GSVG §40
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2187961.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, VSNr. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 06.04.2010 und den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 25.04.2013,
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2010 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist.
II. Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 25.04.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG a u f g e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2010 wird hinsichtlich der Beitragspflicht der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark zurückverwiesen.
D.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 23.06.2009 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), eingelangten Schreiben vom 18.06.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Antrag auf Erlass eines Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht für das Jahr 2005.
2. Mit undatiertem Bescheid aus dem Jahr 2009 stellte die belangte Behörde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2005 € 3.397,75 betrage. Die Versicherungsbeiträge von Jänner bis Dezember 2005 in der Pensionsversicherung würden demnach gemäß § 27 GSVG monatlich €
509,66, die Beiträge in der Krankenversicherung gemäß § 27 iVm § 274 Abs. 4 GSVG monatlich € 185,52 betragen. Die Entscheidung wird auf den seitens des Finanzamtes ergangenen Einkommensteuerbescheid von 08.01.2008 gestützt, aus welchem sich für das Jahr 2005 Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 40.181,35 ergeben.
Des Weiteren wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass Übergangsgewinne, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstanden seien, ebenfalls zu den Einkünften iSd § 37 Abs. 2 Z 3 EStG zählen würden. Ein solcher könne auch aus der Beitragsgrundlage nicht heraus gerechnet werden.
3. Mit Schreiben vom 30.07.2009 erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung, XXXX, Einspruch gegen den dem BF am 02.07.2009 zugestellten Bescheid der belangten Behörde. Darin brachte der BF unter Vorlage von weiteren Beweismitteln vor, es handle sich bei den aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehenden Einkünften um einen Übergangsgewinn, welcher nicht aus aktivem Gewerbebetrieb stamme.
Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF mit 31.12.2004 eine Umwandlung der Firma XXXX GmbH (im Folgenden: Gesellschaft 1) gemäß Umwandlungsgesetz vollzogen habe, wobei das Vermögen der Gesellschaft unter Verzicht auf eine Liquidation vom BF im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden sei. Die Heranziehung des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG sei für diesem Sachverhalt keine relevante Bestimmung, da sie nur Auskunft über die Veranlagung von besonderen Einkünften gebe. § 25 GSVG verlange ausdrücklich, dass für die Bemessung der Beitragsgrundlage eine Erwerbstätigkeit beim Pflichtversicherten vorliegen müsse. Eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 GSVG habe seit 31.12.2004 gegenständlich nicht mehr vorgelegen. Nach der Rechtslage im Umwandlungszeitpunkt hätten Buchungsgewinne im Zuge einer Umwandlung bei der Gewinnermittlung außer Ansatz zu bleiben, überdies habe die Möglichkeit einer begünstigten Veranlagung des Buchungsgewinnes bei Umwandlungen bestanden. Des Weiteren sei der Bescheid auch in formeller Hinsicht mangelhaft, da der Bescheid nicht ausreichend datiert sei. Im Einspruch wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben.
4. Mit Vorlagebericht von 06.08.2009 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Landeshauptmann XXXX (im Folgenden: LH) vor und führte ergänzend dazu aus, dass für die Bildung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG das Einkommensteuerrecht maßgeblich sei. Die belangte Behörde sei an die Qualifikation der Einkünfte im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Für die Zurechnung von Einkünften zu Kalenderjahren seien die steuerlichen Verhältnisse maßgeblich, demnach zähle nach § 37 Abs. 1 Z 3 EStG auch der Übergangsgewinn zu den maßgeblichen Einkünften; auch wenn dieser zu den außerordentlichen Einkünften gemäß § 37 Abs. 5 EStG zähle.
Der BF sei seit 03.01.2005 Geschäftsführer-Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX GmbH (im Folgenden: Gesellschaft 2) und unterliege als solcher weiterhin bzw. ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Daher seien seine Einkünfte dieser versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Der vorgelegte Umwandlungsplan habe auf den (Weiter-) Bestand der Pflichtversicherung und auf die Beitragsgrundlagenbildung im GSVG keine Auswirkung. Der Mangel der fehlenden Datierung des Bescheides schade dem Bescheid nicht, zumal dieser mit 02.07.2009 zugestellt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 13.08.2009 wurde dem BF seitens des LH der Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 14.09.2009 nahm der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu Stellung und brachte vor, dass die Gewerbeberechtigung und damit die Kammerzugehörigkeit der Gesellschaft 1 mit Rechtswirksamkeit zum 31.12.2004 beendet worden sei und damit auch die Gesellschaftsfunktion des BF. Der BF war jedoch ab dem 03.01.2005 geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft 2, welche wiederum kammerzugehörig gewesen sei. Hinsichtlich dieser Gesellschaft habe der BF jedoch nur mehr einen Anteil von 1 % gehalten und aus dieser Gesellschaft unselbständige Bezüge bezogen. Der BF habe somit keine Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bezogen, habe über keine Gewerbeberechtigung verfügt und war auch über die Gesellschaft 1 nicht kammerzugehörig.
Der BF beantragte die Stattgabe des Einspruches und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7. Mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die belangte Behörde mit, dass keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen würden.
