AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2177392.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 760494510-1992869/BMI-BFA_STM_RD,
A)
I.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigem der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft (vom XXXX bis XXXX ) wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (vom XXXX , Zl. XXXX ) wurde der BF am 24.02.2017, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Laut Amtsvermerk vom 17.08.2017 der LPD XXXX wurde der BF am 16.08.2017 wegen des Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorläufig festgenommen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF bei einer Amtshandlung nicht habe ausweisen wollen und er in weiterer Folge von den Polizeibeamten habe weglaufen wollen, wobei er schließlich angehalten werden konnte. Daraufhin sei der BF sehr aggressiv geworden und habe mit seiner rechten Hand gegen die rechte Schulter der Meldungslegerin geschlagen. Der BF habe sich sehr aggressiv verhalten, lautstark geschrien, mit seinen Händen wild um sich geschlagen und weiterhin versucht davonzulaufen. Der BF habe schließlich fixiert und vorläufig festgenommen werden können. Bei der Überstellungsfahrt habe der BF im Zellenbereich randaliert und um sich getreten.
Am 28.09.2017 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zu Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Dem Schreiben wurden ein vom BF zu beantwortender Fragenkatalog sowie Länderfeststellungen der Russischen Föderation (Stand: 21.07.2017) beigefügt und er zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
Die Fragen im Fragenkatalog lauten:
1.) Sind oder waren Sie in Österreich verheiratet?
2.) Haben Sie in Österreich lebende Kinder?
3.) Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind oder sonstige besondere Anknüpfungspunkte?
4.) Beherrschen Sie die deutsche Sprache? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?
5.) Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?
6.) Sind Sie in Österreich jemals einer Arbeit nachgegangen bzw. gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
7.) Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
8.) Wie ist ihr aktueller Gesundheitszustand?
9.) Üben Sie derzeit einen Glauben aus? Wenn ja welche?
10.) Können Sie Gründe geltend machen, dass Sie bei einer Rückkehr nach "Afghanistan" einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind?
Am 18.10.2017 langte die handschriftliche und in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme des BF beim BFA ein. Der BF führte darin aus, dass er verheiratet gewesen sei und er vier Töchter habe, welche in Österreich leben würden. Er habe keine nahen Verwandten, von denen er finanziell abhängig sei oder sonstige besondere Anknüpfungspunkte bestehen würden. Er beherrsche die Deutsche Sprache auf A2-Niveau und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe drei Jahre lang gearbeitet und würde bei " XXXX " lernen und arbeiten. Er sei von Beruf "Buchhalter", habe aber in Österreich "Fahrfehler" gemacht und wolle in "LKW" arbeiten. Er sei gesund und bekenne sich zur islamischen Religion. Zu Frage 10 gab der BF an:
"Ich habe generell keine Verbindung zu Afghanistan und kein Interesse daran. Ich komme aus Tschetschenien."
Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurde der BF erneut dazu aufgefordert eine Stellungnahme zur Frage: "Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen?" binnen einer Frist von drei Tagen abzugeben.
Am 24.10.2017 langte die handschriftliche Stellungnahme des BF ein. Es wurde ausgeführt, dass seine Familie im Jahr 2004 aus dem kriegerischen Tschetschenien geflüchtet sei. Er sei in Tschetschenien fünf Monate lang unschuldig in einem Gefangenenlager gewesen und habe 2006 nach Österreich flüchten können. Auch heute sei in seinem Heimatland Krieg. Solle er zurückgeschickt werden, dann würde er umgehend gefangen genommen und inhaftiert werden. Sein Leben sei in Tschetschenien bedroht. Zudem gab er an, dass er einen Arbeitsvertrag über 30 Stunden bei " XXXX " habe. Er werde von seinem Personalberater und seiner Sozialberaterin bei der Existenzsicherung und bei der weiteren Arbeitssuche unterstützt. Er sei in Österreich zu Hause und könne nicht nach Tschetschenien zurück. Er bitte um Einstellung des Aberkennungsverfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 05.03.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig sei. In Österreich würden vier Töchter des BF leben. Der BF sei in Österreich straffällig und rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt worden. Im Falle des BF sei aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tat von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass bei ihm eine Besserung zu erwarten wäre. Der BF sei eine Gefahr für die Gemeinschaft und sei dazu auch auf den Aktenvermerk der LPD XXXX vom 17.08.2017 (Verdacht auf Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu verweisen. Das BFA führte aus, dass im Falle des BF nicht festgestellt werden könne, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es sei von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. der Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland auszugehen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr entgegenstehen würden.
