Normen
AVG §18;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs6;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §18;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs6;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in der Sitzung vom 5. April 2006 beschlossenen und mit 12. Oktober 2005 datierten Bescheid ohne Geschäftszahl hat der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 auf Aufhebung der Prüfung aus Anatomie vom 30. Mai 2005 gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG 2002), abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Beschwerdeführer sei zur Prüfung aus dem Fach Anatomie am 9. März 2001, am 4. April 2001 und am 30. Oktober 2001 angetreten und jeweils mit "Nicht Genügend" beurteilt worden. Die kommissionelle mündliche Prüfung des Beschwerdeführers habe am 30. Mai 2005 um 16:15 Uhr im Saal Süd stattgefunden. Die Prüfungskommission habe sich aus Univ. Prof. Kr., geschäftsführende Direktorin des Departements für Physiologie und medizinische Physik, Univ. Prof. Kl., Direktor der Sektion für Neuroanatomie, und ao. Univ. Prof. B., Sektion für klinischfunktionelle Anatomie, zusammengesetzt. Die Sekretärin von Univ. Prof. Kr. habe die Prüfung mit Ort- und Datumsangabe sowie Hinweis auf den kommissionellen Charakter durch Anschlag an der Tür des Rigorosanten-Zimmers angekündigt. Univ. Prof. Kr., die Vorsitzende der Prüfungskommission, habe die Führung des Prüfungsprotokolls ao. Univ. Prof. B. übertragen. Im Protokoll seien neben den allgemeinen Angaben über Ort, Zeit und Personalien die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen festgehalten worden. Aufzeichnungen über die Antworten des Beschwerdeführers fänden sich nicht in diesem Protokoll. Unter "allfällige besondere Vorkommnisse" finde sich die Bemerkung: "keine Zuhörer". Darunter sei als Note "Nicht Genügend" eingetragen. Das Protokoll sei von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet worden.
Nach der Prüfung seien dem Beschwerdeführer die Gründe für die negative Beurteilung aufgelistet und erläutert worden. Die im Prüfungsprotokoll festgehaltenen Fragen zum Ellbogengelenk, dessen Bewegungen und bewegte Muskeln sowie zum Aufbau des Magens, seiner Blutversorgung und Innervation seien vom Beschwerdeführer nur nach großen Hilfestellungen und auch dann nur zum Teil richtig beantwortet worden. Eklatante Lücken seien bei den Fragen nach der Topographie der Nasennebenhöhlen, deren Drainage sowie der Anatomie der Schädelbasis sichtbar geworden. Die Fragen zur Schmerzbahn habe der Beschwerdeführer überhaupt nicht beantworten können.
Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2005 bei Univ. Prof. Kr. Einsicht in das Prüfungsprotokoll begehrt und sei von dieser an ao. Univ. Prof. B. verwiesen worden. ao. Univ. Prof. B. habe den Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10. Juni 2005 an Univ. Prof. Kl. weiter verwiesen. Univ. Prof. Kl. habe sich auf einer Dienstreise befunden. Bei einer weiteren Vorsprache in der Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten am 13. Juni 2005 sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt worden. Dieses Protokoll sei am 14. Juni 2005 im Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck (MUI) eingelangt. Wo es sich bis zu diesem Zeitpunkt befunden habe, sei nicht mehr feststellbar. Bei einem persönlichen Termin des Beschwerdeführers beim Vizerektor
o. Univ. Prof. D. am 8. November 2005 sei eine Einsicht in das Prüfungsprotokoll neuerlich nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Aufhebung der Prüfung vom 30. Mai 2005 im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß angekündigt, die negative Beurteilung nicht begründet und die Einsicht in das Prüfungsprotokoll verweigert worden sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten als studienrechtliches Organ vom 18. Oktober 2005 abgewiesen worden. In seiner dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Geschäftsordnung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG 2002 noch nicht erlassen worden sei. Aus diesem Grund sei das den Bescheid erlassende Organ nicht zuständig gewesen.
