B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2221592.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBKLIKI!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 13.05.2019,
GZ: ABB-Nr: 3974738, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Saisonbewilligung für den nepalesischen
Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2019 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den nepalesischen Staatsangehörigen XXXX für die berufliche Tätigkeit "Gewerbliche Hilfskraft" für den Zeitraum 25.05.2019 bis 14.11.2019.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2019 wurde der Antrag nach Anhörung des Regionalbeirats mit der Begründung, dass das Kontingent, das mit Verordnung BGBI. II 100/2019 vom 19.04.2019 festgelegt worden sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt restlos ausgeschöpft sei, abgewiesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Betrieb einer Schutzhütte den Pächter verpflichte, diese während der Saison auch geöffnet und in Betrieb zu halten. Da dies nur mit ausreichend Personal möglich sei (Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten), sie er gezwungen, Arbeiter aus Drittländern anzufordern. Leider erhalte er nicht die hierfür erforderliche Anzahl an Arbeitern. Aus Alters- und gesundheitlichen Gründen könne sein Stammsaisonier nur mehr bedingt eingesetzt werden. Er benötige dringend eine Ersatzkraft für diese Person.
4. Am 23.07.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage teilte es mit, dass dem Bundesland Niederösterreich mit Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Tourismus, BGBl. II Nr. 100/2019, ein Kontingent von 13 Plätzen für den Wirtschaftszweig Tourismus zugeteilt worden sei. Aufgrund des hohen Bedarfs im Bereich des AMS Niederösterreich sei das Landeskontingent zum Entscheidungszeitpunkt bereits ausgeschöpft gewesen und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft. Es werde jedoch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Kontingents bereits drei Kontingentplätze zugeteilt worden seien. Da die Anzahl an verfügbaren Kontingentplätzen im Vergleich zu den anderen Bundesländern in Niederösterreich generell gering sei, wäre eine weitere Zuteilung u.a. auch gegenüber den anderen Betrieben (Hütten) nicht vertretbar.
5. Mit Schreiben vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer die o.a. Äußerung des AMS zur Stellungnahme übermittelt.
6. Am 05.09.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AuslBG in Spitzenzeiten eine zeitlich begrenzte Überschreitung des Kontingents zulässig sei. Die letzten Jahre hätten eine kontinuierliche Steigerung der Besucherzahlen der XXXX gezeigt. Dadurch ergebe sich auch einer Erhöhung der Besucherzahlen auf den Schutzhütten. Es sei somit nicht verständlich, warum das AMS von der oben angeführten gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei auch die Verteilung der Kontingente auf die einzelnen Bundesländer nicht nachvollziehbar (Niederösterreich 13, Oberösterreich 98, Steiermark 141, Salzburg 396, Tirol 287, Wien 26, Kärnten 83 Plätze). Laut Fremdenverkehrsstatistik liege Niederösterreich annähernd auf demselben Niveau wie die anderen Bundesländer. Mit den drei zugeteilten Kontingentplätzen sei die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten während der Saison nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Pächter der XXXX hütte und stellte am 10.02.2019 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung (§ 5 AuslBG) für den nepalesischen Staatsangehörigen XXXX für die berufliche Tätigkeit "Gewerbliche Hilfskraft" für den Zeitraum 25.05.2019 bis 14.11.2019.
Das für den Bereich des AMS Niederösterreich festgelegte Kontingent an Saisonbewilligungen (13) ist bereits ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet auszugweise:
§ 5 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:
"Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Abs. 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen
festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
(2) Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 anzuhören.
(3) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
(4) und (5) ...
(6) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.
(7) bis (9) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit am 19. April 2019 kundgemachter Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Tourismus, BGBl. II Nr. 100/2019, wurde dem Bundesland Niederösterreich ein Kontingent von 13 Plätzen für den Wirtschaftszweig Tourismus zugeteilt.
Vorliegend steht unstrittig fest, dass dieses Kontingent bereits ausgeschöpft ist. Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf § 5 Abs. 1 letzter Satz AuslBG vorbringt, dass das AMS von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, das Kontingent in Spitzenzeiten zu überziehen, nicht Gebrauch gemacht hat, so ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige gesetzliche Möglichkeit gar nicht besteht. Die im § 5 Abs. 1 letzter Satz AuslBG normierte Überschreitungsmöglichkeit bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgelegte Höchstzahl und nicht auf die mit der o.a. Verordnung festgelegten Kontingente.
Was die Aufteilung der Kontingentplätze auf die einzelnen Bundesländer betrifft, so obliegt dies der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Dabei handelt sie nicht im freien Ermessen, sondern hat sie - neben der Einhaltung der oben angeführten Höchstzahl - auch die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte, dass die Bundesministerin von diesen Vorgaben abgewichen wäre, liegen gegenständlich nicht vor. Mit dem Hinweis auf die Fremdenverkehrsstatistik wird jedenfalls nicht dargetan, dass die Lage und Entwicklung des vorliegenden Teilarbeitsmarkts ein höheres Kontingent erfordert hätte (oder in den anderen Bundesländern mit einem niedrigeren Kontingent das Auslangen gefunden werden könnte, da ein höheres Kontingent für Niederösterreich wegen der gesetzlichen Anordnung, die Höchstzahl in der jährlichen Niederlassungsverordnung der Bundesregierung im Jahresdurchschnitt nicht zu überschreiten, eine Reduktion der anderen Kontingente erforderlich gemacht hätte).
Da somit auch in der konkret festgelegten Höhe des Kontingents für Niederösterreich keine Gesetzwidrigkeit zu erblicken ist, erfolgte die Abweisung des Antrags durch das AMS zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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