BVwG W213 2004179-2

BVwGW213 2004179-214.7.2015

BDG 1979 §137
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §137
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2004179.2.00

 

Spruch:

W 213 2004179-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 7. Oktober 2014, GZ 180.500/0614-Personal/2014, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Sie wurde mit 01.01.2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt übte sie neben einer Referententätigkeit (Wertigkeit A 2/3) die Funktion einer stellvertretenden Abteilungsleiterin in der Personalabteilung aus, wobei eine schriftliche Funktionsbetrauung von der Dienstbehörde nicht erfolgte. Lediglich in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungsagentur des Bundes (Februar und Oktober 2005) war die BF mit dieser Funktion ausgewiesen. In der Geschäftseinteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes mit Stand vom 17.11.2005 wurde die BF erstmals nur als Mitarbeiterin des Stabes Personal und nicht mehr als stellvertretende Abteilungsleiterin ausgewiesen.

Erst mit Schreiben ihrer Dienstbehörde vom 08.06.2006 wurde die BF (rückwirkend) mit Wirkung vom 01.01.2005 bis 17.11.2005 mit der Funktion der "Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung" der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut.

In der Folge stellte die BF mit einem unter dem Betreff "Verwendungsänderung" verfassten Schreiben vom 29.06.2006 den Antrag, die Dienstbehörde möge ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einleiten und ihre (der BF) besoldungsrechtliche Einstufung einer Überprüfung zuführen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde um bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der BW bzw. der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ersucht.

Zur Untermauerung ihres Antrages führte die BF u.a. aus, dass sie seit dem Jahr 1979 durchgehend beim Bundessozialamt beschäftigt und als Referentin in der Buchhaltung in der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 eingeteilt gewesen sei. Seit Juni 2004 sei sie bereits am Aufbau der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur tätig gewesen, wobei ihr von ihrer zukünftigen Vorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass sie auf Wunsch der Geschäftsführerin die Funktion der Stellvertreterin der Personalabteilung in der Buchhaltungsagentur übernehmen solle.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 sei sie mit der Funktion der Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Personalabteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut worden. Damit sei ihr diese Funktion auf Dauer zugewiesen worden und eine verschlechternde Neuzuweisung einer anderen Funktion nur unter Bedachtnahme auf §§ 38, 40 BDG zulässig. Da die BF der Ansicht sei, dass die ihr nun zugewiesene Funktion ihrer bisherigen Funktion, nämlich derjenigen der Stellvertreterin der Personalabteilung nicht gleichwertig sei, beantrage sie daher die Rücknahme der verfügten Personalmaßnahme bzw. die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 05.10.2006, GZ 180.500/0637-Personal/2006, hat das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes aufgrund des Antrages der BF vom 29.06.2006 Folgendes festgestellt:

"1. Eine Verwendungsänderung gem. § 40 Abs. 2 BDG 1979 liegt nicht vor, weil sich gegenüber Ihrer seinerzeitigen Zuteilung zur Buchhaltungsagentur und Ihrer derzeitigen Verwendung kein Unterschied ergeben hat und Sie nach wie vor als Referentin im Stab Personal verwendet werden.

2. Eine Versetzung gem. § 38 BDG 1979 liegt ebenfalls nicht vor, weil Sie keiner anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden. Sie versehen nach wie vor Ihren Dienst im Stab Personal.

3. Gemäß § 137 BDG 1979 wurde der Arbeitsplatz Referent/In im Stab Personal im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet."

Bezüglich Z 3. des Bescheidspruches wurde festgehalten, dass es keines weiteren Verfahrens einer Einzelbewertung nach § 137 BDG bedürfe, da das allgemeine Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG abgeschlossen und die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen gegeben sei.

Gegen Spruchpunkt 1. und 2. dieses Bescheides erhob die BF Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt.

Bezüglich Spruchpunkt 3. des in Rede stehenden Bescheides des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 05.10.2006 erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung Berufung an das Bundesministerium für Finanzen und beantragte von diesem als Berufungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 137 BDG einzuleiten und die besoldungsrechtliche Stellung der BF bzw. die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bescheidmäßig festzustellen. In eventu wurde die Behebung des in Berufung gezogenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Dienstbehörde I. Instanz beantragt.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen, u. a. durch Einvernahme von teils ehemaligen Bediensteten der Buchhaltungsagentur des Bundes, insbesondere auch der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, Mag. F, sowie der Geschäftsführerin der Buchhaltungsagentur des Bundes und räumte der Beschwerdeführerin dazu Gehör ein.