Dazu führt die belangte Behörde aus, dass o. Univ. Prof. D. mit dem am 26. September 2005 veröffentlichten Beschluss des Universitätsrates vom 22. September 2005 zum Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten gewählt worden sei. Die Übertragung der Agenden des studienrechtlichen Organs auf den Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten sei am 6. Oktober 2005 veröffentlicht worden. Die in der Sitzung des Universitätsrats vom 14. November 2005 beschlossene Geschäftsordnung des Rektorats sei am 16. November 2005 veröffentlicht worden.
Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde u.a. auf schriftliche Sachverhaltsdarstellungen der drei Mitglieder der Prüfungskommission und auf den - im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegebenen - Inhalt des bei den Verwaltungsakten erliegenden Prüfungsprotokolls vom 30. Mai 2005.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Mitglieder der Prüfungskommission in ihren getrennt voneinander erstatteten Stellungnahmen übereinstimmende Aussagen über die Beurteilung, die Bekanntgabe der Gründe hiefür und die weitere Diskussion gemacht hätten. Auf Grund dieser Übereinstimmung werte die belangte Behörde die davon abweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptungen".
Gemäß § 79 Abs. 1 UG 2002 sei das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ für die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen zuständig. Dieses Organ sei nach der Satzung der MUI das "studienrechtliche Organ". Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei o. Univ. Prof. D. bereits wirksam zum Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten bestellt gewesen. Darüber hinaus sei die Bestellung des Vizerektors zum studienrechtlichen Organ ebenfalls bereits wirksam erfolgt. Die Geschäftsordnung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG 2002 regle, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen seien. Bei den zu regelnden Agenden handle es sich jedoch ausschließlich um jene des § 22 Abs. 1 UG 2002. Da für die Aufhebung von Prüfungen kein Mitglied des Rektorats, sondern das studienrechtliche Organ zuständig sei, sei der erstinstanzliche Bescheid vom zuständigen Organ erlassen worden.
Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Berufung ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in das Prüfungsprotokoll verwehrt worden. Hinsichtlich anderer Unterlagen des Verfahrens habe er sich nicht um eine Einsicht bemüht. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 79 Abs. 4 UG 2002 das Recht, eine schriftliche Begründung für die negative Prüfungsbeurteilung zu beantragen. Von diesem Recht habe er bisher nicht Gebrauch gemacht.
Die Aufhebung einer Prüfung könne nur bei schwer wiegenden Fehlern erfolgen, insbesondere dann, wenn bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliege keinem Rechtsmittel. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei mehreren Terminen die Einsicht in das Prüfungsprotokoll nicht gewährt worden sei, habe die (bereits getroffene) Entscheidung der Prüfungskommission nicht mehr ändern können. Daher liege kein zur Aufhebung der Prüfung führender Mangel vor.
Die vom Beschwerdeführer dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 948/06, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der erstinstanzliche Bescheid sei von einem "unzuständigen bzw. noch nicht bestellten Organ" erlassen worden. Dazu verweist er auf die Beschwerdeausführungen an den Verfassungsgerichtshof. Dort gesteht der Beschwerdeführer zu, dass o. Univ. Prof. D. bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zum Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten bestellt war und die Aufgaben des studienrechtlichen Organs auf ihn übertragen waren. Er bringt jedoch vor, dass diese Übertragung nicht wirksam sei, weil bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 18. Oktober 2005 keine Geschäftsordnung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG 2002 erlassen worden sei.
Dem ist - mit der belangten Behörde - entgegenzuhalten, dass die vom Rektorat zu erlassende Geschäftsordnung gemäß § 22 Abs. 6 UG 2002 zu regeln hat, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben des studienrechtlichen Organs durch den Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten gehört nicht zu den in der Geschäftsordnung zu regelnden Agenden gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002. Schon deshalb kann das Fehlen einer Geschäftsordnung des Rektorats nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben des studienrechtlichen Organs auf den Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten,
o. Univ. Prof. D., führen.
