose hervorgetreten war, und er danach "wie versteinert gewesen war". Er habe, da es nicht gleich gelang, in mehreren Versuchen mit der Hand probiert, sein Geschlechtsteil wieder in die Hose zu bringen und so zu bedecken. Den ergänzenden Angaben von (dem Beschwerdeführer) standen die Inhalte des Beweisverfahrens bzw. der Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Straferkenntnisses aus Sicht des Senates entgegen.

 

Würdigung:

 

In Beurteilung bzw. Würdigung dieser in der Disziplinarverhandlung durch (den Beschwerdeführer) gemachten Angaben und Inhalte erschien dem Senat ungewöhnlich, warum jemand, (der Beschwerdeführer), der in einem Hallenbad Ruhe sucht, sich in der Nähe des Schwimmbeckens niederlässt, wo wohl die größere Unruhe zu erwarten ist, um dort konzentriert zu lesen, und sich über Grundstückspreise in der Landwirtschaft zu informieren, und schließlich im Wasser sich aufhaltenden fremden Kindern eine Kaugummischachtel zum Spielen zuwirft, und sich damit wiederum gewissermaßen einbringt, "um Ruhe zu haben". Insofern war für den Senat die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Erklärung nicht gegeben.

 

In weiterer Folge erschien dem Senat nicht verständlich, dass eine mit Kindern und dem Umgang damit vertraute Person, so agiert, wie (der Beschwerdeführer) betreffend den Aufenthalt im Wasser in der Disziplinarverhandlung geschildert hat, nämlich, dass er die Jugendlichen einfach zur Seite geschoben hat, weil er den Platz brauchte. Wenn auch minderjährige Jugendliche als "Gegenüber" in Erscheinung treten, so wären sie und ihre persönliche Sphäre, aus Sicht des Senates, mit dem dazugehörenden Platzbedarf, umsomehr wenn, wie hier, fremd, trotzdem mit dem gebotenen Respekt zu behandeln und wäre, wie in einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich erforderlich und durchaus üblich, allgemein entsprechend Rücksicht zu nehmen, anstatt in aggressiver Weise sich den für die Durchsetzung seiner eigenen Interessen möglicherweise notwendigen Platz ohne Erklärung mittels Handgreiflichkeit zu nehmen. Nicht zuletzt auch deshalb, um eventuell von vorneherein einen möglichen Verdacht betreffend Handlungen wie sie zur Verurteilung geführt haben, zu vermeiden bzw. einem solchen zu entgehen. (der Beschwerdeführer) führte dazu befragt aus, dass er das halt so gemacht habe.

 

Ebenso erschien dem Senat die Handlungsweise von (dem Beschwerdeführer) bei der Manipulation an seinem Geschlechtsteil, seiner Schilderung folgend, nicht verständlich. Seine Ausführung, dass er wegen der Art seiner Hose zuerst nicht bemerkte, dass sein Geschlechtsteil aus der Hose hervorgetreten war, und er danach "wie versteinert gewesen war", konnte vom Senat nicht nachvollzogen werden. Der von (der Beschwerdeführer) so dargestellte mehrfache Versuch an Ort und Stelle in einem Restaurant vor anwesenden Menschen, hier im Besonderen (unmündigen) Jugendlichen, sein Geschlechtsteil manuell in der Hose zu versorgen, erschien für den Senat nicht lebensnah, da in einer solchen Umgebung wohl eher ein Reflex, die Blöße zu bedecken, zum Beispiel durch Übereinanderschlagen der Beine, nachvollziehbar wäre, als der "wiederholte Versuch", trotz des Aspektes der (Darstellung des Beschwerdeführers) "Versteinerung" in freier Sicht für Andere den angeführten Zustand korrigieren zu wollen. Diese Erklärung war für den Senat aus der Lebenserfahrung und der Ableitung daraus so nicht glaubhaft.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Der Beschuldigte steht als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er fällt damit in den Anwendungsbereich des HDG 2014 sowie des BDG 1979.

 

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 normiert: "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

 

Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder, wie hier, außerdienstliches Verhalten Bedenken auslösen könnte, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig Vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt in der grundsätzlich bestehenden allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, und dem damit einhergehenden Veitrauen in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bzw. des Soldatenberufes und dem damit verbundenen Umgang mit jungen Menschen gemeint insbesondere die verpflichtend eingerückten Grandwehrdiener.

 

Das von (der Beschwerdeführer) gesetzte Verhalten steht im Widersprach zu dem wesentlichen Teil des Leitsatzes des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) vom "Schützen". Dies betrifft zuerst die Bevölkerung als Summe von Einzelpersonen. Durch das, wenn auch in dessen Freizeit, gesetzte Verhalten des (Beschwerdeführers) wurde dieser vorangeführte, grundsätzliche für das ÖBH sinnstiftende Inhalt verletzt. Der Schutz der körperlichen Integrität besonders von Kindern bzw. unmündigen Jugendlichen vor sittlicher Gefährdung und sexuellem Missbrauch ist ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang.

 

Ohne dieses Grundelement im Umgang miteinander erscheint auch eine vertrauensvolle und geordnete Dienstleistung um die eingerückten jungen Staatbürger herum im Sinne des Zusammenwirkens für das Ganze nicht möglich. Dies lässt den Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben besonders schwerwiegend erscheinen, da im gegenständlichen Fall die am wenigsten abwehrfähige Personengruppe betroffen ist, und aus Sicht des Senates rücksichtsvolles Vorgehen nicht erkennbar erscheint.

 

Aus seiner Einteilung abgeleitet ist (der Beschwerdeführer) ein Kadersoldat in einer wichtigen Funktion im ÖBH. Als ein wesentliches Bindeglied zwischen den eingerückten jungen Staatsbürgern und der Organisation Bundesheer ist er Repräsentant, Beispiel und Vorbild in dieser Ebene, und dabei auch in besonderem Maße mit Vertrauen bzw. einem Vertrauensvorschuss ausgestattet.

 

Durch seine Handlungen hat (der Beschwerdeführer) aus Sicht des Senates dieses Veitrauen und das nach wie vor bestehende positive Meinungsbild der gesamten Organisation ÖBH und der Kaderangehörigen in der Allgemeinheit in solchem Maße gestört bzw. zerstört, dass es als nicht wieder herstellbar beurteilt wird. Dies deshalb, weil das vom (Beschwerdeführer) gesetzte Verhalten in der Allgemeinheit zu Recht in höchstem Maße verpönt ist, und diametral gegen das Vertrauen bzw. den bestehenden Vertrauensvorschuss gerichtet ist, mit jungen Menschen respektvoll und rücksichtsvoll umzugehen, ebenso in der Umsetzung der dienstlichen Aufgaben. Gerade hier ist die Diskrepanz zwischen dem Verhalten des (Beschwerdeführers) und dem Anspruch im Hinblick auf den sinnstiftenden Leitsatz des Bundesheeres vom "Schützen (und Helfen)" in besonderem Ausmaß spürbar.

 

Als Identifikationsmotiv ist er in der Allgemeinheit bekannt und anerkannt, und ebenso für alle Angehörigen des ÖBH gültig. Der Leitsatz wird zu allen Repräsentationsgelegenheiten verwendet bzw. eingesetzt, und von den Soldaten getragen und gelebt. Dieser Vertrauensverlust im gegenständlichen Fall wirkt damit nicht nur in das zivile Umfeld, sondern auch in die dienstliche Umgebung zu den Kameradinnen und Kameraden hin, ebenso als Teil der Allgemeinheit, was die positive Dienstverrichtung im Zusammenwirken und gegenseitigen Vertrauen massiv zu beeinträchtigen, ja zu zerstören im Stande ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die Strafe war vom Senat gemäß § 6 HDG 2014 zu bemessen.

 

Zu Beginn der Disziplinarverhandlung erklärte sich (der Beschwerdeführer) im Sinne des Einleitungsbeschlusses schuldig.