Schließlich holte die belangte Behörde ein von Mag. H L, in der Abteilung I/20 der belangten Behörde verwendet, am 27. November 2007 erstelltes und am 28. August 2008 erweitertes "Bewertungsgutachten"

über die "Bewertung des Arbeitsplatzes der ... Personalreferentin

und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Jänner 20005 bis 31. Jänner 2006 sowie Referentin in der Personalabteilung für den Zeitraum von 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2006 in der Buchhaltungsagentur" ein.

Mit Erledigung vom 28. Mai 2009 räumte die belangte Behörde der BF weiteres Gehör zum Bewertungsgutachten vom 27. November 2005 sowie zu Aussagen einvernommener Zeugen zur Frage der Approbationsbefugnis der BF und der Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz mit der Conclusio ein, die belangte Behörde stelle somit fest, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und ab 1. Jänner 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zuzuordnen wäre.

Hiezu nahm die BF in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 unter Vorlage von Urkunden umfangreich Stellung, in der sie Befangenheit des Sachverständigen geltend machte und die der Begutachtung zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung als tatsachenwidrig bezeichnete. Zum Beweis hiefür legte sie einen von ihr verfassten Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung samt Beilagen vor und beantragte zum Beweis der Richtigkeit die zeugenschaftliche Einvernahme ihrer damaligen Vorgesetzten, Mag F. "Zum Thema Arbeitsplatz" legte sie noch ein "Bewertungsgerüst" vor, in welchem sie jene höherwertigen Agenden anführte, die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Gutachtens unberücksichtigt geblieben seien, sowie einen "PA Keyuser-Zeitplan", aus dem sich Näheres zu ihrer im Gutachten ebenfalls unberücksichtigten Verwendung in dieser Funktion ergebe. 40 % und damit fast die Hälfte ihrer Tätigkeit habe die Abteilungsleitungsebene betroffen, nämlich einerseits in Form der Vertretung der Abteilungsleiterin bei deren Abwesenheit und andererseits in Form der der BF übertragenen Leitungsagenden. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen, weil sie in einem solchen Maß Aufgaben der Abteilungsleitung wahrgenommen habe, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Kenntnisse und Denkfähigkeiten gegeben gewesen seien wie in Bezug auf die Tätigkeit der Abteilungsleiterin selbst.

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30.03.2010, GZ BMF-322501/0006-I/1/2010, wurde die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 5. Oktober 2006, betreffend die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG einer Referentin im Stab Personal der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, (Spruchpunkt 3) abgewiesen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde der Bescheid abgeändert, dass der dritte Spruchpunkt (folgendermaßen) zu lauten habe:

"Es wird festgestellt, dass gemäß § 137 BDG der Arbeitsplatz Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet wird."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0096, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:

"Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin in der Verwendungsgruppe A2 ernannt. Die Höherwertigkeit ihrer Verwendung sieht sie ihren Behauptungen zufolge nicht auf diese Verwendungsgruppe beschränkt, sondern sie behauptet auch eine A1- wertige Verwendung.

Zur Darstellung der für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, verwiesen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068).

Im vorliegenden Beschwerdefall kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 2 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, seit 1. Jänner 2005 dem Amt der Buchhaltungsagentur angehört und der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Die Einweisung der Beschwerdeführerin in der Buchhaltungsagentur in ihren Aufgabenbereich, d.h. die erstmalige Zuweisung von Aufgaben an ihrer neuen Dienststelle bedurfte keines Bescheides, sondern konnte rechtens im Wege der Weisung erfolgen.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei, enthält sich die belangte Behörde eigenständiger, nachvollziehbar begründeter Feststellungen, durch wen und in welcher Form der Beschwerdeführerin erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Soweit die belangte Behörde implizit die von dem von ihr beigezogenen Sachverständigen zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung teilt, vermag dies solche Feststellungen nicht zu ersetzen, weil einer Arbeitsplatzbeschreibung, wie schon aus ihrem Begriff hervorgeht, grundsätzlich nur deskriptiver Charakter zukommt. Dass die Beschwerdeführerin anhand einer solchen Arbeitsplatzbeschreibung eingewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde geht, gegründet auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen gewesen sei und die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2006 den - unstrittig geringer der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordneten - Arbeitsplatz einer "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" inne gehabt habe.