8. Mit Bescheid des LH vom 12.01.2010 wurde der unter Pkt. I.2. angeführte Bescheid gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der "Nichtabklärung" der Versicherungspflicht des BF wesentliche Bestandteile des Sozialversicherungsverfahrens nicht eingehalten hätte. Des Weiteren sei der versicherungsrelevante Zeitraum zu erheben und im Spruch darüber anzusprechen.
9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.04.2010 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass für den BF als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft 2 für den Zeitraum von 03.01.2005 bis zum 31.12.2005 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bestanden habe. Für das Jahr 2005 betrage die Beitragsgrundlage €
2.557,91 monatlich. Die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 hätten in der Pensionsversicherung nach § 27 GSVG monatlich € 383,69 und in der Krankenversicherung nach § 27 iVm § 274 Abs. 4 GSVG monatlich € 139,66 betragen.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass eine Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH immer dann vorliege, wenn ein Gesellschafter zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt worden und die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer sei (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG).
Demnach seien für den BF als geschäftsführenden Gesellschafter der kammerzugehörigen Gesellschaft 2 die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung ab Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft 2 mit 03.01.2005 geben gewesen.
Hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage wurde § 25 GSVG angeführt, wonach dafür die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen sei. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 gelten.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2005 würde Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 40.181,35 ausweisen. Dieser ausgewiesene Gewinn werde zur Gänze der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des BF als Geschäftsführer-Gesellschafter der Gesellschaft 2 zugerechnet. Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Übergangsgewinn habe nicht beitragsmindernd berücksichtig werden können, da § 25 GSVG diese Möglichkeit nicht vorsehe.
Da der BF mit der unselbstständigen Tätigkeit auch der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, sei für das Jahr 2005 eine Differenzbeitragsgrundlage nach § 35 a und b GSVG zu bilden gewesen, die sich aus der Differenz zwischen der Höchstbeitragsgrundlage und den ASVG-pflichtigen Entgelt errechnen würde. Unter Berücksichtigung von 12 Monaten der Pflichtversicherung betrage die Jahreshöchst-Beitragsgrundlage im Jahr 2005 € 50.820,--. Die Gesamtsumme der jährlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 2005 aus dem ASVG (€ 20.125,--) und der GSVG-Tätigkeit (€ 40.773,--) betrage €
60.898,--. Dadurch sei es im Jahr 2005 zur Überschreitung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gekommen. Die Differenzbeitragsgrundlage im Jahr 2005 betrage € 30.695,--. Daraus ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage von € 2.557,91.
10. Mit Schreiben vom 06.05.2010 erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einspruch gegen den unter Pkt. I.9. angeführten Bescheid der belangten Behörde. Darin bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Beitragsgrundlagen verfristet gewesen sei. Wie dem Bescheid des LH zu entnehmen sei, habe die belangte Behörde nicht binnen sechs Monaten ab Antragstellung beziehungsweise nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides entschieden.
Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass der BF seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund eines unselbständigen Dienstverhältnisses verrichtet habe und deshalb im relevanten Zeitraum nur unselbstständige Bezüge erhalten habe. Der BF sei daher nach dem ASVG pflichtversichert gewesen; eine Versicherungspflicht nach dem GSVG scheide somit aus.
Es wäre ungeachtet des Einkommensteuerbescheides zu prüfen gewesen, ob die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründeten Erwerbstätigkeiten resultieren würden.
Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
11. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 01.07.2010 stellte die belangte Behörde fest, der BF sei vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 in der Pensions- und Krankversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert gewesen. Bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen (€ 2.557,91 monatlich) stellte die belangte Behörde fest, der BF habe im relevanten Zeitraum monatlich Beiträge in Höhe von € 383,69 in der Pensionsversicherung und € 139,66 in der Krankenversicherung zu entrichten gehabt. Des Weiteren wurde für das Jahr 2005 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 584,06 festgestellt.
Die belangte Behörde führte dazu aus, der BF sei für seine Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter der Gesellschaft 2 nicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versichert gewesen, da dieser für diese Tätigkeit nach dem ASVG versichert gewesen sei. Vielmehr habe die belangte Behörde den Versicherungstatbestand als "Neuer Selbständiger" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darin erfüllt gesehen, dass die betrieblichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten und aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG eingetreten sei.
12. Mit Schreiben vom 14.07.2010 stellte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Vorlageantrag gegen die Einspruchsvorentscheidung. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der BF nicht als "Neuer Selbstständiger" zu versichern gewesen. Auf bereits erstattete Eingaben verweisend und unter Vorlage von Firmenbuchauszügen brachte der BF vor, dass er keine Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG ausgeübt habe. Der BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
13. Mit Vorlagebericht vom 09.08.2010 wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde an den LH übermittelt und ausgeführt, dass die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des BF sich aus einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ableiten würde. Die Versicherungspflicht richte sich nach der Einkommensteuerpflicht; eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit könne seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen werden. Dem Übergangsgewinn würden jedenfalls Einkünfte zu Grunde liegen; und mangels gesetzlicher Regelung bestehe hier keine beitragsmindernde Berücksichtigung. Die belangte Behörde stellte den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vom 01.07.2010 vollinhaltlich zu bestätigen.