In der Beweiswürdigung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den eingeholten aktuellen Strafregisterauszug verwiesen, aus dem sich die strafrechtliche Verurteilung vom XXXX (RK am 11.07.2013) sowie seine bedingte Entlassung am XXXX , unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ergibt. Zudem wurde auf den Aktenvermerk der LPD XXXX vom 17.08.2017 hingewiesen und ausgeführt, dass im Falle des BF von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei und in keiner Weise erkennbar sei, dass beim BF eine Besserung zu erwarten wäre. Der BF sei eine Gefahr für die Gemeinschaft.
Zur Situation im Fall seiner Rückkehr wurde beweiswürdigend einzig ausgeführt, dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und der Behandlung von Rückkehrern nicht zu entnehmen sei, dass ein Rückkehrer zwangsläufig in Gefahr geraten würde. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und könne somit nicht angenommen werden, dass er sich in der Russischen Föderation nicht eine neue Existenz aufbauen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in eine ausweglose Lage geraten werde. Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei in der Russischen Föderation gegeben.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. zunächst § 7 AsylG zitiert und weiters ausgeführt, dass der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt wurde. Dem BF sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde auf § 8 Abs. 3a AsylG verwiesen und ausgeführt, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen habe, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege. Weiters wurde auf § 8 Abs. 1 AsylG und dazu ergangene Judikatur (des VwGH und EGMR) verwiesen und ausgeführt, dass gegenwärtig kein Abschiebehindernis in die Russische Föderation vorliege, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage in welche jeder Antragsteller dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aufgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Somit lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Es gebe keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es ergebe sich daher dass die Abschiebung in die Russische Föderation mangels substantieller, glaubhafter und für das BFA nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr iSd § 8 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig sei. Da im Falle des BF die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren verurteilt worden sei und somit die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Im Falle des BF würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten bestehen und könne somit kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Zur Interessenabwägung wurde ausgeführt, dass der BF im Mai 2006 illegal in Österreich eingereist sei, besondere private Interessen nicht feststellbar seien, er in Österreich nicht die Möglichkeit habe seinen Aufenthalt nach dem NiederlassungsG zu legalisieren, die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen sei und er wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt worden sei. Daher komme dem öffentlichen Interesse, dass der BF das Land verlasse, eine größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei daher zulässig. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wie bereits in Spruchpunkt II. dargelegt, liege im Falle des BF keine Gefährdung nach Art. 2 oder 3 EMRK vor. In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.
Als Beschwerdegründe wurden sowohl die Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Vertretung im Verfahren wurde der Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigt (Vollmacht vom 14.11.2017).
