B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §2 Z1
VOG §3
VwGVG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2193221.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , besachwaltet vertreten durch Mag. XXXX vom XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Mathias KAPFERER, Rechtsanwalt in Innsbruck , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 21.07.2016, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 04.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.
II) Der Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges wird gemäß § 2 Z 1 iVm § 3 Verbrechensopfergesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Joachim TSCHÜTSCHER, Mag. Mathias KAPFERER, brachte am 21.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges ein. Der Beschwerdeführer leide an Paranoider Schizophrenie, Suizidgedanken und Konzentrationsstörungen. Er schloss dem Antrag ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 08.09.1999, wonach die Mutter des Beschwerdeführers wegen paranoider Schizophrenie wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus XXXX stationär behandelt worden sei, an. Dies habe sich nachteilig auf die Kindheit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Er selbst sei aufgrund dieser Umstände zeitweilig im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Basisintelligenz, habe trotz Schulwechsels gute Schulerfolge gehabt. Er habe eine Schauspielschule in München besucht und hätte auch eine Begabung für diesen Beruf gehabt. Durch den Einbruch der paranoiden Psychose sei eine weitere Entwicklung dieser Fähigkeiten nicht mehr möglich gewesen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Ombudsstelle für Opfer von seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt der Diözese XXXX vom 28.07.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. zwei Jahren zwischen 1964 bis 1966 im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen sei, er habe in dieser Zeit die erste und zweite Klasse der Volksschule besucht. Er sei dort von Patern mehrfach durch das Berühren seiner Genitalien sexuell missbraucht worden. Er sei durch Schläge mit Haselweiden schwer körperlich misshandelt worden. Die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht gewesen. Die Bewohner hätten wenig zu trinken bekommen, weswegen sich die Kinder ins Klo geschlichen hätten, wo sie Wasser aus dem Spülkasten auffinden, um dieses zu trinken. Das Essen sei schlimm gewesen, der Schlafsaal sei mit 40 Betten überbelegt gewesen. Besonderer Druck sei auf Bettnässer ausgeübt worden. Er habe noch während des Aufenthaltes dort Suizidgedanken gehabt, er habe unter Konzentrationsstörungen gelitten, sei körperlich kaum belastbar gewesen und habe Aggressionen gegen sich selbst entwickelt. Mit 17 Jahren sei bei ihm eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden, mit 30 Jahren habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten, und es sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Er sei seit dem Jahr 1999 besachwaltert.
Mit Schreiben vom 14.03.2012 sei ihm von der Stiftung XXXX mitgeteilt worden, dass er von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft als Opfer anerkannt werde, und ihm daher eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- von der Stiftung zuerkannt werde.
Der Beschwerdeführer legte dem Antrag auch ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 bei, wonach der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension beziehe.
Dem Antrag war eine Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl. XXXX angeschlossen, wonach das XXXX gemäß § 268 zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt werde. Mit der ebenfalls vorgelegten Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 sei Frau Mag. XXXX als Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt worden.
Das Sozialministeriumservice holte am 25.07.2016 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.05.1994 laufen Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehe.
Mit Emailnachricht vom 25.07.2016 ersuchte das zuständige Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (in der Folge belangte Behörde) den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht und eine Einverständniserklärung zu übermitteln, und die im Anhang im Schreiben vom 25.07.2016 aufgelisteten Fragen zu beantworten.
Die belangte Behörde fragte beim Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX am 25.07.2016 an, ob Unterlagen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für den Beschwerdeführer aufliegen würden. Am 27.07.2016 langte ein vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX übermitteltes fachärztliches Sachverständigengutachten vom 13.02.2004 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer an einer schizophrenen paranoiden Psychose mit einem Grad der Behinderung von 60 % nach Richtsatzposition 585 der Richtsatzverordnung leide.
Mit Eingabe vom 05.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die von der belangten Behörde geforderten Informationen, wonach er bis zu seinem 5. Lebensjahr bei seinen Eltern aufgewachsen sei. In der Folge sei seine Mutter erkrankt und auch sein Vater habe sich aufgrund seines Alkoholmissbrauches nicht um den Beschwerdeführer kümmern können. Die Schwester des Vaters habe veranlasst, dass seine Mutter in die Psychiatrie und der Beschwerdeführer in die XXXX aufgenommen werde. Er sei am 09.03.1966 in die Kinderstation des Landeskrankenhauses XXXX eingewiesen worden. Dort sei er bis zum 13.06.1966 gewesen und sei danach in der XXXX aufgenommen worden. Es liege die Annahme nahe, dass die Aufnahme in die Kinderpsychiatrie die gleichen Ursachen gehabt habe, wie jene für die Aufnahme in die XXXX . Der Beschwerdeführer schilderte in weiterer Folge wie, und wie oft er sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, und wie er körperlich misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich ca. ein Jahr lang in der Einrichtung befunden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer wiederaufgenommen, sie hätten bei der Großmutter mütterlicherseits auf einem Bauernhof gelebt. Er habe dort ein gutes Leben gehabt. Der Beschwerdeführer habe leicht gelernt, vier Jahre lang die Volksschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule XXXX Studio in München besucht. Aufgrund des Ausbruches seiner Erkrankung, der Manifestation einer Psychose, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, diese Ausbildung fortzusetzen.