 

Aus der Art des Strafdeliktes abgeleitet wird die Pflichtverletzung als schwer gewertet. Denn, wenn ein hochrangiger Unteroffizier und Kadersoldat des Bundesheeres, der auch, wie er selbst anführte, außerhalb des Dienstes mit Kindern zu tun hat bzw. diese beispielsweise in Schikursen anvertraut bekommt - wohl auch wegen dieses Vertrauens(vorschusses) der Allgemeinheit - dann erscheint diese Diskrepanz zum gezeigten Verhalten umso größer, und die Pflichtverletzung, vom Straferkenntnis ausgehend, umso gewichtiger. Beim Verschuldensgrad hatte der Senat der strafgerichtlichen Zuordnung des Deliktes (Vorsatz) zu folgen.

 

Es sollte mit der Entscheidung des Senates dargestellt werden, dass eine solche Handlungsweise, wie im konkreten Fall, entgegen dem Sinn des Leitmotives des ÖBH nicht tolerierbar ist, und im Bezug zu der Schwere der Pflichtverletzung auch mit dem gewichtigsten zur Verfügung stehenden Mittel geahndet werden kann und wird.

 

Nicht unberücksichtigt konnten dabei aus Sicht des Senates auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2013, GZ: 2013/09/0144 gelassen werden (auszugsweises Zitat): "Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6). Aus einer später in Kraft getretenen, die Rechtslage für zukünftige Täter verschärfenden Norm darf nicht geschlossen werden, dass die zuvor für eine früher begangene Dienstpflichtverletzung für die Strafbemessung wesentlichen Gründe nunmehr weggefallen seien; maW: Es ist nicht abzuleiten, dass eine früher begangene Dienstpflichtverletzung mit dem Inkrafttreten einer späteren verschärfenden Norm rückwirkend günstiger zu beurteilen wäre, als wenn die spätere Norm nicht in Kraft getreten wäre. Die Ansicht würde den Willen des Gesetzgebers in geradezu absurder Weise konterkarieren. "

 

Als mildernd wurden zwar die bisherige Unbescholtenheit und das Schuldeingeständnis beurteilt, jedoch konnten diese Elemente das Gewicht in der Beurteilung der vorangeführten Aspekte zu einer geringeren Strafe hin nicht soweit beeinflussen. Ebenso konnte die wohl problematische Situation betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, geprägt durch die bisherigen hohen Verfahrenskosten die Entscheidung hin zu einer geringeren Strafe nicht verändern.

 

Wenn nun der spezialpräventive Aspekt in gedanklicher Weiterführung der Entscheidung des Senates in die Zukunft zurücktritt, wurden die Gründe der Generalprävention als umso gewichtiger beurteilt. Die Entscheidung wird vom Senat als Zeichen für die Wertigkeit gesehen, die dem Schutz der Unversehrtheit allgemein und auch der individuellen Sphäre von Menschen im Einzelnen beizumessen ist im Sinne des Vertrauens der Allgemeinheit in die Tätigkeit des Bundesheeres als Schutzeinrichtung des Staates im Einsatz, und, als Basis dafür, in der friedlichen Lebensumgebung im Alltag. Gerade in einer Zeit, wo das ÖBH neuerlich und immer wieder auf dem Prüfstand steht, erscheint dieses Zeichen nach innen zu den anderen Kaderangehörigen hin aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um sie von Pflichtverletzungen ähnlicher Art abzuhalten, und so weiterhin das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in dem vorangeführten Sinne in der Arbeit um die, und mit jungen Menschen zu erhalten.

 

2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.12.2015 nachweislich zugestellt.

 

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

3.1. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

 

"... Diese Auffassung der Behörde ist nichtzutreffend, sondern gründet sowohl in einer formellen, als auch in einer materiellen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer erachtet sich sowohl in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Einhaltung des allgemeinen Verwaltungsrechtes, als auch des Verwaltungsstrafgesetzes, vor allem aber des HDG 2014 und des Beamtendienstrechtsgesetzes insofern verletzt, als die Grundlagen dieser Gesetzesbestimmungen, vor allem (im) Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind.

 

Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch die ausgesprochene Entlassung seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. Er ist somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit und des Eigentums verletzt worden. Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

 

Dies alles aus nachstehenden Gründen:

 

2.) formelle Rechtswidrigkeit:

 

Primär ist zum abgeführten Verfahren festzuhalten, dass über die mündliche Disziplinarverhandlung vom 19. November 2015 ein Protokoll verfasst worden ist. Dieses Protokoll ist weder dem Beschwerdeführer, noch seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt worden. Infolge dieser Unterlassung war es weder dem Disziplinarbeschuldigten, noch seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter möglich, den Verfahrensablauf zu überprüfen. Zudem ist es mangels Vorliegens eines Protokolles nicht möglich, nachzuvollziehen, weshalb die Behörde zur Auffassung gelangt ist, dass eine Entlassung sowohl aus spezialpräventiven, als auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich ist. Allein dies zeigt, dass die gegenständliche, bekämpfte Entscheidung formell rechtswidrig ist.

 

Eine weitere formelle Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens liegt auch deshalb vor, weil der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Disziplinarverhandlung vom 19.11.2015 seinen Lebenslauf, aber auch Schreiben seiner Kollegen vorgelegt hat, welche allesamt offensichtlich bei der gegenständlichen Entscheidungsfällung nicht berücksichtigt worden sind. Hätte man diese Urkunden berücksichtigt, wäre zweifelsfrei davon auszugehen gewesen, dass in Anbetracht der jahrzehntelangen, perfekten Diensttätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, dem ein "einmaliges, einstündliches Fehlverhalten" gegenübersteht, eine Entlassung weder aus general-, noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Es liegt also auch aus diesem Grund eine formelle Mangelhaftigkeit vor, die dazu geführt hat, dass der Sachverhalt nicht ausführlich erörtert wurde und eine unwichtige Entscheidung herbeigeführt worden ist.

 

3.) materielle Rechtswidrigkeit:

 

a.) Primär ist festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung jedenfalls verjährt ist, weil eine Verurteilung binnen der gesetzlichen Dreijahresfrist hätte erfolgen müssen. Eine Hemmung dieser Frist kann nicht eingetreten sein, weil eine solche verfassungswidrig und auch wider die Menschenrechtskonvention wäre, zumal durch die hier angewendeten "Hemmungsvorschriften" die grundsätzlichen Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches und auch jene des Disziplinarrechtes umgangen werden würden. Entgegen der Auffassung der Behörde ist das gegenständliche Delikt daher jedenfalls verjährt.

 

b.) Zur ausgesprochenen Entlassung ist festzuhalten, dass diese in keiner wie immer gearteten Relation zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten steht. In diesem Zusammenhang legt der Disziplinarbeschuldigte Wert auf die Feststellung, dass selbstverständlich die vorgeworfenen Verhaltensweisen völlig intolerabel sind. Der Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität von Personen, vor allem von Kindern und Unmündigen, ist unabdingbar und selbstverständlich. Obwohl der Disziplinarbeschuldigte immer wieder erklärt hat, dass er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht gesetzt hat, sondern vielmehr ein Fehlurteil vorliegt, ist das rechtskräftige, höchstgerichtliche Strafurteil und die damit verbundene Bindungswirkung anzuerkennen. Jegliche Stellungnahme zu dem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt ist rechtlich irrelevant. Aus diesem Grunde hat der Disziplinarbeschuldigte auch ein vollinhaltliches und reumütiges Geständnis im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung vom 19. November 2015 abgelegt. Bei der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur abzuwägen, ob in Anbetracht der vorliegenden Umstände und Milderungsgründe einzig und allein die Entlassung, nicht aber eine Geldstrafe oder Degradierung auszusprechen ist; dies aus general- und spezialpräventiven Gründen.

