BDG 1979 §137
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2134563.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 137 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.06.2006 hin festgestellt, dass der von ihr in der Zeit vom 01.01.2005 bis 16.11.2005 besetzte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit 01.01.2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt übte sie neben einer Referententätigkeit (Wertigkeit A 2/3) die Funktion einer stellvertretenden Abteilungsleiterin in der Personalabteilung aus, wobei eine schriftliche Funktionsbetrauung von der Dienstbehörde nicht erfolgte. Lediglich in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungsagentur des Bundes (Februar und Oktober 2005) war die BF mit dieser Funktion ausgewiesen. In der Geschäftseinteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes mit Stand vom 17.11.2005 wurde die BF erstmals nur als Mitarbeiterin des Stabes Personal und nicht mehr als stellvertretende Abteilungsleiterin ausgewiesen.
Mit Schreiben ihrer Dienstbehörde vom 08.06.2006 wurde die BF (rückwirkend) mit Wirkung vom 01.01.2005 bis 17.11.2005 mit der Funktion der "Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung" der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut.
In der Folge stellte die BF mit einem unter dem Betreff "Verwendungsänderung" verfassten Schreiben vom 29.06.2006 den Antrag, die Dienstbehörde möge ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einleiten und ihre (der BF) besoldungsrechtliche Einstufung einer Überprüfung zuführen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde um bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der BW bzw. der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ersucht.
Zur Untermauerung ihres Antrages führte die BF u.a. aus, dass sie seit dem Jahr 1979 durchgehend beim Bundessozialamt beschäftigt und als Referentin in der Buchhaltung in der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 eingeteilt gewesen sei. Seit Juni 2004 sei sie bereits am Aufbau der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur tätig gewesen, wobei ihr von ihrer zukünftigen Vorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass sie auf Wunsch der Geschäftsführerin die Funktion der Stellvertreterin der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur übernehmen solle.
Mit Wirkung vom 01.01.2005 sei sie mit der Funktion der Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut worden. Damit sei ihr diese Funktion auf Dauer zugewiesen worden und eine verschlechternde Neuzuweisung einer anderen Funktion nur unter Bedachtnahme auf §§ 38, 40 BDG zulässig. Da die BF der Ansicht sei, dass die ihr nun zugewiesene Funktion ihrer bisherigen Funktion, nämlich derjenigen der Stellvertreterin der Personalabteilung nicht gleichwertig sei, beantrage sie daher die Rücknahme der verfügten Personalmaßnahme bzw. die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 05.10.2006, GZ 180.500/0637-Personal/2006, hat das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes aufgrund des Antrages der BF vom 29.06.2006 Folgendes festgestellt:
"1. Eine Verwendungsänderung gem. § 40 Abs. 2 BDG 1979 liegt nicht vor, weil sich gegenüber Ihrer seinerzeitigen Zuteilung zur Buchhaltungsagentur und Ihrer derzeitigen Verwendung kein Unterschied ergeben hat und Sie nach wie vor als Referentin im Stab Personal verwendet werden.
2. Eine Versetzung gem. § 38 BDG 1979 liegt ebenfalls nicht vor, weil Sie keiner anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden. Sie versehen nach wie vor Ihren Dienst im Stab Personal.
3. Gemäß § 137 BDG 1979 wurde der Arbeitsplatz Referent/In im Stab Personal im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet."
Bezüglich Z 3. des Bescheidspruches wurde festgehalten, dass es keines weiteren Verfahrens einer Einzelbewertung nach § 137 BDG bedürfe, da das allgemeine Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG abgeschlossen und die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen gegeben sei.
Bezüglich Spruchpunkt 3. des in Rede stehenden Bescheides des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 05.10.2006 erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung Berufung an das Bundesministerium für Finanzen und beantragte von diesem als Berufungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einzuleiten und die besoldungsrechtliche Stellung der BF bzw. die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bescheidmäßig festzustellen. In eventu wurde die Behebung des in Berufung gezogenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Dienstbehörde I. Instanz beantragt.
Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen, u. a. durch Einvernahme von teils ehemaligen Bediensteten der Buchhaltungsagentur des Bundes, insbesondere auch der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, Mag. F, sowie der Geschäftsführerin der Buchhaltungsagentur des Bundes und räumte der Beschwerdeführerin dazu Gehör ein.
Schließlich holte die belangte Behörde ein von Mag. H L, in der Abteilung I/20 der belangten Behörde verwendet, am 27. November 2007 erstelltes und am 28. August 2008 erweitertes "Bewertungsgutachten"
über die "Bewertung des Arbeitsplatzes der ... Personalreferentin
und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Jänner 20005 bis 31. Jänner 2006 sowie Referentin in der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2006 in der Buchhaltungsagentur" ein.
Mit Erledigung vom 28. Mai 2009 räumte die belangte Behörde der BF weiteres Gehör zum Bewertungsgutachten vom 27. November 2005 sowie zu Aussagen einvernommener Zeugen zur Frage der Approbationsbefugnis der BF und der Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz mit der Conclusio ein, die belangte Behörde stelle somit fest, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und ab 1. Jänner 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zuzuordnen wäre.
Hiezu nahm die BF in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 unter Vorlage von Urkunden umfangreich Stellung, in der sie Befangenheit des Sachverständigen geltend machte und die der Begutachtung zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung als tatsachenwidrig bezeichnete. Zum Beweis hiefür legte sie einen von ihr verfassten Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung samt Beilagen vor und beantragte zum Beweis der Richtigkeit die zeugenschaftliche Einvernahme ihrer damaligen Vorgesetzten, Mag F. "Zum Thema Arbeitsplatz" legte sie noch ein "Bewertungsgerüst" vor, in welchem sie jene höherwertigen Agenden anführte, die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Gutachtens unberücksichtigt geblieben seien, sowie einen "PA Keyuser-Zeitplan", aus dem sich Näheres zu ihrer im Gutachten ebenfalls unberücksichtigten Verwendung in dieser Funktion ergebe. 40 % und damit fast die Hälfte ihrer Tätigkeit habe die Abteilungsleitungsebene betroffen, nämlich einerseits in Form der Vertretung der Abteilungsleiterin bei deren Abwesenheit und andererseits in Form der der BF übertragenen Leitungsagenden. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen, weil sie in einem solchen Maß Aufgaben der Abteilungsleitung wahrgenommen habe, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Kenntnisse und Denkfähigkeiten gegeben gewesen seien wie in Bezug auf die Tätigkeit der Abteilungsleiterin selbst.
Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30.03.2010, GZ BMF-322501/0006-I/1/2010, wurde die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 5. Oktober 2006, betreffend die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG einer Referentin im Stab Personal der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, (Spruchpunkt 3) abgewiesen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde der Bescheid abgeändert, dass der dritte Spruchpunkt (folgendermaßen) zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, dass gemäß § 137 BDG der Arbeitsplatz Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet wird."
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0096, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:
"Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin in der Verwendungsgruppe A2 ernannt. Die Höherwertigkeit ihrer Verwendung sieht sie ihren Behauptungen zufolge nicht auf diese Verwendungsgruppe beschränkt, sondern sie behauptet auch eine A1- wertige Verwendung.
Zur Darstellung der für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, verwiesen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068).
Im vorliegenden Beschwerdefall kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 2 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, seit 1. Jänner 2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur angehört und der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Die Einweisung der Beschwerdeführerin in der Buchhaltungsagentur in ihren Aufgabenbereich, d.h. die erstmalige Zuweisung von Aufgaben an ihrer neuen Dienststelle bedurfte keines Bescheides, sondern konnte rechtens im Wege der Weisung erfolgen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei, enthält sich die belangte Behörde eigenständiger, nachvollziehbar begründeter Feststellungen, durch wen und in welcher Form der Beschwerdeführerin erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Soweit die belangte Behörde implizit die von dem von ihr beigezogenen Sachverständigen zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung teilt, vermag dies solche Feststellungen nicht zu ersetzen, weil einer Arbeitsplatzbeschreibung, wie schon aus ihrem Begriff hervorgeht, grundsätzlich nur deskriptiver Charakter zukommt. Dass die Beschwerdeführerin anhand einer solchen Arbeitsplatzbeschreibung eingewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde geht, gegründet auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen gewesen sei und die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2006 den - unstrittig geringer der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordneten - Arbeitsplatz einer "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" inne gehabt habe.
Nach dem bisher Gesagten ist schon die erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin in ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur nicht nachvollziehbar; insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist.
Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.
Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beschwerdeführerin zeitraumbezogen zugewiesenen Aufgaben belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin zieht die fachliche Qualifikation des von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Mag. L nicht in Zweifel. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit dieses Amtssachverständigen ob seiner bereits vorgängigen Befassung mit der Bewertung von Arbeitsplätzen erblickt, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0012 (mwN), verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die belangte Behörde, nachdem sich die Dienstbehörde erster Instanz vor Erlassung ihres Erstbescheides offensichtlich jeglicher Ermittlungen enthalten hatte, selbst umfangreiche Ermittlungen zur Verfahrensergänzung veranlasste, insbesondere auch die Einvernahme zahlreicher (ehemaliger) Bediensteter der Buchhaltungsagentur des Bundes. Dass diese eine taugliche Grundlage für die fehlenden Feststellungen bilden können, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Aufgabe der belangten Behörde ist es allerdings, aus allen Ermittlungsergebnissen unter nachvollziehbarer Begründung eigenständige positive Feststellungen über die der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 zugewiesenen Aufgaben und über eine allfällige (qualifizierte) Verwendungsänderung zum Ende des Jahres 2005 zu treffen und nicht bloß anhand der Aussagen einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ausgehend von solchen nachvollziehbar begründeten Feststellungen kann sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Vorlage eines Privatgutachtens eingeschränkt erachtet, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als es ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jederzeit frei steht, ihrerseits ein Privatgutachten vorzulegen, um damit den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.
Dazu ist es nicht Voraussetzung, dass die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin dezidiert gewünschte Ermittlungsschritte setzt, um dem Privatgutachten Befundunterlagen zu liefern."
Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Bundesministerium für Finanzen am 01.04.2014 die Verfahrensakten vorgelegt und unter einem mitgeteilt, dass seit dem Erkenntnis keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2014, GZ. W 106 2004179-1/5E, den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2006, GZ. 180.500/0637-Personal/2006, im Umfang des Spruchpunktes 3 betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.10.2014, GZ. 180.500/0614-Personal/2014, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Es wird festgestellt dass Frau Amtsdirektorin Regierungsrätin XXXX vom 01.01.2005 bis zum 31. 12. 2010 nach der Arbeitsplatzwertigkeit A2/5 besoldet worden ist und sie durch den in Rechtskraft erwachsenen Abberufungsbescheid vom 15.12.2010 (GZ. 180.500/0676-Personal/2010) des Amtes der Buchhaltungsagentur gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung (BDG) aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des 31.12.2010 von ihrer durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (GZ: 30/20-BK/07) festgestellten Funktion "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes abberufen und mit dem 01.01.2011 mit der Funktion der "Referentin Prüfung mit EsB" (Arbeitsplatzwertigkeit: A2/3) in der Prüfungsabteilung 04/02 am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut wurde."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG mit Ablauf des 31.12.2010 rechtskräftig von ihrer Funktion der Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung (A2/5) abberufen worden sei und ab dem 01.01.2011 mit der Funktion der Referentin mit EsB (A2/3) betraut worden sei. Aufgrund des Erkenntnisses der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15.07.2010, GZ. 30/20-BK/07, sei die Differenz zwischen der Funktionszulage A2/3 und der Funktionszulage A2/5 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.11.2010 nachgezahlt worden und die Beschwerdeführerin damit nach A2/5 besoldet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Beschwerdeführerin unter wörtlicher Zitierung des Spruches des angefochtenen Bescheides aus, dass diese Entscheidung ihrer Art nach zur Gänze verfehlt und unzulässig sei.
Die im Spruch getroffenen Feststellungen seien von ihr keineswegs begehrt worden und es bestehe daran auch kein Feststellungsinteresse. Ihr gehe es um die richtige Arbeitsplatzbewertung, über diese werde jedoch keineswegs abgesprochen.
Dem angefochtenen Bescheid fehle auch die für eine Arbeitsplatzbewertung taugliche Begründung. Richtig sei, dass - nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 03.03.2010 - mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2010 die Änderung ihrer Verwendung im Sinne der Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes erfolgt sei. Die belangte Behörde scheine der Meinung zu sein, dass damit auch für die Zeit bis zur Wirksamkeit dieser Entscheidung (31.12.2010) eine Arbeitsplatzbewertung nicht mehr erforderlich sei. Das treffe jedoch keineswegs zu, diese strittige Frage sei nach wie vor offen. Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass für die Frage der Verwendungsgruppen Zuordnung (anders als für die Frage der Funktionsgruppen Zuordnung) nicht oder jedenfalls nicht primär im Sachverständigengutachten maßgeblich sei, sondern die richtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde selbst stattzufinden habe. Dazu müsse vorerst der Sachverhalt geklärt werden und wenn das geschehen sei, werde sich ergeben, dass sie durch die Stellvertretertätigkeit hochwertige Arbeiten zu leisten gehabt habe und geleistet habe, dass eine Zuordnung ihres damaligen Arbeitsplatzes zu Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen sei.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil durch ihn nur unstrittiges entschieden werde, während strittige klärungsbedürftige Fragen nicht geklärt werden und weiterhin strittig seien.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bewertung des von ihr vom 1. Mai bis 31.12.2010 innegehabten Arbeitsplatzes vorgenommen werde - es werde sich ergeben, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei;
in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung - und zwar über die Arbeitsplatzwertigkeit - an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit hg. Beschluss vom 14.07.2015, GZ. W213 2004179-2/2E, wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass Sache des Verfahrens die Arbeitsplatzwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 innegehabten Arbeitsplatzes sei. Es sei zu beurteilen ob der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 oder A1 angehört habe. Damit gehe auch der Hinweis der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31. 12. 2010 die Differenz zwischen der Funktionsgruppe A2/3 und der Funktionsgruppe A2/5 nachgezahlt bekommen habe und damit nach Art 2/5 besoldet worden sei, ins Leere.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im oben zitierten Beschluss vom 16.05.2014 unter eingehender Auseinandersetzung mit der im Anlassfall ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt in welcher Hinsicht der Sachverhalt zu ergänzen gewesen war. Da die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit erlassen habe und überdies im Spruch Feststellungen getroffen habe, die nicht beantragt und nicht Sache des Verfahrens gewesen seien, sei der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gewesen. Es wäre festzustellen sein, welcher Verwendungsgruppe (A1 oder A2) und in weiterer Folge welcher Funktionsgruppe der festgestellten Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2005 bis 31. 12. 2010 zuzuordnen gewesen sei.