Er habe dann versucht, über einfachere Tätigkeiten ein Auskommen zu finden, er habe bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, längerfristig dort zu arbeiten. Grund dafür seien seine starken Konzentrationsschwierigkeiten, an welchen er seit dem Ausbruch der Psychose leide.
Der Beschwerdeführer habe eine Begabung als Schauspieler gehabt, er sei gewillt und in der Lage gewesen, mit dieser Tätigkeit ein eigenes Einkommen zu erlangen. Lediglich aufgrund der in seinem Jugendalter manifestierten psychischen Erkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Ausbildung zu Ende zu bringen, oder ein Arbeitsverhältnis auf Dauer einzugehen.
Daher habe er wiederholt nicht nur Krankengeld, sondern auch Übergangsgeld bezogen. Er habe sich einer beruflichen Rehabilitation unterzogen und sei seit 01.05.1994 aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit in Pension.
Wäre die Krankheit des Beschwerdeführers nicht bereits in jungen Jahren ausgebrochen, hätte der Beschwerdeführer mehr als einen Betrag von € 457,61, welchen er als Invaliditätspension erhalte, als Einkommen gehabt.
Für seine persönliche Entwickelung sei besonders prägend und entscheidend der Aufenthalt in der XXXX gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht wiederholtem sexuellen Missbrauch sowie körperlicher Gewalterfahrung ausgesetzt gewesen, wäre mit Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschädigung - nämlich eine paranoide Schizophrenie - eingetreten, welche dazu geführt habe, dass ihm weder eine eigenständige Lebensführung, noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich sei.
Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Unterlagen vor, welche seine Ausführungen belegen sollten.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 18.10.2016 das Arbeitsmarktservice Österreich um Mitteilung, weswegen der Beschwerdeführer Krangengeld bezogen habe und ob es Versuche gegeben habe, den Beschwerdeführer zu vermitteln.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Gebietskrankenkasse um Auskunft, weswegen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das XXXX und das XXXX Landesarchiv um die Übermittlung der Zöglingsakte des Beschwerdeführers zur kurzfristigen Einsichtnahme. Da es sich bei der XXXX um ein kirchliches Heim handle, würden sich laut Aktenvermerk vom 16.11.2016 im Landesarchiv keine Unterlagen befinden.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht XXXX den Pflegschaftsakt zur kurzfristigen Einsichtnahme zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Landeskrankenanstalten GmbH um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers um Übermittlung der Krankengeschichte.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die Schauspielschule in München um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich diese Schule besucht habe, und weshalb er diese abgebrochen habe. Laut einer telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der Schauspielschule am 07.11.2016 würden erst seit dem Jahr 1982 Unterlagen der Schule aufliegen, davor gebe es keine Aufzeichnungen.
Mit Schreiben vom 02.11.2016 übermittelten die Sozialen Dienste der XXXX Kopien der gesammelten Unterlagen des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 08.11.2016 gab das Arbeitsmarktservice XXXX bekannt, dass hinsichtlich der Auskunft über die Krankenstände an die XXXX Gebietskrankenkasse verwiesen werde. Im Zeitraum vom 10.03.1988 bis 31.10.1993 habe es zwei Vermittlungsversuche gegeben.
Mit Schreiben vom 16.11.2016 ersuchte die belangte Behörde das Oberlandesgericht XXXX , den Pensionsakt zur vorübergehenden Einsichtnahme zu übermitteln. Das Oberlandesgericht XXXX teilte mit Emailnachricht vom 18.11.2016 mit, dass der angeforderte Akt bereits skatiert worden sei.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 retournierte die belangte Behörde dem Bezirksgericht XXXX die zwischenzeitig übermittelten Pflegschaftsakten des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 16.11.2016, vom 24.01.2017 und vom 09.03.2017 ersuchte die belangte Behörde die Diözese XXXX mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Schadensersatz zuerkannt worden sei.
Die belangte Behörde ersuchte das XXXX neuerlich mit Schreiben vom 15.05.2017 die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.
Mit Emailnachricht vom 15.05.2017 informierte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass diese mit der Beischaffung der Unterlagen beschäftigt sei.
Mit Stellungnahme vom 19.07.2017 führte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter aus, dass gemäß dem bereits vorgelegten Schreiben der Stiftung Opferschutz dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 15.000,- zuerkannt worden sei. Es seien ihm keine bestimmte Anzahl von Therapiestunden zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sich einige Stunden in psychotherapeutischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin befunden, die Kosten hierfür seien über das XXXX Modell der XXXX abgerechnet worden.