 

Die diesbezügliche Rechtsfrage wurde unrichtig beurteilt.

 

Als Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters abzuwägen. Bei der Bemessung der Strafe hat die Behörde die Erschwerungs- und Minderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder die Gefährdung ist, die der Täter verschuldet und je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt hat.

 

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die erkennende Behörde wesentliche Umstände und Milderungsgründe übersehen und daher nicht berücksichtigt.

 

Hiezu ist auszuführen, dass keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen. Im Gegensatz dazu sind zahlreiche mildernde Umstände und Milderungsgründe gegeben. Die erstinstanzliche Behörde hat lediglich gewürdigt, dass der Disziplinarbeschuldigte unbescholten ist und ein vollinhaltliches Geständnis abgelegt hat. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeschuldigter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich der Disziplinarbeschuldigte - wie auch von der Behörde anerkannt - zum Tatzeitpunkt in einem körperlichen und geistigen Ausnahmezustand befunden hat, als er nämlich unter groben Kreuzschmerzen gelitten hat. Vor allem aber hat sich der Disziplinarbeschuldigte deshalb in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, weil sich der Todestag seines Vaters jährte und ein Grundstücksverkauf für seine Mutter durchzuführen war. Dies war für den Disziplinarbeschuldigten mit einer großen emotionalen Belastung verbunden. Einzig und allein aufgrund dieser psychischen und physischen Ausnahmesituation wurde das gegenständliche Delikt verwirklicht. Es kann also nur aus Unbesonnenheit begangen worden sein, sodass auch dieser Milderungsgrund, der bereits einem Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund nahekommt, hätte berücksichtigt werden müssen.

 

Gott sei Dank - und dies ist dem Disziplinarbeschuldigten sehr wichtig - hatte die Tat des Disziplinarbeschuldigten keine wie immer gearteten nachteiligen Folgen auf die betroffenen Minderjährigen bzw. Jugendlichen. Es wurde also kein Schaden herbeigeführt bzw. ist es beim Versuch geblieben. Auch dies wäre zu berücksichtigen gewesen.

 

Vor allem aber ist zu bemerken, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden ist und sich der Disziplinarbeschuldigte seit dem Wohlverhalten hat. In der mündlichen Disziplinarverhandlung vom 19. November 2015 wurde diesbezüglich vorgetragen und durch Urkunden (Lebenslauf und Schreiben durch XXXX ) eindeutig bestätigt, dass der Disziplinarbeschuldigte perfekt gearbeitet hat, kameradschaftlichen und loyal war, eine hervorragende Dienstleistung erbracht hat und auch im als Personalvertreter in Dienststellenausschuss tätig war. Der Disziplinarbeschuldigte hat zudem über viele, viele Jahre hinweg einen Kinderskikurs organisiert und abgehalten. Bei all diesen Tätigkeiten ist es zu keinen wie immer gearteten dienstlichen oder anderwärtigen Verfehlungen gekommen.

 

Das Vorgesagte zeigt also, dass all diese oben genannten, wesentlichen Milderungsgründe die Erschwerungsgründe wesentlich überwiegen, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht kommt. In Anbetracht dieser Umstände und Milderungsgründe ist eine Entlassung daher völlig unberechtigt und überzogen. Eine Entlassung ist auch weder aus spezial-, noch aus generalpräventiven Gründen notwendig. Durch die ausgesprochene Entlassung können potentielle Straftäter nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden. Dies kann durch die Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten durch eine Geldstrafe ebenso gewährleistet werden.

 

Auch ist es nicht notwendig, eine Entlassung auszusprechen, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Solche strafbaren Handlungen hat der Disziplinarbeschuldigter während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit vor dem gegenständlichen Vorfall ebenso wenig verwirklicht, wie in der jahrelangen Tätigkeit nach dem gegenständlichen Vorfall, sodass eine Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt.

 

In diesem Zusammenhang legt der Disziplinarbeschuldigte Wert auf die Feststellung, dass es nicht sein kann, sondern völlig unbillig und überzogen wäre, dass eine einzige Stunde in einem Tag sein gesamtes Leben wirtschaftlich, privat aber und beruflich zerstört. Vergegenwärtigt man sich, dass der Disziplinarbeschuldigte über 30 Jahre, ja fast 40 Jahre perfekt und kollegial gearbeitet hat, so kann ein "einmaliger Ausrutscher" an einem Tag für 1 Stunde nicht dazu führen, dass das gesamte bisherige Leben und die gesamte Zukunft zerstört sind. Eine Entlassung ist daher völlig unberechtigt und überzogen.

 

c.) Das Vorgesagte zeigt also, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig angewendet worden sind, sondern die Entlassung des Disziplinarbeschuldigten in einer formellen und materiellen Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens liegt, weil weder die konkreten Umstände, die zur Tat geführt haben, noch die Milderungsgründe, noch die Schreiben seiner Kollegen, noch der Lebenslauf, etc. berücksichtigt worden sind. Hätte man diese Urkunden und Umstände gewürdigt, wäre zweifelsfrei davon auszugehen gewesen, dass in Anbetracht der jahrzehntelangen, perfekten Diensttätigkeit des Disziplinarbeschuldigten und dem gegenüberstehenden, einmaligen, einstündlichen Fehlverhalten, weder aus general-, noch aus spezialpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist. Es liegt also aus diesem Grund eine formelle und eine materielle Rechtswidrigkeit vor, die dazu geführt hat, dass der Sachverhalt nicht ausführlich erörtert wurde und eine unwichtige Entscheidung herbeigeführt worden ist.

 

d.) Zudem liegt eine rechtskräftige Verurteilung seitens des Obersten Gerichtshofes vor, die jedenfalls auch im gegenständlichen Fall hätte berücksichtigt werden müssen. Dies deshalb, weil nämlich sonst eine Doppelbestrafung vorliegt. Völlig unberücksichtigt geblieben ist auch, dass nach § 27 StGB bei einem Beamten nur dann der Verlust des Amtes verbunden ist, wenn er mit mehreren mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen schuldig erkannt und verurteilt wird, und wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe 6 Monate übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass ein Amtsverlust bzw. eine Entlassung nicht in Betracht kommt. Das Vorgesagte zeigt also auch, dass es rechtlich nicht zulässig, aber auch generalpräventiv bzw. spezialpräventiv nicht notwendig ist, eine Entlassung auszusprechen.

 

IV.) Aus oben genannten Gründen ist die vorliegende Beschwerde daher berechtigt. Der Beschwerdeführer stellt sohin die nachstehenden Beschwerdeanträge:

 

Es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt und in der Sache selbst erkannt werden, dass der Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.12.2015, 828-21-DKS/15, aufzuheben und dahingehend abzuändern ist, als über den Disziplinarbeschuldigten lediglich eine schuld- und unrechtsangemessene Geldstrafe verhängt wird, in eventu dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde."

 

Der Beschwerde waren vier Schreiben beigefügt, in welchen die jeweiligen Verfasser für den Beschwerdeführer eintraten:

 

Im Schreiben von 18.11.2015 führt XXXX aus, dass er von 1999 bis 2010 als Kommandant der Stabskompanie Vorgesetzter des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit seine fachspezifischen Aufgaben stets gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Sein Verhalten sei loyal, kameradschaftlich und hilfsbereit gewesen. Disziplinäre Maßnahmen seien nie erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe er als Angehöriger des Dienststellenausschusses die Interessen und Anliegen der der Bediensteten vertreten und dabei hohe Sozialkompetenz bewiesen. Außerdem habe er alljährlich Kinderschikurse organisiert und durchgeführt.

 

Im Schreiben vom 10.12.2015 führt XXXX aus, dass er den Beschwerdeführer 1983 kennenlernte, als ihre gemeinsame Dienstzeit begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei stets loyal, kameradschaftlich und kompetent gewesen und habe eine hervorragende Dienstleistung gezeigt. Weiters wird seine Tätigkeit im Dienststellenausschuss und die Planung und Durchführung von Kinderschikursen hervorgehoben. Der Verfasser sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und kenne ihn auch als aufopfernden und fürsorglichen Familienvater.

