UG §79 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2140048.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016, Zl. B/15-15/16, bestätigenden Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27.07.2016, Zl. 79/31-15/16, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.03.2014 zum Lehramt-Diplomstudium in den Unterrichtsfächern "Bewegung und Sport" und "Psychologie und Philosophie" an der Universität Wien (im Folgenden: Uni Wien) zugelassen. Am 08.06.2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin an der bezeichneten Universität der kommissionellen Prüfung im Prüfungsfach "EC Entwicklungspsychologie I", welche mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde.
2. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2016 an den Studienpräses der Uni Wien und stellte einen Antrag auf Aufhebung der kommissionellen mündlichen Prüfung aus "EC Entwicklungspsychologie I" aufgrund schwerer Mängel bei der Durchführung der genannten Prüfung.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die erste Prüferin Dr. XXXX nicht während der gesamten Prüfungszeit anwesend gewesen sei. Die Prüfung sei für den 08.06.2016 um 14:00 Uhr angesetzt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Vorsitzenden der Prüfungskommission Dipl.-Psych. Dr. XXXX und der zweiten Prüferin Ass.-Prof. Mag. Dr. XXXX den Raum betreten. Diese hätten die Beschwerdeführerin belehrt und sie gefragt, ob sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle die Prüfung zu bestreiten. Erst danach habe die erste Prüferin den Raum betreten, jedoch habe diese unruhig gewirkt und während der Prüfung mehrfach auf die Uhr gesehen. Aufgrund dessen sei der weitere Prüfungsverlauf gestört gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch unter Druck gesetzt gefühlt und sei gestresst gewesen. Weiters sei die negative Benotung mangelhaft begründet worden. Das Ergebnis der Prüfung sei ihr zwar im Anschluss an diese bekanntgegeben worden, eine Erklärung der negativen Beurteilung v.a. hinsichtlich der ersten und dritten Frage sei ihr nicht mitgeteilt worden. Darüber hinaus seien die Gründe der negativen Beurteilung nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen worden. Die Ausfertigung des Prüfungsprotokolls sei somit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften des § 79 Abs. 2 UG erfolgt. Die erste Prüferin habe sie zudem diskreditiert und in ihrer Würde verletzt. So habe ihr Dr. XXXX bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung unterstellt nicht für den Lehrberuf geeignet zu sein. Diese Aussage habe sie persönlich sehr gekränkt und in ihrer Würde verletzt. Darüber hinaus bringe Dr. XXXX durch diese Unterstellung klar zum Ausdruck, dass sie offensichtlich voreingenommen und aufgrund eines Vorurteils nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsleistung objektiv zu beurteilen.
Weiters legte die Beschwerdeführerin Empfehlungsschreiben der Neuen Mittelschule, 2813 Lichtenegg, sowie des Realgymnasiums BRG4, 1040 Wien, bei.
3. Mit Schreiben vom 05.07.2016 nahm die Vorsitzende der Prüfungskommission zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie die Beschwerdeführerin bereits festgehalten habe, müsse gemäß § 79 Abs. 2 UG bei kommissionellen Prüfungen jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend sein. Die Erstprüferin habe sich lediglich um vier Minuten verspätet und dies dem Prüfungssenat mitgeteilt. Währenddessen seien die Formalia verlesen und die Beschwerdeführerin gefragt worden, ob sie sich körperlich und psychisch in der Lage fühle zur gegenständlichen Prüfung anzutreten. Diese Frage solle laut Prüfungsprotokoll explizit vor Beginn der Prüfung verlesen werden. Sodann habe die Prüfung nach Eintreffen der Erstprüferin um 14:04 Uhr (siehe Prüfungsprotokoll) begonnen. Während der gesamten Prüfung seien alle drei Mitglieder des Prüfungssenates anwesend gewesen.