14. Mit 08.09.2010 wurde dem BF seitens des LH der Vorlagebericht übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen.
15. Mit Stellungnahme vom 05.10.2010 brachte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor, dass die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt habe beziehungsweise andere Sachverhaltsgrundlagen herangezogen habe. Die gestellten Anträge bleiben daher vollinhaltlich aufrecht.
16. Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde die Stellungnahme des BF an die belangte Behörde weitergeleitet und diese um die Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen ersucht.
17. Mit Bescheid vom 11.01.2013 gewährte der LH dem Einspruch des BF aufschiebende Wirkung.
18. Mit Bescheid des LH vom 01.02.2013 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde über die Versicherungspflicht des BF nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG abgesprochen habe und nicht, wie von der Einspruchsbehörde aufgetragen, über die Versicherungspflicht des BF nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Sie habe sich daher nicht an die Vorgaben des Zurückverweisungsbescheides des LH vom 12.01.2010 gehalten. Außerdem sei im Sinne des § 194 Z 4 GSVG abzuklären, inwieweit der Erlass eines Bescheides nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig sei. Es seien Ergänzungen in der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Versicherungspflicht notwendig und seitens der belangten Behörde im neuerlich durchzuführenden Verfahren vorzunehmen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Sachverhalt bezüglich des versicherungsrelevanten Zeitraumes zu erheben.
19. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 18.02.2013 Berufung. Darin wurde vorgebracht, dass seitens des LH sehr wohl eine Sachentscheidung getroffen werden hätte können, da der Akteninhalt genug Substrat geliefert hätte. Die Versicherungspflicht des BF habe - wie bereits seitens der Unterbehörde als auch der Oberbehörde richtig erkannt worden sei - nicht auf § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG gestützt werden können. Außerdem sei die Entscheidungsfrist der belangten Behörde längst überschritten. Der BF stellte daher den Antrag, den Bescheid des LH zu beheben und meritorisch den Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 ersatzlos zu beheben.
20. Am 25.04.2013 erließ die belangte Behörde erneut einen Bescheid und stellte fest, der BF sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in der Pension- und in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Die Beitragsgrundlage betrage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG monatlich € 4.235,00. Daher sei der BF verpflichtet, vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in der Pensionsversicherung gemäß § 27 GSVG Beiträge in der Höhe von monatlich € 635,25 und in der Krankenversicherung gemäß § 27 iVm § 274 Abs. 4 GSVG Beiträge in Höhe von monatlich € 231,24 zu entrichten. Darüber hinaus wurde für das Jahr 2005 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 483,54 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG festgestellt.
21. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2013. Darin wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und vorgebracht, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 am 08.01.2008 erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei gegenständlich die Erlassung eines Bescheides für eine Subsummierung unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verfristet. Der Bescheid sei daher nichtig beziehungsweise rechtswidrig. Darüber hinaus habe die Gesellschaft 1 per 31.12.2004 sämtliche Betätigungen eingestellt und das Geschäftsführerverhältnis des BF geendet. Die Firmenbucheintragung hätte lediglich deklarativen Charakter. Schlussendlich wurde die Verjährung gemäß § 40 GSVG geltend gemacht.
22. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 20.06.2013 bestätigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 25.04.2013. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 40 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge und des Beitragszuschlages für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 verjährt sei.
Zum Einwand der Verjährung sei festzustellen, dass aufgrund der Tatsache, dass im Vorverfahren über den Tatbestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgesprochen worden sei beziehungsweise die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 30.06.20005 richtigerweise erst mit Bescheid vom 25.04.2013 richtig festgestellt worden sei und somit die Beiträge erst mit Fälligkeit vom 31.08.2013 zur Vorschreibung gelangt worden wären, sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den strittigen Zeitraum verjährt. Dies gelte auch für den Beitragszuschlag.
23. Mit Vorlageantrag vom 04.07.2013 beantragte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die Vorlage des Einspruches an den LH. Begründend führte der BF aus, es bestünde mangels jedweder Erwerbstätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("Neuer Selbstständiger"), daher sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
24. Mit Vorlagebericht vom 16.07.2013 wurde der Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde dem LH vorgelegt und ausgeführt, dass der BF durch die Einspruchsvorentscheidung nicht beschwert sei, da seine Versicherungsbeiträge bereits verjährt seien.
25. Mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelte der LH der rechtsfreundlichen Vertretung des BF den Vorlagebericht der belangten Behörde mit dem Ersuchen binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
26. Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 übermittelte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme und wiederholte damit sein Vorbringen, dass keine Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG vorliege.
