BVwG W106 2004179-1

BVwGW106 2004179-116.5.2014

BDG 1979 §137
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
BDG 1979 §137
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2004179.1.00

 

Spruch:

W106 2004179-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 5. Oktober 2006, GZ 180.500/0637-Personal/2006, im Umfang des Spruchpunktes 3 betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 3 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.05.2014)

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Sie wurde mit 01.01.2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt übte sie neben einer Referententätigkeit (Wertigkeit A 2/3) die Funktion einer stellvertretenden Abteilungsleiterin in der Personalabteilung aus, wobei eine schriftliche Funktionsbetrauung von der Dienstbehörde nicht erfolgte. Lediglich in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungsagentur des Bundes (Februar und Oktober 2005) war die BF mit dieser Funktion ausgewiesen. In der Geschäftseinteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes mit Stand vom 17.11.2005 wurde die BF erstmals nur als Mitarbeiterin des Stabes Personal und nicht mehr als stellvertretende Abteilungsleiterin ausgewiesen.

Erst mit Schreiben ihrer Dienstbehörde vom 08.06.2006 wurde die BF (rückwirkend) mit Wirkung vom 01.01.2005 bis 17.11.2005 mit der Funktion der "Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung" der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut.

In der Folge stellte die BF mit einem unter dem Betreff "Verwendungsänderung" verfassten Schreiben vom 29.06.2006 den Antrag, die Dienstbehörde möge ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einleiten und ihre (der BF) besoldungsrechtliche Einstufung einer Überprüfung zuführen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde um bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der BW bzw. der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ersucht.

Zur Untermauerung ihres Antrages führte die BF u.a. aus, dass sie seit dem Jahr 1979 durchgehend beim Bundessozialamt beschäftigt und als Referentin in der Buchhaltung in der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 eingeteilt gewesen sei. Seit Juni 2004 sei sie bereits am Aufbau der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur tätig gewesen, wobei ihr von ihrer zukünftigen Vorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass sie auf Wunsch der Geschäftsführerin die Funktion der Stellvertreterin der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur übernehmen solle.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 sei sie mit der Funktion der Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut worden. Damit sei ihr diese Funktion auf Dauer zugewiesen worden und eine verschlechternde Neuzuweisung einer anderen Funktion nur unter Bedachtnahme auf §§ 38, 40 BDG zulässig. Da die BF der Ansicht sei, dass die ihr nun zugewiesene Funktion ihrer bisherigen Funktion, nämlich derjenigen der Stellvertreterin der Personalabteilung nicht gleichwertig sei, beantrage sie daher die Rücknahme der verfügten Personalmaßnahme bzw. die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe.

I.2. Mit Bescheid vom 05.10.2006, GZ 180.500/0637-Personal/2006, hat das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes aufgrund des Antrages der BF vom 29.06.2006 Folgendes festgestellt:

"1. Eine Verwendungsänderung gem. § 40 Abs. 2 BDG 1979 liegt nicht vor, weil sich gegenüber Ihrer seinerzeitigen Zuteilung zur Buchhaltungsagentur und Ihrer derzeitigen Verwendung kein Unterschied ergeben hat und Sie nach wie vor als Referentin im Stab Personal verwendet werden.

2. Eine Versetzung gem. § 38 BDG 1979 liegt ebenfalls nicht vor, weil Sie keiner anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden. Sie versehen nach wie vor Ihren Dienst im Stab Personal.

3. Gemäß § 137 BDG 1979 wurde der Arbeitsplatz Referent/In im Stab Personal im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet."

Bezüglich Z 3. des Bescheidspruches wurde festgehalten, dass es keines weiteren Verfahrens einer Einzelbewertung nach § 137 BDG bedürfe, da das allgemeine Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG abgeschlossen und die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen gegeben sei.

I.3. Gegen Spruchpunkt 1. und 2. dieses Bescheides erhob die BF Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt.