Es wurde vorgebracht, dass ermittelt werden müsse, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Wäre dies der Fall, dann wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht möglich, da dies gegen den Grundsatz des Refoulementverbotes verstoße. Das BFA habe dem BF zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, habe jedoch nicht ermittelt, ob das Leben des BF im Falle einer Rückkehr weiterhin in Gefahr sei. Dies sei aber der Fall, da die Bedrohungslage, die zur Asylgewährung geführt habe, weiterhin bestehe. Eine Abschiebung würde für den BF eine Gefahr für die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Falls der Beurteilung des BFA Recht gegeben werde, wäre trotzdem zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen würden. Das aufrechte Familienleben mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin sei nicht einmal bei den Feststellungen zu seiner Lage erwähnt worden und sei somit auch nicht als "besonderes privates Interesse" festgestellt worden. Der BF lebe seit über 10 Jahren in Österreich und habe sich gut integriert. Er lerne und arbeite und habe vier Töchter mit denen er ein aufrechtes Familienleben führe. Nach der Trennung von seiner Ex-Frau lebe der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , einer russischen Staatsangehörigen. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, sodass das Familienleben weiterhin aufrecht sei. Bei den Feststellungen und der Argumentation des BFA sei deutlich erkennbar, dass es sich um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit der individuellen Ausführungen und der individuellen Situation des BF auseinandersetze. Dies verstärke den Eindruck, dass die belangte Behörde ungenau gearbeitet habe. Eine Abschiebung würde somit auch Art. 8 EMRK verletzen. Die Rückkehrentscheidung sei somit rechtswidrig und hätte als auf Dauer unzulässig erklärt werden sollen. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliege. Der BF sei seit über 10 Jahren in Österreich, habe ein aufrechtes Familienleben und sei bereits integriert. Nach seiner Entlassung habe sich der BF sofort um eine Anstellung gekümmert, um so sein Leben selbstständig finanzieren zu können. Dies tue der BF auch und falle dem Staat nicht zur Last (Arbeitsvertrag). Der BF bereue seine Straftat zutiefst und wolle nach Absolvierung seiner Freiheitsstrafe ein ruhiges Leben führen und sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Er habe bereits seine Strafe absolviert und empfinde die beabsichtigte Abschiebung in ein Land, wo sein Leben in Gefahr sei, als weitere ungerechtfertigte Strafmaßnahme. Das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteigehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit behaftet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF internationaler Schutz weiterhin zustehe und er nicht abgeschoben werden könne.
Mit der Beschwerde legte der BF die Kopie eines Arbeitsvertrages für Transitbeschäftigte, abgeschlossen zwischen dem BF und dem " XXXX ", für die befristete Dauer von 10 Monaten (von 23.08.2017 bis 23.06.2018) vor.
Am 22.11.2017 legte der BF dem BVwG folgende Unterlagen vor:
- Zertifikat "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz", in der Zeit vom 25.05.2010 bis 24.09.2010, Seminarinhalte: "Modul LA bis Modul 2 plus Bewerbungstraining".
- Sprachdiplom "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 07.10.2011.
- Seminarbestätigung "Integrationsoffensive 2008- A2/12 Deutsch als Fremdsprache" in der Zeit vom 21.01.2008 bis 14.04.2008.
- Teilnahmebestätigung für den Kurs "Sprachkurs Deutsch mit dem Modul Deutsch 0 + Deutsch 1 – Level A1 des europäischen Sprachportfolios" in der Zeit vom 06.02.2012 bis 20.07.2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BF, beinhaltend die Stellungnahmen des BF, das Strafurteil sowie die fristgerechte Beschwerde, durch die im Beschwerdeverfahren übermittelten Beweismittel sowie durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug.
Der BF, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Muslim. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.05.2006 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt und damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 28.09.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren anlässlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet eingeleitet, das in weiterer Folge zur Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA vom 30.10.2017 führte.
Der BF weist nachfolgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft (vom XXXX bis XXXX ) wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben.
