BVwG W218 2124549-1

BVwGW218 2124549-126.2.2019

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2124549.1.00

 

Spruch:

W218 2124549-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten vom 14.01.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ.: RAG/05661/2016, vom 29.03.2016, betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom AMS vom 14.01.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016 behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (= belangte Behörde) vom 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 03.09.2014 und vom 20.09.2014 bis 04.12.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 2.658,87 rückgefordert.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vollversicherungspflichtig angemeldet gewesen sei.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er nicht vollversicherungspflichtig gearbeitet habe. Er habe bei der besagten Firma geringfügig gearbeitet, dann allerdings keinen Lohn erhalten und deswegen aufgehört dort zu arbeiten.

 

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest:

 

"Mit Schreiben des AMS St. Pölten vom 11.12.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, dass Sie von 18.08.2014 bis 04.12.2014 in einem Dienstverhältnis standen und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen haben. Sie wurden ersucht bis längstens 31.12.2015 zur Klärung des Sachverhaltes persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

 

Im Schreiben vom 21.12.2015 (persönlich am 11.01.2016 beim AMS St. Pölten abgegeben) teilten Sie dem AMS mit, dass Sie im Zeitraum von

18.08.2014 bis 04.12.2014 nicht bei der Fa. ... gearbeitet haben.

Sie legten ein an Sie adressiertes Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom 07.01.2016 bei.

 

Im Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 07.01.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie im Schreiben an die Gebietskrankenkasse, welches am 22.12.2015 einlangte, mitteilten, dass Sie von 18.08.2014

bis 04.12.2014 nicht für die Fa. .... tätig gewesen sind.

Festgestellt wurde von der Gebietskrankenkasse, dass Sie von der Fa. .... von 18.08.2014 bis 04.12.2014 zur geringfügigen Beschäftigung angemeldet wurden. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch das Finanzamt wurde jedoch festgestellt, dass das vom Dienstgeber an Sie ausbezahlte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2014: monatlich € 395,31) lag. Daher unterliegt das Dienstverhältnis, welches vom 18.08.2014 bis 04.12.2014 dauerte, nunmehr der Vollversicherung.

 

Im Mail vom 05.01.2016 teilte die NÖ Gebietskrankenkasse dem AMS mit, dass im Zuge einer Beitragsprüfung durch das Finanzamt festgestellt wurde, dass Sie von 18.08.2014 bis 04.12.2014 als

vollversicherte Dienstnehmer für die Fa. ... tätig waren."

 

4. Die belangte Behörde erließ am 29.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab.

 

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 12.04.2016 einlangend, vorgelegt.

 

6. Mit Datum vom 21.03.2017 wurden die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 abgefragt.

 

7. Mit Datum vom 04.07.2018 wurde ein aktueller Versicherungsdatenauszug für das Jahr 2014 eingeholt.

 

8. Mit Datum vom 05.07.2018 langte der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer schien vom 18.08.2014 bis 04.12.2014 ursprünglich als vollversicherungspflichtig beschäftigt auf. Er hat diese Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet. Beim aktuellen Auszug der gespeicherten Beitragszeiten des Beschwerdeführers beim Hauptverband für Versicherungen scheint der Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum ohne Bezüge auf. Dies deckt sich auch mit dem Einkommenssteuerbescheid, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13.11. bis 04.12.2014 bei der fraglichen Firma Bezüge in der Höhe von €

284,69 hatte, andere Bezüge von dieser Firma scheinen nicht auf, auch sonst scheinen keine Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf (außer jene von der belangten Behörde).

 

Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 18.08.2014 bis 03.09.2014 und 20.09.2014 bis 04.12.2014 arbeitslos und bezog für diesen Zeitraum zu Recht Arbeitslosengeld.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 13.11. bis 04.12.2014 bei der fraglichen Firma Bezüge in der Höhe von € 284,69 hatte und diese daher unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Dies deckt sich auch mit den Angaben im aktuellen Versicherungsdatenauszug, sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

* Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

(3) - (7) ...

 

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

 

Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

 

Auf dieser Grundlage erließ die belangte Behörde daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

 

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

 

Bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013, mwN).

 

Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der fraglichen Firma für die Zeit vom 13.11. bis 04.12.2014 in der Höhe von € 284,69 bezog und daher unter der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 386,80 blieb, daher erfolgten der Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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