Die belangte Behörde gab in weiterer Folge nach Durchführung ergänzender Ermittlungen ein berufskundliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in Auftrag, dass am 26.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Ein ergänzendes Gutachten langte am 08.05.2017 ein.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 31.08.2016 durch ihren anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit 01.01.2005 der belangten Behörde zugewiesen worden sei und dort von Anfang an die Funktion einer stellvertretenden Personalabteilungsleiterin und Personalreferentin innegehabt habe. Die Leiterin dieser Abteilung habe eine Reihe wesentlicher Leitungsaufgaben an sie zur dauernden Bearbeitung delegiert, sodass von ihrer Gesamtleistung etwa 40 % auf diese Tätigkeit als Abteilungsleiterin mit ständiger Betrauung von Leitungsaufgaben entfallen seien. Sie habe somit die Abteilungsleiterin sehr weitreichend bei der Leitungstätigkeit unterstützt.
Mit 01.01.2006 sei eine faktische Verwendungsänderung herbeigeführt worden, wobei Übereinstimmung darüber bestehe, dass die Arbeitsplatzwertigkeit seitdem nur mehr A2/Funktionsgruppe 3 sei. Da auch behördlicherseits zugestanden werde, dass die Arbeitsplatzwertigkeit vorher (also während des gesamten Kalenderjahres 2005) höher gewesen sei, sei somit eine iSd § 40 Abs.2 Z.1 und Abs. 3 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt, wobei es aber mehrere Jahre lang noch keinen die Verwendungsänderung verfügenden rechtskräftigen Bescheid gegeben habe. Sie stehe auf dem Standpunkt, dass ihre Bezüge durch die bloße faktische Verwendungsänderung nicht berührt würden.
Ihre Tätigkeit ab 1.1.2005 sei - völlig eindeutig- A1-wertig gewesen. Schon der dienstrechtliche Bereich sei umfassend gewesen, habe sowohl Beamtendienstrecht, wie auch privatrechtliches Dienstrecht von Vertragsbediensteten und Angestellten betroffen, wobei im Rahmen der Delegierung auch volle Selbständigkeit gegeben gewesen sei und im Rahmen der Leitungsassistenz Aufgaben hinzugekommen seien, wie Schulung und Führung der Mitarbeiter und organisatorische, bzw. ablaufmäßige, aber auch inhaltliche und die Datenverarbeitung betreffende gestaltende Maßnahmen zur Optimierung der Gesamtleistung der Abteilung.
Überdies habe im Zeitraum 2004/2005 dadurch eine außergewöhnliche Situation bestanden, dass damals die Errichtung, der Ausbau und die Neuorganisation der Personalabteilung erfolgt sei. Im Zusammenhang damit seien immer wieder besonders umfangreiche und dringende Aufgaben zu erledigen, rechtliche Fragen abzuklären gewesen etc.
Mit Eingabe vom 29.06.2006 habe ich sie ein Ermittlungsverfahren iSd 137 BDG 1979 sowie Bescheiderlassung nach dessen Abschluss beantragt.
Mit Bescheid des Bundesministers Finanzen vom 03.03.2010 sei für das Kalenderjahr 2005 die Zuordnung meines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe5 vorgenommen worden. Dies in Modifikation eines Bescheides des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 05.10.2006, der ohne Ermittlungstätigkeit und ohne Gewährung des Parteiengehörs erlassen worden sei.
In Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 27.09 .2011, Zl. 2010/12/0096 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er hat diese Entscheidung sinngemäß damit begründet, dass zur Em1ög!icbung einer richtigen zeitraumbezogenen Entscheidung zunächst eine Klärung der maßgeblichen Verwendung (unter Berücksichtigung stattgefundener oder nicht stattgefundener bescheidmäßiger qualifizierter Verwendungsänderungen) zu erfolgen habe.
Nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.05.2014 W106 2004179-1/5E den erstinstanzlichen Bescheid der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 05.10.2006 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 07.10.2014 eine Art Ausweichentscheidung getroffen, ihr Inhalt sei nicht die beantragte Arbeitsplatzbewertung, sondern ins Leere gehende Feststellungen über ihre faktische Besoldung und Verwendung bis 31.12.2010 und ab 01.01.2011 gewesen.
Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde sei dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Dieser Beschluss sei ihr am 15.07.2015 zugestellt worden, die durch ihn ausgelöste neuerliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist somit längst abgelaufen.
In der Sache wurde auf die im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme vom 12.01.2016 verwiesen, wo ausgeführt wurde dass, die Beschwerdeführerin die Vertretung der Personalabteilungsleiterin in vollem Umfang ihrer Aufgaben während ihrer Abwesenheiten übernommen habe sowie selbständige Personalreferentin gewesen sei. Übernahme und Ausführung der von der Personalabteilungsleiterin an sie delegierten dauernd übertragenen Führungsaufgabe habe ca. 40 % der Tätigkeit einer Abteilungsleiterin unter ständiger Betrauung von Leitungsaufgaben umfasst.
Insbesondere habe es sich um folgende Tätigkeiten gehandelt:
? Klärung rechtlicher Fragen, Lösung von Problemen, Erledigung dringender und umfangreicher Arbeiten im Hinblick auf die spezielle Situation der Neuerrichtung, des Aufbaues und der Organisation der Personalabteilung.
? Selbständige Durchführung von Aufnahmegesprächen neuer Mitarbeiter und in der Folge Beratung und Entscheidungsfindung betreffend Eignung der Bewerber gemeinsam mit der Personalabteilungsleiterin.
? Bewilligung von Ratenzahlungen bei Übergenüssen von der Abteilungsleiterin an die Beschwerdeführerin delegiert. Diese erfolgten individuell auf Ansuchen der Mitarbeiter und auf die jeweilige Situation des Mitarbeiters bezogen, in Höhe und Dauer von Fall zu Fall verschieden.
? Selbständige Entscheidung der Zuordnung und Verwendung von Verrechnungskonten in der Personalverrechnung für die Angestellten der Buchhaltungsagentur; diesbezügliche Besprechungen und Abstimmungen mit der Steuerberatungskanzlei.
? Erwirken von Fristverlängerungen und Abwenden von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt im Zuge diesbezüglicher Gespräche mit Finanzämtern.
? Grundsatzklärung betreffend der Drittschuldnerzuständigkeiten in Bezug auf Gehalts exekutionen und Pfändungen der übernommenen Mitarbeiter aus anderen Ressorts sowie die gesetzeskonforme Umsetzung und arbeitstechnische Vorgehensweise bei Beamten und Vertragsbediensteten mit dem Bundesrechenzentrum bzw. mit der Finanzprokuratur. Laufend Klärungen mit Gläubigem, Gerichten, Rechtsanwälten und Bediensteten, insbesondere betreffend Verzögerung bei den Einbehalten aufgrund der neuerrichteten Dienstbehörde.
? Selbständige Entscheidung hinsichtlich der arbeitstechnischen und gesetzeskonformen Vorgehensweise der von den ehemaligen Ressorts der Mitarbeiter zu übernehmenden Bezugsvorschüsse und Übergenüsse. Klärung der besoldungsspezifischen Eingaben, Eruierung der jeweiligen Ansprechpersonen in den ehemaligen Ressorts der übernommenen Mitarbeiter, laufende Abgleichung und Anpassung der Vorschussreste und Raten, Überwachung der Aufrechnung von Nachträgen inklusive sich daraus ergebender Neuberechnungen. Findung einer praktikablen Vorgehensweise für Bedienstete, die sich im Karenzurlaub befinden und derzeit kein Einbehalt möglich ist. Weiters laufende Abstimmung der Vorschussraten bzw. Übergenusseinbehalte mit den jeweiligen haushaltsverrechnenden Abteilungen im Haus.
? Selbständige Überprüfung, Entscheidung und Veranlassung (beim BRZ)der Eröffnung bzw. Schließung voranschlagswirksamer Konten für die Verbuchung diverser Nebengebühren.
? Genehmigung und Approbation/ Freigabe im Verfahren PAV und PM-SAP aller Eingaben, die von den anderen Sachbearbeiterinnen erfasst wurden wie beispielsweise Neuanlagen und Änderungen von Mitarbeiterdaten, Personalmaßnahmen, Zahlungsanweisungen von Gehältern, Zulagen und Nebengebühren, Rückbuchungen, Gehaltsexekutionen, Ruhendstellungen von Nebengebühren, Abzugsvereinbarungen, Pfändungen, Bezugskürzungen usw. Alle Eingaben, die durch die Sachbearbeiterinnen eingegeben wurden, seien von der Beschwerdeführerin sachlich (rechtlich) und rechnerisch zu prüfen, zu genehmigen sowie Richtigstellungen zu veranlassen gewesen. Diese Aufgabe werde in anderen Organisationseinheiten üblicherweise von den Personalabteilungsleitern und deren Stellvertretern (A1-wertig) wahrgenommen.
? Bei verfahrensrechtlichen Problemen habe die Beschwerdeführerin in ihrer übertragenen Funktion als Keyuser und Solutionsmanager die Probleme aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung im Dienst-und Besoldungsrecht bzw. aufgrund ihrer Erfahrung mit den Verfahrenssystemen PAV und PM-SAP selbst zu lösen oder die Probleme mit den Ansprechpersonen im Bundesrechenzentrum geeignet zu kommunizieren sowie die Ergebnisse und Auswirkungen laufend zu kontrollieren gehabt.
? Approbation von Gehaltsbestätigungen für Kreditinstitute, Gerichte, Magistratsabteilungen, Jugendämter usw. und um Drittschuldnererklärungen an Gerichte und Rechtsanwälte.
? Selbständige Planung und Koordination von Urlauben, Zeitausgleich, Dienstreisen, externen Schulungen der Abteilungsmitarbeiter unter Gewährleistung eines ungestörten Dienstbetriebes trotz Abwesenheiten.
? Feststellung des Inhaltes, von Terminen und Fristen der einlangenden Dienstpost sowie Delegierung und Aufteilung zur Erledigung an die Mitarbeiter. Diese Aufgabe hätten sich ihre Vorgesetzte und sie geteilt.
? Alleinige Schulung der teilweise völlig fachfremden Abteilungsmitarbeiter hinsichtlich Dienstrecht, Besoldungsrecht sowie der Verfahrenssysteme PAV und PM-SAP. Dies sei mit einer großen Verantwortung verbunden gewesen, da die bisherigen Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen A3-wertig gewesen seien und hauptsächlich in der Verwaltung und Ablage von Urlaubsscheinen und Krankenstandsbestätigungen bestanden hätten. Eine ständige Überprüfung der neu zu erlernenden Aufgabengebiete sei von ihr laufend durchzuführen gewesen.
? Mitwirken bei der Interpretation und Anwendung schwieriger Gesetzestexte. Gemeinsam mit der Abteilungsleiterin seien juristische Zweifelsfragen sowie rechtliche Auslegungen von Bestimmungen besprochen und gelöst worden. Selbständiges Heraussuchen von Erkenntnissen des VwGH aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) zur Abklärung gesetzlicher Bestimmungen bei offenen Rechtsfragen (Dienstrecht, Besoldungsrecht) - z.B. zu §§ 66 und 72 BDG, §§ 13c, 15 Ab.s. 5, 20b und 20c GehG etc.
? Mitwirken an der Ausformulierung umfangreicher Bescheidtexte. Gemeinsam mit der Abteilungsleiterin seien juristisch korrekte Formulierungen bei umfangreichen und schwierigen Bescheidtexten gesucht und umgesetzt worden.
? Analyse möglicher Auswirkungen im Falle einer organisatorischen Trennung von Dienst - und Besoldungsrecht. Diese Spezialaufgabe sei von der Personalabteilungsleiterin im Rahmen eines Projektes an die Beschwerdeführerin delegiert worden. In diesem Projekt sei von der Geschäftsführung an die Leitung der Personalabteilung das Ziel vorgegeben worden, Umsetzungsvorschläge auszuarbeiten im Falle einer organisatorischen Teilung der bestehenden Personalabteilung in eine Abteilung "Dienstrecht" und in eine Abteilung "Besoldungsrecht". Lösungsvorschläge, mögliche Auswirkungen, technische Grenzen und Schnittstellen, zu erwartende Vor- und Nachteile seien von der Beschwerdeführerin ausgearbeitet worden und hätten der Geschäftsführung als Grundlage für ihre Entscheidungsfindung gedient.
? Koordinierung und Optimierung von Arbeitsabläufen (z.B. Einhaltung des Datenschutzes bei einlangenden gerichtlichen Schriftstücken, Organisation von Zuständigkeiten und Abläufen innerhalb der Abteilung etc.).
? Auskünfte bei diversen Anfragen zum Beamtendienstrecht, Gehaltsgesetz, Angestelltenrecht, Vertragsbedienstetengesetz, zur Reisegebührenvorschrift, zum Behinderteneinstellungsgesetz, zum Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, zur Exekutionsordnung, zum Einkommenssteuergesetz, zum Lohnpfändungsgesetz usw. an Mitarbeiter im Haus.
? Überwachung von Fristen und Zahlungsterminen sowie diesbezügliche Koordination, um bei Ausfall von Abteilungsmitarbeitern anstehende Fälle an andere Mitarbeiter aufzuteilen, wobei diese hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ihrer Erledigungen zu überwachen waren.
? Selbständige Erarbeitung wesentlicher Berichte und Stellungnahmen an die Geschäftsführung. Diese betrafen die laufende Umsetzung, den Fortschritt, aber auch Schwierigkeiten und Probleme dienst- und besoldungsrechtlicher Umsetzung von Aufgaben.
? Selbständige Erstellung sämtlicher Berichte zum Projekt Personalmanagement/ Personalsysteme hinsichtlich der aktuellen Entwicklung und Umsetzung bei der Einführung des neuen Personalabrechnungssystems.
? Alleinige Ansprechperson während der Einschau / Überprüfung durch die BVA. Die besondere Unterstützung, die Vorlage benötigter Unterlagen und Beantwortung spezieller Fragen während der Einschau seien über das normale Ausmaß eines "bestehenden" Betriebes hinausgegangen. Hier seien aufgrund der Neuerrichtung der Buchhaltungsagentur sowie der Übernahme von Beamten aller Ressorts und der Neuaufnahmen aller übernommenen Vertragsbediensteten spezielle Fragen zu erörtern gewesen.
? Maßgebliche Einbindung bei der Vergabe von Belohnungen. Aufgrund des langen Betrachtungszeitraumes für die Belohnungsvergabe habe sie aufgrund der übertragenen Verantwortung für die Schulung und Überwachung der Leistungen der Mitarbeiter im gesamten Zeitraum maßgeblich bei der Entscheidung mitwirken können.
? Ausarbeitung von Informationsumläufen hinsichtlich Dienstrechtsnovellen, steuerrechtlicher Grundlagen und Änderungen usw. an alle Mitarbeiter der Buchhaltungsagentur. Diese Aufgabe hätten sich ihre Vorgesetzte und sie geteilt.
? Gewährleistung der dienst- und besoldungsrechtlichen Umsetzung neuer Erlässe, Kontrolle ihrer Anwendung durch die Mitarbeiterinnen und Überprüfung ihrer Auswirkungen und Ergebnisse.
