VwGH 90/08/0114

VwGH90/08/011419.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des R gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Oktober 1988, Zl. VII/2-3851/3-1988, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs4;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §25 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs3;
B-VG Art144 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs4;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §25 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. April 1988 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG fest, daß für den Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1988 gemäß § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung S 26.600,-- und in der Pensionsversicherung S 32.200,-- betrage. Bei ihrer Entscheidung ging die mitbeteiligte Partei davon aus, daß nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 der Einkommensteuerbemessung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 780.365,-- (und zwar errechnet aus einem Verlust als Einzelunternehmer im Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1985 von S 66.330,-- und aus einem Übergangsgewinn von S 846.695,--) zugrunde gelegt worden seien.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Mitberücksichtigung des Übergangsgewinnes. Dieser Übergangsgewinn sei nur dadurch entstanden, daß das bisher im Rahmen der GesmbH (nämlich der G. und M. - Gesellschaft m.b.H.) ansetzbare gewillkürte Betriebsvermögen bei der (wegen der Nichterfüllung der Aufstockungsverpflichtung nach dem GmbHÄndG, BGBl. Nr. 320/1980, gebotenen) Rückwandlung in ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen auch aus der Einkunftssphäre Gewerbebetrieb formal auszuscheiden gewesen sei. Dieser Tatbestand sei bereits im Vermögensbereich der GmbH erfolgt und schlage sich lediglich buchhalterisch und finanztechnisch im nicht protokollierten Einzelunternehmen nieder. Der lediglich aus steuerlicher Sicht entstehende Übergangsgewinn werde gemäß § 37 EStG mit dem Halbsatz erfaßt. Die genannte Novelle habe ausdrücklich eine erleichterte Rückführung für Kleinfirmen vorgesehen. Folge man den Ausführungen des bekämpften Bescheides, so würde dies zu unbilligen Härten führen, die der Gesetzgeber in keiner Weise habe herbeiführen wollen. Wäre es zu keiner Rückwandlung gekommen, so wäre die Beitragsgrundlage auf Basis des ausgewiesenen Verlustes festgesetzt worden und hätte es demnach keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Bezugsjahr 1985 gegeben. In einem weiteren Schriftsatz im Einspruchsverfahren meinte der Beschwerdeführer zum Hinweis der mitbeteiligten Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018, dieses Erkenntnis komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen, weil es sich auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart berufe; im vorliegenden Fall sei aber der Gewinn nicht aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart, sondern dadurch zustande gekommen, daß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die GesmbH in ein Einzelunternehmen rückgeführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid. Für die Beurteilung, was den "Einkünften" nach § 25 Abs. 1 GSVG zuzurechnen sei, sei das Einkommensteuerrecht maßgebend. Daher sei der Umstand, daß der Übergangsgewinn formal hervorgerufen und lediglich aus steuerlicher Sicht entstanden sei, sozialversicherungsrechtlich relevant. Dementsprechend sei auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zum Schluß gelangt, daß ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG (Übergangsgewinn) unabhängig davon, ob es sich um einen "tatsächlichen", einen nur "nominellen" bzw. "fiktiven" Gewinn handle, zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zähle, und daher nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sei. Auch im Gegenstand habe eine Änderung der Gewinnermittlungsart durch Zurückwandlung des Unternehmens stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluß vom 28. Februar 1989, Zl. B 1839/88, nach Ablehnung ihrer Behandlung über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe dem gesetzlichen Auftrag entsprochen und, statt eine Kapitalerhöhung bei der GmbH vorzunehmen, eine Rückwandlung in ein Einzelunternehmen vorgenommen. Statt dessen hätte er auch die amtswegige Löschung der GesmbH abwarten können. Hätte er dies getan, so wäre es zu einer anderen Berechnung der Beitragsgrundlagen gekommen. Nur wegen der freiwilligen "gesetzgemäßen Umwandlung" vor dem amtswegigen Löschungstermin sei der formal hervorgerufene Übergangsgewinn bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen herangezogen worden. Die obgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtige nicht den gesetzlichen Auftrag des § 6 GmbHG. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein, daß die Gesellschafter, die dem Aufstockungsauftrag nicht nachkämen, sondern freiwillig eine Rückwandlung in eine Einzelfirma vornehmen, schlechter gestellt sein sollten, als solche Gesellschafter, die der Bestimmung des § 6 GmbHG nicht Folge leisteten und sich amtswegig löschen ließen. Die Betragsgrundlage (für das Jahr 1988) hätte daher auf Basis der ausgewiesenen Verluste (für das Jahr 1985) festgesetzt werden müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; die mitbeteiligte Partei nahm von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018, die Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226, und vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296) ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das (im drittvorangegangenen Kalenderjahr geltende) Einkommensteuerrecht maßgeblich ist. Ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG (Übergangsgewinn) zählt zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. außer dem Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018, das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0225). In den zuletzt genannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß er vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfaßte positive und negative Gewinntangenten steuerrechtlich zu erfassen, die sonst nicht erfaßt würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 GSVG hegt. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest.

Der Umstand, daß der strittige Übergangsgewinn (sachverhaltsbezogen entsprechend dem Art. IV § 1 Abs. 4 GmbHÄndG) aus der vom Beschwerdeführer gewählten Umwandlung der obgenannten GesmbH entstanden ist, bei unterlassener Umwandlung aber nicht aufgelaufen wäre, kann der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 25 Abs. 1 GSVG nur auf die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte abstellt, aber für eine Differenzierung nach den Ursachen ihrer Entstehnung keine Handhabe bietet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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