Dem Beschwerdeführer würden keine Unterlagen betreffen ein "Commotio Cerebi" aus den 80er Jahren vorliegen. Er könne sich an eine entsprechende Behandlung auch nicht erinnern.
Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen zur Heimunterbringung in der XXXX vor.
Mit Emailnachricht vom 09.08.2017 ersuchte die belangte Behörde den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergänzende Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 10.08.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Fragen urlaubsbedingt erst im September beantwortet werden können. Mit Emailnachricht vom 10.08.2017 bestätigte die belangte Behörde, dass die Abgabe einer Stellungnahme Anfang September als rechtzeitig angesehen werde.
Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 06.09.2017 durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom März 1988 bis August 1993 in psychiatrischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin gewesen sei. Deren Behandlungsaufzeichnungen würden beigelegt werden. Der Beschwerdeführer präzisierte neuerlich, woraus er seinen Anspruch auf Verdienstentgang ableite. Es werde beantragt, einen Gutachter mit der Beantwortung der relevanten Fragestellungen zu betrauen. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor.
Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 09.08.2017 ärztliche Gutachten etc. welche zur Pensionierung des Beschwerdeführers geführt hätten, zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 09.08.2017 ersuchte die belangte Behörde neuerlich das Bezirksgericht XXXX den Vormundschaftssakt zu übermitteln. Mit Nachricht vom 24.08.2017 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass im Landesarchiv kein Pflegschaftsakt gefunden worden sei.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass keinerlei Unterlagen aus welchen die gesundheitlichen Schädigungen des Beschwerdeführers hervorgehen würden, vorhanden seien.
Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde das Finanzamt XXXX allenfalls dort aufliegende Krankengeschichten des Beschwerdeführers zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde Herrn Dr. XXXX , den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Pflegschaftsverfahren, allfällig bei ihm vorhandene Akten zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 19.07.2017 ersuchte die belangte Behörde die Uni-Klinik XXXX die Krankengeschichte und die Ambulanzkartei des Beschwerdeführers zu übermitteln.
Die belangte Behörde ersuchte neuerlich unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Invaliditätspension beziehe, die Pensionsversicherungsanstalt, Unterlagen hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigung zu übermitteln.
Die belangte Behörde erhielt am 05.10.2017 vom psychiatrischen Sekretariat der Universitätsklinik XXXX per Fax Berichte über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 18.09.1998, vom 18.09.1999 bis 20.09.1999, vom 20.09.199 bis 23.10.1999, vom 23.10.199 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 31.01.2000, vom 01.02.200 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014.
Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit Emailnachricht vom 09.10.2017 mit, dass kein chefärztlicher Akt, trotz neuerlicher Suche, gefunden worden sei.
Mit Emailnachricht vom 19.10.2017 ersuchte die belangte Behörde den anwaltlichen Vertreter um Mitteilung, aufgrund welcher Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer Invaliditätspension beziehe. Es werde auch um Übermittlung des Bescheides ersucht.
Das Finanzamt XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.10.2017 mit, dass diesem lediglich ein Gutachten des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2004 vorliege, welches in der Beilage angeschlossen werde.
Mit Eingaben vom 22.11.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich beginnend mit 01.05.1994 Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit beziehe. In dem medizinischen Sachverständigengutachten sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr wegen psychiatrischer Auffälligkeiten in laufender ambulanter und auch immer wieder stationärer Behandlung befunden habe. Dazu werde auf ein Tonbandprotokoll vom 14.10.1999 vor dem Bezirksgericht XXXX verwiesen, wonach Prof. Dr. XXXX ausführe, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Psychose leide, die dazu geführt habe, dass er auch vorzeitig in Pension gekommen sei. Dieser Arzt habe den Beschwerdeführer auch bereits im Jahr 1988 begutachtet und habe festgestellt, dass er den Beruf des Schauspielers aufgrund des Einbruchs der Psychose nicht habe ausüben können. Es werde neuerlich bei gleichzeitiger Vorlage weiterer Unterlagen beantragt, einen psychiatrischen Gutachter zu bestellen.
Mit Schreiben vom 27.11.2017 ersuchte die belangte Behörde das Arbeitsmarkservice Österreich mitzuteilen, aufgrund welcher Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer eine Umschuldung notwendig geworden sei.
Die belangte Behörde ersuchte die XXXX Gebietskrankenkasse neuerlich mit Schreiben vom 28.11.2017 um Mitteilung, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.1998 bis 30.06.1994 mit Unterbrechungen Krankengeld bezogen habe.
Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die XXXX Gebietskrankenkasse mit, dass die von der belangten Behörde gewünschten Daten nicht mehr im System aufscheinen würden.
Mit Schreiben vom 29.12.2017 teilte das Arbeitsmarktservice der belangten Behörde mit, dass hinsichtlich des angefragten Zeitraumes keine Unterlagen mehr hinsichtlich der Umschulung des Beschwerdeführers aufliegen würden.