27. Mit Schreiben vom 04.11.2013 übermittelte der LH der belangten Behörde die unter Pkt. I.26. angeführte Stellungnahme mit dem Ersuchen binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
28. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.11.2013 wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid des LH vom 12.01.2010, Zl. XXXX (richtig wohl: 01.02.2013 zu GZ XXXX) dahingehend stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wird.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass im hier angefochtenen 2. Zurückverweisungsbescheid keine konkreten erforderlichen Ermittlungsschritte bzw. notwendige Erhebungsergebnisse umschrieben worden seien bzw. auch nicht ersichtlich seien, worin diese bestehen sollten. Auch sei nicht davon ausgehen, dass sich "die Sache des Verfahren" ausschließlich in der Beurteilung des Tatbestandes der Ziffer 3 des § 2 Abs. 1 GSVG erschöpft. Auch die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger" feststellenden Bescheides später als 6 Monate nach Antragstellung bzw. Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides stelle nach Ansicht der Berufungsbehörde eindeutig eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung es keiner Zurückverweisung an die Unterinstanz bedarf.
28. Mit Bescheid des LH vom 04.12.2013 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Einspruches gegen den Bescheid vom 25.04.2013 Folge gegeben.
29. Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den LH einlangend mit 11.03.2014 vorgelegt und zu den GZ.: G302 2004113-1; G312 2004108-1 und G310 2004089-1 protokolliert. Mit Zuweisung vom 24.04.2015 wurden die zu Geschäftszahl G310 2004089-1 protokollierten Aktenbestandteile der Gerichtsabteilung G303 zu gewiesen. Mit Aktenvermerk vom 19.04.2016 wurden die Verfahren zu G312 2004108-1 und G302 2004113-1 geschlossen und bekannt gegeben, die Aktenbestandteile nunmehr unter der GZ. G303 2004089-1 zusammenzuführen.
30. Mit seitens des erkennenden Gerichtes eingeholter Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.03.2017 brachte die belangte Behörde vor, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 GSVG verjährt sei. Sie stellte daher den Antrag, das Verfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur XXXX GmbH:
Die XXXX GmbH (Gesellschaft 1) war von 21.12.2001 bis 24.09.2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch eingetragen.
Mit 31.12.2004 erloschen alle Gewerbeberechtigungen der Gesellschaft
1. Ab diesem Zeitpunkt war diese nicht mehr kammerzugehörig.
Der BF war von 18.04.2003 bis 21.06.2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft 1.
Mit notariell beglaubigtem Abtretungsvertrag vom 09.06.2005, in das Firmenbuch eingetragen mit 23.06.2005, erwarb der BF rückwirkend mit 01.12.2004 den gesamten Geschäftsanteil der Gesellschaft 1 zu einem Abtretungspreis in Höhe von € 35.000 und wurde damit zum Alleingesellschafter der Gesellschaft 1.
Im Zuge einer außerordentlichen Generalversammlung vom 09.06.2005 wurde die Gesellschaft 1 rückwirkend mit Wirkung zum 31.12.2004 (Umwandlungsstichtag) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den BF umgewandelt.
Am 21.06.2005 langte der Antrag auf Löschung der Gesellschaft 1 beim Landesgericht XXXX ein. Die endgültige Löschung wurde mit 24.09.2005 in das Firmenbuch eingetragen.
1.2. Zur XXXX GmbH:
Der BF war ab dem 24.11.2004 mit einem Anteil von 1 % als Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH (Gesellschaft 2), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in das Firmenbuch eingetragen. Mit 01.01.2005 wurde der BF seitens der Gesellschaft 2 als Geschäftsführer angestellt und war aufgrund dieser unselbstständigen Tätigkeit nach dem ASVG pflichtversichert.
1.3. Zu den betrieblichen Einkünften des BF
Mit Einkommensteuerbescheid vom 08.01.2008 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 40.181,35 bezogen hat. Diese Einkünfte stellen einen Übergangsgewinn in Folge der Umwandlung der Gesellschaft 1 dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zur XXXX GmbH
Die Feststellungen hinsichtlich des Bestandes und der Löschung der Gesellschaft 1 aus dem Firmenbuch ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug (FN XXXX).
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen und der Kammerzugehörigkeit der Gesellschaft 1 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Mitgliederstammblattes der Wirtschaftskammer XXXX vom 14.07.2010.
Die Feststellungen zur Abtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft 1 und zur Umwandlung konnten aufgrund des in Vorlage gebrachten notariell beglaubigten Abtretungsvertrages und des Umwandlungsplanes vom 09.06.2005 getroffen werden.
Dass der BF von 18.04.2003 bis 21.06.2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, ergibt sich aus dem oben angeführten Auszug aus dem Firmenbuch und wurde entsprechend dem Einlangen der Firmenbuchanträge beim zuständigen Gericht festgestellt.
2.2. Zur XXXX GmbH
Die Beteiligung des BF an der Gesellschaft 2 und seine Geschäftsführerstellung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug (FN XXXX).
Die Feststellung, dass der BF bei der Gesellschaft 2 als Geschäftsführer angestellt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dienstzettel vom 19.12.2004, aus welchem auch der Dienstbeginn des BF mit 01.01.2005 zu entnehmen ist, als auch aus dem Auszug des Lohnkontos des BF vom 13.04.2010.
Dass der BF in diesem Zeitraum als Angestellter nach dem ASVG versichert war, ergibt sich aus einem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Versicherungsträger sowie aus den Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 06.04.2010, welche unbestritten blieben.
