B-VG Art.133 Abs4
DMSG §26 Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2016167.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Deinhofer Petri RAe, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.11.2014, Zl. BDA-27335/obj/2014/0008-allg, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 26 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 24.01.2014, Zl. 27.335/1/2014, Zl. 52.291/1/2009, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des XXXX , so gen. XXXX , Ger. - und pol. Bez. XXXX , Burgenland, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dieser Bescheid erging nach Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens, an dem XXXX als grundbücherliche Eigentümer des zuvor genannten Grundtücke sowie der Landeshauptmann von Burgenland, die Marktgemeinde XXXX und der Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX als Legalparteien einbezogen wurden.
2. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass das Dach des zuvor genannten Hauses in ihre Liegenschaft (Gst. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX) rage, weshalb durch dessen Unterschutzstellung in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Zwar komme nach § 26 Z 1 DMSG in unbewegliche Denkmale betreffenden Unterschutzstellungsverfahren nur dem Eigentümer und den genannten Legalparteien Parteistellung zu, doch müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Eigentumsbeschränkung allen davon Betroffenen iSd § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie beziehe und ihre rechtlichen Interessen berührt seien; dem stehe § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG nicht entgegen (Hinweis auf VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Feststellung ihrer Parteistellung sowie die Zustellung des unter Punkt 1. dargestellten Unterschutzstellungsbescheides.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren ab sowie deren Antrag auf Zustellung des Unterschutzstellungsbescheides zurück.
Das gegenständliche Denkmal stehe zur Gänze auf einem Grundstück, das sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde, sondern den Eigentümern der Parzelle 227 gehöre; lediglich das Dach des Denkmals rage den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auf ihr Grundstück. Dieser Umstand würde – selbst bei Verifizierung durch die Behörde – aber nichts an den Eigentumsverhältnissen am Denkmal ändern. Eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sei daher unterblieben.
Weiters ließe sich auch bei Zutreffen des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin aus § 8 AVG nicht deren Parteistellung ableiten. Bei der Ausweitung der Parteistellung "auf Betroffene" durch das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes sei es um den Fall des Zubehörs bzw. der Inventareigenschaft gegangen. Dort sei der enge Kontext nachvollziehbar: Das Kleinere könne ohne den Schutz des Größeren nicht weiterbestehen bzw. es bedinge eine wechselseitige Bedachtnahme. Eine derartige Konstellation liege gegenständlich jedoch nicht vor.
Das im DMSG normierte Zerstörungs- bzw. Veränderungsverbot richte sich naturgemäß in erster Linie gegen die Eigentümer eines Denkmals, sei jedoch "objektbezogener" Schutz. Es gelte aber nicht vorbehaltslos, denn es könne aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert werden. Von einer kategorischen "Nichtdurchführbarkeit" einer bestimmten Maßnahme im Bereich des überragenden Daches könne daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. In einem Veränderungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG, wo zB eine Verschmälerung der Dachzone gefordert würde, wäre eine Parteistellung (und vorherige Antragstellung) für (bzw. durch) die Beschwerdeführerin "jedenfalls zu prüfen und durchaus denkbar". Ob die beantragte Maßnahme dann auch denkmalverträglich sei, wäre in zweiter Linie zu hinterfragen.
Die Formulierung der Partei- und Antragsrechte im DMSG sei taxativer Natur. Hätte der Gesetzgeber eine Ausweitung der Parteistellung über die in § 26 Z 1 DMSG Genannten schon im Unterschutzstellungsverfahren gewollt, hätte er wie in Z 4 leg. cit. auf § 8 AVG verwiesen; das sei jedoch nicht erfolgt.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Das durch den Unterschutzstellungsbescheid bewirkte Zerstörungs- und Veränderungsverbot gemäß § 4 DMSG verletze die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Eigentumsrechten, als sie etwa Bauvorhaben auf ihrer eigenen Liegenschaft im Bereich des überragenden Dachens nicht ausführen könne, da dieses Dach weder zerstört noch verändert werden dürfe. Nach den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes seien derartige bauliche Maßnahmen nur nach vorheriger Durchführung eines Veränderungsverfahrens nach § 5 DMSG möglich, wobei vor einer Prüfung der Denkmalverträglichkeit der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren überhaupt Antragslegitimation und Parteistellung zukomme. Dass der Beschwerdeführerin durch die Unterschutzstellung die Veränderung ihrer eigenen Liegenschaft erheblich erschwert werde, sei somit evident.