Bei der Datierung des nach seinem Einleitungssatz bei der Sitzung des Senats der MUI am 5. April 2006 beschlossenen angefochtenen Bescheides mit 12. Oktober 2005 handelt es sich - was im Ergebnis auch der Beschwerdeführer zugesteht - um eine offenbare Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht beeinträchtigt und daher unerheblich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 289 ff zu § 62 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).
Das Fehlen eines Aktenzeichens - das nur verwaltungsinternen Zwecken dient - führt ebenfalls zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, E 123 zu § 18 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, aus der unrichtigen Datierung im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aktenzeichens darauf zu schließen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um "eine bereits im Zeitpunkt der Berufung vorgefertigte Entscheidung gehandelt hat, die nur mehr auf das Vorbringen in der Berufung 'angepasst' wurde".
Der den Rechtsschutz bei Prüfungen regelnde § 79 UG 2002 hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 79 (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. ...
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. ...
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen."
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 (588 Blg NR XX. GP, 90 ff), ergibt, sollte § 60 Abs. 1, und somit auch der gegenüber § 60 Universitätsstudiengesetz unveränderte § 79 Abs. 1 UG 2002, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen, wobei als Beispiele die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit) genannt werden.
Wie auch in der Lehre vertreten wird, bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2004/10/0094, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe einen ordnungsgemäßen Aushang der gegenständlichen Prüfung ohne entsprechende Beweisergebnisse "einfach so" festgestellt. Tatsächlich liege auf Grund eines verspäteten Aushanges, der keinen Hinweis auf den kommissionellen Charakter der Prüfung beinhaltet habe, ein schwerer Mangel vor.
Dem ist zu entgegnen, dass Univ. Prof. Kl. in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2005 ausgeführt hat, dass die Prüfung durch die Sekretärin rechtzeitig und mit einem Hinweis auf den kommissionellen Prüfungscharakter durch Anschlag an der Tür des Rigorosanten-Zimmers angekündigt worden sei. Diese Stellungnahme wird im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als Beweismittel genannt und im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubwürdig gewertet. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht konkret vor, inwiefern die behaupteten Mängel des Aushanges von Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten.
Weiters erblickt der Beschwerdeführer einen schwer wiegenden Mangel darin, dass die negative Beurteilung durch den Prüfungssenat nicht begründet worden sei und das Prüfungsprotokoll keine diesbezügliche Begründung enthalte.
Dass die Begründung für das negative Ergebnis im Prüfungsprotokoll nicht festgehalten wurde, stellt ebenso wie die Protokollführung durch ao. Univ. Prof. B. an Stelle der Vorsitzenden Univ. Prof. Kr. keinen schweren Mangel im Sinn vom § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 dar. Einen solchen Mangel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, er habe die Prüfung seiner Ansicht nach auf Grund seiner Antworten bestanden, nicht aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Beurteilung durch die Prüfer als solche gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG 2002 der Berufung entzogen ist.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Verletzung des Parteingehörs keine Einsicht in von der belangten Behörde verwertete Urkunden gewährt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dem Prüfungsprotokoll - neben der fehlenden Begründung für den negativen Prüfungserfolg - "noch
andere formale Fehler die Prüfung betreffend ... ergeben hätten".
Mit diesem in keiner Weise konkretisierten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen schwerer Mängel des Verfahrens aufzuzeigen.
Mit dem bloßen Vorbringen, die Mitglieder des Prüfungssenates und der Beschwerdeführer hätten im Rahmen einer Verhandlung gehört werden müssen, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf.
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Ein Ausspruch über den Aufwandersatz hatte mangels entsprechender Antragstellung durch die obsiegende belangte Behörde zu unterbleiben.
Wien, am 31. März 2009
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