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BGBl II 101/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Verordnung: Belastete Gebiete (Luft) 2019
[CELEX-Nr.: 32011L0092 , 32014L0052 ]

101. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019

Auf Grund des § 3 Abs. 10 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, wird verordnet:

Belastete Gebiete

§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern

  1. 1. Kärnten:
    1. a) ein Gebietsstreifen von 35 m beiderseits der Straßenachse der A 2 Süd Autobahn von der Anschlussstelle Klagenfurt West bis zur Anschlussstelle Klagenfurt Ost (Stickstoffdioxid), wobei Tunnelbereiche von diesem Gebietsstreifen ausgenommen sind und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
    2. b) im Gemeindegebiet von Arnoldstein die Katastralgemeinde Arnoldstein und im Gemeindegebiet von Hohenthurn die Katastralgemeinde Hohenthurn (jeweils Blei im Staubniederschlag);
  2. 2. Oberösterreich:
    1. a) im Stadtgebiet von Linz die Katastralgemeinden Linz, Lustenau, St. Peter, Urfahr und Waldegg (PM10),
    2. b) im Stadtgebiet von Linz: Die Innenstadt von Linz, begrenzt im Westen durch die B 139 vom Römerbergtunnel bis zum Bahnhofsknoten, im Süden ab dem Bahnhofsknoten durch die Kärntnerstraße und die Blumauerstraße bis zum Europaplatz, im Osten ab Europaplatz durch die Khevenhüllerstraße und die Gruberstraße bis zur Einmündung in die Donaulände, und im Norden durch die Donaulände bis zum Römerbergtunnel; die genannten Straßen sind Teil des belasteten Gebietes; Anlage 1; sowie ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 7 Mühlkreis Autobahn von km 6,0 (Nordportal des Bindermichl-Tunnels) bis km 12,0, wobei Tunnelbereiche von diesem Gebietsstreifen ausgenommen sind und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben, ein Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse des Autobahnzubringers zur A 7 Mühlkreis Autobahn vom Knoten Hummelhof bis zur Westbrücke sowie ein Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der B 139 vom Südportal des Römerbergtunnels bei km 0,3 bis zur Westbrücke bei km 3,0 (Stickstoffdioxid),
    3. c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns Ost bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben;
  3. 3. Salzburg:
    1. a) das Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg (Stickstoffdioxid),
    2. b) im Stadtgebiet von Hallein: ein Teilgebiet im Nordosten der Katastralgemeinde Hallein, begrenzt im Norden durch die Grundstücksgrenzen (beginnend von der Einmündung des Almbaches in die Salzach, entlang des Almbaches bis zum Schnittpunkt der Grundstücksgrenze 644/1 - Katastralgemeindegrenze Hallein), im Osten begrenzt durch die in Richtung Süden verlaufende Katastralgemeindegrenze Hallein bis zum Beginn der Eisenbahnbrücke (Unterführung Burgfried), weiters die Eisenbahn kreuzend bis zum Gst. Nr. 475/2 und entlang dieses Grundstückes bis zum Vogelwaidtweg, im Süden begrenzt durch den Vogelwaidtweg sowie die Johann-Döttl-Straße bis zu der an das rechte Salzachufer angrenzenden Grundstücksgrenze von Gst. Nr. 301/2, im Westen begrenzt durch die entlang des rechten Salzachufers verlaufenden Grenzen von Gst. Nr. 301/2 und Gst. Nr. 301/10 bis hin zur Einmündung des Almbaches in die Salzach; Anlage 2 (Stickstoffdioxid),
    3. c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Salzburg Nord und dem Knoten Salzburg sowie der A 10 Tauern Autobahn zwischen Knoten Salzburg und der südlichen Grenze des Gemeindegebietes von Golling(Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben;
  4. 4. Steiermark:
    1. a) das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-Grambach und Seiersberg-Pirka (jeweils Stickstoffdioxid und PM10),
    2. b) die Gemeindegebiete von Gratkorn und Gratwein-Straßengel (nur Katastralgemeinden Gratwein und Judendorf-Straßengel) (Schwefeldioxid),
    3. c) im Gebiet des politischen Bezirkes Südoststeiermark die Gemeinden Halbenrain, Murfeld, Bad Radkersburg, Mureck (PM10),
    4. d) im Gebiet des politischen Bezirkes Leibnitz die Gemeinden Gabersdorf, Gralla, Lebring-St. Margarethen, Ragnitz, Tillmitsch, Wagna, Leibnitz, St. Georgen a.d.Stiefing, St. Veit i.d.Südsteiermark, Straß-Spielfeld, Wildon (PM10),
    5. e) im Gebiet des politischen Bezirkes Graz-Umgebung die Gemeinden Fernitz-Mellach, Kalsdorf bei Graz, Unterpremstätten-Zettling, Werndorf und Wundschuh (PM10),