Die Vorsitzende des Prüfungssenats könne der Aussage, dass Hektik während der Prüfung geherrscht und die Erstprüferin unruhig gewirkt habe, nicht folgen. So habe die Beschwerdeführerin vier Fragen schriftlich zum Vorlesen bekommen, die Reihenfolge der Beantwortung der Fragen habe diese selbst bestimmen können. Die Beschwerdeführerin habe für die Beantwortung der Fragen insgesamt 20 Minuten Zeit gehabt. Nach Beantwortung der ersten zwei gewählten Fragen habe die Vorsitzende die Beschwerdeführerin gebeten, zum zweiten Teil der Prüfung zu kommen. Dass die Beschwerdeführerin dadurch jedoch unter Druck gesetzt worden sei und sich gestresst gefühlt habe, habe sie nicht erkennen können. Schließlich sei die Beschwerdeführerin eingangs auch belehrt worden, sich zu melden, falls sie die Prüfung nicht fortsetzen könne.
Zur monierten mangelhaften Begründung des negativen Prüfungsergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt und die Gründe für die negative Beurteilung erläutert worden seien. Da die Beschwerdeführerin jedoch alle vier Fragen eindeutig inhaltlich nicht zufriedenstellend beantwortet habe, sei ihr gesammelt über alle vier Fragen Rückmeldung gegeben worden. Vor der Rückmeldung sei der Prüfungssenat alle vier Fragen einzeln durchgegangen und habe deren Ergebnis gesondert besprochen. So habe die Beschwerdeführerin zentrale Begriffe aus der Entwicklungspsychologie nicht nennen oder erklären können (z.B.: interaktional, endo/exo [Frage 1], diffuse Identität [Frage 2], Arbeitsgedächtnis [Frage 3], Stufen/Stadien [Frage 4]). Im Anschluss an die Prüfung habe sich der Prüfungssenat eine halbe Stunde Zeit für ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin genommen.
Zur Führung des Prüfungsprotokolls ist auszuführen, dass Angaben zu Ort und Zeit der Prüfung, die Namen des Prüfungssenats, die Namen der Studierenden, die gestellten Fragen und die Beurteilung enthalten seien. Besondere Vorkommnisse seien nicht vorgefallen. Die negative Beurteilung sei bei allen vier Fragen so eindeutig gewesen und von allen Mitgliedern des Prüfungssenates getragen worden, dass eine gesonderte Begründung hinfällig gewesen sei.
Weiters könne die Vorsitzende des Prüfungssenats nicht bestätigen, dass die Erstprüferin die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise diskreditiert oder ihre Würde verletzt habe. Die Erstprüferin habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die zentralen psychologischen Begriffe kennen müsse. Es scheine so, als habe die Beschwerdeführerin dies als persönliche Beleidigung interpretiert. Der gesamte Prüfungssenat habe sich nach der Prüfung noch umfassend Zeit genommen, um mit der Beschwerdeführerin Optionen für ihr weiteres Vorgehen zu entwickeln.
4. Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15.07.2016 dahingehend, dass das Verlesen der Formalia und die Frage, ob sich der Prüfungskandidat körperlich und physisch in der Lage fühle die Prüfung abzulegen, jedenfalls zur Prüfungszeit zähle. Da die Erstprüferin zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwesend gewesen sei, liege ein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 UG vor. Weiters habe die Erstprüferin unruhig gewirkt, wodurch die Beschwerdeführerin – auch wenn ihr dies unter Umständen nicht anzumerken gewesen sei – irritiert gewesen sei. Weiters seien ihr die Gründe der negativen Beurteilung hinsichtlich der ersten und dritten Frage nicht näher erläutert worden, weshalb dies einen weiteren Verstoß gegen § 79 Abs. 2 UG darstelle. Die Gründe für die negative Beurteilung seien zudem im Prüfungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Die fehlende Begründung im Prüfungsprotokoll stelle einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar. Weiters habe die Erstprüferin gegenüber der Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe des negativen Ergebnisses geäußert, dass diese "nicht für den Lehrberuf geeignet" sei. Dies habe sie als Diskreditierung ihrer Person sowie ihrer pädagogischen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften aufgefasst.
5. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. 79/31-15/16, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der kommissionellen mündlichen Prüfung "EC Entwicklungspsychologie I (SoSe2016)" vom 08.06.2016 gemäß § 79 Abs. 1 UG abgewiesen. Eingangs wurde im Wesentlichen die schlüssige Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission Dipl.-Psych. Dr. XXXX wiedergegeben. Weiters wurde festgestellt, dass die tatsächliche Prüfungszeit von 14:04 Uhr bis 14:24 Uhr im Prüfungsprotokoll vermerkt sei. Aufgrund der Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungssenates und der Angaben im Prüfungsprotokoll könne daher glaubhaft nachvollzogen werden, dass die Prüfung unter vollständiger Besetzung der Prüfungskommission stattgefunden habe. Darüber hinaus könne eine unvollständige Erläuterung der negativen Beurteilung nicht nachvollzogen werden, da glaubhaft dargelegt worden sei, dass die Begründung über das negative Resultat die gesamte Prüfung – und nicht nur Teile davon – umfasse. Die fehlende zusätzliche Begründung stelle auch laut eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2007/10/0187) keinen schweren, sondern lediglich einen leichten Mangel dar. Nach Perthold-Stoizner in Mayer, UG² zu § 79 UG führe dem Wortlaut nach jede Abwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sei die Abwesenheit jedoch nur so kurz oder zu einem Zeitpunkt erfolgt, dass sie keinen Einfluss auf die Objektivität oder Sachlichkeit der Prüfung haben könne, liege kein schwerer Mangel i.S.d. § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG vor. So gehe auch der VwGH davon aus, dass "jedes Kommissionsmitglied bei der Prüfung soweit zugegen zu sein hat, daß es aus eigener Wahrnehmung über die Gesamtleistung des Kandidaten ein Urteil bilden kann" (vgl. VwSlg 5061 A). Weshalb im gegenständlichen Fall kein schwerer Mangel gemäß § 79 Abs. 1 UG festgestellt werden könne.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2016 fristgerecht eine Beschwerde in der sie im Wesentlichen bisher Vorgebrachtes wiederholte und dies dahingehend ergänzte, dass das Zuspätkommen und das mehrmalige auf die Uhr blicken der Erstprüferin die Beschwerdeführerin so sehr verwirrt habe, dass sie bestimmte Fragestellungen und die dazugehörigen Themen nicht mehr richtig einordnen und strukturieren habe können, obwohl sie sich sehr lange auf die Prüfung vorbereitet habe. Sie sei davon überzeugt, dass sie bei einer anderen (ruhigeren) Prüfungsatmosphäre ein anderes Ergebnis erzielt hätte. Zudem vermute sie, dass die Vorsitzende der Prüfungskommission diese Störung nicht in derselben Weise wahrgenommen habe, da sich diese auf sie konzentriert habe. Weiters habe sich die Begründung der negativen Beurteilung im Rahmen der Nachbesprechung bloß auf wenige Minuten beschränkt und nur auf die zweite und vierte Frage bezogen. Die Begründung der negativen Beurteilung der ersten und dritten Frage, welche sie ausreichend beantwortet habe, sei ausgeblieben. Darüber hinaus habe ihr die Erstprüferin wortwörtlich mitgeteilt, dass sie für den Lehrberuf nicht geeignet sei. Auch wenn diese Aussage erst im Rahmen der Nachbesprechung gefallen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Objektivität und Sachlichkeit der Beurteilung der Prüfung durch die Erstprüferin nicht gegeben gewesen sei. Diese genannten Fehler stellten daher schwere Mängel dar, mangels Vorliegen dieser, ein anderes Prüfungsergebnis zu erwarten gewesen wäre.
7. Mit Beschluss des Senats vom 20.10.2016 wurde im Wesentlichen ausführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar und insbesondere der Beweiswürdigung nichts entgegen zu halten sei. In der Beschwerdefrist wiederhole die Beschwerdeführerin zwar im Wesentlichen ihren Antrag, liefere jedoch keine neuen Argumente oder Begründungen. Dass eine Prüfungssituation typischerweise eine Ausnahmesituation darstelle und für den jeweiligen Kandidaten eine angespannte Situation darstellen könne, liege in der Natur der Sache. Die Angaben der Vorsitzenden ließen jedoch auf einen "normalen" Prüfungsablauf schließen, zumal die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich erklärt habe physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Prüfung abzulegen. Zur Begründung der negativen Beurteilung durch die Prüfungskommission ist festzuhalten, dass jedes Mitglied des Prüfungssenates die gesamte Prüfung mit "Nicht Genügend" beurteilt habe. Beurteilungen unterlägen keinen Rechtszug, auch eine Pflicht zur Erläuterung von Teilleistungen finde sich weder im Gesetz noch in der Satzung. Eine zusätzliche Begründung befinde sich zwar nicht im Prüfungsprotokoll, eine solche sei nach Judikatur des VwGH aber keinesfalls als Exzess anzusehen, der die Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung nach sich ziehe. Die Aussage, dass die Kenntnis von zentralen psychologischen Begriffen für den Unterricht aus Psychologie ein Muss sei, sei nach Schluss der Prüfung erfolgt und habe daher keine Auswirkungen auf den vorliegenden Prüfungsverlauf, weshalb die Beschwerde nach Ansicht des Senates als unbegründet abzuweisen sei.