2.3. Zu den betrieblichen Einkünften des BF
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2005 vom 08.01.2008.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG sind entsprechend § 194 Z 5 GSVG nicht anzuwenden.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 194 Z 5 GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Vorbringen der "Verfristung" gemäß § 194 Z 4 GSVG:
Der BF bringt im Einspruch vom 06.05.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 vor, dass der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung oder sechs Monaten nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides erlassen worden sei und daher eine "Verfristung" eingetreten sei. Daher sei der Bescheid aufzuheben und gehöre nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Zur vorgebrachten "Verfristung" ist auf § 194 Z 4 GSVG in der zeitraumbezogen geltenden Rechtslage (BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 139/1998) hinzuweisen. Demnach gilt für die Durchführung des Verfahrens nach dem GSVG die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.
§ 410 Abs. 2 ASVG in der zeitraumbezogen relevanten Fassung (BGBl. Nr. 189/idF BGBl. I Nr. 142/2004) normiert, dass wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, über einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen ist.
Im Zusammenhang mit § 194 Z 4 GSVG bezieht sich der Beginn des Fristenlaufes neben der Antragstellung auf die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides.
Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen (vgl. § 410 Abs. 2 ASVG in der zeitraumbezogen relevanten Fassung (BGBl. Nr. 189/idF BGBl. I Nr. 142/2004).
Gegenständlich wurde der maßgebliche Einkommensteuerbescheid am 08.02.2008 rechtskräftig. Erst danach, nämlich am 23.06.2009, erfolgte die entsprechende Antragstellung des BF bei der belangten Behörde. Am 02.07.2009 wurde bereits der sogenannte "Erstbescheid" in der gegenständlichen Rechtssache, welcher zwar behoben worden ist, an den BF zugestellt. Diesbezüglich wurde daher die gesetzlich normierte Frist nicht verletzt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach der vorliegenden Aktenlage seitens der beschwerdeführenden Partei auch kein schriftliches Verlangen gestellt wurde, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann übergeht.
Auch würde eine Verletzung der hier normierten gesetzlichen Frist zur Bescheiderlassung jedenfalls nicht dazu führen, dass die Bescheiderlassung nicht mehr zulässig wäre, wie im Sinne der vorgebrachten "Verfristung".
3.3. Zu Spruchteil A.):
3.3.1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen
Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" betitelte § 2 Abs. 1 GSVG regelt die Pflichtversicherung für natürliche Personen nach dem GSVG.
§ 2 Abs. 1 GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung (BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 139/1998) lautete:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; (2. Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. a) - 1. 4. 1980.
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. II Z 1) - 1. 1. 1991.
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; (2. Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. b) - 1. 4. 1980; (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 1) - 1. 1. 1981; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. II Z 1) - 1. 1. 1997; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 2) - 1. 1. 1998; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 3) - 19. 8. 1998.
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 2) - 1. 1. 1998; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Ü: Abschn. I, § 273 Abs. 3,3a,7 bis 11 und 13) - 30. 12. 1997; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 1) - 1. 1. 1998; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 2) - 1. 1. 2000; (BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 4, 5, 6 und 9) - 19. 8. 1998. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. II, Ü: § 274 Abs. 4) - 30. 12. 1997."
3.3.2. Zu Spruchpunkt I: Zur Versicherungspflicht des BF:
Nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG oder § 23 EStG erzielen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst die betriebliche/berufliche Tätigkeit von der privaten Tätigkeit abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine Rolle. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht demnach für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar (2017) RN 61 zu § 2).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; 14.03.2013, Zl. 2010/08/0163; 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122).
Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anzuknüpfen. Mit dieser Anknüpfung lässt der Gesetzgeber keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Einkünfte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar5(2016) RN 61a zu § 2). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (VwGH 21.02.2007, Zl. 2004/08/0257; 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043).
Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist eng mit der Frage verknüpft, in wieweit ein aufrechter Betrieb gegeben war. Es kann im Grunde davon ausgegangen werden, dass Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, auf eine entsprechende Erwerbstätigkeit schließen lassen (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,
Der SV-Kommentar, GSVG (2014) RN 56 f zu § 2).
In der gegenständlichen Rechtssache wurde seitens der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesellschaft 1 mit 31.12.2004 umgewandelt worden sei und das Vermögen vom BF im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden sei. Mit dem Zeitpunkt der Umwandlung sei auch die Gewerbeberechtigung weggefallen und eine betriebliche Erwerbstätigkeit liege seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.
Der BF war im verfahrensrelevanten Jahr 2005 von 01.01.2005 bis zum 24.09.2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft 1 in das Firmenbuch eingetragen.
Mit am 23.06.2005 in das Firmenbuch eingetragenen Abtretungsvertrag vom 09.06.2005 wurde der BF zum Alleingesellschafter der Gesellschaft 1.
Im Zuge der außerordentlichen Generalversammlung vom 09.06.2005 wurde die Umwandlung der Gesellschaft 1 in das Einzelunternehmen "XXXX" beschlossen (ebenfalls mit 23.06.2005 in das Firmenbuch eingetragen).