 

Im Schreiben vom 15.12.2015 teilt Herr XXXX mit, dass er als Feldzeugunteroffizier den Beschwerdeführer seit 1991 als Kommandant und später als Freund kenne. Der Beschwerdeführer wird als sehr hilfsbereit beschrieben und auf dessen Tätigkeit als Personalvertreter und die Organisation der Kinderschikurse hingewiesen.

 

Im Schreiben vom 11.01.2016 teilt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sie den Beschwerdeführer nunmehr seit 36 Jahren kenne und ihn als netten, zuvorkommenden und liebevollen Menschen kennengelernt habe. Die Vorwürfe, welche gegen ihn erhoben wurden, seien in Frage zu stellen, was mit Verweise auf den Strafprozess und der Rolle seines Anwalts begründet wurde. Ihr Mann sei ein rechtschaffener Mensch, der nie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den Sachverhalt so darzustellen, wie er ihn erlebt hätte.

 

3.2. Mit Schreiben vom 15.02.2016 legte die DKS die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

 

3.3. Am 02.07.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 24.07.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Am 19.07.2019 langte eine Vertagungsbitte des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers mit der Begründung ein, dass dieser entsprechend einer ärztlichen Bestätigung voraussichtlich bis 25.07.2019 arbeitsunfähig sei. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung auf den 07.08.2019 verlegt. Am 01.08.2019 langte eine weitere Vertagungsbitte des rechtlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem war die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beigelegt, der zufolge sich der Beschwerdeführer seit 30.07.2019 in psychiatrisch fachärztlicher Behandlung befinde und bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer wegen psychiatrischer Erkrankung bis auf weiteres (zumindest für die Dauer von zwei Monaten) gerichtlich nicht verhandlungsfähig sei. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2019 wurde die mündliche Verhandlung auf den 09.10.2019 verlegt.

 

Unter einem wurde der Disziplinaranwalt beim BMLV unter Verweis auf § 14 BVwGG ersucht, eine entsprechende amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und ein Gutachten betreffend seine Dienst- und Verhandlungsfähigkeit über die Dienstbehörde zu veranlassen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23.09.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 09.09.2019 vorgelegt, worin mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2019 einer Dienstfähigkeitsuntersuchung unterzogen und am 04.09.2019 ein Sachverständigenbeweis erstellt wurde. Aus dem Gutachten gehe zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt dienst- und verhandlungsfähig sei. In Zusammenschau sämtlicher Befunde und des Anamnesegesprächs sei der Untersuchte aus militärpsychologischer Sicht uneingeschränkt in der Lage, dienstliche Aufgaben an seinem Arbeitsplatz zu übernehmen. Zudem besteht für den Verhandlungstermin am 09.10.2019 uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 01.10.2019 wurde diese Verständigung dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Unter einem wurde dieser gemäß § 125a Abs. 1 BDG 1979 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung am 09.10.2019 auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden würde, sollte dieser nicht erscheinen.

 

3.5. Am 09.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Der Disziplinaranwalt und die belangte Behörde nahmen trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen Beschwerdepunkte umfassend und ausführlich mit dem Beschwerdeführer erörtert.

 

Nach Verlesung wesentlicher Teile des beschwerdebezogenen Erkenntnisses und Darstellung der wesentlichen Beschwerdepunkte gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Sache selbst nur sagen könne, dass sie eben passiert sei. Er sei im Hallenbad gewesen und habe trainieren wollen. Die Tat hätte aus seiner Sicht nichts Sexuelles an sich gehabt, so sei er nicht. Kinder seien für ihn das höchste Gut. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts und den Umstand, dass das Strafgericht seine Rechtfertigungen als unglaubwürdig beurteilt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Kinder es so empfunden und wahrgenommen hätten und daher sei es auch so gewesen. Wenn die Kinder es so wahrgenommen hätten dann habe er auch Schuld. Es gehe ihm sehr schlecht, er habe mit der Handlung nicht nur sich, sondern auch seiner Familie und seinem Dienstgeber sehr geschadet, womit er nur sehr schwer umgehen könne. In den letzten zwei Monaten sei er zweimal beim Psychologen gewesen. Dabei hätten sie über alles gesprochen, aber er wolle ausdrücklich feststellen, dass er keine sexuellen Neigungen für Kinder oder Jugendliche verspüre.

 

Zum Beschwerdepunkt, dass dem Beschuldigten das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zugestellt worden sei, gab der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er am Schluss der Verhandlung um Zustellung des Protokolls gebeten habe. Auf die Frage, weshalb er nicht Akteneinsicht genommen habe, antwortete der rechtliche Vertreter, dass er das tun hätte können, aber für ihn sei es üblich gewesen, dass das Protokoll jedenfalls zugestellt werde. Für ihn sei es ein formeller Einwand, der damit im Zusammenhang stehe, dass die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Schreiben nicht berücksichtigt worden seien. In der Folge wurden die der Beschwerde beigelegten Referenzschreiben in der Verhandlung verlesen. Danach legte er folgende weitere Dokumente vor die, welche ebenfalls in der Verhandlung verlesen wurden:

 

Schreiben des Herrn XXXX vom 10.01.2016, worin dieser den Beschwerdeführer aus Sicht eines Freundes und Kollegen beschreibt. Er habe mit ihm gemeinsam einen Auslandseinsatz geleistet, wobei der Beschwerdeführer außergewöhnliches Engagement und herausragende Leistungen gezeigt habe. Er sei bei den Vorgesetzten und Kollegen sehr beliebt und auch als Familienmensch bekannt gewesen.

 

Schreiben des Herrn XXXX vom 21.01.2016, worin dieser in seiner Funktion als Vorsitzender der Bundesheergewerkschaft den Beschwerdeführer als tadellosen, kameradschaftlichen und vorbildlichen Mitarbeiter beschreibt. Er sei bei seinen Kollegen als aufrichtiger und kollegialer Mitarbeiter bekannt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien für ihn nicht nachvollziehbar.

 

Schreiben des XXXX vom 12.01.2016, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit 30 Jahren den Blindenschilauf unterstützt. Er sei sogar im österreichischen Nationalteam als Begleitläufer tätig gewesen und habe bei Weltmeisterschaften teilgenommen. Es habe dabei nur positive Rückmeldungen seiner Schützlinge gegeben. Insgesamt wird der Beschwerdeführer als wahrheitsliebend, fürsorglich und hilfsbereit beschrieben.

 

Schreiben der XXXX , worin diese ausführt, dass ihre Familie seit vielen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet sei. Ihr Sohn habe mehrmals an den vom Beschwerdeführer organisierten Kinderschikursen teilgenommen. Sowohl ihr Sohn als auch ihre Tochter hätten viele Wochenenden mit der Familie des Beschwerdeführers beim Fischen, Zelten und Schwimmen verbracht. Weder ihr noch ihren Kindern seien je ein unangebrachtes Verhalten oder sexuelle Anzüglichkeiten des Beschwerdeführers aufgefallen.

