AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2173664.1.00
Spruch:
W218 2173664-1/ 4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA MMag. Größ, 1040 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 21.06.2017, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 650,26 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie die Erhöhung ihres Taschengeldes ab dem dritten Ausbildungsjahr nicht gemeldet habe. Da die Beschwerdeführerin seit 01.03.2017 ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, habe sie die Leistung der belangten Behörde in nicht gebührender Höhe bezogen. Im rückgeforderten Betrag seien EUR 120,17 an pauschalierten Kursnebenkosten enthalten.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie lediglich ein Taschengeld im Rahmen der Ausbildung erhalte und dies keinen Bezug aus einem Dienstverhältnis darstelle. § 12 AlVG sei nicht anwendbar, da diese Bestimmung Arbeitslosigkeit bei Bezug von Ausbildungstaschengeld nicht ausschließe. Im Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 habe der VwGH klargestellt, dass es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um Dienstverhältnisse mit Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG handle und dieses daher nicht unter den Beschäftigungsbegriff des § 26 Abs. 3 AlVG falle. Einkünfte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, würden somit dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen.
3. Am 17.10.2017 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin steht seit 16.01.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Seit 02.03.2015 bezieht die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld-Schulung in der täglichen Höhe von € 36,89 sowie Kursnebenkosten in der Höhe von € 1,93. Für das Jahr 2016 haben die Kursnebenkosten € 1,95 und im Jahr 2017 € 1,97 betragen.
Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.03.2017 ein Ausbildungstaschengeld iHv EUR 456,50.
Die Beschwerdeführerin erhält seit 01.03.2017 ein Fachkräftestipendium in Höhe von täglich € 28,20.
Die Beschwerdeführerin hat die Erhöhung des Taschengeldes ab dem 3. Ausbildungsjahr nicht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 13.06.2017 den neuen Lohnzettel bezüglich des die Geringfügigkeit übersteigenden Taschengeldes.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bezug von Taschengeld und dass sie diesen nicht gemeldet hätte nicht, sondern lediglich, dass das Taschengeld im Rahmen der Ausbildung nicht als Einkommen zu werten sei und daher Arbeitslosigkeit nicht ausschließe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[ ]
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
[ ]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20 [ ]
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
§ 24. [ ]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) BGBl. Nr. 313/1994 idgF lauten:
"Beihilfen
§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
Fachkräftestipendium
§ 34b. (1) Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
2. Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
3. Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
5. Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2) Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4) Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6) Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium (FKS) idgF, kundgemacht auf www.ams.at gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lauten:
"6.4.5. Meldepflichten der geförderten Person
6.4.5.1. Sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegenstehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, sind unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden
6.4.5.2. Nachweis der Ausbildungsfortschritte anhand von Bescheinigungen des Ausbildungserfolges. Wenn die jeweilige Ausbildung keine solchen Bescheinigungen vorsieht, Nachweis der mindestens 75%igen Anwesenheit während der Ausbildung
6.4.5.3. Änderungen der Kontaktdaten (Wohnsitz, Name,...)
6.4.5.4. Änderungen der Bankverbindung
6.4.5.5. Pensionsbeantragung
6.4.5.6. Krankenstand (sofort und bei Beendigung)
6.4.5.7. Einkommensänderungen
6.4.5.8. Ergebnis des Ausbildungsabschlusses (positiver oder negativer Abschluss)
6.4.5.9. Wiederholungen von Ausbildungsabschnitten
6.4.6. Einkommen unter ASVG-Geringfügigkeitsgrenze
Bei einem vollversicherungspflichtigen Einkommen über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze gebührt kein FKS.
6.4.6.1. Eine geringfügige Beschäftigung - auch beim letzten Arbeitgeber - neben dem Fachkräftestipendium ist möglich.
6.4.6.2. Taschengeld von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (gem. § 49 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) ist als Einkommen zu werten und nicht als Beihilfe für denselben Zweck.
6.4.6.3. Ein Einkommen aus land-/forstwirtschaftlichem Besitz bis zum Einheitswertgrenzbetrag (EHWGB) ist möglich.
6.4.7. Allgemeine Härtefallregelung
Übersteigt während der FKS-geförderten Ausbildung das Taschengeld (Punkt 6.4.6.2.) die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, wird das Fachkräftestipendium weiter gewährt, sofern das Taschengeld die Betragsgrenze von EUR 500,- nicht übersteigt.
6.5. Höhe und Dauer der Förderung
6.5.1. Höhe der Förderung
Das Fachkräftestipendium beträgt mindestens täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder.
