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BGBl II 100/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2019

100. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2019

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …..........…………………………

10

Kärnten: ……………………….……………..

83

Niederösterreich: ………………………….....

13

Oberösterreich: ……………............................

98

Salzburg: ………………….………………….

396

Steiermark: …………………………………..

141

Tirol: ………………………............................

287

Vorarlberg: ...…………………………………

209

Wien: …………………………………………

26

§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 727 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….…………………..

31

Kärnten: ………………….…………………...

219

Niederösterreich: ……………………………..

481

Oberösterreich: …………….............................

1 092

Salzburg: ………………….………………….

26

Steiermark: …………………………………...

523

Tirol: ………………………............................

235

Vorarlberg: ...…………………………………

68

Wien: …………...………….............................

52

§ 3. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 288 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ...…………….…………………..

21

Kärnten: ………………….…………………...

7

Niederösterreich: ……………………………..

89

Oberösterreich: …………….............................

52

Salzburg: ………………….………………….

4

Steiermark: …………………………………...

89

Tirol: ………………………............................

11

Vorarlberg: …………………………………...

4

Wien: ...…………………….............................

11

§ 4. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Für Ausländerinnen und Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % zulässig. Aufgrund der Verordnungen BGBl. II Nr. 273/2018 und BGBl. II Nr. 371/2018 erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2019 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

§ 5. Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen BGBl. II Nr. 273/2018 und BGBl. II Nr. 371/2018 außer Kraft.

Hartinger-Klein

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