? Erstellung von Muster-Arbeitsplatzbeschreibungen im Rahmen eines Projektes.
? Lösungsfindung für die abrechnungstechnische Abwicklung der Einbehalte von Garagenmieten der Mitarbeiter.
? Selbständige Ausarbeitung und Erstellung diverser Formblätter (für Abzugsvereinbarungen, Schreiben an Finanzämter bei Unzuständigkeiten usw.).
? Selbständige Klärung und Veranlassung der Weiterleitung irrtümlich eingelangter Schriftstücke (diverse Listen des BRZ, Gewerkschaftsbeitragszugänge, Zukunftssicherungsunterlagen, Versicherungspolizzen usw.)
? Verwaltung der Versicherungspolizzen; Überwachung, Veranlassung der Anpassung gemäß den offenen Bezugsvorschussresten, Eruierung fehlender Polizzen sowie Veranlassung der Nachreichung durch die vormaligen Dienstbehörden.
? Selbständige Abklärung und Erläuterungen der diversen PM-SAP Lohnarten aufgrund von Anfragen der Budgetabteilung im Haus.
? Selbständige Erstellung von Informationsmitteilungen an alle Mitarbeiter bzw. an die Budgetabteilung z.B. hinsichtlich Vorgehensweise bei Nachzahlungen für Vorjahre im und nach dem Auslaufzeitraum.
? Abhaltung von Abteilungsdienstbesprechungen (Jour fixes) sowohl in Abwesenheit als auch in Anwesenheit der Personalabteilungsleiterin. Erstellung der Protokolle.
? Selbständige Klärung mit dem BRZ hinsichtlich der Eröffnung von Kostenstellen z.B. für Naturalwohnungsmieten und selbständige Lösungsfindung einer praktikablen Vorgehensweise für Einbehalte und Überweisungen der laufenden Mieten, der Mietguthaben und der Rückstände bei Vertragsbediensteten in Absprache mit den ehemaligen Ressorts der Bediensteten.
? Alleinige Durchführung der Datenbereinigung nach der Datenmigration durch das BRZ und alleinige gesamte Parallelpflege im Altsystem PAV und im Neusystem PM-SAP in der Funktion als Keyuser, Teilnahme an sämtlichen PM-SAP Workshops, Schulung der Mitarbeiterinnen (Enduser).
? Selbständige Erarbeitung von Arbeitsanleitungen, Arbeitshilfen, Berechnungsbeispielen, Musterfällen und Beschreibung/Erläuterungen für die Mitarbeiterinnen der Personalabteilung (Vorgehensweise bei Bezugskürzungen, Berechnung bei der Zusammenrechnungsfrist bei langen Krankenständen § 13c GehG, Vorgehensweise bei der Eingabe von Geldaushilfen, Bezugsvorschüssen, Kinderzulagen, Zukunftssicherung, Todesfällen, Jubiläumszuwendungen, Mitarbeitervorsorgekassen, Urlaubsansprüche bei geändertem Beschäftigungsausmaß usw.)
? Selbständige Ausarbeitung passender PM-SAP Arbeitszeitplanregeln in Absprache mit dem BRZ, da die vorhandenen zu den diversen Teilzeitmodellen nicht passten und zu unrichtigen Berechnungen der Urlaubs- und Pflegefreistellungsansprüchen führten.
? Überprüfung der Belege für die Angestellten- Gehälter und Nachzahlungen sowie Bestätigung und Weiterleitung an die Buchhaltung der Buchhaltungsagentur.
? Selbständige Klärung und Lösungsfindung der Abwicklung von Verrechnungen (besoldungstechnische Erfassung), die kostenmäßig von den ehemaligen Ressorts getragen werden sollten sowie Beantwortung diesbezüglicher Fragen der Budgetabteilung im Haus.
? Erklärungen/Erläuterungen betreffend RGV- Richtlinien an die Budgetabteilung im Haus.
? Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit von FA -Bescheiden sowie Erstellung der Zahlungsaufträge für die haushaltsverrechnenden Abteilungen im Haus (Rückersätze).
? Berechnungen und Aufstellungen von Übergenüssen für diesbezügliche Anfragen der Gewerkschaft.
? Klärung sämtlicher Anfragen seitens der Pensionskassen und Versicherungen (Zukunftssicherung - Probleme wegen Wechsel zur Buchhaltungsagentur).
? Klärung von einlangenden Schriftstücken diverser Behörden oder Buchungsmitteilungen ohne Namen und Versicherungsnummer der Bediensteten, Kontaktaufnahme, Veranlassung der Weiterleitung.
? Klärung ausständiger vom System noch nicht erfasster Kinderzulagen, Familienbeihilfen, Gewerkschaftsbeiträge, Pensionskassen, Pendlerpauschalen, Alleinverdienerabsetzbeträge, Fahrtkostenzuschüsse usw. und Eruierung fehlender entsprechender Unterlagen bei der Übernahme der Mitarbeiter, diesbezügliche Kontaktaufnahme mit den ehemaligen Ressorts zur Übermittlung der fehlenden Unterlagen wie Bescheide, Anträge, Erklärungen, Mitteilungen usw.
? Selbständige Eruierung fehlender Listen des BRZ und Veranlassung der laufenden Übermittlung sowie Kontaktaufnahme mit den diversen "Altressorts" betreffend Übermittlung dort eingelangter Listen.
? Selbständige Umstellung diverser Nebengebührenschlüssel im System PAV, welche mit einem zweiten Schlüssel nicht kompatibel sind ( Schlüssel 2408/2552 statt 2506).
? Selbständige Klärung diverser Fehlercodes und Veranlassung der Fehlerbehebung in den Systemen PAV und PM-SAP.
? Veranlassung der Richtigstellung bei der Anweisung von Überstunden - keine Anweisung für Zeiträume mit durchgehendem Krankenstand.
? Selbständige Berichtigungen falsch erfasster Urlaubsansprüche (§§ 72, 66 BDG) und Veranlassung der entsprechenden Information an die betroffenen Bediensteten sowie Korrekturen im PM-SAP.
Insbesondere werde festgehalten, dass ihre faktische Verwendung im bezughabenden Zeitraum 01.01.2005 - 31.12.2010 A1-wertig gewesen sei und daher eine dahingehende Feststellung (samt Funktionsgruppenzuordnung) zu treffen sein werde.
Es werde daher beantragt über die Wertigkeit (Verwendungsgruppen- und Funktionsgruppenzuordnung iSd § 137 BDG des von der Beschwerdeführerin vom 1.1.2005 - 31.12.2010 inngehabten Arbeitsplatzes abzusprechen - es werde sich ergeben, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei- sollte er nur der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sein, müsste die Zuordnung zur Funktionsgruppe 7 erfolgen, da diese Wertigkeit für die jetzige Inhaberin des Arbeitsplatzes anerkannt sei und die frühere Wertigkeit (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) eher noch höher, keinesfalls geringer gewesen sei.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX vom 22.04.2017 (samt Ergänzung vom 02.05.2017) kam zum Ergebnis dass der Arbeitsplatz "Personalreferenten mit EsB und Stellvertreterin der Abteilungsleiterin " der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2005 bis 16.11.2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen war. Dieses Gutachten wurde der der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht.
In ihrer Stellungnahme vom 08.01.2018 führte sie durch ihren anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass sie ab Sommer 2004 bis 2005 am Aufbau der Personalabteilung der Buchhaltungsagentur (BHAG) gearbeitet habe. Sie habe Zeit und ihre ganze Kraft im dienstlichen Interesse und zum Wohl des Unternehmens investiert. Wegen Gefahr im Verzug habe sie dies ab 6/2004 bis 12/2004 ohne Überstundenvergütung getan. Sehr viele Dinge habe sie selbständig erkannt, reagiert und das Richtige in Eigeninitiative unternommen. Sie habe gesehen, was zu tun war und getan was zu tun war. Sie hätte dies nicht tun müssen, sie habe es erledigt, weil es im dienstlichen Interesse erledigt habe werden müssen. Vom Aufbau des Grundskelettes der Personalabteilung hätten sowohl das Unternehmen profitiert als auch diejenigen, die jetzt dort auf den Posten sitzen. Ihr seien immer wieder Sonderaufgaben von XXXX übertragen worden, diese seien von ihr auch stets erledigt worden.
Bei der Befragung durch den Gutachter XXXX am 03.11.2016 und 18.11.2016 sei eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend gewesen und habe ihre Antworten durch eigene Bemerkungen ergänzt. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch bei ihren Aussagen gehemmt gefühlt und dadurch, dass die vorerwähnte Bedienstete immer wieder dazwischengeredet habe, sei auch eine objektive Befragung durch den Gutachter ohne Einmischung des Auftraggebers nicht gewährleistet gewesen.
XXXX fehle es offensichtlich an fachlichem Wissen und Kenntnis der Zusammenhänge. Weder habe er das Verfahren PAV noch PM-SAP gekannt noch habe er mit der Zuordnung von Kostenstellen und Verrechnungskonten, mit Lohnarten, Säumniszuschlägen, Drittschuldnerklagen und dergleichen etwas anfangen können. Es bestehe auch der Eindruck, dass er sich im Gehaltsgesetz oder Dienstrecht nicht wirklich auskenne, jedenfalls zu wenig, um eine objektive Beurteilung des Arbeitsumfanges vorzunehmen. In einigen Punkten sei es dadurch zu Missverständnissen gekommen, weil ihm das nötige Fachwissen gefehlt habe. Er habe daher die Aussagen der Befragten ungeprüft übernommen, deren Aussagen zum Teil auch außerhalb des zu bewertenden Zeitraumes lagen. Die widersprüchlichen Aussagen der Befragten habe er einfach unter den Tisch fallen lassen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er die Punkte der Tätigkeitenauflistung der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung nur kurz und oberflächlich behandeln wollte.
XXXX habe überhaupt kein selbständiges Gutachten erstellt, sondern im Kern die Begutachtung des BKA-Beamten XXXX übernommen, mit Ausschmückungen ohne Ergebnisrelevanz. Es sei in diesem Zusammenhang zu sehen, dass er - als Voraussetzung für die Ermöglichung einer solchen Vorgangsweise - systematisch alles, was Unrichtigkeiten in Bezug auf die Grundannahmen der Verwendung der Beschwerdeführerin betroffen habe entweder ignoriert oder als irrelevant behandelt habe. Das beginne mit der Arbeitsplatzbeschreibung, die in Wahrheit aus dem Jahr 2007 stammt, von ihm zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Istzustand des Arbeitsplatzes im hier maßgeblichen Zeitraum von Jänner bis November 2005 wiedergebe. Dass als Richtverwendungsarbeitsplatz jener eines Bundeskellereiinspektors herangezogen worden sei, sei ebenfalls nur aus diesem Motiv erklärbar. Durch die krass unterschiedliche Charakteristik der Verwendungen solle anscheinend ein Vergleich erschwert werden. Dies sei im Hinblick darauf gänzlich unmöglich, dass hinsichtlich dieses Richtverwendungsarbeitsplatzes weitgehend nur Stichworte verwendet würden, welche die damit verbundenen Anforderungen nicht erkennbar machten.
Der Richtverwendungsarbeitsplatz sei ein solcher, der Verwendungsgruppe A2. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der richtigen Verwendungsgruppenzuordnung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu beantworten sei. Wie bereits wiederholt vorgebracht, sei richtigerweise ihr damaliger Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen. Das ergebe sich aus dem Erfordernis der Erforschung und Anwendung eines Rechtsgebietes von einer Breite, welches keineswegs jene enge Spezialisierung aufweise, die zu einer Zuordnung lediglich zu Verwendungsgruppe A2 führe.
Die Anforderungen an die juristischen Kenntnisse und Befähigungen gingen dadurch deutlich über die Anforderungen an vergleichbare Beamten in der eigentlichen Bundesverwaltung hinaus, dass nicht nur das ganze öffentlich-rechtliche Bundesdienstrecht anzuwenden gewesen sei, sondern darüber hinaus auch vertragliches Dienstrecht, und das Recht die Rechtsverhältnisse der Praktikanten betreffend. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass das vertragliche Dienstrecht sich nicht auf das Vertragsbedienstetengesetz beschränkt habe - welches weitgehend ähnlich wie die die Beamten betreffenden Gesetze gestaltet sei - sondern auch noch das Angestelltengesetz mit seinen deutlichen Unterschieden und einer äußerst umfangreichen Judikatur, aus welcher sich erst die Einzelfalllösungen erschließen lassen, sowie dass auch noch die Praktikantenrechtsverhältnisse hinzugekommen seien. In Bezug auf ihre Tätigkeiten seien im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Kenntnissen und Denkfähigkeiten gegeben gewesen wie in Bezug auf die Tätigkeiten der AL.
Als weiterer wesentlicher Faktor sei auf ihrem damaligen Arbeitsplatz hinzugekommen, dass im Rahmen der Leitungsassistenz Aufgaben wie Schulung und Führung der Mitarbeiter sowie organisatorische, ablaufmäßige, aber auch inhaltliche und die Datenverarbeitung betreffende gestaltende Maßnahmen zur Optimierung der Gesamtleistung der Abteilung zu bewältigen gewesen seien.
Bezüglich der Gutachtensgrundlage bestünden zusammengefasst folgende Mängel:
Es sei eine teilweise tatsachenwidrige Arbeitsplatzbeschreibung herangezogen worden. Es seien Befragungen durchgeführt worden, welche den rechtsstaatlichen Anforderungen in keiner Weise entsprochen hätten, weder in der Durchführung selbst, noch in der Protokollierung. Der Sachverständige habe nicht einmal versucht, aus den Aussagen und vor allem auch meiner eigenen Darstellung ein Gesamtbild über ihre Verwendung zu gewinnen und darzustellen. Anstatt dessen nehme er nur eine Wiedergabe von Aussagen vor, die nicht anhand von konkreten Protokollen überprüfbar seien. Davon gebe es im Gutachten eine ausführlichere und eine kürzere Version. Letztere sei im eigentlichen Gutachtensteil (Seiten 78ff) enthalten, bestehe aber eben auch nur in einer Aneinanderreihung von Angaben ohne zusammenfassende befundmäßige Darstellung.
Allerdings ist dazu ausdrücklich und mit Nachdruck zu konstatieren, dass der Sachver- ständige dafür auch überhaupt nicht zuständig sei. Er sei nämlich verfahrensgesetzlich nicht zur Beweiswürdigung berufen. Treten hingegen Widersprüche auf, wie sie hier der Sachverständige selbst angebe, so sei eine Beweiswürdigung erforderlich, für welche die Zuständigkeit ausschließlich bei jenem Organ gelegen sei, welches die Entscheidung zu fällen habe. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium sei das der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Es werde daher die gerichtliche Einvernahme aller vom Sachverständigen befragten Personen als Zeugen beantragt.