 

In weiterer Folge wurde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung erörtert und vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt, weshalb nach Ansicht des Gerichts eine solche nicht eingetreten sein könne. Der rechtliche Vertreter erwiderte, dass er diese Ansicht nicht teilen würde. Auf Vorhalt, dass aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen zum Tatzeitpunkt, nämlich seinen Rückenschmerzen, den Todestag seines Vaters und dem bevorstehenden Grundstücksverkauf zwar auf eine belastende Situation aber noch nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand geschlossen werden könne, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommen würde, antwortete der rechtliche Vertreter, dass dies aber jedenfalls mildernd zu berücksichtigen sei. Zum Einwand, dass die Tat keinen Schaden herbeigeführt hätte, erläuterte der rechtliche Vertreter, dass es weder einen Privatbeteiligtenzuspruch noch einen Schaden in Form einer psychischen Beeinträchtigung gegeben hätte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten Umstände, dass die Tat bereits vor längerer Zeit begangen worden sei, wurde festgestellt, dass dies bei der Strafbemessung ebenso zu berücksichtigen sein wird, wie die vorgelegten Schreiben und der Umstand, dass der Beschwerdeführer disziplinär nicht vorbestraft ist. Zur Frage der Spezial- und Generalprävention führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass eine Geldstrafe jedenfalls ausreiche, um andere von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Minderjährigen, auch die Schikurse gebe es seit 2012 nicht mehr. Zum Einwand der Doppelbestrafung und des Umstandes, dass auch die Voraussetzungen für einen Amtsverlust nach § 27 StGB nicht vorliegen würden, wurde erläutert, dass es im gegenständlichen Fall nicht um eine neuerliche Bestrafung wegen der strafrechtlichen Delikte sondern um den disziplinären Überhang gehe. Diesbezüglich verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf § 95 BDG, welcher seiner Ansicht nach hier anzuwenden sei. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bestimmungen des BDG betreffend das Disziplinarverfahren auf Soldaten nicht anzuwenden seien. Betreffend en Einwand betreffend der Nichtvorlage eines Amtsverlustes wurde ausgeführt, dass eben deshalb ein Disziplinarverfahren durchgeführt werde. Nach der Judikatur der VwGH würde selbst eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht automatisch dazu führen, dass eine Entlassung nicht mehr möglich sei.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass aus dem bekämpften Erkenntnis nicht ersichtlich sei, wie der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttert haben soll. Eine Entlassung stelle zudem das letzte Mittel dar, wobei auch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Dieser sei über 50 Jahre alt und am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Vor dem Hintergrund seiner Schulden in der Höhe von € 130.000,- wäre die Entlassung mit einem totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch verbunden.

 

Der Beschwerdeführer gab an, laufend Kontakte zu mehreren konkret genannten Kollegen zu haben. Auf die Frage, wie er an seiner Dienststelle aufgenommen werden würde, wenn er wieder seinen Dienst antrete, antwortete er, dass er dem S1 und Personalchef gesagt habe, dass eine Wiederaufnahme seiner Funktion als Dienstführender der Kompanie auch seines Erachtens nach nicht mehr zielführend wäre. Dieser habe ihm dann Vorschläge unterbreitet. Der Beschwerdeführer sei bereit jeden Arbeitsplatz anzunehmen, Hauptsache er dürfe wieder Uniform tragen. Er habe einen 22. Jährigen Sohn, für den er nicht mehr sorgepflichtig sei. Seine Schulden würden sich aktuell auf ca. € 100.000,- belaufen, € 30.000,- habe er bereits zurückgezahlt.

 

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte abschließend aus, dass er seine Anträge aufrechterhalte und ersuche, auch die lange Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Darüber hinaus verweise er auf seine Ausführungen in der Verhandlung. Eine Entlassung erscheine ihm im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht angemessen.

 

Der Beschwerdeführer gab abschließend an, dass er den schlimmsten Fehler gemacht und ein Kind angegriffen hätte, womit er nicht zurechtkommen würde. Damit habe er nun lebenslang zu tun. Niemand würde ihm glauben, wenn er das so erzählen würde. Aber da die Kinder das so wahrgenommen hätten, sei es auch so passiert. Er könne es nicht mehr rückgängig machen, auch wenn er das wollen würde. Er ersuche ihm nicht den Todesstoß zu geben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der am 26.12.1962 geborene Beschwerdeführer leistete 1981 seinen Grundwehrdienst und danach noch drei weitere Jahre freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Danach war er sieben Jahre Zeitsoldat und seit 1991 steht er als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Kommandant der Versorgungsgruppe und dienstführender Unteroffizier eingeteilt.

 

Der Beschwerdeführer hat seine dienstlichen Aufgaben zur seiner Zufriedenheit erfüllt und wurde von seinen Kollegen geschätzt. Nach Aussage seines Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission hätten diese dem Beschwerdeführer die Tat nicht zugetraut. Es habe auch keine Schuldzuweisungen gegeben. Als Dienstführender habe er jedoch den falschen Aufgabenbereich gehabt, hier habe er auffallende Schwächen aufgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer ist bisher disziplinär unbescholten. Seit den hier verfahrensgegenständlichen hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen.

 

Zur Tathandlung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (für das Disziplinarverfahren bindende Feststellungen des LG Klagenfurt in dem hinsichtlich Anschuldigungspunkt I rechtskräftigen Urteil vom 18.06.2013, anonymisiert):

 

"Aufgewühlt dadurch, dass sich mit dem 28.1.2012 der Todestag seines Vaters jährte und ihm hinsichtlich der noch seiner Mutter gehörigen Liegenschaft in Spittal ein Verkaufsgespräch bevorstand, entschied sich der Angeklagte kurzfristig und entgegen dem, was er seiner Familie vorgegeben hatte gegen Mittag des 28.1.2012 ins Hallenbad Klagenfurt zu fahren (Angeklagter, Seite 33 in ON 4 HV, Seite 4 in ON 19).

 

Bekleidet mit einer schwarzen, bis etwa zur Mitte der Oberschenkel reichenden, weit geschnittenen Laufhose ohne Innenslip - eine regelrechte Badehose hatte der Angeklagte nicht eingepackt, weil er ja ursprünglich gar nicht ins Hallenbad gehen wollte - begab er sich vorerst in den Bereich des Restaurants im ersten Stock des Hallenbades und dort auf dessen innenliegende Terrasse, von wo man einen guten Ausblick insbesondere auf den Bereich des im Hallenbad gegenüberliegenden Sprungturmes hat (Angeklagter, Seite 4 in HV ON 19). Dort konsumierte er ein Bier (Angeklagter). ...

 

... Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der 13-jährigen J, die - noch selbst zum Zeitpunkte der Hauptverhandlung - einen unzweideutig kindlichen, das 14. Lebensjahr in keinem Falle übersteigenden Gesamteindruck vermittelte, war auch dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei dieser um ein noch unmündiges Kind handelte (Ortsaugenschein im Rahmen der Hv). ...

 

... Einige Zeit später begab sich der Angeklagte in das mit wellenartigen Ausbuchtungen ausgestaltete Ruhebecken des Hallenbades, in welchem er wieder mit R und J zusammentraf, die in dem Becken mit ihren Taucherbrillen tauchten (J, Seite 13, HV vom 18.6.). Gerade als die beiden sich vom Beckeneingang zur vierten Bucht tauchend bewegten, sahen sie im Bereich der zweiten Bucht den Angeklagten neben C stehen und bemerkten durch ihre Taucherbrille, dass er just, als sie bei ihm vorbeischwammen, dem neben ihm stehenden Mädchen auf ihr Hinterteil griff, woraufhin dieses sehr rasch ohne weitere feststellbare Reaktionen ihren Standort wechselte (J, Seite 13).

 

Wiederum neugierig geworden, weil den beiden Kindern das gesamte Verhalten des Angeklagten sehr seltsam erschien und in ihrer Neugierde austestend, ob er sich auch J im Wasser derart nähern würde, verließen sie und R ihren Platz und begaben sich etwas näher in Richtung des Angeklagten. Sei er dadurch erst aufmerksam geworden oder a priori gezielt, begann auch der Angeklagte sich näher zu J zu begeben, sodass es nicht lange dauerte, bis er rascher als von ihr erwartet direkt neben J, die sich über die im Beckenrand angebrachte Düse ihren Rücken massieren ließ, neben ihr im Wasser stand.

