AVG §17
AVG §68
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2005505.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Drin Maria PARZER und die fachkundigen Laienrichterinnen Maga Christa Kocher und Maga Dinah Djalinous-Glatz
über die Beschwerde/Vorlageantrag des Herrn XXXX , vertreten durch ECKHARDT Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) vom 28.11.2013, Zl. II-Mag.Eis-Sch-13, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2014 betreffend Beitragspflicht nach dem ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Beim Beschwerdeführer (Bf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch die Finanzprüfer für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 statt, die mit Prüfbericht vom 01.02.2010 abgeschlossen wurde.
2. Über Antrag des Bf wurde mit Bescheid der BGKK vom 28.05.2010 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Beitragsnachverrechnung für Ausfallsentgelte, BMSV-Beiträge und durch Neuzuordnung zum ASVG in der Höhe von 105.358,25€ erstellt und ein Beitragszuschlag von 16.945,85 € verhängt. Die Versicherungspflicht der Beschäftigten
XXXX wurde als Vorfrage beurteilt.
3. Mit 9 Bescheiden der BGKK vom 31.05.2010 wurde über die Pflichtversicherung der unter Pkt. 2. genannten 9 slowakischen Staatsbürger in den in der Beitragsnachverrechnung erfassten Zeiträumen abgesprochen und auch über die auf die einzelnen Beschäftigten entfallende Beitragsnachverrechnung.
3. Sowohl gegen den Bescheid vom 28.05.2010 als auch gegen die Bescheide vom 31.05.2010 wurde Einspruch erhoben.
4. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Burgenland vom 07., 08. und 09.08.2013 wurde aufgrund der Einsprüche gegen die Bescheide der BGKK vom 31.05.2010 die Zurückverweisung der Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach § 417a ASVG zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die BGKK (betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht) ausgesprochen.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 09.09.2013, GZ. 6-SO-N4811/13-2013 wurde der Bescheid der BGKK vom 28.05.2010 zur Gänze behoben und festgestellt, dass vom Bf als Dienstgeber für die vom Bescheid umfassten Zeiträume und die dort genannten Beschäftigten keine Beiträge und kein Beitragszuschlag geschuldet werden.
5. Die BGKK hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2013 in Anlehnung an den Bescheid vom 28.05.2010 (Beitragspflicht) den Bf zu einer Beitragsnachzahlung in der Höhe von 105.358,25€ sowie zur Leistung eines Beitragszuschlags in der Höhe von 16.945,85 € verpflichtet.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit 23.12.2013 Einspruch erhoben.
7. Die BGKK hat mit "Einspruchsvorentscheidung" vom 04.02.2014 aufgrund des Einspruches (ab 01.01.2014 Beschwerde) den Bescheid ersatzlos behoben.
8. Gegen diese Vorentscheidung wurde mit 13.02.2014 seitens des Bf ein Vorlageantrag eingebracht.
9. Am 20.02.2014 hat der Bf den Antrag auf eine Entscheidung durch einen Senat gestellt.
9. Die BGKK wurde seitens des BVwG zur Stellungnahme zu einzelnen Fragen aufgefordert; die BGKK hat mit Stellungnahme vom 05.03.2019 geantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Übergang der Zuständigkeit an das BVwG:
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
2. Enscheidungsgrundlagen
Die Entscheidung basiert auf den Akten der BGKK und des Landeshauptmannes von Burgenland und dem sonstigen Parteienvorbringen. Die Fakten des Verfahrensverlaufes sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1
§ 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I 33/2013, bestimmt, dass eine bis zum Ablauf des 31.Dezember 2013 erhobene Berufung/Einspruch gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Einspruch mit 29.12.2013 eingebracht, sodass ihn die BGKK zu Recht wie eine Beschwerde behandelt hat. § 14 VwGVG war - ab 01.01.2014 - auch auf dieses Rechtsmittel anzuwenden.
3.1.2
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG idF des BGBl. Nr. 87/2013 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Nach Abs 2 leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Dem Antrag auf Entscheidung durch einen Senat war zu entsprechen, weil § 414 Abs. 2 idF des BGBl. I Nr. 139/2013 zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages schon in Geltung stand und der Antrag innerhalb der Vorlageantragsfrist gestellt wurde.
Gegenstand des Verfahren ist eine Fomalentscheidung (Aufhebung des Bescheides), in der Sache selbst wurde zumindest als Vorfrage über die Versicherungspflicht zu entschieden.
3.2 Zur Einspruchs- bzw. Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 VwGVG steht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 417a ASVG (in der mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen Fassung) konnte dann, wenn der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben war und aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig waren oder die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig war, der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.
Die BGKK hat mit 04.02.2014 aufgrund des Einspruches/ab 01.01.2014 der Beschwerde, mit "Einspruchsvorentscheidung nach § 417a ASVG" entschieden, somit nach Außerkrafttreten dieser Bestimmung. Es ist jedoch aus der Begründung heraus davon auszugehen, dass es sich um eine Fehlbezeichnung handelt und eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG getroffen werden sollte. Die Entscheidung vom 04.02.2014 ist daher wie eine Beschwerdevorentscheidung zu behandeln.