8. Am 25.10.2016 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, die den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27.07.2016, Zl. 79/31-15/16 in Anlehnung an das schlüssige und inhaltlich überzeugende Gutachten des Senats bestätigte.
9. Dagegen richtet sich ein mit Schreiben vom 09.11.2016 fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag.
10. Mit Schreiben vom 14.11.2016, einlangend am 17.11.2016, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 08.06.2016 einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsfach "EC Entwicklungspsychologie I". Der kommissionelle Prüfungssenat bestand aus der Vorsitzenden Dipl.-Psych. Dr. XXXX , der Erstprüferin Dr. Ingrid Marianne XXXX und der Zweitprüferin Ass. Prof. Mag. Dr. XXXX . Die kommissionelle Prüfung wurde von der Prüfungskommission einstimmig mit "Nicht Genügend" beurteilt.
Die Prüfung fand am 08.06.2016 statt und dauerte von 14:04 Uhr bis 14:24, während der tatsächlichen Prüfungszeit waren alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stützen sich insbesondere auf das schlüssige Gutachten des Senats, die nachvollziehbare Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission und das im Akt befindliche Prüfungsprotokoll.
Dass es sich bei der Prüfung aus "EC Entwicklungspsychologie I" am 08.06.2016 um einen kommissionellen Antritt zur gegenständlichen Prüfung handelt, ist unstrittig.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Erstprüferin nicht während der gesamten Prüfungszeit anwesend gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Zweitprüferin – wie aus der Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus dem Prüfungsprotokoll eindeutig hervorgeht – die Beschwerdeführerin, bis zum Eintreffen der Erstprüferin, bloß über die Formalia belehrt haben. Dies konnte auch die Beschwerdeführerin nicht entkräften, zumal diese selbst angab, dass sie zwischenzeitlich belehrt und gefragt worden sei, ob sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle die Prüfung zu bestreiten. Unmittelbar danach und somit vor Beginn der tatsächlichen, inhaltlichen Prüfung ist die Erstprüferin schließlich eingetroffen. Daher ergibt sich eindeutig, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission während der Prüfung von 14:04 Uhr bis 14:24 Uhr anwesend gewesen sind und sich jedes Mitglied der Prüfungskommission selbst eine objektive Meinung über das Wissen der Beschwerdeführerin machen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienplanes Diplomstudium Lehramt im Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie an der Uni Wien, Mitteilungsblatt UG 1993 vom 27.06.2002, Stück XXXIII, Nr. 139 (Stand: 10.2011) lauten:
Gemäß § 52 Abs 1 leg cit müssen über alle im Studienplan geforderten Lehrveranstaltungen einschließlich der Wahlfächer und der Freien Wahlfächer Prüfungen abgelegt und Zeugnisse erworben werden.
Gemäß § 57.1.4. leg cit ist nach der Stundentafel des Unterrichtsfaches "Psychologie und Philosophie" die VO "Entwicklungspsychologie I" im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP , 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP , 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz – UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP , 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP , 97) besagen in diesem Zusammenhang, ‚dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.‘
Zur vorgebrachten mangelhaften Besetzung der Prüfungskommission während der Prüfungszeit und zur von der Beschwerdeführerin monierten Hektik während der Prüfung ist Folgendes auszuführen:
Dass alle Mitglieder der Prüfungskommission während der tatsächlichen Prüfung anwesend gewesen sind wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall keine Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften vorliegt.
Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, dass durch das Zuspätkommen der Erstprüferin Hektik geherrscht habe, wodurch sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und sie irritiert und gestresst gewesen sei, ist in Anlehnung an das Gutachten des Senats festzuhalten, dass eine Prüfung je nach persönlicher Wahrnehmung eine angespannte Situation für den Kandidaten darstellen kann.