Mit Eingabe vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei. Die belangte Behörde habe es durch ein grobes Verschulden unterlassen, seit dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentliche Verfahrensschritte, wie insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zu veranlassen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 2 Z 1 iVm § 3 VOG stattgeben.
Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 19.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 23.04.2018 einlangte und der Gerichtsabteilung W 135 zugewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie und lud den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung am 29.05.2018 in Wien.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 09.05.2018 mit, dass dieser gesundheitlich nicht in der Lage sei, alleine von XXXX nach Wien zu reisen, weswegen sein Sachwalter ihn begleiten müsse. Dieser sei am 29.05.2018 verhindert, weswegen um eine Verlegung des Termins für die fachärztliche Untersuchung gebeten werde.
Diesem Ersuchen entsprechend verlegte das Bundesverwaltungsgericht den Untersuchungstermin auf den 12.06.2018.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 07.06.2018 mit, dass sich der Sachwalter des Beschwerdeführers verletzt habe, und sich am 12.06.2018 in Krankenstand befinde. Da der Beschwerdeführer keine andere Vertrauensperson habe, werde um neuerliche Verlegung des Untersuchungstermins gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.07.2018 mitzuteilen, welche Angelegenheiten von der Sachwalterschaft umfasst seien.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 23.07.2018 die Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 und die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl XXXX
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Mit Eingabe vom 8.08.2019 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle XXXX vom 28.05.2018, wonach dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Heimopferrente ab 1. Juli 2017 für die Dauer der Zuerkennung der Eigenpension anerkannt werde. Er geh zwar davon aus, dass damit der geltend gemachte Anspruch nach wie vor inhaltlich zu klären sein werde, und eine allfällige Anrechnung der ihm zuzuerkennenden Beträge mit den Zahlungen nach dem Heimopferrentengesetz zu erfolgen haben werde. Dennoch möchte er hiermit den Sachverhalt zur Gänze bekannt geben.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 10.08.2018 den Untersuchungstermin am 04.10.2018. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer eine Ladung für die Untersuchung am 04.10.2018.
In ihrem fachmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2018 kommt die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Psychiatrie und Neurologie zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (Leiden 1) und an einer paranoiden Schizophrenie (Leiden 2) leide. Leiden 1 sei kausal auf den Heimaufenthalt zurückzuführen. Es liege Arbeitsunfähigkeit vor, vor allem wegen dem akausalen Leiden 2, welches allenfalls durch Leiden 1 ausgelöst worden sei. Es sei aber auch zu bedenken, dass beim Beschwerdeführer eine besondere Vulnerabilität vorliege, da auch seine Mutter an Schizophrenie erkrankt gewesen sei. Die kausalen Gesundheitsschädigungen seien nicht allein maßgebliche Ursache für die Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet habe.
Mit Eingabe vom 19.12.2018 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers seinen Behindertenpass vom 01.04.2015 und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage sei, Untersuchungstermine in Wien wahrzunehmen. Es werde beantragt, auch diesbezüglich ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W 135 aufgrund des Mutterschutzes der Leiterin der Gerichtsabteilung abgenommen, und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo der Beschwerdeakt am 18.03.2019 einlangte.
Mit Schreiben vom 19.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die befasste Sachverständige um Klarstellung, ob der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers als kausal für Leiden 2, die paranoide Schizophrenie anzusehen ist, oder nicht. Falls nein, werde gebeten mitzuteilen, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dieses Leiden auch ohne den Heimauftenthalt bekommen hätte. Weiters, ob bei alleinigem Vorliegen des Leidens 1, die anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig sei, oder nicht.
Die befasste medizinische Sachverständige übermittelte auftragsgemäß eine Ergänzung zum Sachverständigengutachten. Darin kam sie zusammenfassend zu Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass bereits seine Mutter an Schizophrenie gelitten habe, eine genetische Komponenten anzunehmen sei. Es können nur gesagt werden, dass die Heimerfahren schwer traumatisierend gewesen seien und eine anhaltende Persönlichkeitsstörung ausgelöst hätten. Wie groß der Anteil am Auslösen der Schizophrenie gewesen sei, könne nicht seriös beurteilt werden. Es könne nicht seriös beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer auch ohne Heimunterbringung bei dieser Ausgangslage der schizophreniekranken Mutter, an einer paranoiden Schizophrenie leiden würde. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 30. Lebensjahr gearbeitet, dann sei er psychisch dekompensiert. Die dauerhafte und aktenkundige Schizophrenieerkrankung habe den Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens beide Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.06.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers gab mit Eingabe vom 24.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab und wies auf Unschlüssigkeiten in den Sachverständigengutachten hin. Er ersuchte diese ergänzen zu lassen und nach deren Vorliegen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung durchzuführen.