 

Nachdem er zuvor, als er das Mädchen G auf ihrem Hinterteil angegriffen hatte, rasch entlarvt und sich noch dazu von deren Vater W und dem Bademeister offenbar beobachtet gefühlt hatte, änderte der Angeklagte nun seine seiner sexuellen Erregung dienenden Annäherungsvorgangsweise derart, dass er sich in etwa in einer Entfernung einer Armlänge so neben J stellte, dass er sie, sei es mit der Hand oder mit seinem Fuß zwischen den Beinen berühren konnte und auch zu berühren begann und rasch diese bewusst intimen Berührungen an der Unmündigen in dem Bereich zum Hinterteil und sodann - mit den Zehen bzw. Fingern - zwischen Anus und Scheide über ihrer Badebekleidung verlagerte. Letztlich berührte der Angeklagte gezielt J unmittelbar beim Scheidenbereich, zuerst nur mit einem Teil der Finger bzw. Zehen, dann aber gezielt und stärker mit mehreren Zehen oder Fingern für die Dauer von zirka fünf bis zehn Sekunden und musste davon erst dann und nicht selbstständig ablassen, als sich J ihm entzog und wegschwamm (J, Seite 72 in ON 4, HV vom 18.6., Seiten 14 und 15, R, Seite 15 in HV vom 18.6.).

 

... Der Angeklagte hat sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht nachfolgende Delikte verwirklicht:

 

zu I.) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 207 Abs.1 StGB, weil er an einer als solche erkennbaren Unmündigen, nämlich der zum Tatzeitpunkte erst 13 jährigen J gezielt und bewusst geschlechtliche Handlungen (Berühren im Bereiche des Schritts mit Bein u./o. Hand und Hintasten zur Scheide über der Badebekleidung) vornahm. Gemäß stRspr zu § 207 Abs.1 StGB genügen zur Tatbestandsverwirklichung bereits Handlungen von Betasten und bloßem Berühren einer Person, die als solches als unmündige Minderjährige erkennbar ist (RZ 7 zu § 206 StGB- Kommentar). ..."

 

Zur Tathandlung des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB (laut Urteil des OGH vom 16.06.2015 rechtskräftige und damit für das Disziplinarverfahren bindende Feststellungen des LG Klagenfurt hinsichtlich Anschuldigungspunkt II im Urteil vom 10.12.2014, anonymisiert):

 

"Am 28.1.2012 gegen 13.00 Uhr suchte (der Beschwerdeführer) das Hallenbad der Stadt Klagenfurt auf. Im Zuge dieses Besuches im Hallenbad konsumierte (der Beschwerdeführer), nachdem er im Schwimmbecken seine Übungen machte, um zirka 13.45 Uhr ein großes Bier und eine Stunde später noch eines. Eine Alkoholwirkung hätte er nicht verspürt (Angeklagter AS 19 verso in ON 20).

 

(der Beschwerdeführer) hatte damals eine Badehose in Form einer Bermudahose in einer Länge bis zirka Mitte Oberschenkel an, welche nicht hautanliegend war (Jasmin Kainz, AS 3 verso in ON 10).

 

Bei einem seiner Restaurantbesuche des Hallenbades setzte sich (der Beschwerdeführer) so, dass er Sichtkontakt zum naheliegenden Tisch hatte, an dem sich die am XX.XX.1999 geborene, sohin zum Tatzeitpunkt 12-jährige J mit ihren zwei Nichten und zeitweise ihrem Bruder R befand. (der Beschwerdeführer) schaute die 12-jährige J, welche auch den Eindruck einer jedenfalls noch nicht 14-jährigen bei ihm hinterließ, die ganze Zeit an und war es so, dass wenn J zu (dem Beschwerdeführer) hinübergeschaut hat, hat dieser seinen Penis immer aus der Hose herausgetan und hat er mit seiner Hand darauf herumgerieben. Wenn andere Leute vorbeigegangen sind, hat (der Beschwerdeführer) den Penis wieder mit der Hose verdeckt. Aufgrund der gegenständlichen Sitzposition des (Beschwerdeführer) sowie der Zeugin J nahm nur diese den Vorfall wahr. Nachdem die Mutter von J und ihre große Schwester in den Restaurantbereich zurückkamen, verließ J mit diesen den Restaurantbereich und erzählte sie dann sowohl ihrem Bruder R, welcher den Vorfall nicht wahrgenommen hatte, sowie auch ihrer Mutter vom Vorfall im Restaurantbereich (Zeugin J in AS 3 verso f in ON 10 iVm AS 9f in ON 51).

 

Nicht feststellbar ist, wie viel Personen genau sich zum Vorfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu den Tischen von (der Beschwerdeführer) und J sich im Restaurantbereich aufhielten bzw. vorbeigingen; es waren jedenfalls mehrere. (der Beschwerdeführer) war im Vorfallzeitpunkt allenfalls leicht alkoholisiert (SV Dr. Walter Wagner, AS 25 in ON 20).

 

(der Beschwerdeführer) wusste bei der oben festgestellten Handlung, nämlich jeweils dem bewussten Herausnehmen seines Gliedes und den daran vorgenommenen onanierenden Bewegungen mit direktem Blickkontakt zu der 12-jährigen J, welche bei ihm jedenfalls den Eindruck einer noch nicht 14-jährigen, sohin unmündigen Person hinterließ, dass er eine Handlung vor einer unmündigen Person vornahm, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und beabsichtigte dies (der Beschwerdeführer) zum Vorfallszeitpunkt geradezu, dies zur Triebbefriedigung. ...

 

Den getroffenen Feststellungen zufolge hat (der Beschwerdeführer) zu II) das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, - wobei nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter 16 Jahren keinesfalls ausgeschlossen ist -, in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. „"

 

Zur Strafbemessung hat der OGH in seinem Urteil vom 16.06.2015 folgendes festgestellt (auszugsweise):

 

"Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten. Zusätzlich kommt dem Angeklagten der - schon vom Erstgericht berücksichtigte - Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zugute. Bei Beurteilung der (Un‑)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen. Diese Zeitspanne beträgt hier mehr als drei Jahre, was angesichts des keineswegs überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs und -aufwands nicht gerechtfertigt werden kann, zumal Phasen längerer Inaktivität des Gerichts zu erkennen sind (vgl nur die zwischen Urteilsverkündung und -ausfertigung liegende Zeitspanne von etwa acht Monaten im ersten Rechtsgang; zum Ganzen RIS-Justiz RSO124901; Grahenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 69).

 

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB war - entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung des Angeklagten - nicht anzunehmen, weil das Erstgericht im ersten Rechtsgang in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB bei der Strafbemessung irrig von versuchter Tatbegehung ausging (vgl dazu die Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zu 14 Os 44/14y in diesem Verfahren, ON 36 S 6). Wohlverhalten durch längere Zeit (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) ist anzunehmen, wenn der Zeitraum etwa der fünfjährigen Frist für die Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) entspricht (RIS-Justiz RS0108563). Davon ist angesichts des Tatzeitpunkts (28. Jänner 2012) nicht auszugehen. Dass die Taten "punktuell innerhalb weniger Stunden gesetzt wurden", stellt keinen Milderungsgrund dar.

 

Tat- und schuldangemessen ist unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die vorliegende Reduktion um drei Monate gleicht den in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Grundrechtsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) aus. Im Hinblick auf die Art der (in einem öffentlichen Hallenbad gegen eine fremde Unmündige gerichteten, und damit in einer Weise, dass gegen sie wenig Vorsicht gebraucht werden konnte, ausgeführten) Taten und die Person des Rechtsbrechers konnte die Strafe aus spezial-, vor allem aber aus generalpräventiven Gründen zwar nicht zur Gänze, immerhin aber teilweise bedingt nachgesehen werden."

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt, dabei insbesondere aus den darin aufliegenden Lebenslauf, den Aussagen des Vorgesetzen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission und aus den von ihm vorgelegten Referenzschreiben.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang disziplinär unbescholten war, ergibt sich aus dem Akt.