Der Sachverständige bewerte das Fachwissen in Bezug auf den Vergleichsarbeitsplatz mit 8 Punkten, den der Beschwerdeführerin mit 9 Punkten, was akzeptier werde. Das habe insoweit ganz wesentliche rechtliche Bedeutung, als er in Verbindung damit ausdrücklich anerkenne, dass auf ihrem Arbeitsplatz ein Fachwissen erforderlich sei, wie es gewöhnlich durch ein Universitätsstudium vermittelt werde. Damit anerkenne der Sachverständige implizit die A1-Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei sich aber der daraus resultierenden Konsequenz nicht bewusst. Diese Konsequenz bestehe selbstverständlich darin, dass damit nur ein Richtverwendungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 hätte herangezogen werden dürfen. Im Rahmen der Verwendungsgruppe A2 wäre dementsprechend von einer Grenzüberschreitung auszugehen und es würden mindestens zwei Punkte mehr für ihren Arbeitsplatz anzusetzen sein, als für die Richtverwendung, die eine ganz typische A2- Verwendung sei. Dies deshalb, weil dort ein ganz eng begrenztes Rechtsgebiet maßgeblich sei, allerdings mit zusätzlichen Erfordernissen auf technisch-chemischem Gebiet.
Im Kalkül Managementwissen werde ich die Punkteangabe des Sachverständigen akzeptiert.
Für das Kalkül Umgang mit Menschen gelte, dass jedenfalls eine Höherbewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes nicht angebracht sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Umgang mit Personen der Weinbauwirtschaft schwieriger oder auf irgendeine Weise höherwertig sein solle als jener mit Dienstnehmern sehr verschiedener Kategorien, Mitarbeitern teilweise in Ausbildungssituation und Vorgesetzen an der Dienststelle. Die oben schon erwähnten organisatorischen Mängel an ihrer Dienststelle hätten noch eine zusätzliche Erschwernis dafür dargestellt, trotzdem nicht nur möglichst friktionsfrei, sondern auch im Sinne eines positiven Arbeitsklimas mit all den anderen Personen umzugehen. Seien daher für den Richtverwendungsarbeitsplatz in dieser Beziehung 4 Punkte anzusetzen, so müsse das auch für ihren Arbeitsplatz gelten.
Völlig abwegig seien die Vorstellungen des XXXX die "Denkleistung" betreffend. In Ansehung des Richtverwendungsarbeitsplatzes sei davon auszugehen, dass es ganz präzise weitgehend ziffernmäßige oder mathematisch formelmäßige Definitionen der diversen Anforderungen gebe, die mit Messgeräten kontrolliert würden, ohne dass dafür auch nur eine Denkleistung erforderlich ist, die das Pflichtschulniveau überschreite. Soweit Sensorisches (Gesichtssinn, Geschmack, Geruch) ebenfalls eine Rolle spiele oder auch visuelle Gesamteindrücke etwa die Reinlichkeit von Räumen betreffend, werde ebenfalls schwerlich von besonderen Denkanforderungen auszugehen sein. Es handle sich hier weitgehend um eine jener typischen Tätigkeiten, die in einem Vergleich eines Istzustandes mit einem Sollzustand bestehen, wobei der Sollzustand rechtlich - schematisch genau vorgegeben sei, der Istzustand sensorisch oder unter Heranziehung von technischen Hilfsmitteln festzustellen sei und für die Frage der Übereinstimmung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens keine Abwägung, Interpretation oder Ermessensübung erforderlich sei, sondern lediglich Sorgfalt und Genauigkeit sowie geschärfte Sinneswahrnehmungen.
Puncto Beratungstätigkeit möge eine besondere Komponente hinzukommen, weil dabei wohl Alternativen zu behandeln, in ihren möglichen Auswirkungen zu beurteilen sowie nach ihren Vor- und Nachteilen einzustufen seien. Es gehe aber auch dabei wieder um dieselbe Thematik der Einhaltung exakter schematischer Vorgaben, sodass jedenfalls der Denkrahmen enger sei als auf ihrem Arbeitsplatz mit seinem weiten rechtlichen Bereich. Der Unterschied zum Richtverwendungsarbeitsplatz bestehe darin, dass hier anders als dort nicht mathematisch-schematisch genau vorgegeben sei, was rechtens zu gelten habe, sondern dass erst durch abstraktes Denken das rechtlich für den Einzelfall Gültige erschlossen werden müsse, mit den Instrumentarien der Gesetzesinterpretation, die sowohl grammatikalisch logische Fähigkeiten erfordere, wie auch eine Orientierung am Wesen einer Sache und Willen des Gesetzgebers sowie eine Zusammenschau im Falle der systematischen Interpretation. Es sei daher genau das Umgekehrte richtig, für ihren Arbeitsplatz sei eine höhere Denkleistung erforderlich, mindestens puncto Denkrahmen. Wenn daher der Richtverwendung diesbezüglich 5 Punkte zugeordnet werden, müsse die Punktezahl bei ihrem Arbeitsplatz 6 betragen und die Denkanforderung betreffend mindestens 5.
Puncto Verantwortung, insbesondere Dimension nehme der Sachverständige einen ganz besonders weiten Vorsprung des Richtverwendungsarbeitsplatzes an, nämlich durch Ansetzung von 7 Punkten für ihn gegenüber 4 Punkten für ihren Arbeitsplatz. Begründet werde das damit, dass auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz eine Zuständigkeit für ganz Österreich gegeben sei. Das treffe für die Buchhaltungsagentur des Bundes in einem gewissen Sinne ebenfalls zu und hier wie dort werde auf einen Arbeitsplatz nicht die ganze bundesweite Arbeit erledigt. Es gebe offensichtlich 19 Bundeskellereiinspektoren (siehe Seite 106 oben des Gutachtens) und ob nun die Aufteilung unter diesen nach Anfangsbuchstaben von Betrieben, Regionen oder wie immer erfolge, sei das Ergebnis doch jedenfalls, dass typischer Weise 1/19 der Bundesgesamtmenge auf den einzelnen Arbeitsplatz entfalle. Dementsprechend gelte hier ebenfalls, dass für ihren Arbeitsplatz mindestens gleich viele Punkte anzusetzen seien wie für den Richtverwendungsarbeitsplatz, d. h. ausgehend von der diesbezüglichen Vorgabe im gegenständlichen Gutachten 7 Punkte.
Es sei nicht beabsichtigt, die Richtigkeit der Punktezuordnung für die Richtverwendung zu hinterfragen. Entscheidungsmaßgeblich sei allein, ob im Vergleich zur Richtverwendung für ihren Arbeitsplatz mehr oder weniger Punkte anzusetzen seien.
Nach eben diesem System sei puncto Handlungsfreiheit zugrunde zu legen, dass ihren Arbeitsplatz mindestens 11 Punkte zugeordnet werden müssten. Die Handlungsfreiheit sei auf ihm im Allgemeinen sogar höher als beim Richtverwendungsarbeitsplatz, weil dort eben eine engere mathematisch (ziffernmäßig) formulierte Vorgabe umzusetzen sei, während es auf ihren Arbeitsplatz um Gesetzesinterpretation im obigen Sinne gehe. Bei einer Reihe von Tätigkeiten, wie sie in den Punkten 7.3.1 bis 7.7 der Arbeitsplatzbeschreibung aufschienen (s. Seiten 90f des Gutachtens), seien weitgehend freie, an Zweckmäßigkeit orientierte Überlegungen ohne schematische Vorgaben anzustellen. Nur im Hinblick auf die beim Richtverwendungsplatz auch vorgesehene Beratungstätigkeit könne es allenfalls als vertretbar erscheinen, beiden Arbeitsplätzen die gleichen Punkte zuzuordnen.
Hinsichtlich Einfluss auf die Endergebnisse werde die vom Sachverständigen vorgenommene Punktevergabe akzeptiert.
In der Summe bedeutet das, dass für ihren Arbeitsplatz anstatt 42 Punkten 50 Punkte hätten angesetzt werden müssten, also um vier Punkte mehr als für den Richtverwendungsarbeitsplatz. Das wiederum habe zur Folge, dass ein weiterer Richtverwendungsarbeitsplatz hätte herangezogen werden müssen, nämlich innerhalb der Verwendungsgruppe A2 mindestens ein solcher der Funktionsgruppe 7 - richtigerweise den obigen Ausführungen entsprechend sogar ein solcher der Verwendungsgruppe A1.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Fachwissen und ihre 25-jährige Berufserfahrung im Bereich Personal, ihre Zeit und ihre ganze Kraft für den Aufbau der Personalabteilung dieses Unternehmens, 5 Monate im Jahr 2004 sogar unentgeltlich, eingesetzt. Ausgerechnet die Person ( XXXX ), die von ihr selbst in die Personalabteilung gebracht und eingeschult worden sei, habe sie gemeinsam mit anderen aus der Abteilung hinausgemobbt. Diese Person sitze nun in ihrer Position (mit einer A2/7 Bewertung!) und Funktion.
Es sei seitens des externen Beraters Herrn XXXX und Frau XXXX mit Unterstützung der Geschäftsführung ein übles Spiel mit ihr getrieben worden. Durch XXXX sei sowohl die Erstbewertung als auch das erste Gutachten im Berufungsverfahren im Auftrag der Dienstbehörde erstellt und ausgefertigt worden. Er sei in Wahrheit auch für das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens inhaltlich verantwortlich.
Beim Gutachten seien Befragungen von Personen und für Zeiträume durchgeführt, die für den verfahrensrechtlichen Zeitraum (01.01.2005 bis 15.11.2005) keine Relevanz hätten. Aussagen, die für die Beschwerdeführerin gesprochen hätten, habe der Gutachter willkürlich außer Acht gelassen.
Die widersprüchlichen Aussagen der Befragten seien vom Gutachter ungeprüft übernommen und der Bewertungsbeurteilung jene zugrunde gelegt worden, die für sie ungünstig seien. Er lege seiner Beurteilung eine nicht existente Arbeitsplatzbeschreibung mit einer hypothetischen, lediglich auf 5% Stellvertretertätigkeit lautenden Behauptung zugrunde, obwohl die unmittelbare Vorgesetzte und Abteilungsleiterin ( XXXX ) der Personalabteilung ein Ausmaß von 30% in ihrer Aussage bestätigt habe.
Wäre es XXXX darum gegangen, ein eigenständiges objektives Gutachten zu erstellen, so hätte er mindestens auch eine Gutachtensvariante auf der Basis dieses Ausmaßes der Stellvertretertätigkeit erstellen müssen, oder er hätte dem Gericht gegenüber zu erklären gehabt, dass er wegen Widersprüchen in den Angaben der von ihm befragten Personen einer gerichtlichen Vorgabe jener Annahmen bedürfe, die er seiner Begutachtung zugrunde zu legen habe.
Er habe anstelle dessen ein Gefälligkeitsgutachten angefertigt, mit dem er sich in den Dienst jener Interessen gestellt habe, aus welchen im Rahmen rein persönlicher Motive und ohne jede Sachgrundlage ihre Demontage betrieben wurde, einerseits durch die effektive Arbeitsplatzänderung ab 16.11.2005 und andererseits durch Negierung ihrer tatsächlichen Leistungen in der Zeit davor. Das habe er dadurch bewerkstelligt, dass er in Kontinuität der von Anfang gegebenen Vorgabe des XXXX von der wahrheitswidrigen Annahme eines Ausmaßes ihrer Stellvertretertätigkeit von nur 5 % der Gesamttätigkeit ausgegangen sei. Selbst von dieser Basis ausgehend erweise sich jedoch, dass seine Begutachtung aus den weiter oben dargestellten Gründen auf krassen Fehlbeurteilungen insbesondere puncto Denkleistung, Dimension und Handlungsfreiheit beruhe, die jeder schlüssigen Herleitung entbehrten.
Es werde daher daher Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht und beantragt
1. in der Verhandlung die Beschwerdeführerin als Partei einzuvernehmen und folgende Zeugen einzuvernehmen:
Frau XXXX
Herr XXXX
Frau XXXX
2. unter Vornahme gerichtlicher Beweiswürdigung jenen Sachverhalt darzustellen, den der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat. Es werde sich ergeben, dass dazu insbesondere gehöre, dass die Beschwerdeführerin gerade auch im hier maßgeblichen Zeitraum eine Aufbauarbeit mit Einschulung aller anderen Mitarbeiter der Personalabteilung in wesentlichen Bereichen durchgeführt habe und ihre Leiter-Stellvertretertätigkeit (mindestens) 30 % meiner Gesamttätigkeit ausgemacht habe;
3. einen unbefangenen Sachverständigen beizuziehen, dessen Person durch das Gericht ausgewählt wird und nicht durch die belangte Behörde, damit dieser neue Sachverständige sich auch nicht der belangten Behörde gegenüber verpflichtet fühle, zu jenem Ergebnis zu gelangen, dass die maßgeblichen Organe der belangten Behörde erzielen wollen.
Seitens der belangten Behörde wurde dem mit Schreiben vom 05.02.2018 entgegengehalten, dass das Arbeitsplatzbewertungsgutachten von XXXX auf den Beschluss des BVerwG vom 14.7.2015, GZ: W 213 2004179-2/2E - anstatt des von der Beschwerdeführerin genannten Zeitraums im Kalenderjahr 2005 - den Zeitraum vom 01.01 .2005 bis 31.12.2010 umfasse.
Daher seien die Vorgesetzten im oben genannten Zeitraum als Zeugen befragt worden. Die Befragung sei jedoch für den individuellen Zeitraum erfolgt, in welchem sie/er Vorgesetzte bzw. (im Falle von XXXX und Frau XXXX ) in der gleichen Organisationseinheit tätig gewesen seien, und seien für die jeweiligen Zeiträume von Bedeutung.
Diese Zeiträume hätten sich wie folgt gestaltet:
01.01.2005 bis 16.11.2005:
Bereich Service / Abteilung Personal Bereichsleiter: XXXX , Abteilungsleiterin: XXXX , Stellvertretende Abteilungsleiterin: XXXX
.
Frau XXXX sei Referentin in der Abteilung Personal gewesen.
17.11.2005 bis 31.03.2006:
Ausgliederung der Abteilung Personal aus dem Bereich Service Leiter des Stabs Personal: XXXX , Keine Stellvertretung. Die Beschwerdeführerin sei Referentin im Stab Personal gewesen. XXXX und Frau XXXX seien Referentinnen im Stab Personal gewesen.
01.04.2006 bis 10.10.2006:
Leiter des Stabs Personal: XXXX , keine Stellvertretung.
Die Beschwerdeführerin sei Referentin im Stab Personal gewesen. Frau XXXX sei Referentin im Stab Personal gewesen.
Frau Mag. XXXX sei bis 30.06.2006 Referentin im Stab Personal gewesen.
11.10.2006:
Versetzung der Beschwerdeführerin in die Abteilung Prüfung 04/02.
Zuletzt: Abteilung NP 8.
11.10.2006 bis 31.12.2010:
Abteilungsleiterin Frau XXXX . Die Beschwerdeführerin sei Referentin (Teamleiterin) in der Abteilung NP8 gewesen.