Nachdem die ursprünglich befasste medizinische Sachverständige nicht mehr als Amtssachverständige dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.08.2019 eine neue medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der bisher vorliegenden medizinischen Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2019 vorzulegen.
Die medizinische Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 04.10.2019 und erstellte am selben Tag ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten, welches bei der am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Sachwalters, seiner Rechtsvertreterin und der medizinischen Sachverständigen eingehend erörtert wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
1. Feststellungen:
1.1 Zu den Gründen der Säumnis der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2016 durch seinen anwaltlichen Vertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte am 17.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die belangte Behörde hatte bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht über den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG des Beschwerdeführers bescheidmäßig abgesprochen.
Die Behörde verzögerte die Entscheidung, indem sie innerhalb der Entscheidungsfrist nicht rechtzeitig ein psychiatrisches Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einholte. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
1.2 Zum Beschwerdeführer und den allgemeinen Voraussetzungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger.
Er wurde am XXXX als eheliches Kind geboren. Der Vater des Beschwerdeführers war Förster bei der Agrargemeinschaft XXXX , seine Mutter war Hausfrau. Der Beschwerdeführer wuchs als Einzelkind auf, er hat auch keine Halbgeschwister. Eine um 12 Jahre jüngere Schwester litt am Down Syndrom und verstarb im Alter von zwei Jahren.
Die Mutter des Beschwerdeführers litt an paranoider Schizophrenie, sein Vater war Alkoholiker. Seine Mutter wurde wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus XXXX stationär behandelt. (AS 7a bis 8)
Nachdem seine Mutter im Jahr 1966 wieder stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen werden musste, und sein Vater berufsbedingt und durch seine Alkoholkrankheit nicht in der Lage war, auf sein Kind aufzupassen, veranlasste seine Tante, dass er am 09.03.1966 in die Kinderstation des XXXX Landeskrankenhauses XXXX aufgenommen wurde. Im Vordergrund dieses Aufenthaltes stand nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine schwere Mileuschädigung und Verwöhnung durch die geisteskranke Mutter. Der Beschwerdeführer blieb bis zum 13.06.1966 auf der Kinderstation (AS 45f).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX aufgenommen, wo er bis zum 07.07.1967 untergebracht war. Während dieser Zeit kam es zwei bis drei Mal pro Woche zu sexuellen Übergriffen in der Form, dass er von Patern in die Toilette gelockt und im Genitalbereich berührt wurde. Er erlitt körperliche Misshandlungen durch Schläge mit Haselweiden auf die Hände. Er bekam wenig zu trinken, weswegen er nachts Wasser aus dem Spülkasten der Toilette trank. Er war dem Sadismus der Erzieher hilflos ausgeliefert. (AS 10a)
Aufgrund der dem Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes widerfahrenden Misshandlungen erkannte die Stiftung XXXX dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.02.2012 als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- zu (AS 13).
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2016 einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG, genauer auf Ersatz des Verdienstentganges (AS 2).
Der Beschwerdeführer war mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit während seiner Unterbringung im Kinderheim XXXX im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 durch die psychischen und physischen Misshandlungen der dortigen ErzieherInnen und der sexuellen Übergriffe durch Pater Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG.
1.3 Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit:
Mit 15 Jahren wurde beim Beschwerdeführer erstmals Morbus Bleuler (Schizophrenie) (AS 246) und mit 17 Jahren eine hebephrene Schizophrenie (AS 11) diagnostiziert. Mit 30 Jahren erlitt der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch, und es wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (AS 11).
Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (SV Gutachten 04.10.2019).
Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.1994 arbeitsunfähig und bezieht Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (AS 18).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.11.1999, Zl. XXXX wurde für den Beschwerdeführer Mag. XXXX , Verein XXXX , als Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hatte folgende Kreise von Angelegenheiten zu besorgen:
1) Die Einkommens- und Vermögensverwaltung;
2) Die Vertretung des Betroffenen im anhängigen Pflegegeldverfahren;
3) Die Verwaltung des Hälfteanteiles des Betroffenen an der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX , sowie die Vertretung des Betroffenen bei einem allfälligen Verkauf des Liegenschaftsanteiles;
4) Die Vertretung des Betroffenen beim Abschluss von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Liegenschaftseigentum (AS 101f).
Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl XXXX , wurde für den Beschwerdeführer das XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt.
Der/Die Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 ABGB):
a) Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung der Pension und des Pflegegeldes.
b) Die Vertretung des Betroffenen bei Ämtern, Behörden und Gericht sowie gegenüber privaten Vertragspartnern mit Ausnahme der Vertretung beim Abschluss der Geschäfte des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden.
c) Vertretung des Betroffenen in Angelegenheiten der Ausgleichszulage und des Pflegegeldes.
Mit Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 wurde Frau Mag. XXXX als die vom Verein bekannt gegebene Person nominiert, welche die Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer innehat (OZ9).
Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (OZ 16). Seit 19.04.2019 hat der BF einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70%. Er bekommt Ermäßigung bei den öffentlichen Verkehrsmitteln und bedarf einer Begleitperson.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2018 wurde sein Anspruch auf Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) ab dem 1. Juli 2017 anerkannt. Die Rente beträgt ab 01.07.2017 € 300,- und ab dem 01.01.2018 € 306,60 monatlich (OZ 10).
1.4 Kausalität
Es besteht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim XXXX und der Gesundheitsschädigung "chronisch paranoide Schizophrenie" des Beschwerdeführers, welche der Grund für dessen Arbeitsunfähigkeit ist.
1.5 Ausbildungs-, Beschäftigungsverlauf und Lebensumstände des Beschwerdeführers:
Laut Aufzeichnungen aus dem Akt der Kinderstation des XXXX Landeskrankenhauses XXXX im Zeitraum vom 03.03.1966 bis zum 13.06.1996 zeigte sich beim Beschwerdeführer nichts, was auf eine beginnende oder gar bestehende Geisteskrankheit hingewiesen habe. Er wird als affektlabiler, lauter, völlig unbekümmerter Bub beschrieben, der sich über andere lustig macht, spottet, viel streitet und sich nichts sagen lässt. Es war den Betreuern unmöglich, dem Beschwerdeführer beizukommen, was nach diesem Bericht in seiner Kontaktarmut zu suchen ist, die nach Ansicht der Ärzte einen Hinweis auf die Richtung des Zusammenhanges mit der Geisteskrankheit der Mutter gibt. Zu bedenken ist nach diesem Bericht auch, dass der Vater des Beschwerdeführers Trinker ist, was ebenfalls eine erhebliche Belastung des Gemütes bedingen könnte. Es wird nach diesem Bericht seiner Rückkehr in seine Gemeinde wieder erhebliche Schwierigkeiten bereiten (AS 47a).
Der Beschwerdeführer lebte nach dem Aufenthalt in XXXX wieder bei seiner Mutter und deren Eltern auf einem Bauernhof in XXXX , wo der Beschwerdeführer ein gutes Leben führte (AS 38a).
Er besuchte insgesamt vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Trotz des Schulwechsels waren seine Leistungen in der Schule gut, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer über eine gute Basisintelligenz verfügt (AS 8).
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 07.06.1974 bis 31.10.1974 als Arbeiter bei XXXX tätig. Am 17.02.1975 und in der Zeit vom 01.04.1975 bis 30.06.1975 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei XXXX gemeldet (AS 47a).
Er besuchte in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule XXXX in München (AS 34a). Der Einbruch einer Psychose machte es ihm unmöglich, die Schule weiter zu besuchen, obwohl er das Talent zur Schauspielerei gehabt hätte (AS 8).
In der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.07.1980 war der Beschwerdeführer bei XXXX als Arbeiter tätig. Er absolvierte in der Zeit vom 01.10.1982 bis 05.10.10.1982 den Präsenzdienst. Vom 04.11.1985 bis 09.02.1986 und vom 03.03.1986 bis 31.03.1986 war der Beschwerdeführer Arbeiter bei der XXXX . Vom 15.06.1987 bis 24.06.1987 war er als Arbeiter bei der Geräte XXXX tätig. In der Zeit vom 03.10.1988 bis 07.10.1988 erhielt der Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. Vom 10.10.1988 bis 09.04.1989 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.07.1989 bis 23.08.1989 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 03.07.1989 bis 03.09.1989 befand sich der Beschwerdeführer in beruflicher Rehabilitation und bezog in dieser Zeit Übergangsgeld. Vom 04.09.1989 bis 15.09.1989 war er als Arbeiter bei der XXXX tätig. In der Zeit vom 26.09.1989 bis 15.12.1989 war er Arbeiter bei der XXXX . In der Zeit vom 01.09.1990 bis 30.11.1990 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 06.12.1990 bis 02.06.1991 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.06.1991 bis 17.11.1991 erhielt der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG. Vom 18.11.1991 bis 16.05.1993 bezog er Krankengeld. In der Zeit vom 01.06.1993 bis 31.07.1993 war der Beschwerdeführer bei der PV Arbeiter weiterversichert. Vom 01.08.1993 bis 31.10.1993 bezog er Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. Vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 bezog er Krankengeld. Seit dem 01.05.1995 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit (AS 47a).
Der Beschwerdeführer hatte in den Zeiträumen vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014 stationäre Aufenthalte in der der Universitätsklinik XXXX , welche teilweise in der psychiatrischen Abteilung waren. (AS 208 bis 218 und 225 bis 234).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1999 besachwaltert und ist nur mehr teilweise in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (AS 101 f).
Der Beschwerdeführer lebt in einer kleinen Wohnung. Er ist alleinstehend.