Der Antrag auf Löschung der Gesellschaft 1 aus dem Firmenbuch langte mit 21.06.2005 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein und wurde diese mit 24.09.2005 vorgenommen. Im Umwandlungsplan vom 09.06.2005 wurde als Umwandlungsstichtag der 31.12.2004 vereinbart.
Die Rechtswirkungen der Umwandlung treten nach § 2 Abs. 2 Umwandlungsgesetz in der zeitraumbezogen relevanten Fassung (BGBl Nr. 304/1996 idF BGBl. I Nr. 120/2005) mit der Eintragung in das Firmenbuch ein.
§ 2 Umwandlungsgesetz in der zeitraumbezogen geltenden Fassung lautet:
"Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den
Hauptgesellschafter
§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet.
(2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Treffen aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Umwandlung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den Hauptgesellschafter bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
2. Die Kapitalgesellschaft erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses wird durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt.
(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m - ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 -, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können.
(4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen."
Angelehnt an § 220 Abs. 2 Z 5 AktG (Aktiengesetz in der zeitraumrelevanten Fassung BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. Nr. 304/1996) bezeichnet der Umwandlungsstichtag den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaften rein rechnerisch als für die Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (§ 2 Abs. 3 UmwG iVm § 220 Abs 2 Z 5 AktG). Geschäftsfälle nach dem Stichtag sind rechnungslegungsrechtlich so zu behandeln, als hätte sie bereits die übernehmende Gesellschaft vorgenommen. Daher muss der Umwandlungsstichtag mit dem Datum der Schlussbilanz zusammenfallen (Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung2 RN 36 zu § 5 UmwG). Die Schlussbilanz dient der Ergebnisabgrenzung zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft.
Der Umwandlungsstichtag ist nach § 8 UmgrStG relevant für die steuerliche Ermittlung des Einkommens einer Gesellschaft, da er ebenso das Endes des Wirtschaftsjahres und den Tag, an dem die Schlussbilanz aufgestellt wird, markiert. Die Relevanz dieses Stichtags liegt demnach im Bereich der Rechnungslegung. Im Außenverhältnis, für die Gesamtrechtsfolge und für die vermögenrechtlichen Folgen der Umwandlung ist allein die Firmenbucheintragung maßgeblich (dazu Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung2RN 38 zu § 220 AktG mwN). Diese wurde in der gegenständlichen Rechtssache mit 23.06.2005 vorgenommen.
Mit Umwandlungsstichtag am 31.12.2004 gelten alle Handlungen der übertragenden Kapitalgesellschaft (Gesellschaft 1) rechnerisch als für die Rechnung des übernehmenden Nachfolgerechtsträgers, also das Einzelunternehmen des BF, vorgenommen.
Orientiert sich der BF im Hinblick auf die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit am Umwandlungsstichtag mit 31.12.2004, ist er darauf hinzuweisen, dass der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschaft 1 die Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft ist. Der Umwandlungsstichtag ist hierfür unerheblich.
Erst mit Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch entfaltete der diesbezügliche Gesellschafterbeschluss rechtliche Wirkung (dazu § 49 Abs. 2 GmbH-G in der zeitraumbezogen relevanten Fassung RGBl. Nr. 58/1906 idF BGBl. Nr. 10/1991, wonach eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbeschluss erst mit der Eintragung in das Firmenbuch rechtliche Wirkungen entfalten kann).
Somit war auch die Gesellschaft 1 bis zu ihrer Löschung aus dem Firmenbuch rechtlich existent und der BF als ihr Geschäftsführer tätig. Dies entspricht auch der Tatsache, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum faktisch die Umwandlung und Löschung der Gesellschaft vorbereitete und abwickelte.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit des BF ist die Eintragung der Umwandlung und die damit einhergehende Gesamtrechtsnachfolge. Von 01.01.2005 bis 23.06.2005 (Tag der Eintragung der notariell beglaubtigten Gesellschafterbeschlüsse und des Umwandlungsvertrages vom 09.06.2005) war der BF im verfahrensrelevanten Jahr 2005 daher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft 1.
Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung (Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar (2017) Rn 65 § 2). Bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, welcher im relevanten Zeitraum als solcher noch im Firmenbuch eingetragen war, jedoch vorbrachte, keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielt zu haben, judizierte der VwGH, dass es für die Versicherungspflicht nicht notwendig sei, regelmäßige Einkünfte zu erzielen, solange der Einkommensteuerbescheid entsprechende Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit feststelle. Darüber hinaus wurde die betriebliche Tätigkeit allein aufgrund der Pflichten, die dem Geschäftsführer einer GmbH aus dem GmbH-Gesetz zukommen, bejaht (VwGH 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161 in Anlehnung an 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199). Dazu hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 folgendes fest:
"Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, mwN)."
