Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt unter Berufung auf § 17 GSPVG und § 25 GSVG für die Kalenderjahre 1977 bis 1992 die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung des Beschwerdeführers fest.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. Er brachte im Wesentlichen vor, bis 1990 "Überschussrechner" gewesen zu sein, woraus sich völlig verzerrte Einkünfte ergeben hätten. Bei der im Jahr 1990 erfolgten Umstellung auf die übliche Bilanzbuchhaltung habe er auch infolge Aufrollung der letzten Jahre einen Einkommensteuerbetrag von über S 200.000,-- nachzuzahlen gehabt. Dies wirke sich jedoch auf seine Pension nicht aus, da das dafür zuletzt maßgebliche Jahr 1989 gewesen sei, die Umstellung jedoch erst im Jahr 1990 erfolgt sei. Seiner Ansicht nach sei es unerheblich, ob aus steuerlichen Gründen der volle Steuerbetrag erst im Zuge der Umstellung beglichen worden sei, da im § 25 GSVG keine Rede davon sei, ob und wann eine Steuerleistung auf Grund der festgestellten Einkünfte erbracht worden sei. Maßgeblich sei lediglich, wie hoch die Einkünfte im Gewerbebetrieb gewesen seien. Folge man diesen Überlegungen, so würde sich in den Jahren 1980 bis 1989 eine erhebliche Differenz der Beitragsgrundlagen ergeben, was auch zu einer wesentlichen Erhöhung seiner Alterspension führen müsste.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben. Da der Übergangsgewinn rein einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahre 1990 gehöre, habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nach Ansicht der belangten Behörde den Übergangsgewinn zu Recht nur den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahre 1990 zugezählt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 1994, B 2107/93, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der im Jahre 1990 aufgetretene Übergangsgewinn sei auf die vorangegangenen Jahre aufzuteilen. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG seien der Beitragsgrundlage die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen, nicht jedoch die Einkommensteuerbescheide. Demnach sei auch nicht die Einkommensteuer maßgebend, welche für ein bestimmtes Jahr zu entrichten sei, sondern die Einkünfte, die dieser Steuer zu Grunde lägen. Einkunftsperiode und Steuerperiode müssten sich daher nicht decken, sondern es könne sehr wohl dazu kommen, dass für Einkünfte, die einer früheren Periode zuzurechnen seien, die Steuer erst in einer späteren Periode anfalle. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Einkünfte einer früheren Periode zuzurechnen seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenem Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das (im drittvorangegangenem Kalenderjahr geltende) Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0114, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Für die Zurechnung von Einkünften zu Kalenderjahren sind daher nach dem Gesetz die steuerlichen Verhältnisse maßgeblich. Auch ein Übergangsgewinn zählt gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 zu den Einkünften. Für eine andere zeitliche Zuordnung, wie sie die Beschwerde offenbar anstrebt, fehlt im Gesetz allerdings jede Rechtsgrundlage.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Übergangsgewinn des Beschwerdeführers im Jahre 1990 nur bei den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften dieses Jahres berücksichtigt hat.
Bereits in dem Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 GSVG hegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung in dem bereits genannten Erkenntnis vom 19. Februar 1991 sowie im Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226, bestätigt und sieht sich auch auf Grund des vorliegenden Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
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