Er bezieht neben seiner Invaliditätspension auch Pflegegeld (AS 15) und eine Opferrente nach dem HOG (OZ10).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Säumnis der belangten Behörde laut Punkt 1.1. gründen sich auf die im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Beschwerdeführer beantragte mehrfach, genauer mit Eingaben vom 06.09.2017 und vom 22.11.2017 die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychologie bzw. Psychiatrie, ohne dass die belangte Behörde diesem Beweisantrag nachkam.
Die Kernfrage dieses Verfahrens, ob die beim Beschwerdeführer unbestritten bestehende Erkrankung, die chronisch paranoide Schizophrenie, unter anderem auf den Aufenthalt in der XXXX und die dort erlittenen Misshandlungen zurückzuführen ist, oder nicht, bedarf einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen. Dadurch, dass die belangte Behörde zwar umfangreiche Erhebungen durchführte, Anfragen an diverse Stellen richtete, und auch den Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung aufforderte, ergänzende Angaben zu machen, es jedoch verabsäumte, innerhalb eines Zeitraumes von etwas weniger als zwei Jahren einen medizinischen Sachverständigen mit einer Gutachtenserstellung zu beauftragen, war die belangte Behörde säumig.
Es sind keine Gründe zu erkennen, weswegen die Bestellung des Sachverständigen unterblieb, zumal der Sachverhalt spätestens seit der Übermittlung des Berichtes des Landeskrankenhauses über den dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Kinderabteilung im Jahr 1996 im September 2016 (AS 45 ff) soweit feststand, dass einer Bestellung eines medizinischen Sachverständigen nichts im Wege hätte stehen dürfen.
Bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Eingabe vom 17.04.2018 erfolgte jedoch ohne erkennbaren Grund keine Bestellung des Sachverständigen durch die belangte Behörde, weswegen die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen zu den Punkten 1.2, Feststellungen zum Beschwerdeführer und den allgemeinen Voraussetzungen, 1.3, Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, 1.5, Ausbildung-, Beschäftigungsverlauf und Lebensumstände des Beschwerdeführers, beruhen jeweils auf jenen Akteninhalten, welche in Klammer auch mit der Quellenangabe angeführt sind. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin ausdrücklich erörtert und blieben unbestritten, weswegen diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, wie auch schon oben ausgeführt, ob es zwischen der von der medizinischen Sachverständigen und Fachärztin für Psychiatrie festgestellte Gesundheitsschädigung "chronisch paranoide Schizophrenie", aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig ist, und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim XXXX und den dort erlittenen Misshandlungen einen Kausalzusammenhang gibt, oder nicht.
In deren in sich schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2019 (siehe Beilage A der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung) kommt diesem zum Ergebnis, dass es sich bei der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers um eine psychiatrische Erkrankung handelt, welche nicht auf die traumatischen Erlebnisse des Beschwerdeführers im Kinderheim zurückzuführen ist. Bei der Entstehung von Schizophrenie spielen laut diesem Sachverständigengutachten sowohl genetische als auch Umweltfaktoren eine Rolle. Die Schizophrenierate ist zudem bei Verwandten von Patienten erhöht. Wenn ein Verwandter 1. Grades erkrankt ist, ist das Erkrankungsrisiko zehnfach erhöht. Nach heutige Erkenntnis hat Schizophrenie einen polygenen Erbgang und wird durch mehrere risikomodulierende Dispositionsgene, wie die Umweltfaktoren, und hier insbesondere Schädigungen in der Schwangerschaft, Infektionen während der Kindheit, Missbrauch von Drogen, insbesondere Canabis, verursacht. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser akausalen Erkrankung arbeitsunfähig.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte die medizinische Sachverständige aufgrund der sehr eingehenden und fachlich fundierten Anfragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar, weswegen beim Beschwerdeführer aktuell keine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt, wie dies die vorerst vom BVwG beigezogene medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, in deren Gutachten vom 04.10.2018 fälschlich anführte. Diese Erkrankung ist laut den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Beschwerdeverahndlung darf diese Erkrankung laut ICD -10, dem internationalen Klassifikationssystem, nur bei Erwachsenen diagnostiziert werden, dh wenn traumatische Erlebnisse eine bereits ausgebildete Persönlichkeit verändern. Nachdem der Beschwerdeführer die traumatischen Erlebnisse in der XXXX im Volksschulalter erleben musste, und eine Persönlichkeit erst mit der Pubertät als abgeschlossen bezeichnet werden kann, ist diese Diagnose falsch. Zudem darf laut ICD-10 nur eine Achsendiagnose erstellt werden, was so viel bedeutet, dass bei Vorliegen einer Psychose, wie sie die Schizophrenie des Beschwerdeführers darstellt, nicht gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden darf, weil auch die Psychose die Persönlichkeit verändert, und diese Veränderung in dieser Gesundheitsbeeinträchtigung mitumfasst ist (vgl. S 8 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Die medizinische Sachverständige erläuterte auch ausführlich, weswegen sie, im Gegensatz zur davor befassten Sachverständigen, das Vulnerabilitäts- Stressmodell nicht zur Beurteilung heranzieht. Dieses Modell ist veraltet, und gerade bei der Erkrankung des Beschwerdeführers, der Schizophrenie, ergaben Studien, dass für deren Auftreten vor allem genetische Variationen verantwortlich sind (vgl. S 10 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwei unterschiedliche medizinische Sachverständigengutachten vorliegen, beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Einholung eines "Obergutachtens" aus dem Bereich der klinischen Psychologie bzw. Psychiatrie, zur Abklärung, welcher Methodik und Theorie zu folgen sei.