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der Versicherungspflicht ist gemäß § 7 Abs. 4 GSVG der Letzte des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt. Obschon eine Meldung des BF im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG iVm § 18 GSVG scheinbar nicht erfolgte, konnte zumindest glaubhaft gemacht werden, dass seine betriebliche Tätigkeit für die Gesellschaft 1 mit Antrag auf Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch geendet hat. Auch in Anlehnung an die zu § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG judizierten Grundsätze zur Wirkung der Eintragung einer Geschäftsführertätigkeit im Firmenbuch ist für die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht die endgültige Eintragung in das Firmenbuch, sondern das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht maßgeblich (in Anlehnung an VwGH 09.10.2013, Zl. 2011/08/0334; 18.12.2008, Zl. 2005/08/0134). Gegenständlich somit der 21.06.2005.
Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum war der BF zudem bei der Gesellschaft 2 Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 1 % und mittels Arbeitsvertrag angestellter Geschäftsführer. Die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft 1 ist unabhängig von seiner unselbstständigen Tätigkeit bei der Gesellschaft 2 zu beurteilen. Es können stets mehrere die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung begründende Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, in diesem Fall bestehen mehrere Versicherungen. Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (dazu VwGH 12.10.2016, Zl. Ra 2015/08/0173; 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180).
Der BF war somit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft 1 aufgrund der im Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und mangels des Bestehens einer Pflichtversicherung für diese Tätigkeit nach einem anderen Gesetz betrieblich tätig und unterlag somit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für diesen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
3.3.3. Zu Spruchpunkt II:
Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 25.04.2013:
Nach § 68 Abs 1 AVG ist die Behörde an einen von ihr erlassenen Bescheid bereits ab Erlass gebunden und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu dessen Abänderung oder Widerruf berechtigt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 461). Der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur auf Grund eines Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Mit der Unwiderrufbarkeit und der Unabänderlichkeit geht die Unwiederholbarkeit eines Bescheids Hand in Hand, eine bereits entschiedene Sache kann demnach nicht neuerlich entschieden werden (dazu VwGH 03.04.1979, Zl. 1295/78).
Die objektiven Grenzen ergeben sich daraus, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Diese wird dadurch zur "entschiedenen Sache" ("res iudicata"). Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 481).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Bescheid der belangen Behörde vom 06.04.2010 wurde über das Bestehen der Versicherungspflicht des BF in der Pensions- und Krankversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum vom 03.01.2005 bis zum 31.12.2005 sowie über die Höhe der im Versicherungszeitraum entstandenen Beitragsschuld abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist am 06.05.2010 Einspruch. In weiterer Folge erging in diesem Verfahren seitens der belangten Behörde eine Einspruchsvorentscheidung vom 01.07.2010. Gegen diese wurde wiederum mit 14.07.2010 ein Vorlageantrag an den LH durch den BF gestellt.
Mit Bescheid des LH vom 01.02.2013 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dagegen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.02.2013 innerhalb offener Frist Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2013 wurde noch vor der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgestellt, dass der BF vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung unterlag.
Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.11.2013 wurde der Bescheid des LH vom 01.02.2013 behoben. Versehentlich wurde im Spruch dieses Bescheides der 1. Zurückverweisungsbescheid des LH vom 12.01.2010 angeführt. Aus der Begründung dieses Bescheides ist jedoch eindeutig erkennbar, dass der 2. Zurückverweisungsbescheid gemeint ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass gegen den 1. Zurückverweisungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben worden ist. Dieser Bescheid ist daher in seiner richtigen Fassung zu lesen, auch wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH 20.02.2003, Zl. 2002/07/0143).
Trotz dessen, dass der 2. Zurückverweisungsbescheid des LH vom 01.02.2013 nicht in Rechtskraft erwachsen war, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.04.2013 erneut über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG und die Beitragspflicht im Jahr 2005 entschieden.
Der Umstand, dass sie nunmehr der Versicherungspflicht des BF einen anderen Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 GSVG unterzogen hat, ändert daran nichts, dass die "Sache" die gleiche blieb. Auch der ursprüngliche Antrag des BF vom 18.06.2009 war nicht auf irgendeine Ziffer des § 2 Abs. 1 GSVG eingeschränkt.
Zu diesem Zeitpunkt lag zu demselben Sachverhalt bereits der Bescheid vom 06.04.2010 vor, der nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen ist.
Mit Behebung des Bescheides des LH vom 01.02.2013 durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz trat das Verfahren wieder in die Lage vor dem Bescheid des LH zurück. Da die Einspruchsvorentscheidung mit dem Vorlageantrag des BF gemäß § 412 ASVG außer Kraft getreten war, lebte der Bescheid vom 06.04.2010 vollinhaltlich auf, und ist nunmehr über dessen Einspruch (nunmehr Beschwerde) erneut zu entschieden.
Da der Bescheid vom 25.04.2013 zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem bereits eine (formell nicht rechtskräftige) Entscheidung der belangten Behörde zur selben Sache vorlag, lag am 25.04.2013 eine bereits entschiedene Sache vor.