Zur Einstufung der stellvertretenden Abteilungsleiterin Frau XXXX ab Dezember 2010 werde bemerkt, dass sie seit ihrer Bestellung zur stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Personal mit 01.10.2006 in v2/4 eingestuft gewesen sei.
Auf Grund der erheblichen Ausweitung der Tätigkeiten sei sie mit Dezember 2010 - also mehr als vier Jahr nachdem die Beschwerdeführerin den Stab Personal verlassen habe - in v2/5 (entspricht formell A2/7) eingestuft worden.
Frau XXXX erledige seither selbstständig zusätzlich folgende Tätigkeiten, die es im beurteilungsrelevanten Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin in der Abteilung bzw. dem Stab Personal gearbeitet habe, noch nicht gegeben habe:
Erstellung der Sozialkapitallisten (Liste für Personalrückstellungen), Personalkostenerhebung für das Budget der Buchhaltungsagentur , Aufstellung der Personaldaten für den Geschäftsbericht, Erstellung von Fehlzeitenreport (Krankenstände, Kur etc.), Erstellung des Einkommensberichts gemäß§ 6 B GIBG, Erhebung von Daten für die Personalentwicklung (Fachkarriere, FK, Bewertungen, etc.), Lieferung von diversen Auswertungen für die Interne Revision, Erstellung der Einkommenserhebung für den Rechnungshof , Lieferung von auszuwertenden Daten für den Betriebsrat und an diverse Projekte (Nachwuchsführungskräfte, Betriebliche Gesundheitsförderung etc.), sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Altersteilzeit gemäß§ 27 AIVG (Berechnungen, Beratungen von Interessenten, Stellen von Anträgen und Antragsänderungen an das AMS), Zuständigkeit für den Stellenplan der Beamten des Amtes der Buchhaltungsagentur (interne Planstellenevidenz mit Pflege im SAP Organisationsmanagement - OM - und Meldung an das BMF), Erstellung der Evidenz der kurz- und mittelfristig anstehenden Pensionierungen und Ruhestandsversetzungen, Abrechnung der Angestellten und Vertragsbediensteten in BMD (Hilfestellung bei Problemfällen, Vertretung, Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung, Agenden des Jahreswechsels und - abschlusses (inklusive Auswertung und Kontrolle des übertragbaren Gleitzeitguthabens der MA), Berechnung der vertraglichen Prämien, Anpassung der Gehaltsschemata für Angestellte und Vertragsbedienstete auf Grund der Valorisierung , monatliche Agenden (Versendung der Listen Zukunftssicherung aus BMD, Berechnung der Vollzeitäquivalente für Evidenz und BR, etc.), Schnittstelle zu den Mitarbeitern von BMD zur Beseitigung von Problemen in der NTCS, Lohnverrechnung oder des Lohnsetportals, Verteiler für Personalveränderungen warten und versenden , Newsletter - Personalthemen melden, Anwartschaft auf Berufstitel (RgR) pflegen und an die Bereichsleiter melden.
Wenn die Beschwerdeführerin Frau XXXX als fachunkundig bezeichne, sei dem entgegenzuhalten, dass Frau XXXX vor ihrer Versetzung in die Buchhaltungsagentur von 1993 bis 2003 in der Bundesbesoldung gearbeitet habe und anschließend ca 1,5 Jahre Erfahrung in der Zuständigkeit für Dienstrecht gesammelt habe.
Die Beschwerdeführerin führe aus, sie habe die pm-SAP-Berechtigungen wahrgenommen, die pm-SAP-Workshops besucht, die Datenmigration in PM-SAP sowie die Parallelpflege in beiden Systemen (PAV und pm SAP) gemacht. Hierzu werde angemerkt, dass diese Aussage ebenso auf die Mitarbeiterinnen Frau XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX der Abteilung bzw des Stabs Personal zutreffe.
Bezugnehmend auf die Verhandlung vom 23.01.2018 werde zur Veranschaulichung der Größenordnung noch mitgeteilt, dass zum Stichtag 01.01.2005 in der Buchhaltungsagentur 14 Angestellte beschäftigt gewesen seien und im Kalenderjahr 2005 die Anzahl der "Ferialpraktikanten" 4 betragen habe.
Zum Stichtag 31.12.2005 seien in Buchhaltungsagentur 33 Angestellte, zum Stichtag 31.12.2006 49 Angestellte beschäftigt gewesen.
Die Beschwerdeführerin hielt dem in einer Gegenäußerung vom 05.02.2018 entgegen, dass der strittige und einzig entscheidungsrelevante Zeitraum jener vom 01.01. bis 15.11.2005 sei. Hinsichtlich ihrer nachherigen faktischen Verwendung bestehe puncto Wertigkeit keine Divergenz und daher auch keine Rechtsgrundlage dafür, dass darüber irgendein Verfahren durchgeführt und irgendeine Entscheidung gefällt werde.
Zentrale Bedeutung habe neben dem hohen Ausmaß ihrer Abteilungsleiterstellvertretertätigkeit die Tatsache, dass auf dem Arbeitsplatz die wesentliche Leistung für den Aufbau der Organisationseinheit erbracht worden sei, zwar mit Schwergewicht schon im Jahr 2004, aber weiterwirkend auch noch 2005. Die hartnäckige Verweigerung der Anerkennung ihrer Leistungen sei mit einer Vermeidung der Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung einhergegangen - was später (2007) zum Ausdruck gebracht worden sei, sei bedeutungslos, soweit es nicht durch die Beweisergebnisse in Form von Zeugenaussagen und ihrer eigenen Parteienaussage untermauert werde.
Richtig gestehe die erlangte Behörde zu, dass die spätere Einstufung der Arbeitsplatzinhaberin XXXX mit v2/5 der Arbeitsplatzbewertung A2/7 entspreche. Die Details ihrer Verwendung seien aus den oben angeführten Gründen ohne rechtliche Relevanz, dennoch scheine es als angebracht, den Behauptungen entgegenzutreten, dass auch nur irgendwelche indizienhafte Rückschlüsse dahingehend zulässig wären, dass die höhere Bewertung ihrer Verwendung durch Fakten untermauert sei.
Der Großteil der von der belangten Behörde Frau XXXX zugeschriebenen Tätigkeiten falle nur einmal jährlich an und sei durch einen Knopfdruck zu bewerkstelligen, insbesondere zwecks Auswertungen und Reports aus dem System. Es handle sich bei dieser umfangreichen Darstellung um die typische Methode der enormen Aufblähung eines minimalen Substrates zwecks Herstellung eines falschen Scheines einer besonders hohen Wertigkeit. Dementsprechend vermeide es die belangte Behörde anzugeben, welche der vielen Einzelagenden welche Wertigkeit hätten bzw. konkret dafür sprechen sollten, dass eine höhere Wertigkeit als in Bezug auf ihre verfahrensgegenständliche Verwendung angenommen werden könnte. Als Frau XXXX Stellvertreterin geworden sei, sei der Aufbau der Abteilung samt aller Strukturen und Prozesse von der Beschwerdeführerin abgeschlossen gewesen, sodass einem normalen Tagesgeschäft nachgegangen habe werden können. In der Zeit ihrer Stellvertretung seien Voraussetzungen, Schwerpunkte und die Notwendigkeit anderweitig gelagert gewesen. Die Aufgaben hätten eine große Herausforderung an ihre Denkleistungen, an Verantwortung und Umsetzung gestellt. Sie sind daher mit den Tätigkeiten der Frau XXXX nicht vergleichbar.
In den eineinhalb Jahren des Entstehens der Personalabteilung hätten weder Strukturen, Vorgaben, Richtlinien oder Leitfäden vorgelegen. Die Aufgabe, eine Abteilung aus dem "Nichts" aufzubauen, Arbeitsschritte und Prozesse zu entwickeln, komplexe Probleme und Inkompatibilitäten zu lösen, Prioritäten zu setzen, in mehreren Projekten zu arbeiten, Berichte, Entscheidungshilfen und Arbeitsunterlagen auszuarbeiten, die Abteilungsleitung hinsichtlich dienstrechtlicher Fragen zu unterstützen, fachfremde Mitarbeiterinnen anzuweisen und anzuleiten, die Umstellung auf ein neues Personalverrechnungssystem samt allen Anfangsschwierigkeiten zu bewältigen, Ansprechperson und Schnittstelle zu den Mitarbeitern, der Geschäftsleitung, der Steuerkanzlei, der Reisegebührenabteilung, der Budgetabteilung, des Bundesrechenzentrums, der abgebenden Dienstbehörden, des Betriebsrates, der Gewerkschaft usw. zu sein, sind bei ihrer Bewertung komplett ignoriert und außer Acht gelassen worden und rechtfertigten eine höhere Bewertung, zumindest in A2/7.
Die Beschwerdeführerin sei seit 1979 in der Bundesbesoldung tätig gewesen und danach auch ca.2 Jahre in einer Personalabteilung, wo sie sich Fachwissen im Dienstrecht angeeignet habe. Ihr Fachwissen umfasse das gesamte Wissensgebiet ohne Einschränkungen, sowohl im Bereich Beamte als auch Vertragsbedienstete als auch Kollektivvertragsbedienstete. Deswegen sei sie im Jahr 2004 beauftragt worden, Schulungen in den Personalabteilungen des AMS abzuhalten und praktische Unterweisungen durchzuführen.
Sie sei als Keyuser und Solutionmanager beauftragt gewesen, habe sämtliche Workshops und Info- Veranstaltungen zu absolvieren gehabt und laufend Berichte über den Fortschritt und die Umsetzung zu verfassen. Sie habe gemeinsam mit der Abteilungsleiterin die Rolle für den Übungsmandanten im PM-SAP inne gehabt. In ihrer Funktion als Keyuser habe sie den überwiegenden Teil der Datenkorrekturen vorgenommen und anschließend die Parallelpflege beider Systeme durchgeführt. Die anderen Mitarbeiterinnen, insbesondere Frau XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX seien Enduser und nur bei einigen workshops anwesend gewesen. Die detaillierte Einweisung der Mitarbeiterinnen im Verfahren PM-SAP habe sie als Keyuser vorgenommen. In ihrer Funktion als Prüferin habe sie die Dateneingaben sachlich und rechnerisch geprüft, genehmigt und im System approbiert. All das werde der Begutachtung zugrunde zu legen sein.
Abschließend sei zur Zahl der "Angestellten und Praktikanten" bemerkt, dass der diesbezügliche Anstieg etwas rein Quantitatives zum Ausdruck bringe, wobei durch den Anstieg speziell im Jahre 2005 zum Ausdruck gelange, dass eben in diesem Jahr eine weitere bedeutende Aufbauarbeit geleistet worden sei. Eine eigentliche rechtliche Relevanz in Bezug auf die Bewertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes komme den von der belangten Behörde genannten Gesamtzahlen nicht zu.
Am 23.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Hinblick auf die Ergebnisse dieser Verhandlung wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt, dass am 07.03.2018 vorgelegt wurde. Darin stellte der Sachverständige fest, dass sich durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen in der Verhandlung vom 23.01.2018 am Bewertungsergebnis nichts geändert habe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018 hierzu Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass der beigezogene Sachverständige durch nichts zu bewegen sei, von der ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Es habe von Anfang an einen schweren Mangel dargestellt, dass trotz der klar zu Tage gelegten Haltung dieser Ausprägung kein anderer Sachverständiger beigezogen worden sei.
Es habe sich herausgestellt, dass der Anteil der unbestritten höherwertigen (A1-wertigen) Verwendung der Beschwerdeführerin, bestehend in einer Abteilungs-Stellvertretertätigkeit um das gut Dreifache höher sei, als es der Primärbewertung zugrunde gelegt worden sei. Wenn der Sachverständige daher nunmehr in seinem Gutachten abschließend ausführe, dass die bisherige Begutachtung "vollinhaltlich aufrechterhalten" werde, so stelle das die direkte Verweigerung einer sachgerechten Begutachtung dar.
Durch all das werde bestätigt, dass der Sachverständige befangen sei und seine Begutachtung nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfe. Hinzu komme, dass unter rechtlichen Gesichtspunkten die Verwendungsgruppenzuordnung keine Sachverständigenangelegenheit, sondern eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung sei. Ganz besonders gelte das selbstverständlich für eine Verwendung, für welche die Umsetzung von Rechtsnormen zentrale Bedeutung habe, weil die damit verbundenen wertigkeitsrelevanten Anforderungen von einem Rechtskundigen (Juristen) besser beurteilt werden könnten, als von jemanden, der gerade einmal ein Überblickswissen über verschiedene Berufsbereiche habe. Es werde dazu auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum früheren § 30a und jetzigen § 121 GehG verwiesen. Dieser gemäß stelle das Kriterium für die Abgrenzung zu den Verwendungsgruppen A1 und A2 (früher A und B) die Breite des erforderlichen Wissens dar (siehe etwa Zl. 89/12/0080 vom 27.9.1990, Zl. 87/12/0161 vom 15.2.1988 ua.).
Dadurch, dass der Sachverständige nunmehr zum wiederholten Male (Seite 26, 2. Absatz des Ergänzungsgutachtens) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2016 erklärt hätte, "dass eine Überprüfung nur hinsichtlich A2/7 erfolgen sollte", bringe er zum Ausdruck, dass er eine rechtlich gänzlich verfehlte Betrachtungsweise angewandt habe. Für die richtige Verwendungsgruppenzulagenzuordnung könne keinerlei Überprüfungsauftrag oder Überprüfungseinschränkung maßgeblich sein, sondern sie sei völlig unabhängig davon gemäß maßgeblichem Sachverhalt und richtigen rechtlichen Überlegungen vorzunehmen.
Dass der Sachverständige seiner Beurteilung fälschlich nicht zugrunde gelegt habe, dass für die Verwendung der Beschwerdeführerin "in der Regel das Wissen" erforderlich sei, "das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach‑)Hochschule erwartet werden kann", gründe sich auf seine Ignorierung des Ausmaßes ihrer Stellvertretertätigkeit und sei im Hinblick darauf gegenstandslos, dass diese Beurteilung nicht in seine Kompetenz falle. Dass der Sachverständige nur die Zuordnung zu einer A2-Funktionsgruppe untersucht habe, mache sein Gutachten gänzlich wertlos.
Das Gutachten weise auch abgesehen davon schwerste Schlüssigkeitsmangel puncto stellvertretender Leitungstätigkeit auf. Bisher habe der Sachverständige eine solche im Ausmaß von 5% zugrunde gelegt - tatsachenwidrig vorgegeben durch den bereits erwähnten Beamten des Bundeskanzleramtes, der die Erstbewertung vorgenommen habe und die der nunmehrige Sachverständige nach seinen eigenen Angaben nur entsprechend bestätigen wollte. Nunmehr weise er auf diverse Aussagen hin, wonach dieser Anteil etwa 30% betragen habe, er erwähne, dass die Beschwerdeführerin dauernd mit Leitungsaufgaben betraut gewesen sei und nicht nur in Abwesenheit der Leiterin tätig geworden sei, habe aber andererseits in keinem einzigen Beurteilungskalkül zu erkennen gegeben, dass er das berücksichtigt hätte Er sei vielmehr in allen Beurteilungskalkülen starr bei seiner bisherigen Punktebewertung geblieben und lasse völlig unerklärt, welche Qualität er den Leitungstätigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt zubilligen will.