    6. f) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 2 Süd Autobahn zwischen der Anschlusstelle Sinabelkirchen und der Anschlussstelle Lieboch (in Fahrtrichtung Klagenfurt zwischen km 150,9 und km 194,62 und in Fahrtrichtung Wien zwischen km 193,00 und km 149,34) sowie der A 9 Pyhrn Autobahn zwischen Knoten Peggau-Deutschfeistritz und Gratkorntunnel Nord (in Fahrtrichtung Spielfeld zwischen km 165,98 und km 169,27 und in Fahrtrichtung Voralpenkreuz zwischen km 169,53 und km 166,33), zwischen Ende Gratkorntunnel Nord bis Gratkorntunnel Süd (in Fahrtrichtung Spielfeld zwischen km 170,35 und km 172,04 und in Fahrtrichtung Voralpenkreuz zwischen km 172,23 und km 170,62) und zwischen Knoten Graz-West und Anschlussstelle Leibnitz (in Fahrtrichtung Spielfeld zwischen km 190,20 und km 214,78 und in Fahrtrichtung Voralpenkreuz zwischen km 213, 80 und km 190,20) (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
    7. g) das Gebiet der Katastralgemeinde Donawitz im Gemeindegebiet von Leoben (Staubniederschlag);
  5. 5. Tirol:
    1. a) das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck, soweit es eine Seehöhe von 600 m nicht überschreitet (Stickstoffdioxid),
    2. b) das Gemeindegebiet der Stadt Hall in Tirol, soweit es eine Seehöhe von 600 m nicht überschreitet (Stickstoffdioxid),
    3. c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland und der westlichen Grenze des Gst. Nr. 3180 KG Zirl, ein Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen der westlichen Grenze des Gst. Nr. 3180 KG Zirl bis zur westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Telfs sowie ein Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Telfs und dem Ostportal des Roppener Tunnels (Stickstoffdioxid), wobei die Tunnel- und Einhausungsbereiche entlang der A 12 Inntal Autobahn (Einhausung im Bereich Innsbruck-Amras, Wiltener Tunnel) von diesem Gebietsstreifen ausgenommen sind und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
    4. d) ein Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn/S 16 Arlberg Schnellstraße vom Westportal des Roppener Tunnels bis zum Ostportal des Perjentunnels, sowie im Bereich der Katastralgemeinde Imst ein Gebietsstreifen von 100 m auf der nördlichen Seite der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Brückenquerung der L 248 Imsterbergstraße über die A 12 Inntal Autobahn und dem Westportal des Roppener Tunnels (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
    5. e) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 13 Brenner Autobahn im Stadtgebiet von Innsbruck sowie in den Gemeindegebieten von Mutters, Natters und Patsch, sowie ein Gebietsstreifen von 40 m beiderseits der Straßenachse der A 13 Brenner Autobahn im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital (Stickstoffdioxid), wobei die Brückenbereiche (Paschbergbrücke, Bergiselbrücke, Sonnenburgbrücke, Europabrücke, Weberbrücke, Eckerbrücke, Kramlbrücke, Reichenbichlbrücke) und Tunnelbereiche (Sonnenburgerhof Tunnel, Bergisel-Tunnel) von diesem Gebietsstreifen ausgenommen sind und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
    6. f) im Stadtgebiet von Lienz und im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant: ein Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der B 100 Drautalstraße zwischen Kreisverkehr B 100 Drautalstraße/B 108 Felbertauernstraße und Kreisverkehr B 100 Drautalstraße/B 107a Großglockner Straße) sowie von dort fortsetzend jeweils ein Gebietsstreifen von 15 m beiderseits der Straßenachse der B 100 Drautalstraße bis zur Abzweigung Draustraße und der B 107a Großglockner Straße bis zur Abzweigung Dolomitenstraße (Stickstoffdioxid),
    7. g) das Gebiet der Katastralgemeinde Brixlegg, soweit dieses eine Seehöhe von 550 m nicht überschreitet, sowie der direkt an die Katastralgemeinde Brixlegg angrenzende Teilbereich der Katastralgemeinde Reith im Alpbachtal nordwestlich der Grundstücksparzelle 1486 KG Reith im Alpbachtal; Anlage 3 (Blei im Staubniederschlag);
  6. 6. Vorarlberg:
    1. a) das Stadtgebiet von Feldkirch (Stickstoffdioxid),
    2. b) im Gemeindegebiet von Lustenau: in der Katastralgemeinde Lustenau ein Gebietsstreifen von 100 m im Umkreis der L 203 Hohenemserstraße (Gst.Nr. 6719/1) zwischen km 9,3 und km 13,102 und der L 203 Hagstraße (Gst.Nr. 6770/1), jedoch ohne jenen Gebietsstreifen, der westlich der ostseitigen Begrenzung des Dammes (Gst.Nr. 6720/1 und 6720/5) liegt, und zusätzlich jenes Gebiet, das an den 100 m-Umkreis der L 203 im Winkel zwischen der südseitigen Begrenzung der Blumenaustraße (Gst.Nr. 6727) und der ostseitigen Begrenzung des Dammes anschließt; Anlage 4 (Stickstoffdioxid),
    3. c) in der Gemeinde Höchst ein Teil des Gemeindegebietes um die Straßenzüge zwischen dem Kreisverkehr am Ortseingang von Höchst (Einmündung L 40 in die L 202 beim Gasthaus Schwanen) bis zur Staatsgrenze am Alten Rhein; Anlage 5 (Stickstoffdioxid);
  7. 7. Wien:
    1. a) das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),
    2. b) im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10).

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 166/2015 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Köstinger

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