I.4. Bezüglich Spruchpunkt 3. des in Rede stehenden Bescheides des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 05.10.2006 erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung Berufung an das Bundesministerium für Finanzen und beantragte von diesem als Berufungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einzuleiten und die besoldungsrechtliche Stellung der BF bzw. die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bescheidmäßig festzustellen. In eventu wurde die Behebung des in Berufung gezogenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Dienstbehörde I. Instanz beantragt.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen, u. a. durch Einvernahme von teils ehemaligen Bediensteten der Buchhaltungsagentur des Bundes, insbesondere auch der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, Mag. F, sowie der Geschäftsführerin der Buchhaltungsagentur des Bundes und räumte der Beschwerdeführerin dazu Gehör ein.

Schließlich holte die belangte Behörde ein von Mag. H L, in der Abteilung I/20 der belangten Behörde verwendet, am 27. November 2007 erstelltes und am 28. August 2008 erweitertes "Bewertungsgutachten"

über die "Bewertung des Arbeitsplatzes der ... Personalreferentin

und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Jänner 20005 bis 31. Jänner 2006 sowie Referentin in der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2006 in der Buchhaltungsagentur" ein.

Mit Erledigung vom 28. Mai 2009 räumte die belangte Behörde der BF weiteres Gehör zum Bewertungsgutachten vom 27. November 2005 sowie zu Aussagen einvernommener Zeugen zur Frage der Approbationsbefugnis der BF und der Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz mit der Conclusio ein, die belangte Behörde stelle somit fest, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und ab 1. Jänner 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zuzuordnen wäre.

Hiezu nahm die BF in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 unter Vorlage von Urkunden umfangreich Stellung, in der sie Befangenheit des Sachverständigen geltend machte und die der Begutachtung zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung als tatsachenwidrig bezeichnete. Zum Beweis hiefür legte sie einen von ihr verfassten Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung samt Beilagen vor und beantragte zum Beweis der Richtigkeit die zeugenschaftliche Einvernahme ihrer damaligen Vorgesetzten, Mag F. "Zum Thema Arbeitsplatz" legte sie noch ein "Bewertungsgerüst" vor, in welchem sie jene höherwertigen Agenden anführte, die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Gutachtens unberücksichtigt geblieben seien, sowie einen "PA Keyuser-Zeitplan", aus dem sich Näheres zu ihrer im Gutachten ebenfalls unberücksichtigten Verwendung in dieser Funktion ergebe. 40 % und damit fast die Hälfte ihrer Tätigkeit habe die Abteilungsleitungsebene betroffen, nämlich einerseits in Form der Vertretung der Abteilungsleiterin bei deren Abwesenheit und andererseits in Form der der BF übertragenen Leitungsagenden. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen, weil sie in einem solchen Maß Aufgaben der Abteilungsleitung wahrgenommen habe, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Kenntnisse und Denkfähigkeiten gegeben gewesen seien wie in Bezug auf die Tätigkeit der Abteilungsleiterin selbst.

I.5. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30.03.2010, GZ BMF-322501/0006-I/1/2010, wurde die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 5. Oktober 2006, betreffend die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG einer Referentin im Stab Personal der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, (Spruchpunkt 3) abgewiesen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde der Bescheid abgeändert, dass der dritte Spruchpunkt (folgendermaßen) zu lauten habe:

"Es wird festgestellt, dass gemäß § 137 BDG der Arbeitsplatz Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet wird."

I.6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0096, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:

"Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin in der Verwendungsgruppe A2 ernannt. Die Höherwertigkeit ihrer Verwendung sieht sie ihren Behauptungen zufolge nicht auf diese Verwendungsgruppe beschränkt, sondern sie behauptet auch eine A1- wertige Verwendung.

Zur Darstellung der für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, verwiesen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068).