§ 14 VwGVG ermöglicht es der belangten Behörde auch, den eigenen Bescheid aufgrund der Beschwerde aufzuheben.
3.3 Die Aufhebung aufgrund der Beschwerde erfolgte zu Recht:
3.3.1
§ 17 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3.2
Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070, Erk. 2018/22/0078 vom 09.08.2018).
3.3.3 Im konkreten Fall:
Über den Gegenstand "Beitragspflicht für die Jahre 2007 und 2008 der unter Pkt. I. 2 im BGKK-Bescheid angeführten Beschäftigten" war bereits - wie oben ausführlich dargelegt - mit Bescheid des LH von Burgendland vom 09.09.2013, 6-SO-N4811/13-2013, rechtskräftig und unangefochten vor den Höchstgerichten - entschieden worden, zur Interpretation des Spruches siehe unten. Es liegt somit res iudicata vor. Die BGKK ist - offenbar irrtümlich - davon ausgegangen, dass auch in dieser Angelegenheit ein Zurückverweisungsbescheid mit der Aufforderung zur neuerlichen Entscheidung ergangen wäre und hat neuerlich entschieden.
Damit hat sie gegen den Grundsatz des ne bis in idem verstoßen und der Bescheid war wegen Entscheidung in einer res iudicata zu beheben. Die Beschwerdevorentscheidung diesen Inhalts erging daher zu Recht.
Zur Klarstellung:
Aufgrund des Einspruches des Bf gegen den "Ausgangsbescheidsbescheid" für dieses Verfahren vom 28.05.2010 (Sache im Spruch war nur Beitragsnachverrechnung) war von der damaligen Einspruchsbehörde nicht nach § 417a ASVG zurückverwiesen worden, wie in den Verfahren betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht zu den einzelnen Beschäftigten (vgl. Bescheide des LH vom Burgenland vom 07.08.2013, 08.08.2013 bzw. 09.08.2013, Zl. 6-SO-N4801/19-2013, Zl. 6-SO-N4802/18-2013, Zl. 6-SO-N4803/17-2013, Zl. 6-SO-N4804/16-2013, Zl. 6-SO-N4805/16-2013, Zl. 6-SO-N4807/16-2013 Zl. 6-SO-N4808/15-2013, Zl. 6-SO-N4809/16-2013 und Zl. 6-SO-N4810/20-2013, sondern in der Sache entschieden worden (vgl. mehrmals erwähnter Bescheid vom 09.09.2013, 6-SO-N4811/13-2013).
4. Zum Bescheid vom 09.09.2013, 6-SO-N4811/13-2013:
4.1 Es gibt einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung:
Der Spruch (Seite 2 des Bescheides) lautet:
"Dem Einspruch gegen den Bescheid der BGKK vom 28.05.2010, II-Pi-Hj-10, GZ. BE GPLA c/3-37-0404, betreffend Beitragsnachverrechnung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge gegen, angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und festgestellt, dass Herr XXXX keine Beiträge in der Höhe von € 105.358,25 und keinen Beitragszuschlag nach § 113 ASVG in der Höhe von € 16.945, 85 zu entrichten hat.
In der Begründung des Bescheides wird hingegen angeführt:
"Voraussetzung für die Meldepflichtverletzung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; im vorliegenden Fall hat die ha. Einspruchsbehörde mit Bescheiden vom 08.08.2013 bzw. 09.08.2013 betreffend Pflichtversicherung von 6 Beschäftigten gemäß § 417a ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen, der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen. Durch diese Bescheide wurde die Dienstnehmereigenschaft der XXXX aufgehoben, kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt, weshalb die Voraussetzungen für die Vorschreibung von nachzuentrichtenden Beiträgen und des Beitragszuschlages weggefallen sind. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die ha. Einspruchsbehörde an diese Bescheide auch dann gebunden, wenn sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war" Hervorhebung BVwG.
Nach der Jud des VwGH, vgl. Erk Zl. 2013/05/0164, vom 29.09.2015 kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (Hinweis Erk vom 2. Dezember 2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E vom 13. Mai 2005, 2004/02/0354, mwN)
Es ist daher hier auf den Spruch allein abzustellen, der den Bescheid nicht nur behebt, sondern auch die Beitragspflicht verneint. Nach der Judikatur ist nicht relevant, dass u.U. etwas Anderes gemeint war.
4.2 Obiter Dictum:
Bei allfälliger Bejahung der Pflichtversicherung in den gegenständlichen Zeiträumen wäre die Sache der Beitragspflicht allenfalls wiederaufzunehmen. Soweit überblickbar sind keine neuerlichen Versicherungspflichtbescheide ergangen. Das Verfahren war seit längerem beim BVwG anhängig.
5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027, vom 25.04.2019, Zl. Ra 2019/08/0032. Es handelt sich im konkreten Fall um eine Formalentscheidung, die ohne Erörterung in der mündlichen Verhandlung getroffen werden kann.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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