Nach dem bisher Gesagten ist schon die erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin in ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur nicht nachvollziehbar; insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist.

Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.

Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beschwerdeführerin zeitraumbezogen zugewiesenen Aufgaben belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin zieht die fachliche Qualifikation des von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Mag. L nicht in Zweifel. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit dieses Amtssachverständigen ob seiner bereits vorgängigen Befassung mit der Bewertung von Arbeitsplätzen erblickt, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0012 (mwN), verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die belangte Behörde, nachdem sich die Dienstbehörde erster Instanz vor Erlassung ihres Erstbescheides offensichtlich jeglicher Ermittlungen enthalten hatte, selbst umfangreiche Ermittlungen zur Verfahrensergänzung veranlasste, insbesondere auch die Einvernahme zahlreicher (ehemaliger) Bediensteter der Buchhaltungsagentur des Bundes. Dass diese eine taugliche Grundlage für die fehlenden Feststellungen bilden können, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Aufgabe der belangten Behörde ist es allerdings, aus allen Ermittlungsergebnissen unter nachvollziehbarer Begründung eigenständige positive Feststellungen über die der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2005 zugewiesenen Aufgaben und über eine allfällige (qualifizierte) Verwendungsänderung zum Ende des Jahres 2005 zu treffen und nicht bloß anhand der Aussagen einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ausgehend von solchen nachvollziehbar begründeten Feststellungen kann sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Vorlage eines Privatgutachtens eingeschränkt erachtet, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als es ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jederzeit frei steht, ihrerseits ein Privatgutachten vorzulegen, um damit den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.

Dazu ist es nicht Voraussetzung, dass die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin dezidiert gewünschte Ermittlungsschritte setzt, um dem Privatgutachten Befundunterlagen zu liefern."

Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Bundesministerium für Finanzen am 01.04.2014 die Verfahrensakten vorgelegt und unter einem mitgeteilt, dass seit dem Erkenntnis keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2014, GZ. W 106 2004179-1/5E, den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2006, GZ. 180.500/0637-Personal/2006, im Umfang des Spruchpunktes 3 betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.10.2014, GZ. 180.500/0614-Personal/2014, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt dass Frau XXXX vom 01.01.2005 bis zum 31. 12. 2010 nach der Arbeitsplatzwertigkeit A2/5 besoldet worden ist und sie durch den in Rechtskraft erwachsenen Abberufungsbescheid vom 15.12.2010 (GZ. 180.500/0676-Personal/2010) des Amtes der Buchhaltungsagentur gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung (BDG) aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des 31.12.2010 von ihrer durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (GZ: 30/20-BK/07) festgestellten Funktion "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes abberufen und mit dem 01.01.2011 mit der Funktion der "Referentin Prüfung mit EsB" (Arbeitsplatzwertigkeit: A2/3) in der Prüfungsabteilung 04/02 am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut wurde."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG mit Ablauf des 31.12.2010 rechtskräftig von ihrer Funktion der Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung (A2/5) abberufen worden sei und ab dem 01.01.2011 mit der Funktion der Referentin mit EsB (A2/3) betraut worden sei. Aufgrund des Erkenntnisses der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15.07.2010, GZ. 30/20-BK/07, sei die Differenz zwischen der Funktionszulage A2/3 und der Funktionszulage A2/5 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.11.2010 nachgezahlt worden und die Beschwerdeführerin damit nach A2/5 besoldet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Beschwerdeführerin unter wörtlicher Zitierung des Spruches des angefochtenen Bescheides aus, dass diese Entscheidung ihrer Art nach zur Gänze verfehlt und unzulässig sei.

Die im Spruch getroffenen Feststellungen seien von ihr keineswegs begehrt worden und es bestehe daran auch kein Feststellungsinteresse. Ihr gehe es um die richtige Arbeitsplatzbewertung, über diese werde jedoch keineswegs abgesprochen.