Diesem Beweisantrag wird keine Folge geleistet, dies vor allem aus dem Grund, weil das ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.10.2018 samt Ergänzung vom 24.05.2019 in Teilbereichen weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seinem Schriftsatz vom 24.06.2019 richtig rügt.
Hinzu kommt, dass beide medizinische Sachverständige jeweils in der Sache, nämlich, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, welche dafür verantwortlich ist, dass er nicht mehr arbeitsfähig ist, zum selben Ergebnis kommen. Von beiden Sachverständigen wird unabhängig von der Methodik und der Theorie festgestellt, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung nicht auf die traumatischen Erlebnisse in der XXXX zurückzuführen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 04.10.2018 zu Frage 4a abschwächt, dass "dennoch mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, die Heimunterbringung die psychische Resilienz so geschwächt hat, dass die Krankheit zum Ausbruch gekommen ist."
Ganz abgesehen davon, dass die medizinische Sachverständige diese Ausführungen in ihrem Gutachten vom 04.10.2018 nicht nachvollziehbar begründete und auch nicht mit aktuellen Studien zur Schizophrenie belegte, wie dies im Gutachten der zweiten vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar geschah, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass ihn nicht nur die Situation im Heim sehr zugesetzt hat, sondern auch die schlechte Behandlung durch seine Verwandten, welche ihn nur ausgenützt haben (vgl. S 13 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Zudem lagen bereits vor der Unterbringung in der XXXX , während des Aufenthaltes in der Kinderklinik im XXXX Landeskrankenhaus XXXX im Zeitraum vom 09.03.1996 bis 13.06.1966 Hinweise darauf vor, dass beim Beschwerdeführer eine frühkindliche zerebrale Störung bestand (vgl. AS 46). Auch lässt das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in der Kinderklinik die Annahme zu, dass bereits damals der Verdacht auf eine psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers bestand, zumal zu den Hauptsymptomen der beim Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren diagnostizierten Hebephrenie (eine Form der Schizophrenie, welche in der Pubertät auftritt) Verhaltensauffälligkeit zählt (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Gerade diese Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers wird bereits vor dessen Eintritt in die XXXX noch in der Kinderklinik ausführlich beschrieben (vgl. AS 45 ff).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus Sicht des erkennenden Senates geklärt, weswegen die beantragte Einholung eines "Obergutachtens" für nicht erforderlich erachtet wird. Vielmehr wird das von der medizinischen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.10.2019 (siehe Beilage A der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung), welche in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Der guten Ordnung halber sei noch festgehalten, dass auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.12.2018 beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach er nicht in der Lage sei, von XXXX nach Wien alleine anzureisen, hinfällig ist, zumal im aktuellen Behindertenpass vom 19.04.2019 bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I.
Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften des im gegenständlichen Fall anzuwendenden VOG richtet sich die Entscheidungsfrist der belangten Behörde nach § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (§ 73 Abs. 1 1. Satz AVG auszugsweise).
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (§ 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG)
Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung einer Säumnisbeschwerde - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 21.07.2016 gestellten Antrages auf Hilfeleistungen nach dem VOG innerhalb von sechs Monaten.
Diese Frist ist - wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt - im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, Zl. 2013/07/0282), oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, Zl. 2009/05/0306).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218; 26.09.2011, Zl. 2009/10/0266).
Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, Zl. 82/09/0151).
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, Zl. 2007/10/0096).
Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, Zl. 2006/05/0145).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem die Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwSlg 10.758 A/1982 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126).
Die Behörde hat die Entscheidung verzögert, indem sie innerhalb der Entscheidungsfrist nicht rechtszeitig ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einholte.
Die Verzögerung der Entscheidung geht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück. Der Beschwerdeführer ist sämtlichen Aufträgen zur Mitwirkung unverzüglich nachgekommen und trifft ihn kein Verschulden.
Da die Säumnisbeschwerde zulässig und gerechtfertigt war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II - Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von einem Ersatz des Verdienstentganges.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der XXXX im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt wurde. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit - wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss - vom Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer war, ausgegangen.
Der Beschwerdeführer ist festgestelltermaßen seit 01.05.1994 arbeitsunfähig, Grund hierfür ist das Vorliegen einer "chronisch paranoiden Schizophrenie". Diese schwere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der XXXX und die dort erlittenen Qualen zurückzuführen. Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, der Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeit nicht vor.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nicht gegeben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
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