BVwG W146 2182478-1

BVwGW146 2182478-116.2.2018

BDG 1979 §112
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2182478.1.00

 

Spruch:

W146 2182478-1/3E

 

Beschluss

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von ChefInsp. XXXX , vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Michael Stögerer, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 06.12.2017, XXXX , betreffend Suspendierung den Beschluss:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

2. Mit Bescheid vom 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert.

 

3. Mit angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe

 

1) am 14.11.2017 in der Zeit von 12:41 Uhr bis 12:43 Uhr entgegen den Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der Geheimschutzordnung sowie entgegen Punkt 3.3. des IKT-Erlasses vom 06.11.2013, GZ.: XXXX sowie der §§ 3, 4, und 5 IKT Nutzungsverordnung des Bundes, BGBl Nr. 281 vom 02.09.2009 drei E-Mails mit insgesamt 11 Anhängen (von denen jedenfalls 8 der Geheimhaltung unterliegen, wobei der Beamte über diese Dokumente im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nicht verfügen durfte, da er in einem anderen Aufgabenbereich eingesetzt ist) vom dienstlichen BVT-Mail Account XXXX .gv.at an seinen privaten Mail Account übermittelt und habe er in diesem Zusammenhang auch als nachrichtendienstliche Quelle für Staatsgeheimnisse fungiert (Versand via Internet),

 

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt 3.3 des IKT-Erlasses vom 06.11.2013, GZ.: XXXX sowie §§ 3, 4, und 5 IKT Nutzungsverordnung des Bundes, BGBl Nr. 281 vom 02.09.2009 i.V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

 

2) sich am 22.11.2017, 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung an beiden Wohnadressen des Beamten) entgegen den Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der Geheimschutzordnung im Besitz von offensichtlich dienstlichem Schriftmaterial (überwiegend dienstliche Schriftstücke) befunden, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner derzeitigen dienstlichen Funktion bzw. Tätigkeit stehen (wie formlose Amtshilfeersuche von in- und ausländischen Behörden und Dienststellen, die auf elektronischem Weg direkt an die Mail Accounts des Beamten - teils dienstlichen, teils privaten Account - gerichtet und nicht in dienstlichen Evidenzen protokolliert waren (darunter in der Anlage 29 Ausdrucke aus sicherheitsbehördlichen Evidenzen (PI Anfragen) vom 25.08.2017, unter der Anlage 32 war einer ersten kurzen Beurteilung zur Folge eine Abklärung vom Juli 2017 zu finden, welche mit "high confidential" bezeichnet war und eine Person des Namens " XXXX " betraf, worin unter anderem Reisebewegungen und Kontakt aufgelistet waren),

 

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,

 

3) sich am 22.11.2017, 10:00 Uhr (Zeitpunkt des Vorfindens in einem, an der Dienststelle befindlichen dienstlichen, jedoch nicht dem Beamten zur dienstlichen Nutzung zugewiesenen, Schrank) entgegen den Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der Geheimschutzordnung im Besitz von, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner derzeitigen dienstlichen Verwendung stehenden, schriftlichen Unterlagen befunden (teilweise formlose, teils an seine dienstliche, teils an seine private E-Mailadresse gerichtete Amtshilfeersuchen),

 

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,

 

gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die Suspendierung verfügt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beamten der Vorwurf gemacht werde, als mögliche nachrichtendienstliche Quelle für Staatsgeheimnisse fungiert zu haben, wobei es sich bei dem Informationsabfluss nicht nur um allgemeine operative Informationen, sondern um formal klassifizierte Informationen, die seitens anderer Staaten Österreich zum Zwecke der Gefahrenforschung bzw. Gefahrenabwehr überlassen worden seien, gehandelt habe. Diese Informationen würden im Eigentum der Überlasserstaaten stehen. Der Beamte stehe daher im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen - unter anderem - gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben. Ein derartiges Verhalten sei daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern.

 

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte er aus, die angeführten Verdachtsmomente würden nicht vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer habe zwar Dokumente vom Dienst-PC auf seinem privaten E-Mail-Account und auch diverse Dokumente von seinem privaten E-Mail-Account an den dienstlichen Account weitergeleitet. Dies ausschließlich aus dienstlichen Gründen, um auch außerhalb des BVT seinen dienstlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Diese Vorgehensweise sei insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer auch im Urlaub und in seiner Freizeit, in der er eben nicht an seinem Dienstort im BVT anwesend habe sein können, dienstliche Aktenstücke bearbeiten habe müssen.

 

Alle Mitarbeiter des BVT müssten ständig erreichbar sein und müssten immer auf die Akten zugreifen können. Das Mailen von Dokumenten vom dienstlichen zum privaten Mailaccount und umgekehrt sei eine gängige Praxis und werde gebilligt.

 

Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe der Geheimhaltung unterliegende Unterlagen an Außenstehende (andere Nachrichtendienste) weitergeleitet, sei unrichtig und entbehre jeglicher Grundlage. Aus dem gesamten Akt ergebe sich bis dato nicht, welchen anderen Nachrichtendienst der Beschwerdeführer verständigt haben sollte, bzw. welcher Nachrichtendienst die Behauptung aufgestellt haben sollte, der Beschwerdeführer habe dienstliche, der Geheimhaltung unterliegende Dokumente an andere Partnerdienste oder Institutionen weitergeleitet. Es handle sich hier um nicht verwertbare Vermutungen vom Hörensagen, die nicht annähernd bewiesen seien. Auch würden Geheimdienste grundsätzlich nicht der Wahrheitspflicht unterliegen.