Dem angefochtenen Bescheid fehle auch die für eine Arbeitsplatzbewertung taugliche Begründung. Richtig sei, dass - nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 03.03.2010 - mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2010 die Änderung ihrer Verwendung im Sinne der Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes erfolgt sei. Die belangte Behörde scheine der Meinung zu sein, dass damit auch für die Zeit bis zur Wirksamkeit dieser Entscheidung (31.12.2010) eine Arbeitsplatzbewertung nicht mehr erforderlich sei. Das treffe jedoch keineswegs zu, diese strittige Frage sei nach wie vor offen. Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass für die Frage der Verwendungsgruppen Zuordnung (anders als für die Frage der Funktionsgruppen Zuordnung) nicht oder jedenfalls nicht primär im Sachverständigengutachten maßgeblich sei, sondern die richtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde selbst stattzufinden habe. Dazu müsse vorerst der Sachverhalt geklärt werden und wenn das geschehen sei, werde sich ergeben, dass sie durch die Stellvertretertätigkeit hochwertige Arbeiten zu leisten gehabt habe und geleistet habe, dass eine Zuordnung ihres damaligen Arbeitsplatzes zu Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen sei.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil durch ihn nur unstrittiges entschieden werde, während strittige klärungsbedürftige Fragen nicht geklärt werden und weiterhin strittig seien.

Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bewertung des von ihr vom 1. Mai bis 31.12.2010 innegehabten Arbeitsplatzes vorgenommen werde - es werde sich ergeben, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei;

in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung - und zwar über die Arbeitsplatzwertigkeit - an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 30.03.2010, Zl. BMF-322501/0006-I/1/2010 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde) getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0096, im Wesentlichen bemängelt, dass im bisherigen Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbar begründeten Feststellungen getroffen wurden, durch wen und in welcher Form der BF erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Erst auf Basis solcher nachvollziehbar begründeten Feststellungen könne sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 16.05.2014, GZ. 106 2004179 -1/5E, nachstehend angeführte rechtliche Beurteilung vorgenommen:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf VwGH 20.12.2004, 2004/12/0043, verwiesen.

Nach den Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis fehlt es im Beschwerdefall - ausgehend von der Annahme, dass der BF für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei - an eigenständigen nachvollziehbar begründeten Feststellungen, durch wen und in welcher Form der BF erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde.

Insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der BF ab 1. Jänner 2005 nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist. Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der BF im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.

Damit hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass im Beschwerdefall der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig ist.

(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat auf Basis der Berufungsentscheidung des BMF vom 30.03.2010 mit Bescheid vom 15.07.2010, GZ 30/20-BK/07, festgestellt, dass die mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 erfolgte Einteilung der Antragstellerin auf den Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3" eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 darstellt, die bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre.)

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Bei der nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzunehmenden Kostenabwägung haben Folgekosten, die aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung resultieren können, außer Betracht zu bleiben.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen."

Die belangte Behörde hat bei der Erlasssung des nunmehr bekämpften Bescheides verkannt, dass Sache des Verfahrens die Arbeitsplatzwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 innegehabten Arbeitsplatzes ist. Wie in der Beschwerde zu Recht angemerkt wird, geht es nicht um die Frage welcher Funktionsgruppe der in Rede stehende Arbeitsplatz angehört hat. Vielmehr ist zu beurteilen ob der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 oder A1 angehört hat. Damit geht auch der Hinweis der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31. 12. 2010 die Differenz zwischen der Funktionsgruppe A2/3 und der Funktionsgruppe A2/5 nachgezahlt bekommen habe und damit nach Art 2/5 besoldet worden sei, ins Leere.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben zitierten Beschluss vom 16.05.2014 unter eingehender Auseinandersetzung mit der im Anlassfall ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt in welcher Hinsicht der Sachverhalt zu ergänzen gewesen war. Da die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit erlassen hat und überdies im Spruch Feststellungen getroffen hat, die nicht beantragt waren und nicht Sache des Verfahrens sind, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27.09.2011, GZ 2010/12/0096, und im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2014, GZ. W 106 2004179-1/5E, dargestellt sind) festzustellen haben welcher Verwendungsgruppe (A1 oder A2) und in weiterer Folge welcher Funktionsgruppe der festgestellten Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2005 bis 31. 12. 2010 zuzuordnen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.11.2011, GZ. 2010/12/0096, unterlassen und darüber hinaus Feststellungen getroffen, die nicht beantragt worden sind.

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