Der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge müsse allen von derartigen Eigentumsbeschränkungen betroffenen Personen iSd § 8 AVG Parteistellung gewährt werden. Hätten sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf den grundbücherlichen Eigentümer des unterschutzzustellenden Gebäudes bezogen, wäre der Hinweis, wonach § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG nicht entgegenstehe, überflüssig. Vielmehr zielten diese Ausführungen offenkundig auf andere als die in § 26 Z 1 DMSG genannten Personen ab.
6. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Verbindung mit der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Nach § 26 Z 1 DMSG kommt bei Verfahren u. a. gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit, die die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegen eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.
Gemäß § 27 Abs. 1 DMSG gilt als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
Gemäß § 26 Abs. 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5 leg. cit.) von jeder Person, die Partei iSd § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren ist maßgeblich, welche Implikationen das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0100, für die Beurteilung für den gegenständlichen Fall hat.
In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde der (grundbücherlichen) Eigentümerin jenes Gebäudes, in dem sich das mit dem dort angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Äußeren, des Inneren, der Ausstattung sowie der beweglichen und unbeweglichen Einrichtung unterschutzgestellte Kaffeehaus befindet, zu entscheiden, wobei in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführerin sei eine Sachentscheidung verweigert worden, weil das "Inventar" nicht als Verfahrensgegenstand angesehen werde.
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Rechtskraft eines Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG bewirke, dass der Umstand, dass das im Spruch genannte Denkmal – und zwar insbesondere auch die Einrichtung des Kaffeehauses – in seiner Gesamtheit dem Zerstörungs- und Veränderungsverbot des § 4 Abs. 1 DMSG unterliege, eine Eigentumsbeschränkung darstelle, die hinsichtlich des "Inventars" neben dessen Eigentümer auch den Liegenschaftseigentümer treffe, weil dieser auf Grund des objektbezogenen Denkmalschutzes das geschützte "Inventar" auch dann nicht zerstören oder verändern dürfe, wenn sich an der gegenwärtigen Rechtssituation der Verpachtung des Geschäftslokales an die Inventareigentümerin etwas ändern würde. Im Unterschutzstellungsverfahren müsse gegen eine derartige Eigentumsbeschränkung aber allen davon Betroffenen iSd § 8 AVG die Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezieht und ihre rechtlichen Interessen berührt seien. Dem stehe § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes, wonach die Aufzählung jener Personen, denen im Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung zukommt, taxativ ist (vgl. etwa VwGH 25.09.92/09/0241, sowie Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 26 Rz 3), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0100, – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht auf andere als die in § 26 Z 1 DMSG genannten Personen abzielen; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Problematik betreffen, ob dem Liegenschaftseigentümer, der gemäß § 26 Z 1 DMSG jedenfalls bezüglich der ihm gehörenden Teile des Denkmals Parteistellung hat, eine solche Position auch bezüglich der Unterschutzstellung des Inventars als einem Teil des Denkmals, der nicht in seinem Eigentum steht, zukommt. Denn dies ist eine "derartige Eigentumsbeschränkung", in der § 26 Z 1 (iVm § 27 Abs. 1) DMSG (dessen Aufzählung ja nach der dargestellten Rechtsprechung taxativ ist) der Annahme einer Parteistellung iSd § 8 AVG nicht entgegensteht.
Ausgehend von einem solchen Verständnis kann der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zugebilligt werden. Denn anders als die beschwerdeführende Liegenschaftseigentümerin im zuvor dargestellten Fall ist sie – wie von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird – nicht Eigentümerin eines Teils des unterschutzgestellten Denkmals.
Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass nach seiner Auffassung die Beschwerdeführerin – sollte das Dach tatsächlich auf ihr Grundstück ragen – eindeutig legitimiert ist, gemäß § 5 Abs. DMSG die Veränderung des Denkmals (etwa dahingehend, dass das Dach entsprechend zu verschmälern ist) zu beantragen.
3.2.3. Somit kann nicht angenommen werden, dass dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Parteistellung abgewiesen und jener auf Zustellung des unter Punkt I.1. dargestellten Unterschutzstellungsbescheides zurückgewiesen wurde, eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Punkt 3.2.2. dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass einer Person, die nicht Eigentümer zumindest eines Teils des unterschutzzustellenden Denkmals (und auch nicht eine der in § 26 Z 1 angeführten Legalparteien) ist, keine Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukommt. Es liegt jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, welche die Frage, ob eine solche Differenzierung zutreffend ist, konkret beantwortet.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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