Das Fachkräftestipendium wird in Tagsätzen gewährt. Diese werden jeweils auf ganze Zehntel Euro aufgerundet. (Wert 2016: EUR 28,-).
Auf das Fachkräftestipendium gemäß § 34b AMSG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zum Tragen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kleiner als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz gebührt parallel zum Leistungsbezug gemäß § 12 Abs.5 AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des Differenzbetrages.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gebührt das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt in Zeiträumen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen gemäß § 16 AlVG oder einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichzulagenrichtsatzes.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt zudem der Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG (2016: täglich € 1,95)."
3.5. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 16.01.2015 bis 01.03.2015 Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89. Die Beschwerdeführerin begann mit 02.03.2015 ein Fachkräftestipendium. Da das ihr gewährte Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89 über dem Tagsatz des Fachkräftestipendiums lag, bekam sie die Leistung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG weitergewährt.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2017 ein Taschengeld in Höhe von monatlich EUR 456,50, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2017 (EUR 425,70) übersteigt.
Das Taschengeld, welches die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung an einer KAV-Schule gemäß § 49 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erhält, gilt gemäß der Fachkräftestipendiumrichtlinie als Entgelt.
Da die Beschwerdeführerin sohin ein Entgelt bezieht, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, besteht ab 01.03.2017 kein Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld.
Da das Taschengeld zwar die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht jedoch den Betrag von EUR 500,00, gebührt der Beschwerdeführerin ab 01.03.2017 das Fachkräftestipendium.
Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, der belangten Behörde die Änderung ihres Einkommens mitzuteilen, erhielt sie für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 unberechtigterweise das höhere Arbeitslosengeld. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen und die Differenz zwischen Arbeitslosegeld und Fachkräftestipendium sowie die pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 an, wonach es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung handle. Einkünfte, welche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, würden demnach dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass es sich dabei um einen völlig anderen Sachverhalt handelte. Im gegenständlichen Fall erhielt die Beschwerdeführerin bis zum 01.03.2017 ein das Fachkräftestipendium übersteigendes Arbeitslosengeld gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Durch das seit 01.03.2017 erhaltene, als Entgelt zu qualifizierende, Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze steht der Beschwerdeführerin nunmehr kein Arbeitslosengeld zu, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt das - unter diesem Betrag liegende - Fachkräftestipendium gemäß § 34b AMSG auszuzahlen ist. Dies steht nicht im Gegenspruch zum angeführten Erkenntnis, wonach es bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld nur auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommt, die durch die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums - unabhängig vom erzielten Entgelt - jedenfalls nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin erhält - im Einklang mit dem Erkenntnis - das Fachkräftestipendium auch weiterhin ausbezahlt, obwohl sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Anspruch auf ein darüber hinausgehendes Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin erhielt im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89 und zusätzlich Kursnebenkosten gemäß § 20 Abs. 6 AlVG iHv täglich EUR 1,97, sohin insgesamt EUR 2.370,46 (36,89 x 61 + 1,97 x 61). Da der Beschwerdeführerin jedoch, aufgrund des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltes, lediglich das Fachkräftestipendium iHv täglich EUR 28,20 zugestanden hat, sohin insgesamt EUR 1.720,20, hat sie den Differenzbetrag iHv EUR 650,26 zu Unrecht bezogen.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser nur in bestimmten (hier nicht relevanten) Ausnahmefällen unterliegt (Z 2) und wer keine neue oder weitere unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die bisherige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie dass keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus der ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221; 5.5.2014, Ro 2014/08/0028).
Da der Beschwerdeführerin für die Dauer der Ausbildung ein Fachkräftestipendium gewährt wurde, liegt nach wie vor Arbeitslosigkeit vor. Das Stipendium wird für die Dauer der Ausbildung, längstens für drei Jahre gewährt und ist eine geringfügige Beschäftigung neben dem Stipendium möglich.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Meldung der Änderung des Bezuges von Taschengeld, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt unterlassen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284).
Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen und es unterlassen, den Bezug von Taschengeld zu melden. Ob sie erkennen konnte oder nicht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist nicht beachtlich, denn die Meldeplicht des Bezuges von Taschengeld traf sie jedenfalls.
Wie der VwGH unlängst ausführte (Ra 2017/08/0125-5, 30. Jänner 2018) ist Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine im Sinn des § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128, mwN). In diesem Sinne ist auch eine Änderung des Bezuges von Leistungen zu qualifizieren.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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