 

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seither nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage.

 

Die Feststellungen zu den Tathandlungen ergeben gemäß sich gemäß der Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 HDG zur Gänze aus den diesbezüglich rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichts.

 

3. Rechtliche Würdigung:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

 

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 21.08.2018 durchgeführt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchteil A):

 

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

 

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst Verjährung geltend. Darüber hinaus sei die Entscheidung der DKS aufgrund falscher Beweiswürdigung und fehlerhafter rechtlicher Würdigung, insbesondere hinsichtlich der Strafbemessung rechtswidrig.

 

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:

 

"Allgemeine Dienstpflichten

 

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

 

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lauten:

 

"Pflichtverletzungen

 

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

 

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

....

 

... (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ...

 

Verjährung

 

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

 

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

 

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

 

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

 

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

 

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

 

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

 

2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen

 

a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

 

b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

 

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder ...

 

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

 

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

 

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

 

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

 

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. ...

 

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

 

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

 

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

 

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

 

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

 

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

 

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

 

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

 

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

 

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

 

1. der Verweis,

 

2. die Geldbuße,

 

3. die Geldstrafe und

 

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

 

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung."

 

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

 

Zum Einwand der Verjährung:

 

Laut § 3 Abs. 1 HDG 2014 darf ein Soldat wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Führt derselbe Sachverhalt auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 so tritt gemäß Abs. 3 an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist und die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

 

Das ist bei der Tat zu Schuldspruch I) der Fall. Die Tat beging der Beschwerdeführer am 28.01.2012 und führte unmittelbar darauf zu einem strafgerichtlichen Verfahren, welches mit Urteil des OGH vom 17.06.2014 (Urteil des OLG Wien) mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 207 Abs. 1 StGB endete. Straftaten nach § 207 Abs. 1 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. § 57 Abs. 3 StGB sieht für Handlungen, die mit einer mehr als einjährigen, aber höchstens fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Dementsprechend trat hier gemäß § 3 Abs. 3 HDG 2014 die fünfjährige Verjährungsfrist an die Stelle der dreijährigen und die Halbjahresfrist nach Abs. 1 war nicht anzuwenden. Damit erübrigt sich jede weitere Auseinandersetzung mit den Fragen, ob bzw. wann gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Pflichtverletzung ein Kommandantenverfahren eingeleitet wurde und für welchen Zeitraum der Lauf der Fristen durch die strafgerichtliche Anhängigkeit gehemmt war, da der Einleitungsbeschluss der DKS vom 18.10.2014 jedenfalls noch innerhalb dieser Fünfjahresfrist und damit rechtzeitig erlassen wurde.

 

Die dem Schuldspruch II) zugrundeliegenden Tathandlung beging der Beschwerdeführer ebenfalls am 28.01.2012. Das unmittelbar daraufhin gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren endete hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes erst mit Urteil des OGH vom 16.06.2015 mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vergehens nach § 208 Abs. 1 StGB. Gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 HDG ist der Lauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 gehemmt. Das Disziplinarverfahren wurde daher in diesem Anschuldigungspunkt Bescheid vom 16.10.2015 jedenfalls noch innerhalb der offenen Sechsmonatsfrist und damit ebenfalls rechtzeitig eingeleitet.

 

Die in der Beschwerde behauptete Verfolgungsverjährung ist daher in keinem der vorliegenden Anschuldigungspunkte eingetreten. Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass die weitere Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens (§ 3 Abs. 2 HDG 2014) gemäß Abs. 4 Z 1. für die Dauer der Anhängigkeit beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt ist.

 

Zu den Pflichtverletzungen:

 

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Dienstpflicht umfasst das gesamte Verhalten eines Beamten und somit auch das außerdienstliche. Schutzobjekt der Bestimmung ist die Erhaltung jenes Vertrauens, dass für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben unerlässlich ist und damit im weitesten Sinne die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Dabei ist es laut ständiger Judikatur des VwGH unerheblich, ob die Allgemeinheit vom Verhalten des Beamten auch tatsächlich Kenntnis erlangt, denn für die Erfüllung des Tatbestands reicht es aus, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Bekanntwerden das Vertrauen in seine rechtmäßige Aufgabenerfüllung zu schädigen.

 

"Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist." (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0019) Ein solcher Funktionsbezug ist hier gegeben. Auch wenn Soldaten nicht vordergründig zum Schutz vor Verstößen gegen das Strafrecht berufen sind, kommt ihnen dennoch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz über dem Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus unter anderem auch die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren als Aufgabe zu. Des Weiteren definiert § 3 Abs. 2 der allgemeinen Dienstvorschrift für Soldaten den Schutz der Bevölkerung als eine der vordringlichsten Aufgaben eines Soldaten. Dementsprechend verletzt ein Soldat, der gegen einen Unmündigen Straftaten nach § 207 und 208 StGB begeht, Rechtsgüter, deren Schutz im weiteren Sinne auch zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen eines solchen außerdienstlichen Verhaltens aufgrund der konkreten Umstände und der besonderen Aufgaben eines Berufsunteroffiziers und militärischen Vorgesetzten diesen jedenfalls in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen. Die Disziplinarkommission hat dazu zutreffend ausgeführt, dass derartige Taten gesellschaftlich in besonderem Maße verpönt und daher auch geeignet sind, die für einen militärischen Vorgesetzten notwendige Vertrauensstellung und Vorbildfunktion nachhaltig zu schädigen und damit den geordneten militärischen Dienstbetrieb massiv zu stören. Die hier konkret vorliegenden Umstände sind in ihrer Art und Gewichtung mit einem besonderen Funktionsbezug jedenfalls vergleichbar.

 

Letztlich steht damit auch außer Zweifel, dass Straftaten eines Berufssoldaten gegen die sexuelle Integrität von Unmündigen bei Bekanntwerden jedenfalls geeignet sind, das Vertrauen in Rechtmäßigkeit der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu maßgeblich erschüttern. Das den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers verstößt daher objektiv gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979. In subjektiver Hinsicht ist nach den bindenden Feststellungen der Strafgerichte in beiden Fällen von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist daher eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 2 Abs. 4 HDG 2014 vorzuwerfen.

 

Den gegenständlichen Pflichtverletzungen liegt ausschließlich der für die oben angeführten Straftatbestände maßgebende Sachverhalt zugrunde. Gemäß § 5 HDG 2014 wäre daher von einer disziplinaren Bestrafung abzusehen, soweit dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist. Es stellt sich damit die Frage nach dem Vorliegen eines disziplinären Überhangs. Von einem solchen ist hier jedenfalls auszugehen. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des "disziplinären Überhangs" wiederholt ausgesprochen hat, stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (Hinweis auf das E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur). Und zum anderen hat er in seiner Entscheidung vom 17.12.2013, 2013/09/0144, im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen folgendes ausgeführt:

 

"Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18. Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07)."

 

Diese Ausführungen sind auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung, da es sich insbesondere bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nach § 207 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen gegen die sexuelle Integrität von Unmündigen handelt.

 

Zur Strafbemessung:

 

"Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. E 20. Juni 2011, 2011/09/0023; E 25. Juni 2013, 2012/09/0157)." (VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)

 

Wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

 

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

 

"Was den Strafausspruch anlangt, so ist zunächst auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit Fragen der Bemessung von Disziplinarstrafen nach § 93 Abs. 1 sowie - in den Fällen des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - § 95 Abs. 3 BDG 1979 auseinandergesetzt hat. Den Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt insoweit, als die Rechtslage nach dem HDG 2002 sich von derjenigen nach dem BDG 1979 nicht maßgeblich unterscheidet, auch für die Bemessung von Disziplinarstrafen nach dem HDG 2002 Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für die Abkehr von Bemessungsgesichtspunkten, die der Sache nach noch auf die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zurückgehen, für die Beurteilung der "Schwere" der Pflichtverletzung anhand des Maßstabes der Tatschuld, für die Notwendigkeit der Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe nach dem Strafgesetzbuch, für die Ausführungen zur "Untragbarkeit" und für das Erfordernis der im Gesetz - ausnahmslos - angeordneten Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Prävention bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im Rahmen des Tatschuldangemessenen. Ein Unterschied besteht hier im Wesentlichen darin, dass in die zuletzt erwähnte Bedachtnahme nach der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 HDG 2002 auch Gesichtspunkte der Generalprävention einzubeziehen sind (vgl. dazu die - unmittelbar allerdings auf § 5 Abs. 1 und nicht auf § 6 Abs. 1 HDG 1985 bezogenen - Ausführungen in der Regierungsvorlage zum HDG 1985, 369 BlgNR XVI. GP 32). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem HDG 2002 eine Entlassung auch schon allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann."