Im vorliegenden Beschwerdefall kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 2 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, seit 1. Jänner 2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur angehört und der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Die Einweisung der Beschwerdeführerin in der Buchhaltungsagentur in ihren Aufgabenbereich, d.h. die erstmalige Zuweisung von Aufgaben an ihrer neuen Dienststelle bedurfte keines Bescheides, sondern konnte rechtens im Wege der Weisung erfolgen.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei, enthält sich die belangte Behörde eigenständiger, nachvollziehbar begründeter Feststellungen, durch wen und in welcher Form der Beschwerdeführerin erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Soweit die belangte Behörde implizit die von dem von ihr beigezogenen Sachverständigen zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung teilt, vermag dies solche Feststellungen nicht zu ersetzen, weil einer Arbeitsplatzbeschreibung, wie schon aus ihrem Begriff hervorgeht, grundsätzlich nur deskriptiver Charakter zukommt. Dass die Beschwerdeführerin anhand einer solchen Arbeitsplatzbeschreibung eingewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde geht, gegründet auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen gewesen sei und die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2006 den - unstrittig geringer der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordneten - Arbeitsplatz einer "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" inne gehabt habe.

Nach dem bisher Gesagten ist schon die erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin in ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur nicht nachvollziehbar; insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist.

Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.

Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beschwerdeführerin zeitraumbezogen zugewiesenen Aufgaben belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin zieht die fachliche Qualifikation des von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Mag. L nicht in Zweifel. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit dieses Amtssachverständigen ob seiner bereits vorgängigen Befassung mit der Bewertung von Arbeitsplätzen erblickt, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0012 (mwN), verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die belangte Behörde, nachdem sich die Dienstbehörde erster Instanz vor Erlassung ihres Erstbescheides offensichtlich jeglicher Ermittlungen enthalten hatte, selbst umfangreiche Ermittlungen zur Verfahrensergänzung veranlasste, insbesondere auch die Einvernahme zahlreicher (ehemaliger) Bediensteter der Buchhaltungsagentur des Bundes. Dass diese eine taugliche Grundlage für die fehlenden Feststellungen bilden können, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Aufgabe der belangten Behörde ist es allerdings, aus allen Ermittlungsergebnissen unter nachvollziehbarer Begründung eigenständige positive Feststellungen über die der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 zugewiesenen Aufgaben und über eine allfällige (qualifizierte) Verwendungsänderung zum Ende des Jahres 2005 zu treffen und nicht bloß anhand der Aussagen einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ausgehend von solchen nachvollziehbar begründeten Feststellungen kann sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Vorlage eines Privatgutachtens eingeschränkt erachtet, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als es ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jederzeit frei steht, ihrerseits ein Privatgutachten vorzulegen, um damit den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Dazu ist es nicht Voraussetzung, dass die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin dezidiert gewünschte Ermittlungsschritte setzt, um dem Privatgutachten Befundunterlagen zu liefern."

I.7. Am 14.03.2014 ist der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur vollständigen Aktenvorlage ist das Bundeministerium für Finanzen am 01.04.2014 nachgekommen. In einem wurde mitgeteilt, dass seit dem VwGH-Erkenntnis keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 30.03.2010, Zl. BMF-322501/0006-I/1/2010 durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0096, im Wesentlichen bemängelt, dass im bisherigen Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbar begründeten Feststellungen getroffen wurden, durch wen und in welcher Form der BF erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Erst auf Basis solcher nachvollziehbar begründeten Feststellungen könne sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30.03.2010 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nun Beschwerde).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nun Beschwerde) ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Sache:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf VwGH 20.12.2004, 2004/12/0043, verwiesen.

Nach den Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis fehlt es im Beschwerdefall - ausgehend von der Annahme, dass der BF für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei - an eigenständigen nachvollziehbar begründeten Feststellungen, durch wen und in welcher Form der BF erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde.

Insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der BF ab 1. Jänner 2005 nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist.

Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der BF im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.

Damit hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass im Beschwerdefall der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig ist.

(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat auf Basis der Berufungsentscheidung des BMF vom 30.03.2010 mit Bescheid vom 15.07.2010, GZ 30/20-BK/07, festgestellt, dass die mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 erfolgte Einteilung der Antragstellerin auf den Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3" eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 darstellt, die bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre.)

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Bei der nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzunehmenden Kostenabwägung haben Folgekosten, die aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung resultieren können, außer Betracht zu bleiben.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. II.2. verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 29.09.2011 - die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

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