BVwG W198 2182734-1

BVwGW198 2182734-129.3.2018

AlVG §20
AlVG §33
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2182734.1.00

 

Spruch:

W198 2182734-1/5E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von

XXXX, XXXX,

 

XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 06.12.2017, GZ: XXXX, beschlossen:

 

A)

 

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 10.10.2017, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dassXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß §§ 20 Abs. 2, 33 Abs. 1 bis 3, 36 Abs. 1, Abs. 2 AlVG sowie

 

§ 1 Abs. 1 Z 2 der Notstandshilfeverordnung ab 15.03.2017 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,52 gebührt. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Notstandshilfe dargestellt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er ab 15.03.2017 Anspruch auf Pensionsvorschuss habe. Der Antrag auf Pensionsvorschuss sei vor dem Hintergrund gestellt worden, dass im Zuge eines laufenden Verfahrens Klage auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension eingebracht wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Pensionsvorschuss zu gewähren sei, wenn anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege.

 

Mit Bescheid vom 06.12.2017, GZ: XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS an die Entscheidung der PVA mit dem Inhalt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 25.11.2016 abgelehnt wurde, gebunden sei.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er im Großen und Ganzen, dass in seinem Fall die Gegebenheiten für die Gewährung eines Pensionsvorschusses vorliegen würden.

 

Das AMS legte die Beschwerde am 12.01.2018 (einlangend), dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

Am 19.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er seine Beschwerde zurückzog.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Beschwerdesache vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 19.03.2018, dass er die von ihm eingebrachte Beschwerde zurückzieht. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich somit eindeutig und unmissverständlich aus dieser Erklärung des Beschwerdeführers.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

 

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A) Einstellung des Verfahrens

 

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

 

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungs-anspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 11.7.2013, 2000/06/0173, VwGH 10.3.1994, 94/19/0601).

 

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat; der Parteiwille ist eindeutig. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

 

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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