Die Unabänderlichkeit des Bescheides tritt bereits mit dessen Erlass und noch vor Eintritt der mit der formellen Rechtskraft verbundenen Unanfechtbarkeit ein (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). In diesem Zeitraum ist die Unwiderrufbarkeit sogar noch stärker ausgeprägt, da von Gesetzes wegen, nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG, noch überhaupt keine Widerrufmöglichkeit besteht (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 461). Aufgrund der Identität der Sache stand der Entscheidung der belangten Behörde vom 25.04.2013 die bereits entschiedene Sache vom 06.04.2010 entgegen, womit die belangte Behörde trotz Vorliegens des Prozesshindernisses der res iudicata in rechtswidriger Weise nochmals eine Entscheidung in derselben Sache traf.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene, nicht rechtskräftige, Bescheid vom 25.03.2013 aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
3.4. Zu Spruchteil C.) Beitragspflicht:
In der Eingabe der belangten Behörde vom 01.03.2017 brachte diese vor, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge gemäß § 40 GSVG bereits verjährt sei. Daher wurde seitens der belangten Behörde der Antrag gestellt, dass Verfahren einzustellen.
§ 40 GSVG lautet:
"Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
§ 40 GSVG regelt die Feststellungs- und die Einforderungsverjährung.
Einleitend dazu muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Verjährungsregelung des § 40 GSVG nicht für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt. Für diese sieht das Gesetz keine Verjährung vor:
Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung unterwirft. Eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026).
Daher kann das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Versicherungspflicht, welche unter Pkt. 3.3.2 nunmehr geprüft wurde, jedenfalls nicht eingestellt werden.
Dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens kann aber auch hinsichtlich der Beitragspflicht nicht gefolgt werden, da gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 39 Abs. 2 AVG auch hier der verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit besteht und hinsichtlich der Verjährung notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen worden sind.
Im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 wurden hinsichtlich der Verjährung der Beiträge keinerlei Feststellungen getroffen.
Für die Klärung der Verjährung ist einerseits maßgeblich, wann die genannten Beiträge fällig geworden sind (vgl. §§ 35 und 40 Abs. 1 GSVG), andererseits tritt der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist jedoch schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080; 30.06.2010, Zl. 2007/08/0334).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine dokumentierten Angaben im gesamten Verwaltungsverfahren gemacht hat, wann die strittigen Beiträge fällig waren. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, wann die Daten des Einkommensteuerbescheides für die belangte Behörde verfügbar waren; denn ab diesem Zeitpunkt wäre eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen.
§ 40 Abs. 1 GSVG bestimmt des weiteren, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt.
Die belangte Behörde wird daher auch zu überprüfen haben, ob das gegenständlich anhängige Verfahren die Verjährung der Beiträge im Sinne des § 40 Abs. 1 letzter Satz GSVG hemmt. Insbesondere wird zu ermitteln sein, ab wann eine allenfalls bestehende Hemmung eingetreten ist.
Auch wurden im Verfahren vor der belangten Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob die drei- beziehungsweise die fünfjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs.1 GSVG in der gegenständlichen Rechtssache zur Anwendung gelangt.
Vollständigkeitshalber wird bezüglich der Einforderungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG festgehalten, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange über die Höhe der Beiträge Streit besteht:
"In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl wiederum zu § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018)"(VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049).
Da im gegenständlichen Verfahren die Beiträge des BF zur Sozialversicherung für den verfahrensrelevanten Zeitraum stets strittig und niemals rechtskräftig festgestellt wurden, konnten die Beiträge jedenfalls nicht nach § 40 Abs. 2 GSVG verjähren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde sich mit den hier dargelegten maßgeblichen Voraussetzungen für den Eintritt der Beitragsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG, bisher nicht ausreichend auseinander gesetzt und die für die Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine nachfolgende Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 06.04.2010 verwehrt, da überhaupt keinerlei Feststellungen zur Verjährung getroffen worden sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Verjährung der Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG, insbesondere entsprechend der oben dargelegten Voraussetzungen nochmals zu prüfen haben.
Wenn die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren zur Verjährungsprüfung zur Ansicht gelangt, dass die Beiträge nicht verjährt sind, wird sie für den festgestellten Versicherungszeitraum die maßgebliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG festzustellen und dementsprechend die monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung mittels Bescheid vorzuschreiben haben.
Dabei zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der hier vorliegende Übergangsgewinn zu den versicherungspflichtigen Einkünften. Für eine Aufteilung auf vorangegangene Kalenderjahre fehlt nämlich eine gesetzliche Grundlage (VwGH 22.12.1999, Zl. 94/08/0289).
Wenn die belangte Behörde nach Durchführung von Erhebungen zur Ansicht gelangt, dass die Versicherungsbeiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt sind, wird sie das Verfahren betreffend die Beitragspflicht einzustellen haben, da der VwGH die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung der Verjährung verneint hat (VwGH 21.12.1993, Zl. 93/08/0120).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren bezüglich einer (allenfalls noch) bestehenden Beitragspflicht spruchgemäß an die belangte Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, da auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sinngemäß besonders gravierende Ermittlungslücken bestehen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), da hier nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis letztlich doch eine gravierende Ermittlungslücke besteht, sodass die Zurückverweisung im Einklang mit der angeführten Judikatur des VwGH steht.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt bezüglich des Spruchteils A.) konnte durch die Aktenlage hinreichend geklärt werden. Er war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen; zudem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung explizit nicht beantragt wurde.
3.6. Zu B.) und D.) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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