In der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht die besondere Verwerflichkeit der Tat, die massive Diskreditierung des Opfers vor Gericht und vor der Polizei durch die haltlose Anschuldigung, das Opfer habe versucht, ihm Suchtgift zu verkaufen als erschwerend; als mildernd wurde demgegenüber die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (vom XXXX , Zl. XXXX ) wurde der BF am 24.02.2017, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Laut Amtsvermerk vom 17.08.2017 der LPD XXXX wurde der BF am XXXX wegen des Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorläufig festgenommen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF bei einer Amtshandlung nicht habe ausweisen wollen und er in weiterer Folge von den Polizeibeamten habe weglaufen wollen, wobei er schließlich angehalten werden konnte. Daraufhin sei der BF sehr aggressiv geworden und habe mit seiner rechten Hand gegen die rechte Schulter der Meldungslegerin geschlagen. Der BF habe sich sehr aggressiv verhalten, lautstark geschrien, mit seinen Händen wild um sich geschlagen und weiterhin versucht davonzulaufen. Der BF habe schließlich fixiert und vorläufig festgenommen werden können. Bei der Überstellungsfahrt habe der BF im Zellenbereich randaliert und um sich getreten.
Festgestellt wird, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, er als gemeingefährlich anzusehen ist und die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung gegenüber den Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es liegt somit der Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vor.
Zu den angefochtenen Spruchpunkten II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des BF scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu I.) A) Aberkennung von Asyl:
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 leg. cit. gilt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einer Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
- rechtskräftig verurteilt worden,
- gemeingefährlich sein und
- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Bewaffneter Raub (im Konkreten durch das Ansetzen eines Klappmessers an den Bauch des Opfers verwirklicht) fällt ebenso wie Drogenhandel, Brandstiftung etc. typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288).
Der BF hat somit ein besonders schweres Verbrechen nämlich des schweren Raubes begangen, weswegen er vom LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt wurde. Erschwerend wurde die besondere Verwerflichkeit der Tat, die massive Diskreditierung des Opfers vor der Polizei und vor Gericht durch die haltlose Behauptung, dieses habe versucht, ihm Suchtgift zu verkaufen, gewertet. Auch das Oberlandesgericht XXXX verwarf in seiner Berufungsentscheidung vom XXXX das Begehren des BF auf auf Gewährung (teil)bedingter Strafnachsicht mit der Begründung, dass die Milderungsgründe die Erschwernisgründe weder an Zahl noch an Gewicht beträchtlich überwiegen und verwies auf den hohen Handlungs – und Gesinnungsunwert sowie eine äußerst geringe Hemmschwelle.
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass eine Strafmilderung nicht in Betracht komme, da im "besonders gelagerten Fall nicht die begründete Aussicht besteht, dass der Angeklagte bei bloßer Sistierung der Sanktion oder eines Teiles davon keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde."
Das Strafmaß von 5 Jahren unbedingter Haft zeigt somit den hohen Unrechtsgehalt der verwirklichten Tathandlung auf, wobei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs selbst wesentlich geringere Freiheitsstrafen den Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen können (vgl. VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, wonach die Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, ausreichend sein kann, um von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen).
Wie das BFA ausführte, kann im Falle des BF keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose (auch unter Berücksichtigung der zur bedingten Entlassung ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH vom 18.01.1995, GZ 94/01/0746; VwGH vom 03.12.2002, GZ 99/01/0449) ausgegangen werden, zumal der BF nur etwa sechs Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft vor den österreichischen Behörden erneut negativ aufgefallen ist (Aktenvermerk vom 16.08.2017). Somit geht klar hervor, dass der BF offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist daher im Falle des BF – vor allem angesichts des kurzen Zeitraums seit Haftentlassung – jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und der BF weiterhin als gemeingefährlich anzusehen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie seiner erneuten negativen Verhaltensweise gegenüber einschreitenden Polizeibeamten kann auch die Interessensabwägung nicht zugunsten des BF ausfallen. Es überwiegen somit insofern die öffentlichen Interessen an einer Rückschiebung in den Heimatstaat.
Letztlich ist im Hinblick auf den BF somit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen, wobei die Beschwerde dies auch inhaltlich nicht weiter bekämpft, sondern nur allgemein einfordert, dass zu ermitteln ist, ob im Fall der Rückkehr keine Verletzung der Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK bestehen würden.