 

Die belangte Behörde habe die nicht näher nachvollziehbaren Vermutungen des BVT unüberprüft übernommen. Dem Beschwerdeführer sei im Disziplinarverfahren keine Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Ihm sei nicht einmal konkret bekanntgegeben worden, welche Informationen er an welchen Geheimdienst weitergegeben haben sollte bzw. welche "klassifizierten" Dokumente er widerrechtlich verwendet haben sollte.

 

Lediglich im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides werde ein konkreter Vorwurf erhoben, nämlich ein Dokument mit "High Confidential" bezeichnet und eine Person namens " XXXX " betreffend. Hiezu sei auszuführen, dass es sich um eine von einem Gelegenheitsinformanten an den Beschwerdeführer übermittelte Information gehandelt habe, die auch umgehend, nach Freigabe durch den Informationsgeber, an das BVT weitergeleitet habe werden sollen. Diese Dokumente seien ausschließlich am privaten E-Mail-Account des Beschwerdeführers eingelangt. Dies sei auch schon anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich mitgeteilt worden.

 

Sämtliche Dokumente, die auf dem privaten E-Mail-Account des Beschwerdeführers gefunden worden seien, seien rechtmäßig in seinem Besitz gewesen. Kein einziges Dokument sei klassifiziert gewesen. Dem Beschwerdeführer seien die gefundenen Dokumente seit 2014 uneingeschränkt zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden.

 

Zu Punkt 3 des angefochtenen Bescheides führte er aus, abgesehen davon, dass der Stahlschrank sehr wohl dem Beschwerdeführer zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen worden sei, habe er über die dort gefundenen Dokumente verfügen können. Es habe sich um Dokumente gehandelt, die an den Beschwerdeführer direkt adressiert gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus dem Bescheid. In der Disziplinaranzeige werde versucht, durch Unwahrheiten (nicht zur Nutzung zugewiesener Stahlschrank), den Beschwerdeführer zu diskreditieren. Dies sei im angefochtenen Bescheid übernommen worden.

 

Auch ergebe sich aus dem Bescheid nicht, welche konkreten Dokumente aus welchem Grund klassifiziert sein sollten.

 

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der belangten Behörde den Auftrag zu erteilen, den Vorgang der Klassifizierung für jedes dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Dokument vorzulegen. Der Hinweis auf nicht näher spezifizierte Dokumente reiche jedenfalls nicht aus.

 

Tatsächlich würden keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorliegen, sondern lediglich nicht näher bestimmbare Vermutungen, die aber für eine Suspendierung jedenfalls nicht ausreichen würden. Ein begründeter Verdacht liege nicht vor.

 

Auch sei die Suspendierung nicht verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer auch einem anderen Bereich des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt hätte werden können, bis der Sachverhalt geklärt sei.

 

Dadurch, dass der Beschwerdeführer zu den behaupteten Dienstvergehen nicht befragt bzw. ihm nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, liege ein massiver Verfahrensfehler vor.

 

Beweis für das gesamte Vorbringen:

 

CI XXXX

 

CI XXXX

 

CI XXXX

 

Einvernahme des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Suspendierung aufzuheben.

 

5. Mit Schriftsatz vom 08.01.2018 (eingelangt beim BVwG am 11.01.2018) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Aufgrund des oa. Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 steht fest, dass die belangte Behörde keine zweckdienlichen Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hat. Der Sachverhalt steht demnach nicht fest.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

§ 28 VwGVG lautet:

 

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

 

Zu A)

 

§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

 

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

 

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

 

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

 

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

 

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

 

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

 

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

 

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

 

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

 

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

 

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

 

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

 

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

 

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

 

VwGH Erkenntnis vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0154: "Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, mwN). Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte."

 

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Vorwurf, er habe der Geheimhaltung unterliegende Unterlagen an Außenstehende (andere Nachrichtendienste) weitergeleitet, sei unrichtig und entbehre jeglicher Grundlage. Aus dem gesamten Akt ergebe sich bis dato nicht, welchen anderen Nachrichtendienst der Beschwerdeführer verständigt haben sollte, bzw. welcher Nachrichtendienst die Behauptung aufgestellt habe, der Beschwerdeführer hätte dienstliche, der Geheimhaltung unterliegende Dokumente an andere - welche auch immer - Partnerdienste oder Institutionen weitergeleitet. Ihm sei nicht einmal konkret bekanntgegeben worden, welche Informationen er an welchen Geheimdienst weitergegeben haben bzw. welche "klassifizierten" Dokumente er widerrechtlich verwendet haben sollte.

 

Diesem Vorbringen ist zuzustimmen, dem Beschwerdeführer wird im Bescheid diesbezüglich nur vorgeworfen "... und habe er in diesem Zusammenhang auch als nachrichtendienstliche Quelle für Staatsgeheimnisse fungiert (Versand via Internet)", daraus ergibt sich aber nicht das zur Last gelegte Verhalten und kann dieses daher nicht nachvollzogen werden.

 

Auch wurden diesbezüglich - wie von der Judikatur gefordert - nicht die Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung dieser im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen angeführt. Aus dem Akt ergibt sich nur, dass das BVT im Januar 2017 bzw. Oktober 2017 von einem befreundeten Partnerdienst über einen angeblichen Informationsabfluss aus dem BVT informiert wurde, der Tatzeitraum ergibt sich daraus nicht.

 

Betreffend dem Vorbringen, dass der Hinweis auf nicht näher spezifizierte Dokumente nicht ausreiche, ist auszuführen, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, wie viele Dokumente davon betroffen sind.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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