(VwGH 26.02.2009, 2008/09/0007)

 

Objektiv ist hier jedenfalls von einem sehr hohen Unrechtsgehalt und damit von schweren Pflichtverletzungen auszugehen, da es sich - wie oben bereits ausgeführt - insbesondere bei der Straftat nach § 207 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen handelt, dass zudem gesellschaftlich in besonderem Maße verpönt und daher geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Person des Beamten und damit auch in die sachliche Erfüllung seines Dienstes auf das schwerste zu erschüttern. Und auch in subjektiver Hinsicht ist aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers lediglich zu berücksichtigen, dass er sich - wie das Strafgericht festgestellt hat - zur Tatzeit aufgrund des Todestages seines Vaters und des ihm bevorstehenden Verkaufsgespräches in einem aufgewühlten Zustand befunden hat. Es handelt sich im gegenständlichen Fall daher jedenfalls um sehr schwere Pflichtverletzungen. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer den Ausführungen der Disziplinarkommission jedenfalls nicht erfolgreich entgegenzutreten.

 

"Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten." (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)

 

Zunächst ist daher auf die Frage einzugehen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten. Bei der dabei zu treffenden Zukunftsprognose ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten war und sich auch seit Begehung der Tat am 28.01.2012 nichts mehr zuschulden kommen hat lassen. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung deutlich und glaubhaft zu erkennen gegeben, dass er die Taten ernsthaft bereut. Die Disziplinarkommission ist damit in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass spezialpräventive Erwägungen in diesem Fall in den Hintergrund treten können.

 

Hinsichtlich der Frage, welche Disziplinarstrafe hier aus generalpräventiven Erwägungen notwendig wäre, hat die Disziplinarkommission zurecht ausgeführt, dass derartige Handlungen von Berufssoldaten im besonderen Maße geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das gesamte Bundesheer schwer zu beeinträchtigen. Bereits daraus ergibt sich aus generalpräventiver Sicht ein berechtigtes Interesse an der Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe, um auch allen anderen Soldaten deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten keinesfalls toleriert werden kann.

 

Und ebenfalls zu Recht hat die Disziplinarkommission diesbezüglich auf den Umstand hingewiesen, dass durch die zwischenzeitig mit Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 veränderte und daher im vorliegenden Fall nicht anzuwendende Rechtslage gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG ein dienstrechtlicher Amtsverlust nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB vorgesehen ist, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Laut Ausführungen des VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038, wird diese Regelung in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6). Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (§ 43 Abs 2 BDG 1979 iVm § 207a Abs 3a StGB - neben der Schwere des Tatbildes auch: sehr große Zahl an Zugriffen mit einer sehr hohen Zahl an Bilddateien während eines langen Tatzeitraumes von einem Jahr) vor, dann ist es nicht rechtswidrig, dass aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.

 

Demnach wäre eine vor dem Hintergrund der Schwere der hier vorliegenden Pflichtverletzungen und den getroffenen Generalpräventiven Erwägungen die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach der Judikatur des VwGH ist jedoch selbst bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen und gewichtigen generalpräventiven Notwendigkeiten bei der Strafbemessung von einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller für die Ausmessung der Strafe maßgeblichen Gesichtspunkte auszugehen. Die Schwere der Schuld sowie die Milderungs- und Erschwernisgründe sind daher entsprechend mit zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0105)

 

Vor dem Hintergrund des § 33 StGB ist im gegenständlichen Fall lediglich das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen der gleichen Art als erschwerend zu werten. Als mildernd ist vorliegenden Fall gemäß § 34 zunächst der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, disziplinär nicht vorbestraft ist und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Wiederspruch steht, was sich insbesondere auch aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben von ehemaligen Vorgesetzen, Kollegen und Bekannten ergibt. Dazu kommt sein reumütiges Geständnis im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Umstand, dass er die Tat bereits vor über sieben Jahren begangen und sich seitdem wohlverhalten hat. Und schließlich ist ihm - wie auch bereits im gerichtlichen Strafverfahren - jedenfalls der Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB zugute zu halten, da das gegenständliche Verfahren aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, unverhältnismäßig lange gedauert hat.

 

Für das Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Rückenschmerzen, dem Todestag seines Vaters und den bevorstehenden Verkaufsgesprächen in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befunden hätte, der einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen würde, finden sich in dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt dagegen ebenso wenig nachvollziehbare Hinweise, wie für die Annahme, dass er die Tat lediglich aus Unbesonnenheit begangen hätte.

 

Neben den oben festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründen sind schließlich noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser ist nun 56 Jahre alt, verheiratet und hat einen zweiundzwanzigjährigen Sohn, für den er nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Er hat zurzeit etwa € 100.000,- Schulden. Seit 18.04.2012 ist er unter gesetzlicher Kürzung seiner Bezüge vom Dienst suspendiert.

 

Wie oben bereits ausgeführt, wäre alleine vor dem Hintergrund der der Schwere der vorliegenden Pflichtverletzungen und dem diesbezüglich gerechtfertigten Interesse des Dienstgebers an einer hohen Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Gründen, eine Entlassung des Beschwerdeführers durchaus gerechtfertigt. Nach weiterer Berücksichtigung der oben festgestellten Milderungsgründe, der persönlichen Umstände des Beschuldigten, seiner über Jahrzehnte tadellosen Dienstleistung und der hinsichtlich seiner Person positiven Zukunftsprognose erscheint dem erkennenden Senat im konkreten Fall eine Geldstrafe im höchst möglichen Ausmaß gerade noch Tat- und Schuldangemessen und auch ausreichend, um ihn und alle anderen Soldaten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen effektiv abzuhalten.

 

Gemäß § 52 Abs. HDG 2014 ist eine Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug, allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Wie der VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 92 Abs. 2 BDG 1979 ausgeführt hat, beinhaltet die Ermittlung der betraglichen Höhe einer verhängten Geldstrafe lediglich einen bloßen Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann und nicht bereits im Disziplinarerkenntnis erfolgen muss. (so VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001 "Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDG 1979 beinhaltet einen bloßen Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann und nicht bereits in dem die Disziplinarstrafe verhängenden Bescheid erfolgen muss. Die Bezeichnung einer Disziplinarstrafe nur mit der Umschreibung "Monatsbezug" ist einer nachprüfenden Kontrolle, ob diese Strafe den Regeln des § 92 Abs. 1 BDG 1979 entspricht, zugänglich. Im Vollzugsverfahren ist eine so umschriebene Strafe im Hinblick auf die gesetzlichen Regeln berechenbar. Lediglich der umgekehrte Vorgang (Bezeichnung einer Geldbuße oder -strafe als Geldsumme in EUR xxx,-) ohne Darlegung in der Begründung, von welcher besoldungsrechtlichen Stellung die Behörde ausgegangen ist, wäre eine Verletzung der Begründungspflicht, weil dann nicht nachprüfbar wäre, wie vielen (Teilen von) Monatsbezügen diese Summe entspräche (Hinweis E 22. April 2010, 2009/09/0307).")

 

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Zu Spruchteil B):

 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen.

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