Entfall der Verhandlungspflicht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides – soweit Spruchpunkt I. betroffen ist – unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, der BF fordert einzig eine detaillierte Prüfung des non-refoulement ein.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort – wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt – keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu II.) A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 (2. Satz), Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dem im Spruch dargelegten Ausmaß zu ermitteln.
Was die Gefährdung des BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, stützt sich das BFA im Wesentlichen auf die allgemeinen Länderinformationen und ist auf die individuelle Situation des BF in keiner Weise eingegangen. Dies, obwohl der BF in seiner Stellungnahme vom 24.10.2017 ausführte, dass er in Tschetschenien bereits fünf Monate lang unschuldig in einem Gefangenenlager gewesen sei. Nähere Ermittlungen dazu hat das BFA gänzlich unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte daher nicht ermittelt werden.
Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Gefährdungslage, aufgrund derer der BF die Russische Föderation verlassen hat, weiterhin besteht und eine persönliche Einvernahme des BF durchzuführen haben. Sollte eine Gefährdung des BF in Tschetschenien bejaht werden, wäre allenfalls konkret zu prüfen, ob bei dieser Sachlage eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Teil der Russischen Föderation überhaupt in Frage kommt.
Für den erkennenden Richter ist beim dargelegten Sachverhalt die Frage nach einer Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des individuellen Vorbringens des BF in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt. Die belangte Behörde hat zwar den Asylakt aus dem 2006 beigeschafft, sich in der angefochtenen Entscheidung jedoch überhaupt nicht mit den damaligen Fluchtgründen auseinandergesetzt. Der behördlichen Entscheidung fehlt daher jegliche nachvollziehbare Schlussfolgerung, aus welchen Gründen dem BF vor mehr als 10 Jahren Asyl gewährt wurde, ob diese Gründe nach Ablauf so langer Zeit noch Relevanz beinhalten und fehlt auch der angefochtenen Entscheidung jeglicher Hinweis darauf, ob dem BF nunmehr eine Rückkehr in alle oder nur bestimmte Landesteile offensteht oder nicht.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde mit dem BF die Gründe für seine Flucht im Jahr 2006 zu erörtern und dann in nachvollziehbarer Weise darzulegen haben, ob bzw. warum die seinerzeitige Gefährdungen weggefallen sind. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid verwendeten Textblöcke vermögen eine solche Gefährdungsprognose nicht darzustellen. Zudem wird die belangte Behörde auch die familiäre Situation umfassender abzuklären haben, da der BF auf den langjährigen Aufenthalt von nahen Angehörigen verwies, die Behörde jedoch "keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte" erblickte.
Grundsätzlich erscheint die persönliche Einvernahme des BF zu diesen Gründen geboten, zumal die beschriebene Einräumung von Parteiengehör mit zum Teil aktenwidriger Fragestellung (Rückkehrgefährdung für Afghanistan, Frist von gerade 3 (!) Tagen, um Refoulementgründe für die Russische Föderation darzulegen) offensichtlich nicht ausreicht, um bei der belangten Behörde eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Neben den bereits angeführten Ermittlungen werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum Herkunftsstaat – allenfalls auch betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative – zu ergänzen sein.
Hinzu kommt wie dargestellt, dass der BF in seiner Stellungnahme angegeben hat, in Österreich verheiratet gewesen zu sein und er in Österreich vier Töchter habe. Die Tatsache, dass der BF vier Töchter in Österreich hat, wurde vom BFA zwar in der Beweiswürdigung angeführt, jedoch in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK vollkommen außer Acht gelassen. Diesbezüglich ist somit den Ausführungen der Beschwerde zu folgen und wird das BFA im fortgesetzten Verfahren das aktuelle Privat- und Familienleben des BF berücksichtigen müssen. Dazu wird das BFA auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF eine - namentlich genannte - neue Lebensgefährtin in Österreich habe und auch den vorgelegten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen haben.
Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid im genannten Ausmaß aufzuheben war.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.) und II.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