Was der Sachverständige (auf den Seiten 28 ff. seines Ergänzungsgutachtens) der Stellungnahme vom 08.01.2018 entgegenhalte, bestehe ausschließlich in leeren Formulierungs- und Worthülsen. Besonders deutlich werde das etwa bei seinen Ausführungen zum Vergleichsarbeitsplatz die Denkleistungen betreffend (Seite 30, 2. Absatz des Ergänzungsgutachtens).
Er behaupte, am Vergleichsarbeitsplatz gehe es "nicht einzig um die Einhaltung exakter schematischer oder rechtlicher Vorgaben", stelle aber mit keinem Wort dar, woraus sich das konkret ergeben solle. Ganz gewiss in diesem Sinne absolut nicht erhellend sei der Hinweis darauf, dass Wein ein organisches Produkt sei und Qualitätseinbußen aus mangelfaltigen Ursachen haben könne. Das ändere nichts daran, dass sich die rechtliche Vollzugstätigkeit in diesem Bereich ganz eng schematisch an die mathematisch klar vorgegebenen Parameter zu halten habe und keineswegs etwa die Berechtigung dazu bestehe, dass nach persönlichem Geschmack bzw. Dafürhalten etwas als Qualitätsmangel eingestuft werde oder nicht. Somit bleibe es auch eine völlig unschlüssige, pure Behauptung, dass die an den Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung gestellten Aufgaben komplex und vielgestaltig seien, und zwar in einem höheren Ausmaß als bei ihrer verfahrensgegenständlichen Verwendung.
Besonders zu betonen sei nochmals, dass gerade in Bezug auf die Denkkategorien für den Vergleichsverwendungsarbeitsplatz aus den Besonderheiten der dortigen Tätigkeit absolut nichts für eine besonders hohe Bewertung Sprechendes zu gewinnen sei. Es könne nämlich keineswegs als eine Angelegenheit der Denkleistung eingestuft werden, wenn an die Sinneswahrnehmungen besondere Anforderungen gestellt seien. Dazu möge es einer speziellen Veranlagung bedürfen, weiters werde Erfahrung eine erhebliche Rolle spielen, Denkvorgänge aber höchstens insoweit, als dann der richtige Begriff für das gefunden werden müsse, was durch Sinneswahrnehmung herausgefunden worden sei.
Es bleibe demgemäß dabei, dass entsprechend dem bisherigen Vorbringen die gegenteiligen Behauptungen des Sachverständigen nicht nur völlig unfundiert, sondern direkt sachlogisch falsch seien.
Sinngemäß Gleiches gelte in Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen zum Thema Verantwortung, er lasse jede gedanklich nachvollziehbare, auf konkreter Basis beruhende Erklärung für die höhere Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes vermissen. Er wiederhole zwar nicht seine frühere falsche Behauptung, dass eine Zuständigkeit für ganz Österreich gegeben sei, setze sich andererseits aber auch in keiner Weise mit dem Hinweis darauf auseinander, dass (sinngemäß) wegen der Vielzahl gleichartiger Arbeitsplätze auf den einzelnen nur ein geringer Bruchteil (etwa ein Zwangstitel) des österreichweiten Gesamtbereiches entfalle.
Der Sachverständige habe auch auf das Vorbringen puncto Handlungsfreiheit nichts Sinnhältiges erwidert. Dass die Handlungsfreiheit eine im Rahmen des rechtlichen Vollzuges tätigen Beamten durch Gesetze begrenzt ist, stelle den Grundtatbestand dar, der für Sachbearbeiter nicht weniger gelte, als für Sektionschefs. Weshalb bei ihr eine "massive" Einschränkung dieser Art gegeben gewesen sein solle, habe der Sachverständige nicht dargetan.
Es gehe das auch nicht aus seinen weiteren Ausführungen zu meinem allgemeinen Vorbringen in der obbezeichneten Stellungnahme hervor. In diesem Rahmen beschränke er sich ebenfalls auf Floskeln ohne fassbaren konkreten Gehalt. Dass die Abteilungsleiterin-Personal selbst nur über einen stark reduzierten und eingeschränkten "Einflussbereich" verfügte und dementsprechend die Beschwerdeführerin (sinngemäß) auch in ihrer Vertretung nur "deutlich eingeschränkte Befugnisse" gehabt hätte, sei eine Nullaussage, da jegliche Einzelangabe dazu fehle, welche Einschränkungen puncto "Einflussbereich" oder "Befugnissen", abgesehen von der fehlenden Approbationsbefugnis, gefehlt haben sollen.
Die weiteren Ausführungen im Ergänzungsgutachten (Seiten 42 ff.) gipfelten in der Behauptung eines "Überwiegensprinzips" und auch dabei bleibe der Sachverständige unbestimmt und lasse erkennen, dass er in dieser Beziehung gleichfalls von falschen rechtlichen Annahmen ausgegangen sei. Richtig gelte in der Tat nach der einschlägigen Judikatur für die Verwendungsgruppenzuordnung der Grundsatz, dass ein Arbeitsplatz die Wertigkeit der Verwendungsgruppe eines bestimmten Grades nur habe, wenn die auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit überwiegend dieser oder einer noch höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei. A1-wertig könne daher ein Arbeitsplatz nur sein, wenn auf ihm überwiegend A1-wertige Arbeit zu verrichten sei.
Aktenwidrig sei in diesem Zusammenhang die Behauptung des Sachverständigen, die Beschwerdeführerin hätte vorgebracht, dass "ausschließlich" ihre Stellvertretertätigkeit A1-wertig gewesen sei. Sie habe vielmehr immer betont, dass diese Stellvertretertätigkeit unbestreitbar A1-wertig sei und dass sich im Verein damit meine Gesamtverwendung als A1-wertig darstelle. Dies impliziere selbstverständlich, dass sie davon ausgegangen sei, dass puncto Verwendungsgruppenwertigkeit in Bezug auf A1 dem "Überwiegensprinzip" entsprochen sei. Der Sachverständigen habe zunächst einmal klar anzugeben, von welchem Prozentsatz ihrer Stellvertretertätigkeit er ausgegangen sei und sich in Bezug auf dieses sowie auf die Verwendung als Personalreferentin darüber zu erklären, wieweit A1-Wertigkeit von ihm angenommen werde.
Was aber andererseits die Funktionsgruppenzuordnung innerhalb einer Verwendungsgruppe angehe, gebe es ein "Überwiegensprinzip" schlicht überhaupt nicht. Der Sachverständige scheine aber gerade in dieser Beziehung ein solches Prinzip fälschlich zugrunde gelegt zu haben, weil er immer wieder betone, dass die Beschwerdeführerin überwiegend Personalreferentin gewesen sei und offensichtlich daraus ableiten wolle, dass ihr Arbeitsplatz insgesamt und hinsichtlich jedes Einzelkalküls nicht höher bewertet werde. In richtiger Betrachtung könne es dem Wesen der Sache nach nicht anders sein, als dass hinsichtlich jedes Kalküls, insbesondere aber bei den Wissens- und Denkkategorien zugrunde zu legen sei, was aus der Gesamtheit des Arbeitsplatzes sich an Anforderungen ergebe. Zur Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in diesen Belangen laut obigen Ausführungen komme dementsprechend hinzu, dass der Sachverständigen offensichtlich durchgehend eine verfehlte Beurteilungsbasis dadurch herangezogen habe, dass er die Personalreferententätigkeit einem von ihm fälschlich unterstellten "Überwiegensprinzip" entsprechend als ausschlaggebend gewertet habe.
Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere daran erinnert, dass auch nach dem Gutachten selbst Zeugen einschließlich der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei angegeben haben, dass sie in jenen Leitungsbelangen, die ihr dauernd übertragen gewesen seien, auch selbst dann primäre Ansprechpartnerin gewesen sei, wenn die Ableitungsleiterin anwesend gewesen sei - dass diese sogar an die Beschwerdeführerin weiterverwiesen habe. Überhaupt keine Frage könne es außerdem sein, dass das Personalrecht in seiner Gesamtheit A1-wertiges Wissen verlange und das ergebe bereits unmittelbar für ihren Fall der Bejahung der A1-Wertigkeit, weil eben durch die Kombination von rechtlichen Referententätigkeiten mit den Leitungstätigkeiten die Gesamtsumme keineswegs jene Einschränkung aufgewiesen habe, gemäß welcher nach oben bereits zitierte Judikatur für eine Verwendung nicht A1-Wertigkeit sondern nur A2-Wertigkeit (nicht A-Wertigkeit sondern B-Wertigkeit) gegeben sei.
Seine Ausführungen im jetzigen Ergänzungsgutachten seien ein Stückwerk aus der bloßen Wiedergabe von Zeugenaussagen und eigenen Bemerkungen dazu, die weder ein klares noch ein vollständiges und schon gar nicht ein richtiges Bild ergäben. Das gelte sowohl für den Inhalt der Referententätigkeit der Beschwerdeführerin und die darin enthaltenen A1-wertigen Anteile, insbesondere für die stellvertretende Leitertätigkeit. In seinem letzten Teil (Seiten 42 ff) enthalte das Gutachten eine breite Wiedergabe früherer Ausführungen, die auf der Annahme eines Anteiles von nur 5 % der Stellvertretertätigkeit beruhten, ohne dass eine Klarstellung dahingehend erfolgt sei, von welchem genauen Prozentanteil der Sachverständige nunmehr ausgegangen ist, noch ob er der Erhöhung auf mindestens 30 % irgendeine Bedeutung beimesse. Im Ergebnis könnten seine Ausführungen nur dahingehend verstanden werden, dass er ungeachtet dieser vielfachen Erhöhung des Prozentanteiles überhaupt nichts an seinen Bewertungen ändern wolle, dass gelte sowohl für jedes der Einzelkalküle wie insbesondere auch für die Gesamtbewertung.
Das stelle eine offensichtliche Sinnwidrigkeit dar, zufolge welcher das Gutachten samt Ergänzungsgutachten keinerlei Beweiswert habe. Die wiederholten Behauptungen des Sachverständigen, dass er ohnehin alles schon immer berücksichtigt habe, bestätigten nur noch zusätzlich seine absolute Unbelehrbarkeit und Unbeweglichkeit in Ansehung geänderter Verfahrensergebnisse. Abgerundet werde die Ignorierung der Tatsachen durch den Sachverständigen durch dessen Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte keine höhere Schule abgeschlossen (Seite 43 des Ergänzungsgutachtens). Richtig sei demgegenüber, dass sie eine allgemein bildende Schule (AHS) mit Matura abgeschlossen habe.
Es werde eine auf Beweiswürdigung beruhende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht und die Einholung eines Gutachtens auf dieser Basis beantragt. Es werde dabei insbesondere festzustellen sein, dass die Beschwerdeführerin mindestens 30 % Personalleitungstätigkeit ausgeführt und dass es diesbezüglich keine wertigkeitsrelevante Einschränkung gegeben habe, sodass ein vollumfängliches Wissen auf dem Personalsektor nicht nur das Beamtendienst-, sondern auch das Vertragsbedienstetenrecht und weitere vertragliche Rechtsgebiete entsprechend ihrem Vorbringen umfasst habe. Es werde in Bezug auf ihre Referententätigkeit festzustellen sein, dass auch diese personalrechtliche Angelegenheiten betroffen habe, sodass für meine Verwendung insgesamt ein Wissenserfordernis bestanden habe, wie es gewöhnlich nur durch ein Universitätsstudium vermittelt werde. Auf dieser Basis werde in rechtlicher Beurteilung dem Sachverständigen vorzugeben sein, dass er aufgrund einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 eine dieser Verwendungsgruppe zugehörige Richtverwendung heranzuziehen haben werde.
Aufgrund der Befangenheit und Unwilligkeit oder Unfähigkeit des bisher beigezogenen Sachverständigen, den effektiven Tatsachen entsprechend zu begutachten, werde ein anderer Sachverständiger beizuziehen sein.