Ein "schwerer Mangel" läge aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, II.7. zu § 79 [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten aber nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266).
Eine (hier relevante) herabgesetzte Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lag erwiesener Maßen nicht vor, zumal sie selbst angab, dass sie sich körperlich und psychisch in der Lage gefühlt habe, die Prüfung zu bestreiten. Weiters lassen weder das Prüfungsprotokoll noch die Angaben der Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen ihrer Stellungnahme auf Vorkommnisse schließen, die auf eine tatsächlich gegebene, nach außen in Erscheinung getretene Prüfungsunfähigkeit schließen lassen.
Weiters ist zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fehlenden Begründung der ersten und dritten Teilfrage und zur fehlenden Begründung der negativen Beurteilung im Prüfungsprotokoll Folgendes festzuhalten:
Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).
Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr eine Begründung der negativen Beurteilung hinsichtlich der ersten und dritten Frage nicht mitgeteilt worden sei und die Begründung der negativen Beurteilung nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde, hat dies im gegenständlichen Fall keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Dies bestätigt auch die Vorsitzende der Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme, wenn sie anführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen "eindeutig inhaltlich nicht zufriedenstellend" beantwortete, weshalb die Prüfung einstimmig mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde. Das Prüfergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung gesammelt mitgeteilt. Wenn die Beschwerdeführerin auch beeinsprucht, dass ihr die negative Begründung der ersten und dritten Frage nicht mitgeteilt worden sei, ist dagegen festzuhalten, dass – falls in einer mangelhaften Begründung einer Teilleistung überhaupt ein Mangel vorliegen sollte – dies jedenfalls keinen derart schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung darstellt. Weiters liegt auch hinsichtlich der fehlenden Protokollierung der Gründe für die negative Beurteilung kein schwerer Mangel vor, da dieser auch bei Einhalten der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung geführt hätte (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).
Das Vorbringen, dass sie die erste und dritte Frage der gegenständlichen kommissionellen Frage ausreichend beantwortet habe, geht schon insofern ins Leere, als § 79 Abs. 1 erster Satz UG normiert, dass Berufungen gegen Beurteilungen nicht zulässig sind. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Rechtsschutzes (vgl. etwa Berka, Reform des Studienrechts [1994] 52ff; vgl. zum UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 92f) Regelungen über den Rechtsschutz getroffen: vgl. § 74 UG (Nichtigerklärung); § 77 UG (Wiederholbarkeit von Prüfungen); § 79 UG (Rechtsschutz). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Bestandskraft von Prüfungsentscheidungen ausgegangen ist (so auch VwSlg 14.921 A) (Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, I.2. zu § 79 [S. 320]). Anfechtungsgegenstand kann demnach nicht die Beurteilung der Prüfung, sondern nur deren schwer mangelhafte Durchführung sein.
Zuletzt hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Erstprüferin sie diskreditiert und in ihrer Würde verletzt habe, indem sie ihr gesagt habe, dass sie für den Lehrberuf nicht geeignet sei. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist aufzuführen, dass die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie nicht bestätigten kann, dass die Erstprüferin die Beschwerdeführerin diskreditiert hätte. So hat sie ihr lediglich mitgeteilt, dass sie die zentralen psychologischen Begriffe kennen müsse. Diese Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin stellt keine Diskreditierung durch die Erstprüferin dar, weshalb ihre Objektivität nicht in Zweifel zu ziehen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Prüfers nur ein solches Verhalten dem Prüfungskandidaten gegenüber als rechtserheblich zu werten wäre, das jener im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber der Beschwerdeführerin in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086 sowie 27.06.1988, 88/10/0062). Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich ein derartiges, von der Erstprüferin während der verfahrensgegenständlichen Prüfung gesetztes Verhalten aber nicht entnehmen, zumal die Aussage – wenn sie in dieser Weise erfolgt sein sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorgebracht hat – im Rahmen der Nachbesprechung getätigt wurde und somit keinen Einfluss auf die objektive Handhabung der Prüfung gehabt habt.
Somit stellen die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Mängel weder für sich alleine betrachtet noch in ihrer Gesamtheit einen schweren Durchführungsmangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG dar, der im Rahmen einer "Exzesskontrolle" zur Aufhebung der angefochtenen Prüfung führen könnte.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.3 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
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