Sollte das Gericht ebenfalls Einschränkungen in Bezug auf ihre stellvertretende Leitungstätigkeit bzw. meine Referententätigkeit annehmen, wäre dies zu konkretisieren, einschließlich Angaben darüber, von welchen Wissenserfordernissen, insbesondere von welchen Gesetzeskenntniserfordernissen ausgegangen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand in der Zeit vom 01.01.2005 bis 16.11.2005 beim Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreter des Leiters Stab Personal in Verwendung. Mit Wirkung vom 16.11.2005 wurde sie - ohne Erlassung eines Bescheides - von dieser Funktion abberufen und in weiterer Folge bis 11.10.2006 als Referentin im Stabpersonal eingesetzt. Danach wurde der Abteilung NP8 zugewiesen, wo sie als Referentin (Teamleiterin) eingesetzt wurde. Ihr Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreter des Leiters Stab Personal, auf dem sie in der Zeit vom 01.01.2005 bis 15.11.2005 tatsächlich verwendet wurde, ist der Verwendungsgruppe A 5, Funktionsgruppe 5, zugeordnet und stellt sich hinsichtlich der damit verbundenen Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten (Quantifizierung) wie folgt dar:
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
* Betreuung der Beamten, Vertragsbediensteten und Angestellten der Buchhaltungsagentur
* Drittschuldnerangelegenheiten
* Allgemeine Personalangelegenheiten
* Stellenplan
* Arbeitsplatzbeschreibungen und Bewertungen
* Projektmitarbeit
* Stellvertretung des Leiters Stab Personal
ZIELE DES ARBEITSPLATZES
* Zeitnahe Aufgabenabwicklung
* Ergebnisoptimierung und Sicherstellung der Betreuung von Personalangelegenheiten
* Serviceorientierung gegenüber den Mitarbeitern der Buchhaltungsagentur
* TÄTIGKEITEN
Betreuung der Beamten, Vertragsbediensteten und Angestellten der Buchhaltungsagentur Gemeinsame Tätigkeitsbereiche für alle Mitarbeiter der BHAG: ? Bearbeitung von Gehaltsbestätigungen, Bearbeitung der Anforderungen von Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherungsträger. Veranlassung der Vorlage von Versicherungspolizzen zur Sicherstellung von Bezugsvorschüssen sowie Feststellung der jährlich zu ändernden Prämieneinbehalte ? Durchführung der Maßnahmen für Erstattungs- und Überweisungsbeträge für HV- SAP, BMD und der Sozialversicherung ? Bearbeitung betreffend Einbringung und Widerruf von offenen Forderungen, z.B. Übergenüsse ? Bearbeitung von Angelegenheiten betreffend den Anspruch auf Nebengebühren, Zulagen, Zusatzurlaub, Kinderzulagen usw. und Feststellung über allfällige Gebührlichkeit, Höhe und Auszahlungstermin ? Bearbeitung von dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten und zwar Versetzungen, Beendigung des Dienstverhältnisses, Ruhestandsversetzungen, Rückbuchungen, Wochengeldabrechnungcn (auf Antrag), Pensionskassen, Aufwandsentschädigungen, Karenzurlaube, Schutzfristen, Familienbeihilfen, Kinderzulagen bei denen bestimmte relevante Zusammenhänge bestehen. Schriftlicher und/oder telefonischer Kontakt mit Behörden, Gerichten, Kreditinstituten, Versicherungen, Sozialversicherungsträgern, Pensionskassen, Rechtsanwälten, Gläubigern udgl. in diesen Angelegenheiten ? Auskunftserteilung, Anfragenbeantwortung und Erläuterung über gehalts- und lohnrechtliche Angelegenheiten, dienstrechtliche Auskunftserteilung an die Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsagentur Beamte: Dienstrecht: Bearbeitung von Anträgen bzw. amtswegigen Veranlassungen in sämtlichen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes Pensionsrecht: Zusammenstellung der für das Pensionsservice der BVA relevanten Personalunterlagen samt Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten, Auskunftserteilung aufgrund von Belegen und Verrechungsaufschreibungen an Dienststellen und Firmen Besoldungsrecht: Bearbeitung der Angelegenheiten der Nebengebühren, insbesondere Prüfung und Feststellung der Gebührlichkeit, Beginn und Ende von Anspruchsberechtigungen und deren Veränderungen Vertragsbedienstete/Angestellte: Vertragsrecht: Erstellung der Dienst- bzw. Arbeitsverträgen. Ausarbeitung der Ergänzungen (Nachträge), Dienstgebermitteilung betreffend z.B. Urlaubsansprüche, allenfalls Nebenbeschäftigung Sozialversicherungsrecht: An- und Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern, Bearbeitung allfälliger Anfragen der Sozialversicherungsträger Entgeltrecht: Bearbeitung der Nebengebühren, wie Überstunden Fahrtkostenzuschüsse/-pauschale | 45% |
Drittschuldnerangelegenheiten: Bearbeitung und Eingabe freiwilliger Abzugsvereinbarungen sowie der Gehaltsverpfändungen, Gehaltsexekutionen, Unterhaltsexekutionen, Privatkonkurs udgl. Erstellung und Aktualisierung der Unterlagen über Unterhaltsberechtigte zwecks Ausstellung von Drittschuldnererklärungen und Verbotsaufstellungen | 5 % |
Allgemeine Personalangelegenheiten Laufende Entscheidungshilfen: Über Anforderung des Managements, des Aufsichtsrates oder selbstständig Ausarbeitung von Unterlagen betreffend Personalstatistik, Rückstellungen (z.B. Urlaubsersatzleistungen , Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen udgl.); Angelegenheiten der Ferialpraktikanten: Erfassen der Meldungen in einer ständigen Evidenz, Sichtung, Prüfung und allfällige Ausscheidung der einlangenden Bewerbungen nach inhaltlicher Prüfung; Einladung der in Frage kommenden Personen; Durchführung der Verrechnung Bewerbungsgespräche: Durchführung der Bewerbungsgespräche auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Erstellung eines Berichtes über die Durchführung des Gesprächs mit der Verfassung eines Gesprächsergebnisses; Übermittlung dieser Unterlage an die Leitung Stab Personal. Mitwirkung im Entscheidungsgremium im Zuge der endgültigen Aufnahmeentscheidung Standesmeldungen: Erfassen aller Abwesenheiten in den einzelnen Verrechnungsprogrammen | 30 % |
Stellenplan: Laufende Aktualisierung des jährlichen Stellenplanes für das interne Personalmanagement Erstellung der Meldungen an das BMF zwecks Erfassung der Beamtenplanstellen im jährlichen Bundesfinanzgesetz | 5% |
Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung: Durchführung des Bewertungsverfahrens nach § 137 BDG 1979 einschließlich des bezughabenden Dienstrechtsverfahrens | 5 % |
7.6. Projektmitarbeit | 5 % |
7.7. Stellvertretung des Leiters Stab Personal Vertretung des Leiters Stab Personal hins. der Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes sowie des Vertragsbedienstetenrechtes und für Angestellte | 5% |
Aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens des berufskundlichen Sachverständigen XXXX vom 22.04.2017, mit Ergänzung vom 28.02.2018 ist von nachstehendem Ergebnis auszugehen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Ein Punktewert zwischen 380 und 459 entspricht der Einstufung A2/5.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Befund bzw. Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 22.04.2017 (mit Ergänzungen vom 02.05.2017 bzw. 28.02.2018) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als Partei, sowie der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX in der Verhandlung vom 23.01.2018.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Tätigkeitskatalog, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich ist, im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bzw. ihrem schriftlichen Vorbringen in Einklang zu bringen ist. Viele der von ihr detailliert angeführten Tätigkeiten Verständigungsschreiben an Gerichte, Gläubiger, Rechtsanwälte, Unterschriftsreife Vorbereitung von Bescheiden, Dienstgebermitteilungen, Nachträgen zum Dienstvertrag, Arbeitsverträge etc. lassen sich unter die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 60 % quantifizierten Personalreferenten Tätigkeiten subsumieren.
Der Sachverständige hat sich bei der Erstellung des Gutachtens eines analytischen Verfahrens bedient. Das Gutachten ist schlüssig, wobei die in den einzelnen Kriterien vergebenen Zuordnungspunkte in weiten Bereichen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden.
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 137 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) ...
(6) ...
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) ..."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann(vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113).
Im vorliegenden Fall ergab sich die Problematik, dass der der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, wie er sich im Zeitraum 01.01.2005 bis 16.11.2005 dargestellt hat, zu bewerten war. Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, dass die Arbeitsplatzwertigkeit ab 16.11.2005 von ihr nicht infrage gestellt werde und auch kein diesbezügliches Feststellungsbegehren geltend gemacht werde.
Wenn seitens der Beschwerdeführerin die Unbefangenheit des Gutachters XXXX infrage gestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser zur Beschwerdeführerin nie in einem Nahverhältnis gestanden hat. Ebenso besteht auch kein Hinweis auf ein Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnis. Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Befangenheit im Wesentlichen damit, dass dieser nicht bereit war ein Gutachten zu erstatten, das ihren Vorstellungen entsprach. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht von einer Befangenheit dieses Sachverständigen aus. Bemerkt wird, dass die Bundesbuchhaltungsagentur ein ausgegliedertes Unternehmen ist und deshalb das Bundeskanzleramt nicht für den dortigen Arbeitsplatzbewertungen zuständig war.
XXXX wendete nachstehende dargestellte Bewertungsmethode an:
"Zur Bewertung des Arbeitsplatzes wird ein analytisches Verfahren angewandt. Die analytische Stellenbewertung ist ein Verfahren des systematischen Beurteilens der relativen Arbeitsschwierigkeit nach ausgewählten Kriterien (siehe unten). Konkret wird ein Stellenwertzahlenverfahren angewandt, d.h. für jedes Bewertungsmerkmal werden unterschiedliche Ausprägungen des Anforderungsniveaus beschrieben und sind den Beurteilungen nach dem Gewicht des Merkmals und der Ausprägung Punkte zugeordnet.
Basierend auf § 137 Abs. 3 BOG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und in drei Gruppen zusammengefasst.
Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:
1. Wissen
1.1 Fachwissen [einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten (1), fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (3), Fachkenntnisse (5), fortgeschrittene Fachkenntnisse (7), grundlegende spezielle Kenntnisse (9), ausgereifte spezielle Kenntnisse (11), Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen (13)]
1.2. Managementwissen [minimal (1), begrenzt (2), homogen (5), heterogen
(7), breit (9)]
1.3. Umgang mit Menschen [minimal (0), normal (1), wichtig (2), besonders wichtig (3), unentbehrlich (4)]
2. Denkleistung
2.1. Denkrahmen [strikte Routine (1), Routine (2), Teilroutine (3), aufgabenorientiert (4), operativ zielgesteuert (5), strategisch orientiert (6), ressortpolitisch orientiert (7)]
2.2. Denkanforderung [wiederholend (1), ähnlich (3), unterschiedlich (5),
adaptiv (7), neuartig (9)]
3. Verantwortung
3.1. Handlungsfreiheit [detailliert angewiesen (1), angewiesen (4), standardisiert (7), richtliniengebunden (10), allgemein geregelt (13), funktionsorientiert (16), strategisch orientiert (19))
3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (z.B. 5 = mehr als 1000 Stellen)
3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering (1), beitragend (3), anteilig (5), entscheidend (7)]
In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen zu § 137 Abs. 3 BOG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994 (wiedergegeben im Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2003, ZI. 2001/12/0195) verwiesen, wo es unter "Errechnung der Stellenwerte" heißt: "Den Beurteilungen für ein Bewertungskriterium (in Klammern gesetzte Schlagworte) sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes."
Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium.
Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden
Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe dieser
Zuordnungspunkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe
(Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis
(Teilstellenwertpunkte z.B. für die Kriteriengruppe Wissen) in einer
geometrischen Reihe. Der Unterschied von einem solchen
Teilstellenwert zum nächst höheren beträgt etwa 15 %. Der Grund
hierfür liegt in der Tatsache, dass das menschliche Schätzvermögen
relativen Charakter hat. Unterschiede hinsichtlich einer Quantität
oder Qualität werden immer nur relativ zu einer Bezugsgröße und erst
ab einer bestimmten Unterscheidungsschwelle wahrgenommen
(Weber-Fechner'sches Gesetz). Diese Unterscheidungsschwelle beträgt
hier etwa 15 % (z.B. Summe der Kriteriengruppe Wissen 9 =
Teilstellenwertpunkte 87, Summe Wissen 10 = Teilstellenwertpunkte
100).
Diese Teilergebnisse (Teilstellenwertpunkte) für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Stellenwertpunkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst, welche so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe ermöglichen. Damit wird aber auch sichergestellt, dass alle Arbeitsplätze, die eine idente oder innerhalb der Bandbreite liegende Struktur der Bewertungszeile aufweisen, im gesamten Bundesdienst der selben Funktionsgruppe innerhalb derselben Verwendungsgruppe zugeordnet werden bzw. sind.
Im Hinblick auf die analytische Bewertung eines Arbeitsplatzes ist auszuführen, dass bereits eine geringfügige Änderung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eine Modifikation des Stellenwertes nach sich ziehen kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der betroffene Arbeitsplatz im Hinblick auf seine errechneten Stellenwertpunkte am jeweils oberen oder unteren Rand der Bandbreite innerhalb einer Funktionsgruppe liegt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nicht einem einzigen Stellenpunktewert zuordenbar ist, sondern immer eine gewisse Bandbreite umfasst (z.B. A 2/5 von 380 bis 459 Stellenwertpunkte).
Der beobachtbare Abstand von einer abstrakten Größe zur nächstgrößeren liegt im relativen Vergleich nach dem Gesetz von Weber-Fechner bei etwa 15 %. Bei einem angenommenen "Grundwert" von 100 ergibt sich somit als nächstgrößerer Wert 115 (= 100 + 100*15% oder kurz 100*1,15, wobei 1,15 den "Schrittfaktor" darstellt; unter der Prämisse, dass sich ein Wert mit dem 5. Schritt nach oben verdoppelt oder mit dem 5. Schritt nach unten halbiert, ließe sich der "Schrittfaktor" genauer mit 1,1487 oder noch genauer mit 1,148698355 bestimmen). Ist der Wert 100 dem Schritt 10 zugewiesen, so folgt daraus, dass dem Schritt 15 der Wert 200 zukommt oder dem Schritt 5 der Wert 50.
Um die objektive Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe zu ermöglichen, für die mit bestimmten Bandbreiten Referenzwerte („Stellenwertpunkte") festgelegt sind, ist der zu ermittelnde Stellenwert des konkreten Arbeitsplatzes zu ermitteln, der sich aus dem Wert des Wissens, der Denkleistung und der Verantwortung zusammensetzt. Aus der sich nach der Bewertung des Arbeitsplatzes ergebenden "Bewertungszeile" erschließt sich der Stellenwert wie folgt:
Kriteriengruppe | Bewertung nach Verbaldefinition ("Schritt") | (Teil)Stellenwertwert [je Kategorie] |
Fachwissen | FW |
|
Managementwissen | MW |
|
Umgang mit Menschen | U |
|
Wissenswert | FW+ MW+ U | WW |
Denkrahmen | DR |
|
Denkanforderung | DA |
|
Denkleistungswert | DR + DA | DLW |
Handlungsfreiheit | HF |
|
Dimension (Richtgröße) | DM |
|
Einfluss auf Endergebnisse | EE |
|
Verantwortungswert | HF + DM + EE | VW |
(Gesamt)Stellenwert(alle Kategorien] | WW + DLW + VW |
|
Den Verbaldefinitionen der im Gesetz genannten Bewertungskriterien wird demnach aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Möglichkeit der Darstellung ein Punktewert zugeordnet (Zuordnungspunkte), woraus sich zunächst unabhängig von jedem rechnerischen Zusammenhang die so genannte Bewertungszeile zusammensetzt. Nach der in Punktewerten dargestellten Bewertungszeile, ergibt sich für einen Arbeitsplatz nach Durchführung der Berechnungsmethode ein Wert, der sich von einem Schrittprofil ableitet, das durch die jeweilige Zuordnungsstruktur der Bewertungszeile angegeben wird und für den bundesweit gilt, dass alle Bediensteten mit genau diesem ermittelten Wert, zusammengesetzt aus den Teilstellenwertpunkten für Wissen, Denkleistung und Verantwortung, einen Arbeitsplatz mit der gleichen Wertigkeit besetzen.
Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich für jede der Kriteriengruppen von Zahlen-Schritt-Tabellen ab, die auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber Fechner'schen Prinzip, aufbauen. Demnach ergibt sich - wie bereits zuvor ausgeführt - bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten im Ausmaß von ca. 15 %, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren . Die "Denkleistung" (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium „Wissen" (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt. Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und der sich darauf beziehende Einfluss auf das Endergebnis ermittelt. Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt. Die Tabellen fußen (gerundet) analog dem Weber-Fechner'schen Prinzip auf folgenden wissenschaftlichen Überlegungen:
Der beobachtbare Abstand zwischen zwei abstrakten Größen liegt im relativen Bereich (Weber-Fechner'sches Gesetz) bei ca. 15 %. 5 Schritte nach oben verdoppeln, 5 Schritte nach unten halbieren jeweils den Wert, sodass aus diesem Prinzip der Schrittfaktor (SF) abgeleitet werden kann. | SF = | 1,148698355 |
Der abstrakte Wert (W) wird mit dem abstrakten Schritt (S) erreicht, wobei für W 100 und für S 10 gilt. Aus der Bewertung des Fachwissens (FW), des Management-Wissens (MW) und des Umgangs mit Menschen (UM) setzt sich der Wissensschritt (WS) zusammen. | W= S= WS = | 100 10 Ergebnis der Bewertung des Wissens |
Dem Wissensschritt (WS) entspricht der 1 Wissenswert (WW) | WW= | W*SF(WS-S)=1 00*1 148698355(WS-fO) 1 |
Die theoretisch größtmögliche Denkleistung | Dlmax = | 100 % |
(Dlmax) [100 %] ergibt sich nach den |
|
|
Verbaldefinitionen mit dem höchstmöglichen | DLSmax= | 18 |
Denkleistungsschritt (DLSmax) [18]. |
|
|
Aus der Bewertung des Denkrahmens (DR) |
|
|
und der Denkanforderung (DA) setzt sich der | DLS = | Ergebnis der Bewertung der |
Denkleistungsschritt (DLS) zusammen. |
| Denkleistung |
Der Denkleistungsschritt (DLS) ergibt die Denkleistung (DL), die als Prozentsatz des | DL = | SF (DLS-DLSma=)x 1 1 48698355(DLS1- 8J 1 |
Wissenswertes(WW) den Denkleistungswert (DLW) ergibt. | DLW= | WW*DL |
Aus der Bewertung der Handlungsfreiheit (HF), der Dimension (DM) und des Einflusses auf Endergebnisse (EE) setzt sich der Verantwortungsschritt (VS) zusammen. | vs= | Ergebnis der Bewertung der Verantwortung |
Dem Verantwortungsschritt (VS) entspricht der Verantwortungswert (VW) | VW = | W*SF(VS-DLSmax)=100 *1 148698355 (VS-1S) 1 |
XXXX kam auf Grundlage der oben wiedergegebenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der von ihm gewählten Methodik zu nachfolgendem Gutachten:
"FACHWISSEN (FW): 9 - Grundlegende spezielle Kenntnisse
Grundlegende spezielle Kenntnisse erfordern das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine ein- bis zweijährige Praxis; gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10 bis 15 jährige) Praxis und breite Erfahrung erworben wurden.
Fachwissen kann - in begrenztem Umfang - auch durch praktische Erfahrung und berufliche Fortbildung erworben werden. Wisser und Kenntnisse der BF erfolgten durch Schulungen/ Seminare bzw. vor allem durch die langjährige praktische Tätigkeit im Arbeitsprozess. Über eine im Zusammenhang des Arbeitsplatzes stehende Berufsausbildung verfügt die BF nicht, noch ist eine solche gefordert.
Diese Einstufung berücksichtigt bereits im vollen Umfang die besonderen Herausforderungen bedingt durch den Aufbau der Personalabteilung im gegenständlichen Zeitraum
MANAGEMENTWISSEN (MW): 5 - „Homogen"
Diese Einstufung berücksichtigt die Aufgabe, Teilbereiche bzw. Unterfunktionen zu integrieren und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt und der Einsatz von Menschen und Mitteln geplant, organisiert, geleitet und kontrolliert. In der Regel sind einfache Zielkonflikte zu lösen. Von der Lösung heterogener Zielkonflikte ist großteils nicht auszugehen.
UMGANG MIT MENSCHEN: 3 - "Besonders wichtig"
Besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, die Fähigkeit andere zu verstehen und zu beurteilen, sind hierbei berücksichtigt. Gleichfalls zählen Gesprächsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen sowie Konsensfähigkeit. Bei der Durchsetzung von Zielen zählt Sachargumentation und Überzeugen aufgrund rationaler Argumente. Führungsaufgaben erfolgen auf sachlicher Ebene.
Die von der BF angeführten "Schulungen" und "Krisenmanagement" sind damit jedenfalls berücksichtigt. Ebenso die Arbeit anderer zu "überwachen" bzw. deren Ergebnisse zu überprüfen.
DENKRAHMEN: 4 - „Aufgabenorientiert"
Es handelt sich in erster Linie um Aufgabenstellungen organisatorischer/koordinativer Natur, die jedoch wesentlich verschiedenartig sind. Das "Was" ist klar. Das "Wie" ist teilweise klar. Lösungen lassen sich, anhand von Vorschriften und aus der Erfahrung finden.
Auch diese Einstufung berücksichtigt im vollen Umfang die besonderen Herausforderungen bedingt durch den Aufbau der Personalabteilung im gegenständlichen Zeitraum.
DENKANFORDERUNG: 4 - zwischen "ähnlich" [3] und " unterschiedlich" [5]."
Für ähnliche Situationen lassen sich zumeist auf Basis des Gelernten - bedingt durch langjährige Berufserfahrung - richtige Lösungen finden, wenn auch zum Teil Situationen auftreten mögen, die die Identifikation eines Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg erfordern.
HANDLUNGSFREIHEIT: 10 - "Richtliniengebunden"
Die Tätigkeit ist an Vorgaben und Richtlinien gebunden. Im Vordergrund steht die Vollziehung bzw. Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum. Es erfolgt eine allgemeine Erfolgskontrolle erst nach Abschluss einer Tätigkeit oder einer Folge von Tätigkeiten. Der Ermessensspielraum ist aufgrund der Notwendigkeit der Einhaltung gesetzlicher Normen massiv eingeschränkt.
DIMENSION: 4 - „sehr breit"
Geldwerte (€/Jahr), die von der Stelle eindeutig beeinflusst werden (z.B. Budget, Projektkosten, Umsatz usw.), können nicht herangezogen werden. Herangezogen wurde die Anzahl "servicierter" Stellen, die zwischen 501 - 1000 Stellen liegt.
EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: 3 - „Beitragend (indirekter Einfluss)"
Beim Grad des Einflusses des Arbeitsplatzes auf das Endergebnis wird zwischen indirektem (geringen bzw. beitragenden) Einfluss und direktem (anteiligen bzw. entscheidenden) Einfluss unterschieden. Ein beitragender indirekter Einfluss liegt bei interpretierenden, beratenden oder vorbereitenden Leistungen der Entscheidungen und Handlungen anderer vor. Die Entscheidungen werden letztendlich durch die Geschäftsführung getroffen.
Berechnung des Arbeitsplatzes der BF als Personalreferentin mit EsB und Stellvertreterin der Abteilungsleiterin im Zeitraum 01.01.2005 bis 16 .11.2005:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Ein Punktewert zwischen 380 und 459 entspricht der Einstufung A2/5."
Dieses Ergebnis wurde durch einen Vergleich der Verwendung der Beschwerdeführerin mit der Richtverwendung des Vertreters des Leiters der Bundeskellereiinspektion (Pkt. 2.5.14. der Anlage 1 zum BDG, A2/5) untermauert. Für diesen Arbeitsplatz ergab sich nachstehende Berechnung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
"Inhalt der Richtverwendung (Einstufung A2/5, Bundeskellereiinspektor) sind die optimale Vollziehung von Richtlinien und Gesetzen (Weingesetz), die Gewinnung von Qualitätsstandards und fachliche Information. Ähnlich verhält es sich beim Arbeitsplatz der BF. Auch hier steht die Vollziehung von Richtlinien und Gesetzen (insbesondere Beamten-Dienstrechtsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz) im Vordergrund. Im Hinblick auf den Arbeitsplatz der BF wurde das Fachwissen etwas höher eingestuft, da hier ein etwas breiter gefächertes Wissen (zusätzliches Wissen bezüglich Arbeitsrechts usw.) vorauszusetzen ist.
Die Einhaltung des Weingesetzes (40 %) und Angelegenheiten der EU-Richtlinien (15 %) stehen im Vordergrund der Richtverwendung. In diesem Zusammenhang verfügt der Arbeitsplatzinhaber über hoheitliche Befugnisse. Nach dessen Vorgaben werden Maßnahmen des unmittelbaren Polizeizwanges (verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten) nach dem Weingesetz verfügt. Ähnliches trifft auf den Arbeitsplatz der BF nicht zu. Die Handlungsfreiheit ist im Falle der BF eingeschränkter als im Hinblick auf die Richtverwendung zu werten.
Bezüglich der Richtverwendung stellt die Beratung und Begleitung der Kunden (Weinproduzenten) (35 %) einen weiteren bedeutenden Faktor dar. Dazu benötigt der Arbeitsplatzinhaber den Abschluss einer facheinschlägigen Berufsausbildung, umfassende Kenntnisse auf seinem Fachgebiet und mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung. Die an den Arbeitsplatzinhaber gestellten Aufgaben sind komplex und mannnigfaltig. Aufgrund dessen wurden die Anforderungen in der Denkleistung höher bewertet als im Hinblick des Arbeitsplatzes der BF.
Personelle Angelegenheiten im Hinblick unterstellten Personals sind bei der Richtver wendung mit 10 % vertreten (Personalauswahl, fachliche Einschulung, Personaleinsatz). Dies trifft auf die BF nur im Falle ihrer Vertretungsfunktion zu und betrifft letztlich einen geringeren Prozentsatz. An den Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung sind nicht zuletzt aufgrund dessen höhere Anforderungen an den Umgang mit Menschen gestellt.
Bezüglich Zuständigkeitsbereichs (Dimension) ist die Richtverwendung deutlich höher angesetzt, betrifft dies doch die Wein- und Kellereiwirtschaft des gesamten Bundesgebietes.
Der [für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin] ermittelte Punktewert 417 liegt zwischen 380 bis 459. Die Bandbreite 330 bis 459 entspricht der Einstufung in A2/5. Daher ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.
In diesem Zusammenhang wird auf die E VwGH 25.4.2003, ZI. 2001/12/0195, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall. dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt. Ein Vergleich mit einer Richtverwendung A2/7 erfolgte daher nicht.
Weiters ist das Überwiegensprirlzip hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin war überwiegend als Personalreferentin mit EsB tätig bzw. vollführte überwiegend die Aufgaben einer Personalreferentin mit EsB. Weiter oben wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die Abteilungsleiterin Personal einerseits im Beobachtungszeitraum insgesamt nur 29 Tage abwesend war und zudem selbst nur über deutlich eingeschränkte Befugnisse verfügte.
Eine Einstufung über A2/5 ist daher aus berufskundlicher Sicht nicht gerechtfertigt.
Mit der Funktionsgruppe 5 wird angezeigt, dass am Arbeitsplatz bereits andauernd ein hoher Anteil an höherwertigen Agenden anfällt."
Die Beschwerdeführerin erklärte ausdrücklich die Punkteangaben des Sachverständigen für die Bereiche Fachwissen, Managementwissen und Einfluss auf die Endergebnisse zu akzeptieren. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Punktewert 9 für den Bereich Fachwissen ableitet, dass damit die A1-Wertigkeit des Arbeitsplatzes anerkennt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass entgegen ihrer Auffassung dieses Fachwissen nicht nur durch ein Universitätsstudium sondern auch durch Absolvierung einer höheren Schule und eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis erworben werden kann.
Für das Kalkül Umgang mit Menschen forderte die Beschwerdeführerin den Punktewert 4. Dem steht aber entgegen, dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 28.02.2018 festgestellt hat, dass die von ihr ins Treffen geführte Tätigkeit des "Krisenmanagements" (entspricht Auskunftserteilung, Anfragebeantwortung, Erläuterung von gehaltsrechtlichen Angelegenheiten) einer Referententätigkeit entsprechen und auch unter Einbeziehung der Einschulung von Mitarbeitern nur ein Ausmaß von 8% erreicht. Demgegenüber erreicht bei der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung die Begleitung und Beratung der Weinproduzenten ein Ausmaß von 35% und ist durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Es bleibt daher beim Punktewert 3.
Soweit für den Bereich Denkrahmen ein Punktewert von 6 und für den Bereich Denkrahmen ein Punktewert von 5 gefordert werden, ist festzuhalten, dass am Vergleichsarbeitsplatz die Beratungstätigkeit einen deutlich höheren Umfang erreicht. Zudem muss Ursachenforschung betrieben werden, wobei es nicht um die Einhaltung exakter schematischer oder rechtlicher Vorgaben geht. Die Komplexität ergibt daraus, dass Wein ein organisches Produkt ist, bei dem Qualitätseinbußen mannigfaltige Ursachen haben können. Demgegenüber übte die Beschwerdeführerin in erster Linie Aufgaben organisatorischer bzw. koordinativer Natur aus. Im Hinblick auf diese Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 28.02.2018 konnten ihr für diese Bereiche keine höheren Punktewerte zugebilligt werden.
Für den Bereich Dimension fordert die Beschwerdeführerin mindestens einen ebenso hohen Punktewert wie die Richtverwendung (7). Ferner fordert sie für den Bereich Handlungsfreiheit die Zuordnung von mindestens 11 Punkten.
Dem sind die Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 28.02.2018 entgegenzuhalten, wonach sich die Bewertung des Verantwortungswertes vor allem aus der Handlungsfreiheit und aus dem Einfluss auf die Endergebnisse zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Punktevergabe für den Einfluss auf die Endergebnisse ausdrücklich akzeptiert. Ist aber der Einfluss auf die Endergebnisse gering, kann auch die Handlungsfreiheit nicht von Relevanz sein, weil damit letztlich keine Verantwortung einhergeht.
Ferner sind mit dem Arbeitsplatz der Richtverwendung auch hoheitliche Befugnisse, die auch Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nach dem Weingesetz beinhalten, verbunden. Unter Berücksichtigung der Ursachenforschung im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit hätte der Einfluss auf die Endergebnisse auch höher bewertet werden können.
Hinsichtlich der Anzahl servicierter Stellen ist es letztlich irrelevant ob 100, 200 oder 1000 Mitarbeiter serviciert werden, weil dies zu keiner veränderten Tätigkeit, sondern lediglich zu mehr Zeitaufwand führt. Darüber hinaus war das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in erster Linie informativer bzw. verwaltender Natur, während es beim Vergleichsarbeitsplatz um die Bereitstellung eines speziellen Services analytischer und beratender Natur handelt.
Ferner war der Ermessenspielraum der Beschwerdeführerin durch gesetzliche Vorgaben stark eingeschränkt, weshalb für den Bereich der Handlungsfreiheit kein höherer Wert vergeben werden konnte.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinesfalls höher zu bewerten war als die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme in der Verhandlung vom 23.01.2018 immer wieder hervorgehoben, dass sie die Personalabteilung der neu errichteten Bundesbuchhaltungsagentur gleichsam von Null aufgebaut habe. Damit ist aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen, denn für die Bewertung des Arbeitsplatzes sind die damit verbunden Tätigkeiten maßgeblich. Wenn sich diese auch bei der erstmaligen Durchführung aufwändiger darstellen, ist doch davon auszugehen, dass sie bald Teil der täglichen Routine werden und der Aufwand für die erstmalige Ausführung mehr und mehr zurücktritt.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass ihr Arbeitsplatz nunmehr mit A2/7 bewertet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Abberufung der Beschwerdeführerin von diesem Arbeitsplatz sich dessen Aufgaben geändert haben.
Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal im Zeitraum 01.01.2005 bis 16.11.2005 war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 137 BDG der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuorden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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